WBE.2022.150
WBE.2022.150 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-09-26
26. September 2022Deutsch22 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.150 / ME / we (2022-000204) Art. 96 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny Beschwerde- A._____ AG...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2022.150 / ME / we (2022-000204) Art. 96
Urteil vom 26. September 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny
Beschwerde- A._____ AG führerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Härtefallmassnahmen gemäss Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Entscheid des Regierungsrats vom 2. März 2022
Sachverhalt
A.
1.
Die A. AG ersuchte am 20. Januar 2021 um Ausrichtung von Härtefallmassnahmen gemäss § 7a der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 15. April 2020 (SonderV 20-2; SAR 961.212; in Kraft bis 15. April 2022).
2.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat, wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. April 2021 ab.
B.
1.
Dagegen erhob die A. AG mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, Nr. 200583 vom 22. April 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7a SonderV 20-2 von 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019, d.h. CHF 350'828.42 (Liquiditätshilfe bei Umsatzrückgang von mind.
25 %) und ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7b SonderV 20-
2 (branchenspezifischer Fixkostenbeitrag für die Dauer der behördlichen Schliessung) von CHF 50'000 pro Monat behördlicher Schliessung, d.h. CHF 250'000, bis zum zulässigen Maximalbetrag, zu entrichten, eventualiter ihr die vorteilhafteste, ihr nach SonderV 20-2 zustehende Massnahme zu gewähren.
2. Subeventualiter sei die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, Nr. 200583 vom 22. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es seien die Gesuchsakten der Vorinstanz beizuziehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.
Der Regierungsrat beschloss am 2. März 2022:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 134.20, total Fr. 2'134.20, werden der Beschwerdeführerin A. AG auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- hat diese noch Fr. 634.20 zu bezahlen.
3.
Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt.
C.
1.
Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 2. März 2022 erhob die A. AG mit Eingabe vom 7. April 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000204 vom 02. März 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7a SonderV 20-2 von 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019, d.h. CHF 350'828.42 (Liquiditätshilfe bei Umsatzrückgang von mind. 25 %) und ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7b SonderV 20-2 von CHF 50'000.00 pro Monat behördlicher Schliessung, d.h. CHF 250'000.00 (branchenspezifischer Fixkostenbeitrag für die Dauer der behördlichen Schliessung), bis zum zulässigen Maximalbetrag, zu entrichten, eventualiter ihr die vorteilhafteste, ihr nach SonderV 20-2 zustehende Massnahme zu gewähren.
2. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat Nr. 200583 vom 22. April 2022 [richtig 22. April 2021] und mit ihr der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000204 vom 02. März 2022 auf Grund funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde (OBT AG, 5200 Brugg) und damit krasser Verfahrensfehler, unwirksam und nichtig ist, wonach das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2021 gutzuheissen ist.
3. Sub-Subeventualiter sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-
000204 vom 02. März 2022 und die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat Nr. 200583 vom 22. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.
In der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2022 beantragte das DVI, Generalsekretariat, namens des Regierungsrats:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
3.
Die Beschwerdeführerin replizierte in der Eingabe vom 31. Mai 2022.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. September 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gemäss § 11 Abs. 1 SonderV 20-2 entscheidet das DVI über die Anträge zu Gesuchen betreffend Leistungen für Härtefälle gemäss den §§ 7a-7d SonderV 20-2. Ganz oder teilweise abschlägige Entscheide können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 11 Abs. 2 SonderV 20-2). Der Beschluss des Regierungsrats unterliegt gemäss § 54 Abs. 1 VRPG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien in Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide Härtefallmassnahmen entsprechend den §§ 7a und 7b SonderV 20-2 zu gewähren.
Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein. Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 39 N 22 ff.; MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 45). Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 688).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin und die erstinstanzliche Verfügung des DVI hatten ausschliesslich Härtefallmassnahmen nach § 7a SonderV 20-2 zum Gegenstand (Vorakten 88). Die Vorinstanz ist auf die Verwaltungsbeschwerde zu Recht nicht eingetreten, soweit darin über das ursprüngliche Gesuch hinaus zusätzliche Härtefallmassnahmen beansprucht wurden (angefochtener Entscheid, Erw. 2). Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, ist sie folglich abzuweisen. Soweit Härtefallmassnahmen gemäss §§ 7b und 7d SonderV 20-2 auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin und die erstinstanzliche Verfügung des DVI hatten ausschliesslich Härtefallmassnahmen nach § 7a SonderV 20-2 zum Gegenstand (Vorakten 88). Die Vorinstanz ist auf die Verwaltungsbeschwerde zu Recht nicht eingetreten, soweit darin über das ursprüngliche Gesuch hinaus zusätzliche Härtefallmassnahmen beansprucht wurden (angefochtener Entscheid, Erw. 2). Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, ist sie folglich abzuweisen. Soweit Härtefallmassnahmen gemäss §§ 7b und 7d SonderV 20-2 auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist – unter Vorbehalt von vorstehender Erw. 2 – einzutreten.
4.
Gemäss § 55 Abs. 2 lit. a VRPG kann bei der Zusprechung von Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
Die § 55 Abs. 2 lit. a VRPG entsprechende Regelung findet sich auf Bundesebene in Art. 83 lit. k des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Danach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die betreffenden Entscheide letzter kantonaler Instanzen können gemäss Art. 113 BGG lediglich mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (vgl. Art. 116 BGG).
Entsprechend dem Bundesverfahrensrecht umfasst auch der Begriff der Subvention gemäss § 55 Abs. 2 lit. a VRPG geldwerte Vorteile wie Finanzhilfen und Abgeltungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, Art. 83 N 196 ff.). Ein Anspruch auf eine Subvention ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn das einschlägige Recht die Bedingungen umschreibt, unter welchen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2014 vom 7. August 2015, Erw. 1.2.2; vgl. BGE 145 I 121, Erw. 1.2). Gemäss § 1 Abs. 2 SonderV 20-2 besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dieser Verordnung. Die Ausrichtung von Leistungen erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Mittel und in der Reihenfolge der eingegangenen Gesuche. Damit fallen insbesondere die Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit Umsatzeinbussen ab 25 % (§ 7a SonderV 20-2) unter den Subventionsbegriff des VRPG.
Folglich kann die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.
II.
1.
Die Rechtsgrundlagen im Bereich der Härtefallmassnahmen wurden während der Pandemie laufend angepasst. Es ist daher vorab festzuhalten, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falls die Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids, d.h. am 22. April 2021, massgebend ist. Heranzuziehen sind somit die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20; SR 951.262) in der Fassung vom 1. April 2021 sowie die SonderV 20-2 in der Fassung vom 1. April 2021.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst formelle Mängel geltend. Entgegen der Vorschrift von § 8 SonderV 20-2 sei die Gesuchsbearbeitung nicht durch die Hightech Zentrum Aargau AG, sondern die OBT AG erfolgt. Der Beizug der OBT AG verletze die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien auf Beurteilung durch die zuständige und unvoreingenommene Behörde. Bei der OBT AG habe die Beschwerdeführerin im Januar 2018 eine Offerte für Rechnungswesen, Mehrwertsteuer, Abschluss und Steuererklärung eingeholt. Die Beschwerdeführerin habe die "völlig überteuerte Mandatsofferte" anschliessend abgelehnt und die ungerechtfertigte Rechnungsstellung für die Offerte zurückgewiesen. Die OBT AG sei damit im Hinblick auf die Gesuchsbearbeitung nicht mehr unvoreingenommen und unbefangen gewesen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2 f.; Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilagen 2 f.).
2.2. Die Vorinstanz entgegnet, das DVI habe gestützt auf § 8 Abs. 2 SonderV 20-2 mit der OBT AG eine Leistungsvereinbarung für die Unterstützung der Hightech Zentrum Aargau AG bei der Prüfung der Gesuche abgeschlossen. Der OBT AG komme dabei eine beratende Rolle zu. Der Antrag erfolge in Zusammenarbeit mit der Hightech Zentrum AG zuhanden des DVI, welches über das jeweilige Gesuch entscheide. Dementsprechend sei die Verfügung vom 22. April 2021 vom zuständigen DVI erlassen worden. Der Vorwurf, die OBT AG sei voreingenommen und befangen, müsse entschieden zurückgewiesen werden. Die erwähnte Offerte datiere vom 15. Januar 2018 und sei von einem Mitarbeitenden erstellt worden, der heute nicht mehr bei der OBT AG arbeite. Inwiefern die Ablehnung des seinerzeitigen Angebots durch die Beschwerdeführerin zu einer Befangenheit führen könnte, sei nicht ersichtlich. Die Experten der OBT AG, die das Gesuch der Beschwerdeführerin zuhanden des DVI geprüft hätten, seien unvoreingenommen und unbefangen.
2.3. Gemäss § 8 Abs. 1 SonderV 20-2 ist der Vollzug der Leistungen über Härtefälle gemäss den §§ 7a-7d der Hightech Zentrum Aargau AG mit Sitz in Brugg übertragen. Die Hightech Zentrum Aargau AG kann Dritte zur Unterstützung bei Beratung und Gesuchsbearbeitung beiziehen (§ 8 Abs. 2 SonderV 20-2). Die Hightech Zentrum Aargau AG stellt über die Gesuche betreffend Leistungen für Härtefälle gemäss den §§ 7a-7d Antrag an das DVI (§ 8 Abs. 3 SonderV 20-2); entscheidende Behörde ist das DVI selber (§ 11 Abs. 1 SonderV 20-2).
2.4. Gemäss § 93 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) können ausnahmsweise auch privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden, sofern der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind. Diese Bestimmung lässt ausdrücklich zu, privatrechtliche Organisationen mit kantonalen Verwaltungsobliegenheiten zu betrauen (KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 93 N 15). Es erscheint im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Kanton bei der Umsetzung des dringlichen Sonderverordnungsrechts (§ 91 Abs. 4 KV) auf Private angewiesen war und schon auf Verordnungsebene eine Aufgabenübertragung an die Hightech Zentrum Aargau AG erfolgte (§ 8 SonderV 20-2).
Zusätzlich zur Aufgabenübertragung an die Hightech Zentrum Aargau AG wurde zur Unterstützung derselben mit der OBT AG ein zusätzlicher verwaltungsrechtlicher Vertrag geschlossen. Diese Möglichkeit ist in § 8 Abs. 2 SonderV 20-2 explizit vorgesehen und stützt sich daher auf eine spezifische Rechtsgrundlage.
Der Beizug der OBT AG lässt sich insofern nicht beanstanden. Dies gilt umso mehr, als gemäss § 11 Abs. 1 SonderV 20-2 die Entscheidzuständigkeit ohnehin beim DVI lag, weshalb sich durch das Outsourcing keinerlei Einschränkungen beim Rechtsschutz ergaben. Die Aufsicht durch den Regierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde war ebenfalls gewährleistet (vgl. § 90 Abs. 1 KV). Eine Verletzung der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien ist folglich nicht erkennbar.
2.5. 2.5.1. Wenn Befugnisse auf Private übertragen werden und diese anstelle des Staates handeln, werden sie nach dem Willen des Gesetzgebers wie Verwaltungsbehörden behandelt (vgl. § 1 Abs. 1 VRPG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, VRPG, 07.27, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 12 f.). Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) wird verletzt, wenn bei einer mitwirkenden Person – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Gründe können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326, Erw. 5).
Die OBT AG ist eine Unternehmung an zehn Standorten in der Deutschschweiz mit rund 450 Mitarbeitenden (www.obt.ch/de/unternehmen/obtag). Insbesondere in Anbetracht dieser Betriebsgrösse erscheint es abwegig, dass die von der Beschwerdeführerin abgelehnte Offerte vom 15. Januar 2018 und spätere Differenzen betreffend die Kosten der Offertstellung bei ihr in Bezug auf das Härtefallgesuch zu einer Voreingenommenheit geführt haben könnten. Die betreffenden Vorbehalte werden denn auch nicht näher substantiiert. Der Bezug ist jedenfalls nicht genügend, um bei Mitarbeitenden der OBT AG den Anschein einer Befangenheit zu begründen. Gerade im Bereich von Massengeschäften wie der Härtefallprüfung ist nicht naheliegend, dass die jeweiligen mit der Gesuchsbearbeitung betrauten Mitarbeitenden darum wussten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 eine Offerte ihrer Arbeitgeberin abgelehnt hatte. Noch viel unwahrscheinlicher erscheint es, dass ein entgangener Treuhandauftrag der Beschwerdeführerin die sachbearbeitenden Personen der OBT AG zu einer unsachgemässen Gesuchsprüfung veranlasst haben könnte. Entsprechende Mutmassungen entbehren einer sachlichen Grundlage. Hinzu kommt, dass die OBT AG die Hightech Zentrum Aargau AG lediglich bei Beratung und Gesuchsbearbeitung unterstützte und diese wiederum bloss Antrag an das DVI stellte (vgl. § 8 Abs. 2 und 3 SonderV 20-2); der Einfluss der OBT AG auf den Entscheid über ein einzelnes Gesuch war mithin eng limitiert. Insgesamt ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht geeignet, eine Ausstandspflicht von Mitarbeitenden der OBT AG begründen zu können.
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin eine Befangenheit von Mitarbeitenden der OBT AG bereits unmittelbar nach deren Kontaktaufnahme im März 2021 hätte geltend machen müssen (vgl. Vorakten 78). Nach der Rechtsprechung verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung, wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht (BGE 136 I 207, Erw. 3.4; 132 II 485, Erw. 4.3).
2.5.2. Diese Einwände der Beschwerdeführerin können somit weder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch eine Nichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheide begründen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Die OBT AG habe von ihr im E-Mail vom 14. April 2021 verlangt, bis zum 16. April 2021 die noch fehlenden Unterlagen nachzureichen. Die betreffende Frist sei unhaltbar kurz gewesen. Die von der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Frist eingereichten Unterlagen seien zu beachten. Hinsichtlich der einverlangten Dokumente dürfe nicht ausser Acht bleiben, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet gewesen sei. Unter Berücksichtigung dessen sei sie ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 ff.).
3.2. Die Vorinstanz hat eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren angenommen. Zur Begründung erwog sie, die zuständigen Stellen hätten die Beschwerdeführerin mehrfach vergeblich um Ergänzung der Unterlagen ersucht. Mit E-Mail vom 14. April 2021 sei letztmalig um Unterlagen bis zum 16. April 2021 gebeten worden. Entsprechend § 7a SonderV 20-2 seien Gesuche um Zusprechung von Härtefallmassnahmen bis spätestens 30. Juni 2021 über das elektronische Behördenportal einzureichen gewesen. Daraus dürfe jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine unbefristete Ergänzung der Unterlagen möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die geforderten Unterlagen (Kontoauszug der SVA, bestehende Abzahlungsvereinbarungen mit den Lieferanten sowie Revisionsberichte 2017 bis 2020) nicht eingereicht. Der Einwand, dass die Beschwerdeführerin ein rückwirkendes Gesuch auf Verzicht der eingeschränkten Revision beim Handelsregisteramt gestellt habe, sei erst in der Replik vom 20. Juli 2021 vorgebracht worden. Dass dies im Rahmen der Gesuchsprüfung unberücksichtigt geblieben sei, sei nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin im Gesuchszeitpunkt zur eingeschränkten Revision verpflichtet gewesen sei.
3.3. Die OBT AG verlangte von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. März 2021 folgende Unterlagen ein: Umsätze vom 1.1. bis 31.12.2020 (Kontenblätter oder Kopie eingereichte MWST-Abrechnungen Q 1 bis Q 4 2020), Kontenblätter für die Jahre 2017 bis 2020 des Anlagevermögens, Kontenblätter KAE, Revisionsberichte 2017 bis 2020 sowie detaillierte Bilanzen 2017 bis 2020 (Vorakten 78). Die Beschwerdeführerin reichte mit E-Mail vom 7. April 2021 die Jahresabrechnungen 2018 und 2019, die MWST-Abrechnung Q 1-4 2020, die Kontenblätter Anlagevermögen 2019 und 2020 sowie das Kontenblatt Lohnkonto 2020 ein (Vorakten 79 f.). Daraufhin forderte die OBT AG mit E-Mail vom 8. April 2021 von der Beschwerdeführerin zusätzlich noch einen aktuellen Kontokorrentauszug mit der abrechnenden Ausgleichskasse ein (Vorakten 79). Mit E-Mail vom 14. April 2021 hielt die OBT AG fest, der einverlangte Kontokorrentauszug und "sämtliche bestehenden Abzahlungsvereinbarungen mit Ihren Lieferanten" würden bis zum 16. April 2021 erwartet (Vorakten 79).
3.4. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Danach sind diese verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 2 VRPG).
Entsprechend Art. 727a Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) kann mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 lit. b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Diese Voraussetzung war bei der Beschwerdeführerin jedenfalls in den Jahren 2018 bis 2020 nicht erfüllt (vgl. Verwaltungsbeschwerdebeilage 8). Ein Opting-Out der Beschwerdeführerin konnte daher in diesen Jahren keinen Bestand haben, weshalb sie der eingeschränkten Revisionspflicht unterstand (vgl. KARIM MAIZAR/ROLF W ATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Auflage, 2016, Art. 727a N 35 f.). Die Erklärung des Verwaltungsrats vom 10. Juni 2021, wonach die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision untersteht und auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) am 30. November 2021 publiziert und konnte erst in Bezug auf das Jahr 2021 von Bedeutung sein.
Unter den vorliegenden Voraussetzungen war ohne Weiteres angezeigt, dass die OBT AG im April 2021 von der Beschwerdeführerin die Revisionsberichte 2017 bis 2020 einverlangte (zu den Kriterien der Überschuldung und Überlebensfähigkeit vgl. § 7a Abs. 1quater SonderV 20-2; zur Profitabilität bzw. Überlebensfähigkeit vgl. hinten Erw. 4.3). Dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren bereits dadurch verletzte, dass sie für das Jahr 2020 keinen Revisionsbericht erstellen liess und der OBT AG einreichte, liegt nahe, kann aber letztlich offenbleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass auf das Gesuch eingetreten wurde und eine materielle Überprüfung anhand der vorhandenen Unterlagen erfolgte. Soweit die Beschwerdeführerin weitere erforderliche Unterlagen erst nach dem 16. April 2021 bzw. im Verwaltungsbeschwerdeverfahren einreichte, waren diese im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime zu beachten und wurden tatsächlich auch einbezogen (vgl. Verwaltungsbeschwerdebeilagen; angefochtener Entscheid, Erw. 4). Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr seien zu Unrecht keine Härtefallmassnahmen gewährt worden. Entsprechend Art. 4 Abs. 2 HFMV 20 gelte ein Unternehmen als profitabel oder überlebensfähig, wenn es sich unter anderem am 15. März 2020 nicht in einem hängigen Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden habe (lit. b). Die Beschwerdeführerin habe im massgeblichen Zeitpunkt keine solchen offenen Betreibungen gehabt. Sämtliche Betreibungen der Ausgleichskasse B. seien bereits durch Zahlung oder Rechtsvorschlag abgeschlossen worden.
4.2. Nach dem angefochtenen Entscheid erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gemäss § 7a SonderV 20-2 nicht. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, ob sich ein Unternehmen am 15. März 2020 in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden habe, beurteile sich anhand der betreffenden offenen Betreibungen im Gesuchszeitpunkt. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seien mehrere Betreibungen der Ausgleichskasse B. hängig gewesen. Zwar sei seitens der Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben worden, dieser bewirke aber einzig die Einstellung der Betreibung. Ein Abschluss des Betreibungsverfahrens durch Zahlung oder eine vereinbarte Zahlungsplanung habe nicht vorgelegen.
4.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid dadurch, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der angebehrten Härtefallmassnahmen verweigerte, verfassungsmässige Rechte
verletzte (vgl. vorne Erw. I/4). Der generelle Hinweis auf das Gebot von Treu und Glauben, das Rechtsmissbrauchverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz etc. vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es rechtferigt sich, im Folgenden die Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob der Vorinstanz eine willkürliche Rechtsanwendung vorzuwerfen ist (vgl. Art. 9 BV; FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 503 ff. und 510 ff.). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 1.5).
Art. 4 Abs. 2 lit. b HFMV 20 verlangt, dass sich das Unternehmen am 15. März 2020 nicht in einem hängigen Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat. Für später eingereichte Gesuche bedeutet dies, dass anhand der Gesuchsunterlagen rückwirkend zu beurteilen ist, ob am Stichtag des 15. März 2020 Betreibungen für Sozialversicherungsbeiträge offen gewesen sind. Im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2021 (Vorakten 2 ff.) sind 16 Forderungen für Sozialbeiträge der Ausgleichskasse B. im Gesamtbetrag von Fr. 174'241.35 verzeichnet, wobei deren 2 erst nach dem Stichtag vom 15. März 2020 in Betreibung gesetzt wurden und damit für die Beurteilung nicht herangezogen werden können. Von den 14 relevanten Forderungen wurden deren 11 durch Bezahlung erledigt; die verbleibenden 3 wurden durch Rechtsvorschlag gestoppt. Die Wirkung des Rechtsvorschlags ist einzig betreibungsrechtlicher Art, in dem dieser zur Einstellung der Betreibung führt. Durch die Einstellung der Betreibung wird dem Gläubiger der Betreibungsweg verschlossen. Die Betreibung steht still und droht dahinzufallen, wenn sie nicht binnen nützlicher Frist wieder in Gang gebracht wird (DOMINIK VOCK/MARTINA AEPLI-W IRZ, in: JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ/DOMINIK VOCK [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 78 N 1). Die Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 31. März 2021 (COVID-19-Härtefallverordnung) führen diesbezüglich – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Norm selber – aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 lit. b HFMV 20 erfüllt sind, wenn die Ausgleichskasse zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung gestützt auf eine vereinbarte Zahlungsplanung einen Zahlungsaufschub gewährt hat oder das Betreibungsverfahren durch Zahlung abgeschlossen ist (vgl. S. 7). Damit sind Sachverhalte angesprochen, in denen das Interesse der Ausgleichskasse an der Geltendmachung der Forderung – zumindest vorübergehend – weggefallen ist. Dieses Kriterium ist in Bezug auf die Betreibungen Nrn. 1180199, 1190337 und 1190357, in denen "nur" Rechtsvorschlag erhoben worden war, nicht erfüllt. Diese Betreibungen waren am Stichdatum nicht erledigt. Demzufolge ist es zumindest nicht willkürlich, dass nach der Auffassung der Vorinstanzen vorliegend die Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b HFMV 20 nicht erfüllt ist.
4.4. Somit verletzt es keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin, dass ihr keine Härtefallmassnahmen gemäss § 7a SonderV 20-2 gewährt wurden.
5.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Äusserungen von Mitgliedern des Bundesrats und des Regierungsrats in den Medien beruft, kann sie daraus nichts für sich ableiten (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5).
Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) ist es im aargauischen Verwaltungs(gerichts)verfahren ausgeschlossen, eine bestimmte Rechtsschrift aus den Akten zu weisen (vgl. Replik, S. 1). Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeantwort rechtsmissbräuchlich wäre und das DVI "offensichtlich einzig und allein den Zweck verfolgt der Beschwerdeführerin Schaden zuzufügen" (Replik, S. 1).
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
2.
Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 189.00, gesamthaft Fr. 2'689.00 sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Regierungsrat
Mitteilung an: das DVI, Generalsekretariat
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 BGG).
Aarau, 26. September 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier