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Entscheid

WBE.2021.442

WBE.2021.442 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-05-06

6. Mai 2022Deutsch41 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.442 / sr / wm (2021-001223) Art. 73 Urteil vom 6. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich ver...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2021.442 / sr / wm (2021-001223) Art. 73

Urteil vom 6. Mai 2022

Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Rolf Thür, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Opferhilfe

Entscheid des Regierungsrats vom 20. Oktober 2021

Sachverhalt

A.

1.

A., geboren am […] 1982, wohnhaft in Q., erlitt am 11. August 2010 bei seiner Arbeit als Gartenbauer eine Verletzung am oberen Glied des Ringfingers seiner rechten Hand. Er sprang von einer Kippbrücke hinunter, stützte sich dabei mit der rechten Hand auf der Kippbrücke ab und blieb mit dem Ring am Ringfinger an einer Kante hängen. Er begab sich anschliessend ins Kreisspital Muri AG, von wo er nach der Primärversorgung dem Kantonsspital Aarau (KSA) zur Behandlung zugewiesen wurde. Am 12. August 2010 hat ein Assistenzarzt des KSA, Dr. med. C., das verletzte Fingerglied auf Höhe Mittelgelenk operativ amputiert. Nach der Operation beklagte sich A. über Schmerzen am Fingerstumpf und Beeinträchtigungen (extreme Neuromempfindlichkeit des Stumpfs, Beeinträchtigung der Beugung des Stumpfs und des Faustschlusses der anderen Finger). Das KSA riet ihm, den gesamten Fingerknochen zu entfernen, worauf A. eine Zweitmeinung bei Dr. med. D., Facharzt FMH Chirurgie, Spezialist Handchirurgie, vom Handchirurgie Zentrum des Hirslanden Medical Centers in Aarau einholte. Dieser stellte fest, dass die Entfernung des Fingerknochens speziell für einen Handwerker nicht sinnvoll sei. Stattdessen hat er eine Nachbehandlung des Stumpfs (Neuromresektion und Versenken der Nerven) empfohlen und durchgeführt, wodurch die Schmerzen und Beeinträchtigungen weitgehend beseitigt werden konnten. Dr. med. D. äusserte sich zudem missbilligend über die Erstbehandlung im KSA.

2.

Ab 1. März 2011 arbeitete A. wieder mit einem 50%-Pensum und ab 1. April 2011 mit einem 75%-Pensum bei den Gärtnereien E. (bis 4. März 2011) und F.. Im Arztbericht vom 27. April 2011 attestierte ihm Dr. med. D. eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2011. Von da an war A. beim Gartenbaubetrieb G. tätig. Der Unfallversicherer (H. Versicherungen AG) stellte die Taggeldzahlungen per Ende April 2011 ein und sprach A. mit Verfügung vom 21. November 2011 wegen einer dauernden Schädigung der körperlichen Integrität eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 6'300.00 (entsprechend 5% des damaligen Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes von Fr. 126'000.00; vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202] in der bis 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung) zu.

3.

Die SVA Aargau wies das Begehren von A. um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 mit der

Begründung ab, dass seine Arbeitsfähigkeit nur vorübergehend eingeschränkt gewesen sei.

4.

Am 12. August 2013 meldete sich A., dessen Arbeitsfähigkeit seit 17. Januar 2013 wieder eingeschränkt war, erneut bei der SVA Aargau für Leistungen der Invalidenversicherung an. Als Beeinträchtigung gab er einen Tennisarm (seit 17. Januar 2013) und die Fingeramputation vom 12. August 2010 an. Nach konservativen Therapieversuchen und zwei Operationen am Ellbogen unterstützte die Invalidenversicherung A. bei der beruflichen Wiedereingliederung. Das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen, konkret eine Umschulung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) lehnte jedoch die SVA Aargau mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wegen eines zu geringen invaliditätsbedingten Minderverdienstes (nur 1% Erwerbseinbusse) ab.

5.

Am 9. Februar 2013 stellte A. beim Kantonalen Sozialdienst (KSD), Fachbereich Opferhilfe, sinngemäss ein Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (Anwaltskosten) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) zwecks juristischer Vertretung bei der (aussergerichtlichen) Geltendmachung von haftpflichtrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem KSA. Der KSD wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2014 ab. Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid mit Beschluss vom 10. Dezember 2014. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2015 (WBE.2015.53) teilweise gut und wies den KSD an, A. Kostengutsprache für seine anwaltliche Vertretung bei den Vergleichsverhandlungen mit dem KSA bzw. dessen Haftpflichtversicherer betreffend haftpflichtrechtliche Forderungen im Zusammenhang mit der Behandlung vom 12. August 2010 (operative Amputation des Endglieds des rechten Ringfingers mit Stumpfbildung) zu leisten. Darauf bewilligte der KSD A. Kostengutsprachen für vorprozessuale Anwalts- und Betreibungskosten im Haftpflicht-, Opferhilfeund IV-Bereich.

B.

1.

Nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des KSA stellte A. am 14. Februar 2019 im Hinblick auf einen geplanten Zivilprozess (Teilklage) gegen das KSA beim KSD ein Gesuch um Kostengutsprache für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vor den Zivilgerichten im Umfang der Differenz zwischen einem allfälligen Honorar an seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter und dem mit seinem Anwalt tatsächlich vereinbarten Honorar (zu einem Stundenansatz von Fr. 350.00 im Erfolgsfall bzw. Fr. 280.00 im Misserfolgsfall) sowie für die im Falle des (teilweisen) Unterliegens zu entrichtende Parteientschädigung an die Gegenpartei. Ausserdem liess sein Anwalt dem KSD eine Zwischenabrechnung für dessen Bemühungen vom 4. September 2012 bis 14. Februar 2019 über ein Honorar von Fr. 13'437.35 zukommen. Vom in Rechnung gestellten Aufwand von 41,96 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.00 entfielen 19,5 Stunden auf das IV-Verfahren.

2.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 stellte der KSD A. eine Übernahme der bisherigen Anwaltskosten im Umfang von Fr. 8'658.05 mit einem auf zehn Stunden gekürzten Aufwand für das IV-Verfahren und einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.00 in Aussicht. Eine Kostengutsprache für die geplante Zivilklage wurde abgelehnt.

3.

Mit Eingabe vom 10. September 2019 erneuerte A. sein Gesuch um Kostengutsprache für die ihm aus einer Teilklage gegen das KSA auf Fr. 5'000.00 Genugtuung entstehenden, nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckten Anwaltskosten (an seinen Anwalt und die Gegenpartei). Zudem ersuchte er den KSD, die bisherigen Anwaltskosten ungekürzt zu übernehmen oder eine beschwerdefähige Verfügung mit Begründung der vorgenommenen Kürzungen zu erlassen. Aus der Zwischenabrechnung vom 11. September respektive 12. September 2019 resultierte ein Anwaltshonorar von Fr. 15'383.65 für die Leistungen vom 4. September 2012 bis 11. September 2019. Vom Zusatzaufwand von 6,3 Stunden seit der letzten Zwischenabrechnung entfielen 0,25 Stunden auf das IV-Verfahren. Per 5. März 2020 aktualisierte der Anwalt von A. seine Honorarrechnung ein weiteres Mal auf einen Betrag von Fr. 15'783.65.

4.

Am 3. September 2020 erliess der KSD, Fachbereich Opferhilfe, die folgende Verfügung (welche diejenige vom 30. Juni 2020 ersetzte):

1.

Das Gesuch vom 13.04.2016 (richtig wohl: 14. Februar 2019) um Übernahme der Kosten im Rahmen der längerfristigen Hilfe für eine Zivilklage wird abgewiesen.

2.

Das Honorar für die Entschädigung im IV-Verfahren wird auf Fr. 2'501.70 (inkl. Auslagen und MwST) festgesetzt. Dieser Betrag wurde bereits ausbezahlt, er ist in der Überweisung vom 11. Oktober 2019 über Fr. 10'324.– enthalten. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

C.

1.

Gegen diesen Entscheid erhob A. am 8. Oktober 2020 Beschwerde beim Regierungsrat und stellte folgende Anträge:

Die Verfügung vom 3. September 2020 sei aufzuheben und das abgelehnte Gesuch um Kostengutsprache für die Risiken des Zivilprozesses sowie um Übernahme der ungekürzten Anwaltskosten sei gutzuheissen.

Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Eventualiter seien die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers im hier fortgesetzten Opferhilfeverfahren auch im Rahmen der Opferhilfeleistungen zu übernehmen oder ihm hierfür

subeventualiter die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren.

Eventualiter sei die Höhe des zivilrechtlich massgeblichen Schadens samt Genugtuung vorfrageweise im Opferhilfeverfahren festzulegen.

2.

An der Sitzung vom 20. Oktober 2021 entschied der Regierungsrat (RRB Nr. 2021-001223):

1.

Die Beschwerde vom 8. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes (Fachbereich Opferhilfe) vom 3. September 2020 wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens gehen gestützt auf Art. 30 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) zulasten der Staatskasse.

3.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers werden die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.– zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachforderung beim Beschwerdeführer, ersetzt.

D.

1.

Diesen Entscheid liess A. mit Beschwerde vom 26. November 2021 (Datum Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen:

Die Verfügung vom 3. September 2020 sowie der Regierungsratsbeschluss vom 20. Oktober 2021 seien aufzuheben und das abgelehnte Gesuch um Kostengutsprache für die Risiken des Zivilprozesses sowie um Übernahme der ungekürzten Anwaltskosten sei gutzuheissen,

unter vollumfänglicher bzw. ungekürzter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Eventualiter seien die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers im hier fortgesetzten Opferhilfeverfahren auch im Rahmen der Opferhilfeleistungen zu übernehmen oder ihm hierfür

subeventualiter die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren.

Subeventualiter sei die Höhe des zivilrechtlich massgeblichen Schadens samt Genugtuung vorfrageweise im Opferhilfeverfahren festzulegen, insbesondere durch eine Begutachtung.

2.

Mit Eingabe vom 29. November 2021 berichtigte der Beschwerdeführer das Datum seiner Beschwerde und präzisierte seine Anträge dahingehend, dass auch das vom Regierungsrat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter gekürzt zugesprochene Honorar (für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren) zu korrigieren sei.

3.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2020 beantragte das DGS, Generalsekretariat, im Namen des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4.

Am 24. Januar 2022 replizierte der Beschwerdeführer auf die Beschwerdeantwort.

5.

Das DGS, Generalsekretariat, verzichtete mit Eingabe vom 2. Februar 2020 auf eine Duplik.

6.

Am 11. Februar 2022 liess sich der Beschwerdeführer aus Anlass der Zustellung einer Orientierungskopie des Schreibens des KSD vom 2. Februar 2022 betreffend Kostengutsprache für den anwaltlichen Aufwand im Zusammenhang mit dem Betreibungsbegehren gegen das KSA zwecks Verjährungsunterbrechung ein weiteres Mal zur Sache vernehmen.

7.

Am 11. April 2022 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss aktualisierte Angaben und Unterlagen zu seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.

E.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats – dieser beurteilt gemäss § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. April 2011 (VOH; SAR 255.113) als erste Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Entscheide des Kantonalen Sozialdienstes auf dem Gebiet der Opferhilfe mit Ausnahme von Entscheiden über Entschädigungen oder Genugtuungen – ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats – dieser beurteilt gemäss § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. April 2011 (VOH; SAR 255.113) als erste Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Entscheide des Kantonalen Sozialdienstes auf dem Gebiet der Opferhilfe mit Ausnahme von Entscheiden über Entschädigungen oder Genugtuungen – ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung der Verfügung des KSD vom 3. September 2020 beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung des KSD ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 20. Oktober 2021 ersetzt worden; eine selbständige Beanstandung des erstinstanzlichen Entscheids ist damit aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen; er gilt inhaltlich als mitangefochten (BGE 136 II 539, Erw. 1.2; 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 1C_657/2020 vom 28. Oktober 2021, Erw. 1).

3.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit der in Erw. 2 vorstehend erwähnten Ausnahme einzutreten.

4.

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Beschwerdeanträge freie Überprüfungsbefugnis, unter Einschluss der Ermessenskontrolle (Art. 29 Abs. 3 OHG und § 55 Abs. 3 lit. f VRPG; PETER GOMM, in: PETER GOMM/DOMINIK ZEHNTNER [HRSG.], Kommentar zum Opferhilfegesetz,

4. Auflage, Bern 2020, Art. 29 N 20 f.).

II.

1.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet – wie bereits vor den Vorinstanzen – das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe (Anwaltskosten) gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG. Der Beschwerdeführer verlangt Kostengutsprache für seine anwaltliche Vertretung bei der zivilprozessualen Inanspruchnahme des Kantonsspitals Aarau (KSA) aus Ärztehaftpflicht. Er plant gemäss seiner Eingabe vom 10. September 2019 an den KSD (Vorakten, act. 69–77) die Einreichung einer Teilklage auf Ausrichtung einer (Teil-)Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.00. Damit möchte er die grundsätzliche Haftung des KSA (aufgrund eines Arztfehlers) in Bezug auf die Fingerendgliedamputation vom 12. August 2010 gerichtlich klären lassen.

Ausserdem widersetzt sich der Beschwerdeführer der nur teilweisen Übernahme seiner bisherigen Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Korrespondenz im Opferhilfeverfahren (seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.53 vom 3. Juni 2015) sowie den Bemühungen seines Anwalts im IV-Verfahren und in den aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des KSA.

2.

2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer (und dessen Angehörigen) soweit nötig zusätzliche Hilfe (zur Soforthilfe gemäss Art. 13 Abs. 1 OHG), bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglich beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe). Die Beratungsstellen können die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Als leistungsberechtigte Hilfe Dritter gilt insbesondere die juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist (Art. 14 Abs. 1 OHG). Auf Hilfe durch eine erfahrene Fachperson, bei welcher es sich in aller Regel um eine Anwältin oder einen Anwalt handeln wird, kann nur dann verzichtet werden, wenn praktisch von Anfang an feststeht, dass eine Körperverletzung zu keiner dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen wird (DOMINIK ZEHNTNER, in: PETER GOMM/ DOMINIK ZEHNTNER [HRSG.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, a.a.O., Art. 14 N 25). Wird anwaltliche Hilfe benötigt, besteht ein Anspruch auf Kostenvergütung gegenüber der Beratungsstelle. Diese hat unabhängig von anderen Leistungsverpflichteten, die möglicherweise für Anwaltskosten aufzukommen haben, Kostengutsprache zu leisten, soweit solche Hilfe erforderlich ist. Diese Kostengutsprache hat den Sinn einer Ausfallgarantie. Aufgrund der Subsidiarität der opferhilferechtlichen Leistungen (Art. 4 OHG) sind diese Kosten nur so lange zu übernehmen, als kein anderer Leistungsträger gefunden ist (ZEHNTNER, a.a.O., Art. 14 N 27).

2.2. Mit Urteil im Verfahren WBE.2015.53 vom 3. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Opfer einer Straftat im Sinne des OHG durch ungenügende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsmethoden und deren Erfolgschancen im Vorfeld des ärztlichen Eingriffs vom 12. August 2010 (Amputation des Fingerendglieds) geworden ist. Darauf basierend prüften die Vorinstanzen, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Kostengutsprache für die im geplanten Zivilprozess gegen das KSA entstehenden, ungedeckten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung und für die von ihm im Falle des (teilweisen) Unterliegens an die Gegenseite zu leistende Parteientschädigung von seinem Anspruch auf längerfristige juristische Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 OHG gedeckt sind.

2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf die beantragte Kostengutsprache mit der Hauptbegründung, die Opferhilfe müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteile 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016, Erw. 2.3, und 1C_32/2014 vom 6. Oktober 2014, Erw. 2.3 f.) Anwaltskosten zur Durchsetzung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen gegenüber dem Täter nur übernehmen, wenn eine anwaltliche Unterstützung in diesen Verfahren geeignet, notwendig und angemessen sei. Zwar fehlten dem Beschwerdeführer die erforderlichen Rechtskenntnisse, um Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche in einem haftpflichtrechtlichen Prozess gegen das KSA auf sich allein gestellt, ohne anwaltliche Hilfe durchsetzen zu können. Insofern erweise sich die anwaltliche Unterstützung als geeignet und grundsätzlich auch als erforderlich. Fraglich sei hingegen, ob die anwaltliche Unterstützung auch angemessen sei. Dies sei zu verneinen, wenn eine Klage auf Schadenersatz oder Genugtuung aussichtslos erscheine. Die Opferhilfe sei nämlich nicht gehalten, aussichtslose Verfahren zu finanzieren. Als aussichtslos seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege) Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Massgebend sei, ob eine Partei mit den notwendigen finanziellen Mitteln sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, was sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beurteile (Urteil 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016, Erw. 3.1).

Würdige man die Erkenntnisse aus dem IV-Verfahren, insbesondere aus dem Gutachten des Inselspitals Bern (Prof. Dr. med. I., Chefarzt und Klinikdirektor) vom 3. Oktober 2016 (Vorakten, act. 225), wonach die

Amputation des Ringfingerglieds aufgrund der gleichzeitigen Ellenbogenproblematik betreffend körperliche Tätigkeiten keine Relevanz erlange, scheine die Fingerendgliedamputation beim Beschwerdeführer nicht zu einem über die bereits erbrachten Versicherungsleistungen hinausgehenden Schaden geführt zu haben. Ebenfalls bestätige das genannte Gutachten, dass zwischen der Amputation des Fingerglieds und der Beeinträchtigung am Ellbogen (Arthrose) keine Kausalität bestehe. Der Beschwerdeführer müsste in einem allfälligen Haftpflichtprozess beweisen, inwiefern der erlittene Schaden (Erwerbs- und Haushaltsschaden) adäquat kausal auf die Fingergliedamputation zurückzuführen sei. Das erwähnte medizinische Gutachten sehe die Fingergliedamputation nicht als ursächlich für eine Erwerbseinbusse. Dem Beschwerdeführer sei denn auch ab dem 1. Mai 2011 wieder eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Landschaftsgärtner bescheinigt worden, den er dann tatsächlich während eines längeren Zeitraums wieder ausgeübt habe. Auch habe die geringe medizinisch-theoretische Invalidität im Normalfall keine spürbare Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zur Folge. Dasselbe dürfte bezüglich dem Nachweis eines Haushaltschadens gelten. Selbst wenn also entgegen dem medizinischen Gutachten eine Kausalität zwischen der Fingergliedamputation und der gesundheitlichen Beeinträchtigung am Ellbogen zu bejahen wäre, wäre der Beschwerdeführer mit der dadurch verursachten Einschränkung abgesehen von Überkopfarbeiten mit Maximalgewicht von 5 kg voll arbeitsfähig.

Vor diesem Hintergrund stellten sich die Prozessrisiken aufgrund einer summarischen Würdigung durch den Regierungsrat als höher dar als die Erfolgsaussichten. Zudem lege der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, wie er den Schaden bzw. die Kausalität zwischen der Fingergliedamputation und einem allfälligen Schaden zu beweisen gedenke. Der Einschätzung des KSD, im Rahmen seiner umfassenden Mitwirkungspflichten und der eingeschränkten Untersuchungsmaxime wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die Erfolgsaussichten des angestrebten Zivilprozesses glaubhaft darzulegen, sei zuzustimmen. In der Forderung nach Glaubhaftmachung der Erfolgsaussichten sei keine Gehörsverletzung zu erblicken. Es sei zu bezweifeln, ob sich eine Partei in guten finanziellen Verhältnissen bei derselben Ausgangslage zu einem Zivilprozess entschliessen würde. Es dürfe obendrein nicht ausser Acht gelassen werden, dass wegen der Subsidiarität der Opferhilfe kein Bedarf mehr für die Übernahme der Anwaltskosten für die Opferhilfe bestehe, wenn dem Opfer nach kantonalem Recht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zustehe. Die Opferhilfeleistungen gingen nicht über diejenigen der unentgeltlichen Rechtspflege hinaus (BGE 131 II 121, Erw. 2.3 und 2.5.2). Eine Zivilklage gegen das KSA aus Ärztehaftpflicht erscheine unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der medizinischen Befunde im IV-Verfahren als aussichtslos.

2.3.2. Analog hatte schon der KSD in der Verfügung vom 3. September 2020 (Vorakten, act. 165–172) argumentiert und in Frage gestellt, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis der Kausalität zwischen der Fingergliedamputation bzw. dem von ihm behaupteten ärztlichen Behandlungsfehler und einem allfälligen Erwerbsschaden (inklusive Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens durch Schwierigkeiten bei der Arbeits- und Stellensuche) sowie einem etwaigen Haushaltsschaden gelingen würde. Ausserdem verwies der KSD den Beschwerdeführer auf die unentgeltliche Rechtspflege, über deren Leistungen die Opferhilfe ohnehin nicht hinausgehe.

2.3.3. Bei ihrer Argumentation übersehen oder übergehen die beiden Vorinstanzen einen zentralen Punkt, nämlich, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm beabsichtigten Teilklage gegen das KSA auf eine (Teil-)Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.00 vorderhand noch keinen Erwerbs- oder Haushaltsschaden einzuklagen gedenkt, um die Beweis- und Verlustrisiken zu minimieren. Im Rahmen eines solchen (Pilot-)Prozesses müsste er als Zivilkläger folglich noch keinen Erwerbs- und/oder Haushaltsschaden und noch nicht die Kausalität zwischen der Fingergliedamputation bzw. einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem derartigen Schaden nachweisen. Vielmehr würde für die Zusprechung der geltend gemachten Genugtuung der Nachweis genügen, dass bei der Fingergliedamputation ein ärztlicher Behandlungsfehler begangen wurde und dem Beschwerdeführer dadurch eine körperliche Beeinträchtigung (mit allfälligen psychischen Begleitfolgen) entstanden ist, die unter Berücksichtigung der vom Unfallversicherer bereits ausgerichteten Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 6'300.00 (Vorakten, act. 214 f.) eine (weitere) Genugtuung von Fr. 5'000.00 respektive ein Schmerzensgeld in der Gesamthöhe von Fr. 11'300.00 rechtfertigt.

Die Erfolgschancen eines solchen Prozesses mit entsprechend eingeschränktem Prozessthema haben die Vorinstanzen nicht geprüft. Immerhin hielt der KSD fest (Vorakten, act. 168), dass sich die Integritätsentschädigung gemäss UVV in der Regel nicht mit der opferhilferechtlichen Genugtuung decke, die ihrerseits ungefähr zwei Drittel der zivilrechtlichen Genugtuung ausmache. Dazu verwies er auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 und 1C_152/2010 vom 10. August 2010. Im erstgenannten, jüngeren Entscheid gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die (von der Allgemeinheit bezahlte) Genugtuung nach Art. 22 f. OHG tiefer bemessen werden dürfe als die nach Zivilrecht üblicherweise gewährten Beträge. Einen zwingenden und starren Schematismus im Sinne einer Zwei-Drittels-Regel lehnte das Bundesgericht zwar ab und überliess es der Praxis, einen Tarif zu entwickeln. Eine Herabsetzung des zivilrechtlichen Ansatzes um 40% wurde jedoch unter Hinweis auf den weiten Ermessensspielraum der kantonalen Behörden geschützt. Im zweitgenannten Entscheid aus dem Jahr 2010 äusserte sich das Bundesgericht zusätzlich und vorab zum Verhältnis zwischen der zivilrechtlichen Genugtuung und der Integritätsentschädigung nach der UVV und stellte fest, dass die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung – gleich wie Präjudizien – einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung biete, allerdings nur im Sinne eines Richtwerts, der im Verhältnis zu anderen (zivilrechtlich) massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden könne. Ausserdem seien nicht sämtliche möglichen Integritätsschäden von der Integritätsentschädigung abgedeckt, weshalb die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala (in Anhang 3 der UVV) einen Feinraster in tabellarischer Form erarbeitet habe. Nach konstanter Gerichtspraxis brauche die Opferhilfe-Genugtuung jedoch nicht gleich hoch zu sein wie die zivilrechtliche, sondern dürfe tiefer angesetzt werden. Alsdann schützte das Bundesgericht eine opferhilferechtliche Genugtuung, bei deren Bemessung auf die Integritätsentschädigung nach der UVV abgestellt wurde. Im noch aktuelleren Urteil 1C_320/2019 vom 23. April 2020, Erw. 4.3, bestätigte das Bundesgericht abermals die Zulässigkeit dessen, die opferhilferechtliche Genugtuung um 40% gegenüber der zivilrechtlichen herabzusetzen, und die Integritätsentschädigung als Richtwert für die Bemessung der zivil- und opferhilferechtlichen Genugtuung heranzuziehen. Ferner verwies es auf den Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, der sich an der Skala der Integritätsentschädigung der UVV orientiere. Aus dem besagten Leitfaden, S. 12, ist ersichtlich, dass sich die opferhilferechtliche Genugtuung für körperliche Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen in einer Bandbreite zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 20'000.00 bewegen soll, wobei sich die exakte Bemessung nach den Kriterien auf S. 13 des Leitfadens bestimmt. Als solche Beeinträchtigung wird insbesondere der Verlust eines Fingers erwähnt.

Mit Rücksicht auf die oben angeführten Bemessungsgrundsätze lässt sich nicht ausschliessen, dass ein Zivilgericht für den Verlust eines Fingerglieds speziell bei einem Handwerker, der zur Ausübung seines Berufs grundsätzlich im speziellen Masse auf intakte Hände angewiesen ist, eine Genugtuung zusprechen könnte, welche die dem Beschwerdeführer vom Unfallversicherer zugesprochene, an die Genugtuung anrechenbare Integritätsentschädigung von Fr. 6'300.00 übersteigt. Jedenfalls lässt sich nicht sagen, dass für eine weitere Genugtuung von Fr. 5'000.00 oder eines Teils davon von vornherein kein Raum bestünde und die Erfolgsaussichten für die vom Beschwerdeführer angestrebte Teilklage deshalb gering respektive wesentlich geringer als die Verlustrisiken wären. Die Schwierigkeit wird für ihn vor allem darin bestehen, dem KSA einen haftungsbegründenden ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, was sich jedoch nur mittels eines medizinischen Gutachtens definitiv klären lassen wird. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist ein solcher Behandlungsfehler grundsätzlich denkbar (vgl. dazu schon den rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.53 vom 3. Juni 2015). Falls der Behandlungsfehler und die sich daraus ergebende Haftung des KSA bejaht würden, wäre die Bemessung der Genugtuung in hohem Masse vom Ermessen des dafür zuständigen Zivilgerichts abhängig. Die für die Opferhilfe zuständigen Verwaltungsbehörden dürfen hier dem weiten Ermessen des Zivilrichters nicht vorgreifen, indem sie prognostizieren, die Chancen dafür, auf dem Zivilrechtsweg eine Genugtuung von mehr als Fr. 6'300.00 erhältlich machen zu können, seien dermassen gering, dass eine Klage auf eine (weitere) Genugtuung von Fr. 5'000.00 als aussichtslos erscheine. Von einer Aussichtslosigkeit oder geringen Erfolgschancen der zur Debatte stehenden Teilklage darf demnach auf Seiten der Verwaltungsbehörden bzw. der Opferhilfestelle (derzeit) nicht ausgegangen werden.

2.3.4. Aufgrund der Subsidiarität der Opferhilfe (Art. 4 OHG) ist die längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG, darunter die juristische Hilfe allerdings nur definitiv zu gewähren, wenn keine andere Person oder Institution zur Leistung an das Opfer verpflichtet ist. Das bedeutet, dass eine Kostenübernahme auf der Basis von Art. 2 lit. c OHG (Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter) bloss subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege nach dem einschlägigen Prozessrecht und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) greift, soweit sich diese unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes als unzureichend erweist (GOMM, a.a.O., Art. 4 N 22). Das betrifft auch die Übernahme von Anwaltskosten, die in einem zivilrechtlichen Haftpflichtprozess anfallen.

Wird dem Opfer in diesem Prozess die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, rechtfertigt sich eine staatliche Intervention gestützt auf Art. 2 lit. c und

13 Abs. 2 OHG (entsprechend Art. 3 Abs. 4 des früheren Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 [aOHG]) nicht mehr, besteht mithin grundsätzlich kein Bedarf mehr für die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfestelle, zumal das Opfer gestützt auf das OHG in der Regel keine weitergehenden Leistungen beanspruchen kann, als ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem einschlägigen Prozessrecht oder nach den minimalen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 3 BV zugesprochen würden. Das gilt jedenfalls für die Höhe der Entschädigung an den Rechtsvertreter des Opfers, die sich bei der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 OHG ebenfalls nach dem Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege richten darf (BGE 131 II 121 = Pra 94/2005 Nr. 145, Erw. 2.3 und 2.5.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008, Erw. 6.1; ZEHNTNER, a.a.O., Art. 14 N 32). Für eine diesbezügliche Privilegierung von auf ein bestimmtes Rechtsgebiet (hier: Haftpflichtrecht) spezialisierten Anwälten, die in der freien Praxis höhere Stundenansätze anwenden und vereinbaren, besteht keine Handhabe; dies gilt umso mehr, als auch solche Anwälte zumindest im Kanton ihrer Registereintragung verpflichtet sind, Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu übernehmen (vgl. Art. 12 lit. g des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]). Auch zur Übernahme der vom Opfer zu leistenden Parteientschädigung an die (mehrheitlich) obsiegende Gegenpartei, die im Zivilprozess von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gedeckt ist (Art. 118 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), ist die Opferhilfe höchstens unter restriktiven Bedingungen verpflichtet. Grundsätzlich genügen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um dem Opfer die Durchsetzung seiner Zivilansprüche zu ermöglichen. Namentlich wird angenommen, dass das Risiko, im Falle des definitiven Unterliegens mit einer Parteienschädigung belastet zu werden, das Opfer nicht an der wirksamen Wahrung seiner Rechte hindere. Nur in Ausnahmefällen – so das Bundesgericht – könne die Kostengutsprache für prozessgegnerische Anwaltskosten zur wirksamen Interessenvertretung des Opfers sachlich geboten sein, wobei die Bedürftigkeit und Unbeholfenheit des Ofers auf der einen Seite und die Finanzkraft der von drei verschiedenen Anwälten vertretenen Gegenparteien auf der anderen Seite nicht als Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls erachtet wurden, unter anderem mit der Begründung, dass die Höhe der finanziellen Reserven der Gegenparteien keinen Einfluss auf die Höhe einer allfälligen Prozessentschädigung hätten und bei nur teilweiser Zusprechung der verlangten Genugtuung vom Unterliegerprinzip abgewichen werden könne (Urteil 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008, Erw. 6.1 f.).

Bislang ist jedoch offen, ob dem Beschwerdeführer für eine anwaltliche Vertretung im beabsichtigten Zivilprozess gegen das KSA die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. In einer Situation wie der vorliegenden, in welcher noch nicht über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im (noch nicht anhängig gemachten) Zivilverfahren entschieden wurde, gewähren die Opferhilfe-Beratungsstellen regelmässig Kostengutsprachen unter der Bedingung, dass keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird und die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden (sog. Ausfallgarantie). Dies entspricht, wie dem angefochtenen Entscheid, Erw. 2.2.1, S. 5 f., zu entnehmen ist, auch der Praxis der Aargauer Behörden. Damit ist klar, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verpflichtet ist, vorrangig andere Kostenträger zu suchen und insbesondere ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im noch anhängig zu machenden Zivilprozess zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren. Würde ihm die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt, wäre es Aufgabe der Opferhilfestelle zu prüfen, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers (Beschwerdeführers) die Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (BGE 131 II 121 = Pra 94/2005 Nr. 145, Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008, Erw. 4 mit weiteren Hinweisen), wobei sich schon jetzt sagen lässt, dass die Opferhilfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine offensichtlich nutzlos oder umsonst aufgewendeten Prozesskosten übernehmen muss (BGE 121 II 209 = Pra 85/1996 Nr. 110, Erw. 3b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008, Erw. 5.3, und die Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 7233 f. Ziff. 2.4; GOMM, a.a.O., Art. 4 N 22). Von nutzlos oder umsonst aufgewendeten Prozesskosten wäre dann auszugehen, wenn das zuständige Zivilgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit bzw. geringer Erfolgschancen der bei ihm eingereichten Zivilklage (Teilklage auf eine Genugtuung von Fr. 5'000.00) verweigern würde. Von daher darf die von der Opferhilfestelle zu leistende "subsidiäre Kostengutsprache" für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers im genannten Zivilprozess von der erweiterten Bedingung abhängig gemacht werden, dass die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich aufgrund der (zu günstigen) finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. wegen fehlender Bedürftigkeit nicht gewährt wird. Damit wird für die ungedeckten Anwaltskosten einer vom zuständigen Zivilgericht als aussichtslos taxierten Klage keine Ausfallgarantie geleistet. Nur mit Bezug auf die "persönlichen Verhältnisse des Opfers", wozu insbesondere dessen finanzielle Möglichkeiten gehören, ist die Übernahme der Anwaltskosten nach Art. 13 Abs. 2 OHG an weniger strenge Anspruchsvoraussetzungen geknüpft als die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. BGE 131 II 121 = Pra 94/2005 Nr. 145, Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

Ausserdem darf die subsidiäre, bedingte Kostengutsprache nach dem oben Ausgeführten auf den für Mandate der unentgeltlichen Rechtspflege im Kanton Aargau praxisgemäss gewährten Stundenansatz von Fr. 220.00 begrenzt werden. Ausgenommen werden von der Kostenübernahme nach Art. 13 Abs. 2 OHG dürfen nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw. 2.4.1) eine allfällige vom Beschwerdeführer im Falle seines (mehrheitlichen) Unterliegens an das KSA zu leistende Parteientschädigung. Es ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich, inwiefern dieses Kostenrisiko den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Teilklage abhalten könnte. Bei einem Streitwert der beabsichtigten Teilklage von nur gerade Fr. 5'000.00 wird sich die nach dem Anwaltstarif (Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [SAR 291.150]) zu bemessende Entschädigung an die Gegenpartei selbst im ungünstigsten Fall mit vollumfänglicher Abweisung der Klage und einer Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip auf tiefem Niveau bewegen. Es besteht mithin keinerlei Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung an das KSA längerfristig übermässig verschulden könnte.

Aus dem zu erwartenden ungünstigen Verhältnis zwischen den Verfahrenskosten des beabsichtigten Zivilprozesses und den Gutachterkosten, die bereits für sich genommen den Streitwert von Fr. 5'000.00 überschreiten könnten, und dem auf diesen relativ bescheidenen Betrag beschränkten finanziellen Nutzen des Klägers aus seiner Teilklage kann im Übrigen nicht gefolgert werden, die Anwaltskosten für diesen Prozess erschienen nutzlos oder umsonst, auch wenn eine Partei, die den Prozess aus eigener Kraft finanzieren müsste, wegen des ungünstigen Kosten-/Nutzenverhältnisses wohl eher davon absehen würde. Bei intakten Erfolgschancen der Teilklage könnte aber das zuständige Zivilgericht die unentgeltliche Rechtspflege seinerseits nicht wegen des ungünstigen Kosten-/Nutzenverhältnisses verweigern. Somit würde sich das Kostenrisiko für den Beschwerdeführer aufgrund der Kostenbefreiung nach Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO (unter befristetem Rückzahlungsvorbehalt) erheblich verringern und die Teilklage würde sich für ihn selbst bei nur teilweisem Obsiegen noch finanziell lohnen, und zwar ungeachtet dessen, wie aussichtsreich eine weitere Teilklage bei festgestellter Haftpflicht des KSA (wegen Beweisschwierigkeiten im Bereich von Schadenersatzforderungen) wäre.

Die Erfolgschancen einer weiteren Teilklage auf Schadenersatz und/oder einer noch höheren Genugtuung (im Falle der Bejahung einer grundsätzlichen Haftung des KSA für einen ärztlichen Behandlungsfehler im Rahmen der ersten Teilklage) müssten dereinst separat beurteilt werden, unter Berücksichtigung des fraglichen Schadens und des fraglichen Kausalzusammenhangs zwischen einem allfälligen Erwerbs- und Haushaltsschaden und der auf den ärztlichen Behandlungsfehler zurückzuführenden körperlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers.

Schliesslich darf dem Beschwerdeführer nicht generell entgegengehalten werden, er hätte den Weg über die risikoärmere Adhäsionsklage in einem Strafprozess wählen müssen, um eine Übernahme von Anwaltskosten nach Art. 13 Abs. 2 OHG beanspruchen zu können. Das Opfer ist nicht grundsätzlich gehalten, seine Ansprüche gegenüber dem Straftäter im Sinne einer Adhäsionsklage im gegen diesen geführten Strafprozess geltend zu machen. Es hat die Wahl seines prozessualen Vorgehens und kann demzufolge auch die Führung eines Zivilprozesses vorziehen (ZEHNTNER, a.a.O., Art. 14 N 30). Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 (siehe die dortige Erw. 3.2). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesgericht in Erw. 6.3 des erwähnten Entscheids ausführte, vom Opfer dürfe verlangt werden, dass es seinerseits das Prozessrisiko möglichst geringhalte, d.h. das Verfahren mit dem geringeren Prozessrisiko wähle, was in der Regel ein Adhäsionsprozess sei. Diese Ausführungen bezogen sich auf das (im Adhäsionsprozess eher vermeidbare) Risiko, zur Leistung von Anwaltskosten an den obsiegenden Prozessgegner verpflichtet zu werden. Mit anderen Worten kann die Wahlfreiheit zwischen Adhäsionsklage im Strafprozess und Klage bei einem Zivilgericht nicht dazu führen, dass die Opferhilfestelle (ausnahmsweise, unter speziellen Umständen; Stichwort: psychologisches Hindernis) die Parteientschädigung an die Gegenpartei übernehmen muss (ZEHNTNER, a.a.O., Art. 14 N 30). Ansonsten ist jedoch die Wahlfreiheit grundsätzlich zu gewährleisten. Es ist denn auch nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb die Kosten für den eigenen Anwalt des Opfers im Falle einer Adhäsionsklage in einem Strafprozess von vornherein günstiger wären als in einem Zivilprozess. Allfällige Parteientschädigungen an die Gegenpartei sind im vorliegenden Fall aus den oben dargelegten Gründen (mangels eines psychologischen Hindernisses bei geringfügigen Parteientschädigungen wegen des niedrigen Streitwerts) von der seitens der Opferhilfestelle zu leistenden subsidiären Kostengutsprache ohnehin nicht gedeckt. Aus den weiteren von der Vorinstanz zitierten, amtlich publizierten Bundesgerichtsentscheiden (BGE 120 IV 44, Erw. 4; 120 Ia 101, Erw. 2b), die im Übrigen noch zum aOHG ergingen, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass die Opferhilfestelle die anwaltlichen Kosten eines Opfers nur im Falle einer Adhäsionsklage in einem Strafprozess übernehmen müsste (dort ging es um andere Themen).

2.3.5. Alles in allem hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 lit. c und Art. 13 Abs. 2 OHG Anspruch auf Übernahme der auf die von ihm beabsichtigte Teilklage gegen das KSA auf Leistung einer (Teil-)Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.00 entfallenden Kosten für seine anwaltliche Vertretung vor dem zuständigen Zivilgericht. Die (subsidiäre) Kostengutsprache der Opferhilfestelle darf jedoch an die Bedingung geknüpft werden, dass dem Beschwerdeführer im erwähnten Zivilprozess ausschliesslich aufgrund seiner (zu günstigen) finanziellen Verhältnisse bzw. mangels Bedürftigkeit keine unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt wird, und umfasst lediglich die Kosten für die eigene anwaltliche Vertretung, begrenzt auf den für Mandate der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss zugestandenen Stundenansatz von Fr. 220.00. Wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom zuständigen Zivilgericht (unter anderem) wegen Aussichtslosigkeit der erwähnten Teilklage abgewiesen, muss auch die Opferhilfestelle (KSD) keine Anwaltskosten übernehmen. Keine Kostengutsprache muss sodann für eine Prozessentschädigung an das KSA im Falle des (mehrheitlichen) Unterliegens des Beschwerdeführers mit seiner Teilklage auf Fr. 5'000.00 Genugtuung geleistet werden. Bei einer Ausweitung der Klage auf Schadenersatzforderungen und/oder eine höhere Genugtuung als die hier zur Debatte stehenden Fr. 5'000.00 müsste das Gesuch um Kostenübernahme nach Art. 13 Abs. 2 OHG wieder neu beurteilt werden.

3.

Was die vom Beschwerdeführer beantragte ungekürzte Übernahme seiner bisherigen Anwaltskosten im Opferhilfeverfahren, im IV-Verfahren und für die aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des KSA anbelangt, setzt er sich zu wenig mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Gemäss Abrechnung des KSD vom 3. Oktober 2019 (Vorakten, act. 128 f.) erhielt der Beschwerdeführer für seine bisherigen Anwaltskosten Kostenbeiträge von gesamthaft Fr. 10'324.00, basierend auf einem Aufwand von 14,36 Stunden im Opferhilfeverfahren zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00, von 10 Stunden im IV-Verfahren zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und von 14,9 Stunden für die Haftpflicht-Vergleichsverhandlungen zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Der entschädigte Gesamtaufwand betrug somit 39,26 Stunden gegenüber vom Anwalt des Beschwerdeführers für den gleichen Zeitraum (bis 18. September 2019) abgerechneten 49,01 Stunden (Vorakten, act. 114). Die Differenz von 9,75 Stunden entfällt vollständig auf das IV-Verfahren, in welchem dem Beschwerdeführer nur 10 anstelle von 19,75 Stunden vergütet wurden. Zur Begründung, dass für das IV-Verfahren nur 10 Stunden Aufwand berücksichtigt wurden, berief sich der KSD auf seine Kostengutsprache vom 29. März 2016 (Vorakten, act. 259 f.), die eine Kostenbeteiligung für die juristische Vertretung im IV-Abklärungs- und Vorbescheidverfahren im Umfang von maximal 10 Stunden à Fr. 200.00 ("gemäss revidiertem Anwaltstarif" [§ 9 Abs. 3bis in der seit 1. Januar 2016 in Kraft stehenden Fassung vom 8. Dezember 2015]) vorsieht.

Tatsächlich erfolgt eine Kostenübernahme für die längerfristige Hilfe in der Regel nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den KSD (§ 7 VOH). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich das Opfer einer Straftat gerade hinsichtlich der Anwaltskosten an die opferhilferechtlichen Verfahren zu halten, um sicherzustellen, dass die Beratungsstelle die Kontrolle über die Berechtigung und den Umfang des (anwaltlichen) Aufwands behält. Werden die entsprechenden Obliegenheiten nicht wahrgenommen, kann dies zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen (BGE 133 II 361, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_571/2011 vom 26. Juni 2012, Erw. 4.3). Es wäre somit am Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt gewesen, nach Konsumierung des gutgesprochenen Aufwands von

10 Stunden für das IV-Verfahren eine weitere Kostengutsprache einzuholen. Indem er dies versäumte, muss er sich nun die Kürzung seiner Honorarforderung durch die Nichtanrechnung eines anwaltlichen Aufwands im Umfang von 9,75 Stunden gefallen lassen. Zudem ist ein Anspruch auf einen Stundenansatz von Fr. 280.00 weder für das IV-Verfahren, für welches der Stundenansatz explizit auf Fr. 200.00 limitiert wurde, noch für das Opferhilfeverfahren und die Haftpflicht-Vergleichsverhandlungen, die mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 entschädigt wurden, ausgewiesen. Die Stundenansätze von Fr. 200.00 bzw. Fr. 220.00, die sich an die Ansätze für Mandate der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Anwaltstarif und Gerichtspraxis anlehnen, sind – wie schon von der Vorinstanz dargelegt – mit Blick auf § 6 VOH nicht zu beanstanden.

Für den dem Anwalt des Beschwerdeführers nach dem 18. September 2019 entstandenen Aufwand im Zusammenhang mit der Einleitung der Betreibung gegen das KSA zwecks Verjährungsunterbrechung im Umfang von 1,17 Stunden (Vorakten, act. 142) hat der KSD keine Kostengutsprache geleistet und der Anwalt des Beschwerdeführers war wiederum nicht darum besorgt, auch für diesen (anwaltlichen) Aufwand eine Kostengutsprache einzuholen. Die Kostengutsprache vom 6. Februar 2020 (Vorakten, act. 138) bezog sich nur auf die (amtlichen) Betreibungskosten.

Das Begehren des Beschwerdeführers um ungekürzte Übernahme der bisherigen Anwaltskosten ist vor diesem Hintergrund unbegründet. Er hat sich zufolge eigener prozessualer Versäumnisse und mangels Anspruch auf einen Stundenansatz von über Fr. 220.00 mit dem bislang ausgerichteten Kostenbeitrag in Höhe von Fr. 10'324.00 zu begnügen. In diesem Punkt ist seine Beschwerde demnach abzuweisen.

4.

Demgegenüber ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'255.65 (Fr. 1'998.35 [9 Stunden 5 Minuten zu einem Ansatz von Fr. 220.00] plus Fr. 96.05 Auslagen plus Fr. 161.25 Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Regierungsrat hat die Kürzung der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geforderten Entschädigung von Fr. 2'842.60 (Fr. 2'542.30 [9 Stunden und 5 Minuten à Fr. 280.00] plus Fr. 96.05 Auslagen plus Fr. 203.25 Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'000.00 in Erw. 4.4 des angefochtenen Entscheids mit dem Parteientschädigungsrahmen von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 a Ziff. 1 Anwaltstarif) sowie der Bescheidenheit des anwaltlichen Aufwands, der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles begründet. Eine Entschädigung von Fr. 2'255.65, die dem tatsächlichen anwaltlichen Aufwand etwas besser Rechnung trägt und durch den Rahmen gemäss Anwaltstarif ebenfalls problemlos abgedeckt ist, erscheint jedoch angemessener, zumal zumindest die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer nicht als bescheiden bezeichnet werden kann.

5.

Als gänzlich unbegründet erweist sich der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf vorfrageweise Festlegung des zivilrechtlich massgeblichen Schadens samt Genugtuung im Opferhilfeverfahren nach (vorgängiger) Begutachtung. An eine solche Festlegung wäre das zuständige Zivilgericht schon aus Gründen der Gewaltentrennung und mangels sachlicher Zuständigkeit der Opferhilfestelle (KSD) einschliesslich ihrer Rechtsmittelinstanzen selbstverständlich nicht gebunden. Insofern hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Interesse daran, dass eine Begutachtung zur Feststellung der Höhe seines Schadens oder auch eines für den Schaden kausalen ärztlichen Behandlungsfehlers im vorliegenden Verfahren erfolgt, in welchem es nur um die Kostengutsprache für den anwaltlichen Beistand in einem beabsichtigten Zivilprozess, also nicht um ein Entschädigungs- und/oder Genugtuungsbegehren gegenüber dem Kanton nach Art. 19 ff. OHG geht. Die gewünschte Begutachtung ist im Zivilprozess durchzuführen, auf den sich die hier beantragte Kostengutsprache bezieht, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass ein allfälliger Erwerbs- und/oder Haushaltschaden für die beabsichtigte Teilklage auf eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 ohnehin noch keine Rolle spielt (vgl. dazu schon Erw. 2.3.3 vorne).

Einer Grundlage entbehren im Weiteren die Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch Verletzung der Begründungspflicht. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und ihn sachgerecht anfechten kann. Dazu ist erforderlich, dass aus der Begründung hervorgeht, von welchem festgestellten Sachverhalt die Behörde ausging und welche rechtlichen Überlegungen sie anstellte. Dabei kann sich die Behörde auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Betroffenen (explizit) auseinandersetzen (vgl. statt vieler: BGE 143 III 65, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022, Erw. 2.1). Diese Voraussetzungen erfüllt der angefochtene Entscheid allemal. Daraus ist insbesondere ohne weiteres ersichtlich, dass die Vorinstanz den Antrag auf eine Begutachtung des Beschwerdeführers respektive seiner körperlichen Verfassung und der Folgen davon als unbegründet erachtete, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich zu diesem Antrag äusserte, was mit Rücksicht auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Kostengutsprache für die anwaltliche Unterstützung in einem Zivilprozess, in welchem die verlangte Begutachtung – soweit erforderlich – erfolgen kann) auch nicht weiter erstaunt. Jedenfalls hinderte die Begründung des angefochtenen Entscheids den Beschwerdeführer nicht daran, diesen sachgerecht an die nächste Instanz weiterzuziehen. Die Kritik des Beschwerdeführers ist denn auch inhaltlicher Natur, etwa das Abstellen auf die im IV-Verfahren erfolgte, aus seiner Sicht fragwürdige medizinische Begutachtung und die der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorgeworfene völlige Fehleinschätzung der Prozessaussichten des Beschwerdeführers in Verkennung der haftpflichtrechtlichen Grundsätze, die sich in wesentlichen Punkten von der sozialversicherungsrechtlichen Praxis unterschieden.

Erst recht nicht kann von einer Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids wegen schwerwiegender Verfahrensfehler ausgegangen werden. Der Vorwurf der Parteilichkeit, der mangelnden Objektivität oder der (unzulässigen)

Vorbefassung des Regierungsrats ist schon deshalb nicht zu hören, weil der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der Regierungsrat in corpore oder einzelne Mitglieder hätten in den Ausstand treten müssen. Vor Verwaltungsgericht wäre ein solches Ausstandsbegehren ohnehin verspätet gewesen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 3.4).

6.

Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und der KSD anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für die anwaltliche Unterstützung bei einer Teilklage gegen das KSA auf eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu leisten, die allerdings auf die Kosten seines eigenen Rechtsvertreters sowie einen Stundenansatz von 220.00 beschränkt werden und ausserdem von der Bedingung abhängig gemacht werden darf, dass das zuständige Zivilgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung ausschliesslich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse, mithin nicht (auch) wegen Aussichtslosigkeit seiner Teilklage verweigert. Bei Aussichtslosigkeit entfällt eine Kostenbeteiligung der Opferhilfestelle. Zudem ist der vorinstanzliche Kostenentscheid (Dispositiv-Ziffer 3) dahingehend zu korrigieren, dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'255.65 zu ersetzen sind, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht angerufenen Zeugen, die bestätigen sollen, dass seine Arbeitsfähigkeit durch den Verlust des Fingerendglieds auch noch nach dem 1. Mai 2011 eingeschränkt war und weiterhin eingeschränkt ist, sind für den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht relevant. Dasselbe gilt für ein medizinisches Gutachten zu Fragen der körperlichen Beeinträchtigung und deren Folgen für das wirtschaftliche Fortkommen und die Haushaltsführung des Beschwerdeführers. Ein allfälliger Erwerbs- und Haushaltsschaden des Beschwerdeführers bildet ohnehin nicht Thema der von ihm angestrebten Teilklage auf eine Genugtuung von Fr. 5'000.00, auf die sich die hier umstrittene Kostengutsprache bezieht. Abgesehen davon werden die erforderlichen Beweise für den Nachweis der Schädigung des Beschwerdeführers durch eine ärztliche Fehlbehandlung im KSA im angestrebten Zivilprozess abzunehmen sein.

III.

1.

Sowohl das vorinstanzliche als auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sind kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG).

2.

2.1. Nach Massgabe des Unterliegerprinzips (§ 32 Abs. 2 VRPG) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz der ihm für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten. Der Beschwerdeführer ist als höchstens hälftig obsiegend zu betrachten, nachdem die von ihm verlangte Kostengutsprache erheblich begrenzt werden darf und ihm für die bisherigen Bemühungen seines Anwaltes keine weiteren Kostenbeiträge zu gewähren sind. Die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren ist um weniger als die Hälfte der Differenz zwischen dem vorinstanzlich zugesprochenen und dem von seinem Anwalt geforderten Betrag zu erhöhen.

Jedoch hat der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung gestellt, die ihm aufgrund seiner Bedürftigkeit zu erteilen ist, unter Beiordnung seines Anwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Dieser ist aus der Obergerichtskasse zu entschädigen, unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

2.2. Gemäss § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) regelt der Grosse Rat durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung. Die Entschädigung in vermögensrechtlichen Verwaltungssachen bemisst sich nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 Anwaltstarif). Der Beschwerdeführer hat keinen Streitwert angegeben, weshalb dieser vom Verwaltungsgericht festzusetzen respektive zu schätzen ist (§§ 8a Abs. 1 und 4 Abs. 1 Satz 1 Anwaltstarif i.V.m. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Auf mehr als Fr. 20‘000.00 dürften sich die Anwaltskosten (zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00) für die angestrebte Teilklage kaum belaufen. Bei einem Streitwert von maximal Fr. 20‘000.00 beträgt die Entschädigung in Beschwerdeverfahren Fr. 600.00 bis Fr. 4‘000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Anwaltstarif). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes und nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif). In Streitsachen, die einen ausserordentlichen Aufwand verursachen, kann der Rahmen gemäss § 8a Abs. 1 bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % überschritten werden (§ 8b Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif).

Von einem ausserordentlichen Aufwand, der zur Überschreitung des obgenannten Entschädigungsrahmens berechtigen würde, kann hier unter keinen Umständen ausgegangen werden. Doch auch innerhalb des vorgesehenen Entschädigungsrahmens rechtfertigt es sich nicht, den Maximalwert von Fr. 4'000.00 auszuschöpfen, zumal der angegebene anwaltliche Aufwand von 19 Stunden und 5 Minuten mit Rücksicht auf die gleichen Fragestellungen wie im vorinstanzlichen Verfahren (mit einem damaligen Aufwand von neun Stunden und fünf Minuten) hoch erscheint. Die Schwierigkeit des Falles und vor allem die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer werden zwar höher eingeschätzt als vom Regierungsrat. Aber insgesamt erscheint eine Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als dem anwaltlichen Aufwand, der Komplexität der Materie und der Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer als angemessen.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 20. Oktober 2021 (RRB Nr. 2021-001223) aufgehoben und der Kantonale Sozialdienst angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für die anwaltliche Unterstützung bei einer Teilklage gegen das KSA auf eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu leisten, die auf die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers und einen Stundenansatz von Fr. 220.00 begrenzt ist und unter der Bedingung steht, dass das zuständige Zivilgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung ausschliesslich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse, mithin nicht (auch) wegen Aussichtslosigkeit seiner Teilklage verweigert.

1.2. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers werden die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'255.65 zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachforderung beim Beschwerdeführer, ersetzt.

1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Dr. Rolf Thür, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat das Departement Gesundheit und Soziales (Generalsekretariat) den Kantonalen Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Justiz

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 6. Mai 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Bauhofer Ruchti