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Entscheid

WBE.2021.62

WBE.2021.62 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-08-08

8. August 2022Deutsch65 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.62 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.091) Art. 42 Urteil vom 8. Juli 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A.A._____, von Spanien führe...

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Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2021.62 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.091) Art. 42

Urteil vom 8. Juli 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe

Beschwerde- A.A._____, von Spanien führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 26. Januar 2021

Sachverhalt

A.

Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, wuchs aber in Deutschland auf (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2). Nach einem mehrjährigen Strafvollzug musste er Deutschland 2010 verlassen, worauf er sich rund fünf Monate bei seiner Mutter in Spanien aufhielt (MI-act. 183, 255). Am 2. August 2010 reiste er zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und erhielt eine zuletzt bis zum 31. Januar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (MI-act. 2, 6, 19). Am 23. Februar 2018 heiratete er die 1984 geborene und in der Schweiz niedergelassene US-Bürgerin B.B. (heute B.A.), mit welcher er eine gemeinsame Tochter (C., geboren 2019) hat (MI-act. 492). Die Tochter ist Staatsangehörige von Spanien.

Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland und der Schweiz wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt:

- Urteil des Landgerichts W. vom 20. September 2006 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung; Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (MI-act. 256 f.; leicht abweichendes Datum in MI-act. 9); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. vom 22. Juli 2015 wegen Diebstahls; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren (MI-act. 415); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft V. vom 6. Juni 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 415); - Urteil des Obergerichts des Kantons Y. vom 6. Februar 2019 (zweiter Rechtsgang) wegen Gehilfenschaft zum Raub; Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten; Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. ausgesprochenen bedingten Geldstrafe (MI-act. 234 ff., 262, 416).

Die letzterwähnte Gehilfenschaft zu einem Raub beging der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, welche hierfür ebenfalls zu einer 30monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mangels einschlägiger Vorstrafen wurde seiner Ehefrau aber der teilbedingte Strafvollzug gewährt. Weiter ergeben sich aus den Akten Hinweise auf diverse Einträge im spanischen Strafregister, wobei unklar bleibt, ob es sich dabei lediglich um die oben aufgeführten Delikte oder noch weitere Taten handelt (MI-act. 9 f.). Zudem wurde der Beschwerdeführer wiederholt betrieben und war gemäss Auszug des Betreibungsamts seiner Wohnsitzgemeinde vom 15. Januar 2020 eine Betreibung über Fr. 18'367.15 gegen ihn hängig (MI-act. 414, vgl. auch MI-act. 256).

In der Folge widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juni 2020 und wies ihn unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 450 ff.). Gleichentags wurde auch die Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau widerrufen und wurde diese aus der Schweiz weggewiesen (vgl. hierzu das parallel vor Verwaltungsgericht hängige Verfahren WBE.2021.63).

B.

Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer (gleich wie seine Ehefrau) beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 465 ff.).

Am 26. Januar 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer (gleich wie seine Ehefrau) beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 13 ff.):

1.

Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und der Wegweisung des Beschwerdeführers abzusehen.

2.

Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für Anwaltskosten zuzusprechen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Der Beschwerdeschrift lag eine Bestätigung der Sozialen Dienste der Gemeinde X. vom 10. Februar 2021 bei, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit August 2020 von der Sozialhilfe unterstützt würden (act. 27).

Mit Verfügung vom 4. März 2021 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte einen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Eingang der Vorakten in Aussicht (act. 28 f.). Hierauf reichte die Vorinstanz am 8. März 2021 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 30).

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und ihm die Eingabe der Vorinstanz sowie weitere Unterlagen zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, allfällige Sachverhaltsergänzungen darzulegen und entsprechende Unterlagen einzureichen (act. 38 f.). Davon machte er am 1. Februar 2022 Gebrauch, und teilte mit, er habe seit April 2021 eine neue Arbeitsstelle im Umfang von rund 60%, verdiene dabei rund Fr. 2'400.00 pro Monat und habe sich von der Sozialhilfe lösen können. In der Folge wurden die Stellungnahme und die Unterlagen der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 42 ff., 57 f.).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entscheiden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Die Beschwerdeverfahren WBE.2021.62 betreffend den Beschwerdeführer und WBE.2021.63 betreffend dessen Ehefrau stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb sich zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide eine Koordinierung der Verfahren aufdrängt. Jedoch stellt sich die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage bereits aufgrund der unterschiedlichen Bewilligungssituation sowie der unterschiedlichen Straffälligkeit und Aufenthaltsdauer der beiden Ehegatten unterschiedlich dar. Zudem sind beide Verfahren bislang getrennt geführt worden. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die beiden Verfahren auch formell zu vereinigen, zumal eine Verfahrensvereinigung auch von keiner Partei verlangt wurde.

2.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2021. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass verhältnismässige Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich zulässig seien. Aufgrund der wiederholten sowie teilweise einschlägigen und gravierenden Verurteilungen des Beschwerdeführers sei von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen, welche auch Eingriffe in dessen freizügigkeitsrechtliche Rechte rechtfertigen würden. Das Strafmass der letzten Verurteilung erfülle den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG und deute auf einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung hin. Mit der Teilnahme an einem Raubdelikt habe er zudem eine Anlasstat gemäss Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) begangen, die nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zu einer obligatorischen Landesverweisung führen würde, was das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung erhöhe. Seinem Wohlverhalten seit der Tat komme hingegen ausländerrechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal er sich seither unter dem Eindruck des Strafverfahrens bzw. im Strafvollzug, in der Probezeit oder unter dem Einfluss des ausländerrechtlichen Verfahrens befunden habe und ihm schon aufgrund seiner Vorstrafen keine gute Legalprognose zu stellen sei.

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers würden das sehr bis äusserst grosse öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufwiegen, nachdem eine vertiefte Integration in die hiesige Gesellschaft trotz über zehnjährigen Aufenthalts nicht stattgefunden habe und durch die wiederholte Straffälligkeit getrübt sei. Eine Ausreise nach Spanien sei ihm angesichts der unvollkommenen Integration in der Schweiz und seiner familiären Bezüge nach Spanien zuzumuten, zumal auch seine an der letzten Straftat mitbeteiligte Ehefrau wegzuweisen sei, seine Tochter sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde und die Familie somit nicht auseinandergerissen würde. Sodann sei sein konventions- und verfassungsmässiges Recht auf Privat- und Familienleben nicht verletzt, nachdem das gemeinsame Eheleben im Ausland fortgesetzt werden könne und das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse auch Eingriffe in seine entsprechenden Grundrechte zulasse.

Der Bewilligungswiderruf verstosse damit nicht gegen übergeordnetes Recht und erscheine sowohl begründet als auch verhältnismässig. Weiter seien keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen.

1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht vor, dass seine Straffälligkeit keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für Eingriffe in seine Freizügigkeitsrechte darstelle, seine Wegweisung unverhältnismässig wäre und überdies seine Grundrechte verletze. Bei seiner letzten Straftat habe er nur Insiderwissen weitergegeben und in untergeordneter Weise mitgewirkt, während seine Strafe wohl nur aufgrund seiner Vorstrafen und zur Vermeidung einer Überhaft derart hoch angesetzt worden sei. Das Tatverhalten seiner Komplizen beim Raubüberfall könne ihm mangels nachgewiesener Absprache nicht angelastet werden und finanzielle Motive seien ihm nicht nachzuweisen, weshalb seine Gehilfenschaft wie ein einfaches Eigentumsdelikt zu behandeln sei und der Verweis auf die Regeln zur strafrechtlichen Landesverweisung unangebracht erscheine. Seine vorangegangene Delinquenz sei sodann zu geringfügig oder zu weit zurückliegend, als dass ihr eine massgebliche Bedeutung zukommen oder sie seine Legalprognose trüben würde. Im Gegensatz zu seiner vorangegangenen Ehe und Familiengründung in Deutschland wirke sich seine jetzige Ehe und Vaterschaft stabilisierend aus. Er habe sich in der Schweiz gut integriert und seine heutigen unfallbedingten Einschränkungen könnten ihm nicht angelastet werden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden habe er in Spanien wenig Aussichten, seine Familie zu ernähren, während eine Ausreise nach Deutschland oder in die USA aufgrund seiner Straffälligkeit fraglich bzw. illusorisch erscheine. Seiner (zu dieser Zeit) zweijährigen Tochter sei weder eine unsichere Zukunft im Ausland noch eine Trennung vom Vater zuzumuten. Insgesamt würde seine Wegweisung für ihn und seine Familie eine unzumutbare und unverhältnismässige Härte darstellen.

2.

2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.

Der Beschwerdeführer ist als Spanier Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und kann sich, nachdem er in der Schweiz erwerbstätig ist, nicht nur auf die Bestimmungen des AIG, sondern auch auf jene des FZA berufen.

2.2. Wurde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, ist im anschliessenden Beschwerdeverfahren zu klären, ob die betreffende Aufenthaltsbewilligung zwischenzeitlich abgelaufen ist, da eine bereits abgelaufene Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden kann. Vielmehr ist gemäss nationalem Recht in solchen Fällen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_671/2010 vom 20. Januar 2011, Erw. 2). Die Prüfung der Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung steht allenfalls dann zur Diskussion, wenn ein Betroffener ein diesbezügliches Feststellungsinteresse geltend macht (Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau 1-BE.2010.00026 vom 25. Februar 2011, Erw. II/2.2).

Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, die durch das MIKA mit Verfügung vom 26. Juni 2020 widerrufen wurde, ist mittlerweile seit dem 31. Januar 2022 abgelaufen (siehe vorne lit. A). Somit bildet nicht die Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung, sondern die Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Ansprüche gemäss FZA.

2.3. Mit Blick auf das FZA dürfen gemäss Art. 5 Anhang I FZA die aus dem Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Als Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gelten alle Handlungen, die das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berühren; hierunter fällt auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Somit ist vorliegend für die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz nebst dem AIG auch Art. 5 Anhang I FZA massgebend.

2.4. Zu prüfen ist nach dem Gesagten einerseits, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss nationalem Recht als zulässig erweist, und anderseits, ob die angeordnete Massnahme allenfalls zu einer Verletzung der Freizügigkeitsrechte des Betroffenen führt. Die Reihenfolge der Prüfung ist dabei grundsätzlich nicht von Belang.

Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Auch wenn sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss nationalem Recht als zulässig erweist, bedeutet dies nicht, dass die mit der Nichtverlängerung verbundene Wegweisung ohne weiteres ausgesprochen werden darf. Vermittelt das FZA im Einzelnen eine günstigere Rechtsstellung, gehen diese Bestimmungen denjenigen des AIG vor (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011, Erw. 2.2, und 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012, Erw. 2.2; Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute AIG] [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3736; PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/ THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht,

2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.225 f.).

2.5. Weiter sind auch die konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben zu beachten, namentlich das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben.

Nachfolgend wird deshalb zunächst die Zulässigkeit der Nichtverlängerung nach nationalem Recht geprüft (Erw. 3 ff.). Sodann werden die freizügigkeits- und konventionsrechtliche Zulässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung sowie allfällige Vollzugshindernisse erörtert (Erw. 7 ff.).

3.

3.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt.

Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Das bedeutet weder, dass ein Widerrufsgrund vorliegen muss, damit die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt werden kann, noch, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes automatisch die Nichtverlängerung zur Folge hat (vgl. TAMARA NÜSSLE, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., N. 33 zu Art. 33). Nehmen die Behörden indes andere Gründe als die in Art. 62 Abs. 1 AIG normierten Widerrufsgründe zum Anlass, eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, ist dem verfassungsrechtlichen Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) besonders Rechnung zu tragen. Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Praxis der Migrationsbehörden ist nur dann zulässig, wenn alle Betroffenen rechtsgleich behandelt werden. Selbstredend geht es überdies nicht an, im Rahmen der durch das MIKA zu bildenden Praxis jeden beliebigen Grund als Nichtverlängerungsgrund anzurufen. Vielmehr hat dieser im Vergleich zu den in Art. 62 Abs. 1 AIG normierten Widerrufsgründen von einem gewissen Gewicht zu sein.

Nach dem Gesagten setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus, wobei ein solcher entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben kann.

3.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, hält die betroffene ausländische Person die mit ihrer Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht mehr ein, womit sie den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens einer Bedingung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, welcher zugleich einen Nichtverlängerungsgrund darstellt. Geht es hingegen wie im vorliegenden Fall um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im massgeblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich gehandhabter Praxis des MIKA (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

Das Gesagte gilt auch für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach nationalem Recht (vgl. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203]).

3.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen indes auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an den aufenthaltsbeendenden Massnahmen resultieren; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Integration. Das Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes weist dabei auf ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung hin. Wie stark dieses zu gewichten ist, hängt von der Art des Nichtverlängerungsgrundes sowie dem konkret zugrundeliegenden Verhalten der betroffenen Person ab.

3.4. Abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls kann sich die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet erweisen, die betroffene Person aber gemäss nationalem Recht – namentlich aufgrund ihrer familiären Situation – einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung haben. Steht ein solcher im Raum, ist die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob effektiv ein Bewilligungsanspruch besteht.

Besteht ein Bewilligungsanspruch, weil die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Erlöschensgründe gegeben sind, ist die entsprechende Bewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Unter diesen Umständen erfolgt keine Wegweisung, womit sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt.

Liegt kein Bewilligungsanspruch vor, ist unter Umständen zu prüfen, ob eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung besteht, welche die ermessensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Folge haben könnte.

Liegt gemäss nationalem Recht weder ein Bewilligungsanspruch noch eine konkrete Grundlage für die Erteilung einer Ermessensbewilligung vor, bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen.

4.

4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. 3.1).

4.2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG können Aufenthaltsbewilligungen widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59–61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde.

Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist praxisgemäss immer dann auszugehen, wenn ein Betroffener zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.1073 vom 27. März 2013, Erw. II/2.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015, Erw. 3 und 4). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6).

Gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG (in der seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft stehenden Fassung) ist der Bewilligungswiderruf aber unzulässig, wenn die Massnahme nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe oder strafrechtliche Massnahme verhängt, dabei jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Gleiches muss – analog – für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gelten. Wäre dem nicht so, hinge die Geltung des Dualismusverbots gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG davon ab, ob die betreffende Aufenthaltsbewilligung im Beurteilungszeitpunkt bereits abgelaufen ist oder nicht, was namentlich aus Rechtsgleichheitsüberlegungen nicht angeht. Die Bestimmungen über die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) sind wiederum aufgrund von Art. 2 Abs. 1 StGB nur auf Straftaten anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 (AS 2016 2337) begangen wurden (BGE 146 IV 311, Erw. 3.2.2).

4.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Y. vom 6. Februar 2019 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. Nachdem ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt, liegt gleichzeitig ein Nichtverlängerungsgrund vor, womit sich die Nichtverlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung gemäss nationalem Recht als begründet erweist.

Sodann wurde das für das vorliegende migrationsrechtliche Verfahren ausschlaggebende Delikt der Gehilfenschaft zu einem Raub gemäss Art. 140 i.V.m. Art. 25 StGB spätestens am 29. Oktober 2015 (Datum Raubüberfall) verübt (MI-act. 49, 245). Demzufolge war es dem Bezirksgericht Y. und nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen verwehrt zu prüfen, ob gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine strafrechtliche Landesverweisung auszusprechen sei. Das Strafurteil entfaltet in dieser Frage für die Migrationsbehörden somit keine Bindungswirkung im Sinne von Art. 62 Abs. 2 AIG. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem Umstand, dass vom Strafgericht gegen ihn keine Landesverweisung ausgesprochen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgründe erfüllt, kann im Sinne der nachfolgenden Ausführungen an dieser Stelle offenbleiben, jedoch ist seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner Verschuldung und seiner Sozialhilfeabhängigkeit zumindest im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen.

5.

Der durch den Beschwerdeführer erfüllte Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG stellt nach Massgabe von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG zugleich auch einen Erlöschensgrund für Ansprüche nach Art. 43 AIG dar. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau ist demzufolge erloschen.

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch hat. Nachdem auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen wäre, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind (siehe vorne Erw. 3.4).

6.

6.1. Konkret ist zu prüfen, ob bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz resultiert, sodass sich die aufenthaltsbeendenden Massnahmen als verhältnismässig erweisen (siehe vorne Erw. 3.3).

Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahmen als verhältnismässig erweisen, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.

6.2. 6.2.1. Beim Vorliegen von Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgründen infolge Straffälligkeit bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Verschuldens des oder der Betroffenen. Ausgangspunkt und Massstab dafür sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist aus migrationsrechtlicher Sicht das Verschulden der betroffenen Person – und damit einhergehend das öffentliche Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit – zu qualifizieren. Bei Festsetzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätzlich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012, Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Bezug auf die Strafzumessung rechtskräftig, bleibt damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Raum, im migrationsrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters zu relativieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_925/2020 vom 11. März 2021, Erw. 4.4, 2C_421/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 6.4.1, und 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020, Erw. 2.3.2, je mit Hinweisen).

Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrechtlicher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung entsprechend.

6.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Y. vom 6. Februar 2019 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (MI-act. 234 ff.). Nach der strafgerichtlichen Einschätzung wog das Verschulden des Beschwerdeführers bei der Raubtat noch leicht und konnte ihm ein finanzielles Motiv nicht nachgewiesen werden (MI-act. 255). Strafmildernde Umstände waren für das Strafgericht nicht ersichtlich (MI-act. 257).

Das vom Beschwerdeführer erwirkte Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe liegt jedoch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist. Bereits aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe ist daher aus migrationsrechtlicher Sicht von einem schweren Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015, Erw. 5.3; BGE 139 I 145, Erw. 3.4) und dementsprechend von einem grossen öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen (BGE 135 II 377, Erw. 4.4). Die Strafe liegt überdies auch über der auf den Beschwerdeführer ohnehin nicht direkt anwendbaren Zweijahresgrenze nach der sogenannten "Reneja-Praxis" des Bundesgerichts (vgl. dazu BGE 139 I 145).

Die Motive und Umstände, die dazu geführt haben, dass sich der Beschwerdeführer einer derart gravierenden Straftat schuldig gemacht hat, wurden bereits durch die involvierten Strafgerichte als Verschuldenselemente bei der Strafzumessung berücksichtigt. Für die Bemessung des migrationsrechtlichen, öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person ist primär die ausgefällte Strafe massgebend. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Strafrichter das strafrechtliche Verschulden als schwer, mittelschwer oder gar leicht eingestuft hat. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass bei einem Straftäter, der Delikte mit einem kleinen gesetzlichen Strafrahmen begangen hat, dem jedoch aus strafrechtlicher Sicht ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist, aus migrationsrechtlicher Sicht trotz relativ kleiner ausgefällter Strafe ein grosses öffentliches Interesse an der Verfügung aufenthaltsbeendender Massnahmen anzunehmen wäre, was mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung nicht angeht. Massgebend ist somit nicht die einheitliche Bezeichnung der Schwere des Verschuldens durch den Strafrichter und die Migrationsbehörden, sondern die kohärente Quantifizierung des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts bei allen durch die Migrationsbehörden zu beurteilenden Personen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.355 vom 4. September 2019, Erw. II/3.2.2).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann keineswegs zu seinen Gunsten zu würdigen, dass die Einsatzstrafe aufgrund seiner Vorstrafen erhöht wurde. Vielmehr wirkt sich dies, gerade auch mit Blick auf seine Legalprognose, auch im ausländerrechtlichen Verfahren negativ aus (vgl. dazu hinten Erw. 6.2.3.3).

Weiter erscheint es rein spekulativ, wenn der Beschwerdeführer die Höhe der obergerichtlich unter Ausblendung seiner Vorstrafen festgesetzten Einsatzstrafe (21 Monate, MI-act. 255) in Beziehung mit der Dauer seiner Untersuchungshaft (inkl. vorzeitigem Strafantritt, 668 Tage) setzt: Die Dauer der Untersuchungshaft ist kein zulässiges Strafzumessungskriterium und wurde gemäss den strafgerichtlichen Erwägungen auch nicht zur Strafzumessung beigezogen. Soweit die Dauer der Untersuchungshaft bzw. der vorzeitig angetretenen Freiheitsstrafe und die vom Obergericht verhängte Strafe tatsächlich miteinander korrelieren, ist dies höchstens darauf zurückzuführen, dass die Untersuchungshaft aufzuheben ist, sobald Überhaft droht. Die zu erwartende Strafe vermag damit die Dauer der Untersuchungshaft zu beeinflussen, nicht aber umgekehrt. Sodann ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Strafgericht zur Vermeidung einer Überhaft die lediglich kalkulatorisch beigezogene Einsatzstrafe (21 Monate, MI-act. 255) und nicht etwa die am Ende konkret auszusprechende Strafe an der Dauer der Untersuchungshaft orientiert haben sollte.

6.2.3. 6.2.3.1. In einem zweiten Schritt sind sodann sämtliche weitere Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung führen können (siehe vorne Erw. 6.2.1).

6.2.3.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen Gehilfenschaft zu einem Raubdelikt gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB verurteilt, nachdem er für die Tatbegehung sehr wichtige Insider-Informationen zum Eingangscode, dem Tresor-Standort und dem günstigsten Tatzeitpunkt weitergeleitet hatte, welche er wiederum von seiner damals beim überfallenen Warengeschäft angestellten Ehefrau erhalten hatte (MI-act. 255). Beim Raubüberfall wurde Bargeld im Wert von über Fr. 140'000.00 erbeutet (MI-act. 214, 273).

Bei der begangenen Teilnahme an einem Raubdelikt handelt es sich um eine der in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV angelegten und in Art. 66a Abs. 1 StGB gesetzlich verankerten Anlasstaten (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), deren Begehung ungeachtet der konkreten Täterschafts- oder Teilnahmeform (vgl. Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013 5975 ff., 6020) grundsätzlich dazu führt, dass die ausländische Person unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des AIG insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013, Erw. 2.5). Auch wenn der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.2).

Das Strafgericht hat bereits bei der Festsetzung der Teilnahmeform und der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer lediglich in untergeordneter Weise am Raub teilgenommen hatte und beim Überfall selbst nicht vor Ort war. Selbst wenn er allenfalls nicht in alle Details des Überfalls eingeweiht war, kann aufgrund der erfolgten Verurteilung als erstellt gelten, dass ihm die Gewalttätigkeit des Raubüberfalls in den Grundzügen bekannt war (vgl. BGE 108 Ib 301, Erw. 3.b). Es erscheint deshalb auch nicht angemessen, seine Teilnahme weiter zu relativieren und lediglich als "einfaches Eigentumsdelikt" einzustufen (vgl. vorne Erw. 1.2). Vielmehr ist trotz untergeordneter Teilnahme von einer schwerwiegenden Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB auszugehen.

Somit erhöht sich in Anbetracht der Art des von ihm als Gehilfe begangenen Raubdelikts das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts.

6.2.3.3. Der Beschwerdeführer wirkte mit der verfahrensauslösenden Teilnahme an einem Raubdelikt keine zehn Jahre nach seiner Verurteilung in Deutschland wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung abermals bei einer schwerwiegenden Gewalttat mit, weshalb er erneut zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Hinzu kommen zwei weitere Verurteilungen, welche zwar keine Delikte von vergleichbarer Tragweite betrafen, aber keineswegs zu bagatellisieren sind. Zum wiederholten Mal stellt der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz seinen weiteren Aufenthalt im Gastland infrage.

Unabhängig von der strafgerichtlichen Beurteilung dürfen bei der ausländerrechtlichen Beurteilung praxisgemäss auch Vorstrafen berücksichtigt werden, die aus dem Strafregisterauszug für Privatpersonen nicht mehr ersichtlich sind oder im Ausland begangen wurden. Gemäss umstrittener bundesgerichtlicher Praxis dürfen sogar aus dem Strafregister (endgültig) entfernte Strafen in die ausländerrechtliche Interessenabwägung miteinfliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2009 vom 25. Mai 2010, Erw. 3.4).

Aufgrund seiner schwerwiegenden Delinquenz schob bereits Deutschland den Beschwerdeführer nach der Strafverbüssung nach Spanien ab (MI-act. 183, 255), weshalb es umso unverständlicher erscheint, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt danach auch hierzulande durch erneute Delinquenz leichtfertig aufs Spiel setzte. Mithin zeugt seine wiederholte Delinquenz von einer ausgeprägten Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der Rechtsordnung seines jeweiligen Gastlandes und führt zu einer zusätzlichen Erhöhung des öffentlichen Interesses, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu beenden.

6.2.3.4. Insgesamt erhöhen die Vorstrafen und die Art des zuletzt abgeurteilten Delikts das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz erheblich, weshalb von einem sehr grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist. Sein eher untergeordneter Tatbeitrag und sein strafrechtliches Verschulden wurden bereits bei der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigt und vermögen die Interessenabwägung nicht mehr massgeblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

6.2.4. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm keine ungünstige Legalprognose zu stellen sei, nachdem er sich seit dem bereits mehrere Jahre zurückliegenden Raubüberfall wohlverhalten habe und sich seine derzeitige familiäre Situation stabilisierend auswirke, kann dem nicht gefolgt werden. Wie sich aus den diesbezüglichen Erwägungen im Zusammenhang mit der freizügigkeitsrechtlichen Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung ergibt (hinten Erw. 7.5.2), ist die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut bei einem Raub- oder anderen Gewaltdelikt mitwirkt, bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände im heutigen Zeitpunkt nach wie vor als beträchtlich einzustufen. Aufgrund dieser Legalprognose ist auch im Rahmen der Interessenabwägung nach nationalem Recht das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nicht entscheidwesentlich tiefer zu veranschlagen (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.1.4.2).

6.2.5. Insgesamt ergibt sich ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegweisung aus der Schweiz. Massgebend für diese Beurteilung sind die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe wegen Teilnahme an einem Raubüberfall, dessen teilweise einschlägigen und gravierenden Vorstrafen sowie die nach wie vor schlechte Legalprognose.

6.3. 6.3.1. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.

Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland.

6.3.2. 6.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3).

Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.

6.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 2. August 2010 in die Schweiz ein, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt (MI-act. 6). Damit lebt er heute seit bald zwölf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz, wobei die

668 Tage, welche er in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachte, hiervon in Abzug zu bringen sind. Diese selbst unter alleiniger Berücksichtigung der in Freiheit verbrachten Zeit eher lange Aufenthaltsdauer lässt grundsätzlich auf ein mittleres bis grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen.

Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert.

6.3.2.3. Hinsichtlich der sprachlichen Integration besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der in Deutschland aufgewachsene Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht (vgl. z.B. MI-act. 454). Damit ist bei ihm in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf seine eher lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration auszugehen.

6.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.

Der Beschwerdeführer reiste erst im Erwachsenenalter in die Schweiz ein. Während er im Beschwerdeverfahren auf seinen grossen Freundeskreis in der Schweiz verweist, gab er den Strafvollzugsbehörden gegenüber noch an, in der Schweiz nur wenige Freunde zu haben bzw. hauptsächlich mit der Familie seiner Ehefrau zu verkehren (MI-act. 9). Aufgrund der Dauer seines Aufenthalts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er hier auch ausserhalb seiner Familie über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügt. Inwiefern der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Familie (siehe hinten Erw. 6.3.3) – in der Schweiz überdurchschnittlich kulturell eingebunden wäre oder enge Beziehungen pflegen würde, deren Abbruch infolge Wegweisung zu einer unzumutbaren Entwurzelung führen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich und wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

Mit Blick auf die die eher lange Aufenthaltsdauer ist beim Beschwerdeführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt bestenfalls von einer normalen Integration auszugehen.

6.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.

Der in Deutschland aufgewachsene Beschwerdeführer arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz verschiedentlich als Ladendetektiv und Sicherheitsangestellter, wobei ihm seine zweitletzte Stelle gekündigt wurde, nachdem er selbst Waren gestohlen hatte (MI-act. 54, 255 f., 439 ff.). Nach seiner Haftentlassung war er vorübergehend als Gastro-Verkäufer tätig, bis er diese Stelle Ende 2018 aufgrund krankheitsbedingter Absenzen verloren hatte (MI-act. 436, 443 ff.). Soweit aus den Akten ersichtlich, war er von Juni 2019 bis Juni 2020 zumindest teilweise arbeitsunfähig (act. 31). Nach Entlassung aus dem Strafvollzug hat er gemäss eigenen Angaben vom 1. Februar 2022 im Oktober 2021 seine Tätigkeit als Gastro-Verkäufer mit einem Pensum von 60% wiederaufgenommen und verdient damit rund Fr. 2'400.00 pro Monat.

Der Beschwerdeführer hat sich demnach in beruflicher Hinsicht bislang nur unzureichend integriert. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz entsprechend seiner eher langen Aufenthaltsdauer beruflich integriert ist. Vielmehr ist in Relation zur Aufenthaltsdauer von einer mangelhaften beruflichen Integration in der Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer müsste bei einer Wegweisung aus der Schweiz denn auch kein gefestigtes Arbeitsumfeld aufgeben. Daran ändert auch die jüngst angetretene Arbeitsstelle nichts.

6.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bezogen – soweit aus den Akten ersichtlich – von August 2020 bis und mit November 2021 Sozialhilfe (act. 27, 31 ff., 45 f.). Dies offenbar im Umfang von durchschnittlich Fr. 3'500.00 pro Monat (act. 32 f.), was im Sinne eines Schätzwerts auf einen Sozialhilfebezug der Familie von gesamthaft Fr. 50'000.00 bis Fr. 60'000.00 schliessen lässt (act. 27, 31 ff., 45 f.). Zudem ist bzw. war er gemäss Strafurteil vom 6. Februar 2019 verschuldet und lag gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. Januar 2020 eine offene Betreibung in Höhe von Fr. 18'367.15 gegen ihn vor (MI-act. 256, 414). Überdies ist auch seine Ehefrau verschuldet, was ihm zumindest insoweit anzulasten ist, als deren Schulden zugunsten der ehelichen Gemeinschaft eingegangene Verpflichtungen betreffen. Mit der im Oktober 2021 aufgenommenen Teilzeiterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hat sich die Familie offenbar von der Sozialhilfe lösen können. Gleichwohl ist dem Beschwerdeführer mit Blick auf die eher lange Aufenthaltsdauer insgesamt eine mangelhafte wirtschaftliche Integration zu attestieren. Dies auch zumal lediglich sein letzter Stellenverlust in Zusammenhang mit seinen derzeitigen gesundheitlichen Problemen steht.

6.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die eher lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher Hinsicht normal sowie – aufgrund der zu seinen Gunsten angenommenen Freundschaften – auch in kultureller und sozialer Hinsicht bestenfalls normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. In beruflicher und in wirtschaftlicher Hinsicht liegt indes jeweils eine mangelhafte Integration vor. Angesichts der eher langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration des Beschwerdeführers somit insgesamt als mangelhaft zu qualifizieren und entsprechend bestenfalls noch von einem mittleren privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen.

6.3.3. 6.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Familienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).

6.3.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 23. Februar 2018 mit einer in der Schweiz niedergelassenen US-Bürgerin verheiratet, mit welcher er eine dreijährige Tochter hat.

6.3.3.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, weiterhin in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben zu können, ist offensichtlich. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau ihrerseits seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt. Infolge dieser sehr langen Aufenthaltsdauer ist, unabhängig von individuell-konkreten Integrationsaspekten, der weitere Aufenthalt der Ehefrau in der Schweiz durch ihren grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK geschützt (BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Daraus erhellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihres sehr langen ordnungsgemässen Aufenthalts und ihrer zu vermutenden dementsprechenden Integration über eine enge, zumal grundrechtlich geschützte, Bindung zur Schweiz verfügt. Angesichts dieser engen Bindung ist ihr, ähnlich wie einer Schweizerin oder einem Schweizer, nicht zumutbar, zwecks Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer ins Ausland zu übersiedeln. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers dürfte somit dazu führen, dass die Eheleute physisch getrennt würden und ihre Beziehung bloss noch via moderne Kommunikationsmittel sowie besuchsweise pflegen könnten. Demzufolge erhöht sich mit Blick auf die familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz.

Das Interesse an der Fortsetzung des gemeinsamen Ehelebens in der Schweiz ist aber insoweit zu relativieren, als dass die zuletzt gemeinsam straffällig gewordenen Eheleute bereits bei Eheschluss nicht mehr mit einem gemeinsamen Eheleben in der Schweiz rechnen konnten und mit ihrer gemeinsamen Tatbeteiligung ihr Zusammenleben selbst aufs Spiel gesetzt haben.

6.3.3.4. Bezüglich Kinder wird davon ausgegangen, dass es diesen zumutbar ist, ihren Eltern bzw. dem für sie sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. BGE 143 I 21, Erw. 5.4). Bei einem Kleinkind ist dies regelmässig der Fall (BGE 122 II 289, Erw. 3c). Kinder befinden sich solange in einem anpassungsfähigen Alter, als ihre persönliche Entwicklung stark an die Beziehung zu den Eltern gebunden ist und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, wovon nach konstanter Rechtsprechung in der Regel bis zum Erreichen der Adoleszenz auszugehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1220/2008 vom 4. August 2011, Erw. 5.6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019, Erw. II/4.3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 4.3).

Zu beachten ist weiter, ob die Ausreise zur Trennung von einem Elternteil führt und wie intensiv die Beziehung des Kindes zu diesem Elternteil ist. Besteht eine intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem in der Schweiz verbleibenden Elternteil, erweist sich die Ausreise für das Kind als unzumutbar.

Die Tochter des Beschwerdeführers ist erst dreijährig und befindet sich damit noch in einem anpassungsfähigen Alter. Weiter sind die Lebensbedingungen in Spanien mit den hiesigen vergleichbar. Eine Übersiedlung nach Spanien wäre für die Tochter damit grundsätzlich zumutbar und kaum mit Nachteilen verbunden, ausser dass damit der Kontakt zu den Grosseltern und weiteren Bezugspersonen erschwert würde (MI-act. 432). Da jedoch der niederlassungsberechtigten Kindsmutter und Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar ist, diesem nach Spanien zu folgen (siehe vorne Erw. 6.3.3.3), würde eine Ausreise der Tochter zusammen mit dem Beschwerdeführer dazu führen, dass die Tochter von ihrer Mutter getrennt würde. Die Ausreise erweist sich somit auch für die Tochter als unzumutbar. Das Kindswohl spricht deshalb gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers und das private Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz erhöht sich mit Blick auf die familiäre Beziehung zu seiner Tochter.

6.3.3.5. Die weiteren Verwandten des Beschwerdeführers leben überwiegend in Deutschland oder Spanien, so auch sein Sohn aus einer früheren Beziehung, zu welchem er indes keinen engen Kontakt mehr unterhält (MI-act. 9, 256). Jedenfalls ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu in der Schweiz wohnhaften weiteren Verwandten geltend macht, welches einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und einer Wegweisung entgegenstünde, und ein solches auch nicht ersichtlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019, Erw. 3.3, und 2C_108/2018 vom 28. September 2018, Erw. 5.3).

6.3.3.6. Nach dem Gesagten resultiert für den Beschwerdeführer aufgrund der Beziehungen zu seiner Ehefrau und zu seiner dreijährigen Tochter insgesamt ein erheblich erhöhtes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Dabei steht insbesondere das Interesse des Kindes, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, im Vordergrund.

6.3.4. Der Beschwerdeführer leidet eigenen Angaben zufolge an gesundheitlichen Einschränkungen und den Folgen eines Unfalls, weshalb derzeit Abklärungen bei der IV hängig seien. Die aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen wurden weder genauer beschrieben noch näher substanziiert. In den Akten findet sich hierzu lediglich ein Kündigungsschreiben vom 29. Oktober 2018, wonach die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis aufgrund krankheitsbedingter Absenzen nach Ablauf der arbeitsrechtlichen Sperrfristen auflöste (MI-act. 436), eine auf den 3. September 2020 befristete Krankschreibung eines Aargauer Spitals vom 2. Juli 2020 (MI-act. 485) und Hinweise des Beschwerdeführers auf mehrere durchgeführte Fussoperationen. Auch in einem Operationsbericht einer Klinik in Y. vom 1. Oktober 2019 finden sich keine Hinweise auf dauerhaft invalidisierende Gesundheitseinschränkungen (MI-act. 434 f.). Gemäss den Erwägungen in der Entlassungsverfügung des Amts für Justizvollzug Y. vom 28. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer bei seiner Entlassung aus dem Strafvollzug physisch und psychisch einen gesunden Eindruck (MI-act. 14). Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2020 an, dass eine rasche Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit höchste Priorität für ihn habe (MI-act 433). Akten aus dem hängigen IV-Verfahren wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, von den Vorinstanzen aber auch nicht ausdrücklich angefordert. Dies alles lässt auf eine lediglich vorübergehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit schliessen (vgl. auch act. 31). So bestätigt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2022 denn auch, dass sich seine gesundheitliche Situation verbessert habe. Nach derzeitigem Aktenstand kann damit nicht von invalidisierenden Einschränkungen des anwaltlich vertretenen und bei der Sachverhaltsfeststellung mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers ausgegangen werden. Sodann kann von weiteren Abklärungen des Gesundheitszustands abgesehen werden, nachdem weder behauptet wird noch zu befürchten ist, dass eine adäquate medizinische Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden in Spanien nicht möglich wäre bzw. dass bei einer Wegweisung aus der Schweiz mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, was mit Blick auf eine allfällige Erhöhung des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz entscheidend ist.

Die kaum substanziierten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sind damit nicht geeignet, die Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

6.3.5. 6.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat

oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).

6.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich sowie nach unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz verbrachte der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens und insbesondere auch die prägenden Jungendjahre in Deutschland, bevor er – nach einer kurzen Rückkehr nach Spanien – mit

32 Jahren in die Schweiz übersiedelte (MI-act. 255). Zudem ist er seit 2018 mit einer hier niedergelassenen US-Bürgerin verheiratet, mit der er zusammenlebt. Zwar würde die Übersiedlung nach Spanien für den heute 44-jährigen Beschwerdeführer einen nicht zu unterschätzenden Einschnitt darstellen, weshalb ihm die kulturelle Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht leichtfallen dürfte. Jedoch hat er bereits vor seiner Übersiedlung in die Schweiz rund fünf Monate bei seiner Mutter in Spanien gelebt, welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnte (MI-act. 255, 497). Auch nach Einschätzung des Amts für Justizvollzug Y. vom 28. Mai 2019 verfügt er in Spanien über einen gewissen sozialen Empfangsraum und eine Wiedereingliederungsperspektive (MI-act. 10). Aufgrund der genannten Umstände ist davon auszugehen, dass ihm die dortigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten grundsätzlich vertraut sind. Bei gesamthafter Betrachtung sind ihm in kultureller Hinsicht somit intakte Wiedereingliederungschancen in Spanien zu attestieren, zumal sich die dortigen Lebensbedingungen nicht wesentlich von den hiesigen unterscheiden.

6.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.

Eigenen Angaben zufolge spricht der Beschwerdeführer kaum Spanisch (MI-act. 466 f.). Nachdem der Beschwerdeführer in einem spanischsprachigen Elternhaus aufgewachsen ist und zeitweise in Spanien gelebt hatte, ist jedoch davon auszugehen, dass er seine spanische Muttersprache nach wie vor – zumindest in den Grundzügen – beherrscht. Somit sind ihm in sprachlicher Hinsicht intakte Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren.

6.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Verbindungen des Beschwerdeführers äussert sich dieser in seiner Beschwerde nicht. Gemäss den Ausführungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Y. in der Entlassungsverfügung vom 28. Mai 2019 verfügt er aber auch in Spanien über einen sozialen Empfangsraum und leben dort auch mehrere Verwandte, welche ihm bei seiner Reintegration behilflich sein können (MI-act. 10, vgl. aber auch MI-act. 504, wonach die Mutter – allenfalls aber auch nur kurzzeitig – nach Deutschland gezogen sei). Hierauf deutet überdies auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst schon eine Rückkehr nach Spanien in Betracht gezogen hatte (MI-act. 9). Angesichts seines Alters, seiner anzunehmenden Sprachkenntnisse, seines früheren Aufenthalts in Spanien und den vergleichbaren Lebensbedingungen dort lägen indes selbst dann keine unüberwindbaren Integrationshindernisse vor, wenn er sich sein soziales Beziehungsnetz im Heimatland bei einer Rückkehr mangels familiärer oder anderweitiger Anknüpfungspunkte gänzlich neu aufbauen müsste. In sozialer Hinsicht ist deshalb zwar von erschwerten, jedoch grundsätzlich intakten Reintegrationschancen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen.

6.3.5.5. Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Reintegrationschancen des Beschwerdeführers in Spanien kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er seine in der Schweiz erworbene berufliche Erfahrung auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt wird verwerten können, wenngleich eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich bei Offenlegung seiner Vorstrafen nicht mehr in Betracht kommen dürfte. Insbesondere im Gastrobereich dürften ihm seine Deutschkenntnisse zugute kommen. Gemäss den Ausführungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Y. vom 28. Mai 2019 zog der Beschwerdeführer eine Ausreise bzw. eine Rückkehr nach Spanien selbst schon in Betracht, da er sich dort aufgrund seiner Vorstrafen in der Schweiz bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhoffte (MI-act. 9). Nachdem sich seine gesundheitliche Situation verbessert hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass seine Reintegration in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Überdies behindern ihn allfällige gesundheitliche Probleme gleichermassen in der Schweiz beim beruflichen Fortkommen. Selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz etwas schlechteren Wirtschaftslage sowie allfälliger Startschwierigkeiten sind damit seine beruflich-wirtschaftlichen Reintegrationschancen ebenfalls als intakt einzuschätzen und stellt sich seine Situation in Spanien nicht wesentlich schlechter dar, als in der Schweiz.

6.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Spanien aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

6.3.5.7. Da dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach und Reintegration in Spanien zumutbar ist, kann offenbleiben, inwieweit ihm auch eine Ausreise in die USA oder nach Deutschland zumutbar und aufgrund seiner Vorstrafen bewilligungsrechtlich überhaupt noch möglich wäre.

6.3.5.8. Unter dem Gesichtspunkt der (Re-)Integrationschancen im Heimatland erhöht sich das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz somit leicht. Dies namentlich aufgrund des Umstands, dass er einen Grossteil seines Lebens im deutschsprachigen Raum verbracht hat und nur kurze Zeit in seinem Heimatland lebte.

6.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die eher lange Aufenthaltsdauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz bestenfalls mittlere private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. 6.3.2.7) aufgrund seiner familiären Situation erheblich. Aufgrund seiner Wiedereingliederungschancen im Heimatland erhöht sich das private Interesse lediglich leicht. Insgesamt resultiert somit ein grosses privates Interesse.

6.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers sind damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden.

7.

7.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bzw. seine Wegweisung aus der Schweiz im vorliegenden Fall gegen das FZA verstösst.

7.2. Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen die aus dem Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Dabei ist insbesondere die Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Richtlinie 64/221/EWG, publ. im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [ABl. EG] Nr. 56, 1964, S. 850, in der EU aufgehoben durch die Richtlinie 2004/38/EG, publ. im Amtsblatt der Europäischen Union [ABl. EU] Nr. L 158, 204, S. 77) zu beachten. Die anderen in Art. 5 Anhang I FZA zitierten Richtlinien (72/194/EWG und 75/35/EWG) erweitern lediglich den Kreis der Begünstigten und sind hier nicht von Belang (vgl. auch BGE 130 II 176, Erw. 3.1). Die konkret getroffene Massnahme muss im nationalen Recht vorgesehen sein und darf den in den Richtlinien normierten sowie durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht widersprechen (vgl. BGE 129 II 215, Erw. 6.2; BGE 130 II 176, Erw. 3.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] 36/75 in Sachen Rutili vom 28. Oktober 1975, Rz. 32; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau 1-BE.2002.00008 vom 12. Juli 2002, Erw. II/5b, Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 545 f., Erw. 5a f.; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung, Fernhaltung, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.39).

Als Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gelten alle Handlungen, die das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berühren (BGE 129 II 215, Erw. 6.3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbunden mit einer Wegweisung aus der Schweiz berührt das Recht auf Aufenthalt zweifellos und stellt damit eine Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar.

7.3. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbunden mit einer Wegweisung aus der Schweiz ist als Massnahme gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA somit nur dann zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt erscheint. Dabei müssen – unter Berücksichtigung der Schranken gemäss Richtlinie 64/221/EWR und deren Auslegung durch den EuGH – die nachfolgenden fünf Kriterien kumulativ erfüllt sein: Es muss a) ein persönliches Verhalten der betroffenen Person vorliegen, ihr Handeln muss b) widerrechtlich sein und c) eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft bedeuten, die getroffene Massnahme muss d) verhältnismässig sein und darf e) nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden (zum Ganzen siehe MARCEL DIETRICH, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 497 ff.).

7.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Y. vom 6. Februar 2019 wegen Gehilfenschaft zu einem Raubdelikt gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (MI-act. 234 ff.).

Offensichtlich liegt der Verurteilung ein persönliches und widerrechtliches Verhalten des Beschwerdeführers zu Grunde. Zudem deutet nichts darauf hin, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu wirtschaftlichen Zwecken erfolgen würde.

Damit bleibt nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu prüfen, ob eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft besteht und, gegebenenfalls, ob die getroffene Massnahme verhältnismässig ist.

7.5. 7.5.1. Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre darf der weitere Aufenthalt unter Berücksichtigung des FZA nur dann verweigert werden, wenn die betroffene Person im Beurteilungszeitpunkt eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018, Erw. 7.2 mit Hinweisen).

Da jeder noch so geringe Gesetzesverstoss an sich eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, muss neben der Widerrechtlichkeit eine gewisse Erheblichkeit verlangt werden, um eine migrationsrechtliche Massnahme rechtfertigen zu können. Vorausgesetzt wird das Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteile des EuGH 30/77 in Sachen Bouchereau vom 27. Oktober 1977, Rz. 33 ff., und C-348/96 in Sachen Calfa vom 19. Januar 1999, Rz. 25; BGE 129 II 215, Erw. 7.3). Eine hinreichend schwere Gefahr liegt vor, wenn der Aufnahmestaat gegenüber dem gleichen Verhalten eigener Staatsbürger ebenfalls Zwangsmassnahmen oder andere tatsächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift (Urteil des EuGH 115 und 116/81 in Sachen Adoui und Cornuaille vom 18. Mai 1982, Rz. 8).

Weiter bestimmt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWR, dass strafrechtliche Verurteilungen alleine nicht ohne weiteres eine Massnahme begründen können. Die dem Urteil zu Grunde liegenden Umstände müssen ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt (Urteile des EuGH 30/77 in Sachen Bouchereau vom 27. Oktober 1977, Rz. 25 ff. und

31 ff., sowie C-348/96 in Sachen Calfa vom 19. Januar 1999, Rz. 25). Zu berücksichtigen sind Art und Schwere der begangenen Straftaten, der Zeitraum, welcher seit der letzten Tatbegehung vergangen ist, sowie die Gesamtsituation der betroffenen Person. Für eine ausländerrechtliche Massnahme nach einer Verurteilung ist demnach eine konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Diese konkrete Gefahr muss bei individueller Würdigung des Einzelfalls hinreichend wahrscheinlich sein. Bei schwerwiegenden Straftaten, wie etwa bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, kann bereits nach der ersten Verurteilung aus dem Verhalten und der Persönlichkeit des Täters auf eine für eine Massnahme ausreichende Wiederholungsgefahr geschlossen werden (Urteil des EuGH 30/77 in Sachen Bouchereau vom 27. Oktober 1977, Rz. 29 f.). Ausserdem gilt: Je schwerer die mögliche Rechtsgüterverletzung ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176, Erw. 4.3.1; vgl. zum Ganzen: BGE 130 II 493, Die Praxis [Pra] 99/2005, Erw. 3.2 und 3.3; BGE 130 II 176, Erw. 3.4 und 4.3).

7.5.2. 7.5.2.1. Bereits die empfindlich lange Freiheitsstrafe, welche das Obergericht des Kantons Y. mit Urteil vom 6. Februar 2019 gegen den Beschwerdeführer verhängte, unterstreicht die Schwere der durch ihn begangenen Rechtsverletzung. Zusätzlich untermauert wird diese dadurch, dass es sich bei der Gehilfenschaft zum Raub, welcher der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, um eine Anlasstat für die obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB handelt (vgl. zum Ganzen vorne Erw. 6.2.2 und 6.2.3.2). Dass es sich bei der Verhütung gewalttätiger Überfalle, an welcher der Beschwerdeführer als Gehilfe beteiligt war, um ein grundlegendes Interesse der Gesellschaft handelt, liegt sodann auf der Hand. Damit ist das Kriterium der hinreichend schweren Gefahr für die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu bejahen.

7.5.2.2. 7.5.2.2.1. Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend die Gefährdung der Gesellschaft noch als gegenwärtig bezeichnet werden kann. Dabei kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Die Bejahung einer gegenwärtigen Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015, Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzungen zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (siehe vorne Erw. 7.5.1).

7.5.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Gehilfenschaft zum Raub zwar nicht unmittelbar selbst Gewalt gegen andere Menschen angewendet, die durch seine Komplizen ausgeübte Gewalt jedoch zumindest billigend in Kauf genommen und durch seinen Tatbeitrag erst ermöglicht. Im Hinblick auf die Art und das Ausmass der im Wiederholungsfall drohenden Rechtsgüterverletzungen ist das beim Beschwerdeführer in Kauf zu nehmende Rückfallrisiko bzw. die Schwelle zur Bejahung einer hinreichend gegenwärtigen Gefahr für die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach niedrig, wenn auch nicht maximal niedrig anzusetzen.

7.5.2.2.3. Zur Bemessung der Rückfallgefahr, welche im heutigen Zeitpunkt vom Beschwerdeführer ausgeht, sind zunächst die Tatumstände heranzuziehen, die das Obergericht des Kantons Y. seinem Urteil vom 6. Februar 2019 zugrunde legte (MI-act. 251, 255). Demnach fungierte der Beschwerdeführer bei der sorgfältig geplanten Raubtat als aktives Verbindungsglied zwischen seiner heutigen Ehefrau und den beiden weiteren Komplizen, bei denen es sich gemäss Strafurteil um seine Kollegen handelte. Erstere gab die notwendigen Betriebsinterna für den Überfall auf das Warenhaus, in welchem sie arbeitete, weiter. Letztere überfielen den Tresorraum des Warenhauses mit vorgehaltener Schusswaffe, wobei sie die anwesenden Mitarbeiter fesselten und rund Fr. 140.000.00 erbeuteten. Gemäss Obergericht ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus anderen Motiven als seinem eigenen finanziellen Vorteil gehandelt haben könnte. Er macht denn auch im vorliegenden migrationsrechtlichen Beschwerdeverfahren nichts Anderes geltend.

Mithin hat der Beschwerdeführer – indem er dafür sorgte, dass die tatausführenden Komplizen die für den Raubüberfall unerlässlichen Insiderinformationen erhielten – aus finanziellen Motiven einen entscheidenden Tatbeitrag zu einem aufwändig geplanten, gewalttätigen Raubüberfall geleistet, welcher sich zudem mitten in einer belebten Innenstadt abspielte (MI-act. 251). Die Umstände der Deliktsbegehung zeugen von einer grossen kriminellen Energie des Beschwerdeführers und sprechen somit klar für die Annahme einer hinreichenden Rückfallgefahr.

7.5.2.2.4. Gleiches gilt für das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Begehung des vom Obergericht des Kantons Y. abgeurteilten Raubüberfalls im Jahr 2015. Wie bereits dargelegt, war er zuvor schon strafrechtlich verurteilt

worden – unter anderem im Jahr 2006 durch ein deutsches Gericht wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, worauf er Deutschland hatte verlassen müssen (siehe vorne lit. A sowie Erw. 6.2.3.3).

Dass er schon vor Begehung der vorliegend verfahrensauslösenden Tat gravierend und einschlägig delinquiert hatte und trotz der empfindlichen straf- und migrationsrechtlichen Sanktionen, welche hierfür in Deutschland gegen ihn verhängt worden waren, 2015 auch in der Schweiz schwer gegen die Rechtsordnung verstiess, zeugt – neben seiner Geringschätzung gegenüber dem geltenden Recht – von einer ausgeprägten Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers.

7.5.2.2.5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit dem Raubüberfall im Jahr 2015 wohlverhalten, ist zunächst festzuhalten, dass aus migrationsrechtlicher Sicht – sowohl im Bereich des AIG als auch im Bereich des FZA – dem Wohlverhalten während eines hängigen Strafverfahrens, einer laufenden Probezeit oder eines hängigen migrationsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014, Erw. 4.2, 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014, Erw. 3.3.2, und 2A.605/2005 vom 28. Februar 2006, Erw. 2.5.2). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann eine betroffene ausländische Person sodann aus ihrem Wohlverhalten im Straf- bzw. Massnahmenvollzug oder während der Untersuchungshaft. Eine gute Führung im Straf- oder Massnahmenvollzug wird allgemein erwartet und lässt angesichts der dort herrschenden engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (Urteile des Bundesgerichts 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013, Erw. 2.3, und 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, Erw. 3.2.4). Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Beurteilung des Wohlverhaltens seit der migrationsrechtlich massgebenden Tat in erster Linie auf die Dauer der in Freiheit verbrachten Zeit abzustellen, in welcher die betroffene Person nicht unter dem Druck drohender straf- oder migrationsrechtlicher Sanktionen stand.

Der Beschwerdeführer hat seit der Tatbegehung am 29. Oktober 2015, soweit ersichtlich, ein weiteres Mal delinquiert. Wegen einer am 27. März 2018 begangenen groben Verkehrsregelverletzung verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft V. per Strafbefehl zu einer Geldstrafe von

25 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 plus Busse (MI-act. 415; siehe vorne lit. A). Im Anschluss an die Tat vom 29. Oktober 2015 hatte er sich während

668 Tagen in Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug befunden und war am 22. November 2017 entlassen worden (MI-act. 10, 55, 213). Die ihm angesetzte einjährige strafvollzugsrechtliche Probezeit begann erst mit der nachträglich erfolgten formellen Eröffnung seiner bedingten Entlassung zu laufen und lief dementsprechend erst Mitte 2020 ab (MI-act. 7 ff.). Derweil nahm mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 23. Januar 2020 das migrationsrechtliche Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz seinen Anfang (MI-act. 417 f.). Demzufolge befand sich der Beschwerdeführer bis zu seiner effektiven Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 22. November 2017 im Haft- bzw. Strafvollzug, bis zur Rechtskraft des obergerichtlichen Strafurteils vom 6. Februar 2019 unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens und ab dem 23. Januar 2020 unter jenem des migrationsrechtlichen Verfahrens. Zudem befand er sich bis Mitte 2020 auf Bewährung.

Unter den genannten Umständen spricht das weitgehend rechtskonforme Verhalten des Beschwerdeführers seit Begehung des verfahrensauslösenden Delikts vor gut sechseinhalb Jahren lediglich leicht dagegen, ihm im heutigen Zeitpunkt weiterhin eine hinreichende Rückfallgefahr zu attestieren.

Von tätiger Reue oder einem damit vergleichbaren Mass an Einsicht in das Unrecht seiner Straftat kann beim Beschwerdeführer sodann keine Rede sein, wenngleich ihm die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Y. mit Verfügung vom 28. Mai 2019 "zumindest ansatzweise eine gewisse Einsicht" attestierten (MI-act. 10). So geht aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Y. vom 6. Februar 2019 hervor, dass er – gleich wie seine Komplizen – während des gesamten Strafverfahrens jegliche Beteiligung an der Tat bestritt (MI-act. 255). Im migrationsrechtlichen Verfahren spielte er in seiner selbstverfassten Einsprache an die Vorinstanz vom 26. Juli 2020 seine Beteiligung am rechtskräftig abgeurteilten Raubüberfall herunter (MI-act. 466). Auch vor Verwaltungsgericht lässt er seinen Tatbeitrag noch verharmlosen. Darin manifestiert sich eine verklärte, relativierende Sichtweise des Beschwerdeführers auf seine Delinquenz, was wiederum eher für die Annahme einer hinreichenden Rückfallgefahr spricht.

7.5.2.2.6. Hinsichtlich seiner persönlichen Situation macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, seine derzeitige familiäre Situation wirke sich stabilisierend auf ihn aus. Bei objektiver Betrachtung besteht indes kein Anlass, den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers eine stabilisierende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich beteiligte sich auch seine heutige Ehefrau am Raubüberfall im Jahr 2015, womit sich die Beziehung zu ihr bislang eher destabilisierend als stabilisierend ausgewirkt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer ausweislich der Akten schon einmal eine Familie gegründet (MI-act. 9, 256), ohne dass ihn dies davon abgehalten hätte, zu delinquieren. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass ihn die Geburt seiner Tochter am 9. März 2019 von weiteren Straftaten abhalten wird. Daran ändert nach dem Gesagten auch nichts, wenn er in der Beschwerde vorbringt, er sei zum Familienmenschen geworden, was selbst sein ihm gegenüber kritisch eingestellter Schwiegervater bestätige.

Überdies stellt sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau heute eher schlechter dar, als zum Zeitpunkt des Raubüberfalls. Der Beschwerdeführer war von August 2020 bis November 2021 von der Sozialhilfe abhängig und musste wiederholt betrieben werden. Selbst wenn ihm die finanziellen Schwierigkeiten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder Betreuungspflichten gegenüber seiner Tochter allenfalls nicht vollumfänglich vorgehalten werden können, haben sich damit kriminalitätsförderliche Faktoren weiter verschlechtert.

Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen somit jedenfalls nicht in entscheidrelevantem Mass gegen die Annahme einer gegenwärtigen Rückfallgefahr. Gestützt auf forensisch-psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzug des Kantons Y. vom 16. Oktober 2016 und 17. Mai 2017 und diverse situative Faktoren gingen die Bewährungs- und Vollzugsdienste bei der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2019 gar von einem erhöhten Rückfallrisiko aus (MI-act. 7 ff.).

7.5.2.2.7. Gesamthaft betrachtet steht nach dem Gesagten fest, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nach wie vor eine – gemessen an den von ihm begangenen und im Wiederholungsfall drohenden Rechtsgüterverletzungen – hinreichende Rückfallgefahr attestiert werden muss. Mit anderen Worten geht von ihm im heutigen Zeitpunkt weiterhin eine hinreichend gegenwärtige Gefahr für die Gesellschaft aus.

7.5.2.3. Zusammenfassend ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Gesellschaft als hinreichend schwer sowie hinreichend gegenwärtig zu qualifizieren. Damit liegt eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vor.

7.6. Mit Blick auf das FZA ist schliesslich zu prüfen, ob sich die vorgesehene Massnahme als verhältnismässig erweist. Nachdem sich die Verhältnismässigkeitsprüfung nach gemeinschaftsrechtlicher Auslegung nicht von derjenigen nach schweizerischem Recht unterscheidet, kann auf die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Ausländerrechts zurückgegriffen werden (vgl. Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau 1-BE.2002.00008 vom 12. Juli 2002, Erw. II/6.d, AGVE 2002, S. 545 f., Erw. 6d; Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. Juli 1999 an den Rat und an das Europäische Parlament zu den Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, KOM [1999] 372, S. 15).

In Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung ist daher vollumfänglich auf die Ausführungen in Erw. 6 hievor zu verweisen, womit die Massnahme auch nach den Bestimmungen des FZA als verhältnismässig zu bezeichnen ist.

7.7. Insgesamt erweisen sich im Fall des Beschwerdeführers sämtliche Erfordernisse gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für die Anwendung einer Massnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit als erfüllt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sind somit auch nach den Bestimmungen des FZA nicht zu beanstanden.

8.

8.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten.

8.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird.

Ob die angefochtenen aufenthaltsbeendenden Massnahmen einen Eingriff in das geschützte Privatleben des Beschwerdeführers darstellen, ist angesichts von dessen rund zehnjährigem anrechenbaren Aufenthalt und der währenddessen erfolgten mangelhaften Integration in der Schweiz zweifelhaft (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.9; siehe vorne Erw. 6.3.2.2).

Wie sich aus dem Urteil im Parallelverfahren betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers (WBE.2021.63) ergibt, muss diese die Schweiz nicht verlassen, obschon sie selbst einen Widerrufsgrund gesetzt hat, und ist weder ihr noch der gemeinsamen Tochter zumutbar, mit dem Beschwerde-

führer nach Spanien zu übersiedeln. Unter diesen Umständen wird das geschützte Familienleben durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers tangiert.

8.3. Selbst wenn ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte (Privatund) Familienleben bejaht wird, ist ein solcher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind – ebenso wie bei Art. 96 AIG – die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Nachteile, die dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377, Erw. 4.3 mit Hinweisen).

Dass die gegen den Beschwerdeführer verfügte Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, wurde bereits ausführlich dargelegt (siehe vorne Erw. 4.3). Ebenso bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass sie der nationalen Sicherheit bzw. der Verhinderung weiterer Straftaten dient.

Hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, d.h. der Frage, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, gelten bezüglich Art. 8 EMRK die gleichen Kriterien wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach nationalem Recht und kann auf Erw. 6 verwiesen werden. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers auch mit Blick auf Art. 8 EMRK durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind.

Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor.

8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und die Wegweisung nicht nur dem nationalen Recht und dem FZA entsprechen, sondern auch vor Art. 8 EMRK standhalten.

9.

9.1. In einem letzten Schritt ist zu überprüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).

9.2. Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kommt eine Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG). Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG erscheinen lassen.

9.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf etwa gemäss Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV insbesondere keine Gefahr bestehen, dass eine Person bei der Ausreise Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wird.

Vorliegend ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise, die zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. Spanien gilt – wie alle EU-Länder – als verfolgungssicherer Staat. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

9.4. Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen.

10.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor den freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen und Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2021 zu bestätigen und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

2.

2.1. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 38).

2.2. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 1. Februar 2022 eine detaillierte Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein (act. 55 f.). Nachdem weder der geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden und 10 Minuten noch die verlangte Entschädigung von Fr. 220.00 pro Stunde zu beanstanden sind und keine Auslagen in Rechnung gestellt wurden, ist die Kostennote in der Höhe von Fr. 1'935.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu genehmigen.

2.3. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch den Beschwerdeführer gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 556.00, gesamthaft Fr. 1'756.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'935.00 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 8. Juli 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Busslinger Kempe