WBE.2021.464
WBE.2021.464 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-03-28
28. März 2022Deutsch11 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.464 / MW / jb (BVURA.21.33) Art. 29 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____, führerin 1.1 Beschwerde- B._____, f...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2021.464 / MW / jb (BVURA.21.33) Art. 29
Urteil vom 28. März 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerde- A._____, führerin 1.1
Beschwerde- B._____, führer 1.2
gegen
Beschwerde- C._____, gegner
und
Gemeinderat Q._____,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 12. November 2021
Sachverhalt
A.
Vom 24. Juli bis 24. August 2020 legte der Gemeinderat Q. das nachträgliche Baugesuch von C. zur Erstellung eines Abstellplatzes (Parkfelds) auf der Parzelle Nr. aaa – zwischen dem Einfamilienhaus und der Fahrgasse – öffentlich auf. Gegen das Bauvorhaben erhoben u.a. A. und B. Einwendung. Mit Protokollauszug vom 14. Dezember 2020 wies der Gemeinderat die Einwendung ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen.
B.
Auf Beschwerde von A. und B. hin fällte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 12. November 2021 folgenden
Entscheid:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Bewilligung des Gemeinderates Q. vom 14. Dezember 2020 mit folgenden Auflagen ergänzt:
"- Auf dem bewilligten Parkplatz darf nur mit der Beifahrerseite entlang der Hausfassade parkiert werden. - Personen auf der Beifahrerseite müssen vor dem Parkieren aussteigen. - Der Parkplatz ist zu kennzeichnen."
2.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 362.–, insgesamt Fr. 1'862.–, werden dem Gemeinderat Q. zur Hälfte mit Fr. 931.– auferlegt.
Die verbleibende Hälfte werden A. und B. zu drei Vierteln (Fr. 698.25) in solidarischer Haftung und C. zu einem Achtel (Fr. 116.40) auferlegt. Der restliche Achtel fällt auf die Staatskasse.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
C.
1.
Gegen den am 13. November 2021 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhoben A. und B. am 11. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:
1.
Der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 12. November 2021 und die nachträgliche Baubewilligung vom 14. Dezember 2020 sind aufzuheben.
2.
Eventuell ist eine nachträgliche Baubewilligung für ein Parkfeld mit folgender zusätzlichen Auflage zu erteilen: Das Parkfeld darf eine maximale Breite von 2.2 m (1.9 m Parkfeldbreite und 0.3 m Überhangstreifen) ab Hauswand aufweisen.
2.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.
Der Gemeinderat Q. verzichtete mit Eingabe vom 20. Januar 2021 auf eine Beschwerdeantwort und verwies stattdessen auf die umfangreichen Vorakten.
4.
Am 10. Februar 2022 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des BVU ein.
5.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. März 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 61 Abs. 1 BauV und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 61 Abs. 1 BauV und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
3.
Am 1. November 2021 traten die Änderungen vom 25. August 2021 der BauV in Kraft (AGS 2021/12-25). Gemäss § 63 Abs. 1 lit. a BauV werden Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, nach bisherigem Recht beurteilt, es sei denn, für die Gesuchstellenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger. Im vorliegenden Fall ist eine Beurteilung nach neuem Recht nicht günstiger, da die in § 44 Abs. 1 BauV neu genannte und für die Beurteilung des Falles interessierende Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen) 40 291a "Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen" vom 31. März 2019 inhaltlich identisch ist mit der VSS-Norm SN 640 291a "Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen" vom 1. Februar 2006, welche im bisherigen Recht aufgeführt war. Für die Beurteilung massgebend ist deshalb das bisherige Recht.
II.
1.
Vor Verwaltungsgericht umstritten ist die Dimensionierung des umstrittenen Parkfelds. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe nur geprüft, ob das Parkfeld die Längen- und Breitenvorschriften einhalte. Die VSS-Norm (SN 640 291a) normiere jedoch zusätzlich auch noch die Breite der angrenzenden Fahrgasse. In der geringsten Komfortstufe A müsse die Fahrgasse eine Breite von 3.30 m aufweisen. Im konkreten Fall weise die angrenzende Fahrgasse lediglich eine Breite von 2.50 m auf, was ungenügend sei. Die nachträgliche Baubewilligung und der Entscheid der Vorinstanz müssten deshalb aufgehoben werden. Hinzu kommt, dass alternative Parkierungsmöglichkeiten beständen, welche der VSS-Norm entsprächen; das Parkfeld könnte entlang der Südfassade platziert werden. Sollte das Gericht dennoch zum Schluss gelangen, dass das Parkfeld bewilligt werden könne, so müsste die Breite des Parkfelds auf jeden Fall auf das gesetzliche Mindestmass von 2.20 m beschränkt werden. Im Sinne der VSS-Norm und der Verhältnismässigkeit dürfe die Abweichung (von der VSS-Norm) nicht weitergehen als zwingend notwendig. Eine Breite von
2.55 m sei nicht zwingend notwendig (vgl. Beschwerde sowie Stellungnahme Beschwerdeführer vom 10. Februar 2022).
2.
2.1. Die Parkierungs- und Verkehrsflächen müssen so ausgelegt sein, dass die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher aufgenommen und die Anlieferung bewältigt werden können (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BauG). Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie die VSS-Norm SN 640 291a "Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen" vom 1. Februar 2006 (§ 44 Abs. 1 BauV i.V.m. § 56 Abs. 5 BauG). Gemäss Rechtsprechung sind die VSS-Normen nicht völlig schematisch und stur zu übernehmen. Die Anwendung muss im Einzelfall den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016, Erw. 3.4, 1C_375/2011 vom 28. Dezember 2011, Erw. 3.3.3, 1P.40/2004 vom 26. Oktober 2001, Erw. 3.2.1; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005, S. 203, Erw. 3.5.2; 1999, S. 201, Erw. 2b/cc/aaa; 1990, S. 148, Erw. 2b/cc; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.394 vom 11. Januar 2017, Erw. II/3.2.1).
2.2. Die genannte VSS-Norm SN 640 291a differenziert zunächst zwei Komfortstufen für nicht öffentlich zugängliche (Komfortstufe A) und für öffentlich zugängliche (Komfortstufe B) Parkierungsanlagen für PW sowie eine für Lieferwagen (Komfortstufe C) (VSS-Norm SN 640 291a, Ziffer 5 und Tabelle 1). Beim umstrittenen Parkfeld ist unstrittig die Komfortstufe A (PW, nicht öffentlich zugänglich; z.B. bei Wohn- und Geschäftshäusern [Bewohner und Beschäftigte]) massgebend (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12). Es handelt sich um ein Längsparkfeld auf privatem Grund neben dem (privaten) Zufahrtsweg. Für Längsparkfelder der Komfortstufe A werden in der VSS-Norm SN 640 291a folgende minimale Abmessungen festgehalten: Länge eines Parkfelds 5.70 m (L), Länge eines Randparkfelds 5.00 m (Lr1) bzw. 6.70 m (Lr2; inkl. dreieckige 45°-Aussparung), Breite eines Parkfelds
1.90 m, Breite des Überhangstreifens 0.30 m, Breite der Fahrgasse 3.30 m (VSS-Norm SN 640 291a, Ziffer 11, Abbildung 5 und Tabelle 2).
Der für die Parkierung vorgesehene Bereich ist 2.55 m breit und bei der Hauswand über 5.70 m lang; entlang der Fahrgasse ist der Bereich sogar über 7 m lang (siehe Plan Umgebung 1:100 in den Baugesuchsakten [mit Stempel "Eingegangen am 26. Juni 2020"]; in: Vorakten, act. 50 [Beilage 1], siehe auch Vorakten, act. 92). Die gemäss VSS-Norm erforderliche Breite (inkl. Überhangstreifen) und auch die Länge werden problemlos eingehalten (siehe auch angefochtener Entscheid, S. 12). Dass der fragliche Bereich für ein Parkfeld zu klein wäre, ist zu Recht auch gar nicht umstritten. Die Beschwerdeführer bringen indes vor, die gemäss VSS-Norm SN 640 291a erforderliche Fahrgassenbreite von 3.30 m werde nicht eingehalten. Diesbezüglich trifft zu, dass die Fahrgasse lediglich 2.50 m breit ist, wobei sie sich im Einmündungsbereich zur Stichstrasse verbreitert. Zu beachten ist jedoch, dass die in der VSS-Norm SN 640 291a geforderte Fahrgassenbreite von 3.30 m dem rückwärtigen Einparkieren in ein Längsparkfeld dient. Vorliegend muss jedoch nicht zwingend rückwärts einparkiert werden, sondern es kann nördlich des Hauses auf dem Garagenvorplatz und der Fahrgasse gewendet und anschliessend von Norden her vorwärts in das Parkfeld eingefahren werden (vgl. dazu VSS-Norm SN 640 291a, Abb. 5 "Lr1"). Da der Bereich mit dem Parkfeld genügend gross ist, kann nach dem Einfahren auch noch kurz zurückgesetzt werden, um allenfalls noch etwas näher an die Hauswand zu parkieren (falls dies aufgrund der beim Einfahren leicht im Weg stehenden Treppenstufe vor der Eingangstür erforderlich sein sollte). Für das dargelegte (Vorwärts-)Einparkmanöver ist die in der VSS-Norm festgehaltene 3.30 m breite Fahrgasse somit nicht von entscheidender Relevanz. Ob die Raumverhältnisse insgesamt auch ausreichen, um von der Stichstrasse rückwärts einzuparkieren, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Ausweislich der Akten bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte, dass das Einparkieren in das fragliche Parkfeld bisher mit ernsthaften Problemen verbunden gewesen wäre. Am vorinstanzlichen Augenschein erläuterte der Mieter der Liegenschaft zudem, sie würden ihr Fahrzeug jeweils wenden und rückwärts auf den Parkplatz einfahren, damit sie nicht zur Wand hin aussteigen müssten (vgl. Vorakten, act. 61 [Votum G.]). Dies deutet darauf hin, dass ein rückwärtiges Einparkieren von der Stichstrasse her möglich ist.
Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach das Parkfeld nicht bewilligt werden könne, weil die in der VSS-Norm SN 640 291a festgehaltene Fahrgassenbreite von 3.30 m nicht gewährleistet sei, verfängt somit nicht.
2.3. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand, wonach das seitliche Parkfeld so klein wie möglich gehalten werden müsse und nicht 2.55 m, sondern ab Hauswand höchstens 2.20 m (1.90 m Parkfeldbreite und 0.30 m Überhangstreifen) breit sein dürfe. Bei den in der VSS-Norm SN 640 291a, Tabelle 2, festgehaltenen Dimensionen handelt es sich um "Minimale Abmessungen". Es ist zulässig und auch sinnvoll, wenn der Bereich, auf dem das Parkfeld markiert wird, etwas grösser als die minimalen Abmessungen ist, zumal dies das Parkieren vereinfacht. Der fragliche Bereich engt die 2.50 m breite Fahrbahn (siehe etwa Vorakten, act. 57) zudem nicht ein; die Breite von
2.50 m wird nicht angetastet (siehe Plan Umgebung 1:100 in den Baugesuchsakten [mit Stempel "Eingegangen am 26. Juni 2020"]; in: Vorakten, act. 50 [Beilage 1], siehe auch Vorakten, act. 92). Die Beschwerdeführer legen auch nicht dar, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz, wonach eine Breite von 2.50 m für die Durchfahrt genüge (angefochtener Entscheid, S. 10 f.), falsch sein soll. Der Vertreter der kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung Verkehr) hielt am vorinstanzlichen Augenschein ebenfalls fest, die Hauszufahrtsstrasse müsse mindestens 2.50 m breit sein, damit die Hinterlieger problemlos durchfahren könnten (Vorakten, act. 61 [Votum Timcke]). Der Bereich mit dem projektierten Parkfeld beeinträchtigt im Übrigen auch das auf der Fahrbahn befindliche Fuss- und Fahrwegrecht – mit einer Breite von 2.50 m (vgl. Vorakten, act. 9, 12) – nicht. Insgesamt besteht kein Anlass, die Bauherrschaft zu verpflichten, dass das Parkfeld eine maximale Breite von 2.20 m ab Hauswand aufweisen darf (vgl. Beschwerde, S. 1 [Antrag Ziffer 2]). Letztlich dürfte es jedoch auch im Interesse der Bauherrschaft sein, das Parkfeld möglichst nahe zur Hauswand zu platzieren, um das Risiko allfälliger Sachschäden aufgrund der ohnehin knapp ausgestalteten Durchfahrt zu minimieren.
2.4. Da die Vorinstanzen das projektierte Parkfeld zu Recht bewilligt haben, erübrigen sich Ausführungen zu (allfälligen) alternativen Parkierungsmöglich-keiten.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 180.00, gesamthaft Fr. 2'180.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner den Gemeinderat Q. das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 28. März 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi