WBE.2022.14
WBE.2022.14 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-03-28
28. März 2022Deutsch39 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.14 / ek / we ZEMIS [***] / ZEMIS [***] (E.2021.099) Art. 19 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A.__...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2022.14 / ek / we ZEMIS [***] / ZEMIS [***] (E.2021.099) Art. 19
Urteil vom 28. März 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William
Beschwerde- A._____, von Kamerun führerin vertreten durch lic. iur. Ivan Brüschweiler, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 15. Dezember 2021
Sachverhalt
A.
Die aus Kamerun stammende Beschwerdeführerin heiratete am 21. November 2015 in Kamerun einen Schweizer Staatsangehörigen (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1-act.] 81) und reiste am 15. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo ihr am 17. Juni 2016 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt wurde (MI1-act. 91 ff.). Die Ehegatten lebten fortan gemeinsam in X..
Aus früheren Beziehungen der Beschwerdeführerin gingen die beiden Söhne B. (geb. 2003, kamerunischer Staatsangehöriger) und C. (geb. 2005, kamerunischer Staatsangehöriger) hervor (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend B. [MI2-act.] 17; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend C. [MI3-act.] 17), die nach der Ausreise der Beschwerdeführerin in Kamerun verblieben.
Mit Gesuch vom 25. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin den Familiennachzug ihrer beiden Söhne in die Schweiz (MI2-act. 53 ff.; MI3act. 50 ff.).
Nach diversen weiteren Abklärungen teilte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2021 mit, dass es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch wegen Nichteinhaltens der Nachzugsfrist abzulehnen, sofern die Beschwerdeführerin keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend machen könne, und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Zudem wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert (MI2-act. 249 ff.; MI3-act. 246 ff.). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Stellung und reichte die einverlangten Unterlagen ein (MI2-act. 252 ff.; MI3-act. 249 ff.).
Am 20. August 2021 verfügte das MIKA die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführerin für die beiden Söhne und verweigerte diesen die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 293 ff.; MI3-act. 290 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. September 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) fristgerecht Einsprache (MI2act. 305 ff.; MI3-act. 302 ff.).
Am 15. Dezember 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Begehren (act. 13 ff.):
1.
Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2021 aufzuheben, in entsprechender Abänderung der Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2021 dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2020 zu entsprechen und den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin, B., geb. 2003, Kamerun, und C., geb. 2005, Kamerun, die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen, ihnen die Einreise in die Schweiz zu erlauben und die Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Yaoundé, Kamerun, zu ermächtigen und anzuweisen, den beiden Söhnen zwecks Einreise in die Schweiz jeweils ein nationales Visum des Typus D auszustellen.
2.
Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend seien der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2021 und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Sache unter Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschließlich MwSt) zulasten der Staatskasse des Kantons Aargau, eventualiter zulasten der Vorinstanz.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 58, 62).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. März 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihre Söhne. Das Verwaltungsgericht kann keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen. Der entsprechende Antrag ist deshalb so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, den Söhnen der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 6 lit. a der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländische Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]).
Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2021. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, das Familiennachzugsgesuch sei nicht innert der von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Es handle sich somit um einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VZAE. Wichtige familiäre Gründe, wie sie für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs vorliegen müssten, seien nicht gegeben. Dazu führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es zwar durchaus nachvollziehbar erscheine, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Söhne in die Schweiz nachziehen wolle. Jedoch seien die Gründe nicht mit dem Ziel und Zweck des nachträglichen Familiennachzugs aus wichtigen familiären Gründen vereinbar. Im Ergebnis sei der Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland, an den in Anbetracht des Alters der Söhne und der hier zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten hohe Anforderungen zu stellen seien, nicht erbracht. Es sei sodann nicht zu erwarten, dass mit dem Nachzug in die Schweiz dem Kindswohl besser entsprochen werden könnte. Sicherlich könne das Kindswohl im vorliegenden Fall nicht nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden (act. 9). Ferner hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die Angelegenheit selbst nicht als dringlich erachtet und es sei ihr offenkundig insbesondere auch darum gegangen, den beiden Söhnen in der Schweiz eine bessere berufliche und wirtschaftliche Zukunft zu ermöglichen. Gestützt auf das nationale Recht sei der Familiennachzug zu verweigern, auch wenn davon ausgegangen werden könne, dass die übrigen Voraussetzungen des Familiennachzugs erfüllt wären.
Mit Blick auf das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familienleben hält die Vorinstanz fest, die Verweigerung des Familiennachzugs für ihre Söhne stelle zwar einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Dieser sei jedoch gerechtfertigt, da das öffentliche Interesse an der Verweigerung die privaten Interessen überwiege.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, der nachträgliche Familiennachzug der beiden Söhne sei wegen Vorliegens wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu bewilligen. Dazu führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Familie habe sich mit ihren erheblichen Investitionen, Projekten und Engagements über Jahre hinweg auf eine gemeinsame Zukunft in Kamerun vorbereitet, indem spätestens mit dem Antritt des Ruhestandes des Ehemannes, welcher seit Jahren selbständig erwerbstätig sei und im Wesentlichen von den Erträgen der Vermietung zahlreicher in der Schweiz gelegenen Wohnungen problemlos leben könne, die Familienzusammenführung dauerhaft in Kamerun hätte vollzogen werden sollen – und zwar in Buea, in einer der anglophonen Regionen im Südwesten Kameruns, wo sie ihr eigenes, stattliches Anwesen mit Umschwung gebaut hätten. Deshalb habe die Beschwerdeführerin denn auch die gesetzliche Nachzugsfrist, welche für B. am 17. Juni 2017 und für C. am 15. März 2018 geendet habe, ungenutzt verstreichen lassen. Es gehe vorliegend definitiv immer noch um die Familienzusammenführung, allerdings im Vergleich zum ursprünglichen Plan gewissermassen in umgekehrter Richtung. Aufgrund des in den beiden anglophonen Regionen Kameruns ausgebrochenen Konflikts und dessen Folgen könne die Familienzusammenführung nicht mehr in Buea vollzogen werden. Die im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich dargelegten und von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen Folgen des ausgebrochenen Konflikts in den beiden anglophonen Regionen hätten nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfristen zu einer nicht vorhergesehenen und nicht vorhersehbar gewesenen, erheblichen und wesentlichen Veränderung in der Betreuungssituation hinsichtlich der beiden Söhne, von welchen der ältere in gut zweieinhalb Jahren und der jüngere in rund fünf Jahren nach dem Recht Kameruns überhaupt erst volljährig würden, geführt (act. 21). Mit anderen Worten liege im vorliegenden Fall der wichtige familiäre Grund darin, dass die geplante Familienzusammenführung und damit einhergehende Betreuungssituation nicht wie vorgesehen in Kamerun realisiert werden könne, sondern nun eben in der Schweiz zu realisieren sei (act. 26).
2.
2.1. 2.1.1. Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine be-
darfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG).
Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG). Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2).
2.1.2. Als die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2020 das Familiennachzugsgesuch einreichte, war sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und ihre beiden Söhne waren 14- bzw. 16-jährig und ledig. Sodann verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über eine angemessene Wohnung sowie hinreichende finanzielle Mittel, um den Bedarf der Familie auch im Falle eines Nachzugs der beiden Söhne der Beschwerdeführerin zu decken und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit der Familie (vgl. act. 10; MI2-act. 267 ff., 295; MI3-act. 264 ff., 292). Damit waren die materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG zeitgleich erfüllt, was durch die Vorinstanz im Übrigen explizit bestätigt wurde (act. 10).
2.2. Dass vorliegend von einem nachträglichen Familiennachzug auszugehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dies umso weniger, als das Verpassen der Nachzugsfristen von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird (act. 18). Damit ist das Gesuch als nachträgliches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und ist gemäss genannter Bestimmung nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen.
2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bewilligung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf der gesetzlichen Fristen beantragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel bilden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1).
2.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Gesuchseinreichung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes darf in jenem Zeitpunkt zudem das nachzuziehende Kind noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Familiennachzug (Wohnung, finanzielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt war.
Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Voraussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung hervor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3).
Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe beim Kindernachzug bedeutet das Gesagte, dass im Hinblick auf die altersspezifische Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auf das jeweilige Alter des Kindes in dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die wichtigen familiären Gründe behaupteterweise eintraten und sämtliche weiteren Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren – und nicht auf den Entscheidzeitpunkt.
2.3.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten.
Hinsichtlich des nachträglichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Angesprochen sind hier insbesondere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzuziehenden Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alternative gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuziehenden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimatland adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden.
Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 75 VZAE können zudem auch dann vorliegen, wenn rechtsgenügend dargetan wird, dass ein familiäres Zusammenleben im Ausland geplant war und die Familienzusammenführung gemäss den am geplanten Familienwohnsitz geltenden Normen auch zulässig gewesen wäre. Ist dies der Fall und ist ein Zusammenleben im Ausland bei objektiver Betrachtung aus unvorhersehbaren Gründen nicht mehr möglich, ist ebenfalls von wichtigen familiären Gründen auszugehen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten.
Bestehen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 75 VZAE und sind zudem die materiellen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt, ist der Familiennachzug in der Regel ohne weiteres zu bewilligen.
2.3.1.4. 2.3.1.4.1. Liegen keine derartigen Umstände vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verwei¬gerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennachzug eines Kindes zu einem Elternteil oder des einen Ehegatten zum anderen verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einher. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Entsprechend gilt der Eingriff nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im konkreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig, d.h. als verhältnismässig, erweist. Ist dies zu bejahen, hält die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand.
Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung nach nationalem Recht, ob der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG zu bewilligen ist, die Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen – dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Betroffenen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bedarf (siehe vorne Erw. 2.3.1.1), grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamthafter Betrachtung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Mit anderen Worten: Vermag das öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Familiennachzugs das private Interesse an dessen Bewilligung nicht zu überwiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG – zu bewilligen.
Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Betroffenen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regelmässig vor. Werden demgegenüber objektiv nachvollziehbare Umstände rechtsgenügend dargetan, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Wegfallen dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer materiellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw 7.1.2). Liegen derartige Umstände vor, erübrigt sich eine umfassende Interessenabwägung und ist – ähnlich wie bei Vorliegen von Umständen, die den nachträglichen Familiennachzug offensichtlich gebieten (vgl. vorne Erw. 2.3.1.3) – ohne weiteres von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG auszugehen.
Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG hängt zudem nicht davon ab, ob es den Betroffenen unmöglich ist, das Familienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2).
Soweit eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, ist zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug eines Kindes mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten:
2.3.1.4.2. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugsfristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet einen Kompromiss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familienlebens (Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungsgemäss von einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2, WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1, und WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4).
Abhängig vom Alter des nachzuziehenden Kindes im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen (siehe vorne Erw. 2.3.1.2), kann sich sodann das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines nachträglichen Kindernachzugs im Einzelfall weiter erhöhen oder kann tiefer zu veranschlagen sein. Entscheidend sind dabei wiederum die im Fall einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz, welche grundsätzlich mit dem Alter des nachzuziehenden Kindes zunehmen. Als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten drängt sich die Vollendung des
13. Lebensjahres auf, hat doch der Gesetzgeber mit der Fristverkürzung
auf zwölf Monate für Kinder über zwölf Jahren (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG) festgelegt, dass der Nachzug eines Kindes prinzipiell vor dessen 13. Geburtstag zu beantragen ist (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3792 f.). Nach dem Gesagten erhöht sich das öffentliche Interesse mit Blick auf die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz entsprechend weiter, wenn das nachträglich nachzuziehende Kind im massgeblichen Zeitpunkt bereits wesentlich älter als 13 Jahre ist. Ist demgegenüber das Kind noch wesentlich jünger als 13 Jahre, sind grundsätzlich keine erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu erwarten und ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs entsprechend tiefer zu veranschlagen.
Eine zusätzliche Höher- oder Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs kann sich sodann aufdrängen, wenn das nachzuziehende Kind bereits einmal während einer gewissen Zeit in der Schweiz gelebt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_340/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 3.4). Geht in einem solchen Fall aus den Akten hervor oder wird rechtsgenügend dargelegt, dass sich das nunmehr nachzuziehende Kind anlässlich seines letzten Aufenthalts erfolgreich in der Schweiz integriert hat, sind bei diesem im Nachzugsfall – vorbehaltlich der konkreten Umstände – unterdurchschnittlich geringe Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. Folglich ist das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Nachzugs entsprechend tiefer zu veranschlagen. Von einer erfolgreichen Integration im Rahmen des vormaligen Aufenthalts ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das nachzuziehende Kind die an seinem damaligen Wohnort gesprochene Landessprache erlernt hat, am Erwerb von Bildung (oder auch bereits am Wirtschaftsleben) teilgenommen hat und sich in sicherheits- sowie ordnungspolitischer Hinsicht nichts Erhebliches hat zu Schulden kommen lassen (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c, lit. d bzw. lit. a AIG; vgl. auch Art. 77a, 77d und 77e VZAE). Sollte demgegenüber aktenkundig sein, dass das nachzuziehende Kind bei seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz nicht fähig oder nicht bereit war, sich zu integrieren – wovon, unter angemessener Berücksichtigung des Alters, namentlich fehlende Bemühungen zum Spracherwerb, fehlende Bemühungen zum Erwerb von Bildung und/oder Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zeugen können – würde sich der umgekehrte Schluss aufdrängen: Diesfalls wäre grundsätzlich damit zu rechnen, dass bei einer Bewilligung des Nachzugs in die Schweiz erneut überdurchschnittlich grosse Integrationsschwierigkeiten auftreten würden, weshalb sich das öffentliche Interesse an einer Verweigerung entsprechend erhöhen würde.
2.3.1.4.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweigerung eines Kindernachzugs regelhaft das geschützte Familienleben gemäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. 2.3.1.4.1), ist – in einem ersten Schritt – grundsätzlich von einem grossen privaten Interesse des nachzuziehenden Kindes und des nachziehenden Elternteils am Zusammenleben in der Schweiz auszugehen. Lebt eine Familie jedoch jahrelang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungsgemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veranschlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche dagegen sprechen, dieses zu Lasten der Betroffenen zu würdigen (siehe wiederum vorne Erw. 2.3.1.4.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.2).
Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des EGMR Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27 f. und 46 f.) – auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs auswirken.
2.3.1.5. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und rechtsgenügend zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 15. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2).
2.3.2. 2.3.2.1. Die Beschwerdeführerin führt im Zusammenhang mit dem Vorliegen wichtiger familiärer Gründe glaubhaft und gleich wie bereits mit dem Nachzugsgesuch vom 25. Februar 2020 aus, dass und weshalb sich die Familie ursprünglich dazu entschieden hatte, die Familie in Buea zusammenzuführen. Aufgrund der ausgezeichneten Schulen bis hin zur Universität hätten die Söhne ab 2011 in Buea die Schule besucht. Zudem habe man in Buea Land erworben, ein Haus erbaut und dieses ab 2014 bewohnt, um den Söhnen von Beginn weg ideale Voraussetzungen für ihre Ausbildung zu bieten. Erklärtes Ziel sei es gewesen, die Söhne ein universitäres Grundstudium in Kamerun absolvieren zu lassen und nur den "letzten Schliff" an einer europäischen Hochschule zu erlangen. Bis Juni 2016 seien die Söhne durch die Beschwerdeführerin betreut worden, danach durch deren Grossmutter. Ab Oktober 2017 habe sich die Situation in der anglophonen Provinz Buea zusehends verschlechtert. Insbesondere sei es vermehrt zu Entführungen gekommen, wovon ihre Söhne als Stiefsöhne eines Schweizers besonders betroffen gewesen seien. Im Mai 2018 hätten die Söhne den Familienwohnsitz in Buea zusammen mit der Grossmutter verlassen müssen und hätten behelfsmässig in einer 3-Zimmerwohnung in Bafoussam gelebt und dort die Matura erlangt. Die Hoffnung nach Buea zurückzukehren, hätte sich zerschlagen und an eine Familienzusammenführung in Buea sei nicht mehr zu denken gewesen. Da keine alternativen Möglichkeiten für eine Familienzusammenführung in Kamerun bestanden hätten und eine Betreuung der Söhne in Kamerun nicht mehr sichergestellt gewesen sei, habe man sich dazu entschlossen, die Familie in der Schweiz zusammenzuführen und den Familiennachzug in der Schweiz zu beantragen (MI2-act 48, act. 21 ff.).
Dass ein familiäres Zusammenleben in Kamerun von Anfang an geplant war, wurde seitens der Vorinstanz zu Recht nicht angezweifelt (siehe auch hinten Erw. 2.3.2.4.1). So geht aus den in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen klar hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von 2012 bis 2014 in Buea ein stattliches Haus errichtet hatten, welches seit ihrer Flucht im Jahr 2018 allmählich vermoost und verwuchert (vgl. MI2act. 43 f., 87 ff. und 384 ff.). Angesichts der schlüssigen, nachvollziehbaren und unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall rechtsgenügend dargetan, dass stets ein familiäres Zusammenleben mit den minderjährigen Kindern im Ausland geplant war und dass eine Rückkehr in das Eigenheim in Buea aufgrund der nicht vorhersehbaren Auswirkungen des Konflikts in den beiden anglophonen Regionen Kameruns unmöglich wurde. Da den Akten nichts Gegenteiliges entnommen werden kann, ist ferner davon auszugehen, dass die in Buea beabsichtigte Familienzusammenführung gemäss kamerunischem Recht auch zulässig gewesen wäre. Unter diesen konkreten Umständen und angesichts der Tatsache, dass sich die Unruhen im Heimatland erst seit 2016 schleichend akzentuierten und verschärften, ist im Ergebnis festzuhalten, dass auch bei objektiver Betrachtung ein Zusammenleben der Familie in Kamerun aus unvorhersehbaren Gründen unmöglich wurde.
Da nach dem Gesagten die in Erwägung 2.3.1.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist im vorliegenden Fall von wichtigen familiären
Gründen im Sinne von Art. 75 VZAE auszugehen und das Familiennachzugsgesuch entsprechend zu bewilligen. Damit erübrigt sich grundsätzlich die Vornahme einer Interessensabwägung.
Selbst wenn man davon ausginge, es läge in der zwischenzeitlich eingetretenen Unmöglichkeit, die Familie in Kamerun zusammenzuführen, kein offensichtlich wichtiger familiärer Grund vor, wäre der Familiennachzug, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zu bewilligen, da es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse fehlt, welches einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben rechtfertigen würde.
2.3.2.2. Hinsichtlich einer konventionskonformen Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG und der dabei vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung (siehe vorne Erw. 2.3.1.4) ist Nachfolgendes festzuhalten.
2.3.2.3. Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist zunächst anzumerken, dass die beiden Söhne im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 25. Februar 2020 knapp 16 bzw. rund 15 Jahre alt waren. Ihren 13. Geburtstag hatten sie damit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um einiges überschritten (vgl. dazu vorne Erw. 2.3.1.4.2). Grundsätzlich würde sich unter diesen Umständen das bereits aufgrund des Verpassens der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 4 AIG grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs der beiden Söhne mit Blick auf die altersbedingt zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zusätzlich erhöhen.
Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin ein sehr unterstützendes Umfeld in der Schweiz erwartet. So ist ihr Stiefvater Schweizer Staatsbürger und lebt durch die Vermietung zahlreicher Eigentumswohnungen in wirtschaftlich guten Verhältnissen. Er kann seine Stiefsöhne daher bei ihrer Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse unterstützen. Auch sprechen die beiden Söhne der Beschwerdeführerin Französisch und damit eine der schweizerischen Landessprachen, was die Integration in die hiesigen Verhältnisse erleichtern dürfte. Insbesondere weist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Umzug der Familie von X. in die Westschweiz bzw. in die zweisprachigen Landesteile des Kantons Fribourg oder des Kantons Bern jedenfalls nicht ausgeschlossen sei, sollte dies tatsächlich zur Erleichterung der Integration erforderlich sein (act. 27). Dies zeigt exemplarisch, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sogar einen Wohnortwechsel in Betracht ziehen, um die Integration der nachzuziehenden Söhne zu fördern. Sodann verliefen die Schulkarrieren beider Kinder soweit ersichtlich bis anhin erfolgreich, weshalb sich die Annahme rechtfertigt, diese wiesen eine hohe Lernmotivation und auch die nötigen Fähigkeiten für eine erfolgreiche Integration, namentlich zum raschen Erwerb der deutschen Sprache, auf.
Nach dem Gesagten waren damit im Gesuchszeitpunkt für den Fall eines nachträglichen Nachzugs der beiden Söhne der Beschwerdeführerin in die Schweiz – trotz deren Alters – unterdurchschnittlich geringe Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. Entsprechend ist unter diesem Gesichtspunkt das grundsätzlich grosse öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs tiefer zu veranschlagen und lediglich noch als mittel bis gross zu qualifizieren.
Andere Umstände, die das öffentliche Interessen an einer Verweigerung des Familiennachzugs erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich.
2.3.2.4. 2.3.2.4.1. Was demgegenüber das private Interesse angeht, ist der Beschwerdeführerin und deren Ehemann grundsätzlich ein grosses privates Interesse an einem Zusammenleben in der Schweiz zuzugestehen.
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass der im Jahr 2016 in den anglophonen Regionen Kameruns ausgebrochene Konflikt dazu geführt habe, dass sie und ihre Familie das in Buea in den Jahren 2012 bis 2014 unter erheblichem Einsatz eigener Arbeitskraft und finanzieller Mittel gebaute Haus im Mai 2018 fluchtartig verlassen sowie aus der anglophonen Region wegziehen mussten (MI2-act. 317). Die Familie habe seit der Flucht aus Buea im Mai 2018 immer gehofft, dass die beiden Söhne und ihre Grossmutter wieder dahin zurückkehren könnten, insbesondere auch deshalb, weil die beiden Söhne dort nach der Matur das Studium an der Universität Buea hätten aufnehmen sollen. Sie hätten mit viel Hoffnung das Einschreiten der Sicherheitskräfte der Regierung im Jahre 2017, die Präsidentschaftswahlen im Jahre 2018, den nationalen Dialog, die Autonomieregelungen im Jahre 2019 und die Regionalwahlen vom 9. Februar 2020 abgewartet, seien dann aber zum Schluss gelangt, dass sich die Lage in den beiden anglophonen Regionen Kameruns, und damit auch in Buea, auch in absehbarer Zeit nicht ändern werde. Allein deshalb sei das Familiennachzugsgesuch erst nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfristen gestellt worden (vgl. MI2-act. 305 Rz. 13 und act. 21 Rz. 24).
Die Beschwerdeführerin weist insbesondere darauf hin, dass die Bildung einer echten Familiengemeinschaft nach wie vor im Vordergrund stehe. Ursprünglich sei geplant gewesen, die Familie in Buea zusammenzuführen – und zwar letztlich ohne dass die beiden Söhne längerfristig durch ihre Grossmutter oder ihre Tante betreut würden. Die Beziehung der beiden Söhne zur Beschwerdeführerin sei denn auch seit deren Geburt immer sehr eng gewesen und gepflegt worden. Hätte die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die aufgetretenen Konflikte in den beiden anglophonen Regionen im Südwesten Kameruns vorausgesehen bzw. überhaupt voraussehen können, hätten sie die gesetzliche Nachzugsfrist sicher nicht verstreichen lassen. Sie hätten – gezwungenermassen – bereits zu jenem Zeitpunkt die Familienzusammenführung in der Schweiz angestrebt (act. 23).
Dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft sind, geht ohne Weiteres aus den Vorakten hervor. Der aktuell strittige Familiennachzug für die beiden Söhne wurde nicht wegen Zweifeln an den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Situation im Heimatland bzw. zu den Auswirkungen des Konflikts auf die ursprünglich geplante Familienzusammenführung in Buea, sondern vielmehr deshalb verweigert, weil die Beschwerdeführerin eine fehlende Betreuungsalternative im Heimatland nicht dargetan habe und somit – nach Auffassung der Vorinstanz – keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorgelegen hätten. Dass die Sicherheitslage in Kamerun erst ab Mai 2018 immer kritischer wurde und damit die Veranlassung zur Stellung des Familiennachzugsgesuchs erst nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfristen eingetreten war, wurde seitens der Vorinstanz nicht angezweifelt (vgl. act. 7).
Aufgrund der Akten und der Ausführungen der Beschwerdeführerin steht fest, dass die nicht vorhergesehenen und nicht vorhersehbaren Auswirkungen des Konflikts in den beiden anglophonen Regionen Kameruns dazu geführt haben, dass die Familienzusammenführung nicht mehr, wie ursprünglich beabsichtigt, im Anwesen in Buea realisiert werden kann. Nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfristen sind denn auch hinsichtlich der ursprünglich geplanten Betreuungssituation unstreitig erhebliche Änderungen eingetreten. Dem angefochtenen Entscheid sowie den Akten kann diesbezüglich entnommen werden, dass die beiden Brüder nach ihrer Flucht aus Buea im Mai 2018 zunächst zusammen mit ihrer Grossmutter während ungefähr eines Jahres bis zur Erlangung der Matur im Juni 2019 in Bafoussam untergebracht werden konnten. Von Juli bis September 2019 besuchten die beiden Brüder die Beschwerdeführerin und deren Ehemann in der Schweiz. Anschliessend begleitete die Beschwerdeführerin ihre Söhne im September 2019 zurück nach Kamerun, da mit Blick auf den bevorstehenden Wechsel an eine Universität ein Wegzug aus Bafoussam erforderlich wurde. Die Beschwerdeführerin suchte für die beiden Söhne in Yaoundé eine Zweizimmerwohnung zur Miete, welche im Oktober 2019 bezogen werden konnte. Damit die Beschwerdeführerin im Dezember 2019 wieder in die Schweiz zurückreisen konnte, begab sich die Grossmutter während rund zweier Monate in die Hauptstadt nach Yaoundé. Da die Grossmutter mit dem Leben in der Grossstadt nicht zurechtkam, kehrte sie bereits im Februar 2020 nach Mansen in ihr Heimatdorf zurück.
Nach dem Gesagten konnten die beiden Brüder nach der Flucht aus Buea im Mai 2018 bis zur Erlangung der Matur im Juni 2019 in Bafoussam weiterhin von der Grossmutter betreut werden. Erst als die Betreuung durch die Grossmutter in Yaoundé nicht mehr übernommen werden konnte und sich eine Verbesserung der Lage in Buea bzw. eine Rückkehr in das Familienanwesen nicht abzeichnete, sah sich die Beschwerdeführerin gezwungen, von ihrem ursprünglichen Plan Abstand zu nehmen.
In Anbetracht dieser Umstände und insbesondere des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass beim Nachzugsgesuch die Bildung einer echten Familiengemeinschaft und nicht eine bessere berufliche und wirtschaftliche Zukunft der beiden Söhne im Vordergrund stand und immer noch steht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die wirtschaftlichen Perspektiven in der Schweiz besser sind als in Kamerun, da in der Schweiz gegenüber einer Vielzahl aussereuropäischer Länder bessere Erwerbs- und Ausbildungsmöglichkeiten bestehen und wirtschaftliche Erwägungen für den Nachzug von Kindern nicht von vornherein verpönt sind, solange – wie eben im vorliegenden Fall – eine echte Familienzusammenführung beabsichtigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_581/2020, Erw. 2.3.1). Des Weiteren lässt sich der Beschwerdeführerin nicht vorwerfen, sie habe sich nicht um einen frühzeitigen Nachzug bemüht, zumal unbestritten ist, dass die Familie bis zuletzt auf eine Familienzusammenführung in ihrem Anwesen in Buea hoffte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Gesuch gestellt, sobald klar wurde, dass die beiden Söhne entgegen der ursprünglichen Absicht nicht mehr durch die Grossmutter betreut werden konnten, keine weiteren Notlösungen ersichtlich waren und als die erhoffte Familienzusammenführung in Buea endgültig aussichtslos erschien. Nach dem Gesagten liegen damit objektive, nachvollziehbare Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung vor. Auch ist vorliegend mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass das verspätet eingereichte Familiennachzugsgesuch für die beiden Söhne rechtsmissbräuchlich bloss im Hinblick darauf gestellt wurde, diesen den Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu ermöglichen.
Im Sinne eines Zwischenfazits bleibt es damit beim eingangs festgestellten grossen privaten Interesse.
2.3.2.4.2. Sodann sind bei der Bemessung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs der beiden Söhne der Beschwerdeführerin sämtliche weiteren Umstände zu beachten, welche im Einzelfall relevant sind. Zu einer Erhöhung des privaten Interesses führt dabei namentlich, wenn das Kindswohl eine Übersiedlung des nachzuziehenden Kindes gebietet.
Die beiden Söhne haben gestützt auf die Akten seit jeher keinen Kontakt zu ihren Vätern. Bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin im Juni 2016 haben sie stets mit ihr zusammengelebt und auch danach mehrere Monate pro Jahr mit ihr in Kamerun verbracht. Von Juni bis Dezember 2019 wurden die beiden Söhne sodann wieder persönlich von der Beschwerdeführerin betreut. Auch geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder stets aus der Ferne mittels Telefongesprächen und finanziellen Hilfen unterstützt hat und das Verhältnis entsprechend sehr nahe war. Damit hat die Beschwerdeführerin als einziger Elternteil als Hauptbezugsperson der Kinder zu gelten. Gesamthaft betrachtet liegt auf der Hand, dass unter den gegebenen Umständen dem Kindswohl wesentlich besser gedient wäre, wenn die beiden Söhne zur Beschwerdeführerin und deren Ehemann in die Schweiz übersiedelten, als wenn sie erstmals ohne jegliche Betreuung in ihrer gewohnten Umgebung im Heimatland zurückblieben.
2.3.2.4.3. Nach dem Gesagten sowie angesichts des Alters der im Gesuchszeitpunkt inmitten der Pubertät befindlichen Söhne würde hinsichtlich des Kindswohls selbst dann keine andere Beurteilung resultieren, wenn sich in den Akten Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer adäquaten Betreuungsalternative im Heimatland fänden. Vorliegend sind indes keine entsprechenden Hinweise ersichtlich. Keine adäquate Betreuungsalternative stellt insbesondere der Vorschlag der Vorinstanz dar, die Kinder müssten zur Grossmutter bzw. mit ihr beispielsweise nach Foumbot ziehen, wo die beiden Brüder bis im Jahr 2011 aufgewachsen seien. Foumbot befände sich zudem in der Nähe des Wohnortes der Grossmutter und sei von der Einwohnerzahl her vergleichbar mit jener in Buea, wo die Grossmutter gut zurechtgekommen sei. Von Foumbot aus müsste es – so die Vorinstanz – den beiden Brüdern sodann möglich sein, in Bafoussam an der Universität zu studieren (act. 7 f.). Entgegen der Vorinstanz kann es der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der gewaltsamen Zustände in den anglophonen Regionen Kameruns jedoch nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie ihre Söhne zum Studium nach Yaoundé in die Hauptstadt ziehen liess, zumal gestützt auf die glaubhaften Aussagen ein weiterer Verbleib bzw. eine Studienaufnahme in Bafoussam wegen der grenzüberschreitenden Übergriffe in die frankophonen Gebiete als unsicher galt (act. 23 f.). Vielmehr ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der Umzug nach Yaoundé kombiniert mit einer Betreuung durch die Grossmutter im Sinne einer weiteren vorübergehenden Notlösung erfolgte, bis eine Rückkehr in das Anwesen in Buea wieder möglich erschien. Sodann kann auch die Schwester der Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet werden, ihre eigene Familie in Foumbot zurückzulassen und zu ihren Neffen in die 300 Kilometer entfernte Hauptstadt zu ziehen.
Damit ist anzunehmen, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin – wie von dieser behauptet – ohne adäquate Betreuung im Heimatland zurückblieben, wenn der Nachzug nicht bewilligt werden sollte.
2.3.2.4.4. Schliesslich bleibt bei der Bemessung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Stiefvater der beiden Söhne Schweizer ist. Als solcher verfügt er über eine enge, mit Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 BV verfassungsmässig geschützte, Bindung zur Schweiz. Angesichts dieser engen Bindung ist der Beschwerdeführerin und deren Ehemann ein erhöhtes privates Interesse an einer Familienzusammenführung in der Schweiz zuzubilligen.
2.3.2.4.5. In der Gesamtbetrachtung besteht nach dem Gesagten ein sehr grosses privates Interesse am Familiennachzug der beiden Söhne der Beschwerdeführerin.
2.3.2.5. Das festgestellte mittlere bis grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs für die beiden Söhne der Beschwerdeführerin würde das entgegenstehende private Interesse damit klar nicht überwiegen. Infolgedessen würde sich der mit einer Verweigerung einhergehende Eingriff in das geschützte Familienleben als unverhältnismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als unzulässig erweisen. In konventionskonformer Auslegung der gesetzlichen Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG wären deshalb wichtige familiäre Gründe für die ausnahmsweise Bewilligung ihres nachträglichen Familiennachzugs zu bejahen.
Folglich wäre das Familiennachzugsgesuch für die beiden Söhne der Beschwerdeführerin auch unter konventionskonformer Auslegung von Art. 44 AIG zu bewilligen.
3.
Wie bereits eingangs erwähnt (siehe vorne Erw. I/1), steht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (d.h. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA) im Rahmen des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG oder Art. 73 VZAE unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 6 lit. a ZV-EJPD; vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 15. Dezember 2021], Ziff. 1.3.2.1, S. 19).
Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, welche gemäss Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG jeweils einen entsprechenden Anspruch haben, der Zustimmung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG).
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 15. Dezember 2021 anzuweisen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die beiden Söhne der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.
III.
1.
Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
3.
Als unterliegende Partei hat das MIKA der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'500.00 festzusetzen.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, B. und C., mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3.
Das MIKA wird angewiesen, der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatsekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 28. März 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger William