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Entscheid

WBE.2021.440

WBE.2021.440 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-01-31

31. Januar 2022Deutsch23 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.440 / ks / jb (53804 / STV.2018.979) Art. 12 Urteil vom 31. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bauhofer Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiber i.V. Samaklis Beschwerde- C._____ führer vertrete...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2021.440 / ks / jb (53804 / STV.2018.979) Art. 12

Urteil vom 31. Januar 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bauhofer Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiber i.V. Samaklis

Beschwerde- C._____ führer vertreten durch lic. iur. Kenad Melunovic, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 12, Postfach, 5001 Aarau

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 14. Oktober 2021

Sachverhalt

A.

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 5. Februar 2019 wurde C. wegen schwerer Körperverletzung (mehrfacher Versuch), einfacher Körperverletzung (mehrfache Begehung), Tätlichkeiten (mehrfache Begehung), Sachbeschädigung, Drohung (mehrfache Begehung), Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Vergewaltigung (mehrfache Begehung), falscher Anschuldigung (mehrfache Begehung) und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.00 bestraft und mit einer Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren belegt.

Der Beschwerdeführer hatte unter anderem seine Partnerin, die er über Facebook kennengelernt hatte, im Zeitraum vom 21. Mai 2017 bis 20. Oktober 2017 massiv misshandelt und bedroht. Er schlug sie gegen den Kopf, den Körper und die Extremitäten, teilweise mit voller Wucht und unter Verwendung von Hilfsmitteln (Fernsehkabel, Holzlatte, Holzstock). Ferner warf er ein Messer in Richtung ihres Kopfes, fesselte sie, sperrte sie ein und bedrohte sie. Schliesslich zwang er sie auch mehrfach zur Duldung des vaginalen Beischlafs, wobei er zumindest in Kauf nahm, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war.

2.

C. befindet sich seit dem 26. Februar 2018 im Strafvollzug. Die Mindestdauer für die bedingte Entlassung erreichte er am 22. Oktober 2021. Das ordentliche Vollzugsende fällt auf den 24. Oktober 2023.

B.

1.

Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), verfügte am 30. September 2021:

1.

Von einer bedingten Entlassung des C. wird derzeit abgesehen.

2.

Die bedingte Entlassung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft.

3.

Herr lic. iur. Rechtsanwalt Kenad Melunovic wird im Zusammenhang mit der Prüfung der bedingten Entlassung und evtl. allfällige Folgeverfahren für den Rechtsverkehr mit der Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe als unentgeltlicher Rechtsvertreter von C. eingesetzt.

4.

[Zustellung].

2.

Die begründete Verfügung des AJV datiert vom 14. Oktober 2021.

C.

1.

Dagegen reichte C. am 24. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, mit den Anträgen:

1.

In Gutheissung der Beschwerde seien Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. Oktober 2021 (53804 / STV.2018.979) aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen.

3.

Eventualiter sei ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer anzuordnen, welches das Gutachten der PDAG vom 17. Juli 2018 ersetzt.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST zu Lasten des Staates.

Ferner stellte er den vorsorglichen Antrag auf sofortige Entlassung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.

2.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um vorsorgliche sofortige Entlassung ab und lud das AJV zur Beschwerdeantwort ein.

3.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 beantragte das AJV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4.

Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung.

5.

Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 wurde den Parteien eine Änderung der Verfahrensleitung angezeigt und die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben.

D.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Strafund Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom. 3. November 2020, Erw. 1.3; vgl. auch BGE 115 IA 406, Erw. 3b).

II.

1.

1.1

Das AJV geht mit Verweis auf die Akten, namentlich das psychiatrische Gutachten vom 17. Juli 2018 (act. 07 001 ff.), den Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Q. vom 31. März 2021 (act. 05 001 ff.), die Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 9. Juni 2021 (act. 08

007.

ff.) und die Ergebnisse der persönlichen Anhörung vom 21. September 2021 (act. 09 008 ff.) von einer persistierenden ungünstigen Legalprognose für den Beschwerdeführer aus. Es drohten nach wie vor schwere Gewaltdelikte bzw. Delikte im Rahmen der häuslichen Gewalt. Zwar könne auch mit einer Vollverbüssung der Strafe keine wesentliche Verbesserung der Legalprognose mehr erreicht werden, zumindest könnte jedoch in der verbleibenden Vollzugszeit versucht werden, die Delikte im Rahmen einer freiwilligen Therapie aufzuarbeiten und eine minimale Veränderung der Risikofaktoren zu erreichen. Ohne einen solchen Versuch sei eine bedingte Entlassung mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter –trotz Wohlverhalten im Vollzug – nicht vertretbar, zumal weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden könnten, weil der Beschwerdeführer die Schweiz unmittelbar nach der Entlassung zu verlassen habe.

1.2

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die für eine bedingte Entlassung massgebenden Faktoren gesamthaft zu würdigen. Sie habe es insbesondere versäumt, die positiven zukünftigen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Wohlverhalten im Vollzug zu berücksichtigen. Die Vorinstanz würdige die Umstände einseitig, indem sie schwergewichtig auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers abstelle. Zudem ziehe sie aus den im Strafregister gelöschten Vorstrafen des Beschwerdeführers unzulässige Schlüsse in Bezug auf eine Rückfallgefahr und eine Progredienz in der Tatschwere. Entgegen der Vorinstanz sei auch das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Vollzug im Rahmen der Prognosestellung zu berücksichtigen, auch wenn dem Wohlverhalten kein allzu hohes Gewicht beizumessen sei. Prognostisch sei insbesondere positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber dem Vollzugspersonal und den Mitinsassen anständig verhalte. Bezüglich der Arbeitsausführung habe sich der Beschwerdeführer zudem als pünktlich und zuverlässig erwiesen. Aus der Entscheidung des Beschwerdeführers, keine Therapie in Anspruch zu nehmen, dürfte nicht auf eine fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht geschlossen werden. Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren seien dem Beschwerdeführer die Konsequenzen seiner Straftraten klar vor Augen geführt worden. Bereits aufgrund der verbüssten Freiheitsstrafe bestehe eine enorme Hürde für ihn, weitere Delikte zu begehen. Es sei aber auch fraglich, ob eine Therapie überhaupt zielführend wäre angesichts der sprachlichen Barriere und der langjährig verankerten kulturellen Differenzen zwischen den Schweizer Wertvorstellungen und denjenigen des Beschwerdeführers. Ausserdem habe das Strafgericht auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet und dies insbesondere damit begründet, dass es an einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB fehle. Unter diesen Umständen könne dem Beschwerdeführer weder angelastet werden, dass er keine Therapie in Anspruch genommen habe noch könne darin eine fehlende Einsicht erblickt werden. Dem Gutachten der PDAG vom 17. Juli 2018 könne zudem im vorliegenden Zusammenhang nur eine beschränkte Bedeutung zukommen, stütze es sich doch auf Tatsachen und Begebenheiten, die sich vor dem Strafantritt des Beschwerdeführers ereignet hätten. Es bilde daher die Fortschritte des Beschwerdeführers im Strafvollzug gerade nicht ab. An neueren Abklärungen fehle es. Die Vorinstanz habe zudem die künftigen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in keiner Weise berücksichtigt, obwohl diese bei der Legalprognose positiv zu würdigen seien. Der Beschwerdeführer wolle in sein Heimatland zurückkehren, um bei der kranken Mutter zu leben und diese zu unterstützen. Er wolle zudem das Geschäft des verstorbenen Vaters im Bereich des Holzverkaufs übernehmen und ein normales Leben führen. Der Beschwerdeführer habe somit als gelernter Förster einen klaren beruflichen Plan. Er könne in der Heimat günstig leben und finde dort ein familiäres Umfeld sowie stabile Verhältnisse vor. Er werde auch nicht mit einer Partnerin zusammenleben. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Neigung zu Gewalttaten mit fortschreitendem Alter zurückgehe. Unter den genannten Umständen könne nicht von einer negativen Legalprognose ausgegangen werden. Die Vorinstanz habe es ausserdem vollständig versäumt zu prüfen, ob die Verweigerung der bedingten Entlassung verhältnis- und zweckmässig sei. Bei einem Vollzug der Reststrafe lasse sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht mehr wesentlich verändern, zumal die Behandlung einer Persönlichkeitsstörung in der Regel nach einem psychotherapeutischen Langzeitsetting verlange und im konkreten Fall sprachliche und kulturelle Schwierigkeiten hinzuträten. Auf der anderen Seite seien die negativen Folgen eines Freiheitsentzugs empirisch belegt bzw. sei bei einer Verbüssung der Reststrafe mit negativen Auswirkungen auf das Wesen des Beschwerdeführers und auf seine Einstellung gegenüber den Straftaten zu rechnen. Die Vollverbüssung der Strafe führe nur zu hohen Kosten für die Schweizer Bevölkerung, obwohl der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Entlassung ohnehin verlassen müsse und daher nicht mehr Teil der hiesigen Gesellschaft sei. Ausserdem werde mit der Verweigerung der bedingten Entlassung das Problem eines möglichen Rückfalls bloss aufgeschoben.

2.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen

ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).

Anders als unter früherem Recht (aArt. 38 Ziff. 1 StGB) ist gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht positiv verlangt, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Damit wurden die Anforderungen an die Legalprognose tendenziell gesenkt. Stärker als nach früherem Recht ist davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.2). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019 [6B_32/2019], Erw. 2.2, und vom 19. September 2018 [6B_382/2018], Erw. 1.1).

Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen der Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193, Erw. 4a und 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2 und 6B_208/2018 vom 6. April 2018, Erw. 1.2). Dabei gilt es zu beurteilen, ob die vom Insassen ausgehende Gefährlichkeit bei einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird. Anschliessend ist zu prüfen, ob es zweckmässig ist, eine allfällige bedingte Entlassung mit Weisungen oder Schutzaufsicht zu verbinden und eine bedingte Entlassung im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe spezialpräventiv vorzugswürdiger ist oder nicht (BGE 124 IV 19, Erw. 5b/bb; vgl. CORNELIA KOLLER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 86 N 16; ANDREA BAECHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2016, S. 272, N 10). Fällt die Legalprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019/6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.10; 6B_1164/2013 vom 14. April 2014, Erw. 1.9; vgl. auch 6B_985/2019 vom 3. Oktober 2019, Erw. 5.3; 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010, Erw. 2.3). Das gilt zumindest dann, wenn bei einer bedingten Entlassung eine erhebliche Gefahr für hochwertige Rechtsgüter besteht (vgl.

etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2013 vom 14. April 2014, Erw. 1.9; 6B_985/2019 vom 3. Oktober 2019, Erw. 5.3; 6B_208/2018 vom 6. April 2018, Erw. 1.3; 6B_229/2017 vom 20. April 2017, Erw. 3.5.3). Bei einer doppelt negativen Prognose kann eine bedingte Entlassung auch mit der Begründung verweigert werden, dass sich mit dem weiteren Vollzug immerhin noch gewisse Fortschritte erzielen lassen, indem der Insasse etwa mit der Deliktaufarbeitung beginnt und sich mit seinen Persönlich-keitsmerkmalen auseinandersetzt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.10; 6B_1164/2013 vom 14. April 2014, Erw. 1.9).

2.2. Der Beschwerdeführer hat am 22. Oktober 2021 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung erfüllt ist. Unbestritten ist, dass er sich im Strafvollzug grundsätzlich wohlverhalten hat (vorinstanzlicher Entscheid, S. 7). Demzufolge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers einzig davon ab, ob zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen.

2.2. Der Beschwerdeführer hat am 22. Oktober 2021 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung erfüllt ist. Unbestritten ist, dass er sich im Strafvollzug grundsätzlich wohlverhalten hat (vorinstanzlicher Entscheid, S. 7). Demzufolge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers einzig davon ab, ob zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen.

2.3. Ausgangspunkt der Legalprognose bildet das Gutachten der PDAG vom 17. Juli 2018. Gemäss diesem Gutachten (act. 07 001 ff.) leidet der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2). Es handelt sich um eine mittelgradig schwere Störung (act. 07 017 ff.). Sie macht sich hauptsächlich im Rahmen von Partnerschaften bemerkbar in den Symptomen einer geringen Frustrationstoleranz und einer geringen physischen Gewaltschwelle, die sich vor allem dann offenbaren, wenn eine Partnerin das patriarchalisch-androzentrische Rollenbild des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Die Gewaltanwendungen sowie die Kontroll- und Überwachungsmechanismen des Beschwerdeführers weisen zudem gewisse Züge von paranoiden Persönlichkeitsmerkmalen auf (act. 07 026). Im Kontext von zukünftigen Partnerschaften ist beim Beschwerdeführer mit einer Rückfallgefahr in Bezug auf einschlägige Delikte (namentlich sexuelle Gewaltdelikte und Körperverletzungen) zu rechnen, welche die mittlere bis hohe statistische Rückfallwahrscheinlichkeit noch übersteigt. Bei der Deliktsdynamik fungiert die dissoziale Persönlichkeitsstörung als Hauptrisikofaktor. Es handelt sich um eine chronische bzw. anhaltende und stabile psychische Störung, die auf tief verwurzelten, soziokulturell bedingten (patriarchalisch-androzentrischen) Geschlechtsstereotypen aufbaut (act. 07 027). Die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen benötigt in der Regel ein therapeutisches Langzeitsetting, eine mehrjährige Zusammenarbeit und eine Veränderungsbereitschaft des Betroffenen (act. 07 028). Beim Beschwerdeführer fehlt es an der notwendigen Veränderungsbereitschaft und Motivation (act. 07 025). Erschwerend kommt die Sprachbarriere hinzu (act. 07 028).

Die KoFako hält sodann in ihrer Beurteilung vom 9. Juni 2021 (act. 08 007 ff.) fest, sie könne die gutachterlichen Aussagen und Diagnosen nachvollziehen. Der Beschwerdeführer verfüge kaum über deliktprotektive Sozialkompetenzen. Vielmehr zeige er in Paarbeziehungen eine gestörte Kommunikationsfähigkeit und eine gestörte Wahrnehmung der Realität. Störungsbedingt komme es innerhalb von Paarbeziehungen immer wieder zu Konfliktsituationen, in denen er mit aggressivem und gewalttätigem Verhalten reagiere. Der Beschwerdeführer zeige Schwierigkeiten, sich an geltende soziale Regeln und Normen zu halten und verfüge über eine geringe Frustrationstoleranz, eine gestörte Impulskontrolle sowie eine hohe Gewaltbereitschaft. Die von ihm begangene Deliktserie zeichne sich durch aggressives und gewalttätiges Verhalten mit Verursachung schwerer Schäden (Verletzungen) aus. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über ein deliktförderndes abwertendes Frauenbild. Tatzeitnahe Risikofaktoren seien die Persönlichkeitsstörung, die dysfunktionale Beziehungsgestaltung, das abwertende Frauenbild und das patriarchalisch-androzentrische Geschlechterbild, verbunden mit einer hohen Impulsivität, Gewaltbereitschaft, ausgeprägter Skrupellosigkeit und Empathielosigkeit. Innerhalb des Vollzugs sei der Beschwerdeführer zwar überwiegend in der Lage, sich zu kontrollieren und anzupassen. Mithin sei ihm im eng strukturierten Rahmen und unter kontrolliertem Regime eine gute Anpassungsleistung zuzubilligen. In angespannten Situationen sei jedoch auch im Vollzug festzustellen, dass es im Inneren "brodle" und ihn ein Funken zum Explodieren bringen könnte. Er habe oft Mühe, Kritik anzunehmen und fühle sich rasch angegriffen. Der Beschwerdeführer externalisiere die Schuld und übernehme keine Verantwortung hinsichtlich seiner Delikte. Einsicht in das Fehlverhalten und eine Motivation für eine therapeutische Behandlung seien nicht vorhanden. Eine Auseinandersetzung mit den Anlasstaten habe bis anhin nicht stattgefunden. Er habe im bisherigen Verlauf weder Konflikt- noch Problemlösungsstrategien erlernen können. Eine Veränderung der zum Tatzeitpunkt vorhandenen Risikofaktoren könne nicht festgestellt werden. Die Fachkommission gehe von einer hohen Rückfallgefahr für Gewalttaten im häuslichen Bereich aus. Aufgrund der Austauschbarkeit der Opfer im Rahmen der "Partnerwahl" bestehe leichter Zugang zu neuen potentiellen Opfern, wobei geeignete Kontrollmöglichkeiten fehlten. Stützende Beziehungen seien nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei zwar in seine Familie eingebunden und plane nach der Rückkehr in sein Heimatland bei seiner Mutter zu wohnen und im familieneigenen Wald zu arbeiten, die familiäre Einbindung habe jedoch in der Vergangenheit keine deliktprotektive Wirkung gehabt. Persönlichkeitsstörungen seien zudem generell schwer behandelbar. Beim Beschwerdeführer kämen die mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie die Sprachbarriere hinzu. Deshalb sei nicht zu erwarten, dass durch die Verbüssung des Strafrests langfristig eine Verbesserung der Legalprognose erreicht werden könne, zumindest sei aber für die Zeitdauer der Verbüssung des Strafrestes eine weitere Delinquenz erschwert.

Es empfehle sich ausserdem erneut zu versuchen, den Beschwerdeführer zu motivieren, sich mit den Anlasstaten und den entsprechenden deliktsrelevanten Persönlichkeitsanteilen und Einstellungen auseinanderzusetzen.

2.4. 2.4.1. Aufgrund des Gutachtens und der Beurteilung der KoFako besteht eine mittlere bis hohe Rückfallgefahr im Bereich schwerwiegender Anlasstaten, die das höchstrangige Rechtsgut der körperlichen bzw. sexuellen Integrität tangieren. Das Risiko wirkt sich vor allem im spezifischen Kontext von partnerschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers aus. Dieser Umstand vermag jedoch das Risiko nicht entscheidend zu senken, sind doch die potenziellen Opfer im Rahmen der "Partnerwahl" austauschbar. Die Legalprognose im Falle einer bedingten Entlassung fällt damit negativ aus. Mithin muss aufgrund des kriminellen Vorlebens und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erwartet werden, er werde in Freiheit erneut Delikte im Sinne der Anlasstaten begehen. Diese Umstände sprechen klar gegen eine bedingte Entlassung, obwohl sie dem Regelfall entsprechen würde.

2.4.2. Zu prüfen bleibt, ob seit der Erstattung des Gutachtens am 17. Juli 2018 und/oder der Beurteilung der KoFako vom 9. Juni 2021 Veränderungen eingetreten sind, welche die Legalprognose unter einem neuen Licht erscheinen lassen.

Dem Beschwerdeführer ist zwar ein grundsätzlich positives Vollzugsverhalten zuzubilligen. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf jedoch nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27, Erw. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015, Erw. 5.3; 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010, Erw. 3.3.5). Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im eng strukturierten und kontrollierten Rahmen des Vollzugs an die Regeln hält, lässt sich nicht auf eine Bewährung schliessen, zumal das angepasste Verhalten im Vollzug wesentlich vom Wunsch geprägt sein dürfte, möglichst rasch entlassen zu werden. Eine solche Anpassungsleistung kann auch ohne grundlegende Veränderung in der Einstellung oder den Verhaltensmustern stattfinden. Hinzu kommt, dass sich die Defizite des Beschwerdeführers vor allem im Kontext von heterosexuellen Paarbeziehungen auswirken. Das Verhalten in solchen Beziehungen konnte der Beschwerdeführer im Strafvollzug weder erproben, noch konnte er während des Vollzugs entsprechende Konflikt- oder Problemlösungsstrategien erlernen.

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden und stabilen dissozialen Persönlichkeitsstörung leidet, die selbst bei einer entsprechenden (hier nicht vorhandenen) Veränderungsbereitschaft

und Motivation des Betroffenen nur im Rahmen einer jahrelangen, konsequenten Therapie positiv beeinflusst werden könnte, ist auszuschliessen, dass sich bei ihm ohne Therapie zwischenzeitlich prognoserelevanten Veränderungen in der Persönlichkeit ergeben haben. Die Annahme drängt sich umso weniger auf, als die Störung im Falle des Beschwerdeführers auf tief verwurzelten, soziokulturell bedingten Geschlechterstereotypen aufbaut. Zwar macht er geltend, ihm seien im Vollzug die Konsequenzen eines Fehlverhaltens nun hinreichend vor Augen geführt worden, daran ist jedoch schon deshalb zu zweifeln, weil er sich trotz früherer Vollzugserfahrungen (vgl. act. 03 018) nicht von den Anlasstaten abhalten liess. Hinzu kommt, dass er ausweislich der Akten die Schuld nach wie vor externalisiert und keine Verantwortung hinsichtlich der Anlasstaten übernimmt (vgl. auch act. 03 002; 05 004 ff.). Weder ist eine über das Bedauern der Tatfolgen hinausgehende Reue und Einsicht in das Fehlverhalten spürbar noch hat er Anstrengungen unternommen, die Delikte aufzuarbeiten oder sich mit seinen deliktsfördernden Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen. Sowohl eine veränderte Einstellung zu den Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2010 vom 26. November 2010, Erw. 3) als auch eine Deliktsaufarbeitung könnten sich positiv auf die Legalprognose auswirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015, Erw. 8.5; 6B_375/2011 vom 19. Juli 2011, Erw. 3.3). Beides hat jedoch nicht stattgefunden. Es ist auch nicht erkennbar, dass der bisherige Freiheitsentzug aus anderen Gründen zu einer "inneren Wandlung", einer Reifung oder einer Festigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers geführt hätte, die annehmen liesse, die Gefahr künftiger Straftaten sei zwischenzeitlich in relevantem Ausmass gesunken. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer schon 2004 im Vollzug den Eindruck, reifer und einsichtiger geworden zu sein (UA 07 009), was sich offensichtlich als falsch herausgestellt hat.

Ebenso wenig haben sich prognoserelevante Veränderungen in Bezug auf den sozialen Empfangsraum ergeben, der den Beschwerdeführer nach der Entlassung erwartet. Der Beschwerdeführer will sich in Bosnien um die kranke Mutter und das elterliche Anwesen kümmern. Zu diesem gehöre ein Wald, den er als gelernter Förster bewirtschaften wolle. Mit dem Erlös aus dem Verkauf von Holz wolle er seinen Lebensunterhalt bestreiten (act. 05 006 f.; 09 009 f.). Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer bis kurz vor der Tat bei seiner Mutter in Bosnien gelebt, wo er schon früher als Waldarbeiter sein Lebensunterhalt verdient hat (act. 07 023; 09 009). Weder eine bis kurz vor der Tat vorhandene und effektive gelebte Beziehung zur Verwandtschaft noch ein Erwerbseinkommen in Bosnien hatten eine deliktprotektive Wirkung. Hierzulande verfügte der Beschwerdeführer ebenfalls über soziale Kontakte zu Personen, die ihn teilweise auch finanziell unterstützten. Er befand sich somit im Tatzeitpunkt nicht in einem deliktfördernden sozialen Umfeld. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass die Rückkehr in die früheren Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bosnien, die der Beschwerdeführer freiwillig aufgegeben hat, zu einer entscheidenden Senkung des Rückfallrisikos führt. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Zukunftspläne können zudem kaum auf ihre Realisierbarkeit hin überprüft werden (vgl. auch BGE 133 IV 201, Erw. 3.2). Ferner ist zu beachten, dass infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2 StGB). Das wirkt sich ungünstig auf die Prognose aus. Namentlich wären das Eingehen einer neuen Beziehung und die Auswirkungen einer solchen auf das Verhalten des Beschwerdeführers jeglicher Kontrolle entzogen. Unbehelflich ist im Übrigen der Einwand, der Sicherheit der hiesigen Gesellschaft wäre mit einer Entlassung und der direkten Wegweisung aus der Schweiz am besten gedient. Das Bedürfnis der Bevölkerung auf Rechtsgüterschutz ist nicht an Landesgrenzen gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2010 vom 28. September 2010, Erw. 4.2.2.1). Ebenso wenig vermögen rein monetäre Interessen der Allgemeinheit eine Entlassung zu rechtfertigen.

Zusammenfassend führen das kriminelle Vorleben und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nach wie vor zu einer eindeutig negativen Legalprognose, zumal die Risikofaktoren (namentlich die dissoziale Persönlich-keitsstörung, das patriarchalisch-androzentrische Rollenbild, die geringe Frustrationstoleranz, die hohe Gewaltbereitschaft. die gestörte Impulskontrolle und die Empathielosigkeit) unverändert fortbestehen. An der negativen Legalprognose vermögen weder das positive Vollzugsverhalten noch die Lebensumstände, die den Beschwerdeführer nach der Entlassung mutmasslich erwarten, etwas zu ändern. Zwar mag zutreffen, dass die statistische Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls altersbedingt gesunken ist, dieser Umstand vermag jedoch die Aussichten auf eine Bewährung nicht entscheidend anzuheben, zumal beim Beschwerdeführer individuelle Faktoren vorliegen, die zu einem statistisch überdurchschnittlich hohen Rückfallrisiko führen.

2.5. Dem Gesagten zufolge ist nicht ersichtlich, dass seit der Erstattung des Gutachtens am 17. Juli 2018 und/oder der Beurteilung der KoFako vom 9. Juni 2021 prognoserelevante Veränderungen eingetreten sein könnten. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass sich Änderungen in Bezug auf die medizinische Diagnose ergeben haben, handelt es sich doch bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers um eine chronische Krankheit. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich andere prognoserelevante Faktoren geändert haben, zumal der Beschwerdeführer weder den Versuch unternommen hat, sich mit den Anlasstaten auseinanderzusetzen, noch an seinen deliktsfördernden Persönlichkeitsmerkmalen zu arbeiten. Es gibt somit keinen Grund zur Annahme, dass die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachtens durch eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers ihre Gültigkeit verloren haben könnten. Weil die Ausgangslage dieselbe ist wie bei der Erstellung des Gutachtens, kann von einer neuen Begutachtung abgesehen werden (vgl. BGE 134 IV 246, Erw. 4.3).

2.6. Dem Beschwerdeführer ist sowohl bei einer sofortigen Entlassung als auch bei einer Vollverbüssung der Strafe eine negative Prognose zu stellen. Zum einen ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Legalprognose während des weiteren Freiheitsentzugs bis zum ordentlichen Vollzugsende noch entscheidend verbessert. Zum anderen muss aber auch nicht damit gerechnet werden, dass sich die Legalprognose mit dem weiteren Vollzug verschlechtert. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt sich empirisch nicht belegen, dass die Dauer des Freiheitsentzugs mit der Rückfallgefahr korreliert. Zwar dürfte die Unterbringung in einem Gefängnis für sich allein nicht geeignet sein, die Bewährungschancen zu verbessern, soweit der Insasse jedoch an seiner (Re-)Sozialisierung mitarbeitet, verspricht die Fortsetzung des Vollzugs über seine Mindestdauer hinaus durchaus eine spezialpräventive Wirkung. Im konkreten Fall besteht denn auch noch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer mit der Deliktarbeit beginnt und sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzt. Damit liessen sich zumindest noch gewisse Fortschritte erzielen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB leidet. Bei den Sozialisierungsbemühungen handelt es sich im Übrigen nicht um eine Privatangelegenheit des Beschwerdeführers, sondern um eine Pflicht gegenüber der Allgemeinheit (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013, Erw. 4.3 und 6B_4/2011 vom 28. November 2011, Erw. 2.6 sowie 2.9).

Da die Legalprognose doppelt negativ ausfällt, sich die Rückfallgefahr auf hochwertige Rechtsgüter bezieht, Bewährungshilfe und Weisungen im Falle einer bedingten Entlassung ausscheiden und im weiteren Vollzug – bei entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers und trotz sprachlicher und kultureller Schwierigkeiten – immerhin noch gewisse Fortschritte zu erwarten sind, erscheint die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig. Die Vorinstanz hat die bedingte Entlassung daher zu Recht verweigert. Auch wenn das Problem eines Rückfalls damit nur aufgeschoben würde, änderte dies nichts. Immerhin kann für die Zeit des Vollzugs der Reststrafe ein schwerwiegendes Rückfallrisiko praktisch ausgeschlossen werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind ihm aufgrund seines Unterliegens keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 248.00 gesamthaft Fr. 1'448.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Oberstaatsanwaltschaft das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug

Mitteilung an: den Regierungsrat das Migrationsamt

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 31. Januar 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:

Cotti Samaklis