WBE.2021.467
WBE.2021.467 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-01-24
24. Januar 2023Deutsch48 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.467 / sr / jb (BK FHNW 20.013 und 20.018) Art. 14 Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer unentgeltl...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2021.467 / sr / jb (BK FHNW 20.013 und 20.018) Art. 14
Urteil vom 24. Januar 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Ruchti
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Rechtsanwalt, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil
gegen
Fachhochschule Nordwestschweiz, Hochschule für Gestaltung und Kunst, Direktion, Freilager-Platz 1, 4002 Basel vertreten durch lic. iur. Luc Humbel, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 13, Postfach, 5201 Brugg AG
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Diplompräsentation/Studienabschluss
Entscheid der Beschwerdekommission Fachhochschule Nordwestschweiz vom 8. September 2021
Sachverhalt
A.
1.
A. studierte an der Fachhochschule Nordostschweiz (FHNW), Hochschule für Gestaltung und Kunst (HGK), ab dem Herbstsemester 2016 D mit Vertiefung E.
2.
Am 9. September 2019 verfügte der Direktor ad interim der HGK FHNW gegenüber A. wegen eines Vorfalls vom 6. September 2019 auf dem Schulareal (Diebstahlvorwürfe, Beschimpfungen und Beleidigungen gegen Mitarbeitende der HGK in Anwesenheit der von ihm herbeigerufenen Polizei, ausfälliges Benehmen, mutmassliche zweimalige Auslösung des Feueralarms mit der Folge, dass das gesamte Gebäude evakuiert werden musste, aggressives Verhalten, Spuckattacke gegen einen Mitarbeitenden der HGK) den sofortigen Ausschluss aus dem Studium an der HGK FHNW. Ausserdem erteilte der Direktor a.i. A. ein dauerndes Arealverbot und untersagte ihm die Teilnahme an der Diplomfeier vom 13. September 2019.
B.
1.
Dagegen erhob A. am 9. Oktober 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekommission FHNW und beantragte neben der Aufhebung der Verfügung des Direktors a.i. unter anderem die Anweisung an die HGK FHNW, mit ihm die noch ausstehende Diplompräsentation (mündliche Prüfung als Teilprüfung) seines Bachelor-Examens durchzuführen und ihm entsprechend den von ihm erzielten Prüfungsresultaten das Bachelor-Diplom auszustellen und auszuhändigen.
2.
Am 10. Juni 2020 entschied die Beschwerdekommission FHNW in dieser Sache (nach Vereinigung mit einem zweiten Beschwerdeverfahren betreffend ein früher angeordnetes Hausverbot):
1.
(…)
2.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren BK FHNW 19.021 wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Diplompräsentation des Beschwerdeführers bis spätestens 15. August 2020 abzunehmen und im Falle des erfolgreichen Bestehens des Examens das Bachelor-Diplom auszustellen und ihm auszuhändigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.–5. (…)
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
Am 9. Juli 2020 stellte A. bei der Beschwerdekommission FHNW ein Gesuch um Vollstreckung des Entscheids der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020. Nachdem sich der Direktor a.i. der HGK FHNW auf dem Korrespondenzweg (mit Schreiben vom 17. Juli 2020) geweigert hatte, die von der Beschwerdekommission FHNW angeordnete Teilprüfung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens zum Vorfall vom 6. September 2019 abzunehmen, erhob A. am 31. Juli 2020 bei der Beschwerdekommission FHNW ausserdem eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (samt Vollstreckungsbegehren) gegen die HGK FHNW und stellte die folgenden Anträge:
1.
Es sei die Verfügung vom 17. Juli 2020 aufzuheben und eine (materielle) Rechtsverweigerung der Beschwerdegegnerin festzustellen.
2.
Es sei die Beschwerdegegnerin (namentlich B. und C.) superprovisorisch und unter Androhung einer Strafe gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, die Diplompräsentation bis am 15. August 2020 abzunehmen und im Falle des erfolgreichen Bestehens des Examens das Bachelor-Diplom auszustellen und auszuhändigen.
3.
Im Weigerungsfall sei der Entscheid der BK FHNW vom 10. Juli 2020 mittels Zwangs durch die BK FHNW zu vollstrecken oder vollstrecken zu lassen.
4.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.
Am 11. August 2020 verfügte die neue Direktorin der HGK FHNW gegenüber A. aufgrund des Vorfalls vom 6. September 2019 abermals einen Studienausschluss und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung.
5.
Mit Verfügung vom 13. August 2020 trat die Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW auf den in der Beschwerde vom 31. Juli 2020 gestellten Antrag von A. auf vorsorglichen Rechtsschutz (Antrag 2) nicht ein, mit der Begründung, der Entscheid vom 10. Juni 2020, mit welchem der Studienausschluss vom 9. September 2019 aufgehoben worden sei, sei zwischenzeitlich (wegen des abermaligen Studienausschlusses vom 11. August 2020) obsolet und gegenstandslos geworden.
6.
Am 10. September 2020 reichte A. bei der Beschwerdekommission FHNW eine Beschwerde gegen den erneuten Studienausschluss ein und stellte in der Sache Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter Aufhebung der Ausschlussverfügung, und Anweisung der HGK FHNW unter Strafandrohung im Unterlassungsfall, ihm die Diplompräsentation umgehend abzunehmen und im Falle des erfolgreichen Bestehens des Examens das Bachelordiplom auszuhändigen. Einer seiner Verfahrensanträge lautete darauf, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.
7.
Mit Verfügung vom 17. November 2020 wies die Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 10. September 2020 ab.
8.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A. vom 11. Dezember 2020 hin hob das Verwaltungsgericht mit Entscheid WBE.2020.432 vom 7. Januar 2021 die Verfügung der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW vom 17. November 2020 auf und erteilte der Beschwerde von A. vom 10. September 2020 gegen die Studienausschlussverfügung der HGK FHNW vom 11. August 2020 die aufschiebende Wirkung. In den Erwägungen dieses Entscheids hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020 betreffend Abnahme seiner Diplompräsentation entgegen der von der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW in der Verfügung vom 13. August 2020 geäusserten Auffassung mit dem erneuten Studienausschluss von A. nicht hinfällig geworden sei und A. nach wie vor ein Interesse an dessen Vollstreckung habe.
9.
Am 12. Januar 2021 zog die Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW ihre Verfügung vom 13. August 2020 zufolge des verwaltungsgerichtlichen Entscheids WBE.2020.432 vom 7. Januar 2021 in Wiedererwägung und wies die HGK FHNW unter Androhung einer Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.00) an, die Diplompräsentation von A. umgehend arealextern abzunehmen und im Falle des erfolgreichen Bestehens des Examens dem Beschwerdeführer das Bachelor-Diplom vor dem 9. Februar 2021 auszustellen und auszuhändigen.
10.
Am 2. Februar 2021 teilte die HGK FHNW der Beschwerdekommission FHNW mit, dass A. die angeordnete Diplompräsentation tags zuvor (am 1. Februar 2021) absolviert und mit der Gesamtnote 5 bestanden habe,
womit er die Voraussetzungen für das Bachelor-Diplom des Studiengangs D mit der Vertiefungsrichtung F, E, erfülle.
11.
Am 8. September 2021 entschied die Beschwerdekommission FHNW in Bezug auf das vom 9. Juli 2020 datierende Vollstreckungsgesuch sowie die vom 31. Juli 2020 datierende Rechtsverweigerungsbeschwerde (samt Vollstreckungsbegehren) von A. (vgl. Ziff. 3 vorne):
1.
Auf das Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 (Verfahren BK FHNW.20.013) wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde vom 31. Juli 2020 (Verfahren BK FHNW.20.018) wird nicht eingetreten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und für das Verfahren BK FHNW Nr. 20.018 die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.
4.
Die Verfahrenskosten von CHF 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Rückforderung, zulasten der Kasse der BK FHNW.
5.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Gabriel Giess, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verfahren BK FHNW 20.018 eine Entschädigung von CHF 3'800.–, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Kasse der BK FHNW entschädigt. Dieser Betrag wird dem Beschwerdeführer für eine allfällige Rückforderung einstweilen vorgemerkt.
C.
1.
Diesen Entscheid liess A. mit Beschwerde vom 13. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen (in der Sache):
1.
Es sei der Entscheid der BK FHNW vom 8. September 2021 aufzuheben.
2.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf den Feststellungsantrag einzutreten und festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin durch die Weigerung der Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der BK FHNW vom 10. Juni 2020 (Durchführung der Diplompräsentation bis am 15. August 2020) eine Rechtsverweigerung begangen habe; eventualiter sei das Verfahren in diesem Punkt von der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
3.
Im Übrigen sei das vorinstanzliche Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
4.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu Lasten des Staates zu verlegen.
5.
Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'100.– zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und dem Rechtsvertreter eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'100.– aus der Kasse der BK FHNW zuzusprechen.
6.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung betreffend die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
2.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 beantragte die Direktion der FHNW die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
3.
Mit Eingabe vom 17. März 2022 nahm die Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW ebenfalls zur Beschwerde Stellung und stellte Antrag auf deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne.
4.
Am 16. August 2022 replizierte der Beschwerdeführer auf beide Vernehmlassungen und machte geltend, auf die Stellungnahme der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW könne mangels Parteistellung der Beschwerdekommission, die der FHNW angehöre, nicht eingetreten werden.
5.
In der Duplik vom 20. Oktober 2022 hielt die Direktion der FHNW an ihren Begehren in der Beschwerdeantwort fest.
6.
Am 31. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein, zu welcher sich die Direktion der FHNW nicht mehr vernehmen liess.
D.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Januar 2023 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gemäss § 33 Abs. 6 des Staatsvertrags zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 27. Oktober 2004 / 9. November 2004 / 18./19. Januar 2005 (SAR 426.070; nachfolgend: Staatsvertrag FHNW) können Entscheide der Beschwerdekommission an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden. Für das Verfahren gilt das Recht des Kantons Aargau (§ 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW), mithin das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Auf den Antrag in der Beschwerde vom 31. Juli 2020, es sei eine (materielle) Rechtsverweigerung der HGK FHNW festzustellen (Antrag 1), ist die Vorinstanz mangels eines Feststellungsinteresses des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Das Verwaltungsgericht darf nur überprüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids) in diesem Punkt zu Recht gefällt hat, was eine Überprüfung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses des Beschwerdeführers (an der Feststellung der von ihm geltend gemachten Rechtsverweigerung der HGK FHNW) beinhaltet. Eine materielle Beurteilung des Feststellungsbegehrens ist dem Verwaltungsgericht dagegen verwehrt, solange es dafür – wie hier – an einer Eventualbegründung (zur Abweisung des Feststellungsbegehrens) im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; ferner statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2, WBE.2022.97 vom 26. April 2022, Erw. II/1, und WBE.2021.233 vom 23. August 2021, Erw. II/1). Das Verwaltungsgericht darf somit nicht – wie vom Beschwerdeführer in Antrag 2 der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt – die Beschwerdekommission anweisen, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin durch die Weigerung der Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der BK FHNW vom 10. Juni 2020 (Durchführung der Diplompräsentation bis am 15. August 2020) eine Rechtsverweigerung begangen habe. Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit (Teilgehalt von Antrag 2, erster Teilsatz) nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht dürfte die Vorinstanz lediglich anweisen, auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu beurteilen, falls es zum Schluss käme, dass ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers (weiterhin) ausgewiesen ist.
Das Verwaltungsgericht darf nur überprüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids) in diesem Punkt zu Recht gefällt hat, was eine Überprüfung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses des Beschwerdeführers (an der Feststellung der von ihm geltend gemachten Rechtsverweigerung der HGK FHNW) beinhaltet. Eine materielle Beurteilung des Feststellungsbegehrens ist dem Verwaltungsgericht dagegen verwehrt, solange es dafür – wie hier – an einer Eventualbegründung (zur Abweisung des Feststellungsbegehrens) im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; ferner statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2, WBE.2022.97 vom 26. April 2022, Erw. II/1, und WBE.2021.233 vom 23. August 2021, Erw. II/1). Das Verwaltungsgericht darf somit nicht – wie vom Beschwerdeführer in Antrag 2 der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt – die Beschwerdekommission anweisen, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin durch die Weigerung der Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der BK FHNW vom 10. Juni 2020 (Durchführung der Diplompräsentation bis am 15. August 2020) eine Rechtsverweigerung begangen habe. Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit (Teilgehalt von Antrag 2, erster Teilsatz) nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht dürfte die Vorinstanz lediglich anweisen, auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu beurteilen, falls es zum Schluss käme, dass ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers (weiterhin) ausgewiesen ist.
3.
Nicht einzutreten ist sodann auf das Eventualbegehren im zweiten Halbsatz von Antrag 5 insoweit, als der Beschwerdeführer damit eine Erhöhung des Honorars für seine unentgeltliche Rechtsvertretung verlangt. Gegen ein zu tief angesetztes Honorar ist die unentgeltlich vertretene Partei nicht beschwerdelegitimiert, sondern nur der unentgeltliche Rechtsvertreter (vgl. DANIEL W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 878).
4.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist mit den vorerwähnten Ausnahmen (siehe Erw. 2 und 3 vorstehend) einzutreten.
5.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
6.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass im Verfahren vor Verwaltungsgericht nur der FHNW als (interkantonale) öffentlich-rechtliche Anstalt (gemäss § 1 Abs. 2 Staatsvertrag FHNW), vertreten durch die Direktion FHNW, Parteistellung zukommt, nicht jedoch der Beschwerdekommission FHNW, die bei der FHNW keine Organfunktion besitzt (vgl. AGVE 2015, S. 233 ff., Erw. II/3.5.1). Somit ist die Beschwerdekommission auch nicht befugt, selbständig Anträge zum Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu stellen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Äusserungen der Präsidentin der Beschwerdekommission in ihrer Eingabe vom 17. März 2022 nicht als ergänzende Ausführungen zu den Erwägungen im hier angefochtenen Entscheid vom 8. September 2021 berücksichtigt werden dürfen. Effektiv erscheint es im Hinblick auf ein vollständiges und sachgerechtes Urteil zuweilen angezeigt, im Rahmen von Verfahren gegen Entscheide der Beschwerdekommission FHNW auch ihr in ihrer Eigenschaft als Vorinstanz Gelegenheit zur (direkten) Stellungnahme einzuräumen und diese in die Beurteilung einzubeziehen.
II.
1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rechtmässigkeit der zwei Entscheide der Vorinstanz (in den vereinigten Verfahren BK FHNW 20.013 und 20.018), mit welchen sie zum einen auf das Vollstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2020 und zum anderen auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde (samt Vollstreckungsbegehren) vom 31. Juli 2020 nicht eintrat, und als Folge davon die als fehlerhaft gerügte Kostenverlegung samt Kritik an der festgelegten Höhe der Parteientschädigung.
Das Nichteintreten auf das Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 und die Vollstreckungsbegehren in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2022 (Anträge 2 und 3) begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass diese Begehren vom Beschwerdeführer "verfrüht" (vor Ablauf der im zu vollstreckenden Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020, Dispositiv-Ziffer 2, angesetzten Frist für die Abnahme der Diplompräsentation bis 15. August 2020) gestellt worden seien (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3–3.5).
Das Nichteintreten auf das Begehren betreffend Aufhebung der Verfügung der HGK FHNW vom 17. Juli 2020 (erstes Teilbegehren in Antrag 1 der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020) beruht auf der Überlegung der Vorinstanz, dass dem Schreiben der HGK FHNW vom 17. Juli 2020 (Vorakten BK FHNW 20.018, act. 1, Beilage 1) keine Verfügungsqualität zukomme und es insofern an einem tauglichen Anfechtungsobjekt mangle (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2.1).
Das Nichteintreten auf das Begehren betreffend Feststellung einer (materiellen) Rechtverweigerung seitens der HGK FHNW (durch die Wiegerung des Vollzugs von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020) begründete die Vorinstanz – wie erwähnt (siehe dazu schon Erw. I/2 vorne) – mit dem fehlenden Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2.2).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es könne offengelassen werden, ob das Schreiben der HGK FHNW vom 17. Juli 2020 einen anfechtbaren Entscheid darstelle, was er nie behauptet habe. Für eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde werde gar kein taugliches Anfechtungsobjekt benötigt, da dieses in der Regel gerade fehle. Er habe vor der Vorinstanz beantragt, die Verfügung vom 17. Juli 2020 "aufzuheben", da sich darin die Absicht der HGK FHNW manifestiert habe, die Prüfung – entgegen der Anordnung der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020 – nicht bis zum 15. August 2020 abzunehmen.
2.2. 2.2.1. Die Passage im Schreiben der HGK FHNW vom 17. Juli 2020, auf deren "Aufhebung" der Beschwerdeführer abzielte und deren Verfügungsqualität infrage steht, weist den folgenden Wortlaut auf:
"Bis zu einem definitiven gefällten Entscheid hinsichtlich des Disziplinarverfahrens und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides findet die Ihnen in Aussicht gestellte Prüfung nicht statt. Die HGK FHNW behält sich vor, den Entscheid der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten."
Dazu erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2.1), unter (mit Beschwerde anfechtbaren) Entscheiden im Sinne von § 41 Abs. 1 VRPG als Synonym für Verfügungen seien behördliche, an den Einzelnen gerichtete Anordnungen zu verstehen, durch welche eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt werde. Bei der zitierten Passage handle es sich nicht um eine hoheitliche Anordnung, mittels welcher ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis in irgendeiner Weise verbindlich und konkret begründet, festgestellt oder verändert bzw. aufgehoben werde. Vielmehr habe der Direktor a.i. HGK FNHW dem Beschwerdeführer damit mitgeteilt, dass er im Moment nicht gedenke, die mit dem Entscheid BK FNHW 19.021 vom 10. Juni 2020 angeordnete Prüfungsabnahme durchzuführen. Es handle sich also nicht um eine definitive Weigerung der Hochschule, die angeordnete Prüfung abzunehmen, sondern bloss um die Information, dass die Prüfung vorläufig, d.h. bis zum Entscheid über eine allfällige Beschwerdeerhebung, nicht terminiert werde. Ohnehin habe die HGK FNHW bis zum 15. August 2020 Zeit gehabt, um die Prüfung abzunehmen. Der beanstandeten Mitteilung sei nicht zu entnehmen, dass die HGK FNHW in jedem Fall, auch bei einem Verzicht auf den Weiterzug des Entscheids an das Verwaltungsgericht, sich weigern würde, die Prüfung bis zum 15. August 2020 anzusetzen. Stelle die inkriminierte Passage im Schreiben vom 17. Juli 2020 demnach keinen Entscheid im beschriebenen Sinne dar, sondern habe bloss informativen Charakter, fehle es an einem beschwerdefähigen Anfechtungsobjekt, so dass auf das Begehren auf Aufhebung der "Verfügung" vom 17. Juli 2020 nicht eingetreten werden könne.
2.2.2. Diese Begründung vermag in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen.
Vorab spielt es für die Qualifikation einer Anordnung als Verfügung bzw. als Entscheid im Sinne von § 41 Abs. 1 VRPG keine Rolle, ob die darin enthaltene Regelung bloss provisorischer oder definitiver Natur ist. So zeichnen sich Zwischenentscheide, beispielsweise über vorsorgliche Massnahmen, gerade dadurch aus, dass das Rechtsverhältnis darin nur vorübergehend (bis zum Entscheid in der Hauptsache) geregelt wird. Deswegen sind Zwischenentscheide nicht weniger verbindlich oder erzwingbar als Endentscheide, sondern einfach zeitlich befristet, was jedoch ihrem Verfügungscharakter keinen Abbruch tut.
2.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stimmt der kantonalrechtliche Verfügungsbegriff mit der Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) überein (AGVE 2010, S. 235; 1978, S. 300; 1972, S. 339; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968] [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 38 N 3). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten autoritative (= hoheitliche), einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (statt vieler: BGE 141 II 233, Erw. 3.1; 135 II 38, Erw. 4.3; 131 II 13, Erw. 2.2; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 849 ff.).
Ein Rechtsakt ist hoheitlich und einseitig, wenn er vom gegenüber dem Adressaten übergeordnet auftretenden Verwaltungsträger einseitig erlassen wird, also grundsätzlich auch ohne die Zustimmung des Betroffenen rechtswirksam ist. Dadurch grenzt sich eine Verfügung vom Handeln des Gemeinwesens in Form des verwaltungsrechtlichen und privatrechtlichen Vertrags ab (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 855). Der Direktor a.i. der HGK FHNW hat mit Schreiben vom 17. Juli 2020 als dem Beschwerdeführer übergeordneter Verwaltungsträger einseitig bestimmt, dass die im Entscheid der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 angeordnete Diplompräsentation einstweilen nicht abgenommen wird. Dabei handelt es sich um eine individuell-konkrete, mithin auf eine Rechtsanwendung im Einzelfall und eine bestimmte Person (den Beschwerdeführer) bezogene Anordnung (vgl. HÄFELIN/MÜHLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 860), die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 864). Des Weiteren ist die Anordnung auf Rechtswirkungen ausgerichtet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 866), indem damit der Vollzug des Entscheids der Beschwerdekommission, der gemäss diesem Entscheid grundsätzlich sofort, mithin schon vor dem 15. August 2020 hätte erfolgen können, vorläufig ausgesetzt wurde, wobei zum damaligen Zeitpunkt zumindest offen war, ob die darin angesetzte Frist für die Prüfungsabnahme eingehalten würde (die Rechtsmittelfrist für einen Weiterzug des Entscheids der Beschwerdekommission ans Verwaltungsgericht soll gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin erst am 2. September 2021 abgelaufen sein). Effektiv dürfte schon am 17. Juli 2020 eine Änderung bzw. Aufhebung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prüfungsabnahme durch seine sofortige Exmatrikulation anvisiert worden sein, ansonsten kein Anlass bestanden hätte, die Prüfungsabnahme vom Ausgang des Disziplinarverfahrens abhängig zu machen. Alle milderen Disziplinarmassnahmen als der schliesslich (am 11. August 2020) verfügte Studienausschluss hätten einer Prüfungsabnahme nicht entgegengestanden. Schliesslich ist die Anordnung, dass (vorläufig) keine Prüfung stattfinde, mit Verweis auf die Ausführungen in Erw. 2.2.2 vorne als verbindlich und erzwingbar einzustufen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 868). Daran ändert der vorläufige Charakter der Regelung nichts. Die Unabänderlichkeit eines Entscheids bildet nicht Voraussetzung für dessen Verbindlichkeit.
Insgesamt erfüllt die Feststellung im Schreiben des Direktors a.i. der HGK FHNW im Schreiben vom 17. Juli 2020, dass einstweilen keine Prüfung stattfinde, alle Kriterien des Verfügungsbegriffs. Entsprechend bildete sie ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von § 41 Abs. 1 VRPG. Auf den Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 31. Juli 2020 auf Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2020 wäre folglich einzutreten gewesen.
2.2.4. Dass es für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss § 41 Abs. 2 VRPG kein Anfechtungsobjekt braucht, sondern die Untätigkeit einer Behörde genügt, um eine solche erheben zu können, bedeutet nicht, dass mit einer solchen Beschwerde nicht auch ein Antrag auf Aufhebung einer Verfügung verbunden werden kann, worin die Behörde explizit erklärt, dass sie nicht beabsichtige, tätig zu werden. Ohnehin ist es mit der Aufhebung einer entsprechenden Verfügung und der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in der Regel nicht getan. Mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde wird daher mitunter ein Antrag verbunden, wonach die untätige Behörde zum Handeln angewiesen werden soll. Das hat der Beschwerdeführer mit den Vollstreckungsbegehren in den Anträgen 2 und 3 seiner Beschwerde vom 31. Juli 2020 getan. Sowohl diese beiden Anträge als auch der Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2020 betreffend Verweigerung der Prüfungsabnahme sind mit dem Vollzug von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 bzw. mit der Prüfungsabnahme vom 1. Februar 2021 gegenstandslos geworden.
3.
3.1. Auf Kritik des Beschwerdeführers stösst auch die vorinstanzliche Einschätzung, er habe kein Interesse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung. Die Prüfung (Diplompräsentation) sei von der HGK FHNW schliesslich mit rund einem halben Jahr Verspätung abgenommen worden. Dadurch sei sein berufliches Fortkommen erschwert worden. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, die ein selbständiges Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Auflösung eines Anstellungsverhältnisses regelmässig anerkenne, weil diese Feststellung einer Erschwerung des beruflichen Fortkommens entgegenwirken könne, habe er gleichermassen ein Interesse an der beantragten Feststellung der Rechtsverweigerung (durch Verweigerung des Vollzugs des Entscheids der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020, Dispositiv-Ziffer 2). Die verspätete Prüfungsabnahme könnte für ihn finanziell nachteilig sein, die möglichen Auswirkungen seien jedoch nicht darauf beschränkt. Die durch die verspätete Prüfungsabnahme entstandene Lücke in seinem Lebenslauf lasse sich nicht mehr beseitigen. Eine allzu lange Studiendauer bis zum Bachelordiplom dürfte sich in seinem Lebenslauf ungünstig auswirken, worauf das Verwaltungsgericht schon im Entscheid WBE.2020.432 vom 7. Januar 2021, Erw. 2.3.2, hingewiesen habe. Im Übrigen bestehe durchaus auch ein öffentliches Interesse an der Feststellung der Rechtsverweigerung. Verweigere eine öffentlich-rechtliche Körperschaft einem Studenten trotz einer entsprechenden Anordnung der Rechtsmittelinstanz die Durchführung einer Prüfung, erscheine eine Klärung der Rechtsfrage, ob darin eine Rechtsverweigerung zu erblicken sei, aus grundsätzlichen Überlegungen sowie aus Gründen der Transparenz und der Glaubwürdigkeit öffentlicher Institutionen geboten. Des Weiteren könnte dem Beschwerdeführer in einem allfälligen Haftungsprozess die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung entgegengehalten werden. Abgesehen davon könne das Bedürfnis nach Rechtsschutz durch die Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Realaktes im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens allenfalls nur unzureichend kompensiert werden. Zum einen entfalle dieser Weg zum vornherein, wo reales Handeln zu keinem (finanziellen) Schaden führe. Zum anderen könne das Staatshaftungsverfahren nicht zu einer kompletten Restitution, sondern nur zu finanziellen Kompensationsleistungen führen. Dabei sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als "besondere Form der Genugtuung" zu betrachten. Er habe somit aus verschiedenen Gründen weiterhin ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtsverweigerung.
3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz befand demgegenüber, der Beschwerdeführer habe kein gesondertes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass die HKG
FHNW mit der Weigerung der Prüfungsabnahme eine Rechtsverweigerung begangen habe. Die Gutheissung der in seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 gestellten Vollstreckungsbegehren (Anträge 2 und 3) hätte implizit auch die Feststellung miteingeschlossen, dass die HGK FHNW die im Entscheid der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 angeordnete Prüfungsabnahme bislang ungerechtfertigt verweigert habe. Auch wenn – wie hier – behauptete Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers im Raum stünden, bestehe kein Bedarf an einer gesonderten Feststellung der Rechtswidrigkeit vorgängig zu einem allfälligen Haftungsprozess. Auch insofern sei ein Feststellungsbegehren subsidiär zu einem Leistungsbegehren.
Die Präsidentin der Beschwerdekommission brachte vor Verwaltungsgericht ergänzend vor, massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Feststellungsinteresses sei die Beschwerdeeinreichung am 31. Juli 2020. Es sei daher nicht auf das neu formulierte Feststellungsbegehren in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2021 (Vorakten BK FHNW 20.018, act. 16) und die dazu abgegebene Begründung mit Geschehnissen abzustellen, die sich erst nach der Beschwerdeeinreichung zugetragen hätten. In seiner Beschwerde vom 31. Juli 2020 habe der Beschwerdeführer sein schutzwürdiges Interesse an der damals beantragten Feststellung der (materiellen) Rechtsverweigerung damit begründet, dass er sein Masterstudium an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) nicht im Herbstsemester beginnen könne. Ohne Bachelor-Abschluss sei ihm der Beginn eines Master-Studiums verwehrt. Zudem führe eine Verzögerung der Ausbildung zu unnötigen Kosten und damit zu einem finanziellen Schaden. Es sei jedoch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die beantragte Feststellung der Rechtsverweigerung dem Beschwerdeführer den Zugang zur ZHAW (oder einer anderen Ausbildungsstätte) hätte verschaffen können. Dieses Ziel wäre einzig auf dem Weg der Abnahme der ausstehenden Diplompräsentation zu erreichen gewesen, auf die der Beschwerdeführer mit seinen Vollstreckungsbegehren abgezielt habe. Erstmals vor Verwaltungsgericht mache der Beschwerdeführer geltend, dass ohne die beantragte Feststellung sein berufliches Fortkommen erschwert sei, was verspätet und unzulässig sei. Abgesehen davon sei weiterhin nicht ersichtlich, inwiefern durch die (zeitweilige) Weigerung der HGK FHNW, die Diplompräsentation abzunehmen, sein berufliches Fortkommen behindert worden sei. Die ZHAW sei unbestrittenermassen bereit gewesen, ihn auch ohne Bachelordiplom im Herbstsemester 2020/21 zum Masterstudium zuzulassen. Am 2. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer die Diplompräsentation erfolgreich absolviert, worauf ihm das Bachelordiplom ausgehändigt worden sei. Er könne sein Masterstudium somit auch ohne die beantragte Feststellung fortsetzen. Es gebe sodann keine Verfügung, die dem Beschwerdeführer in einem allfälligen Staatshaftungsprozess entgegengehalten werden könnte. Selbst der hier angefochtene Entscheid der Beschwerdekommission, worin die geltend gemachte Rechtsverweigerung mangels eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht materiell beurteilt worden sei, könnte dem Beschwerdeführer in einem solchen Haftungsprozess nicht entgegengehalten werden. Mit der Argumentation, die Feststellung der Rechtsverweigerung könnte ihm Genugtuung verschaffen, sei der Beschwerdeführer zufolge verspäteten Vorbringens nicht zu hören.
3.3. 3.3.1. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung nachweist. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung im Allgemeinen subsidiär; aufgrund dieser Subsidiarität ist die Feststellungsverfügung nur zu treffen, wenn das Interesse daran nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. statt vieler BGE 137 II 199, Erw. 6.5; Erw. 132 V 257, Erw. 1; 119 V 11, Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2018 vom 8. August 2018, Erw. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-654/2008 vom 7. September 2010, Erw. 1.4; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 49 N 73; JÜRG BOSSHART/MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N 26). Eine Feststellungsverfügung kann demnach nur verlangen, wer ein spezifisches Feststellungsinteresse geltend zu machen vermag, wobei – wie bei der Geltendmachung von Parteirechten – kein rechtlich geschütztes Interesse notwendig ist; ein rein sachlich oder tatsächlich begründetes Interesse genügt. Spezifisch an diesem Interesse ist nur, dass es – der Subsidiarität entsprechend – nicht mit dem "normalen" Interesse am Erlass einer rechtsgestaltenden Verfügung deckungsgleich sein darf. Eine Feststellungsverfügung ist namentlich in Fällen zu ermöglichen, in denen das Andauern eines ungewissen Zustands und dessen Klärung mittels Leistungsbegehren als unzumutbar empfunden wird (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 49 N 74).
Im Bereich von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gelten jedoch andere als die oben beschriebenen allgemeinen Grundsätze zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren. Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerden zielen grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie müssen demnach erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht; auf Rechtsmittel, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist grundsätzlich mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Ebenso sind hängige Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung erging. Trotz Abschluss des als überlang gerügten Verfahrens kann sich aber unter Umständen die Behandlung des Rechtsmittels rechtfertigen, insbesondere deswegen, weil die Feststellung einer unzulässigen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung für die Betroffenen eine Genugtuung darstellt. Sind die Anforderungen des jeweiligen Verfahrensrechts an die Substanziierung eines solchen Feststellungsbegehrens erfüllt, ist auf die Beschwerde einzutreten. Darüber hinaus muss hier kein spezifisches Feststellungsinteresse dargetan werden (BOSSHART/ BERTSCHI, a.a.O., § 19 N 52 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Aus dem Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot) ergibt sich ohne weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches (Feststellungs-)Interesse nachzuweisen wäre (BGE 135 II 334; Urteil des Bundesgerichts 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012, Erw. 2.1). Entsprechend der prozessualen Eigenart der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde weist auch deren Erledigung Besonderheiten auf: Kommt die Rechtsmittelbehörde zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies (förmlich im Dispositiv) fest und heisst gestützt auf diese Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch aussteht, weist sie die Vorinstanz zudem an, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen bzw. beförderlich weiterzuführen (BOSSHART/ BERTSCHI, a.a.O., § 19 N 53).
3.3.2. Die oben zitierte Rechtsprechung, wonach bei der beantragten Feststellung einer formellen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kein spezifisches Feststellungsinteresse nachgewiesen werden müsse, beruht auf der Überlegung, dass der Betroffene durch diese Feststellung eine Genugtuung erfährt. Eine entsprechende Genugtuung wurde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall allerdings bereits durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.432 vom 7. Januar 2021 zuteil, aus dem hinreichend klar hervorgeht, dass sich die HGK FHNW zu Unrecht geweigert hatte, die rechtskräftige Anordnung der Beschwerdekommission FHNW in Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 10. Juni 2020 betreffend Abnahme der Diplompräsentation bis spätestens 15. August 2020 zu vollziehen. Insbesondere aber wies gestützt auf dieses verwaltungsgerichtliche Urteil die Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW mit Verfügung vom 12. Januar 2021 die HGK FHNW unter Strafandrohung (Art. 292 StGB; Busse bis Fr. 10'000.00) an, die Diplompräsentation des Beschwerdeführers umgehend arealextern abzunehmen und im Falle des erfolgreichen Bestehens des Examens dem Beschwerdeführer das Bachelor-Diplom vor dem 9. Februar 2021 auszustellen und auszuhändigen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Weigerung der HGK FHNW zur Abnahme der Diplompräsentation als ungerechtfertigt angesehen wurde. Unter diesen Umständen ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, dass eine (zusätzliche) Feststellung einer Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung im Dispositiv eines Entscheids der Beschwerdekommission FHNW (oder des Verwaltungsgerichts) dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch eine zusätzliche Genugtuung verschaffen könnte.
Anderweitig brächte ihm diese Feststellung ohnehin keinen Vorteil. Da er sein Studium an der ZHAW trotz verspäteter Prüfungsabnahme nahtlos im Anschluss an den Bachelorstudiengang an der FHNW fortsetzen konnte, ist die von ihm initial zu Recht befürchtete Lücke in seinem Lebenslauf nicht entstanden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Bachelor der FHNW erst nach Beginn des Masterstudiums an der ZHAW und rund ein halbes Jahr nach der Beendigung des Studiums an der FHNW erwarb, dürfte im Rahmen eines künftigen Bewerbungsprozesses für eine Arbeitsstelle kaum (negativ) auffallen. Und selbst wenn dieses Detail wider aller Wahrscheinlichkeit vermerkt würde, wird dem Beschwerdeführer kaum daran gelegen sein, die Anstände mit der HGK FHNW in einem Bewerbungsprozess anhand eines Feststellungsurteils betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung offenzulegen. In diesem Sinne befindet sich der Beschwerdeführer auch nicht in einer vergleichbaren Lage mit einem Arbeitnehmer, dessen Anstellungsverhältnis widerrechtlich gekündigt wurde. Dort ist das Risiko sehr gross, dass der Betroffene bei Bewerbungen auf die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einer allenfalls anschliessenden Zeit ohne Anstellung angesprochen wird und mit einem Feststellungsurteil betreffend widerrechtliche Kündigung aufzeigen kann, dass nicht er Anlass zur Kündigung gab. Bezüglich der Vorbereitung eines allfälligen Staatshaftungsprozesses gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Feststellung einer formellen Rechtsverweigerung nicht Voraussetzung für die Geltendmachung von finanziellen Ersatzansprüchen im Rahmen eines Staatshaftungsprozesses bildet. Auch gibt es mit oder ohne die beantragte Feststellung keinen Entscheid im Sinne von § 4 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200), der die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Weigerung der HGK FHNW, die Diplompräsentation des Beschwerdeführers bis spätestens 15. August 2020 abzunehmen, in einem allfälligen Haftungsprozess in irgendeiner Weise beschränken könnte, nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung vom 17. November 2020, wonach (vorderhand) keine Prüfung stattfinde, angefochten hat und die HGK FHNW seiner Forderung nach Abnahme der Prüfung (verspätet) nachgekommen ist.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fehlte es dem Beschwerdeführer jedoch nicht von Beginn weg an einem Interesse an der Feststellung der von der HGK FHNW begangenen formellen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Dieses Interesse ist erst durch Umstände entfallen,
die nach der Beschwerdeeinreichung am 31. Juli 2020 eintraten; konkret durch die klare Missbilligung der ungerechtfertigten Weigerung der HGK FHNW, die Diplompräsentation nicht bzw. nicht innert von der Rechtsmittelinstanz angeordneter Frist abzunehmen (vgl. Entscheid WBE.2020.432 des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2021 und Entscheid der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW vom 12. Januar 2021), sowie durch die anschliessende Umsetzung der entsprechenden Entscheide mit der am 1. Februar 2021 erfolgen Prüfungsabnahme. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 31. Juli 2020 konnte der Beschwerdeführer demgegenüber noch nicht wissen, dass er aus der von der HGK FHNW begangenen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung dereinst keinerlei praktische Nachteile im Hinblick auf seine Berufslaufbahn erleiden würde. Insofern hatte er damals durchaus ein Interesse an der von ihm beantragten Feststellung. Der gegenteilige Standpunkt der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW vermag nicht zu überzeugen.
Aus der Gesamtheit der in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 gestellten Anträge und der dazu gegebenen Begründung erhellte sodann ohne weiteres, worin der Beschwerdeführer die Rechtsverweigerung (der HGK FHNW) erblickte, nämlich in der (einstweiligen) Verweigerung der im Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020 angeordneten Abnahme seiner Diplompräsentation bis spätestens 15. August 2020, und dass er damit eine formelle Rechtsverweigerung (= Verweigerung eines Rechtsanwendungsaktes) rügte, nicht etwa eine materielle Rechtsverweigerung (durch eine qualifiziert falsche Rechtsanwendung). Dass er die von ihm gerügte (formelle) Rechtsverweigerung im Feststellungsbegehren der Eingabe vom 18. März 2021 expliziter als noch in der Beschwerde vom 31. Juli 2020 formulierte, ändert nichts daran, dass von Anfang an klar erkennbar war, welcher Sachverhalt aus seiner Sicht eine Rechtsverweigerung darstellt. Rechtsbegehren sind bekanntlich im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (vgl. BGE 136 V 131, Erw. 1.2; 105 II 149, Erw. 2a; Urteile des Bundesgerichts 5A_223/2021 vom 7. Dezember 2021, Erw. 4.2, 9C_8/2012 vom 12. März 2012, Erw. 1.1 mit weiteren Hinweisen, und 5A_783/2009 vom 5. August 2010, Erw. 3.3.2). Der Beschwerdeführer hat sein Feststellungsbegehren somit im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens nicht inhaltlich abgeändert, sondern lediglich deutlicher formuliert. Im Übrigen ging bereits aus der Verbindung des Feststellungsantrags mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2020 mit der darin angetroffenen Anordnung, dass die Prüfung (vorläufig) nicht stattfinde, hervor, dass genau diese Haltung der HGK FHNW als (formelle) Rechtsverweigerung erachtet wurde.
Nicht geteilt werden kann schliesslich die Auffassung der Präsidentin der Beschwerdekommission, die Begründung eines (bei Beschwerdeeinreichung noch vorhandenen) Feststellungsinteresses sei im Verfahren vor Verwaltungsgericht verspätet und nicht mehr zu hören. Als Folge des in
§ 17 Abs. 1 VRPG statuierten Untersuchungsprinzips können die Parteien unter dem Vorbehalt der rechtsmissbräuchlichen Zurückhaltung von Tatsachen grundsätzlich jederzeit echte und unechte Noven in das Verfahren einbringen, solange der Streitgegenstand dadurch nicht verändert wird (MERKER, a.a.O., § 39 N 45 ff.). Für eine rechtsmissbräuchliche Vorenthaltung der Tatsachen, die das Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm beantragten Feststellung der Rechtsverweigerung zu begründen vermögen, gibt es keine Anhaltspunkte.
Demzufolge hätte die Vorinstanz auf das hinreichend spezifizierte und gehörig begründete Begehren des Beschwerdeführers auf Feststellung einer (formellen) Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, an dem der Beschwerdeführer anfänglich ein berechtigtes Interesse hatte, das erst im Laufe des Verfahrens hinfällig wurde, eintreten und dieses zusammen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen.
4.
4.1. Gegen das Nichteintreten auf die Vollstreckungsbegehren in seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 (Anträge 2 und 3) bringt der Beschwerdeführer vor, in diesem Punkt sei die Argumentation der Vorinstanz schlicht absurd. Aufgrund der gesamten Prozessgeschichte und der Ankündigung des Direktors a.i. der HGK FHNW in dessen Schreiben vom 17. Juli 2020 (Vorakten BK FHNW 20.018, act. 1, Beilage 1) habe er (der Beschwerdeführer) ernsthaft befürchten müssen, dass die Diplompräsentation nun doch nicht durchgeführt werde, jedenfalls nicht innert der von der Beschwerdekommission FHNW im Entscheid vom 10. Juni 2020 angesetzten Frist (bis 15. August 2020). Aufgrund dessen erweise sich die Sichtweise der Vorinstanz, er habe seine Vollstreckungsbegehren verfrüht gestellt, weil sich die HGK FHNW im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 31. Juli 2020 noch nicht definitiv festgelegt habe, ob die Prüfung innert Frist durchgeführt werde, als überspitzt formalistisch. Hätte die HGK FHNW die Prüfung innert Frist durchführen wollen, hätte sie die Verfügung vom 17. Juli 2020 nicht verfasst, sondern stattdessen Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung getroffen, was nicht geschehen sei und eine Nachfrage des Beschwerdeführers zu den Details zum Ablauf der Prüfung bestätigt habe. Sein Verdacht, dass die Prüfung nicht fristgerecht durchgeführt würde, habe sich in der Folge bewahrheitet. Die Auffassung der Vorinstanz, bei einem drohenden Rechtsverlust müsse bis zum effektiven Eintritt dieses Rechtsverlusts zugewartet werden, sei rechtlich unhaltbar. Noch viel weniger einsichtig sei, weshalb die Vorinstanz auf Anträge nicht eingetreten sei, denen mit der von der Präsidentin der Beschwerdekommission mit Verfügung vom 12. Januar 2021 (auf Druck des Verwaltungsgerichts) angeordneten Prüfungsabnahme am 1. Februar 2021 schliesslich entsprochen worden sei. Aufgrund dessen sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2021 mit Bezug auf diese Anträge zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben, mit entsprechenden Kostenfolgen für die Beschwerdegegnerin. Der Entscheid der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 sei im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung rechtskräftig und vollstreckbar gewesen. Zudem habe die Beschwerdekommission darin festgehalten, dass die Prüfung möglichst zeitnah, spätestens bis zum 15. August 2020, stattfinden solle. Mit dem Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 habe sich der Beschwerdeführer zuerst an die HGK FHNW gewandt, um ihr Gelegenheit zum Vollzug des Entscheids der Beschwerdekommission zu geben.
4.2. 4.2.1. Nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin ist ihr der Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020 am 2. Juli 2020 zugegangen, womit dieser Entscheid unter Beachtung der vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigenden Gerichtsferien (vom 15. Juli bis 15. August 2020) erst am 2. September 2020 (formell) rechtskräftig geworden sei (Beschwerdeantwort, S. 8). Gemäss § 76 Abs. 1 VRPG sind Entscheide vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen werden können, mithin formell rechtskräftig sind, oder dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ob die Vollstreckbarkeit des Entscheids der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 tatsächlich erst mit dem ungenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist (für die Beschwerdegegnerin am 2. September 2020) eingetreten ist, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Entscheid sei schon vorher vollstreckbar geworden, weil er auf einen Weiterzug verzichtet habe und die Beschwerdegegnerin nicht zur Beschwerde gegen einen Entscheid der Beschwerdekommission, die der gleichen öffentlich-rechtlichen Körperschaft angehöre, legitimiert sei. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offengelassen werden. Dasselbe gilt für die von den Parteien nicht aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdekommission einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnung der Prüfungsdurchführung bis spätestens 15. August 2020 wenigstens sinngemäss die aufschiebende Wirkung im Sinne von § 46 Abs. 1 VRPG entzogen hat, weil andernfalls die Gewährleistung des fristgerechten Vollzugs der Anordnung illusorisch geworden wäre. Offenbleiben kann der Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit (des Entscheids der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020, Dispositiv-Ziffer 2) insofern, als sie im Rahmen der materiellen Begründetheit eines Vollstreckungsgesuchs zu beurteilen ist und keine Sachurteilsvoraussetzung bildet (vgl. statt vieler die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.57 vom 23. April 2019, Erw. I/4, und WBE.2011.81 vom 20. Mai 2011 mit Prüfung der Vollstreckbarkeit des Entscheids im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde). Mit anderen Worten durfte die Beschwerdekommission auf die Vollstreckungsbegehren in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 oder auch auf das Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 nicht mit der Begründung nicht eintreten, der Entscheid vom 10. Juni 2020 sei im Zeitpunkt der Beschwerde- bzw. Gesuchseinreichung noch nicht vollstreckbar gewesen.
4.2.2. Dass der in den Augen der Vorinstanz falsch gewählte Zeitpunkt der Rechtsverweigerungsbeschwerde und des Vollstreckungsgesuchs aus anderen Überlegungen respektive unter einem anderen Rechtstitel als Begründung dafür herhalten könnte, auf die darin enthaltenen Vollstreckungsbegehren nicht einzutreten, ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.
Namentlich war die Anordnung der Diplompräsentationabnahme bis spätestens 15. August 2020 sofort erfüllbar und der Beschwerdeführer hatte ein erhebliches Interesse daran, dass die Prüfung – wie angeordnet – möglichst bald, spätestens aber am 15. August 2020, durchgeführt wird. Insofern erscheint es durchaus legitim, dass er mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 zwei Wochen vor Ablauf der Frist für die Abnahme seiner Diplompräsentation Vollstreckungsbegehren stellte, gerade auch im Hinblick darauf, dass sich die Durchführung der Prüfung nicht von einem Tag auf den anderen organisieren liess und er nur schon wegen der Dauer des Beschwerdeverfahrens bzw. des Vollstreckungsverfahrens mit Verzögerungen rechnen musste. Auf ein Gesuch ist grundsätzlich einzutreten, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse hat (so ausdrücklich Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 [VRPG-BE; BSG 155.21]). Ein schutzwürdiges Interesse, mittels Gesuch die Vollstreckungsbehörde anzuhalten, die rechtzeitige Prüfungsabgabe sicherzustellen, war aufgrund der engen zeitlichen Abfolge zwischen dem Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020 und der Frist zur Prüfungsabnahme bis am 15. August 2020 ohne Weiteres gegeben. Der Vorwurf, die Vollstreckungsbegehren seien zu früh gestellt worden, ist insofern nicht gerechtfertigt.
Dem Verwaltungsgericht ist zudem keine Sachurteilsvoraussetzung bekannt, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, seine Vollstreckungsbegehren schon vor Ablauf der Frist zu stellen, innerhalb welcher sein Anspruch auf Abnahme seiner Diplompräsentation gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 zu erfüllen gewesen wäre. Folglich hätte die Vorinstanz auf das Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 sowie die Vollstreckungsbegehren in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 eintreten und diese nach dem Vollzug des Entscheids der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 mit der Durchführung der Diplompräsentation des Beschwerdeführers am 1. Februar 2021 zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Dass die Beschwerdekommission für die Vollstreckung ihres Entscheids vom 10. Juni 2020 mit Blick auf die Regelung in § 77 Abs. 2 VRPG unzuständig gewesen wäre, wird von keiner Seite behauptet. Wird die Vollstreckung von Seiten der eigentlich dafür zuständigen ersten Instanz verweigert, muss an ihre Stelle eine andere Vollstreckungsbehörde treten (vgl. RUTH HERZOG/LORENZ SIEBER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, a.a.O., Art. 115 N 2). Dabei kann es sich hier nur um die Beschwerdeinstanz handeln, die gemäss § 77 Abs. 2 VRPG die Zuständigkeit für die Vollstreckung im Bedarfsfall an sich ziehen kann.
5.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz auf das Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 und sämtliche Anträge in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 hätte eintreten müssen. Die von ihr gefällten Nichteintretensentscheide (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids) halten einer Überprüfung nicht stand und sind aufzuheben. Diese Anträge sind durch die Durchführung der Diplompräsentation am 1. Februar 2021 während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. Das bedeutet, dass sie zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend abzuändern. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat dieser vom vorinstanzlichen Entscheiddispositiv (Ziffern 1 und 2) abweichende Verfahrensausgang auch Auswirkungen auf die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren.
6.
6.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG; § 32 Abs. 2 VRPG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 VRPG; § 32 Abs. 3 VRPG). Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens werden die Parteikosten somit primär nach dem Verursacherprinzip verlegt (AGVE 2017, S. 136; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.206 vom 9. Dezember 2011, Erw. II/1).
Im vorliegenden Fall wurde die Gegenstandslosigkeit der Anträge in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 sowie im Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 durch die HGK FHNW verursacht. Sie hat mit der (verspäteten) Durchführung der Diplompräsentation am 1. Februar
2021 dafür gesorgt, dass die Anträge gegenstandslos wurden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass die Durchführung der Diplompräsentation auf dem Rechtsweg erzwungen werden musste, rechtfertigt es sich umso mehr, die Beschwerdegegnerin als im vorinstanzlichen Verfahren vollständig unterliegende Partei zu betrachten. Als im Gegenzug vollständig obsiegende Partei darf der Beschwerdeführer nicht mit den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens belastet werden. Vielmehr sind diese Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diesem Korrekturbedarf ist durch eine entsprechende Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 Rechnung zu tragen.
Zudem hat der Beschwerdeführer nach Massgabe des Unterliegerprinzips und in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids Anspruch auf eine ihm von der Beschwerdegegnerin für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren zu ersetzende Parteientschädigung, die unter keinem Nachzahlungsvorbehalt (vgl. dazu § 34 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) steht.
Aufgrund dieser Kostenverlegung wird das vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz gestellte und von dieser auch bewilligte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung obsolet, womit Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben ist.. 6.2. 6.2.1. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien – wie hier – weder direkt noch indirekt in bestimmbarer Weise beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT sinngemäss. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT sieht für solche Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 vor. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt sich die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles. Mit der Grundentschädigung sind nach § 6 Abs. 1 AnwT die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Zuschläge gibt es gemäss § 6 Abs. 3 AnwT und § 7 Abs. 1 AnwT für zusätzliche Rechtsschriften und/oder ausserordentliche Aufwendungen eines Anwalts.
6.2.2. Die Vorinstanz hat die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewährte Parteientschädigung in Anwendung der oben angeführten Bestimmungen des Anwaltstarifs (siehe Erw. 6.2.1 hiervor) auf einen Betrag von Fr. 3'800.00 bemessen. Zur Begründung führte sie aus, dass angesichts des geleisteten Aufwands des Anwalts des Beschwerdeführers und der mittleren Schwierigkeit sowie Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer eine Grundentschädigung von Fr. 3'800.00 angemessen erscheine. Zu- oder Abschläge auf dieser Grundentschädigung rechtfertigten sich nicht. Zwar habe der Beschwerdeführer auf Anordnung der Verfahrensleitung mit der Eingabe vom 18. März 2021 eine zweite Rechtsschrift eingereicht. Die damit verbundenen Bemühungen würden jedoch durch den Wegfall einer behördlichen Verhandlung kompensiert. Auslagen und Mehrwertsteuern seien gemäss § 8c AnwT in der Grundentschädigung von Fr. 3'800.00 enthalten.
6.2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Bedeutung des Falles für ihn sei als hoch einzustufen, da es um die Durchführung seiner letzten Teilprüfung und letzten Endes um die Ausstellung des Bachelordiploms gegangen sei. Sein Anwalt habe sich zudem in die gesamte Prozessgeschichte einlesen müssen. Die sich stellenden rechtlichen Fragen und das Verhalten der Beschwerdegegnerin seien ungewöhnlich gewesen. Unter diesen Umständen könne eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'800.00 nicht als angemessen bezeichnet werden, zumal im Parallelverfahren (BK FHNW 20.036) eine Entschädigung von Fr. 7'500.00 zugesprochen worden sei. Vielmehr rechtfertige sich eine Entschädigung von Fr. 6'100.00. Den Entscheid für die Gewährung einer bloss unterdurchschnittlichen Parteientschädigung habe die Vorinstanz nicht nachvollziehbar begründet und insofern auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6.2.4. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner abschliessenden Stellungnahme vom 1. Juni 2021 seine Honorarnote zu den Akten, die einen anwaltlichen Aufwand von 21,5833 Stunden (verrechnet zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00), Auslagen von insgesamt Fr. 268.00 und Mehrwertsteuern von Fr. 436.11 ausweist, was zusammengerechnet die geltend gemachte Parteientschädigung von aufgerundet Fr. 6'100.00 ergibt (Vorakten BK FHNW 20.018, act. 19, Beilage 2). Alle Rechtsschriften zusammen (Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020; Sistierungsbegehren vom 10. Dezember 2020 [Vorakten BK FHNW 20.018, act. 10]; Eingabe vom 12. Januar 2021 [Vorakten BK FHNW 20.018, act. 11]; Stellungnahme vom 19. März 2021 [Vorakten BK FHNW 20.018, act. 16]; abschliessende Stellungnahme vom 1. Juni 2021 [Vorakten BK FHNW 20.018, act. 19]) umfassen 20 Seiten. Dazu kommen noch der im Einzelnen aufgelistete Aufwand für das Aktenstudium, die Instruktion und Besprechungen mit dem Klienten, die gemäss § 6 Abs. 1 AnwT entschädigungspflichtigen rechtlichen Abklärungen sowie diverse Fristerstreckungsgesuche. In Anbetracht dessen erscheint der vom Anwalt des Beschwerdeführers fakturierte Aufwand von rund 21,5 Stunden nicht übermässig. Jedoch ist ein Stundenansatz von Fr. 220.00, welcher vom Verwaltungsgericht praxisgemäss als Richtwert für die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsvertretern angewandt wird, der nicht besonders hohen Komplexität der Materie (einfacher Sachverhalt und keine allzu schwierigen Rechtsfragen) angemessener, auch wenn die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer nicht zu unterschätzen ist. Mit Rücksicht darauf ist die Grundentschädigung auf Fr. 4'730.00 zu bemessen. Unter Hinzurechnung von Auslagen von Fr. 268.00 und der Mehrwertsteuern zum Satz von 7,7% resultiert eine angemessene Parteientschädigung von rund Fr. 5'380.00. § 8c AnwT ist bei der Bemessung der Parteientschädigung nach den §§ 3 bis 8 AnwT nicht anwendbar, sondern nur bei derjenigen nach den §§ 8a und 8b AnwT, was sich insbesondere an der Regelung der entschädigungspflichtigen Auslagen in § 13 AnwT zeigt, die nicht notwendig wäre, wenn Auslagen ohnehin immer in der Partei- bzw. Grundentschädigung inkludiert wären (vgl. dazu auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.114 vom 11. November 2015, Erw. III/2).
Demgegenüber erscheint die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3'800.00 klar zu tief bemessen. Sie deckt den Aufwand des Anwalts des Beschwerdeführers sowie die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles nicht hinreichend ab. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids auch hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung des Beschwerdeführers zu korrigieren, von Fr. 3'800.00 auf Fr. 5'380.00.
7.
Zusammenfassend sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des hier angefochtenen Entscheids der Beschwerdekommission dahingehend abzuändern, dass das Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 sowie die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden. Ersatzlos aufzuheben ist zufolge Gegenstandslosigkeit des im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids. Dispositiv-Ziffer 4 ist dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Dispositiv-Ziffer 5 ist dahingehend anzupassen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'380.00 zu bezahlen, die unter keinem Nachzahlungsvorbehalt steht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (hinsichtlich der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Feststellungsbegehren einzutreten), soweit darauf einzutreten ist (zum Umfang des Nichteintretens siehe Erw. I/2 und 3 vorne).
III.
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu 1/4 vom Beschwerdeführer zu tragen und zu 3/4 der Staatskasse zu belasten (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist zwar mit einem wesentlichen Teil seiner Anträge vor Verwaltungsgericht durchgedrungen, aber nicht vollständig. Sein Unterliegen in der Frage des (nachträglich weggefallenen) Interesses an der Feststellung einer Rechtsverweigerung und die nur teilweise Erhöhung seiner Honorarforderung für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren ist gesamthaft mit einem Viertel zu gewichten. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer, der sich über seine prozessuale Bedürftigkeit ausgewiesen hat (Beschwerdebeilage 21), auch vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter gestellt, dem in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 VRPG zu entsprechen ist. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer unter Nachzahlungsvorbehalt von der Kostentragung zu befreien ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. b und Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Ferner hat der Beschwerdeführer nach Massgabe des Unterliegerprinzips Anspruch auf eine ihm für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223; 2011, S. 247; 2009, S. 278 mit Hinweisen) allerdings auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die andere Hälfte der Parteientschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Anwendung von § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 123 ZPO vom Kanton zu entschädigen, wiederum unter Nachzahlungsvorbehalt.
2.
Für die Bemessung der Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht gelten die gleichen Grundlagen und Grundsätze wie im vorinstanzlichen Verfahren (siehe dazu Erw. II/6.2.1 vorne).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit seiner Honorarnote vom 31. Oktober 2022 einen anwaltlichen Aufwand von rund 30 Stunden geltend, wovon über sechs Stunden auf Aktenstudium, rechtliche Abklärungen und die Korrespondenz mit dem Klienten entfallen. Insgesamt erscheint daher der getätigte Aufwand mit Blick auf die Vorkenntnisse des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus dem vorinstanzlichen Verfahren als leicht übermässig; bezüglich des zu hohen Stundenansatzes kann auf die Ausführungen in Erw. 6.2.4 vorne verwiesen werden. Angemessener erscheint ein Aufwand von 25 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.00. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3% (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuern ergibt sich somit eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von rund Fr. 6'100.00, für die zur Hälfte mit Fr. 3'050.00 die Beschwerdegegnerin und zur anderen Hälfte der Kanton unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege aufzukommen hat.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 8. September 2021 wie folgt abgeändert:
1.
Das Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 (Verfahren BK FHNW 20.013) wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde vom 31. Juli 2020 (Verfahren BK FHNW 20.018) wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3.
[aufgehoben]
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdegegnerin (FHNW) auferlegt.
5.
Die Beschwerdegegnerin (FHNW) wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor der Beschwerdekommission entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'380.00 zu ersetzen.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und MLaw Gabriel Giess, Rechtsanwalt, Allschwil, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 526.00, gesamthaft Fr. 4'526.00, werden zu 1/4 mit Fr. 1'131.50 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin (FHNW) wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'100.00 zur Hälfte mit Fr. 3'050.00 zu ersetzen.
4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'100.00 zur Hälfte mit Fr. 3'050.00 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Fachhochschule Nordwestschweiz (Vertreter) die Beschwerdekommission der Fachhochschule Nordwestschweiz
Mitteilung an: die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 24. Januar 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Michel Ruchti