WBE.2021.481
WBE.2021.481 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-11-17
17. November 2022Deutsch41 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.481 / sk / we ZEMIS [...]; (E.2021.070) Art. 68 Urteil vom 17. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Chi...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2021.481 / sk / we ZEMIS [...]; (E.2021.070) Art. 68
Urteil vom 17. November 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe
Beschwerde- A._____, von China führerin vertreten durch lic. iur. Marianne Erni, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. November 2021
Sachverhalt
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 23. Dezember 2017 zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter (geb. 2014) zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein und heiratete am 16. Februar 2018 in X. den in der Schweiz niederlassungsberechtigten kanadischen Staatsangehörigen C. (geb. 1963). In der Folge wurden ihr und ihrer Tochter am 29. März 2018 im Rahmen des Familiennachzugs Aufenthaltsbewilligungen erteilt (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI-act.] 103, 120 ff., 127 ff.). Diese wurden letztmals bis zum 28. Februar 2021 verlängert (MI-act. 143).
Mit Schreiben vom 1. September 2020 teilten die zuständigen Einwohnerdienste dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, dass sich die Beschwerdeführerin per 28. August 2020 von ihrem Ehemann getrennt habe und sich zusammen mit ihrer Tochter im Frauenhaus Z. befinde (MI-act. 148 f.). Am 7. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht X., Präsidium des Familiengerichts, um eheschutzrechtliche Regelung des Getrenntlebens (MI-act. 322 ff., 366 ff.).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 182 f., 204, 205 f., 257) verfügte das MIKA am 3. Juni 2021 die Nichtverlängerung der mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies diese unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde in die Verfügung miteinbezogen (MI-act. 262 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 3. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. Juli 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 286 ff.).
Am 30. November 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 14 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes vom 30. November 2021 sei aufzuheben.
2.
Die Verfügung vom 3. Juni 2021 des Amtes für Migration und Integration sei aufzuheben.
3.
Es sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern und es sei von einer Wegweisung abzusehen.
4.
Es sei die Aufenthaltsbewilligung des Kindes B., geb. 2014, zu verlängern und es sei von einer Wegweisung abzusehen.
5.
Es seien die Verfahrensakten ZEMIS Nr. [***] beizuziehen.
6.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 25) verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 29).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November
2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem, ihre Aufenthaltsbewilligung sowie die Aufenthaltsbewilligung ihrer Tochter seien zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu verlängern.
Weiter wird mit der Beschwerde beantragt, die Verfügung des MIKA vom 3. Juni 2021 sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht kann eine Verfügung des MIKA jedoch selbst bei Gutheissung einer Beschwerde nicht aufheben. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten.
Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. November 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien unbestrittenermassen seit August 2020 getrennt. Damit seien bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AIG nicht mehr erfüllt. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 AIG. Zum einen habe das eheliche Zusammenleben weniger lang gedauert als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen drei Jahre. Zum anderen sei eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu verneinen. Dies begründet die Vorinstanz sinngemäss damit, dass die in der Einsprache vorgebrachten sexuellen Übergriffe des Ehemannes bzw. Stiefvaters auf die Tochter der Beschwerdeführerin nicht erstellt seien. Der darüber hinaus in der Einsprache vorgebrachte Vorfall vom 6. August 2020, bei dem der Ehemann an den Armen der Beschwerdeführerin gezerrt und ihr auf die Arme geboxt habe, stelle in seiner Ausprägung keine eheliche Gewalt im Rechtssinn dar, selbst wenn er sich wie vorgebracht ereignet haben sollte. Auch sonst bestünden keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Im Ergebnis seien die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht zu verlängern und diese seien aus der Schweiz wegzuweisen.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, da sie im Rahmen des Vorfalls vom 6. August 2020 Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Dabei habe ihr Ehemann sie verbal und tätlich angegriffen, worauf sie sich gezwungen gesehen habe, mit ihrer Tochter Schutz im Frauenhaus Z. zu suchen. Die dergestalt erlittene eheliche Gewalt habe sie rechtsgenügend glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz würdige den Sachverhalt falsch, indem sie den Ereignissen vom 6. August 2020 im Hinblick auf Art. 50 Abs. 2 AIG keine Beachtung schenke und insbesondere nicht berücksichtige, dass das anschliessende Verlassen der ehelichen Wohnung auf Anraten der Sozialen Dienste erfolgt sei. Im Übrigen setze die Vorinstanz für eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG ein Strafurteil voraus, was der bundesgerichtlichen Praxis widerspreche.
2.
2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.
2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).
2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.
Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn die betroffene Person einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung hat oder ihr ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person gestützt auf eine Anspruchs- oder Ermessensbestimmung eine Bewilligung zusteht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.3, eingehend zum Ganzen WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.).
3.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. 2.1).
Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin einer niederlassungsberechtigten Person ab März 2018 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz (act. 4, 16) die Beschwerdeführerin seit August 2020 nicht mehr mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht (vgl. Art. 49 AIG), wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Aufenthaltserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.
Vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist zu klären, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht oder ob die ermessensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht (siehe vorne Erw. 2.3).
4.
Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen seit August 2020 nicht mehr mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, hat sie im heutigen Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG.
5.
5.1. Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflösung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
5.2. 5.2.1. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben (BGE 136 II 113, Erw. 3.3, 140 II 289, Erw. 3.5.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens bleibt Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen getrennt zu leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1; vgl. auch Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]).
5.2.2. Vorliegend haben die Eheleute – von der Heirat in X. am 16. Februar 2018 bis zur Trennung am 28. August 2020 – während rund zweieinhalb Jahren in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt (siehe vorne lit. A). Konkrete Anhaltspunkte für ein längeres Andauern der anrechenbaren Ehedauer unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 AIG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht auch nichts Derartiges geltend.
5.2.3. Damit ist bei der Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kommt folglich nicht in Betracht.
5.3. 5.3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
5.3.2. 5.3.2.1. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen – namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem anwesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nachgezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (eingehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1).
5.3.2.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:
- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).
Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2).
5.3.3. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung zukommt, weil wichtige persönliche Gründe im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorliegen, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. ob ihr durch ihre Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfährt. Die zu berücksichtigenden wichtigen Gründe müssen einen Bezug zur gescheiterten Ehe aufweisen.
5.3.4. 5.3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG geworden. Konkret bringt sie vor, die eheliche Gewalt habe sich am 6. August 2020 ereignet. Wie aus dem Polizeirapport vom 13. August 2020 hervorgehe und sie bereits in ihrer Einsprache ausgeführt habe, habe sie an jenem Abend im Zimmer ihrer Tochter übernachten wollen und dabei die Türe des Kinderzimmers geschlossen. Dies habe ihr Ehemann nicht geduldet, weshalb er schliesslich handgreiflich geworden sei und ihr mit den Fäusten auf die Oberarme geschlagen habe, was zu Hämatomen geführt habe. In der Folge sei sie aktenkundig gezwungen gewesen, mit ihrer Tochter Schutz im Frauenhaus Z. zu suchen. Grund für die Trennung von ihrem Ehemann sei der Vorfall vom 6. August 2020 (act. 17). Auch aus dem Verlaufsbericht der zuständigen Sozialen Dienste vom 8. Januar 2021 gehe hervor, dass die Probleme der Eheleute überhandgenommen hätten und sie deshalb mit ihrer Tochter in den Wohnwagen vor dem Haus habe ziehen müssen. Die Sozialen Dienste hätten ihr dann geraten, ins Frauenhaus-Aargau Solothurn zu gehen, um Schutz und Unterstützung zu erhalten. Am 1. Oktober 2020 schliesslich habe sie mit ihrer Tochter in eine Dreizimmerwohnung ziehen können (act. 19).
Anders als noch in ihrer Einsprache an die Vorinstanz (MI-act. 290 f.) begründet die Beschwerdeführerin das Vorliegen ehelicher Gewalt in ihrer Beschwerde nicht mehr auch damit, dass ihr Ehemann im Verdacht stehe, sexuelle Übergriffe auf ihre Tochter verübt zu haben. Sie stützt den Vorwurf ehelicher Gewalt neu einzig auf die Ereignisse vom 6. August 2020 und wirft der Vorinstanz sogar vor, deren Erwägungen bezüglich der allfälligen sexuellen Übergriffe zielten an der Sache vorbei (act. 18).
5.3.4.2. Unter den Begriff der häuslichen Gewalt im Sinne von Art. 3 lit. b des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) fallen sämtliche Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, welche innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen – unabhängig davon, ob der Täter bzw. die Täterin und das Opfer den gleichen Wohnsitz hatten oder haben (dazu eingehend Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.109 vom 28. März 2022, Erw. II/5.3.4.2).
Auch wenn jegliche Form von Gewalt in der Ehe zu verurteilen ist, stellt nicht jede Gewaltanwendung unter Ehegatten bzw. im ehelichen Haushalt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.314 vom 12. Dezember 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht 1-BE.2010.28 vom 9. Juni 2011, Erw. II/3.2.2; in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1 unter Berücksichtigung von Art. 3 lit. b Istanbul-Konvention). Die eheliche Gewalt muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Mit anderen Worten muss feststehen, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (BGE 136 II 1, Erw. 5.1).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht nur physische Gewalt, sondern auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an häuslicher Unterdrückung (Oppression) erreichen. Dabei ist nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung geeignet, einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen. Häusliche Unterdrückung bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und ist dann als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG zu qualifizieren, wenn grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des im Familiennachzug zugelassenen Ehegatten in schwerwiegender Weise andauernd beeinträchtigt werden. Die psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (zum Ganzen BGE 138 II 229, Erw. 3.2.1 f. mit Hinweisen).
Erreichen die erlittenen Nachteile die erforderliche Intensität, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG berücksichtigt zu werden, liegt nicht in jedem Fall bereits ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Zwar ist den von ehelicher Gewalt betroffenen Personen nicht zumutbar, in der ehelichen Gemeinschaft zu verharren. Eine Aufenthaltsbewilligung ist gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aber nur dann zu erteilen und zu verlängern, wenn der Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Mit anderen Worten besteht keine Veranlassung, betroffenen Personen nach erlittener ehelicher Gewalt einen besonderen Schutz durch Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsberechtigung zukommen zu lassen, wenn es für sie bei objektiver Betrachtung ohne weiteres möglich ist, in ihr Heimatland zurückzukehren. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die Rückkehr nicht mit nennenswerten Nachteilen verbunden ist und nicht dazu führt, dass in der Schweiz geknüpfte, wichtige Beziehungen verloren gehen oder eine im Vergleich zum Heimatland markant bessere wirtschaftliche Position wieder aufgegeben werden müsste.
Dem gesetzlich statuierten besonderen Schutz von Opfern ehelicher Gewalt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass an die weiteren Aspekte, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen, weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011, Erw. 6.2: "Die Anzeichen für häusliche Gewalt […] rechtfertigen – selbst wenn für sich allein keine eigene Anspruchsgrundlage begründend – einen milderen Massstab bei der Beurteilung der Härtefallsituation"). Mit anderen Worten bedarf es bei Vorliegen ehelicher Gewalt, welche die erforderliche Intensität erreicht, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG berücksichtigt zu werden, nur noch weniger zusätzlicher privater Interessen, damit insgesamt der weitere Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2 mit Verweis auf Art. 1, 5 und 12 Istanbul-Konvention; vgl. auch Art. 59 Istanbul-Konvention). Sofern die durch das Bundesgericht in Bezug auf die eheliche Gewalt geforderte Schwelle überschritten wird, kann es grundsätzlich nicht mehr auf das konkrete Ausmass der erlittenen Gewalt ankommen. Dies auch wenn die geforderte Schwelle nur knapp überschritten wird. Nur so kann dem durch den Gesetzgeber statuierten besonderen Schutz gewaltbetroffener Ehegatten gebührend Rechnung getragen werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 354, Erw. 3.2.2).
Selbst wenn das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grunds einzig mit erlittener ehelicher Gewalt begründet wird, sind an deren Intensität – entgegen der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (z.B. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.170 vom 23. November 2020, Erw. II/4.3.4.2) – keine besonders hohen Anforderungen mehr zu stellen, da gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Anwesenheitsberechtigung von Personen, die eheliche Gewalt erlitten haben, generell keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.273 vom 19. März 2021, Erw. II/4.3.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2).
Bei Geltendmachung ehelicher Gewalt können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE) bzw. trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Gemäss Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise auf eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder Strafurteile. Darüber hinaus kann der Nachweis ehelicher Gewalt auch durch Zeugenaussagen oder Berichte eines Frauenhauses oder einer Opferhilfestelle erbracht werden (MARC SPESCHA, a.a.O., N. 27 zu Art. 50 AIG). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen aber nicht. Wird eheliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss insbesondere die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und – soweit möglich – belegt werden (BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). Sollte sie nicht belegt werden können, ist die behauptete eheliche Gewalt zumindest glaubhaft zu machen. Bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als die des Gegenteils (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2018 vom 19. September 2018, Erw. 2.2.2).
5.3.4.3. Was zunächst die mutmasslichen sexuellen Übergriffe des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf deren Tochter angeht, ist festzuhalten was folgt:
Die Vorinstanz hat angesichts der Vorbringen in der Einsprache zu Recht geprüft, ob rechtsgenügend glaubhaft sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin effektiv sexuelle Übergriffe auf deren Tochter verübte. Sie hat dies unter Berücksichtigung der relevanten Umstände, namentlich der umfangreichen Abklärungen der Strafverfolgungsbehörden sowie der zuständigen Sozialen Dienste und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, verneint. Die diesbezüglichen Darlegungen der Vorinstanz (act. 8 f.) überzeugen. In ihrer Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin das Vorliegen ehelicher Gewalt sodann nicht mehr mit den allfälligen sexuellen Übergriffen auf ihre Tochter (siehe vorne Erw. 5.3.4.1), weshalb sich nähere Ausführungen dazu erübrigen.
Klarzustellen bleibt in diesem Zusammenhang lediglich, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits die hinreichend konkrete Gefahr sexuellen Missbrauchs des Kindes einer ausländischen Person durch deren Ehegatten eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG darstellen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die eheliche Gemeinschaft primär aufgrund der bestehenden Missbrauchsgefahr aufgegeben wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014, Erw. 6.1).
Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde explizit klar, dass sie die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann erst aufgrund des Vorfalls vom 6. August 2020 beendet habe, als dieser ihr gegenüber gewalttätig geworden sei (act. 17 ff.). Ein nachehelicher Härtefall aufgrund der Gefahr sexueller Übergriffe gegen die Tochter der Beschwerdeführerin kommt demnach vorliegend nicht in Betracht und es kann offenbleiben, ob die entsprechende Gefahr im vorliegenden Fall als hinreichend konkret zu qualifizieren wäre.
5.3.4.4. 5.3.4.4.1. Betreffend den Vorfall vom 6. August 2020, welcher gemäss Beschwerde zur Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geführt habe und als eheliche Gewalt im Rechtssinn einen nachehelichen Härtefall begründe, ist sodann Folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin beanstandet grundsätzlich zu Recht, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid nur äusserst knapp mit den Ereignissen vom 6. August 2020 auseinandergesetzt hat. Allerdings kommt in den knappen vorinstanzlichen Darlegungen zutreffend zum Ausdruck, dass der singuläre Vorfall die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG erforderliche Intensität nicht erreicht. Selbst dann nicht, wenn sich der Vorfall so ereignet haben sollte, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (act. 9). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Vorfall vom 6. August 2022 damit im Ergebnis richtig gewürdigt.
5.3.4.4.2. Nähere Angaben zu den Vorgängen vom 6. August 2020 macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wie bereits in ihrer Einsprache, nicht (siehe vorne Erw. 5.3.4.1). Sie verweist stattdessen auf den Polizeibericht Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Aargau vom 13. August 2020 sowie den Verlaufsbericht der zuständigen Sozialen Dienste vom 8. Januar 2021.
Ausweislich des Polizeiberichts vom 13. August 2020 (MI-act. 144 ff.) sowie der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft X.-Y. vom
11. Januar 2021 (MI-act. 173 ff.) sprach die Beschwerdeführerin am Morgen des 13. August 2020 am Schalter der Kantonspolizei Aargau in X. vor und gab an, ihr Ehemann sei in der Nacht auf den 6. August 2020, um ca. 02.00 Uhr, ihr gegenüber tätlich geworden. Sie habe in jener Nacht im Zimmer ihrer Tochter übernachten und dabei die Türe des Kindeszimmers abschliessen wollen. Ihr Ehemann habe dies nicht gewollt, weshalb es zu einer Diskussion zwischen ihnen gekommen sei. Im Verlauf der Diskussion habe ihr Ehemann ihr mit den Fäusten auf die Oberarme geschlagen, was zu leichten Hämatomen geführt habe. Wie weiter aus dem Polizeibericht hervorgeht, sei es zu keiner Spitaleinweisung gekommen und habe die Beschwerdeführerin auf einen Strafantrag gegen ihren Ehemann verzichtet. Aus Angst vor einer Verschlechterung der Situation habe sie die Polizei zudem angehalten, keinen Kontakt mit ihrem Ehemann aufzunehmen.
Dem Verlaufsbericht der Sozialen Dienste vom 8. Januar 2021 (MI-act. 343 f.) ist sodann zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gezwungen gesehen habe, zusammen mit ihrer Tochter im vor dem Haus parkierten Wohnwagen ihres Ehemannes einzuziehen, nachdem die Probleme der Eheleute überhandgenommen hätten. Dies etwa zum Zeitpunkt ihrer Anzeige wegen häuslicher Gewalt. Der Ehemann habe der Beschwerdeführerin gegen ihre Arme geboxt und an ihren Armen gezerrt. Daraufhin hätten ihr die Sozialen Dienste geraten, zusammen mit ihrer Tochter ins Frauenhaus Z. zu gehen, und ihr von einem weiteren Verbleib im Wohnwagen abgeraten. Am 26. August 2020 sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter ins Frauenhaus eingetreten.
Weitere Vorfälle, bei denen der Ehemann der Beschwerdeführerin physische (oder auch psychische) Gewalt gegen diese angewendet hätte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Bei den Angaben zum Ehemann der Beschwerdeführerin im Polizeibericht vom 13. August 2020 ist denn auch die Formularzeile "Wiederholungsaggressor/in?" mit "Nein" ausgefüllt (MI-act. 144). Mithin ist davon auszugehen, dass es sich bei den Ereignissen vom 6. August 2020 um einen singulären Vorfall gehandelt hat.
Belege für die leichten Hämatome, welche die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben von den Schlägen ihres Ehemannes am 6. August 2020 davontrug, liegen sodann nicht vor. Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese nicht mehr sichtbar waren, als sie sie am 13. August 2020 der Polizei gegenüber erwähnte. Ansonsten wären die explizit angesprochenen Verletzungen fotografiert oder zumindest im Polizeibericht bestätigt worden.
Nach dem Gesagten erscheint bei Betrachtung der gesamten Aktenlage grundsätzlich glaubhaft, dass sich der Vorfall vom 6. August 2020 so zugetragen hat, wie dies die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei, den Sozialen Diensten und auch im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren geschildert hat. D.h., dass ihr Ehemann ihr gegen die Oberarme geschlagen und ihr an den Armen gezogen hat, als die Eheleute darüber stritten, dass sie sich zum Schlafen mit ihrer Tochter einschliessen wollte. Die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen wird – entgegen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz (act. 9) – auch durch den Verzicht der Beschwerdeführerin auf einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten und die infolgedessen ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft X.-Y. vom 11. Januar 2021 nicht entscheidend in Frage gestellt, zumal die Beschwerdeführerin den Verzicht plausibel begründet und die Staatsanwaltschaft das Verfahren aus rein formellen Gründen nicht anhand genommen hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.273 vom 19. März 2021, Erw. II/4.3.4.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Die glaubhaft gemachten und somit anzunehmenden Gewalthandlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, also das Zerren an deren Armen und die Schläge gegen deren Oberarme mit leichter Verletzungsfolge, sind mit der Staatsanwaltschaft X.-Y. als Tätlichkeiten zu qualifizieren (vgl. MI-act. 173 ff.).
5.3.4.4.3. Als einmalige Tätlichkeiten im Rahmen eines eskalierenden Streits erreichen die Handlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 6. August 2020 rechtsprechungsgemäss nicht die erforderliche Intensität und/oder Konstanz, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG qualifiziert zu werden, aufgrund derer es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre, in der ehelichen Beziehung zu verharren (vgl. vorne Erw. 5.3.4.2).
Daran ändert auch nichts, dass die Sozialen Dienste der Beschwerdeführerin nach den Tätlichkeiten ihres Ehemannes empfahlen, sich räumlich von diesem zu trennen und ins Frauenhaus zu gehen. Zwar ist der Einschätzung der mit den tatsächlichen Verhältnissen vertrauten Sozialarbeiterin ein gewisses Gewicht einzuräumen. Sie führt jedoch für sich allein nicht dazu, dass von einer unzumutbaren Situation ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG auszugehen wäre, solange die anzunehmenden effektiven Geschehnisse dies aus migrationsrechtlicher Sicht nicht rechtfertigen. Andernfalls läge der ausländerrechtliche Entscheid über das Vorliegen eines anspruchsbegründenden nachehelichen Härtefalls faktisch in den Händen der Sozialbehörden, was selbstredend nicht angeht. Während nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin dem Rat der Sozialen Dienste folgte, vermag deren Auskunft als fachfremde Behörde denn auch kein geschütztes Vertrauen auf eine für die Beschwerdeführerin positive Aufenthaltsregelung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November 2021, Erw. 5.3.3).
5.3.4.5. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten und der Vorbringen in der Beschwerde eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu verneinen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Beschwerdeführerin somit kein nachehelicher Härtefall zuzugestehen.
5.3.5. 5.3.5.1. Zu prüfen ist weiter, ob aufgrund fortgeschrittener Integration in der Schweiz oder starker Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland wichtige Gründe vorliegen, die einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Mit anderen Worten ist zu klären, ob es ihr aufgrund der in der Schweiz gelebten und nun gescheiterten Ehe nicht zumutbar ist, die Schweiz wieder zu verlassen und in ihr Heimatland zurückzukehren.
5.3.5.2. Wie bereits die Vorinstanz richtig dargelegt hat (act. 10 f.), hat sich die Beschwerdeführerin während ihres rund fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz sprachlich nicht und beruflich bestenfalls ansatzweise in der Schweiz integriert, während sich ihre soziale Integration aufgrund der Akten nicht verlässlich beurteilen lässt. Gesamthaft betrachtet weist sie aufgrund ihrer in der Schweiz gelebten Ehe klarerweise keine derart starke Verwurzelung auf, dass infolgedessen ein weiterer Verbleib in der Schweiz angezeigt wäre. In der Beschwerde finden sich denn auch keine substanziierten Vorbringen, welche gegen diese Beurteilung sprechen würden. Ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ist daher zu verneinen.
5.3.5.3. Mit Blick auf allfällige Wiedereingliederungsprobleme im Herkunftsland ist – unter dem Gesichtspunkt von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG – nicht entscheidend, ob es für eine ausländische Person einfacher ist, in der Schweiz zu leben. Vielmehr geht es darum, ob die Wiedereingliederung der betroffenen Person in ihrer Heimat "stark gefährdet" erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2010 vom 18. August 2010, Erw. 6.3.1). Die zu berücksichtigenden wichtigen Gründe, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, müssen einen Bezug zur gescheiterten Ehe aufweisen. So ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011, Erw. 3.2.2). Die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland – und somit die Frage der sozialen Wiedereingliederung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG – ist daher aufgrund der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen sowie familiären Situation der betroffenen Person im Fall einer Rückkehr zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010, Erw. 2.3).
Wird eine Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland geltend gemacht, trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht, die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden (BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3).
Soweit aus den Akten ersichtlich, ist die Beschwerdeführerin gesund und lebte bis zu ihrer Übersiedlung in die Schweiz im Alter von 41 Jahren in ihrem Herkunftsland China. Sie spricht zudem Mandarin (MI-act. 344). Die soziale Wiedereingliederung in China dürfte ihr dementsprechend keine erheblichen Probleme bereiten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer starken Gefährdung der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland ist somit ebenfalls zu verneinen.
5.3.6. 5.3.6.1. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge haben Minderjährige schon aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen. Ein minderjähriges ausländisches Kind teilt also regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und betreuungsberechtigten bzw. faktisch betreuungsausübenden Elternteils und hat das Land mit diesem zu verlassen, falls der Elternteil über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (BGE 143 I 21, Erw. 5.4; vgl. BGE 133 III 305, Erw. 3.3, sowie Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a ZGB).
Nach dem Gesagten hätten die Verweigerung des weiteren Aufenthalts und die Wegweisung der Beschwerdeführerin zur Folge, dass auch deren minderjährige Tochter, welche mit ihr zusammen im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist ist, das Land wieder verlassen müsste. Entsprechend ist zu prüfen, ob allenfalls deshalb ein wichtiger persönlicher Grund für den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vorliegt, weil es für ihre Tochter eine unzumutbare Härte darstellen würde, mit ihr zusammen aus der Schweiz ausreisen und ins gemeinsame Herkunftsland China zurückkehren zu müssen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27 f. und 46 f. betr. Berücksichtigung des Kindeswohls beim Entscheid über ausländerrechtliche Massnahmen gegen einen Elternteil; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.195 vom 11. November 2020, Erw. II/3.3.3.4.1).
5.3.6.2. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist im Alter von drei Jahren mit dieser in die Schweiz übersiedelt. Im jetzigen Zeitpunkt ist sie bald acht Jahre alt und befindet sich damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in einem anpassungsfähigen Alter. Zwar ist sie seit ihrem Eintritt in den Kindergarten im August 2019 im Schweizer Schulsystem eingegliedert (MI-act. 212) und dürfte demnach seit August 2022 die zweite Klasse der Primarschule besuchen, weshalb ihr eine Ausreise aufgrund ihres Alters nicht mehr ohne Weiteres zumutbar ist. Sie spricht jedoch – wie die Beschwerdeführerin – Mandarin als Muttersprache (vgl. MI-act. 212, 344) und dürfte von der Beschwerdeführerin auch die gesellschaftlichen Gepflogenheiten des gemeinsamen Herkunftslandes sowie eine gewisse Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen vermittelt bekommen haben. Bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände ist ihr daher zumutbar, zusammen mit ihrer Mutter nach China zurückzukehren (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 21, Erw. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020, Erw. 6.2.2; eingehend Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.195 vom 11. November 2020, Erw. II/3.3.3.4.2).
Daran vermag auch der durch die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem MIKA vorgebrachte Umstand, dass ihre Tochter durch künstliche Befruchtung gezeugt wurde, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin führte dazu lediglich aus, ein Kind, das seinen Vater nicht kenne, habe es in China nicht leicht, weshalb ihre Tochter in der chinesischen Schule und Gesellschaft sozialem Druck ausgesetzt wäre (MI-act. 257; vgl. auch MI-act. 218, 221). Diese generellen Feststellungen zur in der chinesischen Gesellschaft vorherrschenden Auffassung hinsichtlich künstlicher Befruchtung mögen – zumindest im Grundsatz – zutreffen. Rechtsgenügende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der sozialen (Wieder-)Eingliederung der Tochter der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach China zusammen mit ihrer Mutter sind damit indes bei Weitem nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin hat die sinngemäss dahingehenden Ausführungen des MIKA in dessen Verfügung vom 3. Juni 2021 (MI-act. 300) denn auch nicht bestritten und macht in ihrer Beschwerde, wie bereits in ihrer Einsprache, keine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung ihrer Tochter in China mehr geltend.
Im Ergebnis ist mit Blick auf das Kindswohl zu berücksichtigen, dass es der Tochter der Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz die Schule besucht, schwerfallen wird, zusammen mit ihrer Mutter nach China zurückzukehren. Eine unzumutbare Härte für die Tochter, die im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde, ist indes zu verneinen. Folglich führt auch die Situation ihrer Tochter nicht dazu, dass bei der Beschwerdeführerin ein nachehelicher Härtefall vorläge, aufgrund dessen sie Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung hätte.
5.3.7. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
5.3.8. Damit steht fest, dass keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
6.
Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 11). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Vorliegend wurde namentlich auch die Situation der Tochter der Beschwerdeführerin – welche mit dieser zusammen im Rahmen des Familiennachzugs zu deren Ehemann in die Schweiz eingereist ist und als Minderjährige das ausländerrechtliche Schicksal ihrer betreuungsausübenden Mutter teilt – bereits im Rahmen der Prüfung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE berücksichtigt. Es sind sodann keine Umstände ersichtlich oder werden substanziiert vorgebracht, die unabhängig von der gescheiterten Ehe der Beschwerdeführerin bzw. der damit zusammenhängenden Einschulung ihrer Tochter in der Schweiz auf das Bestehen einer Härtefallsituation hindeuten würden.
7.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 Abs. 1
AIG infolge Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ausser Betracht fällt. Gleiches gilt für die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, zumal die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre angedauert hat und keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin erforderlich machen würden. Das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist ebenfalls zu verneinen.
8.
Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilligungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5).
Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin, die ihren abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann verloren hat (siehe vorne Erw. 4), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. 5) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Erw. 6). Dies namentlich auch unter Berücksichtigung der Situation ihrer minderjährigen Tochter, welche ihr ausländerrechtliches Schicksal teilt. Damit steht nach dem Gesagten fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
9.
Zu prüfen ist weiter, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird, bzw. wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat.
Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter würden durch die Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht getrennt, zumal die Tochter mit der Beschwerdeführerin zusammen auszureisen hätte (siehe vorne Erw. 5.3.6.1). Weitere familiäre Beziehungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu Personen in der Schweiz werden durch die Beschwerdeführerin, die von ihrem Ehemann getrennt lebt, nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz tangiert somit ihr durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Familienleben nicht. Da sich die Beschwerdeführerin erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz aufhält und sich dabei insgesamt eher mangelhaft integriert hat (siehe vorne Erw. 5.3.5.2), stellen die gegen sie verfügten aufenthaltsbeendenden Massnahmen sodann auch keinen Eingriff in ihr Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar. Läge entgegen dem Gesagten ein Eingriff ins geschützte Familien- und/oder Privatleben der Beschwerdeführerin vor, wäre dieser durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 8). Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt demzufolge nicht vor.
10.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 12). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend.
11.
Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz im Hinblick auf die Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Was sodann die Tochter der Beschwerdeführerin betrifft, wurde bereits dargelegt, dass diese als minderjähriges ausländisches Kind das ausländerrechtliche Schicksal ihrer sorgeberechtigten und faktisch betreuungsausübenden Mutter (der Beschwerdeführerin) teilt (Erw. 5.3.6.1). Nachdem sich die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung als zulässig erweisen (siehe soeben Erw. 11), hat mit ihr zusammen auch ihre minderjährige ausländische Tochter die Schweiz zu verlassen. Anhaltspunkte, wonach die Verweigerung des weiteren Aufenthalts und die damit verbundene Wegweisung der Tochter deren grundrechtliche Schutzansprüche gemäss Art. 8 EMRK verletzen würden (vgl. vorne Erw. 9) oder dem Vollzug der Wegweisung der Tochter Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegenstünden, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
Damit ist der Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz und der Wegweisung der Tochter der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 268.00, gesamthaft Fr. 1'468.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 17. November 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Busslinger Kempe