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Entscheid

WBE.2022.115

WBE.2022.115 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-11-21

21. November 2022Deutsch23 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.115 / ks / we ZEMIS [***]; (E.2021.120) Art. 72 Urteil vom 21. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin i.V. Schwab Beschwerde- A._____,...

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Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2022.115 / ks / we ZEMIS [***]; (E.2021.120) Art. 72

Urteil vom 21. November 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin i.V. Schwab

Beschwerde- A._____, von der Türkei führer vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 22. Februar 2022

Sachverhalt

A.

Der Beschwerdeführer reiste am 25. November 1984 im Alter von 14 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1 f.). Am 31. November 1984 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung und am 22. Dezember 1994 die Niederlassungsbewilligung erteilt (MI-act. 4, 22).

In den Jahren 1997 bis 2010 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt:

- Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 29. August 1997 wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken vom 2. März 1903 (Wirtschaftsgesetz, WG; aufgehoben per 1. Januar 2010); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 24); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 5. Januar 2004 (richtig: 5. Januar 2005) wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 39 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 7. April 2004 wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 42 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 28. Juni 2004 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 320.00 (MI-act. 44 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts V. vom 27. Oktober 2004 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 50 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 13. Februar 2006 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten als Fahrzeugführer und Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung um mehr als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 160.00 (MI-act. 63 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 9. Oktober 2007 wegen Widerhandlung gegen das SVG; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 73 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 2. Juni 2008 wegen Widerhandlung gegen das SVG; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 75 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 26. September 2008 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer und Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung um mehr als drei, aber nicht mehr als sechs Monate; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 260.00 (MI-act. 81 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 20. Januar 2009 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20); Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.00 (MI-act. 140 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 17. Dezember 2010 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (SR 935.51; aufgehoben per 1. Januar 2019), mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG, mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG sowie die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11); Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 160.00 (MI-act. 180 f.).

Aufgrund seiner straffrechtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit Verfügung vom 23. September 2011 unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt (MI-act. 196 f.). Im Nachgang zur Verwarnung wurde er wie folgt weiter straffällig:

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Z. vom 16. März 2015 wegen Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 (SR 818.31) und Patentanmassung gegen das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996 des Kantons Z. (Wirtschaftsgesetz; aufgehoben per 1. Januar 2016); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 274 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 22. April 2015 wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Widerhandlung gegen das Gesetz über Lotterien und Glücksspiele vom 8. Mai 1838 (SAR 959.100; aufgehoben per 1. Januar 2021) sowie gegen die Verordnung über Lotterien und gewerbsmässige Wetten vom 27. September 1976 (Lotterieverordnung; SAR 959.111, aufgehoben per 1. Januar 2021); Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 sowie einer Busse von Fr. 3'800.00 (MI-act. 276 f.);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Z. vom 8. Juni 2015 wegen Wirtens nach der Schliessungszeit; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 307 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W.-X. vom 24. Juni 2015 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 (MI-act. 309 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 20. Januar 2016 wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; Verurteilung zu einer Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 (MI-act. 330 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W.-X. vom 24. August 2017 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten und Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 160.00 (MI-act. 335 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 6. März 2018 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0; aufgehoben per 1. Mai 2017) sowie gegen das Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken vom 25. November 1997 (Gastgewerbegesetz, GGG; SAR 970.100); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 2'000.00 (MI-act. 337 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 12. März 2018 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) durch Nichtabrechnen der Sozialabgaben für das Jahr 2016; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 700.00 (MI-act. 346 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 22. Januar 2019 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 349 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 1. Mai 2019 wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung; Verurteilung zu einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 (MI-act. 353 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 2. Juli 2019 wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung; Verurteilung zu einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 (MI-act. 356 f.).

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 teilte das MIKA dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der "Verlängerung [seiner] Niederlassungsbewilligung" (richtig: mit dem Ablauf der Kontrollfrist seiner unbefristet gültigen Niederlassungsbewilligung) mit, dass bei ihm die Integrationskriterien

von Art. 58a AIG geprüft würden, und liess ihn zu diesem Zweck diverse Unterlagen einreichen, verfügte in der Folge indes keine migrationsrechtliche Massnahme gegen den Beschwerdeführer (MI-act. 362 ff.).

Mit Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft Aargau vom 7. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Massnahmen im Sinne der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 (COVID-19-Verordnung 2; aufgehoben am 22. Juni 2020) durch vorsätzliches Offenhalten von öffentlich zugänglichen Einrichtungen für das Publikum zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 verurteilt (MI-act. 389 f.).

Gemäss Betreibungsregisterauszug des für seine Wohnsitzgemeinde zuständigen Betreibungsamts vom 3. Mai 2021 waren zu diesem Zeitpunkt sieben offene Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 5'875.65 gegen den Beschwerdeführer registriert (MI-act. 406 f.).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 20. Oktober 2021 unter Verweis auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 411 ff., 432 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. November 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 447 ff.).

Am 22. Februar 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2022 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 10 ff.):

1.

Es sei der Entscheid vom 22. Februar 2022 aufzuheben.

2.

2.1. Von einer Rückstufung sei abzusehen.

2.2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 41) verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 46).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. Februar 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass die Niederlassungsbewilligung bei Nichterfüllung der gesetzlichen Integrationskriterien widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne, wenn eine Aufenthaltsbeendigung unbegründet oder unverhältnismässig wäre. Der Beschwerdeführer sei wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die 2011 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung habe keine Wirkung gezeigt. Insgesamt habe der Beschwerdeführer über zwanzig Jahre hinweg unbeeindruckt von unzähligen strafrechtlichen und einer ausländerrechtlichen Massnahme delinquiert, womit er eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung gezeigt habe. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten habe auch nach dem 1. Januar 2019 fortgedauert. Nach dem Gesagten liege beim Beschwerdeführer ein gewichtiges und auch aktuelles Integrationsdefizit vor, womit ein Rückstufungsgrund gegeben sei. Sodann erweise sich die Rückstufung auch als verhältnismässig und sei folglich im Ergebnis zulässig.

1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, dass von der Rückstufung abzusehen sei, da er kein aktuelles Integrationsdefizit von hinreichendem Gewicht aufweise. Die durch ihn erwirkten Verurteilungen würden bloss relativ geringfügige Ordnungsverstösse darstellen und nicht das Kernstrafrecht betreffen. Besonders wichtige Rechtsgüter habe er nicht verletzt. Aufgrund des Rückwirkungsverbots dürften ihm zudem nur jene Straftaten angelastet werden, welche bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2019 angedauert hätten. Die Rückstufung sei zudem unverhältnismässig, da er seit 37 Jahren in der Schweiz lebe, seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Aargau habe und keine nennenswerten Schulden aufweise. Zudem sei er nunmehr fast zwei Jahre straflos geblieben.

2.

2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Massnahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinandergesetzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II

1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt.

2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2).

Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und der oder die Betroffene aus der Schweiz weggewiesen

werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist.

Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind allfällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig verfügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unverhältnismässig sind.

Im Gegensatz zum Widerruf mit Wegweisung unterliegt die Rückstufung nicht dem Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Ein Verzicht des Strafrichters auf die Anordnung einer Landesverweisung hindert die Migrationsbehörden nicht, eine Rückstufung zu verfügen, da die Rückstufung keine Wegweisung beinhaltet. Vielmehr bezweckt sie, mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 4.3.2 f.).

2.3. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstufungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1).

Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rückstufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachverhaltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1).

Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der altrechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzipiert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungsbewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung unangetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlassungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3).

Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zulässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 andauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss).

2.4. 2.4.1. Dass ein Widerruf mit Wegweisung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) nicht in Betracht kommt, ist vorliegend unstrittig (act. 4 f., 14).

2.4.2. Hinsichtlich des Vorliegens von Rückstufungsgründen geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe den Rückstufungsgrund von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 VZAE (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) erfüllt, indem er wiederholt straffällig geworden sei (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE; act. 5 f.).

2.4.3. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, zwischen 1998 und 2011 insgesamt 15 Mal und nach erfolgter ausländerrechtlicher Verwarnung zwischen 2011 bis 2021 zwölf Mal strafrechtlich verurteilt worden zu sein. Sein deliktisches Verhalten habe er insbesondere auch nach dem 1. Januar 2019 fortgesetzt. Weiter führt die Vorinstanz unter Verweis auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Verlauf des Rückstufungsverfahrens aus, dieser scheine selbst nicht ausschliessen zu können, dass er erneut straffällig werde (act. 6).

Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten der Rückstufungsregelung von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 noch drei Mal straffällig. Dies zunächst, indem er im Frühjahr 2019 für zwei verschiedene Personenwagen jeweils die Kontrollschilder nicht abgab, obwohl er wegen Nichtbezahlens der Verkehrssteuern bzw. wegen Nichtbezahlens der Haftpflichtversicherung behördlich dazu aufgefordert worden war (Ablauf der Abgabefrist am 25. Februar bzw. am 18. März 2019, abgeurteilt mit Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 bzw. mit Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.00; MI-act. 356 bzw. 353). Sodann hielt er in der Nacht auf den 18. April 2020 entgegen den damals geltenden Pandemie-Bestimmungen das Raucherlokal seines Restaurants offen, wobei die Polizei dort neben ihm und einer Angestellten neun Personen antraf (abgeurteilt mit Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.00; MI-act. 389; vgl. zum Ganzen vorne lit. A).

Die genannten Verstösse sind – namentlich mit Blick auf die darin zum Ausdruck kommende Renitenz gegenüber staatlichen Anordnungen – nicht zu bagatellisieren. Gleichwohl begründen sie in ihrer Gesamtheit noch kein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE Massgebend für diese Beurteilung ist neben der Art der Delikte auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Begehung der letzten Tat im April 2020 nunmehr offenbar zweieinhalb Jahre straffrei geblieben ist. Nachdem die aktuelle, d.h. nach dem 1. Januar 2019 erfolgte, Straffälligkeit des Beschwerdeführers kein Integrationsdefizit von hinreichendem Gewicht darstellt, ist bezüglich Straffälligkeit der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfüllt (vgl. vorne Erw. 3.3).

Daran ändert unter den gegebenen Umständen auch nichts, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. Januar 2019 vielfach und trotz ausländerrechtlicher Verwarnung weiter delinquiert hatte. Angesichts seines mittlerweile rund zweieinhalbjährigen Wohlverhaltens (davon gut ein Jahr vor Gewährung des rechtlichen Gehörs betr. Rückstufung am 17. Mai 2021) fällt schliesslich auch nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Einspracheverfahren hinsichtlich seiner Zukunftsprognose selbst diskreditiert hat, indem er seine Kinder bestätigen liess, sie würden für allfällige zukünftige Straftaten ihres Vaters die Rechnungen übernehmen (MI-act. 452, 465 f.; vgl. auch MI-act. 418).

Anzumerken bleibt, dass offenbar auch das MIKA zunächst zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle mit seiner Straffälligkeit noch keinen Rückstufungsgrund, als es im Herbst 2019 erstmals dessen Integration anhand der Kriterien von Art. 58a AIG überprüfte (siehe vorne lit. A). Zu jenem Zeitpunkt war lediglich der spätere Verstoss des Beschwerdeführers gegen die COVID-19-Verordnung 2 noch nicht aktenkundig. Dieser vermag – in seiner vorstehend dargelegten Ausprägung – klarerweise nicht den Ausschlag für die Annahme einer rückstufungsbegründenden Desintegration des Beschwerdeführers zu geben, wie sie das MIKA aufgrund von dessen übriger Straffälligkeit noch verneint hatte.

Ebenso wenig wie die Straffälligkeit des Beschwerdeführers stellen dessen aktenkundige Schulden, die er zwischen dem 24. Oktober 2019 und dem 3. Mai 2021 von acht Verlustscheinen über zusammengezählt Fr. 7'874.55 auf sieben Verlustscheine über zusammengezählt Fr. 5'875.65 reduzieren konnte (MI-act. 372 ff., 405 ff.), ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit im Sinne der Rechtsprechung dar. Mithin hat der Beschwerdeführer den Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch durch seine Schulden nicht erfüllt (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Solches wurde ihm durch die Vorinstanzen denn auch zu Recht nicht vorgeworfen.

2.4.4. Nachdem aus den Akten auch nicht auf das Vorliegen anderer Rückstufungsgründe geschlossen werden kann, steht fest, dass keine Rückstufungsgründe erfüllt sind.

2.5. Mangels Vorliegens eines Rückstufungsgrundes erweist sich die Rückstufung als unzulässig.

3.

Gleiches gilt für die Anordnung einer Verwarnung unter Androhung der Rückstufung, da diese gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG ebenfalls das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes voraussetzen würde.

4.

4.1. Zeigt sich, dass weder für die Verfügung einer Rückstufung noch für deren förmliche Androhung mittels Verwarnung die Voraussetzungen erfüllt sind, steht es dem MIKA – und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ebenso dem Verwaltungsgericht – dennoch frei, eine ausländische Person zur Änderung oder Beibehaltung eines bestimmten Verhaltens zu ermahnen und sie auf die andernfalls zu erwartenden migrationsrechtlichen Folgen aufmerksam zu machen. Eine solche Ermahnung kann im Gegensatz zur Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG formlos ergehen, d.h. sie muss nicht anfechtbar verfügt oder entschieden werden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 96).

4.2. Vorliegend erweist sich die förmliche Verwarnung des Beschwerdeführers unter Androhung der Rückstufung als unzulässig. Gleichwohl sind beim Beschwerdeführer – insbesondere in strafrechtlicher, aber auch wirtschaftlicher Hinsicht – gewisse Integrationsdefizite auszumachen und er ist nachdrücklich anzuhalten, sich weiterhin gänzlich rechtskonform zu verhalten und seinen finanziellen Verpflichtungen vollständig nachzukommen, ansonsten es dem MIKA freistünde, seinen Aufenthaltsstatus zu gegebenem Zeitpunkt erneut in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist eine formlose Ermahnung des Beschwerdeführers angezeigt.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung des Beschwerdeführers als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 aufzuheben ist.

Der Beschwerdeführer wird ermahnt, inskünftig weiterhin straffrei zu bleiben und seinen öffentlich-rechtlichen wie privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, ansonsten er – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat.

III.

1.

Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

3.

Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

Nachdem neben der Beschwerde keine weiteren Eingaben notwendig waren und keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 aufgehoben.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 21. November 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Busslinger Schwab