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Entscheid

WBE.2021.423

WBE.2021.423 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-01-27

27. Januar 2022Deutsch41 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.423 / jl / jb (DVIRD.21.60) Art. 9 Urteil vom 27. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- B._____, führer unentgeltlich ve...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2021.423 / jl / jb (DVIRD.21.60) Art. 9

Urteil vom 27. Januar 2022

Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- B._____, führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Samuel Egli, Rechtsanwalt, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen AG

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 17. August 2021

Sachverhalt

A.

1.

B., geboren am […] 1977, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) im Jahr 1999 und denjenigen der Kategorie A (Motorräder) am [...] 2011. Zudem ist er Inhaber eines Führerausweises der zweiten medizinischen Gruppe (inklusive Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport). Gemäss eigenen Angaben musste ihm gegenüber im Jahr 2000 ein Führerausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (1.1 Gewichtspromille) angeordnet werden (vgl. verkehrsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 22. Januar 2021 [nachfolgend: Gutachten KSA], S. 2). Ansonsten wurden bisher keine weiteren Administrativmassnahmen gegenüber B. angeordnet.

2.

Am 18. Mai 2020 ging beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2020 ein, wonach B. am [...] März 2020 um ca. [...] Uhr in Q. unter anderem ein Motorrad in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration mindestens 1.64 Gewichtspromille) geführt und dabei einen Selbstunfall verursacht haben soll. Aufgrund dessen nahm die Kantonspolizei Aargau B. noch am selben Tag vorläufig den Führerausweis ab.

3.

Gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2020 wurde B. mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 3. und 18. Juni 2020 ersucht, ergänzende Unterlagen einzureichen, da der Betroffene gegenüber der Polizei angegeben hatte, kurz vor dem Unfallereignis Cipralex eingenommen zu haben. Nachdem B. zwei ärztliche Bestätigungen eingereicht hatte, wurde er vom Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 10. Juli 2020 dazu aufgefordert, sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen.

4.

Am 27. Juli 2020 ging der rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. Juni 2020 beim Strassenverkehrsamt ein. Daraus ergibt sich, dass B. infolge des Vorfalls vom [...] März 2020 unter anderem wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 2'000.00 verurteilt wurde.

5.

B. unterzog sich am 30. November 2020 der verkehrsmedizinischen Untersuchung. Das in der Folge erstellte Gutachten KSA vom 22. Januar 2021 stellte das Vorliegen eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs fest und verneinte die Fahreignung von B.

6.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 erliess das Strassenverkehrsamt nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs die folgende Anordnung:

1.

B. wird der Führerausweis entzogen.

Dauer: unbestimmte Zeit ab: [...]

Sperrfrist: Dauer: 3 Monate ab [...] bis und mit: [...]

[Umfang des Entzugs]

2.

Die Wiedererteilung des Führerausweises wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:

 Einhaltung einer Alkoholabstinenz  Nachweis der Alkoholabstinenz o mittels mindestens 1 Haaranalyse auf Ethylglucuronid verteilt auf

6 Monate, o Kontrollstelle: [...], o Die Kontrolle(n) hat/haben gemäss «Merkblatt Haaranalyse» und «Merkblatt Vorgehen Abstinenzkontrolle» durchgeführt zu werden.  Erneute verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung, welche die Fahreignung bejaht;  Weitere Abklärungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4.

[Verfahrenskosten]

Zur Begründung wurden im Wesentlichen der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. Juni 2020 sowie das Gutachten KSA herangezogen.

B.

1.

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Juni 2021 liess B. am 24. Juni 2021 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:

1.

1.1 Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 11. Juni 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis bzw. die Fahrberechtigung uneingeschränkt und umgehend wiederzuerteilen.

1.2 Eventualiter sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 11. Juni 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis bzw. die Fahrberechtigung unter Auflagen umgehend wiederzuerteilen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau.

Prozessualer Antrag: Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.

2.

Am 17. August 2021 entschied das DVI:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

4.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 205.80, zusammen Fr. 1'205.80 [...] zu bezahlen.

Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.

5.

Dem Beschwerdeführer werden die in der Höhe von Fr. 1'208.70 (inkl. MwSt. Fr. 86.40) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, aus der Staatskasse ersetzt.

C.

1.

Mit Eingabe vom 11. November 2021 liess B. gegen den ihm am 12. Oktober 2021 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1.

1.1 Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 17.8.2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis bzw. die Fahrberechtigung uneingeschränkt und umgehend wiederzuerteilen.

1.2 Eventualiter sei der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 17.8.2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis bzw. die Fahrberechtigung unter Auflagen umgehend wiederzuerteilen.

2.

Es sei hinsichtlich der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom

11.6.2021 bzw. des Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 17.8.2021 die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, womit dem Beschwerdeführer der Führerausweis bzw. die Fahrberechtigung bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau uneingeschränkt und umgehend wiederzuerteilen ist.

3.

3.1 Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres eine Parteientschädigung von Fr. 1'208.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen je hälftig zulasten der Beschwerdegegner.

Prozessualer Antrag: Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.

2.

Am 18. November 2021 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte.

3.

Mit Eingabe vom 22. November 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die angeforderten Strafakten zum Vorfall vom [...] März 2020 in Q.

4.

Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 29. November 2021 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

5.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

2.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

3.

Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).

II.

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der vom Strassenverkehrsamt gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises sowie die Bedingungen für dessen Wiedererteilung.

2.

2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1, mit Hinweis; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d SVG).

Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person u.a. dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche ihre Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Dieser sogenannte Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Lenkern. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384, Erw. 3.1). Der Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit eines Fahrzeuglenkers verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen des Einzelnen (dessen Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 195, Erw. II/2a, mit Hinweisen).

2.2. Eine Trunksucht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die betreffende Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird, und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.1; je mit Hinweisen). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus den Konsumgewohnheiten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte, dem bisherigen Verhalten im Strassenverkehr und ihrer Persönlichkeit (Urteile des Bundesgerichts 1C_309/2018 vom 8. März 2019, Erw. 4; 1C_384/2017 vom 7. März 2018, Erw. 2.1; je mit Hinweisen).

2.3. Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlich-keitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.1, mit Hinweisen).

3.

3.1. Der vom Strassenverkehrsamt am 11. Juni 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, verknüpft mit Bedingungen für die Wiedererteilung (Einhaltung einer Alkoholabstinenz, die mittels mindestens einer Haaranalyse auf Ethylglucuronid verteilt auf sechs Monate nachzuweisen ist; erneute verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung, welche die Fahreignung bejaht), stützt sich auf das Gutachten KSA vom 22. Januar 2021, welches von der Vorinstanz als schlüssig und damit als taugliche Grundlage für die Anordnung des streitigen Führerausweisentzugs qualifiziert wurde.

3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz befasse sich nur unzureichend mit der Frage, ob er ausreichend zwischen

seinem Alkoholkonsum und einem verantwortungsvollen Verhalten im Strassenverkehr differenzieren könne. Sie verneine die Fahreignung allein aus konsumtechnischen Gründen und belasse es bei reinen Mutmassungen hinsichtlich einer Teilnahme am Strassenverkehr in alkoholisiertem Zustand. Des Weiteren könne ihm nicht vorgehalten werden, dass im Polizeirapport keine Ausfallerscheinungen dokumentiert seien. Er habe den Unfallplatz vor Eintreffen der Polizei verlassen müssen, um sich ins Spital zu begeben, weshalb eine entsprechende polizeiliche Dokumentation nicht möglich gewesen sei. Zudem treffe es nicht zu, dass seine im Strafverfahren getätigten Aussagen nicht mit seinen Ausführungen in der bei der Vorinstanz eingereichten Beschwerde übereinstimmen würden. Auch aus den Strafakten gehe hervor, dass es nie seine Absicht gewesen sei, in alkoholisiertem Zustand am Strassenverkehr teilzunehmen respektive auf die öffentliche Verkehrsfläche zu gelangen. Ferner zeige auch der Umstand, wonach er nach dem Alkoholkonsum einen Kollegen gebeten habe, ihn nach Hause zu fahren, dass er ohne Weiteres in der Lage sei, den Alkoholkonsum vom Strassenverkehr zu trennen. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, die damaligen schwierigen persönlichen Umstände näher zu beleuchten. Auch das verkehrsmedizinische Gutachten vermöge an diesem Schluss nichts zu ändern. Dieses genüge den Anforderungen einer verkehrsmedizinischen Beurteilung nicht. Es fehle insbesondere an einer vertieften Auseinandersetzung mit der strassenverkehrsrechtlichen Vorgeschichte (Fehlen eines relevanten Ereignisses trotz Tätigkeit als Lastwagenchauffeur) sowie den privaten Umständen (unübliches Konsumverhalten wegen Scheidung von der Ehefrau und Verlust der Arbeitsstelle). Zwischenzeitlich sei er geschieden und werde eine Stelle antreten können, sobald er seinen Führerausweis zurückerhalten habe, was zu einer weiteren Entspannung seiner persönlichen Lage führe. Zudem hätte sich ein übermässiger Alkoholkonsum körperlich längst geäussert; körperliche Veränderungen, die auf einen problematischen Alkoholkonsum schliessen lassen würden, hätten jedoch anlässlich der Begutachtung nicht festgestellt werden können. Insgesamt vermöge der angefochtene Entscheid nicht aufzuzeigen, dass er seinen Alkoholkonsum nicht von einer Teilnahme am Strassenverkehr trennen könne, weshalb die Voraussetzungen eines Sicherungsentzugs nicht erfüllt seien und ihm der Führerausweis umgehend herauszugeben sei. Es rechtfertige sich weder eine Abstinenzkontrolle noch eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien unrichtig sowie unvollständig und die daraus gefolgerten rechtlichen Schlüsse unzutreffend.

3.3. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen

ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verstossen (BGE 133 II 384, Erw. 4.2.3, mit Hinweisen).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der begutachtenden Person begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, Erw. 5.1). Schlüssig ist ein Gutachten, wenn es in seiner Plausibilität, Vollständigkeit, Genauigkeit, Überprüfbarkeit und Widerspruchsfreiheit überzeugt (vgl. MANFRED DÄHLER, Rechtliche Anforderungen an Gutachten der Fahreignung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, S. 90).

3.4. Das Gutachten KSA basiert auf den Administrativakten des Strassenverkehrsamts, der Anamnese und den Befunden der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 30. November 2020, dem Ergebnis der Laboruntersuchung (Untersuchungsbericht vom 10. Dezember 2020 zur Haaranalyse auf Ethylglucuronid [EtG]) sowie Fremdauskünften des Hausarztes des Beschwerdeführers.

Dem Gutachten KSA lässt sich unter anderem entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben der Führerausweis im Jahr 2000 wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Alkoholeinfluss (1.1 Gewichtspromille) entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine Alkoholgewohnheiten berichtet, dass er vor dem aktuellen Ereignis betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) mehrere Jahre lang am Wochenende 5–6 Bier à 0.33 Liter und manchmal zusätzlich 1–

2 Gläser Wein getrunken habe. Dabei sei es vorgekommen, dass er betrunken gewesen sei und auch mal die Kontrolle über den Konsum verloren habe. Nachdem ihm der Führerausweis im März 2020 abgenommen worden sei, habe er zunächst während vier Wochen keinen Alkohol und danach alle zwei Wochen ein Bier à 0.33 Liter getrunken. Im Juli 2020 sei ihm die Arbeitsstelle gekündigt worden, weshalb er von da an vermehrt Alkohol getrunken habe, um sich zu beruhigen und seine Gedanken abzustellen. Er habe einmal pro Woche Alkohol – in der Regel zwei Bier à 0.33 Liter, teilweise auch mal 6–7 Bier à 0.33 Liter – getrunken. Während der letzten beiden Wochen vor der aktuellen verkehrsmedizinischen Untersuchung habe er am Donnerstag, Freitag und Samstag jeweils 10 Dosen Bier à 0.5 Liter getrunken. Der letzte Alkoholkonsum sei am 28. November 2020 mit zwei Bier à 0.33 Liter erfolgt. Dass er sich dem Konsum hingegeben habe, würde ihn heute ärgern. Er habe betont, dass er nicht mit einem Motorfahrzeug gefahren sei, wenn er Alkohol getrunken habe. Stattdessen habe er sich mit seiner Frau oder seinen Kollegen entsprechend arrangiert.

Zum aktuellen Verkehrsereignis befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, nach der Arbeit gemeinsam mit einem Arbeitskollegen Bier getrunken zu haben, wobei er 2–3 Dosen à 0.5 Liter konsumiert habe. Danach habe er nicht mehr mit dem Auto weiterfahren wollen, weshalb ihn ein Kollege auf entsprechende Bitte hin abgeholt habe. Beim Kollegen zu Hause habe er 2–3 Stangen Bier getrunken. Als dieser ihm sein Motorrad gezeigt habe, habe er sich daraufgesetzt und habe Gas geben wollen, um zu testen, wie es sich anhöre. Losfahren habe er nicht wollen. Er habe aus Versehen den Gang eingelegt, so dass er beim Gas geben völlig unerwartet losgefahren sei. Da er nicht darauf vorbereitet gewesen sei, habe er keine Kontrolle über das Motorrad gehabt, so dass es zum Selbstunfall gekommen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es blöd gelaufen.

Des Weiteren seien dem eingeholten Bericht des Hausarztes keine Hinweise auf eine Suchtmittelproblematik zu entnehmen. Die im Rahmen der Begutachtung vorgenommene körperliche Untersuchung habe zudem keine relevanten Besonderheiten ergeben, was jedoch einen problematischen Alkoholkonsum nicht auszuschliessen vermöge. Auch die durchgeführte Urinkontrolle auf EtG und gängige Drogen sei unauffällig ausgefallen. Hingegen sei aufgrund des Resultats der Haaranalyse mit einem Wert von 65 pg/mg von einem übermässigen Alkoholkonsum in den vorangegangenen 5–6 Monaten auszugehen.

Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme wird im Gutachten KSA ausgeführt, beim Beschwerdeführer sei aus verkehrsmedizinischer Sicht von einem chronisch übermässigen Alkoholkonsum, der letztlich zum FiaZ geführt habe, auszugehen. Dafür sprächen das Resultat der Haaranalyse und die beim FiaZ festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration, die auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung, die sich nur durch lang andauernden, regelmässigen Alkoholüberkonsum entwickeln könne, schliessen lasse. Allein das Überschreiten von Werten über 1.6 Gewichtspromille belege einen gesundheitsschädigenden Umgang mit Alkohol und sei ein Zeichen für eine Suchtgefährdung. Zudem spreche das Haaranalyseresultat für einen höheren Alkoholkonsum als vom Beschwerdeführer dargelegt. Daraus lasse sich schlussfolgern, dass er sein Trinkverhalten bagatellisiere oder nicht realistisch einschätze. Auch daraus ergebe sich eine erhebliche Verkehrsrelevanz. Insgesamt sei aus verkehrsmedizinischer Sicht von zumindest einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen und somit könne die Fahreignung nicht befürwortet werden.

3.5. 3.5.1. Vorliegend steht die Beurteilung des Gutachtens KSA im Vordergrund, zumal in medizinischen Fachfragen wie erwähnt nur aus triftigen Gründen von der Expertise einer sachverständigen Person abgewichen werden darf. Mithin ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gutachten KSA zu Recht als schlüssig einstufte.

3.5.2. Die dargelegte gutachterliche Stellungnahme (siehe vorne Erw. 3.4) ist grundsätzlich plausibel, vollständig und in sich widerspruchsfrei, auch wenn sie äusserst knapp ausgefallen ist und teilweise nur im Gesamtkontext vollends klar ist, auf welche Befunde sich die gezogenen Schlussfolgerungen stützen. Dass dem Beschwerdeführer ein chronisch übermässiger Alkoholkonsum attestiert wird, ist insbesondere angesichts der vorhandenen Analysebefunde allerdings ohne Weiteres nachvollziehbar. Zum einen resultierte aus der chemisch-toxikologischen Untersuchung der beim Beschwerdeführer am 30. November 2020 entnommenen Kopfhaare für den Zeitraum der vorangehenden fünf bis sechs Monate eine EtG-Konzentration von 65 pg/mg. Dieser Wert deutet – auch unter Berücksichtigung der von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) auf +/- 30 % festgesetzten Messunsicherheit (vgl. SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, 2017 [nachfolgend: SGRM Haaranalytik], Ziff. 5.3.3) – stark auf einen chronisch übermässigen Alkoholkonsum hin (vgl. Society of Hair Testing [SOHT], Consensus for the use of alcohol markers in hair for supporting the assessment of abstinence and chronic alcohol consumption, 2019, Ziff. 4.3.1, woran sich auch die SGRM orientiert [SGRM Haaranalytik, a.a.O., Ziff. 6.2]) und stellt ein schwerwiegendes Indiz für einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.2; 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010, Erw. 2.7; 1C_150/2010 vom 25. November 2010, Erw. 5.1).

Zum anderen ergab die Analyse der dem Beschwerdeführer am [...] März 2020 abgenommenen Blutprobe berechnet auf den Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1.64 bis 2.71 Gewichtspromille, wobei die seitens Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunkangaben rechnerisch widerlegt werden konnten. Auch der entsprechende Mittelwert von

2.18 Gewichtspromille, welcher der Beurteilung des Sicherungsentzugs zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_585/2019 vom 17. November 2020, Erw. 6.1), zeigt auf, dass auch am [...] März 2020 ein

über dem sozialverträglichen Mass liegender Alkoholüberkonsum stattgefunden haben muss, zumal der gesellschaftlich übliche Alkoholkonsum in der Regel lediglich zu Spitzenwerten von 0.80 bis 1.10 Gewichtspromille, ausnahmsweise 1.30 Gewichtspromille, führt (WICK/KELLER, Alkohol im Strassenverkehr – Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2019, S. 234). Eine nicht alkoholgewöhnte Person kann nämlich kaum eine BAK von zwei Gewichtspromille erreichen, ohne dass bereits vorher Übelkeit, Bewusstseinstrübung und Erbrechen einsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2018 vom 19. März 2019, Erw. 4.1, mit Hinweis auf BRUNO LINIGER, Verkehrsmedizin: Fahreignungsbegutachtung und Auflagen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004 [nachfolgend: Jahrbuch 2004], S. 92). Bei BAK-Werten über 1.6 Gewichtspromille ist dagegen – namentlich bei Fehlen adäquater Ausfallerscheinungen – von einer regelmässigen, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich ziehenden Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich über längere Zeiträume auszugehen (BGE 129 II 82, Erw. 5.2, mit Hinweisen). Dies gilt erst recht bei einer mittleren BAK von 2.18 Gewichtspromille. Die Aufnahme derartiger Alkoholmengen spricht für ein gefährliches Konsumverhalten (vgl. JÜRGEN BRENNER-HARTMANN, in: Verkehrsmedizin, 2. Aufl., Köln 2012, S. 471) und lässt – mangels Vorliegens deutlicher Verhaltensauffälligkeiten – auf einen im vorangehenden Zeitraum praktizierten übermässigen Alkoholkonsum schliessen. Es trifft hier zwar zu, dass von polizeilicher Seite keine alkoholbedingten Verhaltensauffälligkeiten dokumentiert wurden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, ist dies vor allem auf den Umstand zurückzuführen, dass allfällige Auffälligkeiten aufgrund des länger zurückliegenden Unfallereignisses als nicht beurteilbar erachtet wurden (Strafakten, act. 22). Auch eine ärztliche Untersuchung fand – wohl aus demselben Grund – nicht statt (vgl. Strafakten, act. 24). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme angab, sich vor respektive während der Fahrt zwar etwas müde, ansonsten jedoch gut gefühlt zu haben (Strafakten, act. 25). Ausserdem scheint er nach dem Unfallereignis noch fähig gewesen zu sein, zusammen mit dem Geschädigten das Unfallformular auszufüllen (vgl. Strafakten, act. 25 [Rückseite]). Diese Umstände deuten nicht darauf hin, dass er durch den Alkoholkonsum massgeblich beeinträchtigt gewesen wäre, jedenfalls lässt sich dies weder aus seinen gegenüber der Polizei getätigten Aussagen schliessen noch macht er vorliegend geltend, dass deutliche alkoholursächliche Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen hohe Alkoholwerte festgestellt werden und gleichzeitig adäquate Ausfallerscheinungen fehlen, ist es nicht abwegig, von einer auffälligen Alkoholtoleranz auszugehen (vgl. BGE 129 II 82, Erw. 5). Insbesondere spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei einem Alkoholisierungsgrad von 2.18 Gewichtspromille überhaupt in der Lage war, ein Motorrad in Gang zu setzen und es auf einer Strecke von immerhin 50 Metern zu führen, für eine ausgeprägte Alkoholgewöhnung (vgl. LINIGER, Jahrbuch 2004, S. 92 f.; zur Fahrstrecke siehe hinten Erw. 3.5.3).

Des Weiteren lässt sich auch aus der durchgeführten Alkoholanamnese schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit phasenweise übermässig Alkohol konsumiert hat, was dazu führte, dass er teilweise betrunken war und die Kontrolle über seinen Alkoholkonsum verloren hatte. Namentlich weist der vom Beschwerdeführer beschriebene Alkoholkonsum von wöchentlich je fünf Litern Bier an drei aufeinanderfolgenden Tagen während zwei Wochen im Zeitraum kurz vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung auf ein exzessives und damit gesundheitsschädigendes Trinkverhalten hin (vgl. Gutachten KSA, S. 3). Diesbezüglich räumt der Beschwerdeführer sinngemäss gar selbst ein, in der Zeit zwischen März 2020 und Ende November 2020 ein negativ behaftetes Konsumverhalten betrieben zu haben (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7).

Vor diesem Hintergrund erscheint die (sinngemässe) gutachterliche Schlussfolgerung, wonach beim Beschwerdeführer ein chronisch übermässiger Alkoholkonsum – mit einer daraus resultierenden erheblichen Alkoholgewöhnung – vorliege, der letztlich zum FiaZ-Ereignis geführt habe und deshalb von einem Alkoholmissbrauch auszugehen sei, nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorbringt, vermag dagegen nicht zu überzeugen. Insbesondere kann er aus dem Umstand, dass anlässlich der Begutachtung keine körperlichen Veränderungen hätten festgestellt werden können, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich alkoholbedingte Folgeveränderungen gemäss plausibler gutachterlicher Darlegung in der Regel erst im Verlauf eines auffälligen Trinkverhaltens über Jahre bis Jahrzehnte entwickeln können, so dass das Fehlen entsprechender Veränderungen einen problematischen Alkoholkonsum nicht ausschliesst (Gutachten KSA, S. 5).

3.5.3. Es ist unbestritten, dass allein der Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums noch keinen zweifelsfreien Schluss auf das Vorliegen einer strassenverkehrsrechtlich relevanten Alkoholproblematik erlaubt. Vielmehr ist im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung im Falle der Verneinung der Fahreignung darzulegen, weshalb die betroffene Person nicht ausreichend zwischen ihrem Alkohol(über)konsum und einem verantwortungsvollen Verhalten im Strassenverkehr zu differenzieren vermag bzw. weshalb die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.3; BRUNO LINIGER, Zur «neuen Linie» des Schweizerischen Bundesgerichts betreffend Beurteilung von verkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachten bei Alkoholfällen mit Ethylglucuronid-Haaranalysen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2011 [nachfolgend: Jahrbuch 2011], S. 38). Zwar ist das Gutachten KSA in diesem Punkt schwach begründet, dennoch ist der Schluss auf eine in Bezug auf den Alkoholkonsum bestehende Verkehrsrelevanz in der Gesamtschau nicht unlogisch und daher knapp nachvollziehbar.

Zunächst ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Nachweis eines hohen EtG-Werts einen wesentlichen Befund darstellt, der bei der Beurteilung der Fahreignung entsprechend zu berücksichtigen ist, zumal es einer Tatsache entspricht, dass hohe EtG-Haaranalysewerte einen erheblichen Alkoholüberkonsum belegen, welcher aufgrund des damit verbundenen Alkoholtrinkverhaltens per se eine gewisse FiaZ-Gefährdung mit sich bringt (vgl. LINIGER, Jahrbuch 2011, S. 38 f.; SGRM Haaranalytik, a.a.O., Ziff. 3.2.2). Zudem sind auch die weiteren relevanten Aspekte, wie die aktenkundige Vorgeschichte, die Umstände der Trunkenheitsfahrt, die Alkoholanamnese, das Problembewusstsein, die körperlichen und psychischen Untersuchungsbefunde und die eingeholten medizinischen Fremdauskünfte, in die Fahreignungsbeurteilung einzubeziehen (LINIGER, Jahrbuch 2011, S. 39 f.).

Vorliegend steht zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer am [...] März 2020 mit einer mittleren BAK von 2.18 Gewichtspromille und damit in stark alkoholisiertem Zustand ein Motorrad gelenkt hat. Die Trunkenheitsfahrt als solche belegt schon den Bezug zum Strassenverkehr und somit die verkehrsrelevante Bedeutung des bestehenden Alkoholproblems. Dahingehend ist auch das Gutachten KSA zu verstehen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind ausserdem die Umstände sowie das Problembewusstsein in Bezug auf das Fahren in angetrunkenem Zustand (LINIGER, Jahrbuch 2004, S. 94). Die Umstände der aktuellen Trunkenheitsfahrt wurden im Rahmen der Begutachtung in ausreichendem Umfang erhoben. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter unter anderem aus, er habe sich nur auf das Motorrad gesetzt und Gas gegeben, um zu testen, wie es sich anhöre, hingegen habe er nicht losfahren wollen. Aus seinen im Strafverfahren getätigten Aussagen lässt sich jedoch schliessen, dass er das Gegenteil beabsichtigt hatte. So gab er an, er habe nur 15–20 Meter fahren und danach wieder an den Abfahrtsort zurückkehren wollen (Strafakten, act. 25 inkl. Rückseite), was verdeutlicht, dass er das Motorrad tatsächlich in Gang zu setzen gedachte. Dass er sich nur auf dem Privatareal seines Kollegen hätte bewegen wollen, geht aus den Strafakten dagegen nicht hervor und ist angesichts der bildlich dokumentierten örtlichen Gegebenheiten und der Tatsache, dass er auf der [...]strasse – von der Hausnummer [...] bis zum Unfallort bei der Hausnummer [...] – eine Strecke von immerhin ca. 50 Metern zurücklegte, nicht glaubwürdig (vgl. Strafakten, act. 8, 15 f. und 26 [Rückseite]). Soweit er vorbringt, er habe nie beabsichtigt, in alkoholisiertem Zustand am Strassenverkehr teilzunehmen respektive auf die öffentliche Verkehrsfläche zu gelangen, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Auch die nur kurze Fahrstrecke vermag nichts daran zu ändern, dass er in angetrunkenem Zustand am Strassenverkehr teilgenommen hat. Davon scheint – zu Recht – auch der Gutachter ausgegangen zu sein, ansonsten er in seiner Beurteilung in Bezug auf das FiaZ-Ereignis nicht (sinngemäss) auf eine entsprechende Verkehrsrelevanz geschlossen hätte, was ohne Weiteres einleuchtet.

Gegenüber dem Gutachter führte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verkehrsereignis ferner aus, es sei "blöd gelaufen". Dieser Erklärungsversuch verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Trinkverhalten offenbar nicht als besonders problematisch betrachtet (vgl. LINIGER, Jahrbuch 2004, S. 95) und es ihm daher an einem entsprechenden Problembewusstsein mangelt. Das Gutachten KSA fiel in Bezug auf die Darlegung des Problembewusstseins des Beschwerdeführers zwar relativ dürftig aus, doch geht auch der Gutachter klarerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Trinkverhalten bagatellisiert respektive nicht realistisch einschätzt, was sich angesichts des Umstands, dass das Ergebnis der Haaranalyse für einen höheren als den vom Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden Alkoholanamnese angegebenen Alkoholkonsum spricht, ohne Weiteres nachvollziehen lässt. Eine unkritische Einstellung gegenüber dem Alkoholkonsum und den damit verbundenen Risiken im Strassenverkehr legt dabei eine fehlende Fahreignung nahe (vgl. MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht, 5. Aufl., Stuttgart 2017, S. 155). Gerade das Bagatellisieren der tatsächlichen Alkoholkonsumgewohnheiten stellt eine suchttypische Verhaltensweise dar. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugutezuhalten, dass er im Fall eines antizipierten Alkoholkonsums eine gewisse Strategie entwickelt zu haben scheint, indem er sich jeweils im Vorfeld mit seiner (Ex-)Frau oder den Kollegen absprach. So hat er am [...] März 2020 zunächst eingesehen, dass er sein Fahrzeug nach dem bereits erfolgten Alkoholkonsum stehen lassen sollte, weshalb er einen Kollegen bat, ihn abzuholen. Allerdings setzte er den Alkoholkonsum bei diesem zu Hause fort und lenkte – seine guten Vorsätze über Bord werfend – trotz erheblicher Alkoholisierung ein Motorrad, was auf einen entsprechenden Kontrollverlust hinweist (vgl. LINIGER, Jahrbuch 2004, S. 94 f.). Dies zeigt auch der Umstand, dass es ihm trotz des FiaZ-Ereignisses und dem daraus resultierenden Verlust der Arbeitsstelle infolge der Abnahme des Führerausweises und trotz bevorstehender verkehrsmedizinischer Begutachtung nicht gelang, den Alkoholkonsum einzustellen, und er insbesondere kurz vor der entscheidenden Untersuchung an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen erhebliche Mengen Alkohol konsumierte. Dem Beschwerdeführer fällt es somit offensichtlich schwer, auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. Zudem räumte er gegenüber dem Gutachter auch selbst ein, dass es in Bezug auf seinen Alkoholkonsum in der Vergangenheit zu Kontrollverlusten gekommen war, was in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bis zur Abnahme seines Führerausweises als Berufschauffeur tätig war (vgl. Akten Strassenverkehrsamt, act. 26 und 33, sowie Gutachten KSA, S. 2), durchaus einen Bezug zur Teilnahme am Strassenverkehr herstellt. Da anzunehmen ist, dass eine unrealistische Einschätzung des Konsumverhaltens – in Kombination mit einem Kontrollverlust – das Risiko für Trunkenheitsfahrten massgeblich erhöht, erscheint der gutachterliche Schluss auf das Bestehen einer Verkehrsrelevanz nicht geradezu verfehlt.

Der durchgeführten Alkoholanamnese ist überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle vermehrt Alkohol konsumierte, um sich zu beruhigen und seine Gedanken auszuschalten. Auch aus den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen Darlegungen ist zu schliessen, dass er in schwierigen persönlichen Situationen zu verstärktem Alkoholkonsum neigt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7). Dass er erklärtermassen auch gelegentlich übermässig Alkohol trinkt, um psychosozial belastende Situationen (vermeintlich) besser aushalten zu können, ist allerdings ein deutliches Anzeichen für einen inneren Zwang zum Konsum in ebensolchen Situationen. Offenbar ist gerade auch das Verkehrsereignis vom [...] März 2020 auf einen Alkoholkonsum zurückzuführen, welcher der Bewältigung der Probleme des Beschwerdeführers (Existenz- respektive Jobverlustängste aufgrund der Coronakrise) dienen sollte (vgl. Akten Strassenverkehrsamt, act. 26). Daher bestehen auch in dieser Hinsicht gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er angesichts seines Konsumverhaltens nicht immer zu kontrollieren vermag, dass er in angetrunkenem Zustand nicht mehr am Strassenverkehr teilnimmt. Entsprechend ist nicht erkennbar, inwiefern die – wohl unbestritten – schwierige persönliche Situation des Beschwerdeführers (Scheidung von der Ehefrau, Verlust der Arbeitsstelle) in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte, weshalb sich seine diesbezüglichen Vorbringen als unbehelflich erweisen. Sein Einwand, wonach sich seine persönliche Situation in der Zwischenzeit entspannt habe und er sofort wieder eine Arbeitsstelle als Lastwagenchauffeur antreten könne, sobald ihm der Führerausweis wiedererteilt werde, mag zwar zutreffen, ändert jedoch nichts an der vorliegenden Beurteilung, zumal seine bisherigen Strategien zur konsequenten Trennung des Alkoholkonsums von der Teilnahme am Strassenverkehr nicht erfolgreich waren und er bis anhin weder ein Problembewusstsein noch eine Einsicht in sein riskantes Konsumverhalten gezeigt hat. So liegt beispielsweise kein Nachweis dafür vor, dass er seit dem Vorfall alkoholabstinent lebt oder lediglich in sozialverträglichem Mass Alkohol konsumiert, was zumindest veranschaulichen würde, dass er über ein gewisses Problembewusstsein verfügt, sein Verhalten entsprechend anpassen kann und seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren vermag. Dass beim Beschwerdeführer eine minimale Einsicht vorliegen würde und bereits ein Umdenken stattgefunden hätte, steht bis dato jedenfalls nicht fest. Er macht bezeichnenderweise nicht einmal geltend, er hätte den Alkoholkonsum eingestellt oder wenigstens drastisch reduziert.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch bereits in der Vergangenheit in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt. Diese Gegebenheit ist hier grundsätzlich nicht gänzlich ausser Acht zu lassen, da ein erstes FiaZ-Ereignis nicht gleich zu werten ist wie eine FiaZ-Rückfälligkeit (LINIGER, Jahrbuch 2011, S. 39) und der Beschwerdeführer damit gezeigt hat, dass es ihm auch in der weiter zurückliegenden Vergangenheit zumindest einmal nicht gelang, zuverlässig zwischen dem Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Nachdem der früheren Trunkenheitsfahrt im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung jedoch offenbar kein entscheidendes Gewicht beigemessen wurde, ist es ohne Belang, dass sie nicht vertieft erörtert wurde. Was der Beschwerdeführer darüber hinaus von einer "vertieften Auseinandersetzung mit der strassenverkehrsrechtlichen Vorgeschichte" erwartet hätte, legt er nicht konkret dar und ist überdies nicht ersichtlich. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe als Lastwagenchauffeur hunderttausende Kilometer zurückgelegt, ohne dass es zu einem relevanten Ereignis gekommen wäre, weshalb auf eine zureichende Trennung des Alkoholkonsums von der Teilnahme am Strassenverkehr zu schliessen sei, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. Gerade der Vorfall vom [...] März 2020 veranschaulicht, dass er eben nicht zwischen seinem im Übermass betriebenen Alkoholkonsum und einem verantwortungsvollen Verhalten im Strassenverkehr ausreichend zu differenzieren vermochte, weshalb auch sein Einwand, wonach sich die Trennungsfähigkeit auch darin zeige, dass er nach dem Alkoholkonsum einen Kollegen gebeten habe, ihn nach Hause zu fahren, nicht verfängt.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nur in ungenügendem Ausmass in der Lage ist, seine Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum zu kontrollieren, und bei ihm die Gefahr, in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug zu lenken, erhöht ist. Das Gutachten KSA ist in Bezug auf die festgestellte Verkehrsrelevanz des bestehenden Alkoholmissbrauchs gesamthaft betrachtet daher noch knapp nachvollziehbar, weshalb es nicht völlig abwegig erscheint, die Fahreignung des Beschwerdeführers zu verneinen, solange er nicht nachweisen kann, dass es ihm wenigstens während einer kurzen Zeitspanne gelingt, auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. Seine gegen die Verkehrsrelevanz des Alkoholkonsums gerichteten Einwände erweisen sich daher als unbegründet.

3.6. Im Ergebnis ist das Gutachten KSA insgesamt als vollständig, widerspruchsfrei und als knapp nachvollziehbar und damit schlüssig zu beurteilen, womit es den Anforderungen an ein verkehrsmedizinisches Gutachten

gerade noch genügt. Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Abnahme weiterer Beweismittel. Da nicht zu erwarten ist, dass eine Befragung des Beschwerdeführers oder der von ihm genannten Zeugen durch das Verwaltungsgericht neue Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die im vorliegenden Verfahren von Relevanz wären, sind die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; AGVE 2002, S. 420 f., Erw. II/1c). Es bestehen gesamthaft betrachtet keine ausreichenden Gründe, um von den gutachterlichen Empfehlungen abzuweichen. Daher ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Vorliegend steht somit fest, dass der Beschwerdeführer als nicht fahrgeeignet zu betrachten ist. Folglich erweist sich der definitive Sicherungsentzug als rechtmässig und der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich daher nicht zu beanstanden.

4.

4.1. Ein auf unbestimmte Zeit entzogener Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die Wiedererteilung liegt dabei im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 17 SVG, mit Hinweis).

4.2. Gemäss Gutachten KSA hat der Beschwerdeführer vor der Wiedererteilung des Führerausweises mittels Haaranalyse auf EtG eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz nachzuweisen und ist für die Beurteilung, ob die Fahreignung wiederhergestellt ist, eine verkehrsmedizinische (Neu)Begutachtung erforderlich. Diese Einschätzung steht im Einklang mit den hier einschlägigen Richtlinien der SGRM, die im Falle einer negativen Fahreignungsbeurteilung infolge Vorliegens eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs in der Regel den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz sowie eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung empfehlen (vgl. SGRM, Sektion Verkehrsmedizin, Fahreignung und Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente, Verkehrsmedizinische Untersuchung und Beurteilung, 2018, Ziff. 2.6.4.1; SGRM Haaranalytik, a.a.O., Ziff. 3.2.2). Angesichts dieser Empfehlung sowie der Einschätzung im Gutachten KSA ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Wiedererteilung des Führerausweises des Beschwerdeführers von den genannten Voraussetzungen abhängig machte, was der Beschwerdeführer auch gar nicht substanziiert in Frage stellt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8). Dass die Wiedererteilung des Führerausweises von einer kontrollierten Alkoholabstinenz sowie einem positiv lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht wird, liegt im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit, indem sichergestellt wird, dass der gutachterlich festgestellte Fahreignungsmangel behoben ist, bevor eine Wiederzulassung zum Strassenverkehr erfolgt. Es handelt sich zudem zweifellos um geeignete Massnahmen, um den Nachweis der Behebung des Fahreignungsmangels zu erbringen. Sodann ist nicht erkennbar, welche milderen Mittel zur Verfügung stehen sollten, um die Beseitigung des Fahreignungsmangels zu belegen. Die Wiedererteilungsbedingungen erscheinen ausserdem mit Blick auf die Verkehrssicherheit als für den Beschwerdeführer zumutbar, zumal das Einhalten einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz im üblichen zeitlichen Rahmen liegt, deren Nachweis sich lediglich auf eine durchzuführende Haaranalyse beschränkt und die Verpflichtung zur Absolvierung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung grundsätzlich keinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt (vgl. BGE 133 II 384, Erw. 5.2.2). Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er die Abstinenzkontrolle und die erneute verkehrsmedizinische Begutachtung als nicht gerechtfertigt erachtet.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt zwar, der angefochtene Entscheid sei vollständig aufzuheben, begründet jedoch nicht einmal ansatzweise, weshalb die angeordnete dreimonatige Sperrfrist nicht rechtmässig sein soll. Es braucht hier deshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden. Im Übrigen steht jedoch angesichts des rechtskräftigen Strafbefehls fest, dass der Beschwerdeführer in qualifiziert angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt hat, was praxisgemäss einen dreimonatigen Führerausweisentzug zur Folge hat (Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_271/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 2.6). Die Anordnung einer dreimonatigen Sperrfrist (Art. 16d Abs. 2 SVG) ist daher nicht zu beanstanden.

6.

Eventualiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, ihm sei der Führerausweis unverzüglich unter der Auflage einer regelmässigen Abstinenzkontrolle wiederzuerteilen. Dazu ist festzuhalten, dass eine Wiedererteilung des Führerausweises – allenfalls unter Auflagen – nur in Frage kommt, wenn der Fahreignungsmangel behoben ist (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG) respektive wenn die Fahreignung grundsätzlich gegeben ist (vgl. RÜTSCHE/ D'AMICO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 9 zu Art. 16d SVG). Da der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung nicht fahrgeeignet ist, fällt eine Wiedererteilung unter Auflagen vorliegend jedoch ausser Betracht, weshalb dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der definitive Sicherungsentzug und die angeordneten Wiedererteilungsbedingungen angesichts des (knapp noch) schlüssigen verkehrsmedizinischen Gutachtens als sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig erweisen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen.

8.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 17. August 2021 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und ihm sei der Führerausweis bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts uneingeschränkt und umgehend wiederzuerteilen.

Zuständig zur Anordnung des Entzugs oder der (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung oder zur Anordnung anderweitiger vorsorglicher Massnahmen ist die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied (§ 46 Abs. 2 VRPG). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (AGVE 1977, S. 283 f., Erw. 2; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 49 zu § 44 aVRPG).

Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil sich bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, im Wesentlichen die gleichen materiellen Fragen stellen wie beim Entscheid über den Ausweisentzug selbst. Das Verwaltungsgericht verzichtet deshalb auf einen vorgängigen, separaten Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und fällt stattdessen mit zeitlicher Präferenz den Entscheid in der Hauptsache. Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, müsste er grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens tragen und hätte keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt jedoch im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ernennung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

2.

2.1. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG).

Eine Person verfügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne die Mittel, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, zu beanspruchen. Für die Beurteilung dieser Frage ist die gesamte finanzielle Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 135 I 221, Erw. 5.1). Dazu hat diese ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechtsbegehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1).

2.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus, er sei derzeit arbeitslos, habe gegenüber der Arbeitslosenkasse Einstelltage zu gewärtigen und sei deshalb auf Sozialhilfe angewiesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit materieller Hilfe unterstützt wird, ist durch das Schreiben der Sozialen Dienste der Gemeinde Z. vom 14. Oktober 2021 belegt. Dass sich seine Wohnverhältnisse seither verändert haben, fällt dabei nicht massgeblich ins Gewicht, zumal er über keine weiteren nennenswerten Einkünfte zu verfügen scheint. Somit ist seine Bedürftigkeit hinreichend erstellt. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Begehren in der Sache unterliegt, war nicht von vornherein klar, dass dieses kaum ernsthafte Gewinnaussichten gehabt hätte und die Beschwerde somit aussichtslos gewesen wäre, insbesondere wenn er während des Verfahrens eine kontrollierte Alkoholabstinenz hätte nachweisen können. Demzufolge ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entsprechen. Der Beschwerdeführer wird daher einstweilen von der Tragung der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten befreit, ist aber zu deren Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

2.3. 2.3.1. Da es sich vorliegend um eine einschneidende Massnahme handelt (definitiver Sicherungsentzug) und sich durch die Würdigung des verkehrsmedizinischen Gutachtens gewisse Schwierigkeiten boten, darf die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers ebenfalls als gegeben erachtet werden. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Samuel Egli zu bewilligen und dieser aus der Obergerichtskasse angemessen zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

2.3.2. Gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) regelt der Grosse Rat durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivil- und Verwaltungssachen bemisst sich nach den §§ 3–8 (§ 10 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif; SAR 291.150]), womit die gleichen Regeln wie für die Festsetzung der Parteientschädigung anwendbar sind. In Verfahren in Verwaltungssachen, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten nach § 8a Abs. 3 Anwaltstarif die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. In § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif ist für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Grundentschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 vorgesehen. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die in den §§ 3 bis 6 vorgesehene Entschädigung um bis zu fünfzig Prozent (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten:

Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Nach § 13 Abs. 1 Anwaltstarif sind dem Anwalt neben der Entschädigung sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (vgl. § 8c Anwaltstarif). Gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 11. November 2021 zusammen mit der Beschwerdeschrift seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 1'644.80 (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif) angemessen. Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'644.80, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO), zu ersetzen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Dr. iur. Samuel Egli, Rechtsanwalt, Wohlen, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 473.00, gesamthaft Fr. 2'273.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs.

3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen

Parteikosten in Höhe von Fr. 1'644.80 (inkl. MWSt) zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau die Obergerichtskasse

Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 27. Januar 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

i.V.

Bauhofer Lang