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Entscheid

WBE.2021.437

WBE.2021.437 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-05-17

17. Mai 2022Deutsch19 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.437 / ew / we Art. 28 Urteil vom 17. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Klöti Verwaltungsrichterin Martin Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Peter Fäs, R...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2021.437 / ew / we

Art. 28

Urteil vom 17. Mai 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Klöti Verwaltungsrichterin Martin Gerichtsschreiberin William

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Peter Fäs, Rechtsanwalt, Cordulaplatz 1, Postfach, 5402 Baden

gegen

Grosser Rat Einbürgerungskommission (EBK), Parlamentsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Erteilung des Kantonsbürgerrechts

Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates vom 25. Oktober 2021

Sachverhalt

A.

1.

1.1. Am 3. Juli 2018 reichte A. bei der Gemeinde X. ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein (act. 24 f.). Nachdem der Gemeinderat X. ihm am 29. November 2018 das Gemeindebürgerrecht zugesichert hatte, erteilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 25. Juni 2019 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.

1.2. In der Folge hiess die Einbürgerungskommission des Grossen Rates (EBK) am 19. August 2019 das Einbürgerungsgesuch gut. Von diesem Kommissionentscheid nahm der Grosse Rat am 3. September 2019 Kenntnis (vgl. act. 45). Gleichentags teilte das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand, A. mit, dass sein Einbürgerungsgesuch vom Grossen Rat am 3. September 2019 gutgeheissen worden sei (act. 27).

1.3. Mit Telefonat vom 26. September 2019 wies die Staatsanwaltschaft Z.-Y. das DVI, Abteilung Register und Personenbestand, darauf hin, dass gegen A. ein Strafverfahren betreffend harter Pornografie und Gewaltdarstellungen sowie Landesverweisung hängig sei (act. 36).

1.4. Mit Korrespondenzbeschluss vom 30. September 2019 widerrief die EBK den Einbürgerungsentscheid vom 3. September 2019 und sistierte das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (act. 39). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019, zugestellt am Folgetag, teilte der Präsident der EBK A. den Widerruf der Aufnahme in das aargauische Kantonsbürgerrecht gemäss Kommissionsentscheid vom 19. August 2019 und Genehmigung des Grossen Rates vom 3. September 2019 mit. Der Präsident führte aus, dass die Mitglieder der EBK mit Mail vom 27. September 2019 darüber informiert worden seien, dass eine Anfrage der Staatsanwaltschaft Z.-Y. beim DVI, Abteilung Register und Personenstand, ergeben habe, dass A. bereits während des Einbürgerungsverfahrens in ein strafrechtliches Verfahren involviert gewesen sei. Bei hängigen Verfahren sei eine Einbürgerung noch nicht möglich, weshalb die Behandlung des Gesuchs bis zur Erledigung des Strafverfahrens von Gesetzes wegen sistiert werde (act. 45 f.).

2.

Am 3. Oktober 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Z.- Y. gegen A. Anklage wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornografie sowie wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen. Das Bezirksgericht Y. fällte am 6. Februar 2020 sein Urteil, erkannte A. für schuldig im Sinne der Anklage und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 1'500.00. Auf die Ausfällung einer fünfjährigen Landesverweisung wurde verzichtet. Das Strafgericht ging im Zusammenhang mit der Beurteilung der Landesverweisung davon aus, der Widerruf des Einbürgerungsentscheides vom 1. Oktober 2019 sei (zumindest) rechtswidrig gewesen und erscheine bei näherer Betrachtungsweise sogar als nichtig. Gegen dieses Urteil erklärte die Oberstaatsanwaltschaft fristgerecht Berufung (act. 50 ff.).

B.

1.

1.1. Mit Eingabe vom 2. April 2020 wandte sich der nunmehr anwaltlich vertretene A. an die EBK und liess folgende Anträge stellen (act. 70 f.):

1.

Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Einbürgerungskommission vom 1. Oktober 2019 nichtig ist.

2.

Es sei festzustellen, dass der Einbürgerungsentscheid vom 1. September 2019 nach wie vor gilt.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

1.2. Mit einer weiteren Eingabe vom 25. Mai 2020 ersuchte A. die EBK um den Ausstand der Mitarbeitenden des DVI, insbesondere derjenigen der Abteilung Register und Personenstand, im Zusammenhang mit der Beurteilung seines Feststellungsbegehrens (act. 80).

2.

2.1. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 teilte der Präsident der EBK A. mit, dass unter Berücksichtigung der Entwicklung des hängigen Strafverfahrens über das weitere Vorgehen entschieden werde (act. 82).

2.2. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2020 entschied das Strafgericht des Obergerichts, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der EBK hängigen Feststellungsverfahrens zu sistieren (act. 86 f.).

2.3. Mit Schreiben vom 20. August 2021 teilte der Präsident der EBK A. mit, der Leiter der Abteilung Register und Personenstand des DVI habe von sich aus seine Befangenheit erklärt. Es sei deshalb entschieden worden, die weitere Bearbeitung des hängigen Feststellungsverfahrens den Mitarbeitenden des Generalsekretariats des DVI zu übertragen. Des Weiteren setzte er A. darüber in Kenntnis, dass die EBK eine Abweisung des Feststellungsbegehrens beabsichtige und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 20. September 2021 machte A. von seinem rechtlichen Gehör Gebrauch.

3.

Am 25. Oktober 2021 erliess die EBK schliesslich folgenden Entscheid:

1.

Das Feststellungsbegehren von A. vom 2. April 2020 wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Beschwerde vom 23. November 2021 gelangte A., nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Fäs, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Anträge stellen:

1.

Der Entscheid der Einbürgerungskommission (EBK) des Grossen Rats vom 25. Oktober 2021 sei aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Einbürgerungskommission vom 1. Oktober 2019 nichtig ist.

3.

Es sei festzustellen, dass der Einbürgerungsentscheid vom 1. September 2019 nach wie vor gilt.

4.

Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'579.95 (inkl. Fr. 112.95 MWST.) zu entrichten.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 äusserte sich die EBK zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde.

3.

Mit Replik vom 26. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der EBK Stellung und hielt dabei im Wesentlichen an seinen Äusserungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. November 2021 fest.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Mai 2022 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und, wenn vorgesehen, gegen Entscheide der Spezialverwaltungsgerichte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Ein Ausschlussgrund nach § 54 Abs. 2 lit. a – h VRPG liegt nicht vor. Gemäss § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200) ist gegen Entscheide des Grossen Rats oder dessen Kommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids festzustellen, dass die Verfügung der EBK vom 1. Oktober 2019 nichtig sei und der Einbürgerungsentscheid vom 1. September 2019 entsprechend nach wie vor gelte. Feststellungsbegehren sind nur dann zulässig, wenn ein gleichwertiger rechtsgestaltender Entscheid ausgeschlossen ist (BGE 137 II 199, Erw. 6.5 mit Hinweisen), und auch sie setzen ein entsprechendes schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse voraus, das aktuell und praktisch ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2012 vom 7. November 2012, Erw. 2.2.2). Es ist evident, dass dem Beschwerdeführer ein Interesse an der Feststellung zukommt, ob der Widerruf des erteilten Kantonsbürgerrechts nichtig ist oder nicht. Dieses schutzwürdige Interesse kann auch nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden. Sein Feststellungsbegehren ist damit zulässig.

Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids festzustellen, dass die Verfügung der EBK vom 1. Oktober 2019 nichtig sei und der Einbürgerungsentscheid vom 1. September 2019 entsprechend nach wie vor gelte. Feststellungsbegehren sind nur dann zulässig, wenn ein gleichwertiger rechtsgestaltender Entscheid ausgeschlossen ist (BGE 137 II 199, Erw. 6.5 mit Hinweisen), und auch sie setzen ein entsprechendes schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse voraus, das aktuell und praktisch ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2012 vom 7. November 2012, Erw. 2.2.2). Es ist evident, dass dem Beschwerdeführer ein Interesse an der Feststellung zukommt, ob der Widerruf des erteilten Kantonsbürgerrechts nichtig ist oder nicht. Dieses schutzwürdige Interesse kann auch nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden. Sein Feststellungsbegehren ist damit zulässig.

3.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz räumt in ihren Erwägungen ein, dass der Entscheid betreffend Widerruf des Kantonsbürgerrechts vom 1. Oktober 2019 mit Fehlern behaftet sei. Dem Beschwerdeführer hätte das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Zudem hätte der Widerruf als Verfügung bzw. als Entscheid bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen. Allerdings führen diese Eröffnungs- bzw. Verfahrensfehler nach Ansicht der Vorinstanz nicht zur Nichtigkeit des Widerrufs. Der Beschwerdeführer hätte die Rechtmässigkeit des Widerrufs im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens überprüfen lassen können. Diesbezüglich weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Akten bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe bereits am 17. September 2019 beim DVI um Akteneinsicht ersucht und sei somit bereits zu diesem Zeitpunkt mandatiert gewesen. Der Beschwerdeführer führe in seiner Eingabe vom 2. April 2020 zudem explizit aus, dass er im Oktober 2019 aus finanziellen Gründen auf eine Anfechtung verzichtet habe. Aus dieser Aussage ergebe sich deutlich, dass er trotz der mangelhaften Eröffnung des Widerrufs bereits damals von der Anfechtbarkeit des Widerrufs gewusst und ausdrücklich darauf verzichtet habe. Der Einwand betreffend finanzielle Gründe sei sodann nicht stichhaltig. Es wäre – so die Vorinstanz weiter – dem bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, im Rechtsmittelverfahren sowohl hinsichtlich der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens als auch hinsichtlich der anfallenden Anwaltskosten um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. Nachdem der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde gegen den Widerruf des Einbürgerungsentscheids vom 1. Oktober 2019 verzichtet habe, sei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Aus den vorgenannten Gründen könne der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Widerruf der Erteilung des Kantonsbürgerrechts nichtig sei, nicht gefolgt werden.

Die Vorinstanz stellt sich damit auf den Standpunkt, der Widerrufsentscheid sei nur anfechtbar und nicht nichtig gewesen. Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an den Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Entscheid vom 1. Oktober 2019 rechtskräftig widerrufen worden, womit der Einbürgerungsentscheid keinen Bestand mehr habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Widerrufs der Erteilung des Kantonsbürgerrechts nicht Schweizer Bürger geworden. Vor diesem Hintergrund gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass das Feststellungbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen sei.

1.2. Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst vorbringen, dass der Widerruf aus mehreren Gründen unbeachtlich bzw. nichtig oder ungültig sei. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Nichtigerklärung einer Einbürgerung gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) nur dann möglich sei, wenn eine Einbürgerung durch falsche Angaben oder die Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden sei. Stelle sich nachträglich heraus, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen entgegen der Auffassung der entscheidenden Behörde gar nicht erfüllt gewesen seien, so sei die Anwendung allgemeiner Verwaltungsrechtsregeln zum Widerruf behördlicher Verfügungen ausgeschlossen. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genüge nicht für die Nichtigerklärung nach Art. 36 BüG. § 37 Abs. 2 VRPG halte sodann ausdrücklich fest, dass Spezialbestimmungen den allgemeinen Widerrufsregelungen vorgingen. Demnach gehe die Spezialbestimmung des BüG den allgemeinen Verwaltungsrechtsregeln des VRPG vor. Dies habe die Vorinstanz klar nicht berücksichtigt. So gehe sie ohne Weiteres davon aus, dass sie bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft einen Widerruf verfügen dürfe und entsprechend auf einen unangefochtenen Entscheid zurückkommen und diesen nach den allgemeinen Bestimmungen des anwendbaren Verwaltungsrechts widerrufen dürfe. Die Vorinstanz würde damit einzig allgemeine Verwaltungsrechtsregeln vorbringen, um den Widerruf zu begründen. Damit missachte sie Art. 36 BüG in grundsätzlicher Art und Weise. In diesem Zusammenhang moniert der Beschwerdeführer weiter, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung einer Einbürgerung nach Art. 36 BüG nicht geprüft. Insbesondere sei diesbezüglich auch nicht beachtet worden, dass der Beschwerdeführer das Strafverfahren korrekt und ohne Verzug gemeldet habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstosse es gegen Treu und Glauben und verletze entsprechend dessen Vertrauensschutz in die Ausführungen der mit der Einbürgerung befassten Behörden, wenn nach erfolgter Einbürgerung auf eine Einbürgerungsvoraussetzung zurückgekommen werde, die im Zeitpunkt der Einbürgerung bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Das DVI sei nämlich bereits am 13. Mai 2019 direkt vom Beschwerdeführer telefonisch über das laufende Strafverfahren orientiert worden. Die EBK habe sich das Wissen des DVI anrechnen zu lassen. Der Einbürgerungsentscheid vom 3. September 2019 sei somit in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens ergangen, weshalb der Widerruf treuwidrig sei. Der Widerruf stelle unter den gegebenen Voraussetzungen einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers in die Einbürgerung verletze. Die Rechtssicherheit sei gefährdet, wenn ein derart schwerwiegender Mangel durch die unzuständige Instanz mit einem Widerruf, der nicht einmal mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, geheilt werden sollte. Des Weiteren sei der Widerruf unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Abschliessend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Präsident des Strafgerichts Y. in seiner Entscheidung den Widerruf der Einbürgerung zu Recht nicht berücksichtigt habe. Der Widerruf sei nichtig.

2.

2.1. Das Schreiben der EBK vom 1. Oktober 2019 ist eine Verfügung. Das Schreiben war zwar nicht als Verfügung gekennzeichnet, es bezweckte jedoch unzweifelhaft und unbestrittenermassen den Widerruf des mit Schreiben vom 3. September 2019 erteilten Kantonsbürgerrechts an den Beschwerdeführer. Der Verfügungscharakter ist insoweit unbestritten.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt diverse Mängel der Verfügung vom 1. Oktober 2019 und macht geltend, diese sei nichtig.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, so dass sie durch Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn: (a) der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, (b) er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und (c) zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Fehlt einer Verfügung oder einem Entscheid zufolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_587/2020 vom 6. Mai 2021, Erw. 3.2 mit Hinweisen).

2.3. In Bezug auf die Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 1. Oktober 2019 ist vorliegend zu prüfen, ob sie an einem solchen schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel leidet.

2.3.1. Wie die Vorinstanz selbst zugesteht, war das Widerrufsschreiben vom 1. Oktober 2019 nicht als Verfügung gekennzeichnet und enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung. Allein diese Tatsache bewirkt jedoch nicht

schlechthin die Nichtigkeit der Verfügung. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaft eröffneten Verfügung keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. BGE 129 II 125, Erw. 3.3). Daraus folgert das Bundesgericht, dass dem mittels einer Rechtsmittelbelehrung beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine Verfügung trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung ihren Zweck erreicht. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob die beschwerdeführende Partei durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung auch tatsachlich benachteiligt ist. In diesem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 1C_443/2014 vom 9. Januar 2015, Erw. 2.4). Da einem Adressaten einer fehlerhaften Verfügung daraus kein Nachteil erwächst, dass die Rechtsmittelbelehrung auf der ihm gegenüber erlassenen Verfügung fehlt, wenn er die Verfügung als amtliche Anordnung erkennt und rechtzeitig bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz anficht, stellt das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung auf einer Verfügung in solchen Fällen keinen Nichtigkeitsgrund dar.

Vorliegend hat der damals (im Einbürgerungsverfahren) nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, obschon eine Rechtsmittelbelehrung und die Bezeichnung als Verfügung auf dem Widerrufsentscheid fehlten, auch als juristischer Laie erkannt, dass es sich hierbei um einen anfechtbaren Rechtsakt handeln muss. So räumt er selbst ein, er habe es damals einzig aus finanziellen Gründen unterlassen, das Widerrufsschreiben direkt anzufechten bzw. seinen Strafverteidiger mit der Wahrung seiner Interessen im Einbürgerungsverfahren zu betrauen (vgl. act. 64 und 71 sowie Ziff. 3.7 der Beschwerdeschrift). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstanden. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung auf dem Schreiben vom 1. Oktober 2019 stellt deshalb keinen Nichtigkeitsgrund dar.

2.3.2. Unstrittig ist sodann auch, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung weder angehört noch informiert wurde. Er hatte demnach keine Gelegenheit, sich vorgängig zum Widerruf des erteilten Kantonsbürgerrechts zu äussern.

Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 135 V 134, Erw. 3.2). Nur ein besonders schwerwiegender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte hat Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 129 I 361, Erw. 2.1 mit Hinweisen).

In diesem Zusammenhang unterlässt es der Beschwerdeführer, darzulegen, weshalb bei der vorliegenden Gehörsverletzung von einem besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler und entsprechend von der Nichtigkeit des Entscheids auszugehen ist. Wenn er unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung pauschal ausführt, dass ein unter Missachtung des rechtlichen Gehörsanspruchs zustande gekommener Entscheid ohne Weiteres aufzuheben sei, stützt diese Aussage entgegen dem Beschwerdeführer nicht die Annahme der Nichtigkeit, sondern beschreibt vielmehr die Folge der Anfechtung des Entscheids. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, den Widerrufsentscheid vom 1. Oktober 2019 erhalten zu haben. So geht aus den Akten hervor, dass ihm der genannte Entscheid am 2. Oktober 2019 zugestellt worden ist (act. 47). Die Eröffnung kann somit als erfolgt gelten. Da der Beschwerdeführer damit nachweislich um den Erlass des Widerrufsentscheids wusste und diesen – wie er selbst einräumt – seinerzeit aus finanziellen Gründen nicht anfechten wollte, liegt kein besonders schwerwiegender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte vor, welche die absolute Nichtigkeit des streitgegenständlichen Widerrufsentscheids zur Folge hat. Ausgehend von der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem konkreten Sachverhalt ist dementsprechend nicht von einem zur Nichtigkeit führenden gravierenden Verfahrensfehler auszugehen.

2.3.3. Als weiteren Nichtigkeitsgrund lässt der Beschwerdeführer sinngemäss zusammengefasst vorbringen, die Rücknahme der Einbürgerungsverfügung hätte ausschliesslich nach den Voraussetzungen gemäss Art. 36 BüG vorgenommen werden dürfen, welche von der Vorinstanz nicht geprüft worden seien. Die Vorinstanz sei ohne Weiteres davon ausgegangen, dass sie bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft einen Widerruf im Sinne von § 37 VRPG verfügen dürfe. Darin erblickt der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden inhaltlichen Mangel.

Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Diese Bestimmung findet Anwendung, sofern in einem Rechtsbereich keine spezialgesetzlichen Regelungen über den Widerruf greifen (§ 1 Abs. 3 und § 37 Abs. 2 VRPG). Die in § 37 Abs. 1 VRPG oder Spezialgesetzen geregelten Widerrufsvoraussetzungen kommen erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft zum Tragen. Dabei gilt bei Einbürgerungsentscheiden die Besonderheit, dass diese nach Eintritt der formellen Rechtskraft nicht mehr widerrufen, sondern nur noch nichtig erklärt werden können, wenn die Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 36 Abs. 1 BüG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017, Erw. 3.2). Grundsatz ist somit, dass ein Verfügungsadressat auf einen einmal autoritativ festgelegten Verfügungsinhalt abstellen und sein Verhalten darauf ausrichten darf. Ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand einer Verfügung setzt jedoch voraus, dass diese formell rechtskräftig geworden ist. Erst dann vermag sie in der Regel die mit ihr angestrebte konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung allseits rechtsverbindlich zu begründen. Ein Zurückkommen auf den Entscheid durch die Behörde nach diesem Zeitpunkt soll deshalb nur noch ausnahmsweise möglich sein. Der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz kommen daher bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung zu wie nach diesem Zeitpunkt. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist darf eine Behörde deshalb ihre fehlerhafte Verfügung widerrufen, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Verfügung muss weder zweifellos unrichtig sein noch muss der Berichtigung erhebliche Bedeutung zukommen. Damit soll dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017, Erw. 3.3; siehe auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 808).

Damit stellt sich zunächst die Frage, ob die Einbürgerungsverfügung vom 3. September 2019 zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits in formelle Rechtskraft erwachsen war. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Da die Einbürgerungsverfügung vom 3. September 2019 dem Beschwerdeführer (frühestens) am 4. September 2019 eröffnet und anschliessend mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 – vor Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 44 Abs. 1 VRPG) – widerrufen wurde, war sie im Zeitpunkt des Widerrufs noch anfechtbar und damit noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. In diesem Fall durfte die Vorinstanz, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein mussten, auf die unangefochtene Verfügung zurückkommen. Der Widerruf des Einbürgerungsentscheids während der noch laufenden Rechtsmittelfrist war in dieser Hinsicht zulässig – auch wenn nicht, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, gestützt auf § 37 VRPG. Entsprechend ist unerheblich und kann somit offengelassen werden, was konkret Inhalt des am 13. Mai 2019 geführten Telefonats gewesen ist und ob eine Mitarbeitende des DVI dem Beschwerdeführer die Auskunft erteilt haben könnte, dass ein gegen ihn geführtes Strafverfahren wegen Pornografie und Gewaltdarstellungen keinen Einfluss auf das hängige Einbürgerungsverfahren haben würde.

2.4. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass ein schwerwiegender Mangel vorliegen würde, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Widerrufsentscheid vom 1. Oktober 2019 nicht nichtig ist.

3.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

III.

Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 167.00, gesamthaft Fr. 1'367.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht

innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 17. Mai 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Berger William