WBE.2022.163
WBE.2022.163 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-10-26
26. Oktober 2022Deutsch8 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.163 / ME / wm (FZ.2002.803-805) Art. 111 Beschluss vom 26. Oktober 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny Gesuchstellerin Ger...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2022.163 / ME / wm (FZ.2002.803-805) Art. 111
Beschluss vom 26. Oktober 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny
Gesuchstellerin Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau
gegen
Gesuchsgegner A._____
Gegenstand Gesuchsverfahren um Nachzahlung (unentgeltliche Rechtspflege)
Gesuch des Generalsekretariats der Gerichte Kanton Aargau vom 22. April 2022
Sachverhalt
1.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2012.90, das mit Urteil vom 1. Juni 2012 abgeschlossen wurde, wurden A. Verfahrenskosten von Fr. 359.00 auferlegt. Diese wurden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachforderung, vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 359.00 ist bis heute offen.
2.
A. bezog vor seiner Pensionierung Sozialhilfe. Mittlerweile lebt er von Altersrenten und Ergänzungsleistungen. Im Jahr 2018 wurde ihm ein Freizügigkeitsguthaben ausbezahlt.
3.
Mit Eingabe vom 22. April 2022 stellte das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau, Zentrale Inkassostelle, ein Gesuch um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens. Dabei beantragte es, es sei eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 359.00 anzuordnen.
4.
A. wurde das rechtliche Gehör gewährt. Er beantragte in der Stellungnahme vom 16. Mai 2022 die Abweisung des Gesuchs.
5.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. Oktober 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
Die Zentrale Inkassostelle prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) verpflichtet werden können (§ 5 Abs. 1 des Reglements der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling vom 24. Februar 2014 [SAR 155.615]). Leisten die Parteien nicht freiwillig entsprechende Nachzahlung, stellt die Zentrale Inkassostelle beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens (§ 5 Abs. 3 des Reglements). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig, um über das Gesuch vom 22. April 2022 bzw. die Nachzahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners zu entscheiden.
II.
1.
Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist § 34 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) massgebend. Dessen Abs. 3 verweist im Übrigen auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts. Dieser Verweis umfasst namentlich die Nachzahlungsverpflichtung und die Verjährung des betreffenden Anspruchs des Kantons (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO).
2.
2.1
Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Nachzahlungsvorbehalt begründet eine Forderung zugunsten des die Kosten vorfinanzierenden Staates (Urteil des Bundesgerichts 5D_8/2018 vom 30. Januar 2018, Erw. 3).
Gelangt eine Partei, die unentgeltlich prozessiert hat, nachträglich zu Vermögen oder ausreichendem Einkommen, ist sie zum vollständigen oder teilweisen Ersatz der ihr vorläufig erlassenen Gerichtskosten verpflichtet (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, 2017, Art. 123 N 1 mit Hinweisen). Die wirtschaftliche Situation einer Partei lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Damit bestimmt sich die finanzielle Lage im Rahmen der Nachzahlung nach den gleichen Grundsätzen wie die Bedürftigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 123 N 1; DANIEL W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 929, 940; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 176 f.).
Massgebend dafür, ob eine Nachzahlung angeordnet werden kann, ist im Grundsatz somit, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchsgegners die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im heutigen Zeitpunkt zuliessen oder nicht.
2.2
Was sein Vermögen anbelangt, reicht der Gesuchsgegner eine Übersicht von PostFinance ein, die per 16. Mai 2022 ein Guthaben von insgesamt Fr. 5'739.48 ausweist. Zudem legt er eine Kontoübersicht von Swissquote
mit einem Totalwert von Fr. 3'702.88 vor, bestehend aus Barguthaben in Franken und Euro sowie Wertschriften (ebenfalls per 16. Mai 2022; vgl. Beilagen zur Stellungnahme). Im Vergleich dazu betrug sein Gesamtguthaben am 25. Februar 2022 bei PostFinance Fr. 2'437.81 und bei Swissquote Fr. 9'657.57 (Gesuchsbeilage 12). In der Steuererklärung 2021 hatte der Gesuchsgegner Wertschriften im Betrag von Fr. 15'353.00 deklariert (vgl. Beilagen zur Stellungnahme).
Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die unmittelbar realisierbaren Aktiven des Gesuchsgegners gegenwärtig weniger als Fr. 10'000.00 betragen. Damit liegen sie unterhalb des vom Generalsekretariat anerkannten Freibetrags. Gemäss Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 27. Januar 2022 beträgt dieser praxisgemäss zwischen Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 (Gesuchsbeilage 7).
2.3
Was die Einnahmen des Gesuchsgegners anbelangt, werden ihm eine schweizerische AHV-Rente von monatlich Fr. 774.00, eine deutsche Altersrente von monatlich Fr. 1'140.50 und eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 475.00 gewährt (EL-Berechnung ab Januar 2022 [Gesuchsbeilage 6]). Damit stehen dem Gesuchsgegner im Jahr 2022 Sozialversicherungsleistungen von Fr. 2'389.50 pro Monat als Einnahmen zur Verfügung.
Die aargauische Rechtsprechung stellt bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der Bestimmung der Mittellosigkeit auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum ab, wobei auf dem Grundbetrag ein Zuschlag von 25 % gewährt wird (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 65). Diese Vorgaben sind auch im Rahmen der Nachzahlung zu beachten. Die monatlichen Einnahmen des Gesuchsgegners reichen nicht aus, um sein erweitertes betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009] des Obergerichts, Schuldbetreibungsund Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde). Bereits der Grundbetrag von Fr. 1'200.00, der Zuschlag von 25 % von Fr. 300.00, die Wohnungsmiete mit Nebenkosten von Fr. 1'100.00 sowie die Krankenkassenprämie von Fr. 452.00 übersteigen seine monatlichen Einkünfte (vgl. EL-Berechnung ab Januar 2022 [Gesuchsbeilage 6]).
2.4
Die Zentrale Inkassostelle forderte den Gesuchsgegner im Schreiben vom 27. Januar 2022 auf, die Nachzahlung der Gerichtskosten aus dem ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben vorzunehmen.
Der Gesuchsgegner erhielt im Jahre 2018 ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 76'258.00 ausbezahlt. Es ist unbekannt, wie das ausbezahlte Guthaben verwendet wurde; die unmittelbar realisierbaren Aktiven befinden sich jedenfalls unterhalb des massgebenden Freibetrages (vgl. oben Erw. 2.2). Nach der Darstellung des Gesuchsgegners ist das Kapital infolge von Ausgaben für Anschaffungen, Reparaturen, Renovationen, Ferien, Zuwendungen an Tochter und Sohn, ausstehende Zahlungen und Lebensunterhalt mittlerweile nahezu aufgebraucht (vgl. Stellungnahme).
Selbst wenn noch Mittel aus dem ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben vorhanden wären und der Freibetrag überschritten würde, erschiene es fraglich, inwieweit diese für Nachzahlungen für die unentgeltliche Rechtspflege herangezogen werden könnten. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen in Kapitalform ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) der beschränkten Pfändbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2021 vom 24. November 2021, Erw. 7.2 = BGE 148 V 114, Erw. 7.2). Pfändbar ist danach nur jener Teil der Kapitalleistung, der während eines Jahres der hypothetischen Rente abzüglich des durch das übrige Einkommen nicht gedeckten betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2021 vom 24. November 2021, Erw. 7.2.3 = BGE 148 V 114, Erw. 7.2.3).
Eine Durchsetzung der Nachzahlung im Vollstreckungsverfahren erscheint unter diesen Vorgaben äusserst fraglich. Kommt hinzu, dass dem Gesuchsgegner bei der jährlichen Ergänzungsleistung aufgrund des ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens sowie eines unbedeutenden Sparguthabens bereits ein Vermögensverzehr von Fr. 3'980.00 angerechnet wird (vgl. EL-Berechnung ab Januar 2022 [Gesuchsbeilage 6]; Art. 11 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]).
3.
Insgesamt lassen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchsgegners Nachzahlungen für die unentgeltliche Rechtspflege momentan nicht zu. Das Gesuch ist dementsprechend abzuweisen.
III.
1.
Das Nachzahlungsverfahren vor Verwaltungsgericht ist gemäss § 31 Abs. 1 VRPG kostenlos.
2.
Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 32 Abs. 1 VRPG).
Das Verwaltungsgericht beschliesst:
1.
Das Gesuch vom 22. April 2022 um Anordnung einer Nachzahlung für die unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 359.00 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung: die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 26. Oktober 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier