WBE.2022.1
WBE.2022.1 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-06-08
8. Juni 2022Deutsch32 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.1 / nb / we (DVIRD.21.52) Art. 84 Urteil vom 8. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Bühler Beschwerde- B._____ führerin gegen Strassenver...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2022.1 / nb / we (DVIRD.21.52) Art. 84
Urteil vom 8. Juni 2022
Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Bühler
Beschwerde- B._____ führerin
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 8. September 2021
Sachverhalt
A.
1.
Gegenüber B., geboren am […] 1990, wurden bis anhin keine Administrativmassnahmen ausgesprochen.
2.
Mit Verfügung vom 26. April 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) gegenüber B. gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a und b und Art. 15d Abs. 1 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ab sofort auf unbestimmte Zeit (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde B. verpflichtet, sich auf ihre Kosten einer verkehrsmedizinischen Begutachtung beim Kantonsspital Aarau, Verkehrsmedizin, zu unterziehen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 4).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA Aargau) [nachfolgend: IV-Stelle] am 14. April 2021 Zweifel an der Fahreignung von B. geäussert und Meldung gemäss Art. 66c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) erstattet habe. Auf Anfrage sei dem Strassenverkehrsamt am 19. April 2021 die der Meldung zugrundeliegenden Dokumente geschickt worden. Gemäss diesen Unterlagen weise B. ein psychiatrisches Leiden mit manisch-depressiver Erkrankung auf. Im Mai und Juni 2020 seien zwei stationäre Behandlungen in der Klinik Königsfelden erfolgt. Zuweisungsgrund sei jeweils eine fürsorgerische Unterbringung gewesen. Anschliessend habe vom 6. Juli 2020 bis 14. August 2020 eine Behandlung in der Tagesklinik Königsfelden stattgefunden. Aktenanamnestisch bestehe zudem ein regelmässiger THC-Konsum. Gemäss Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (nachfolgend: PDAG) vom 14. August 2020 habe bei Entlassung aus der Tagesklinik noch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bestanden. Zudem habe sich die Betroffene bezüglich der Medikation stets ambivalent gezeigt. In den vorherigen Austrittsberichten vom 22. Mai 2020 und 3. Juli 2020 seien ausserdem noch psychotische Symptome beschrieben worden.
Aufgrund mehrerer stationären und teilstationären Behandlungen bis August 2020 mit den beschriebenen psychotischen Symptomen müsse derzeit von einer ungenügend langen Stabilität ausgegangen werden, weshalb der Führerausweis der Betroffenen umgehend vorsorglich entzogen und eine entsprechende Fahreignungsabklärung angeordnet werden müsse. Wegen des aktenkundigen Betäubungsmittelkonsums bestehe zudem die Gefahr einer Betäubungsmittelsucht, welche die Fahreignung ausschliesse.
B.
1.
Am 25. Mai 2021 erhob B. gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) und stellte folgenden Antrag:
Aus diesen Gründen sei von einem vorsorglichen Führerausweisentzug und einer verkehrsmedizinischen Begutachtung abzusehen.
2.
Am 8. September 2021 entschied das DVI:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 178.20, zusammen Fr. 1'178.20, zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
B. erhob am 28. Dezember 2021 (Eingang: 4. Januar 2022) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ihr am 3. Dezember 2021 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI und stellte folgenden Antrag:
Aus diesen Gründen sei von einem vorsorglichen Führerausweisentzug und einer verkehrsmedizinischen Begutachtung abzusehen.
2.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 übermittelte das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
3.
Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 21. Januar 2022 auf eine Stellungnahme und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
2.
Angefochten ist ein Entscheid über die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sowie den vorsorglichen Entzug des Führerausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst. Entsprechend handelt es sich um einen Zwischenentscheid.
Grundsätzlich sind verfahrensleitende Entscheide nicht selbständig anfechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn Zwischenentscheide für die betroffene Person unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen können, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 55 zu § 38 aVRPG).
Die nicht wiedergutzumachenden Nachteile bestehen darin, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu führen und sich auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen muss, was überdies einen Eingriff in ihren Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist der Zwischenentscheid vorliegend selbständig anfechtbar.
3.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
4.
Ist – wie hier – der (vorsorgliche) Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).
5.
In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; BERNHARD W ALDMANN, Grundsätze und Maximen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013, S. 15). Somit ist vorliegend grundsätzlich auch die erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingereichte ärztliche Bestätigung von Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2021 zu berücksichtigen.
II.
1.
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. April 2021 angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 8. September 2021 bestätigte vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten. Zu prüfen ist, ob diese Massnahmen sachlich geboten sind und unter den gegebenen Umständen verhältnismässig erscheinen.
1.2. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d SVG).
Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Die Sicherungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Lenkerinnen und Lenkern. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384, Erw. 3.1). Der Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeuglenkers verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit einer Motorfahrzeugführerin oder eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen der betroffenen Person (deren Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 196, Erw. II/2a mit Hinweisen).
1.3. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122, Erw. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018, Erw. 3.1; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2 mit Hinweisen). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, welche die fahrzeuglenkende Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an ihrer Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492, Erw. 2b). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich, wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492, Erw. 2b; 122 II 359, Erw. 3a mit Hinweisen).
1.4. Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person wecken (Urteile des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021, Erw. 3.3 und 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2). Mithin müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass diese Person mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.2; je mit Hinweisen). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die ärztliche Untersuchung dient der Erhärtung oder der Widerlegung jener Hinweise (vgl. RUDOLF HAURI-BIONDA, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, AJP 1994, S. 458 f.).
In Art. 15d Abs. 1 SVG sind exemplarisch und damit in nicht abschliessender Weise die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen (Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 3.2; 1C_384/2017 vom 7. März 2018, Erw. 2.2; je mit Hinweisen). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteile des Bundesgerichts 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019, Erw. 2.1 und 1C_232/2018 vom 13. August 2018, Erw. 3.2; je mit Hinweisen). Dies ist unter anderem bei der Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Art. 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung der Fall (Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG).
1.4.1. Erfolgt eine Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Art. 66c IVG ist eine Fahreignungsuntersuchung obligatorisch vorzunehmen. Art. 66c Abs. 1 IVG sieht – als Korrelat zu Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG – vor, dass die IV-Stelle die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde melden kann, wenn sie zweifelt, dass diese über die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen notwendig ist. Im Rahmen ihrer Meldung an die kantonale Strassenverkehrsbehörde ist die IV-Stelle berechtigt, Daten, die für die Beurteilung der Fahreignung und der Fahrkompetenz erforderlich sind, bekannt zu geben (Art. 66c Abs. 3 IVG). Gerechtfertigt ist eine Meldung vor allem bei einer Invalidität aus psychischen Gründen. In solchen Fällen ist abzuklären, ob sich die psychische Erkrankung mit dem sicheren Führen von Motorfahrzeugen vereinbaren lässt (JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 27 f. und N. 30 zu Art. 15d SVG).
Nach Eingang der Meldung einer kantonalen IV-Stelle muss die Strassenverkehrsbehörde von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen zur Überprüfung der Fahreignung veranlassen (BICKEL, a.a.O., N. 32 zu Art. 15d SVG; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 94 zu Art. 15d SVG). Sie kann ihre Abklärungen mit der IV-Stelle koordinieren. Im Unterschied zum IV-Verfahren ist aber nicht die Frage der Invalidität zu prüfen, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Fahreignung. Selbst wenn die IV-Stelle die Invalidität verneint, muss gegebenenfalls der betreffenden Person die Fahreignung abgesprochen werden (BICKEL, a.a.O., N. 32 zu Art. 15d SVG). Die kantonalen Strassenverkehrsbehörden, die gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG eine Fahreignungsabklärung anordnen (müssen), werden mitunter auf einen gleichzeitigen vorsorglichen Ausweisentzug verzichten können, ausser selbstverständlich in klaren Fällen bzw. bei erheblichen Zweifeln an der Fahreignung (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 94 zu Art. 15d SVG).
1.4.2. Wie erwähnt (siehe vorne Erw. 1.4) ist die Aufzählung der Verdachtsgründe fehlender Fahreignung in Art. 15d Abs. 1 lit. a – e SVG nicht abschliessend zu verstehen. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen (BICKEL, a.a.O., N. 35 zu Art. 15d SVG). Eine Person, die unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, Medikamenten usw. steht, dürfte aber nach dem gesetzgeberischen Willen mit Ausnahme der in Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG genannten Fälle (insbesondere des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss) nicht zwingend auf ihre Fahreignung hin zu untersuchen sein. In diesen Fällen sind für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung und eines vorsorglichen Führerausweisentzugs in aller Regel weitere konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die betroffene Person mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, in einem Zustand ein Fahrzeug zu lenken, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (W EISSENBERGER, a.a.O., N 37 zu Art. 15d SVG). Die Annahme, eine Person konsumiere gelegentlich Cannabis (ohne Berührungspunkte zum Strassenverkehr), rechtfertigt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht, wenn keine weiteren konkreten Hinweise auf eine allenfalls fehlende Fahreignung bestehen. Eine Person, die gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mischt, ist nach Auffassung des Bundesgerichts nämlich in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber ist bei andauerndem, regelmässigem und gleichzeitig hohem Cannabiskonsum von einer mindestens geringen Bereitschaft auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (Urteile des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26. April 2013, Erw. 4.2.1 sowie 6A.11/2006 vom 13. April 2006, Erw. 3.3; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 41 zu Art. 15d SVG).
2.
2.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin innerhalb rund eines Monats (10. Mai und 11. Juni 2020) zweimal mittels fürsorgerischer Unterbringung aufgrund einer bipolaren affektiven Störung, manische Episode mit psychotischen Symptomen, stationär in die PDAG habe eingeliefert werden müssen. Sie sei jeweils angespannt und psychomotorisch unruhig gewesen und habe eine fehlende oder zumindest eine eingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt. In der darauffolgenden teilstationären Behandlung habe die bipolare affektive Störung von einer manischen in eine leichte oder mittelgradige depressive Episode mit Zukunftsängsten, körperlichem Unwohlsein, Dünnhäutigkeit, Trägheit und Kraftlosigkeit gewechselt. Bezüglich der Medikation habe sich die Beschwerdeführerin stets ambivalent gezeigt und nur unter Einbezug psychoedukativer Elemente zur regelmässigen Einnahme motiviert werden können.
Gemäss Bericht vom 6. Oktober 2020 gehe Dr. med. I. im Rahmen der ambulanten Behandlung weiterhin von einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, aus. Die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei beeinträchtigt und wegen ihrer depressiven Antriebshemmung würden bereits kleine Alltagsentscheidungen grosse Herausforderungen für sie darstellen. Auch eine Suizidalität könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Zudem würden trotz beginnender Medikamentenumstellung pharmakologische Nebenwirkungen, wie Harndrang, Tagesmüdigkeit und ein allgemeines Gefühl der Sedierung, vorliegen.
Die Vorinstanz kommt angesichts der fachärztlichen Beurteilungen mit der Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Meldung der IV-Stelle an das Strassenverkehrsamt in Übereinstimmung mit der im angefochtenen Entscheid aufgeführten Lehrmeinung (Erw. III/3) erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestanden hätten. So habe denn auch kein einziges, für die Bejahung der Fahreignung bei psychischen Störungen erforderliches Basiskriterium (stabile Situation, gute Therapiecompliance, gute Krankheitseinsicht, kein THC-Substanzmissbrauch und keine Abhängigkeit oder kein Substanzmissbrauch, und keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka) vorgelegen. Es sei deshalb in Gesamtwürdigung aller fahreignungsrelevanten Umstände erforderlich, die Beschwerdeführerin bis zum Vorliegen des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom motorisierten Strassenverkehr auszuschliessen. Die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. April 2021 sei nicht zu beanstanden. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung und des vorsorglichen Sicherungsentzugs des Führerausweises seien sachgerecht und verhältnismässig.
2.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass sie unter ärztlicher Aufsicht stehe und die Anweisungen ihres Arztes konsequent befolge. Es sei unverständlich, dass das DVI ihre Aussage einfach ignoriere und behaupte, sie habe sich bezüglich der Medikation stets ambivalent gezeigt und es würden zudem Hinweise auf regelmässigen THC-Konsum bestehen. Diese Aussagen seien nicht richtig; sie seien nur während der psychotischen Phase im Mai/Juni 2020 zutreffend gewesen. Sie stehe unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle, weshalb eine Fahreignungsabklärung hinfällig sei. Die Beschwerdeführerin verweist hierfür auf die ärztliche Bestätigung von Dr. med. I. vom 6. Dezember 2021.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei noch nie in fahrunfähigem Zustand Auto gefahren und habe sich noch nie der Gefahr ausgesetzt, sich in einem Zustand an das Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht gewährleiste – dies im Übrigen auch schon vor und v.a. während ihrer psychotischen Episode. Es gebe weder Anlass zur Annahme noch konkrete, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstelle. Zudem sei ihre Fahreignung bereits dadurch gegeben, dass sie sämtliche Basiskriterien erfüllt habe, weshalb eine Fahreignungsabklärung überflüssig und unverhältnismässig sei.
2.3. Körperliche und psychische Krankheiten können die Fahreignung ausschliessen (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 16d SVG). Insbesondere trifft dies bei psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung zu. Auch darf keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik vorliegen (vgl. Ziffer 4 des Anhangs 1 zur VZV). In ausgeprägten depressiven oder manischen Phasen kommt es zu einer erheblichen Beeinträchtigung wesentlicher emotionaler Funktionen, die für die Verhaltenssteuerung verantwortlich sind (VOLKER DITTMANN/ROLF SEEGER, Psychische Störungen und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], 2005, S. 51).
Der Bewertung des Krankheitsverlaufs kommt bei psychischen Störungen eine besondere Bedeutung zu, damit eine einigermassen valide Aussage über die Prognose gestellt werden kann. Bei rezidivierenden depressiven Störungen und insbesondere bei bipolaren (manisch-depressiven) Erkrankungen ist eine sorgfältige Beurteilung des Verlaufes erforderlich. Hier kommt für die Wiederzulassung einer phasenprophylaktischen Medikation besondere Bedeutung zu. Deren Auswirkung ist ebenso wie die einer antidepressiven Pharmakotherapie zu berücksichtigen. Bei ungünstigem Verlauf, vor allem beim Auftreten mehrerer manischer oder schwerer depressiver Phasen mit kurzen Intervallen und bei nicht vorhandener Phasenprophylaxe ist auch bei symptomfreiem Zustand die Fahreignung grundsätzlich nicht gegeben. Zur Beurteilung des Verlaufs ist eine ausreichende Beobachtungszeit von i.d.R. mindestens einem Jahr nach weitgehender Symptomfreiheit erforderlich (vgl. DITTMANN/SEEGER, a.a.O., S. 47 und
51 f.)
2.3.1. Im angefochtenen Entscheid erachtet die Vorinstanz die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung und des vorsorglichen Sicherungsentzugs des Führerausweises insbesondere als sachgerecht, da angesichts der fachärztlichen Beurteilungen mit der Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, im Zeitpunkt der Meldung der IV-Stelle an das Strassenverkehrsamt erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestanden hätten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/5). Der Meldung der IV-Stelle vom 14. April 2021 ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle aufgrund ihres Wissensstands über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Zweifel an der Fahreignung habe. Im Rahmen des IV-Verfahrens empfahl Dr. med. N. des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) dem Strassenverkehrsamt Meldung zwecks Fahrtauglichkeitsprüfung zu erstatten, da die Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Leiden mit manischdepressiver Erkrankung aufweise (ICD-10: F31).
Der Meldung der IV-Stelle gingen zwei stationäre Aufenthalte (Mai und Juni 2020) der Beschwerdeführerin in der Klinik der PDAG und eine teilstationäre Behandlung von Juli bis August 2020 voraus. Im Austrittsbericht der PDAG vom 22. Mai 2020 ist als Diagnose eine Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F30.2) angegeben. Anlässlich des zweiten stationären Aufenthalts in der PDAG wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2) diagnostiziert (Austrittsbericht der PDAG vom 3. Juli 2020). Im Rahmen der teilstationären Behandlung wurde als Diagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3) festgehalten (Austrittsbericht der PDAG vom 14. August 2020). Seit dem 3. September 2020 befindet sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung bei Dr. med. I. (vgl. ärztliche Bestätigung von Dr. med. I. vom 6. Dezember 2021). In den IV-Akten befindet sich ein Bericht von Dr. med. I. vom 6. Oktober 2020, in welchem er Fragen zuhanden der IV-Stelle beantwortet. Als Diagnose gab er eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3) an.
2.3.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid dargelegt, inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine fahreignungsrelevante psychische Störung vorliegt und welche strassenverkehrsrelevanten Wirkungen daraus resultieren können (angefochtener Entscheid, Erw. III/3 und III/4). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Auch der "Leitfaden Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 geht davon aus, dass psychische Störungen – mit oder ohne Unfall – in der Regel eine Fahreignungsabklärung der betroffenen Person verbunden mit einem vorsorglichen Sicherungsentzug zur Folge haben (Leitfaden Fahreignung, S. 21, Ziff. 4/D/6). Neben der vorliegenden psychischen Störung begründet die Vorinstanz ihre erheblichen Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass im Zeitpunkt der Meldung der IV-Stelle kein einziges für die Bejahung der Fahreignung bei psychischen Störungen erforderliches Basiskriterium vorlag. Gemäss dem Konsenspapier "Fahreignung und psychische Störungen, Verkehrsmedizinische Untersuchung und Beurteilung" der SGRM, Ausgabe Oktober 2018, kann die Fahreignung nicht bejaht werden, wenn zum Begutachtungszeitpunkt eine fahreignungsrelevante psychische Störung vorliegt. Abhängig von der diagnostischen Beurteilung und der Fallkonstellation ist zur Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel eine stabile psychische Verfassung über mindestens sechs Monate, allenfalls auch über mindestens zwölf Monate, ausserhalb eines stationären Rahmens unter regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung vorzuweisen. Die Fahreignung kann bejaht werden, wenn folgende Basiskriterien erfüllt sind:
Stabile Situation (je nach Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens sechs Monaten, allenfalls auch seit mindestens zwölf Monaten, ausserhalb eines stationären Rahmens Gute Therapiecompliance und -adhärenz Gute Krankheitseinsicht (z.B. Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation) Keine Abhängigkeit oder kein Substanzmissbrauch (Alkohol, Drogen, abhängigkeitserzeugende Medikamente wie z.B. Benzodiazepine oder benzodiazepinähnliche Medikamente) Keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka
2.3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet – soweit ersichtlich – das Vorliegen einer psychischen Störung bzw. die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung nicht (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 1). Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass sie sämtliche Basiskriterien erfülle. So stehe sie unter regelmässigen ärztlicher Kontrolle und befolge die Anweisungen ihres Arztes konsequent, was eine Fahreignungsabklärung hinfällig mache. Um diese Vorbringen zu unterstreichen, verweist die Beschwerdeführerin auf die ärztliche Bestätigung von Dr. med. I. vom 6. Dezember 2021.
In der ärztlichen Bestätigung führt Dr. med. I. aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 3. September 2020 in seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Er könne weiterhin bestätigen, dass eine einwandfreie Kooperation und Therapie-Adhärenz bestehen würden. Die (aktuell wöchentlichen) Therapiesitzungen nehme die Beschwerdeführerin ohne Absenzen wahr und die zur Besserung des psychischen Leidens verordneten Medikamente würden gewissenhaft eingenommen, was durch die regelmässigen Pharmaspiegelkontrollen bestätigt sei.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht aus der ärztlichen Bestätigung nicht hervor, dass sämtliche Basiskriterien erfüllt sind. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass der ambulante Behandler bestätigt, es bestehe eine gute Therapiecompliance und -adhärenz, indem die Beschwerdeführerin die wöchentlichen Therapiesitzungen ohne Absenzen wahrnehme und die verordneten Medikamente zur Besserung des psychischen Leidens gewissenhaft einnehme. Damit ist zumindest eines der oben aufgeführten Basiskriterien erfüllt. Eine Auseinandersetzung mit den übrigen Basiskriterien (stabile Situation, gute Krankheitseinsicht, keine Abhängigkeit oder kein Substanzmissbrauch und keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka) fehlt hingegen. Wenngleich es durchaus positiv zu werten ist, dass die Beschwerdeführerin die Therapiesitzungen wahrnimmt und die ärztlichen Anweisungen befolgt, bleibt insbesondere unklar, ob sich die Beschwerdeführerin in einem stabilen psychischen Zustand befindet. Hinsichtlich des Umstandes, dass bipolare affektive Störungen ein hohes lebenslanges Rezidivrisiko aufweisen (vgl. HANS-JÜRGEN MÖLLER/GERD LAUX/ARNO DEISTER, Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, 6. Aufl. 2015, S. 123), hätte die Beschwerdeführerin zur Ausräumung der Unsicherheiten vorweisen müssen, seit wann keine depressive oder manische Phase mehr aufgetreten ist und ob sie sich seither in einer stabilen psychischen Verfassung befindet.
Des Weiteren darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass im Bericht von Dr. med. I. vom 6. Oktober 2020 durchaus noch konkrete Anhaltspunkte vorhanden waren, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin hervorrufen. Namentlich geht aus dem genannten Bericht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer depressiven Antriebshemmung in Alltagsentscheidungen stark herausgefordert sei. Die Konzentration sei beeinträchtigt, das Denken erscheine als gehemmt und es bestehe eine latente Suizidalität. Darüber hinaus verzichte die Beschwerdeführerin aktuell freiwillig auf das Führen eines Motorfahrzeugs. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin im September 2020 mit ihrem Partner ins Tessin gereist, wobei nur dieser gefahren sei und sie somit keine automobilistischen Entscheidungen habe treffen müssen. Es seien trotz der beginnenden Medikamentenumstellung noch starke Nebenwirkungen, wie Harndrang, Tagesmüdigkeit und ein allgemeines Gefühl der Sedierung, vorhanden. Geplant sei, das Medikament Abilify aufzudosieren und falls möglich, als Monotherapie zu etablieren.
Der ärztliche Bericht von Dr. med. I. vom 6. Oktober 2020 liefert im vorliegenden Beschwerdeverfahren die letzten Anhaltspunkte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Der weitere Verlauf ist unbekannt. Wie erwähnt (siehe vorne Erw. 2.3) ist bei einer bipolaren affektiven Störung der Krankheitsverlauf für die Beurteilung der Fahreignung entscheidend. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, inwiefern sich ihr psychischer Zustand seit Oktober 2020 verändert bzw. verbessert hat, um die erheblichen Zweifel an ihrer Fahreignung auszuräumen. In der ärztlichen Bestätigung vom 6. Dezember 2021 wurde jedoch auf eine Umschreibung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin verzichtet, weshalb die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fahreignung daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Abgesehen davon bleibt auch offen, ob es zu weiteren stationären Aufenthalten gekommen ist. Nachdem das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin – manischer Zustand verbunden mit psychotischen Symptomen – im Jahr 2020 innert kurzer Zeit zu zwei Klinikaufenthalten geführt hat (vgl. Austrittsberichte der PDAG vom 22. Mai und 3. Juli 2020) und eine stabile Situation ausserhalb eines stationären Rahmens für die positive Beurteilung der Fahreignung vorausgesetzt wird (Basiskriterium), hätten von der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt Ausführungen erwartet werden können. Somit vermag die ärztliche Bestätigung von Dr. med. I. vom 6. Dezember 2021 die erheblichen Zweifel an der Fahreignung nicht zu beseitigen.
2.3.4. Weiter moniert die Beschwerdeführerin das Vorbringen der Vorinstanz, dass sie sich bezüglich der Medikation stets ambivalent gezeigt habe, da dies nur während der psychotischen Phase im Mai/Juni 2020 zutreffend gewesen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 1; angefochtener Entscheid, Erw. III/5). Aus der ärztlichen Bestätigung vom 6. Dezember 2021 geht hervor, dass die verordneten Medikamente gewissenhaft eingenommen würden, was durch die regelmässigen Pharmaspiegelkontrollen bestätigt sei. Angaben, um welche Medikamente es sich dabei handelt, fehlen jedoch und auch zu den möglichen Nebenwirkungen kann der ärztlichen Bestätigung nichts entnommen werden. Dabei gilt es zu beachten, dass eine symptomreduzierende und rückfallvermeidende psychopharmakologische Behandlung zu begrüssen ist, wobei aber stets die Eigenwirkungen der Psychopharmaka berücksichtigt werden müssen. Bei Hinweisen auf Medikamentennebenwirkungen, die insbesondere das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit und Motorik beeinträchtigen können, sind zusätzliche neurologische Untersuchungen angezeigt (vgl. DITTMANN/SEEGER, a.a.O., S. 48). Es ist demnach sinnvoll im Rahmen der Fahreignungsuntersuchung abzuklären, welche Medikamente die Beschwerdeführerin einnimmt und ob diese unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, welche sich allenfalls negativ auf die Fahreignung auswirken.
2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat jeweils eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Fahreignung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011, Erw. 2), weshalb alle massgeblichen Anhaltspunkte, welche die Fahreignung beeinflussen können, miteinzubeziehen sind. Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass die Vorinstanz den THC-Konsum bzw. Cannabiskonsum im angefochtenen Entscheid zur Sprache bringt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 1). Zwar begründet die Vorinstanz ihre Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin hauptsächlich mit der vorliegenden psychischen Erkrankung, hält jedoch darüber hinaus fest, dass das Basiskriterium (kein THC-Substanzmissbrauch und keine Abhängigkeit oder kein Substanzmissbrauch) zur Bejahung der Fahreignung bei psychischen Störungen nicht gegeben sei (angefochtener Entscheid, Erw. III/5). Indem die Vorinstanz den THC-Substanzmissbrauch explizit nennt, ist davon auszugehen, dass sie einen regelmässigen THC-Konsum zumindest nicht ausschliesst. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es habe nur während der psychotischen Phase im Mai/Juni 2020 ein regelmässiger THC-Konsum bestanden.
Bezüglich des Cannabiskonsums ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten stationären Aufenthalts einen regelmässigen THC-Konsum angab (Austrittsbericht der PDAG vom 22. Mai 2020, S. 2). Anlässlich des zweiten stationären Aufenthalts äusserte die Beschwerdeführerin regelmässig CBD zu konsumieren, THC habe sie hingegen zuletzt vor zwei Monaten konsumiert (Austrittsbericht der PDAG vom 3. Juli 2020, S. 2). Weitere Angaben über den Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin sind in den Akten nicht enthalten. Dies deckt sich grundsätzlich mit der Ausführung der Beschwerdeführerin, dass nur während der psychotischen Phase im Mai/Juni 2020 ein regelmässiger THC-Konsum bestanden habe. Allerdings kann aufgrund der vorliegenden Akten keine abschliessende Meinung über das Konsumverhalten der Beschwerdeführerin gebildet werden. Dafür geben die Akten zu wenig her. Auch wenn der Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin vorliegend nicht der ausschlaggebende Punkt für die verkehrsmedizinische Begutachtung ist, macht es durchaus Sinn, das Konsumverhalten der Beschwerdeführerin in die fachärztliche Beurteilung miteinzubeziehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei Cannabiskonsum ohne Berührungspunkt zum Strassenverkehr eine Fahreignungsabklärung etwa bei einem Mischkonsum (z.B. Cannabis–Medikamente), von dem aufgrund des Zusammenwirkens der einzelnen Substanzen erhöhte Zweifel an der Fahreignung ausgehen müssen, anzuordnen ist (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 48 zu Art. 15d SVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, Erw. 4.1). Folglich hat die Vorinstanz die aktenanamnestischen Hinweise auf einen regelmässigen THC-Konsum zu Recht in die Gesamtbetrachtung aller fahreignungsrelevanten Faktoren miteinbezogen.
2.5. Insgesamt bestehen im vorliegenden Fall hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin fehlen könnte. Insbesondere liegt eine Meldung der IV-Stelle nach Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG vor, weshalb eine Fahreignungsuntersuchung grundsätzlich obligatorisch ist. Speziell bei psychischen Störungen ist eine Meldung der IV-Stelle gerechtfertigt, damit im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung geklärt werden kann, ob sich die psychische Erkrankung mit dem sicheren Führen von Motorfahrzeugen vereinbaren lässt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leidet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag der Umstand, dass sie sich in regelmässiger ärztlichen Kontrolle befindet, die Zweifel an der Fahreignung nicht auszuräumen. Die ärztliche Bestätigung vom 6. Dezember 2021, welche die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einreichte, lässt eine Bezugnahme auf den weiteren Krankheitsverlauf vermissen. Dadurch sind keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin möglich und auch zur Fahreignung fehlt eine Stellungnahme. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die offenen medizinischen Aspekte abzuklären, sondern dies ist eine Aufgabe von Fachärzten, die sinnvollerweise durch die angeordnete verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung erfolgen wird. Aufgrund der zu klärenden Punkte, des bisherigen (bekannten) Krankheitsverlaufs, der aufgetretenen Symptome und der Kenntnisse, welche sich aus den Austrittsberichten der PDAG ergeben, ist für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin hat, welche die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung erforderlich machen. Anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung muss beurteilt werden, ob die Fahreignung trotz der psychischen Störung gegeben ist und wie sich deren psychopharmakologische Behandlung auf die Fahreignung auswirkt. Darüber hinaus ist auch das Konsumverhalten der Beschwerdeführerin in die Fahreignungsabklärung miteinzubeziehen. Aufgrund der Akten ist nicht auszuschliessen, dass die Zweifel bezüglich des Cannabiskonsums durch die Abklärung ausgeräumt werden können, was auch im Interesse der Beschwerdeführerin sein sollte. Bei dieser Sachlage liegen für das Verwaltungsgericht genügend konkrete Anhaltspunkte vor, die hinreichende Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin begründen. Die Zweifel an der Fahreignung können nur durch eine verkehrsmedizinische Begutachtung beseitigt werden. Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung ist demnach sachlich geboten.
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist sowohl die Notwendigkeit als auch die Geeignetheit der angeordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung zu bejahen. Schliesslich ist das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegen die Interessen der Beschwerdeführerin abzuwägen. Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung greift sicherlich tief in den Persönlichkeitsbereich der Beschwerdeführerin ein und ist für diese kosten- und zeitintensiv. Ausserdem wirkt eine Begutachtung bedrohlich, da sie die Gefahr birgt, dass ihr in der Folge die Fahreignung abgesprochen werden könnte. Demgegenüber schützt eine Abklärung möglicherweise die körperliche Integrität zahlreicher anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer. Aufgrund der erheblichen Zweifel, wie sich die psychische Störung bzw. die diagnostizierte bipolare affektive Störung auf die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt und aufgrund der weiteren Anhaltspunkte, welche die Fahreignung bei der Beschwerdeführerin beeinträchtigen können, ist eine Fahreignungsuntersuchung unumgänglich. Eine Abwägung des privaten Interesses der Beschwerdeführerin mit dem gewichtigen Interesse der Verkehrssicherheit ergibt folglich die Notwendigkeit, dass bei der Beschwerdeführerin eine umfassende Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wird, wie sie mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. April 2021 angeordnet und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 8. September 2021 bestätigt wurde.
2.6. Mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug soll die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer einstweilen gebannt werden, bis die Fahreignung abgeklärt ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 4.3.3). Steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018, Erw. 3.1). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis deshalb nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122, Erw. 5). In Ausnahmefällen kann auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug verzichtet werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018, Erw. 4.1). Das Belassen eines Führerausweises während einer Fahreignungsabklärung dürfte bei einer Meldung der IV-Stelle in Betracht kommen, ausser es bestehen erhebliche Zweifel an der Fahreignung (siehe vorne Erw. 1.4.1).
Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, bestehen vorliegend aufgrund der bipolaren affektiven Störung erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin. Während aus dem Bericht von Dr. med. I. vom 6. Oktober 2020 noch Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung hervorgehen, etwa indem die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt sei und sie freiwillig auf das Führen eines Motorfahrzeuges verzichte, lässt die ärztliche Bestätigung vom 6. Dezember 2021 keine Rückschlüsse auf den psychischen Zustand und die Fahreignung der Beschwerdeführerin zu. Anhand der vorliegenden Akten lässt sich nicht einschätzen, ob die Konzentration der Beschwerdeführerin weiterhin beeinträchtigt ist und ob noch anderweitige Symptome vorhanden sind, welche die Fahreignung beeinträchtigen könnten. Wie bereits dargelegt, ist eine Fahreignungsuntersuchung unabdingbar, um beurteilen zu können, ob die Fahreignung der Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Störung gegeben ist. Aufgrund der erheblichen Unsicherheit bezüglich der Fahreignung und des konkreten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist es nicht vertretbar, sie bis zum Vorliegen der Abklärungsresultate der verkehrsmedizinischen Begutachtung weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen. Auch das Vorbingen der Beschwerdeführerin, sie habe in fahrunfähigem Zustand jeweils auf das Führen eines Motorfahrzeuges verzichtet, lässt die Zweifel nicht so gering erscheinen, dass ausnahmsweise von einem vorsorglichen Sicherungsentzug abgesehen werden könnte. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass für einen Sicherungsentzug weder die Teilnahme am Strassenverkehr noch eine Verkehrsregelverletzung erforderlich ist. Dies schliesst selbstredend nicht aus, dass ihre Bereitschaft, während psychotischer, manischer und depressiver Episoden auf das Führen eines Motorfahrzeuges zu verzichten, sich im verkehrsmedizinischen Gutachten positiv auswirken könnte. Insgesamt liegen für das Verwaltungsgericht genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vor, welche ernsthafte Bedenken an der Fahreignung der Beschwerdeführerin erwecken. Es ist daher unerlässlich, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, bis geklärt ist, ob die Beschwerdeführerin fahrgeeignet ist.
3.
Zusammenfassend bestehen bei der vorliegenden Sachlage mit Blick auf die gesamten Umstände genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin begründen. Dementsprechend erweisen sich die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung und des vorsorglichen Führerausweisentzugs als sachlich gerechtfertigt und angemessen. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 310.00, gesamthaft Fr. 1'810.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 8. Juni 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Bauhofer Bühler