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Entscheid

WBE.2022.143

WBE.2022.143 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-09-26

26. September 2022Deutsch11 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.143 / ae / we (AVV.2022.3) Art. 99 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führer vertreten durch...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2022.143 / ae / we (AVV.2022.3) Art. 99

Urteil vom 26. September 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin i.V. Erny

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Martino Locher, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 12, Postfach, 5001 Aarau 1

gegen

Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis (Kostenentscheid)

Entscheid der Anwaltskommission vom 21. März 2022

Sachverhalt

A.

Am 7. Januar 2022 stellte Rechtsanwalt A., Aarau, bei der Anwaltskommission das Gesuch, er sei im Zusammenhang mit einer Honorarforderung vom Berufsgeheimnis gegenüber seiner Klientin B., X., zu entbinden.

B.

Die Anwaltskommission entschied am 21. März 2022:

1.

Der Gesuchsteller wird für die Durchsetzung der Honoraransprüche gegenüber B., C-Strasse 21A, X., für das Honorar aus dem Mandat gemäss Vollmacht vom 22. Juni 2021 gegenüber den Behörden vom Berufsgeheimnis entbunden, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist.

2.

Der Gesuchsteller hat die Kosten der Gesuchssache in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.

C.

1.

Gegen diesen Entscheid der Anwaltskommission erhob A. mit Eingabe vom 6. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositivziffer 2 des Entscheids der Anwaltskommission vom 21. März 2022 (AVV.2022.3) betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis aufzuheben und die Kosten für die Entbindung vom Berufsgeheimnis seien der Gesuchsgegnerin, B., aufzuerlegen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST.

2.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 nahm die Anwaltskommission zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung.

3.

Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2022.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. September 2022 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Anwaltskommission (§ 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100] und § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

In jenen Fällen, in denen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache gegeben ist, erstreckt sie sich auf alle Nebenpunkte, wie insbesondere die Verfahrens- und Parteikosten (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 353 mit Hinweis; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2016.252 vom 24. August 2016, Erw. I/2; WBE.2009.349 vom 16. August 2010, Erw. I/1). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz zuständig.

2.

Die Anwaltskommission hat dem Beschwerdeführer die Kosten des kantonalen Verfahrens in Höhe von Fr. 300.00 auferlegt. Diese Kostenauflage stellt eine individuelle Anordnung gegen den Beschwerdeführer dar. Er hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG; BGE 129 II 297, Erw. 2.2 mit Hinweisen; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 38 N 129 f.).

3.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

Mit dem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis wird ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren vor der Anwaltskommission eingeleitet (vgl. § 11 Abs. 1 VRPG). Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Anwalt von der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu entbinden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2011.82 vom 20. Mai 2011, Erw. II/2.2.1).

2.

Für das Verfahren vor der Anwaltskommission gilt grundsätzlich das VRPG (§ 1 Abs. 1 VRPG); vorbehalten sind Sonderbestimmungen in anderen Erlassen (§ 1 Abs. 3 VRPG). Gemäss § 31 Abs. 1 VRPG sind erstinstanzliche Verwaltungsverfahren unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind vorbehalten. Insofern darf die Anwaltskommission bei einer Entbindung vom Berufsgeheimnis grundsätzlich keine Kosten erheben.

3.

3.1

Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) enthält keine Regelung betreffend die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (Art. 14 BGFA). Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGFA regeln die Kantone das Verfahren.

3.2

§ 19 Abs. 2bis EG BGFA legt für die Gebühr für die von der Anwaltskommission durchgeführten Verfahren einen Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 6'000.00 fest. Die Konkretisierung für die einzelnen Verfahren bestimmt der Regierungsrat durch Verordnung.

3.3

§ 16 der Anwaltsverordnung vom 18. Mai 2005 (AnwV; SAR 290.111) enthält einen Gebührenkatalog. Darin sind die zu erhebenden Gebühren festgelegt. Nach § 16 Abs. 1 lit. i AnwV kann die Anwaltskommission für die Entbindung vom Berufsgeheimnis eine Gebühr von Fr. 100.00 bis Fr. 1'000.00 erheben.

In Abweichung von § 31 Abs. 1 VRPG ergibt sich somit, dass die Anwaltskommission in (erstinstanzlichen) Verfahren betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis gestützt auf § 19 Abs. 2bis EG BGFA in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. i AnwV eine Gebühr erhebt.

4.

4.1

§ 16 Abs. 1 lit. i AnwV legt nicht explizit fest, wem die Gebühr für die Entbindung vom Berufsgeheimnis aufzuerlegen ist.

4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich beim Verfahren vor der Anwaltskommission um ein kontradiktorisches und kein aufsichtsrechtliches Verfahren, weshalb die Gebühr der unterliegenden Partei aufzuerlegen sei. Das Verwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12. September 2018 (WBE.2018.176) festgehalten, dass es zumindest zweifelhaft erscheine, ob die Anwaltskommission im Zusammenhang mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis eine Aufsichtsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren (SAR 661.110) ausübe. Tatsächlich nehme die Anwaltskommission vorliegend keine Aufsichtstätigkeit wahr, weshalb die Gebühren nicht dem Beschwerdeführer als Gesuchsteller aufzuerlegen seien. Vielmehr habe die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, wie in den anderen Kantonen, nach dem Verursacherprinzip und/oder nach Obsiegen und Unterliegen zu erfolgen, zumal es sich bei einem Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis materiell um ein kontradiktorisches Verfahren handle. Indem die ehemalige Mandantin des Beschwerdeführers die freiwillige Entbindung vom Anwaltsgeheimnis verweigert habe, habe sie den Beschwerdeführer gezwungen, bei der Anwaltskommission um Entbindung vom Berufsgeheimnis zu ersuchen. Auch in diesem Verfahren habe die ehemalige Mandantin nicht reagiert und sich nicht vernehmen lassen. Entsprechend habe sie durch ihr Verhalten das Verfahren vor der Aufsichtskommission verursacht und sei ausgangsgemäss unterlegen. Indem die Anwaltskommission der Klientin die Gelegenheit zur Vernehmlassung gebe und anschliessend eine Interessenabwägung vornehme, ergebe sich, dass sich zwei Parteien gegenüberstehen, deren Interesse gegeneinander abgewogen würden. Die Gebühren seien vollumfänglich der ehemaligen Mandantin aufzuerlegen.

4.3. Die Vorinstanz macht geltend, die Anwaltskommission habe bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Werde ein Klient angehört und in das Verfahren der Anwaltskommission miteinbezogen, dann nicht als Partei, sondern zur Sachverhaltsabklärung sowie zur Darlegung seiner Interessen, die gegen eine Offenbarung des Geheimnisses sprechen könnten. Ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis werde von der Aufsichtsbehörde deshalb nicht in einem Zweiparteienverfahren behandelt und es sei nur der Beschwerdeführer als Partei aufgeführt worden. Für die Kostenverlegung sei deshalb auch nicht entscheidend, ob der Klient und Geheimnisherr zwecks Interessenabwägung von der Anwaltskommission noch angehört werde oder nicht. Eine Grundlage für eine Kostenauflage an den Klienten des Gesuchstellers und nicht den Gesuchsteller selber bestehe demnach nicht.

4.3. Die Vorinstanz macht geltend, die Anwaltskommission habe bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Werde ein Klient angehört und in das Verfahren der Anwaltskommission miteinbezogen, dann nicht als Partei, sondern zur Sachverhaltsabklärung sowie zur Darlegung seiner Interessen, die gegen eine Offenbarung des Geheimnisses sprechen könnten. Ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis werde von der Aufsichtsbehörde deshalb nicht in einem Zweiparteienverfahren behandelt und es sei nur der Beschwerdeführer als Partei aufgeführt worden. Für die Kostenverlegung sei deshalb auch nicht entscheidend, ob der Klient und Geheimnisherr zwecks Interessenabwägung von der Anwaltskommission noch angehört werde oder nicht. Eine Grundlage für eine Kostenauflage an den Klienten des Gesuchstellers und nicht den Gesuchsteller selber bestehe demnach nicht.

4.4. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist im erstinstanzlichen Verfahren Partei, wer durch Gesuch ein Verwaltungsverfahren einleitet (lit. a), gegen wen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird (lit. b), Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen (lit. c) und wer beigeladen ist (lit. d). Der Beschwerdeführer ersuchte die Anwaltskommission mit Eingabe vom 7. Januar 2022 darum, ihn vom Berufsgeheimnis gegenüber seiner ehemaligen Mandantin zu entbinden. Die ehemalige Mandantin des Beschwerdeführers war nicht Partei des entsprechenden Verfahrens: Sie hat das Gesuch nicht selber eingeleitet. Es wurde auch nicht gegen sie geführt; als Adressat der nachgesuchten Entbindung vom Berufsgeheimnis kam zum vornherein einzig der Beschwerdeführer selber in Betracht. Weiter hat die ehemalige Mandantin darauf verzichtet, sich mit eigenen Anträgen am Verfahren zu beteiligen. Schliesslich war sie auch nicht zum Verfahren beigeladen; mangels aktiver Teilnahme hätten ihr im Übrigen selbst bei einer Beiladung keine Kosten auferlegt werden dürfen (§ 12 Abs. 3 VRPG).

4.5. Somit ergibt sich, dass die ehemalige Mandantin des Beschwerdeführers nicht Partei des Verfahrens vor der Anwaltskommission war. Demzufolge fehlte jede gesetzliche Grundlage, um ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Verfahren betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis sei nicht aufsichtsrechtlicher Natur und damit kontradiktorisch, ist unbehelflich. Das Fehlen einer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit schliesst ein Einparteiverfahren nicht aus. Dass in anderen Kantonen das Verfahren um Entbindung vom Berufsgeheimnis als Zweiparteienverfahren ausgestaltet ist, bedeutet nicht, dass dies auch im Aargau der Fall sein müsste.

Der Vollständigkeit halber sei im Weiteren darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rubrum seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch im Rubrum der Replik selber darauf verzichtet, die ehemalige Mandantin als Verfahrensbeteiligte aufzunehmen. Schliesslich kann er daraus, dass seiner ehemaligen Mandantin der angefochtene Entscheid zugestellt und nicht bloss mitgeteilt wurde, nicht auf eine Parteieigenschaft derselben schliessen.

5.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;

SR 101]) verletzt, indem sie die Kosten für die Entbindung vom Berufsgeheimnis dem Beschwerdeführer als Gesuchsteller auferlegte, ohne jedoch zu begründen, weshalb dieser und nicht etwa die Gesuchsgegnerin die Kosten zu tragen habe, kann nach dem soeben aufgeführten (vgl. insbesondere Erw. 4.4) nicht gefolgt werden. Tatsächlich bestand für die Anwaltskommission keine Grundlage, um der ehemaligen Klientin des Beschwerdeführers Kosten aufzuerlegen, da sie zu keinem Zeitpunkt Partei dieses Verfahrens war. Eine entsprechende Kostenauflage war vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt worden. Die Anwaltskommission hatte daher keinen Anlass für weitergehende Ausführungen zur Kostenauflage; die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als nicht gerechtfertigt.

Die Anwaltskommission hat, ausgehend vom Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 1'000.00 (vgl. § 16 Abs. 1 lit. i AnwV), die Gebühr auf Fr. 300.00 festgesetzt Diese Gebührenhöhe ist unbestritten; ebenso wird in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Demzufolge ist nicht weiter darauf einzugehen.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

III.

1.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).

Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2.

Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsrechtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von

Fr. 122.00, gesamthaft Fr. 1'122.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Anwaltskommission des Kantons Aargau

Mitteilung an:

B.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 26. September 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Michel Erny