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Entscheid

WBE.2021.97

WBE.2021.97 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-01-27

27. Januar 2022Deutsch38 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.97 / ME Art. 10 Urteil vom 27. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Tschudin Verwaltungsrichter Brandner Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter Beschwerde- A._____, führer vertreten durch...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2021.97 / ME

Art. 10

Urteil vom 27. Januar 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Tschudin Verwaltungsrichter Brandner Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter

Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Thomas Räber, Rechtsanwalt, Winkelriedstrasse 35, 6002 Luzern

gegen

Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz (Auflagen in der Hundehaltung)

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 23. Februar 2021

Sachverhalt

A.

1.

A. ist Halter der Malinois-Hündin "Mali" (Wurftag: 14. April 2018, Mikrochip-Nr. aaa).

Anlässlich eines Vorfalls vom 3. Juli 2020 soll der von A. mitgeführte Hund "Paulus" auf der Gartenterrasse eines Restaurants einen anderen Hund angegriffen haben. A. soll darauf in alkoholisiertem Zustand Gäste beschimpft und den Hund auf Personen gehetzt haben. Der Vorfall wurde der Regionalpolizei Q. gemeldet, welche ausrückte und in der Folge den Veterinärdienst des kantonalen Amts für Verbraucherschutz (nachfolgend: Veterinärdienst) beizog.

2.

Der Veterinärdienst führte am 4. Juli 2020 in der Wohnung von A. eine Kontrolle durch. Die in der Wohnung angetroffenen Umstände veranlassten den Veterinärdienst, umgehend Sofortmassnahmen zu verfügen, namentlich: vorsorgliche Beschlagnahme der Malinois-Hündin "Mali" unter Entzug des Eigentums, ein Obhuts- und Halteverbot von Hunden sowie eine Kaution von Fr. 2'000.00 zur Sicherung von Forderungen aus der Unterbringung und Pflege der Hündin "Mali". Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Massnahmen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gleichzeitig gewährte der Veterinärdienst A. das rechtliche Gehör.

3.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2020 nahm A. zu den Vorwürfen des Veterinärdiensts Stellung. Am 16. Juli 2020 reichte die Hundetrainerin C. Stellungnahmen zuhanden des Veterinärdienstes ein.

B.

Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 ordnete der Veterinärdienst Folgendes an:

1. Die Hündin "Mali" ("Aria"), Malinois, Wurftag: 14. April 2018, Mikrochip-Nummer: aaa wird ab sofort auf Kosten des Hundehalters A. unter Entzug des Eigentums definitiv beschlagnahmt und an einem geeigneten Platz untergebracht.

2. Ab sofort auf unbestimmte Zeit ist es A. verboten, Hunde zu halten sowie Hunde von Drittpersonen in seinem Haushalt oder an einem anderen Ort in Obhut zu nehmen.

3. Sollten von A. weiterhin Hunde gehalten oder in Obhut genommen werden, wird der Veterinärdienst diese auf Kosten des Hundehalters A. beschlagnahmen und an einem geeigneten Ort unterbringen.

4. Das Verbot, Hunde zu halten sowie Hunde in Obhut zu nehmen, kann auf Antrag frühestens nach Ablauf von fünf Jahren aufgehoben werden. Der Antrag auf Aufhebung des Verbots ist schriftlich beim Veterinärdienst einzureichen. Er muss eine ausführliche Begründung enthalten und ausführlich darlegen, weshalb das Verbot aufgehoben werden soll.

5. Es wird festgestellt, dass die zu leistende Kaution gemäss vorsorglicher Verfügung des Veterinärdienstes vom 4. Juli 2020 in Höhe von 2'000.00 SFr. beim Veterinärdienst eingegangen ist.

6. Die Kosten, die dem Veterinärdienst durch die Beschlagnahme des Hundes entstehen, werden dem Hundehalter A. ab 4. Juli 2020 nach Abschluss des Verfahrens in Rechnung gestellt. Die geleistete Kaution in Höhe von 2'000.00 SFr. wird dabei berücksichtigt.

7. Die Kosten für die Kontrolle und den administrativen Aufwand des Veterinärdienstes werden dem Hundehalter mit CHF 350.- in Rechnung gestellt.

8. Die aufschiebende Wirkung wird einer allfälligen Beschwerde für die Punkte 1 bis 3 entzogen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt sich aufgrund der gefährlichen Situationen, die durch das Verhalten des Hundes entstehen können.

9. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst". Art. 292 StGB lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft».

10. Zustellung erfolgt an: A., C, R. (Einschreiben mit Rückschein)

C.

1.

Gegen diese Verfügung des Veterinärdienstes erhob A. mit Eingabe vom 27. August 2020 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS). In der Hauptsache beantragte er die Aufhebung der Verfügung des Veterinärdienstes vom 27. Juli 2020. Weiter verlangte er die unverzügliche Herausgabe der Hündin, die unverzügliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

2.

Mit Zwischenentscheid vom 15. Oktober 2020 wies das DGS die Verfahrensanträge von A. betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dieser Entscheid blieb

im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren bestehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.397 vom 8. Januar 2021).

D.

Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 hiess das DGS die Beschwerde von A. teilweise gut und änderte Ziffer 4 der Verfügung des Veterinärdienstes vom 27. Juli 2020 in dem Sinne ab, dass das Verbot, Hunde zu halten und in Obhut zu nehmen, auf Antrag bereits nach Ablauf von drei Jahren aufgehoben werden kann. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die A. auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2'200.00 wurden zufolge unentgeltlicher Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. wurden Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'000.00 unter Vorbehalt späterer Nachforderung ersetzt.

E.

1.

Gegen den Entscheid des DGS erhob A. mit Eingabe vom 25. März 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Der Entscheid des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 23. Februar 2021 sowie die Verfügung des Kantonalen Veterinärdienstes Aargau vom 27. Juli 2020 und die am 4. Juli 2020 vorsorglich angeordneten Massnahmen des Kantonalen Veterinärdienstes Aargau seien aufzuheben.

2. Die Hündin "Mali" ("Aria"), Malinois, Wurftag: 14. April 2018, Mikrochip-Nummer: aaa sei dem Beschwerdeführer unverzüglich herauszugeben.

3. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot, Hunde zu halten sowie Hunde von Drittpersonen in seinem Haushalt oder an einem anderen Ort in Obhut zu nehmen, sei aufzuheben.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über sämtliche Instanzen zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten des Staates.

2.

In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 beantragte das DGS die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3.

Mit Zwischenentscheid vom 27. April 2021 wies der instruierende Verwaltungsrichter den Antrag um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.

4.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 replizierte der Beschwerdeführer.

5.

Das DGS verzichtete am 27. Mai 2021 auf eine Duplik.

F.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 27. Januar 2022 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Das DGS ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide des Veterinärdienstes im Bereich der Hunde- und Tierschutzgesetzgebung (vgl. § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Der Beschwerdeführer ist als Halter der beschlagnahmten Hündin "Mali" und als Adressat des unbefristeten Obhuts- und Halteverbots von Hunden vom angefochtenen Entscheid des DGS besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Somit ist er zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt.

Der Beschwerdeführer ist als Halter der beschlagnahmten Hündin "Mali" und als Adressat des unbefristeten Obhuts- und Halteverbots von Hunden vom angefochtenen Entscheid des DGS besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Somit ist er zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Entscheids des DGS vom 23. Februar 2021, dass die Verfügung des Veterinärdienstes vom 27. Juli 2020 sowie dessen vorsorgliche Massnahmen vom 4. Juli 2020 aufgehoben werden (Antrag Ziff. 1).

Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist nur der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Februar 2021 und nicht auch die Verfügung des Veterinärdienstes vom 27. Juli 2020. Diese wurde durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt und gilt inhaltlich als mitangefochten (Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 1.2). Die vorsorglichen Anordnungen des Kantonalen Veterinärdienstes haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Bestand mehr. Daher wird auf Antrag Ziff. 1 nur insofern eingetreten, als damit die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. Februar 2021 beantragt wird. Darüber hinaus ist auf Antrag Ziff. 1 nicht einzutreten.

3.2. In Antrag Ziff. 3 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Obhutsund Halteverbots von Hunden. Dieses Begehren ist bereits durch Antrag Ziff. 1 abgedeckt. Weil ihm keine eigenständige Bedeutung zukommt, erübrigt sich eine separate Behandlung.

3.3. Im Übrigen ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

4.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er sei vom Veterinärdienst vor Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2020 nicht angehört worden. Mit dieser Verfügung seien ihm – verglichen mit dem Entscheid vom 4. Juli 2020 – weitere Pflichten auferlegt worden. So sei zusätzlich angeordnet worden, dass bei Verstössen gegen das Obhuts- und Halteverbot die betreffenden Hunde auf Kosten des Beschwerdeführers beschlagnahmt und an einem anderen Ort untergebracht würden. Zudem sei verfügt worden, dass das Halteverbot auf Antrag frühestens nach Ablauf von fünf Jahren aufgehoben werden könne. Schliesslich seien ihm Verfahrenskosten von CHF 350.00 auferlegt worden. Beim Erlass der Verfügungen vom 4. und vom 27. Juli 2020 seien die Voraussetzungen, damit eine vorgängige Anhörung ausnahmsweise hätte unterbleiben können, nicht erfüllt gewesen. § 21 Abs. 2 VRPG setze dafür voraus, dass Gefahr im Verzug sei oder der Zweck der behördlichen Anordnung dadurch hätte vereitelt werden können. Die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und § 21 VRPG) angenommen.

1.2. Die Vorinstanz erwog, das rechtliche Gehör zur Verfügung vom 4. Juli 2020 sei dem Beschwerdeführer nachträglich gewährt worden. Dieser habe sich in den Eingaben vom 11. und 16. Juli 2020 geäussert. Am 27. Juli 2020 seien die zunächst vorsorglich angeordneten Massnahmen definitiv und beschwerdefähig verfügt worden. Die Verfügung vom 4. Juli 2020 sei durch jene vom 27. Juli 2020 abgelöst worden. Damit seien dem Beschwerdeführer keine für ihn unbekannten Pflichten auferlegt worden. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor.

1.3. Die Behörde hört Betroffene grundsätzlich vor Erlass einer Verfügung an (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG). Wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde, kann die Anhörung ausnahmsweise unterbleiben. Die Anhörung ist diesfalls umgehend nachzuholen und es ist ein neuer Entscheid zu erlassen (§ 21 Abs. 2 VRPG).

1.4. Die Verfügung des Veterinärdienstes vom 4. Juli 2020 beinhaltete eine vorsorgliche Beschlagnahme der Hündin "Mali" (vgl. § 18 Abs. 1 lit. b des Hundegesetzes vom 15. März 2011 [HuG; SAR 393.400]; Vorakten 27 ff.). Diese Anordnung ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. vorne Erw. I/3.1). Ergänzend kann aber festgehalten werden, dass sie als superprovisorische Massnahme ausgestaltet war und deshalb aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung erlassen wurde (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 44 N 35, 48; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.397 vom 8. Januar 2021, Erw. I/3.2).

1.5. Der Veterinärdienst gab dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2020 die Möglichkeit, sich zu den vorsorglich angeordneten und den anstehenden Massnahmen zu äussern. Davon machte der Beschwerdeführer Gebrauch und nahm im Schreiben vom 11. Juli 2020 Stellung. Dabei bestritt er, gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen zu haben, und machte geltend, er sei bisher nie verwarnt worden. An seinem früheren Wohnort im Kanton Zürich habe er mehr Hundeschullektionen besucht als erforderlich. Nach seinem Umzug habe er diese aufgrund des COVID-19 bedingten Lockdowns erst im Juni 2020 fortsetzen können (Vorakten 22). Weiter reichte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2020 Belege der Hundetrainerin C. ein ("Richtigstellung", "Iststand-Bewertung" der Hündin "Mali" sowie Bestätigung für den Besuch von fünf Privatlektionen im Zeitraum vom 1. Juni bis 3. Juli 2020 [vgl. Vorakten 21 ff.]). Die vorgelegte Bestätigung äussert sich mitunter zu den Inhalten der durchgeführten und geplanten Hundeschullektionen (vgl. Vorakten 21).

Somit konnte sich der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2020 insbesondere zum vorgehaltenen Sachverhalt und den vorsorglich angeordneten Massnahmen des Veterinärdienstes äussern. Er hatte Gelegenheit, seinen Standpunkt hinreichend darzulegen, insbesondere auch im Hinblick auf anstehende Entscheidungen, welche länger Bestand haben würden. Dass Anordnungen im Endentscheid über einstweilige Massnahmen hinausgehen können, liegt in der Natur der Sache. Die am 4. Juli 2020 zunächst vorsorglich angeordneten Massnahmen wurden durch die definitiven in der Verfügung vom 27. Juli 2020 abgelöst. Aufgrund der Ausgangslage musste der Beschwerdeführer mit Massnahmen wie einem unbefristeten Obhuts- und Halteverbot rechnen. Nicht anders verhält es sich bezüglich der festgelegten Konsequenzen, falls der Beschwerdeführer gegen das Verbot verstösst. Schliesslich musste er einkalkulieren, dass ihm die Verfahrenskosten, welche er verursacht hatte, überbunden werden.

Somit wurden in der Verfügung vom 27. Juli 2020 keine Anordnungen getroffen, mit welchen der Beschwerdeführer nicht rechnen musste. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe bezüglich der Vorfälle vom 3. und 4. Juli 2020 den Sachverhalt unrichtig festgestellt und gewürdigt. So habe er zwar am 3. Juli 2020 die Leine des mitgeführten Hundes "Paulus" vor seiner Wohnung losgelassen. Hingegen habe er diesem keinen Angriffsbefehl erteilt und ihn nicht auf Gäste im Gartenrestaurant gehetzt. Im Zeitpunkt des Vorfalls seien auf der Gartenterrasse sein damaliger Vermieter sowie dessen Kollegen anwesend gewesen. Seit geraumer Zeit hätten zwischen dem Vermieter und dem Beschwerdeführer Unstimmigkeiten bestanden. Es treffe nicht zu, dass "Paulus" den kleineren Hund nur deshalb nicht schwer verletzt habe, weil die anwesenden Gäste eingegriffen hätten. "Paulus" sei bloss neugierig gewesen und grundlos von einem der anwesenden Gäste zu Boden gedrückt worden. Dass sich der Vorfall anders zugetragen habe als von der Vorinstanz festgestellt, bestätige C., Halterin von "Paulus".

Anlässlich der Kontrolle vom 4. Juli 2020 habe die Polizei seine Hündin "Mali" in eine Stresssituation versetzt. Die bedrohliche Kulisse durch das sechs Mann starke Aufgebot, gepaart mit einem aggressiven Tonfall der Polizisten, sei für "Mali" beängstigend gewesen. Verständlicherweise sei der Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten aufgebracht gewesen. Einen Angriffsbefehl habe er der Hündin nicht erteilt. Für die "Hausdurchsuchung" hätten die Polizisten über keinen entsprechenden Befehl verfügt. Diese sei nicht wegen der Hundehaltung, sondern einer angeblichen Drohung des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vermieter erfolgt. Vor den beiden Vorfällen hätten keine Anhaltspunkte für Mängel in der Hundehaltung bestanden. Bei der Kontrolle handle es sich um eine Hausdurchsuchung nach Art. 244 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien nicht verwertbar.

2.2. Die Vorinstanz stellte bezüglich der Vorfälle vom 3. und 4. Juli 2020 auf den im erstinstanzlichen Entscheid festgestellten Sachverhalt ab. In der Beschwerdeantwort legt sie dar, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich unter den Restaurantgästen lediglich Kollegen des Vermieters des Beschwerdeführers befunden hätten. Der Veterinärdienst habe sich ausführlich mit den Geschehnissen auseinandergesetzt. Der Vorwurf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sei unhaltbar. Der Beschwerdeführer sehe sich selbst als "Opfer" und schiebe die Verantwortung auf andere Personen ab. Er stelle den von der Polizei dokumentierten Sachverhalt wie auch seine eigenen Aussagen in Abrede und konstruiere eine neue Version der Geschehnisse. Auf die anlässlich der Hausdurchsuchung gewonnen Erkenntnisse könne – wie vom Verwaltungsgericht im Entscheid vom 8. Januar 2021 (WBE.2020.397, Erw. II/3) erwogen – unabhängig von der Verwertbarkeit im Strafverfahren abgestellt werden.

2.3. Zu den Vorfällen vom 3. und 4. Juli 2020 kann dem Sachverhaltsbericht der Regionalpolizei Q. vom 14. Juli 2020 Folgendes entnommen werden:

2.3.1. Am 3. Juli 2020 meldete die Wirtin des Restaurants "s’13ni" bei der Kantonalen Notrufzentrale Probleme mit einem Anwohner der Liegenschaft C (Vorakten 77 ff.). Aufgrund dieser Meldung rückten zwei Vertreter der Regionalpolizei Q. nach R. aus. Vor Ort trafen sie die Wirtin und den Eigentümer der Überbauung an. Laut deren Aussagen beleidigte sie der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit immer wieder. Zudem habe er ihnen mehrfach mit dem Tod gedroht oder damit, dass er seinen Hund auf sie hetze und dieser sie kaputtmachen werde.

Am Folgetag wurde der Beschwerdeführer auf dem Stützpunkt S. angezeigt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe den Hund mit den Worten "Los beiss" auf die Gäste der Gartenwirtschaft gehetzt und die Leine losgelassen. Darauf sei der Hund in Richtung des Restaurants gerannt und habe den Hund eines Gastes angegriffen. Nur durch das Eingreifen der Gäste hätten schwere Verletzungen verhindert werden können. Der Beschwerdeführer habe anschliessend seinen Hund geholt und den Anwesenden auf Kroatisch gesagt, er werde sie kaputtmachen. Danach habe er sich in seine Wohnung zurückgezogen.

Zu diesem Vorfall haben mehrere Gäste übereinstimmende Angaben gemacht. Der angegriffene Hund wies keine äusseren Verletzungen auf und dessen Halterin verzichtete in der Folge auf eine Anzeige. Vertreter der Regionalpolizei Q. hatten bereits am 3. Juli 2020 vergeblich versucht, mit dem Beschwerdeführer ins Gespräch zu kommen. Dabei hatten sie bei ihm Alkoholgeruch wahrgenommen (vgl. Vorakten 77 f.).

2.3.2. Aufgrund der Anzeige sprachen am 4. Juli 2020 Patrouillen der Kantonspolizei und der Regionalpolizei Q. beim Beschwerdeführer vor. Gemäss dem Sachverhaltsbericht der Regionalpolizei vom 14. Juli 2020 (Vorakten 71 ff.) öffnete der Beschwerdeführer den Polizisten die Tür, worauf Hündin "Mali" entwischte und über die Strasse und die angrenzende Wiese davonlief. Der Beschwerdeführer reagierte wütend auf die anwesenden Polizisten und machte sie dafür verantwortlich, dass seine Hündin entwichen war. Gefolgt von den Polizisten versuchte der Beschwerdeführer, "Mali" zurückzurufen. Diese nahm jedoch keine Notiz vom Beschwerdeführer und liess sich nicht von ihm einfangen. Der Beschwerdeführer wurde gegen zwei Polizisten verbal und körperlich ausfällig, weshalb ihm Handschellen angelegt wurden. Daraufhin beschimpfte er die Polizisten und drohte ihnen, dass seine Hündin sie kaputtmachen werde. Der Beschwerdeführer zeigte auf einen Polizisten und rief zu seiner Hündin "beiss". Die Polizisten konnten diese schliesslich mit einer Leine einfangen. In der Folge erstatteten sie beim Veterinärdienst eine Meldung, woraufhin die leitende amtliche Tierärztin zwecks allfälliger Beschlagnahme und Unterbringung der Hündin vor Ort kam. Anlässlich der Kontrolle befand sich die Wohnung des Beschwerdeführers in einem unaufgeräumten und schmutzigen Zustand. Auf dem Boden lagen zahlreiche leere Bierdosen und in der Küche fand sich eine zerfetzte Hundeliege. Zudem roch es nach Hundekot. Auf dem Clubtisch lagen diverse Packungen Ritalin und ein weisses Pulver, bei welchem es sich nach Meinung der Polizei um zerstossene Ritalin-Tabletten handeln dürfte. Die angetroffene Situation wurde mit Fotos dokumentiert (Vorakten 71 ff.).

2.4. Am 17. August 2020 ersuchte der beigezogene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Akteneinsicht (Vorakten 53 ff.). Damit hat dieser insbesondere Kenntnis vom Sachverhaltsbericht der Regionalpolizei vom 14. Juli 2020. Auf die darin enthaltenen Vorhalte reagiert der Beschwerdeführer mit pauschalen und unsubstantiierten Bestreitungen. Dies ist angesichts der angetroffenen Situation, die anhand eines Amtsberichts sowie von Fotomaterial und Einvernahmeprotokollen dokumentiert ist, nicht ausreichend. Die Fotoaufnahmen und Berichte vom 4. Juli 2020 zeugen von unhygienischen Zuständen in der Wohnung des Beschwerdeführers (herumliegende, zerfetzte Kissen und Decken; schmutzige Matratze in der Küche; zahlreiche leere Bierdosen und Ritalin-Tabletten im Wohnzimmer; Geruch nach Hundekot). Die vorgefundene Situation weist auf eine mangelnde Eignung des Beschwerdeführers als Hundehalter hin.

Dass Hündin "Mali" anlässlich der Kontrolle vom 4. Juli 2020 davonlief, führt der Beschwerdeführer auf das Verhalten der Polizisten zurück, welche sie in eine Stresssituation versetzt hätten. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Aktenkundig entwischte die Hündin unmittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstür, überquerte die C und entfernte sich in Richtung Suhre (Vorakten 77, 108). Diesen Sachverhalt bestritt der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2020 nicht (Vorakten 108). Gleich verhält es sich bezüglich des Vorhalts, dass er auf einen Polizisten zeigte und seiner Hündin den Befehl "beiss" erteilte (Vorakten 105 ff., 108). Wenn der Beschwerdeführer diese Sachverhalte im Beschwerdeverfahren in Abrede stellt, ist dies widersprüchlich und unglaubwürdig.

In Bezug auf den Vorfall vom 3. Juli 2020 liegen übereinstimmende Schilderungen mehrerer Restaurantgäste vor. Der Beschwerdeführer hat am darauffolgenden Tag gegenüber Polizisten ein ähnliches Verhalten an den Tag gelegt. Sowohl am 3. wie auch am 4. Juli 2020 war der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge stark alkoholisiert (Vorakten 100, 106) und verhielt sich gegenüber anderen aggressiv. Er drohte jeweils damit, dass er oder seine Hündin andere Personen kaputtmachen werde. Bei beiden Vorfällen konnte bzw. wollte der Beschwerdeführer den mitgeführten Hund nicht abrufen und liess ihn herumrennen. Am 3. Juli 2020 griff Hund "Paulus" (ein Schäferhund), deren Besitzerin C. ist, einen kleinen Hund eines Restaurantgastes an. Gegen diese aktenkundigen Tatsachen vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen. Er beantragt bloss die Befragung von C., die aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zum Sachverhalt machen kann. Sie hielt sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Wohnung des Beschwerdeführers auf mit dessen Hündin "Mali" und hat von den Geschehnissen nichts mitbekommen (Vorakten 25 f.). Auf ihre Befragung wird daher verzichtet.

2.5. Somit sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und -würdigung in Frage zu stellen.

2.6. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits im Urteil vom 8. Januar 2021 zur Verwertbarkeit der Erkenntnisse geäussert, die anlässlich der Kontrolle vom 4. Juli 2020 gewonnen wurden. Dabei legte es unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 39 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) dar, dass darauf abgestellt werden darf (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.397 vom 8. Januar 2021, Erw. II/3 mit Hinweisen). Auf die betreffende Erwägung wird verwiesen.

3.

3.1. Bezüglich der Tierhaltung macht der Beschwerdeführer geltend, seine Hündin hätte sich aufgrund von Müll oder Medikamenten in der Wohnung nicht verletzen bzw. vergiften können. Im Zusammenhang mit einem Fremdkörper, den "Mali" aufgenommen hat, werfe ihm die Vorinstanz zu Unrecht vor, er habe Tierarzttermine immer wieder abgesagt, obwohl sich der Allgemeinzustand der Hündin stark verschlechtert habe. Er habe diese in Absprache mit der Tierärztin nach Hause genommen. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise ausgeführt, Hündin "Mali" habe seit März 2013 mehrere "Anfälle" gehabt, obwohl sie erst am 14. April 2018 zur Welt gekommen sei. Eine Epilepsie-Diagnose könne nur aufgrund einer Magnetresonanztomographie (MRI, MRT) erfolgen. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich beim Universitätsspital Zürich eine Zweitmeinung eingeholt. Dieses habe von einer prophylaktischen Medikation abgeraten und empfohlen, die Krämpfe mittels Zink- und Eisenpräparaten zu behandeln. Aufgrund dieser Behandlung seien keine Krämpfe mehr aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe die Pflege der Hündin nicht vernachlässigt. Die angeordneten Massnahmen seien unverhältnismässig. Vor der Wegnahme der Hündin und einem Halteverbot wären mildere Massnahmen möglich gewesen; zudem wären die getroffenen Anordnungen vorgängig anzudrohen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte insbesondere verpflichtet werden können, weiterhin die Hundeschule zu besuchen. Eine Möglichkeit zur Mängelbehebung habe für ihn nicht bestanden.

3.2. Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (Art. 1 TSchG). Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben (Art. 3 lit. b), wenn Haltung und Ernährung so sind, dass die Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer An-

passungsfähigkeit nicht überfordert sind (Ziff. 1), das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist (Ziff. 2), sie klinisch gesund sind (Ziff. 3) und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Ziff. 4). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden auf Verordnungsstufe konkretisiert (vgl. Art. 68 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]).

3.3. Die zuständige Behörde trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Massnahmen und kann Personen unter anderem das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten (Art. 23 Abs. 1 TschG), wenn sie wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft wurden (lit. a) oder wenn diese aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Unfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015, Erw. 2.1 mit Hinweisen; 2C_79/2007 vom 12. Oktober 2007, Erw. 4.2.2). Indem der Gesetzgeber die Unfähigkeit, Tiere zu halten, vorbehaltlos als Tatbestandsalternative zur Bestrafung wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz einsetzt, wird deutlich, dass die mit der Variante von lit. b erfassten Gefahren oder Folgen für das Wohlergehen der Tiere gleich gewichtig sind bzw. nicht minder schwer wiegen als diejenigen, welche Straffolgen zeitigen (ANTOINE F. GOETSCHEL / ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Eine vorläufige Darstellung des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes aus rechtswissenschaftlicher Sicht durch den Global Animal Law GAL Verein, Zürich 2018, S. 38). Die Verbote der Tierhaltung haben die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Als restitutorische Massnahmen sind sie verschuldensunabhängig und nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung von tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet. Einem Halteverbot gehen grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a TSchG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015, Erw. 2.1; 2C_378/2012 vom 1. November 2021, Erw. 3.1).

4.

4.1. Dem unbefristeten Obhuts- und Halteverbot liegen folgende Verstösse gegen das Tierschutzrecht zugrunde:

4.1.1. Dem Beschwerdeführer wird gestützt auf die Vorfälle vom 3./4. Juli 2020 eine Verletzung der Aufsichtspflichten vorgeworfen, die ihm als Hundehalter obliegen. So hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2020 dem mitgeführten Hund "Paulus" einen Angriffsbefehl erteilt und die Leine losgelassen (vgl. vorne Erw. 2.4; Vorakten 102, 108). In der Folge griff "Paulus" in der Gartenwirtschaft einen dort anwesenden Hund eines Gastes an. Aktenkundig konnte eine schwere Verletzung dieses Hundes nur dank der Intervention der Restaurantgäste verhindert werden (vgl. Vorakten 101). Unabhängig davon, dass es sich beim angreifenden Hund nicht um Hündin "Mali", sondern um "Paulus" von C. handelte, war der Beschwerdeführer für diesen Hund vorübergehend verantwortlich und verpflichtet, ihn so zu halten, dass dieser Menschen und Tiere nicht gefährdet (vgl. Art. 77 TSchV; RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2011, S. 199; GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 31 f.). Der Beschwerdeführer hätte mit allen möglichen Mitteln eingreifen müssen, um den Angriff zu verhindern (§ 6 Abs. 2 der Verordnung zum Hundegesetz vom 1. Mai 2012 [Hundeverordnung, HuV; SAR 393.411]). Seine Aufsicht und Verantwortung hat er nicht wahrgenommen und stattdessen den intervenierenden Restaurantgästen damit gedroht, dass er sie kaputtmache (Vorakten 101).

Überdies missachtete der Beschwerdeführer damit die Verbote, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen (§ 6 Abs. 1 und 2 HuV) und Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen (§ 10 Abs. 1 lit. a HuV). Ferner war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Hund, für den er – wenn auch nur vorübergehend – verantwortlich war, abzurufen. Mithin war der Beschwerdeführer nicht fähig, den Hund unter seiner Aufsicht unter Kontrolle zu halten. Damit verstiess der Beschwerdeführer auch gegen § 5 Abs. 1 lit. b HuG.

Folglich verletzte der Beschwerdeführer Aufsichtspflichten als Hundehalter und missachtete grundsätzliche Verhaltensgebote bzw. -verbote der Tierschutzgesetzgebung.

4.1.2. Am 4. Juli 2020 entwich Hündin "Mali" unmittelbar nach dem Öffnen der Tür aus der Wohnung des Beschwerdeführers. In der Folge war dieser nicht in der Lage, die frei laufende Hündin unter Kontrolle zu bringen und einzufangen. Schliesslich gelang es den Polizisten, Hündin "Mali" mit einer

Leine einzufangen. Damit hatte der Beschwerdeführer erneut gegen seine Aufsichtsplichten als Hundehalter verstossen (§ 5 Abs. 1 lit. b HuG). Eine bewusste Pflichtverletzung erfolgte schliesslich mit dem neuerlichen Angriffsbefehl, indem der Beschwerdeführer versuchte, die Hündin auf einen Polizisten zu hetzen (§ 10 Abs. 1 lit. a HuV). Darin liegen Verstösse gegen das Tierschutzrecht. Abgesehen davon stellen auch die mangelnde Kooperation mit den Behörden und die verbalen und physischen Ausfälligkeiten gegen den Polizisten seine Eignung als Hundehalter in Frage (Vorakten 105 ff., 108).

Die erwähnten Vorfälle sind ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Hund der Tierschutzgesetzgebung entsprechend zu halten. Seine Uneinsichtigkeit erschwert die Situation zusätzlich.

4.1.3. Dem Beschwerdeführer werden aufgrund der angetroffenen Situation in seiner Wohnung tierschutzwidrige Halteumstände vorgeworfen.

Mangelnde Ordnung und Sauberkeit in der Wohnung betreffen auch die Lebensumstände des Hundes (vgl. Erw. 2.4). Dessen angemessene Pflege setzt voraus, dass die Hygiene den Bedürfnissen des Tieres entspricht (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Die vorgefundene Situation lässt den Schluss zu, dass Hündin "Mali" in ihrem Wohlergehen (Art. 3 lit. b TSchG) beeinträchtigt war und ihr keine angemessene Pflege zukam. Die teilweise zerstossenen (Ritalin-)Tabletten lagen offen auf dem Clubtisch und waren für Hündin "Mali" frei zugänglich. Dass der Beschwerdeführer zuhause war, schliesst eine Vergiftungsgefahr nicht aus. In diesem Zusammenhang ist namentlich auf die Alkoholisierung des Beschwerdeführers hinzuweisen (vgl. Vorakten 105 ff., 106) sowie darauf, dass Hündin "Mali" bereits einmal einen Fremdkörper verschluckt hatte und deswegen operativ behandelt werden musste (Vorakten 114). Von den zahlreich herumliegenden leeren Bierdosen ging eine Verletzungsgefahr aus (Vorakten 72 f.; 75 f.). Die vorgefundene Unterkunft entspricht den Vorgaben von Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV nicht, da sie so einzurichten ist, dass die Verletzungsgefahr für das Tier gering ist.

Hunden muss gemäss Art. 72 Abs. 2 TSchV geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen. Die zerfetzte und schmutzige Matratze in der Küche genügte den hygienischen Anforderungen kaum (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Auch der Geruch nach Hundekot weist auf diesbezügliche Mängel hin, welche dokumentieren, dass den Bedürfnissen des Tieres und seinem Wohlergehen nicht ausreichend Rechnung getragen wurde (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV war der Beschwerdeführer verpflichtet, entsprechende Mängel unverzüglich zu beheben. Den diesbezüglichen Vorgaben ist er nicht nachgekommen.

4.1.4. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seiner Hündin "Mali" eine angemessene medizinische Betreuung vorenthalten zu haben.

4.1.4.1. Gemäss dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 6. Januar 2020 hatte der Beschwerdeführer seit zwei Wochen mehrmals bei der E. in T. angerufen, weil es der Hündin "nicht gut ging" (Vorakten 113 f., 117). Demnach vereinbarte der Beschwerdeführer jeweils Termine für eine Untersuchung und stornierte diese später wieder. Eine Anamnese konnte erst anlässlich des tierärztlichen Hausbesuchs erfolgen. Aufgrund des stark reduzierten Allgemeinzustandes musste "Mali" zur weiteren Abklärung in die Tierklinik verbracht werden, wo im Abdomen ein Fremdkörper (Teil eines Hartgummispielzeugs) festgestellt wurde. In der Folge musste die Hündin operiert werden. Obschon die Hündin nach Ansicht der Tierärzte im Anschluss daran noch in der Klinik hätte verbleiben müssen, bestand der Beschwerdeführer darauf, die Hündin zuhause selber zu betreuen. Daher hatte er eine Erklärung zu unterzeichnen, wonach er die Hündin entgegen dem ärztlichen Rat nach Hause nimmt (Vorakten 114).

Gemäss dem Eintrag vom 25. März 2020 hatte Hündin "Mali" drei Tage zuvor einen epileptischen Anfall. Nach Meinung der Tierärzte war für die Epilepsie-Diagnose ein MRI durchzuführen, was vom Beschwerdeführer aufgrund der nötigen Vollnarkose abgelehnt wurde. Daher empfahlen die Ärzte dem Beschwerdeführer, der Hündin bei einem erneuten Anfall Medikamente zu verabreichen. Auch diese tierärztliche Empfehlung lehnte der Beschwerdeführer ab. Gemäss Eintrag vom 22. April 2020 hatte die Hündin "Mali" innert weniger Tage zwei weitere kurze Anfälle. Schliesslich empfahlen die Tierärzte dem Beschwerdeführer, der Hündin ein Hanfextrakt (Sativavet ZEN 12 %) zu verabreichen. Sie beschrieben die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer als sehr schwierig und ermüdend (Vorakten 113).

4.1.4.2. Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Die Pflege muss Krankheiten und Verletzungen vorbeugen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 TSchV). Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Hündin in Absprache mit der Tierärztin nach Hause genommen, ist nicht substantiiert und steht mit dem Eintrag in der Krankengeschichte in Widerspruch. Aktenkundig hat

der Beschwerdeführer seine Hündin trotz deren operationsbedingt beeinträchtigten Zustands und entgegen dem tierärztlichen Rat nach Hause genommen und damit die erforderliche Nachbetreuung verunmöglicht. Dass der Beschwerdeführer die erwähnte Erklärung zu unterzeichnen hatte, zeigt eindeutig, dass die Entlassung zum damaligen Zeitpunkt nicht den Bedürfnissen von "Mali" entsprach. Auch bei der Epilepsie-Abklärung und der Verabreichung von Medikamenten setzte sich der Beschwerdeführer über medizinische Indikationen hinweg. Damit nahm er in Kauf, dass seine Hündin an weiteren epileptischen Anfällen litt. Tatsächlich hatte Hündin "Mali" zu Beginn des Monats April 2020 denn auch zwei weitere Anfälle. Dass der Beschwerdeführer eine tierärztliche Zweitmeinung eingeholte und ihm dabei von der prophylaktischen Medikation abgeraten und stattdessen die Einnahme von Zink- und Eisenpräparaten empfohlen wurde, bleibt unsubstantiiert und erscheint daher als blosse Schutzbehauptung. Tatsache ist, dass Hündin "Mali" nach der Operation im Januar 2020 und nach den Anfällen im März und April 2020 keine angemessene medizinische Behandlung zukam.

Aus der Krankengeschichte der Hündin "Mali" ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, ihr die erforderliche Pflege zu leisten und sie im Krankheitsfall unverzüglich entsprechend ihrem Zustand unterzubringen und behandeln zu lassen. Damit verstiess der Beschwerdeführer nicht nur gegen die Grundsätze der Tierpflege (Art. 4 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV), sondern auch gegen Art. 4 Abs. 2 TSchG, wonach niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Dass epileptische Anfälle nicht behandelt wurden und "Mali" unmittelbar nach einer Operation der ärztlichen Obhut entzogen wurde, war für die Hündin nachteilig. Unter diesen Umständen erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer seiner Hündin keine angemessene medizinische Betreuung zukommen liess. Daraus ergibt sich hinlänglich, dass der Beschwerdeführer nicht fähig ist, den Bedürfnissen seiner Hündin Rechnung zu tragen (Art. 4 Abs. 1 TSchG).

Soweit die Vorinstanz ausführt, "Mali" habe seit März "2013" mehrere Anfälle gehabt (angefochtener Entscheid, Erw. 3d, S. 15, zweiter Absatz), handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Es wird ausdrücklich auf die Krankengeschichte Bezug genommen, woraus klar hervorgeht, dass Anfälle seit März 2018 auftraten. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.2. Zusammenfassend verstiess der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Tierschutzgesetzgebung und deren grundlegenden Gebote und Verbote.

5.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob das unbefristete Obhuts- und Halteverbot von Hunden verhältnismässig ist.

5.1. Bei der Anordnung von Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Sie ist an die Verfassung gebunden und muss insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, das Rechtsgleichheitsgebot sowie die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Aufl., Zürich 2020, N 409). Das Verhältnismässig-keitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Die Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 130 II 425, Erw. 5.1 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 521 ff.).

Die Vollzugsbehörde kann als schärfste Sanktion ein allgemeines, unbefristetes Tierhalteverbot aussprechen. Dabei wird die Tierhaltung auf unbestimmte Dauer verboten. Die weitreichenden Konsequenzen und Einschränkungen für den Belasteten bedingen eine grosse Zurückhaltung der Behörden bzw. eine sehr restriktive Anwendung dieser Massnahme. Ein Tierhalteverbot muss abgesehen von schwerwiegenden Fällen zunächst angedroht und in der Regel befristet werden (JEDELHAUSER, a.a.O., S. 242).

5.2. 5.2.1. Das unbefristete Obhuts- und Halteverbot von Hunden ist geeignet, tierschutzwidrige Zustände wie die festgestellten (Erw. 4 hiervor) inskünftig zu verhindern.

5.2.2. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz hätte ihm das Obhuts- und Halteverbot androhen und ihn zugleich auffordern können, weiterhin Hundeschullektionen zu besuchen. Das Verbot sei daher unverhältnismässig.

Aus der mangelhaften Aufsicht als Hundehalter, der unhygienischen und mit Gefahren verbundenen Wohnsituation sowie der Vorenthaltung medizinisch indizierter Abklärungen und Behandlungen ergibt sich hinlänglich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Hund tierschutzkonform zu halten. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die bereits von den Vorinstanzen gezogene Schlussfolgerung in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang überzeugt namentlich nicht, dass der Beschwerdeführer eigenes Fehlverhalten verharmlost, Verantwortung auf andere Personen (z.B. Gäste im Restaurant oder Polizisten) abschiebt und auf pandemiebedingte Unterbrechungen der Hundeschule hinweist. Entsprechende Einwände sind Ausdruck eines fehlenden Problembewusstseins, mangelnder Einsicht und einer gewissen Unbelehrbarkeit. Erschwerend wirkt im Fall des Beschwerdeführers, dass gravierende Verstösse gegen die Aufsichtspflicht als Hundehalter wie das Hetzen auf andere Personen mehrfach vorkamen. Gleich verhält es sich mit dem Entweichen von beaufsichtigten Hunden. Der Beschwerdeführer enthielt seiner Hündin mehrmals medizinisch indizierte Behandlungen ohne plausiblen Grund vor. Schliesslich weisen die in der Wohnung vorgefundenen Umstände darauf hin, dass dort über längere Zeit hinweg unhygienische Zustände herrschten. Insgesamt sind dem Beschwerdeführer schwerwiegende Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung und deren grundlegende Gebote und Verbote vorzuwerfen. Aufgrund der wiederholten und anhaltenden Missstände ist ein unbefristetes Obhuts- und Halteverbot von Hunden notwendig und gerechtfertigt. Daran ändert nichts, dass gegen den Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – bis anhin keine tierschutz- oder hunderechtlichen Massnahmen ergriffen wurden. Das unbefristete Obhuts- und Halteverbot von Hunden ist auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf von drei Jahren dessen Aufhebung beantragen kann, zumutbar und verhältnismässig. Schliesslich wird ihm mit dem Verbot nicht verwehrt, anstatt Hunde andere Tiere zu halten.

Je nach den konkreten Umständen kann sich aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergeben, dass dem Halter ein Tierhalteverbot vorgängig anzudrohen ist, doch ist ein solches Vorgehen von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgeschrieben. Ein Halteverbot kann, wo sich dies aufdrängt, auch ohne vorherige Androhung ergehen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2007 [2C_79/2007], Erw. 4.3). Aufgrund der schwerwiegenden und wiederholten Verfehlungen wäre es nicht zielführend und mit dem Wohl des Tieres unvereinbar, dem Beschwerdeführer vorerst lediglich ein Halteverbot anzudrohen.

5.2.3. Mit der Replik reicht der Beschwerdeführer einen Mietvertrag vom 18. März 2021 für eine 2 ½-Zimmer-Dachwohnung in U. sowie eine Vereinbarung ein, wonach ihm in der Wohnung die Haltung der Hündin "Mali" gestattet ist (Replikbeilagen 1 f.). Eingelegte Fotos zeigen eine aufgeräumte Wohnung und einen vorbereiteten Schlafplatz für "Mali" (Replikbeilage 3). Ob und inwieweit der Garten für sie zur Verfügung steht, lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen, kann aber hier offenbleiben. Die veränderte Wohnsituation vermag für sich alleine nicht zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer seine Hündin tierschutzkonform hält.

5.2.4. Zusammenfassend erweist sich das ausgesprochene Obhuts- und Halteverbot als verhältnismässig und lässt sich nicht beanstanden.

6.

6.1. Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die definitive Beschlagnahme der Hündin und erachtet auch diese Massnahme als unverhältnismässig.

6.2. Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 TSchG). Eine starke Vernachlässigung liegt vor, wenn ein Tier in seinem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist, weil die Obhutperson erforderliche Handlungen wie die richtige Ernährung, Pflege und Unterbringung unterlässt (GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 23). Die zuständige Behörde kann Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 TSchG). Die definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 26).

6.3. Es ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, Hunde auf Dauer artgerecht zu halten und ihnen die erforderliche Pflege zukommen zu lassen. Aus der Krankengeschichte und der vorgefundenen Situation in der Wohnung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Hündin "Mali" in dessen Obhut in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt war und ihr – insbesondere im Krankheitsfall – keine angemessene Pflege (Art. 6 Abs. 1 TSchG; Art. 5 TSchV) zukam. In Anbetracht des unbefristeten Obhuts- und Halteverbot von Hunden erscheint es zwingend, "Mali" definitiv zu beschlagnahmen. Dies lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht beanstanden. Eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschlagnahme auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 24 TSchG), im öffentlichen Interesse liegt (Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. auch BGE 134 I 293, Erw. 5.2.1) und dem Beschwerdeführer wie ausgeführt (Erw. 5.2.2) zugemutet werden kann. Folglich ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet.

7.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung.

2.1. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. In Fällen, in denen die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage es als gerechtfertigt erscheinen lässt, kann unter den gleichen Voraussetzungen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden (§ 34 Abs. 2 VRPG).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, als aussichtslos anzusehen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475, Erw. 2.2; 138 III 217, Erw. 2.2.4 mit Hinweisen).

Wird die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens beantragt, muss der Gesuchsteller glaubhaft machen, dass sein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid nicht aussichtslos ist, mithin die Chancen einer Gutheissung intakt sind. Dabei hängen die Erfolgsaussichten auch von der Argumentation bzw. Ausgestaltung des Rechtsmittels ab. Sofern dem angefochtenen Entscheid nichts Substanzielles entgegengesetzt wird, ist das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 379 f. mit Hinweisen).

Aus Art. 29 Abs. 1 BV bzw. dem daraus abgeleiteten Fairnessgebot folgt, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt. Erfolgen keine entsprechenden Vorkehrungen, lässt sich nicht beanstanden, wenn das Gesuch erst zusammen mit dem Endentscheid beurteilt wird. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind dabei jedoch so zu prüfen, wie wenn das Gesuch separat und vorab beurteilt worden wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_302/2012 vom 4. Juni 2012, Erw. 4.3, und 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004, Erw. 4.3).

2.2. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Beschwerdebeilage 11). Hingegen war die Beschwerde in formeller wie auch in materieller Hinsicht von vornherein aussichtslos. Die formelle Rüge bezog sich hauptsächlich auf vorsorgliche Anordnungen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. vorne Erw. I/3.1 und II/1). Die materiellen Beanstandungen betrafen vorab die Sachverhaltsfeststellung. Sie waren jedoch a priori zu wenig substantiiert; der Beschwerdeführer setzte sich gar nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und wiederholte – unbesehen von der klaren Beweislage – seine bereits vor der Vorinstanz vertretenen, gänzlich unbelegten Behauptungen (vgl. vorne Erw. II/2). Auch der vorinstanzlichen Würdigung seiner Versäumnisse als mannigfache Verstösse gegen seine Verpflichtungen als Hundehalter hatte der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegenzusetzen (vgl. vorne Erw. II/3 f.). Der Beschwerde waren somit von vornherein keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Dies gilt auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. vorne Erw. II/5 f.), zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner diesbezüglichen Argumentation seine gewichtigen Verfehlungen weitestgehend ausblendet. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers entschied, dass die Aufhebung des Obhuts- und Halteverbots bereits nach drei Jahren beantragt werden kann. Insgesamt können dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung nicht gewährt werden.

Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung erst mit dem Endentscheid ist vorliegend unproblematisch. Das Gesuch wurde zusammen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Die Beschwerdeantwort wurde zur Kenntnisnahme zugestellt; die nachfolgend eingereichte Replik beschränkte sich in der Sache auf knapp zwei Seiten. Wesentliche Kosten sind mithin nach Einreichung des Gesuchs nicht mehr entstanden.

2.3. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung abzuweisen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 296.00 gesamthaft Fr. 2'296.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 27. Januar 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier