WBE.2022.137
WBE.2022.137 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-11-28
28. November 2022Deutsch48 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.137 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.066) Art. 80 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Polen füh...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2022.137 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.066) Art. 80
Urteil vom 28. November 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe
Beschwerde- A._____, von Polen führerin unentgeltlich vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 2. März 2022
Sachverhalt
A.
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige und reiste zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit am 9. Januar 2008 in die Schweiz ein, wo ihr am 3. April 2008 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) erteilt wurde (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 9, 24).
Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Einreise in wechselnden Anstellungen als Raumpflegerin tätig, wobei sie ab März 2009 Sozialhilfe bezog (MI-act. 41 ff., 63, 152, 154). Ab Juli 2013 ging sie kaum mehr einer Erwerbstätigkeit nach und finanzierte ihren Lebensunterhalt praktisch vollständig durch Leistungen der Sozialhilfe. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde am 5. April 2018 letztmals bis zum 31. Januar 2019 verlängert, wobei weitere Verlängerungen vom Ausgang des damals hängigen (ersten) IV-Verfahrens abhängig gemacht wurden (MI-act. 105 f.).
Gemäss rechtskräftiger IV-Verfügung der SVA Aargau vom 7. September 2018 konnte die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft ab September 2015 nicht mehr ausüben, war aber ab Juli 2016 in angepasster (körperlich leichter) Tätigkeit wieder voll erwerbsfähig (MI-act. 110 ff.).
Nachdem die Beschwerdeführerin bei einem Velounfall am 7. Mai 2019 einen Wadenbeinbruch erlitten hatte, ersuchte sie am 22. Oktober 2019 erneut um Zusprechung einer IV-Rente (MI-act. 279). Ohne die Entscheidung im (zweiten) IV-Verfahren abzuwarten, ging das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom Verlust der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft aus, weshalb es der Beschwerdeführerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. April 2020 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verweigerte und sie unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz wegwies (MI-act. 203 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 15. April 2020 liess die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 218 ff.).
Mit Vorbescheid vom 26. November 2021 und Verfügung vom 26. Januar 2022 wies die SVA Aargau noch während hängigem Einspracheverfahren das IV-Gesuch der Beschwerdeführerin ab und attestierte dieser spätestens ab Mai 2020 wieder eine vollständige Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (MI-act. 280; act. 27 ff.).
In Unkenntnis der Verfügung der SVA Aargau vom 26. Januar 2022 erliess die Vorinstanz am 2. März 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Der Einsprecherin wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Schlieren, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Über die Höhe der Entschädigung wird mit separater Verfügung entschieden.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. April 2022 liess die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 12 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid vom 2. März 2022 sei aufzuheben.
2.
Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei entsprechend ihres ursprünglichen Antrags zu verlängern.
3.
Eventualiter: Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.
Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen.
5.
Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten der Staatskasse.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Am 12. April 2022 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege und setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin ein (act. 21). Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte die Vorinstanz die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 23). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2022 zugestellt. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihren IV-Entscheid vom 26. Januar 2022 einzureichen und zu belegen, dass sie dagegen Beschwerde erhoben habe (act. 24 f.).
Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den angeforderten IV-Entscheid vom 26. Januar 2022 nach und erklärte, dass (versehentlich) keine Beschwerde gegen den IV-Entscheid eingereicht worden sei (act. 26 ff.). Die Eingabe wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 31 f.).
Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Strafanzeige vom 5. August 2022 wegen Ladendiebstahls zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (act. 33 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem eine ordentliche Verlängerung ihrer am 31. Januar 2019 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter beantragt sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (act. 12). Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Überdies war die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei Einreichung des Verlängerungsgesuchs am 5. Februar 2019 bereits einige Tage abgelaufen (MI-act. 106). Ihr Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin neu (wieder) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. März 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass sich die Beschwerdeführerin als polnische Staatsangehörige grundsätzlich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne, spätestens seit 2015 jedoch keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe und damit ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren habe. Da sie von der Sozialhilfe anhängig sei, verfüge sie weder über ausreichende finanzielle Mittel für einen erwerbslosen Aufenthalt im Sinne von Art. 24 Anhang I FZA noch für einen Aufenthalt zur Stellensuche. Nachdem ihre IV-Gesuche bereits zwei Mal abgewiesen worden seien und sie sich nicht hinreichend um ihre Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt und die Überwindung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gekümmert habe, sei auch eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zu verneinen, weshalb sich die erstinstanzlich negativ beantwortete Frage nach dem Zusammenhang von Arbeitsunfähigkeit und Stellenverlust gar nicht erst stelle. Mangels tiefgreifender Verwurzelung in der Schweiz und ihrer nach wie vor bestehenden Bezüge zu ihrem Heimaltland liege auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation kein Härtefall vor und sei ihr eine Rückkehr nach Polen zumutbar, wo sie sozialisiert worden sei und ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht habe. Ihre gesundheitlichen Probleme seien allesamt auch in ihrem Heimatland Polen behandelbar. Den Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden (erwachsenen) Kindern könne sie auch durch wechselseitige Besuchsaufenthalte und über die Distanz hinweg pflegen.
Grundrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden vorinstanzlich ebenfalls verneint bzw. entsprechende Grundrechtseingriffe als verhältnismässig qualifiziert. Abschliessend wird festgehalten, dass Vollzugshindernisse nicht ersichtlich seien.
1.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, seit Jahren an verschiedenen chronischen Erkrankungen zu leiden und unter anderem aufgrund eines am 7. Mai 2019 erlittenen Unfalls vollständig arbeitsunfähig zu sein. Sodann bestreitet sie, durch eigenes Verhalten ihre Genesung in irgendeiner Weise verzögert oder behindert zu haben. Weiter macht sie geltend, dass diverse pandemiebedingt verschobene Behandlungen und Operationen anstünden, sie ihre administrativen Aufgaben überfordern würden und sie deshalb auch auf die Unterstützung der Spitex angewiesen sei. Sie sei aufgrund ihres aktuell schlechten Gesundheitszustandes und ihrer andauernden Arbeitsunfähigkeit auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familie und Hilfsangebote wie z.B. dasjenige der Spitex angewiesen, welche in Polen nicht zur Verfügung stünden. Als Angehörige einer Risikogruppe sei sie überdies auch durch das Coronavirus besonders gefährdet. Zudem sei sie in der Schweiz tief verwurzelt und könne sich einen Neuanfang in ihrem Herkunftsland weder vorstellen noch sei ein solcher realistisch. Weiter verweist sie auf die durch den Kriegsausbruch in der Ukraine veränderte Situation in Polen, wovon ihr im Grenzgebiet liegender früherer Wohnort besonders betroffen sei.
Während in der Beschwerdeschrift primär auf das angeblich noch nicht abgeschlossene und abzuwartende (zweite) IV-Verfahren verwiesen wird, räumt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme
vom 10. Mai 2022 gegenüber dem Verwaltungsgericht auf Rückfrage ein, (versehentlich) keine Beschwerde gegen den IV-Entscheid vom 26. Januar 2022 erhoben zu haben.
2.1. Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden weitere Bestimmungen des AIG revidiert. Gleiches gilt für das einschlägige Verordnungsrecht.
Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin ist am 31. Januar 2019 abgelaufen (MI-act. 106) und die Beschwerdeführerin hat am 5. Februar 2019 um eine Bewilligungsverlängerung ersucht (MI-act. 107 f.). Am 15. April 2020 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 203 ff.). Da vorliegend das verfahrensauslösende Verlängerungsgesuch am 5. Februar 2019 eingereicht wurde, finden – gemäss Art. 126 Abs. 1 AIG analog – in materiell-rechtlicher Hinsicht die Bestimmungen des AIG in der Fassung vom 1. Januar 2019 (https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/75 8/20191201/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-758-20191201-depdf-a.pdf) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) in der Fassung vom 1. Januar 2019 (https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/759 /20190101/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-759-20190101-depdf-a.pdf) Anwendung. Ebenso kommen vorliegend die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203), welche per 1. Januar 2021 in Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) umbenannt wurde, in der (weitgehend identischen) Fassung vom 1. Januar 2019 (https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data. admin.ch/eli/cc/2002/261/20190101/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc2002-261-20190101-de-pdf-a.pdf) zur Anwendung.
Was das Verfahren angeht, so richtet sich dieses mangels besonderer Übergangsbestimmungen stets nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG analog). Auf Verfahrensfragen – wie namentlich das Erfordernis der
Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur allfälligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls – kommt deshalb vorliegend das AIG in der aktuell geltenden Fassung zur Anwendung. Gleiches gilt wiederum für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der VZAE und der VFP, je in der aktuell geltenden Fassung.
2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.
Die Beschwerdeführerin ist als Polin Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und kann sich damit grundsätzlich sowohl auf die Bestimmungen des AIG als auch auf jene des FZA berufen.
2.3. Mit Blick auf das FZA ist zunächst zu prüfen, ob der seit längerer Zeit erwerbslosen Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt ein Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmerin gestützt auf Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Anhang I FZA oder aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA zusteht (nachfolgend Erw. 3 und 4). Weiter ist ein erwerbsloser Aufenthalt nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und ein persönlicher Härtefall nach nationalem Recht zu prüfen (hinten Erw. 5 und 6) und näher auf allfällige konventions- und verfassungsmässige Ansprüche aus dem Recht auf Privat- und Familienleben einzugehen (hinten Erw. 7).
3.
3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen. Diese wird automatisch um fünf Jahre verlängert. Bei einem Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr wird eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrages entspricht (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA).
Gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf der arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, sofern sie entweder infolge von Krankheit
oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, wobei letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt werden muss.
Das Bundesgericht hat in Auslegung dieser Rechtsgrundlagen festgehalten, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen der Arbeitnehmereigenschaft; vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] C-171/91 in Sachen Tsiotras vom 26. Mai 1993, Rz. 14), oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung etwa gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der betroffenen Person widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind und sofern keine andere Verbleiberechts- oder Freizügigkeitssituation besteht (Art. 23 VEP; zum Ganzen BGE 141 II 1, Erw. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_412/2014 vom 27. Mai 2014, Erw. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom 10. April 2014, Erw. 3.2). Massgebend sind dabei grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Urteilszeitpunkt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1034/2016 vom 13. November 2017, Erw. 4.2, und 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015, Erw. 2.2.3).
3.1.2. Das Bundesgericht legt den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung bis zur Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens am 21. Juni 1999 aus. Neuere Entscheide des EuGH sind im Interesse einer parallelen Rechtslage zu berücksichtigen, soweit keine triftigen Gründe dagegensprechen (vgl. BGE 139 II 393, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Um die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu erfüllen, muss ein unselbständig erwerbstätiger Vertragsausländer der massgebenden unionsrechtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für einen anderen nach dessen Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (Urteil des EuGH 344/87 in Sachen Bettray vom 31. Mai 1989, Rz. 12 f.; zum Ganzen BGE 141 II 1, Erw. 2.2.3 f.).
Ist der Umfang einer Tätigkeit derart gering, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt, vermag diese Tätigkeit die Arbeitnehmereigenschaft nicht zu begründen (vgl. Urteil des EuGH C-14/09 in Sachen Genc vom 4. Februar 2010, Rz. 19 ff.). Keinen entscheidenden Einfluss auf die Qualifikation der Arbeitnehmereigenschaft hat demgegenüber, ob die betroffene Person in Ergänzung zur ihrem Erwerbseinkommen auf finanzielle Unterstützung – privater oder staatlicher Natur – angewiesen ist, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können (vgl. Urteil des EuGH C-14/09 in Sachen Genc vom 4. Februar 2010, Rz. 19 ff., so auch Urteil des EuGH 344/87 in Sachen Bettray vom 31. Mai 1989, Rz. 12 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015, Erw. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Frage, wo genau die Grenze zwischen tatsächlicher und echter Tätigkeit auf der einen Seite und völlig untergeordneter und unwesentlicher Tätigkeit auf der anderen Seite zu ziehen ist, ist nicht eindeutig geklärt. Sie kann nur im konkreten Einzelfall und im Sinne einer weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs beantwortet werden (vgl. Urteil des EuGH 344/87 in Sachen Bettray vom 31. Mai 1989, Rz. 13; BGE 141 II 1, Erw. 2.2.4; so auch CHRISTINA SCHNELL, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz, Zürich 2010, S. 143). Wie der EuGH mit Urteil 53/81 in Sachen Levin vom 23. März 1982 explizit festhielt, können auch Teilzeittätigkeiten zur Erfüllung der Arbeitnehmereigenschaft ausreichend sein. In seinem Urteil C357/89 in Sachen Raulin vom 26. Februar 1992 wies der EuGH jedoch darauf hin, dass bei einem Vertrag auf Abruf, nach welchem der Betroffene nur sehr wenige Tage pro Woche oder Stunden pro Tag und unregelmässig arbeitet, Anhaltspunkte bestünden, die Tätigkeit als untergeordnet zu betrachten (vgl. CHRISTINA SCHNELL, a.a.O., S. 144). Bei Teilzeitarbeit bedarf die Erteilung einer Bewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit daher der sorgfältigen vorgängigen Überprüfung der speziellen Situation des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin. Das bedeutet, es muss geprüft werden, ob die Arbeitnehmereigenschaft trotz geringer Arbeitsstunden im Monat tatsächlich gegeben ist.
Damit die Arbeitnehmereigenschaft bejaht werden kann, muss gemäss Rechtsprechung des EuGH in der Regel ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens zwölf Arbeitsstunden eingegangen werden (vgl. Urteil des EuGH 139/85 in Sachen Kempf vom 3. Juni 1986, Rz. 1 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.148 vom 13. Juli 2016, Erw. II/3.2.2.1; so auch MARC SPESCHA/PETER BOLZLI/FANNY DE W ECK/VALERIO PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 186 ff.). Bei mehreren Teilzeitstellen sind die jeweiligen Arbeitspensen zusammenzurechnen (Weisungen und Erläuterungen des SEM zur Verordnung über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP], Bern-Wabern Oktober 2022, Ziff. 4.2.3, welche gegenüber den Weisungen und Erläuterungen des SEM zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP] keine entscheidrelevanten Veränderungen erfahren haben).
Unter der Annahme eines Wochen-Solls von zwölf Arbeitsstunden ergibt sich auf den Monat hochgerechnet ein Monats-Soll von 52 nachweislich zu erbringenden Arbeitsstunden (52 Wochen/12 Monate = 4.33 Wochen pro Monat; 4.33 Wochen x 12 Arbeitsstunden pro Woche = 52 Arbeitsstunden pro Monat) (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.465 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.2.2 f.).
Darüber hinaus hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung neben dem zeitlichen Aspekt zusätzlich auf den finanziellen Aspekt abgestellt und hat unter Verweis auf die eigene Rechtsprechung festgehalten, eine monatliche Entlöhnung von Fr. 600.00 bis Fr. 800.00 sei derart tief, dass die Arbeitstätigkeit als vermindert zu qualifizieren sei und somit keine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermöge (Urteil des Bundesgerichts 2C_626/2021 vom 2. November 2021, Erw. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Bereits mit einem früheren Urteil hielt das Bundesgericht zudem fest, Monatseinkünfte von Fr. 1'000.00 seien als geringfügig einzustufen ("extrêment peu"; Urteil des Bundesgerichts 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017, Erw. 4.4).
3.1.3. Anzumerken bleibt, dass seit dem 1. Juli 2018 mit Art 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTA-Staatsangehörigen mit Blick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses detailliert geregelt wurde. Da die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ihre Arbeitnehmereigenschaft jedoch bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung verloren und zwischenzeitlich nicht wiedererlangt hat, kommt die Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung.
3.1.4. Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur, solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. Urteil des EuGH C-171/91 in Sachen Tsiotras vom 26. Mai 1993, Rz. 14; "[sofern es dem Betroffenen] objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom 10. April 2014, Erw. 4.3 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_967/2010; ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: ASTRID EPINEY/TERESIA GORDZIELIK [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich 2015, S. 192 f. und 199) bzw. nach zwei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_1060/2013 vom 25. November 2013, Erw. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1, Erw. 2.2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_882/2017 vom 7. Dezember 2017, Erw. 2.3.1). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom 10. April 2014, Erw. 4.4 und 5.3; kritisch hierzu BENEDIKT PIRKER, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2014, S. 1222 f.).
3.2. Die Beschwerdeführerin ging nach ihrer Einreise lediglich für kurze Zeit einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach und musste bereits ab März 2009 ihren Existenzbedarf teilweise durch die Sozialhilfe decken (MI-act. 31). In den Folgejahren arbeitete sie als Reinigungskraft auf Abruf und erwirtschaftete nur noch ein geringes Einkommen (MI-act. 41 ff., 63 ff.). Gemäss den Kontoauszügen der Sozialen Dienste der Gemeinde X. (MI-act. 66 ff.) deklarierte sie dem Sozialamt gegenüber von März bis Dezember 2009 noch monatliche Erwerbseinkünfte von durchschnittlich knapp Fr. 1'700.00, wobei sie allerdings namhafte Nebeneinkünfte verschwieg und ihr deshalb später die Sozialhilfe gekürzt werden musste. Im Jahr 2010 sanken ihre deklarierten monatlichen Einkünfte auf durchschnittlich noch rund Fr. 1'200.00 und zwischen Januar 2011 und Juni 2013 vermochte sie noch ein monatliches Durchschnittseinkommen von knapp Fr. 1'000.00 zu erzielen. Danach erzielte sie praktisch keine Einkünfte mehr und bezog ausweislich der Akten daran anschliessend auch kein Arbeitslosentaggeld (MI-act. 159).
Aufgrund des geringen durchschnittlichen Einkommens zwischen Januar 2011 und Juni 2013 ist fraglich, ob der Beschwerdeführerin nicht bereits in dieser Zeit die Arbeitnehmereigenschaft abgesprochen werden muss. Geht man zu ihren Gunsten davon aus, dass sie lediglich den Minimallohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (GAV) von rund Fr. 17.15 pro Stunde erhielt und dabei ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'000.00 pro Monat erzielte, ergibt dies einen durchschnittlichen Arbeitseinsatz von rund 58 Stunden pro Monat (1'000 / 17.15), womit ihr zumindest in zeitlicher Hinsicht die Arbeitnehmereigenschaft zuzusprechen ist (zum GAV siehe https://www.pk-reinigung.ch/de/downloads/gesamtarbeitsvertrag/fruehere-gav/41-gav-20112015/file.html; zuletzt besucht am 15. November 2022).
Spätestens ab Juli 2013 ging die Beschwerdeführerin jedoch praktisch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 6 Anhang I FZA erfüllen könnte. Ihre Erwerbslosigkeit dauert sodann unbestrittenermassen bereits zu lange an, als dass sie ihren weiteren Aufenthalt noch auf eine vorübergehende krankheits- oder unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit stützen könnte. Vielmehr hat sie ihre Arbeitnehmereigenschaft nach dargelegter Bundesgerichtspraxis spätestens
24 Monate nach dem (unfreiwilligen) Stellenverlust bzw. spätestens Anfang Juli 2015 verloren, wobei ihr auch die ohnehin erst später in Kraft getretene Regelung des heutigen Art. 61a AIG keine bessere Rechtsposition verschafft hätte. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt, welche ihr allenfalls ein Aufenthaltsrecht verschaffen könnte.
4.
4.1. Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Dieses Verbleiberecht ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 geregelt (Verweis in Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA). Demzufolge ist eine arbeitnehmende Person zum Verbleib befugt, sofern ihre Beschäftigung aufgrund der Erreichung des Rentenalters oder des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit endet. Gleiches gilt bei Aufgabe der Beschäftigung im Wohnsitzstaat unter Beibehaltung des Wohnsitzes, aber Weiterführung der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat. Die entsprechenden materiellen Voraussetzungen finden sich in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (vgl. BGE 144 II 121, Erw. 3.5).
Vorliegend kommt einzig das Verbleiberecht wegen des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 in Frage. Demgemäss besteht ein Verbleiberecht für den "Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat", wobei das Erfordernis eines mindestens zweijährigen Aufenthalts entfällt, "wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht".
Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohnoder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen. Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen (BGE 144 II 121, Erw. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 1, Erw. 4.1).
Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121, Erw. 3.6.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Migrationsbehörde grundsätzlich nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, solange die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. In Zweifelsfällen ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Regelmässig kann nur gestützt auf deren Entscheid abschliessend beurteilt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vorliegt. Sie darf den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1, Erw. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_587/2013 vom 30. Oktober 2013, Erw. 4, und 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014, Erw. 4).
Ähnlich wie im Sozialversicherungsrecht liegt eine "dauernde Arbeitsunfähigkeit" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 erst vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen auch die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft nicht zur Diskussion steht und in diesem Sinne eine dauernde und vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89, Erw. 4; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).
Eine blosse Teilinvalidität oder eine fortbestehende Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründet in der Regel keine (volle) Arbeitsunfähigkeit und damit kein Verbleiberecht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70. Vielmehr ist diesfalls, wie bereits dargelegt, die Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich zu verwerten bzw. eine angepasste Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Von einer dauerhaften (vollen) Arbeitsunfähigkeit ist jedoch dann auszugehen, wenn eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit weder im angestammten noch in einem alternativen Berufsfeld zur Diskussion steht. Dies ist dann der Fall, wenn die Verwertung entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Alter der betroffenen Person auch ihre Aussichten, auf dem konkreten Arbeitsmarkt noch einmal Fuss zu fassen (vgl. BGE 147 II 35, Erw. 4.3.4).
4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Beschwerdeschrift und den Angaben ihrer behandelnden Ärzte an diversen gesundheitlichen Einschränkungen – namentlich Diabetes Mellitus Typ II, diabetische Polyneuropathie, Adipositas, metabolisches Syndrom, chronische Depressionen, chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Arthrose an mehreren Gelenken, (therapierte) Hypertonie und Hepatopathie – weshalb sie ab Oktober 2016 durchgehend krankgeschrieben wurde (MI-act. 123 ff., 135). Zudem erlitt sie am 7. Mai 2019 einen Velounfall mit Wadenbeinbruch, welcher nach Einschätzung ihres Arztes zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt hat (MI-act. 125).
Diese Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin steht jedoch teilweise in Widerspruch zu den Feststellungen in zwei von ihr selbst initiierten IV-Verfahren: Gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen IV-Verfügung der SVA Aargau vom 7. September 2018 konnte die Beschwerdeführerin zwar ab September 2015 ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr ausüben, war aber ab Juli 2016 im angepasster bzw. körperlich leichter Tätigkeit wieder im Rahmen eines Vollzeitpensums einsatzfähig (MI-act. 110 ff.). Auch nach dem Unfall vom 7. Mai 2019 war die Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen in einem zweiten IV-Verfahren lediglich vorübergehend arbeitsund erwerbsunfähig, jedoch gemäss Vorbescheid vom 26. November 2021 und Verfügung vom 26. Januar 2022 in angepasster Tätigkeit spätestens ab Mai 2020 wieder zu 100% erwerbsfähig (MI-act. 280 ff., act. 27 ff.). Auch dieser abschlägige Rentenbescheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Die Aufnahme eines Erwerbs in angepasster Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin überdies auch faktisch möglich und zumutbar gewesen: Obwohl die Beschwerdeführerin nach den verbindlichen Feststellungen in den beiden IV-Verfahren höchstens vorübergehend an der Aufnahme einer (angepassten) Erwerbstätigkeit ausserhalb ihres angestammten Tätigkeitsfeldes in der Reinigungsbranche gehindert war, sind seit Jahren keinerlei Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt dokumentiert. Die Beschwerdeführerin sollte gemäss Stellenmeldung ihrer ersten Arbeitgeberin in der Schweiz unter anderem auch für "Büroarbeiten Polnisch/Deutsch inkl. Korrespondenzen, Telefonie…" eingesetzt werden und verfügt eigenen Angaben zufolge über entsprechende Erfahrungen und Fremdsprachenkenntnisse, womit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie auch für administrative Hilfstätigkeiten im Büro eingesetzt werden könnte. Überdies schloss sie eigenen Angaben zufolge eine Schneiderlehre ab (MI-act. 10,
17 f.). Eine Beschäftigung in angepasster Tätigkeit, z.B. als Schneiderin oder für administrative Hilfsarbeiten, wäre damit keineswegs illusorisch oder rein hypothetisch gewesen und es wäre der Beschwerdeführerin zumindest zumutbar gewesen, sich um eine angepasste Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bemühen und entsprechende Arbeitssuchbemühungen zu dokumentieren. Hierzu hätte sie spätestens nach der rechtskräftigen Abweisung ihres ersten IV-Gesuches Anlass und Gelegenheit gehabt, zumal ihr das MIKA bereits mit Schreiben vom 5. April 2018 eine Bewilligungsverweigerung für den Fall eines negativen IV-Entscheids in Aussicht gestellt hatte (MI-act. 105). Anzumerken ist überdies, dass die Beschwerdeführerin entgegen gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerdeschrift ihre Genesung selbst verzögert und ihre Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt negativ beeinflusst hat, indem sie ärztliche und physiotherapeutische Termine immer wieder verschoben oder nicht eingehalten und die ärztlichen Empfehlungen nur teilweise umsetzt hat (MI-act. 143, 192).
4.2.2. Sodann steht die Erwerbsaufgabe der Beschwerdeführerin auch nicht in einem relevanten (zeitlichen) Konnex zu den geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, nachdem sie bereits ab 2011 nur noch in minimaler Weise eine Erwerbstätigkeit ausübte und spätestens ab Juli 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 6 Anhang I FZA erfüllen könnte, sich aber erst 2015 in regelmässige ärztliche Behandlung begab und ihr erstes IV-Gesuch erst im Februar 2016 stellte (MI-act. 110, 126). Es ist aus den in den Akten liegenden Arztberichten und Arbeitszeugnissen auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Erwerbsaufgabe an massgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen litt. Gemäss den auch für das vorliegende Verfahren massgeblichen Feststellungen im ersten IV-Verfahren war sie vielmehr erst ab September 2015 – mehr als zwei Jahre nach der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit – nicht mehr fähig, ihre angestammte Berufstätigkeit als Raumpflegerin auszuüben. Erst recht stehen die Folgen des Velounfalls vom 7. Mai 2019 in keinerlei Zusammenhang mit der bereits Jahre zuvor erfolgten Arbeitsaufgabe.
4.2.3. Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 scheitert damit sowohl an der fortbestehenden Erwerbsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) als auch am fehlenden Konnex zwischen der Erwerbsaufgabe und den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Erst recht fällt ein Verbleiberecht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausser Betracht, zumal die Beschwerdeführerin ohnehin über keinerlei Rentenansprüche gegenüber der Invalidenversicherung verfügt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gehalten waren, die rechtskräftige Erledigung des zweiten IV-Verfahrens abzuwarten, nachdem die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erwerbsaufgabe bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig erledigten IV-Verfahrens war und die im zweiten IV-Verfahren geltend gemachten Noven – insbesondere in Bezug auf die gesundheitlichen Folgen des 2019 erfolgten Velounfalls – offenkundig nicht mehr in einem Konnex zur Erwerbsaufgabe 2013 standen.
5.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, und sie überdies krankenversichert ist (BGE 142 II 35, Erw. 5.1). Die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel ist nicht gegeben, wenn die betreffende Person Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beansprucht (Urteil des Bundesgerichts 2C_120/2017 vom 18. Juli 2017, Erw. 3.3).
Vorliegend musste die Beschwerdeführerin ab März 2009 ergänzend und ab Juli 2013 praktisch vollständig von der Sozialhilfe unterstützt werden. Bereits Mitte 2020 summierten sich ihre Sozialhilfebezüge auf über Fr. 200'000.00 (MI-act. 63, 152, 272), ohne dass eine Loslösung von der Sozialhilfe absehbar ist.
Damit erfüllt die Beschwerdeführerin unstrittig die ökonomischen Voraussetzungen für die Bewilligung eines erwerbslosen Aufenthalts gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht, womit die Vorinstanz einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu Recht verneint hat.
Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel und mangels dokumentierter Suchbemühungen fällt überdies auch ein Aufenthalt zur Stellensuche gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. Art. 18 Abs. 2 VEP (heute VFP) ausser Betracht, zumal sich die Beschwerdeführerin selbst (im Widerspruch zur Beurteilung in den beiden IV-Verfahren) als arbeits- bzw. erwerbsunfähig erachtet.
6.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf Art. 20 VEP (heute VFP) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Nach dieser Bestimmung können im Fall, dass eine Staatsangehörige oder ein
Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Nachdem die Zulassung von Nichterwerbstätigen gestützt auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen lediglich genügende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung voraussetzt, ist die Anwendung von Art. 20 VEP nur in wenigen Fällen denkbar, namentlich wenn – wie vorliegend bei der Beschwerdeführerin – die notwendigen finanziellen Mittel fehlen (vgl. Weisungen VFP, Ziff. 6.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-2848/2015 vom 30. Januar 2018, Erw. 8.4, und F-3531/2016 vom 21. August 2017, Erw. 6.1.4). Von wichtigen Gründen ist auf jeden Fall dann auszugehen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE vorliegt (vgl. Weisungen VFP, Ziff. 2.3.2.3 und 6.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-2848/2015 vom 30. Januar 2018, Erw. 8.1, und C-5385/2009 vom 10. Juni 2010, Erw. 6.2).
6.2. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 20 VEP steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes (vgl. auch Weisungen VFP, Ziff. 6.5). Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 29 lit. b VFP; vgl. auch Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE und Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1; Stand 1. Mai 2022] betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall gestützt auf Art. 31 VZAE; zum anwendbaren Recht siehe vorne Erw. 2.1).
In Verfahren wie dem Vorliegenden setzt ein Zustimmungsentscheid des SEM einen vorgängigen positiven kantonalen Entscheid bezüglich der Erteilung einer Bewilligung voraus. Andernfalls tritt das SEM in der Regel auf ein Zustimmungsgesuch der kantonalen Behörde nicht ein. Demgegenüber steht es den Kantonen frei, in eigener Kompetenz die Erteilung einer Bewilligung zu verweigern und unter Angabe der kantonalen Rechtsmittel eine entsprechende Verfügung zu erlassen (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Oktober 2022], Ziff. 1.3). Hat das MIKA, wie vorliegend, einen solchen abschlägigen Entscheid gefällt und den Fall dem SEM nicht unterbreitet und wurde eine dagegen eingereichte Einsprache abgewiesen, prüft das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung effektiv nicht gegeben sind. Bei Gutheissung einer derartigen Beschwerde steht die Bewilligungserteilung durch die kantonalen Migrationsbehörden – trotz durchlaufenem kantonalem Rechtsmittelverfahren – weiterhin unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM (Art. 99 Abs. 2 AIG; vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Revision des Ausländergesetzes [AuG] [Verfahrensnormen und Informationssysteme], BBl 2018 1685 ff., 1692, 1702 ff., 1739; zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 99 Abs. 2 AIG am 1. Juni 2019 vgl. BGE 141 II 169, Erw. 4.4.3 f.). Eine Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 20 VEP i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE hätte im vorliegenden Fall deshalb nicht die unmittelbare Erteilung der von der Beschwerdeführerin nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern würde einzig dazu führen, dass das MIKA das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hätte, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist.
6.3. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 20 VEP i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, sind die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten.
Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass Ausländerinnen und Ausländern, die ihre Identität offenlegen, bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:
- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).
Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE und Art. 58a Abs. 1 AIG beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermag. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen.
Die für das Vorliegen eines Härtefalls zu beachtenden Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen werden kann. Indessen ergibt sich bereits aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (im Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und der einschlägigen altrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. BVGE 2017 VII/6, Erw. 6.2 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-501/2018 vom 13. Dezember 2019, Erw. 5.3, und C-2283/2010 vom 9. August 2011, Erw. 6.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
6.4. 6.4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 20 VEP) vorliegt.
6.4.2. 6.4.2.1. Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, umso grösser ist grundsätzlich ihr privates Interesse an einem Verbleib in diesem Land und umso eher ist im Fall einer Wegweisung von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen.
Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Wie hoch das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse an einem weiteren Verbleib ausfällt und inwieweit demzufolge die Aufenthaltsdauer dafürspricht, dass bei einer Wegweisung ein Härtefall vorliegt, lässt sich vielmehr erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso eher ist von einem Härtefall auszugehen" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist entsprechend (noch) eher von einem Härtefall auszugehen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist entsprechend weniger von einem Härtefall auszugehen. Demnach lässt sich erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen, inwieweit die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall spricht.
6.4.2.2. Die Beschwerdeführerin reiste im Januar 2008 in die Schweiz und hat hier seit über 14 Jahren ihren ständigen Aufenthalt. Unter diesen Umständen ist von einem langen Aufenthalt und einer engen Beziehung zur Schweiz auszugehen.
Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und inwieweit letztlich die Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung des Integrationsgrads für einen Härtefall spricht.
6.4.2.3. Eigenen Angaben zufolge verfügte die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz über gute schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse (MI-act. 10). Im Gegensatz hierzu schätzten die Sozialen Dienste der Gemeinde X. am 21. Oktober 2019 die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin auch über ein Jahrzehnt nach ihrer Einreise in die Schweiz lediglich als mittel ein (MI-act. 152). Angesichts der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz kann deshalb entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen (act. 7) nicht von einer guten oder gar überdurchschnittlichen sprachlichen Integration ausgegangen werden. Vielmehr ist diese als bestenfalls normal zu taxieren.
6.4.2.4. Was die (ausserfamiliäre) soziale und kulturelle Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeht, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht, dass sie hier über ein soziales Netz verfügen würde, aus welchem sie im Fall einer Wegweisung herausgerissen würde. Die Angaben in der Beschwerdeschrift beschränken sich diesbezüglich auf die nicht weiter belegte Behauptung, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem langen Aufenthalt "in der Schweiz tief verwurzelt" sei. Sodann deuten auch ihre bereits dargelegten sprachlichen Fortschritte nicht auf besonders tiefgreifende soziale Beziehungen zur (deutschsprachigen) Bevölkerung hin.
Es ist damit nicht von einer besonders starken sozialen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Auch Hinweise auf eine kulturelle Einbindung der Beschwerdeführerin in der Schweiz lassen sich weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer ist bei der Beschwerdeführerin in sozialer und kultureller Hinsicht somit höchstens von einer normalen Integration auszugehen.
6.4.2.5. Selbst wenn die fehlende berufliche Integration der Beschwerdeführerin teilweise mit ihrer gesundheitlichen Konstitution zusammenhängt und zumindest zu Beginn ihres Aufenthalts ein gewisser Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben zu erkennen war, deutet auch unter diesem Aspekt nichts auf das Vorliegen eines Härtefalls hin. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die seit Jahren erwerbslose Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung aus der Schweiz ein intaktes Arbeitsumfeld auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgeben müsste. Sodann ist bereits dargelegt worden, dass von der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt hätte erwartet werden können und sie sich ihre diesbezügliche Untätigkeit unter dem Gesichtspunkt der beruflichen und wirtschaftlichen Integration vorwerfen lassen muss. Jedenfalls ist sie nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt in der Schweiz ohne staatliche Hilfe zu finanzieren, weshalb eine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht zu verneinen ist. Insgesamt ist sowohl in beruflicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer mangelhaften Integration auszugehen.
6.4.2.6. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer sowohl in beruflicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht nur mangelhaft in die schweizerischen Verhältnisse integriert und insgesamt hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Eine besondere Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Damit spricht die Dauer des bisherigen Aufenthalts unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration insgesamt nicht in entscheidrelevantem Mass für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.
6.4.3. Die alleinstehende Beschwerdeführerin lebte zumindest zu Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz getrennt von ihren Kindern, welche erst im Erwachsenenalter in die Schweiz nachreisten (MI-act. 33, 37). Nach ihrer Einreise begründeten die Kinder eigenständige Haushalte, wenngleich zumindest zwei der Kinder zeitweise mit der Beschwerdeführerin zusammenwohnten. Gemäss einem Verwaltungsentscheid der Sozialhilfe ihrer aktuellen Wohngemeinde vom 8. Oktober 2020 plante die Beschwerdeführerin allerdings, ihre Tochter und ihr Enkelkind in ihre derzeitige 1½-Zimmer-Wohung in Y. aufzunehmen (MI-act. 244). Ein tatsächlicher Zuzug der Tochter ist in den Akten jedoch weder dokumentiert, noch wird ein solcher von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin behauptet. In der Beschwerde wird lediglich unsubstanziiert behauptet, die Beschwerdeführerin sei neben der Unterstützung durch die Spitex auch auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familie angewiesen.
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert vorgebracht, dass zwischen der Beschwerdeführerin und einem ihrer erwachsenen Kinder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) bestünde (vgl. BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des EGMR Nr. 39051/03 vom 13. Dezember 2007 in Sachen Emonet gegen die Schweiz, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Damit ist in Bezug auf die familiären Verhältnisse in der Schweiz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist und zwar drei erwachsene Kinder in der Schweiz leben, der Kontakt zu diesen aber auch – wie in den ersten Jahren nach der Einreise der Beschwerdeführerin – über die Distanz bzw. durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten werden kann. Insgesamt erschliesst sich damit auch aus ihren familiären Bezügen kein schwerwiegender persönlicher Härtefall.
6.4.4. Der Vorinstanz ist sodann zu folgen, wenn sie mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die mögliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland ausführt, dass in Polen hinreichende Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten vorhanden sind, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen in den beiden abgeschlossenen IV-Verfahren weder invalide noch in nennenswertem Umfang in ihren Alltagsaktivitäten eingeschränkt ist. Die teilweise von der Beschwerdeführerin selbst hinausgezögerten Behandlungen und Operationen können auch in Polen durchgeführt werden, soweit hierfür eine medizinische Notwendigkeit besteht und diese noch nicht durchgeführt worden sein sollten. Ein Wechsel der Betreuungspersonen bzw. der behandelnden Ärzte ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Sodann besteht auch in der Schweiz die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus und ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin beim derzeitigen Pandemiegeschehen die Rückkehr nach Polen nicht zumutbar sein sollte, zumal inzwischen wirksame Schutzimpfungen gegen schwere Krankheitsverläufe verfügbar sind. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Polen nicht adäquat behandeln lassen sollten bzw. ihr eine Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sein sollte.
In Bezug auf die Möglichkeiten der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ist mit der Vorinstanz weiter festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst mit 46 Jahren in der Schweiz Wohnsitz nahm und somit in Polen sozialisiert wurde. Die Verhältnisse in Polen unterscheiden sich sodann nicht grundsätzlich von denjenigen in der Schweiz, wenngleich der Lebensstandard in Osteuropa generell tiefer ist. Hinzu kommt, dass in Polen gemäss den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen mindestens noch eine Schwester lebt, welche die Beschwerdeführerin bei der Integration allenfalls unterstützen könnte (act. 8). Selbst wenn die Beschwerdeführerin in Polen nicht mehr über einen intakten Empfangsraum verfügen sollte, ist ihr aufgrund ihrer zumindest in angepasster Tätigkeit fortbestehenden Erwerbsfähigkeit und der insgesamt nicht wesentlich anderen Lebensbedingungen in Polen zuzumuten, sich nötigenfalls auch ohne Unterstützung von Verwandten und Bekannten eine neue Existenz aufzubauen. Dies auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands. Insgesamt sind somit die Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als intakt zu betrachten, zumal die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht kaum integriert und jedenfalls nicht überdurchschnittlich sozial vernetzt ist.
An den intakten Integrationschancen ändern auch die aktuellen Entwicklungen im Ukrainekrieg nichts: Die Beschwerdeführerin war zuletzt in Z. gemeldet, einem Ort nahe der polnisch-ukrainischen Grenze (MI-act. 7). Auch wenn Polen als Nachbarstaat der Ukraine derzeit in verstärktem Masse von Flüchtlingsströmen betroffen ist, ist sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage im Land weiterhin stabil und nicht wesentlich schlechter als hierzulande. Insbesondere ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass das polnische Gesundheitssystem durch die Flüchtlinge aus der Ukraine in massgeblicher Weise überlastet sein könnte (vgl. dazu auch die aktuellen Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA] und des [deutschen] Auswärtigen Amtes). Auch im Grenzgebiet ist die Lage derzeit nicht derart besorgniserregend, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar wäre, zumal es ihr auch freisteht, sich anderswo in Polen niederzulassen.
6.4.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu keinem schwerwiegenden persönlichen Härtefall führt, womit sie aus Art. 20 VEP respektive Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Mangels ersichtlichem Härtefall kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch die fortdauernde Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen und ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen könnte.
Ferner ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Kontoauszügen der Sozialen Dienste der Gemeinde X. in der Vergangenheit nicht alle ihre Einkünfte gegenüber der Sozialhilfe offenlegte, weshalb ihr 2010 und 2011 die Sozialhilfeleistungen gekürzt wurden, die näheren Hintergründe hierzu jedoch nicht in den Akten dokumentiert sind und entsprechend unberücksichtigt bleiben müssen (MI-act. 72 ff.). Auch die während hängigem Beschwerdeverfahren erfolgte Strafanzeige wegen einem (geringfügigen) Ladendiebstahl vermag aufgrund der Unschuldsvermutung sowie des Bagatellcharakters des angezeigten Delikts die ausländerrechtliche Interessensabwägung nicht massgeblich zu beeinflussen (act. 33).
Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin vor Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) standhalten.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid verwiesen werden. Die alleinstehende und nach dargelegter Aktenlage sozial nicht überdurchschnittlich integrierte Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über keine durch das Recht auf Privat- und Familienleben geschützten Beziehungen. Insbesondere sind auch keine konventionsrechtlich geschützten Abhängigkeitsverhältnisse zu ihren drei ebenfalls in der Schweiz lebenden (erwachsenen) Kindern ersichtlich. Sie pflegt auch keine vertieften sozialen Beziehungen im ausserfamiliären Bereich, welche ein Abhängigkeitsverhältnis begründen würden. Solche sind trotz der inzwischen vierzehnjährigen Anwesenheitsdauer auch nicht zu vermuten, nachdem sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz insgesamt mangelhaft integriert hat (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Zusammenfassend hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass der Schutzbereich des Familienund Privatlebens nicht tangiert ist und ein Eingriff in den Schutzbereich ansonsten verhältnismässig und somit nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig wäre. Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV liegt damit nicht vor.
In einem letzten Schritt ist zu überprüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).
Dabei ist wiederum mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin Hinweise ergeben, welche auf Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG hindeuten. Insbesondere vermag im bereits dargelegten Sinne auch die aktuelle Kriegssituation in der Ukraine die Sicherheits- und Versorgungslage in Polen nicht derart zu beeinflussen, als dass sich hieraus Vollzugshindernisse ergeben könnten.
Nach dem Gesagten wurde das Vorliegen von Vollzugshindernissen durch die Vorinstanzen zu Recht verneint und der Vollzug der Wegweisung erweist sich als unproblematisch.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA bzw. Art. 6 Anhang I FZA bzw. gestützt auf eine andere freizügigkeitsrechtliche Bestimmung oder Art. 20 VEP erteilt hat. Es ist denn auch keine andere Grundlage im nationalen oder internationalen Recht ersichtlich, gestützt auf welche der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin halten vor dem FZA, dem nationalen Recht sowie Art. 8 EMRK stand. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführerin wurde für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin bewilligt. Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihre Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt (act. 21 f.). Diese ist für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der durch das Verwaltungsgericht bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen.
2.2. Die Verfahrenskosten und die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.
2.4. Die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter mit separater Verfügung festzusetzen.
2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 384.00, gesamthaft Fr. 1'584.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin, im Doppel) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern die Vorinstanz (mit Rückschein)
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 28. November 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Busslinger Kempe