WBE.2022.118
WBE.2022.118 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-06-14
14. Juni 2022Deutsch16 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.118 / ME / wm (BVUAFB.11.1723 und BVUAFB.12.971) Art. 60 Urteil vom 14. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny Beschwerde-...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2022.118 / ME / wm (BVUAFB.11.1723 und BVUAFB.12.971) Art. 60
Urteil vom 14. Juni 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny
Beschwerde- A._____, führer
gegen
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 17. März 2022
Sachverhalt
A.
1.
A., Landwirt in F., lagert Siloballen auf den Parzellen Nrn. G und H im S.. Diese befinden sich in der Landwirtschaftszone und grenzen an das Waldareal an.
2.
Am 3. Mai 2012 lehnte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen (AfB), ein nachträgliches Baugesuch für den Siloballenlagerplatz ab und ordnete dessen Rückbau an. Es verfügte wie folgt:
B) Der Siloballenlagerplatz im S. wird abgewiesen.
Der Rückbau und die Rekultivierung des Siloballenlagerplatzes im S. (Parzellen Nr. G und H) muss innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids erfolgen.
Der Kies ist zu entfernen und der Boden ist analog dem ursprünglichen Zustand aufzubauen. Die Fläche ist anschliessend wieder zu begrünen.
Die Beseitigung und die fachgerechte Rekultivierung werden der Vollzugskontrolle unterstellt.
Dieser Entscheid wurde A. mit Protokollauszug des Gemeinderats vom 14. Mai 2012 eröffnet und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
Am 11. Oktober 2012 verfügte die AfB im Zusammenhang mit der Bewilligung eines "Fahrsilo" auf der Parzelle Nr. B zusätzliche Auflagen zum Rückbau des bestehenden Siloballenlagerplatzes:
8. Der ursprüngliche Zustand des ehemaligen Silolagerplatzes im S. ist wieder herzustellen.
9. Das im ehemaligen Siloballenlagerplatz eingebrachte Kiesmaterial ist vollständig zu entfernen und entweder korrekt zu entsorgen oder für die Hinterfüllung beim Neubau des Fahrsilos zu verwenden.
10. Der Bauherr ist verpflichtet, beim ehemaligen Siloballenlagerplatz im S. geeignetes Bodenmaterial einzubauen. Dafür kann ein Teil des anfallenden Oberbodens des Flachsilo-Baus verwendet werden.
11. Der ursprüngliche Bodenaufbau im Bereich des ehemaligen Siloballenlagerplatzes im S. ist wieder herzustellen und es ist eine fachgerechte Rekultivierung durchzuführen. Nach Fertigstellung der Rekultivierung ist sofort mit einer 3-jährigen Luzerne-Kleegrasmischung oder einer ähnlichen strukturfördernden Mischung zu begrünen. Während drei Jahren ist auf das Eingrasen und den Weidegang zu verzichten. Das Befahren ist auf ein Minimum zu beschränken.
Dieser Entscheid wurde A. mit Protokollauszug des Gemeinderats vom 29. Oktober 2012 eröffnet und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das "Fahrsilo" wurde in der Folge jedoch nie gebaut.
4.
Mit Protokollauszug vom 6. Mai 2013 übergab der Gemeinderat der Gemeinde F. das Dossier "BVUAFB.12.971/Siloballenlager/ A./F." der AfB mit der Bitte, sich des Vollzugs dieses Geschäfts anzunehmen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2013 bestätigte die AfB dem Gemeinderat die Übernahme des Vollzugs.
5.
Ein von der AfB am 28. Juli 2014 und vom Gemeinderat am 18. August 2014 bewilligter Ballenlagerplatz wurde in der Folge nicht realisiert.
B.
Die AfB verfügte am 17. März 2022:
1. Zur Erfüllung der rechtskräftigen Auflagen gemäss dem Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 14. Mai 2012 sowie dem Auszug aus dem Protokoll vom 29. Oktober 2012 erfolgt die folgende Anordnung:
a. Dem Bauherrn ist es fortan untersagt, Siloballen an dem Standort auf den Parzellen Nrn. G und H, Grundbuch F., zuzuführen und abzulagern.
b. Dem Bauherrn wird eine letzte Frist bis spätestens zum 31. Juli 2022 angesetzt, innert welcher der Siloballenlagerplatz auf den Parzellen Nrn. G und H, Grundbuch F., vollständig zu räumen ist.
c. Dem Bauherrn wird eine letzte Frist bis spätestens zum 30. September 2022 angesetzt, innert welcher der Siloballenlagerplatz auf den Parzellen Nrn. G und H, Grundbuch F., zurückzubauen, zu rekultivieren und anzusäen ist.
2. Die Ersatzvornahme wird wie folgt angekündigt:
a. Kommt der Bauherr der Auflage gemäss Ziffer 1b hiervor nicht oder nicht fristgerecht nach bzw. wird der Siloballenlagerplatz auf den Parzellen Nrn. G und H, Grundbuch F., nicht bis spätestens zum 31. Juli 2022 geräumt, wird hiermit gestützt auf § 159 BauG und § 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten der Bauherrschaft angedroht.
b. Kommt der Bauherr der Auflage gemäss Ziffer 1c hiervor nicht oder nicht fristgerecht nach bzw. wird der Siloballenlagerplatz auf den Parzellen Nrn. G und H, Grundbuch F., nicht bis spätestens zum 30. September 2022 zurückgebaut, rekultiviert und angesät,
wird hiermit gestützt auf § 159 BauG und § 80 und 81 VRPG ebenfalls ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten der Bauherrschaft angedroht.
3. Sollte die Vollstreckungsverfügung missachtet werden, behält sich das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vor, gegen den Bauherrn bei der Staatsanwaltschaft C. Strafanzeige zu erstatten (§ 160 BauG und Art. 292 StGB). Der Bauherr wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Missachtung dieser Verfügung mit Busse gestützt auf Art. 292 StGB bestraft wird.
Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
C.
1.
Gegen den Entscheid der AfB vom 17. März 2022 erhob A. mit Eingabe vom 26. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgendem Antrag:
"Der bestehende Lagerplatz kann solange zur Lagerung von Futter genutzt werden, bis das der neue Lagerplatz erstellt ist. Man kann auch gerne mit einer Frist arbeiten. Zum Beispiel 2 Jahre nach erteilter Baubewilligung muss die Fläche auf den Parzellen G und H geräumt und rekultiviert sein."
2.
Die AfB beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde.
3.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
1.1
Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzelfall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 122).
Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung des in der Sachverfügung geregelten Rechtsverhältnisses entschieden. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfahren von Verwaltungsentscheiden zur Realerfüllung mittels sog. exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwangs) fest. Die (materielle) Sachverfügung, welche die Rechte und Pflichten der Betroffenen im Einzelfall regelt, ist Grundlage der Vollstreckung und muss im Sinne von § 76 Abs. 1 VRPG vollstreckbar sein. Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird die Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (§ 81 Abs. 1 VRPG); damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur freiwilligen Erfüllung eingeräumt. Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (§ 80 VRPG), schliesslich wird die Realvollstreckung oder die Ersatzvornahme durchgeführt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 259, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2. Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen grundsätzlich der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG, SAR 713.100]). Unter anderem für Bauten und Anlagen, welche den gesetzlichen Abstand von Wäldern nicht einhalten, sowie für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen hat der Gemeinderat das Gesuch vor seinem Entscheid dem zuständigen kantonalen Departement zur Bewilligung vorzulegen (§ 63 Abs. 1 lit. c und e BauG). Zuständig hierfür ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (vgl. § 59 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV, SAR 713.121]). Der Gemeinderat eröffnet seinen Entscheid in der Regel gleichzeitig und gemeinsam mit dem Entscheid der kantonalen Behörden (§ 64 Abs. 5 BauG).
1.2. Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen grundsätzlich der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG, SAR 713.100]). Unter anderem für Bauten und Anlagen, welche den gesetzlichen Abstand von Wäldern nicht einhalten, sowie für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen hat der Gemeinderat das Gesuch vor seinem Entscheid dem zuständigen kantonalen Departement zur Bewilligung vorzulegen (§ 63 Abs. 1 lit. c und e BauG). Zuständig hierfür ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (vgl. § 59 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV, SAR 713.121]). Der Gemeinderat eröffnet seinen Entscheid in der Regel gleichzeitig und gemeinsam mit dem Entscheid der kantonalen Behörden (§ 64 Abs. 5 BauG).
Gemäss § 77 Abs. 1 VRPG vollstreckt die entscheidende Behörde ihre Anordnungen grundsätzlich selbst, kann die Vollstreckung aber einer anderen Behörde übertragen. Zuständig für die Vollstreckung von Rückbau und Rekultivierung des nicht bewilligten Siloballenlagerplatzes auf den Parzellen Nrn. G und H ist somit der Gemeinderat; die Übertragung an die AfB war rechtmässig.
1.3. Mit den Ziffern 1b und 1c des angefochtenen Beschlusses wird eine letzte Nachfrist zur Umsetzung der im Protokollauszug des Gemeinderats vom 14. Mai 2012 festgelegten Pflicht zu Räumung, Rückbau und Rekultivierung des Siloballenlagerplatzes angesetzt. Dabei handelt es sich um Anordnungen im Vollstreckungsverfahren (vgl. AGVE 2010, S. 261).
In den Ziffern 2a und 2b des angefochtenen Beschlusses wird zudem die Ersatzvornahme angedroht (vgl. § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 VRPG). Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden vertretbare Handlungen, die von Verpflichteten nicht vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten der Pflichtigen verrichten lassen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1467; vgl. TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N 25). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Vollstreckungsmassnahme.
1.4. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen Vollstreckungsentscheid gemäss §§ 76 ff. VRPG, der beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 83 Abs. 1 VRPG).
2.
2.1. Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob eine formell genügende, insbesondere rechtskräftige Verfügung vorhanden ist und deren Grenzen eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckung sachlich oder hinsichtlich ihres Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinausgeht (vgl. AGVE 1988, S. 421 ff. mit Hinweisen). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung, in der über Bestand und Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr neu beurteilt (JAAG, a.a.O., § 30 N 80). Ein materieller Entscheid wie bspw. die Abänderung oder Erteilung einer Bau- oder Nutzungsbewilligung ist im Beschwerdeverfahren gegen einen Vollstreckungsentscheid daher ausgeschlossen.
Ob ein hinreichender Vollstreckungstitel vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es sei ihm für den Rückbau des Siloballenlagerplatzes mehr Zeit einzuräumen. Soweit er sich damit gegen die im Entscheid vom 17. März 2022 angesetzten Fristen für die
Räumung, den Rückbau und die Rekultivierung wehrt, liegt ein zulässiger Antrag vor.
Soweit der Beschwerdeführer jedoch verlangt, es sei ihm zu gestatten, die Parzellen Nrn. G und H bis zur Erstellung des neuen Lagerplatzes weiterhin zur Lagerung von Siloballen zu nutzen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit ersucht er um Bewilligung einer Nutzung, die bereits im Sachentscheid vom 3. bzw. 14. Mai 2012 untersagt wurde. Darauf kann im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid nicht zurückgekommen werden.
3.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid insbesondere insoweit in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen, als ihm nach Ablauf der angesetzten Fristen die Ersatzvornahme angedroht wird (vgl. § 42 lit. a VRPG).
Hingegen ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde befugt, soweit sich die AfB im angefochtenen Entscheid vorbehält, im Falle der Missachtung eine Strafanzeige wegen Zuwiderhandlungen gegen die Baugesetzgebung (§ 160 Abs. 1 BauG) bzw. wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (§ 80 Abs. 3 VRPG; Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) zu erstatten. Ein Nachteil ist allein mit diesem Vorbehalt noch nicht verbunden, weshalb Ziff. 3 des Entscheids der AfB vom 17. März 2022 nicht angefochten werden kann.
4.
Gemäss § 83 Abs. 1 VRPG beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage. Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtenen Entscheid am 18. März 2022 durch die Post zugestellt. Die Beschwerde erfolgte mit Postaufgabe vom 28. März 2022 rechtzeitig.
II.
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unverhältnismässig, den Siloballenlagerplatz am bisherigen Standort aufzuheben, bevor ein Ersatzstandort zur Verfügung stehe. Er verweist auf sein neustes Baugesuch, welches die Problematik beheben werde. Um seine Tiere bedarfs- und artgerecht zu ernähren, sei er auf Raufutter angewiesen. Dieses werde seit ca. 25 Jahren in Siloballen auf den Parzellen G und H der Gemeinde F. gelagert. Er arbeite seit mehreren Jahren an einer Nachfolgelösung. Seine finanziellen Aufwände für Planung, Gutachten und Gebühren würden sich mittlerweile auf über Fr. 30'000.00 belaufen.
2.
Die AfB verweist in ihrer Beschwerdeantwort grundsätzlich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2022. Bezüglich der angesetzten Nachfristen bringt sie vor, dem Beschwerdeführer sei seit Mai 2012, d.h. seit knapp 10 Jahren bewusst, dass der Siloballenlagerplatz zurückzubauen und zu rekultivieren sei. Im Rahmen von Folgegesuchen für eine Siloballenlagerung an einem Ersatzstandort sei die Rückbaufrist jeweils mehrfach erstreckt worden. Mit Schreiben vom 4. August 2021 sei der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen worden, dass zwar mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens unter Vorbehalt seiner Mitwirkung zugewartet werde, bei unbenütztem Verstreichen der gewährten Fristen bzw. bei Untätigkeit der Bauherrschaft jedoch jederzeit die Vollstreckung eingeleitet werden könne. Aufgrund der unterbliebenen Mitwirkung des Beschwerdeführers habe die AfB schliesslich am 17. März 2022 die angefochtene Verfügung erlassen. Sein bisheriges Verhalten lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer an einem Rückbau des Silolagerplatzes und damit an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht interessiert sei. Der Rückbau des Silolagerplatzes dulde keinen weiteren Aufschub.
3.
Der angefochtene Entscheid der AfB dient der Umsetzung des Sachentscheids vom 3. bzw. 14. Mai 2012 (vorne lit. A/2), konkretisiert durch den Entscheid vom 11. bzw. 29. Oktober 2012 (vorne lit A/3). Damit wurde der Beschwerdeführer zum Rückbau des bestehenden Siloballenlagerplatzes und zur Rekultivierung des Bodens auf den Parzellen Nrn. G und H verpflichtet. Die Anordnung vom 3. bzw. 14. Mai 2012 ist rechtskräftig verfügt und damit vollstreckbar (§ 76 Abs. 1 VRPG). Die Vollstreckung geht inhaltlich nicht über den Sachentscheid hinaus.
4.
4.1. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 3 VRPG) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere des Eingriffs in private Interessen als zumutbar erweist. Verlangt wird eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (vgl. RENÉ W IEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1735 mit Hinweisen).
Das Kriterium der Erforderlichkeit verlangt, dass eine Vollstreckungsanordnung in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht über das notwendige Mass zur Durchsetzung der verwaltungsrechtlichen Pflicht oder zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands hinausgeht (vgl.
JAAG, a.a.O., § 30 N 70; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 21 N 6 ff.).
4.2. Der Beschwerdeführer beantragt, die Vollstreckungsfrist zu verlängern, bis ein neuer Silolagerplatz zur Verfügung steht. Hierfür sei bereits ein Baugesuch hängig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2012 ein Baugesuch für ein "Fahrsilo" (BVUAFB.12.971) eingereicht hatte, welches den Siloballenlagerplatz auf den Parzellen Nrn. G und H ablösen sollte. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2012 erteilte die AfB die Zustimmung für dieses Projekt (unter Auflagen). Nachdem das Projekt "Fahrsilo" unter Verweis auf finanzielle Gründe nicht realisiert wurde, reichte der Beschwerdeführer im April 2014 ein weiteres Baugesuch für den Neubau eines Ballenlagerplatzes ein (BVUAFB.14.1031). Diesem Projekt stimmte die AfB mit Entscheid vom 28. Juli 2014 unter Auflagen zu. Auch dieses Projekt wurde in der Folge aus unbekannten Gründen nie realisiert.
4.3. Der Beschwerdeführer weiss seit nunmehr 10 Jahren um seine Verpflich-tung zum Rückbau des Siloballenlagerplatzes und zur Rekultivierung des Bodens der Parzellen Nrn. G und H. Ihm wurden bereits zwei Ersatzprojekte bewilligt, welche er jeweils nicht realisierte. Es musste ihm klar sein und wurde ihm mit Schreiben vom 4. August 2021 auch mitgeteilt, dass die Verpflichtung zum Rückbau des Siloballenlagerplatzes und der Rekultivierung des Bodens nicht von einem bewilligten bzw. realisierten Alternativprojekt abhängt. Es besteht keine Gewissheit, dass der Beschwerdeführer im Falle der Bewilligung sein neustes Bauprojekt realisiert. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Ursache für das Fehlen eines Alternativstandorts selbst gesetzt. Dem Beschwerdeführer stand mehr als genug Zeit zur Verfügung, um bezüglich des Lagerplatzes Abhilfe zu schaffen und für Alternativen besorgt zu sein. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich kein weiteres Zuwarten. Die Ansetzung einer Nachfrist von rund
3.5 Monaten für den Rückbau und 5.5 Monaten für die Rekultivierung unter Androhung der Ersatzvornahme war somit ohne weiteres verhältnismässig.
Die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids) wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandet und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Gleich verhält es sich mit der Verpflichtung, auf den betroffenen Parzellen keine Siloballen zu lagern (Ziffer 1a des angefochtenen Entscheids), die sich im Wesentlichen bereits aus den rechtskräftigen Sachentscheiden ergibt.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
2.
Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 132.00, gesamthaft Fr. 1'332.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht
innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 14. Juni 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier