WBE.2022.170
WBE.2022.170 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-12-07
7. Dezember 2022Deutsch31 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.170 / ae / we (2022-000279) Art. 141 Urteil vom 7. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führerin 1 Beschwerde- B....
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2022.170 / ae / we (2022-000279) Art. 141
Urteil vom 7. Dezember 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin i.V. Erny
Beschwerde- A._____ führerin 1
Beschwerde- B._____ führerin 2
Beschwerde- C._____ führer 3
Beschwerde- D._____ führer 4
Beschwerde- E._____ führerin 5 alle vertreten durch lic. iur. Michael Fretz, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau 1
gegen
Beschwerde- F._____ gegnerin
und
Gemeinderat G._____,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung
Entscheid des Regierungsrats vom 16. März 2022
Sachverhalt
A.
Am 12. Juli 2019 reichte die F. beim Gemeinderat G. ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa. Am 8. Oktober 2019 erteilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, bezüglich der kantonalen Prüfbelange die Zustimmung unter Auflagen. Während der öffentlichen Auflage erhoben die A., die B. und diverse weitere Personen (darunter u.a. C., D. und E.) Einwendung gegen das Bauvorhaben. Mit Beschluss vom 15. März 2021 wies der Gemeinderat G. die Einwendungen ab. Gleichzeitig erteilte er die Baubewilligung, unter Bedingungen und Auflagen.
B.
Auf Beschwerde der A., der B., von C., D. und E. hin fällte der Regierungsrat am 16. März 2022 folgenden Entscheid:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführenden, das heisst die A., die B., C., D., und E., alle in Q., haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 689.20, insgesamt Fr. 3'189.20, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Angesicht des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- ist ihnen noch ein Betrag von Fr. 1'189.20 in Rechnung zu stellen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Gegen den am 19. März 2022 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben die A., die B., C., D. und E. am 29. April 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000279 vom 16. März 2022 sei aufzuheben.
2.
Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Mit Protokollauszug vom 23. Mai 2022 verwies der Gemeinderat auf seine Stellungnahme gegenüber dem Rechtsdienst des Regierungsrats vom
31. Mai 2021 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
3.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
4.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 beantragte die F., der Regierungsratsbeschluss vom 16. März 2022 sei zu bestätigen und die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
5.
Mit Replik vom 5. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen fest.
6.
Mit Duplik vom 27. Juli bzw. 14. September 2022 beantragten der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats sowie die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
7.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. Dezember 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt den Neubau sowie den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa (H). Der Standort liegt in der Gewerbezone. Die Anlage soll an einem rund 25 m hohen Mast auf ca.
22.60 m bzw. 19.60 m über Terrain installiert werden. Beim Sender 1SC0709 im Frequenzbereich 700-900 MHz wird eine Sendeleistung von
560 W ERP, beim Sender 2SC0709 im Frequenzbereich 700-900 MHz eine Sendeleistung von 750 W ERP, beim Sender 3SC0709 im Frequenzbereich 700-900 MHz eine Sendeleistung von 600 W ERP, beim Sender 1SC1426 im Frequenzbereich 1400-2600 MHz eine Sendeleistung von 1100 W ERP, beim Sender 2SC1426 im Frequenzbereich 1400-2600 MHz eine Sendeleistung von 1500 W ERP, beim Sender 3SC1426 im Frequenzbereich 1400-2600 MHz ein Sendeleistung von 1200 W ERP und bei den drei Sendern 1SC3434, 2SC3434 und 3SC3434 im Frequenzbereich 3400 MHz eine Sendeleistung von 300 W ERP beantragt (Standortdatenblatt, Zusatzblatt 2 [Vorakten, act. 15]).
2.
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von § 26 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200).
Die Beschwerdeführer bemängeln sowohl den Evaluationsbericht als auch die Interessenabwägung des Gemeinderats. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass keine Versorgungslücke bestehe und daher kein Bedarf an zusätzlichen Antennen bestehe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin einen viel zu kleinen Suchperimeter angenommen. Sie habe auch mit keinem Wort begründet, weshalb der Suchperimeter derart eingeschränkt worden sei. Die Standortakquisition sei ebenfalls ungenügend. Eine genügende Interessenabwägung habe nicht stattgefunden (Beschwerde, S. 6 ff.).
2.2. § 26 EG UWR legt fest, dass die Errichtung jeder Mobilfunkanlage auch innerhalb der Bauzone am bestgeeigneten Standort zu erfolgen hat, wobei sich dieser aus einer Abwägung sowohl der Interessen der Betreiberinnen als auch jener der Standortgemeinde sowie allenfalls betroffener Nachbargemeinden ergibt. Sie ordnet als Voraussetzung der Bewilligung an, dass kein die relevanten Interessen insgesamt besser wahrender Standort für eine Anlage vorhanden sein darf.
Die Baubewilligungsbehörde hat das Baugesuch unter Vornahme der Interessenabwägung zu prüfen und über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu entscheiden. Voraussetzung der Prüfung ist die Vollständigkeit
des Baugesuchs. Um die privaten Interessen der Betreiberinnen bzw. jenes an einer guten Versorgung berücksichtigen zu können, müssen diese nachweis- und ermittelbar sein. Der Bauherrin obliegt es, in einem begründeten Standortevaluationsbericht überprüfbare Grundlagen dazu beizubringen, in angemessenem Umkreis den aus ihrer Sicht bestgeeigneten von mehreren realistischen Standorten gewählt zu haben. Dabei ist die Versorgungssituation und der funktechnische Nutzen im entsprechenden Gebiet mit Hilfe von Simulationsmodellen zu veranschaulichen. In diesem Sinne ist auch ausreichend detailliertes Kartenmaterial notwendig (zum Ganzen Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 113 ff., Erw. 4.2.2).
2.3. 2.3.1. Der Evaluationsbericht vom 4. Juli 2019 (Vorakten, act. 21 ff.) zeigt mittels einer farbigen Karte die ungenügende Netzabdeckung im gesamten Gemeindegebiet Q. auf, unklar ist jedoch, auf welcher Frequenz die Karte beruht. In einer weiteren Karte wird der Suchperimeter aufgezeigt, ohne jedoch auf die Wahl des Suchperimeters weiter einzugehen oder die möglichen Standorte einzeln zu bezeichnen. Der daraufhin folgenden Standortakquisition lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin drei Standorte innerhalb des gewählten Suchperimeters geprüft hat, eine Auseinandersetzung mit den drei Standorten fand hingegen nicht statt. Schliesslich weist der Evaluationsbericht selbst auch nicht den genauen Standort der geplanten Antennenanlage aus.
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdegegnerin einen zweiten Evaluationsbericht vom 28. Juli 2021 ein (Vorakten, act. 149). Im Evaluationsbericht vom 28. Juli 2021 wird die aktuelle Abdeckungssituation mittels einer schwarz-weissen Karte dargestellt und festgehalten, dass die Mobilfunkversorgung im Gemeindegebiet Q. aktuell unzureichend sei. Die umliegenden Mobilfunkstandorte ____ in U., ____ in T., ____ in V. und ____ in W. hätten ihre Kapazitätsgrenzen erreicht und seien zudem zu weit entfernt, weshalb in der Gemeinde Q. ein neuer Standort geplant werde müsse. Die Beschwerdegegnerin hat neben dem anbegehrten Standort H zwei weitere Alternativstandorte geprüft und in einer schwarz-weissen Karte genau bezeichnet. Der Alternativstandort I würde zwar eine gute Abdeckung ermöglichen. Aufgrund der erheblichen bzw. zu grossen Einschränkungen sei der Alternativstandort bezüglich NIS aber weniger gut geeignet als der Standort H. Auch der Standort AG sei aufgrund der erheblichen bzw. zu grossen Einschränkungen bezüglich NIS weniger gut geeignet. Zudem wäre die Abdeckung eingeschränkt. Bei beiden Alternativstandorten sei zudem die Antwort der Eigentümer negativ ausgefallen.
Auf Kritik der Beschwerdeführer hin reichte die Beschwerdegegnerin schliesslich einen dritten Evaluationsbericht vom 19. November 2021 ein (Vorakten, act. 167). Dieser Bericht deckt sich weitestgehend mit dem Evaluationsbericht vom 28. Juli 2021. Der Evaluationsbericht vom 19. November 2021 enthält jedoch zusätzlich die von den Beschwerdeführern geforderten Karten in Farbe und stellt bezüglich der beiden Alternativstandorte klar, dass die Eigentümer nicht angefragt wurden, da diese Standorte bereits aufgrund der Einschränkung bezüglich der NIS ungeeigneter erscheinen als der gewählte Standort an der H.
2.3.2. Die Vorinstanz führte aus, dass der Evaluationsbericht vom 4. Juli 2019 sehr dürftig sei, jedoch als knapp ausreichend bezeichnet werden könne. Für den ortskundigen Gemeinderat sei zumindest erkennbar gewesen, dass es bei der bewilligten Antennenanlage um einen Ausbau der Kapazität des Netzes gehe und nicht primär um eine aktuell ungenügende Versorgung. Dem Evaluationsbericht sei zu entnehmen, dass innerhalb des Suchkreises drei Standortalternativen geprüft worden seien und die zwei verworfenen Standortalternativen wegen der dort vorhandenen Wohnungen und dem dadurch eingeschränkten Leistungsausbau der Antennenanlage insgesamt als weniger gut zu beurteilen gewesen seien. Dieses Ergebnis sei durch den aktualisierten Evaluationsbericht vom 19. November 2021 bestätigt worden (angefochtener Entscheid, S. 6).
Die Argumentation der Vorinstanz vermag in mehrerlei Hinsicht nicht zu überzeugen. Wie bereits der Kartenbezeichnung als "Versorgungskarte" (Vorakten, act. 27) als auch dem funktechnischen Fazit (Vorakten, act. 21) entnommen werden kann, besteht im gesamten Gemeindegebiet eine ungenügende Netzabdeckung. Ziel und Zweck der neuen Antennenanlage ist dementsprechend das Schliessen einer Versorgungslücke und nicht primär der Ausbau der Kapazität des Netzes. Bereits diese Fehlinterpretation der Vorinstanz macht deutlich, dass der Evaluationsbericht vom 4. Juli 2019 für die Beurteilung nach § 26 EG UWR ungenügend war. Von einem Bericht, der Grundlage eines Baubewilligungsverfahrens ist, darf erwartet werden, dass sich die entsprechenden Erwägungen aus dem Bericht selbst ergeben und nicht erst durch andere Parteien interpretiert werden müssen. Erst die Evaluationsberichte vom 28. Juli 2021 und vom 19. November 2021 lassen eine sachgerechte Interessenabwägung zu. Der gewählte Standort erlaubt eine weitflächige Abdeckung und vermag die im Bericht ausgewiesene Versorgungslücke zu schliessen. Die beiden Alternativstandorte sind aufgrund der Wohnungen und der damit einhergehenden Einschränkung bezüglich der NIS weniger gut geeignet als der gewählte Standort. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht ausführte, würde eine Erweiterung des Suchperimeters an diesem Resultat nichts ändern, da dadurch nur Standorte in von vornherein weniger gut geeigneten Wohnzonen einbezogen würden.
Der Beschwerdegegnerin ist schliesslich nicht zu folgen und sie widerspricht sich selbst, wenn sie ausführt, dass keine weiteren Alternativstandorte beleuchtet werden müssten, wenn sich der erstgewählte Standort bereits als offensichtlich am besten geeignet erweise (Beschwerdeantwort, S. 10). Der bestmögliche Standort lässt sich erst im Vergleich mit anderen Standorten evaluieren. Es ist daher unerlässlich, einen gewählten Standort mit mehreren Alternativstandorten zu vergleichen, um so den bestmöglichen zu eruieren. Diese Standortevaluation ist in einem detaillierten Bericht festzuhalten.
Durch das Einreichen der beiden verbesserten Evaluationsberichte, die eine Beurteilung nach § 26 EG UWR zulassen, konnte der formelle Fehler im Verfahren vor dem Gemeinderat, d.h. die ungenügende Sachverhaltsabklärung, korrigiert werden. Dadurch, dass alle Beteiligten im vorinstanzlichen Verfahren zu den neu eingereichten Evaluationsberichten Stellung nehmen konnten, wurde auch ihr rechtliches Gehör gewahrt. Da der zweite bzw. auch der dritte Evaluationsbericht zum gleichen Ergebnis kamen wie bereits der erste, käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, wegen des formellen Fehlers das gesamte Baubewilligungsverfahren zu wiederholen. Vielmehr ist durch das Einreichen des zweiten bzw. dritten Evaluationsberichts im vorinstanzlichen Verfahren der formelle Fehler geheilt worden.
2.3.3. Soweit der Gemeinderat davon ausgeht, die Beurteilung der Standortevaluation obliege allein der AfU des BVU (vgl. Protokollauszug des Gemeinderats G. vom 31. Mai 2021 [act. 106b]), geht seine Argumentation fehl. Es obliegt der zuständigen Baubehörde, das Baugesuch unter Vornahme der Interessenabwägung zu prüfen und über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu entscheiden (vgl. AGVE 2012, S. 113 ff., Erw. 4.2.2). Baubehörde ist der Gemeinderat. Es ist dementsprechend für die Interessenabwägung zuständig und zwar unabhängig davon, ob sich die AfU des BVU zuvor schon dazu geäussert hat oder nicht.
2.4. Zusammenfassend erweist sich der Evaluationsbericht vom 4. Juli 2019 als ungenügend. Der Mangel konnte im vorinstanzlichen Verfahren durch das Einreichen zweier verbesserter Evaluationsberichte jedoch geheilt werden. Am Ergebnis ändert sich jedoch durch die beiden neuen Evaluationsberichte nichts; die Anforderungen an die Standortevaluation sind als erfüllt zu betrachten. Da jedoch ein Fehler im Verfahren vor dem Gemeinderat festgestellt wurde, der im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Regierungsrat geheilt werden konnte, ist auf den Entscheid des Regierungsrats in diesem Punkt zurückzukommen, indem der Mangel im vorinstanzlichen Kostenpunkt zu berücksichtigen ist (siehe Erw. II/8).
3.
Die Beschwerdeführer rügen das Fehlen einer Planungsgrundlage. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Aufbau der flächendeckenden Mobilfunknetze der Anbieter brauche es eine übergeordnete Gesamtplanung für die Erstellung eines Mobilfunknetzes (Beschwerde, S. 16 ff.).
Der Gemeinderat führte bereits zutreffend aus, dass für eine Gesamtplanung im Bereich des Mobilfunknetzes keine gesetzliche Grundlage bestehe (Vorakten, act. 51). Wie die Beschwerdeführer sodann selbst in ihrer Beschwerde anführen, sieht auch das Bundesgericht eine staatliche Planung der Mobilfunkinfrastruktur zwar als wünschenswert, nicht jedoch als Voraussetzung für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen (vgl. Beschwerde, S. 17 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 1C_685/2013 vom 6. März 2015, Erw. 2.4, 1A.280/2004 vom 27. Oktober 2005, Erw. 3.6). Angesichts dessen besteht kein Anlass, eine Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen zu verlangen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführer monieren die angeblich fehlenden Messmöglichkeiten und das fehlende QS-System für die 5G-Technologie. Die vom BAFU empfohlenen Vollzugsmethoden würden die Komplexität der adaptiven Antennen nicht ausreichend berücksichtigen. Zudem beruhe die Messmethode des METAS auf Angaben der Betreiber. Sie sei nicht objektiv und folglich untauglich für den Vollzug. Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie
14 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) (Beschwerde, S. 32 ff.).
4.2. Nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).
Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV).
Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Anhang 1 Ziffer 64 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz und darunter senden 4 V/m, für solche die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1'800 MHz und darüber senden 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch der vorliegend zu beurteilenden – 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Anhang 1 Ziffer 63 NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.
Die Baubewilligung von neuen Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht nach dem Gesagten auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung.
4.3. Am 23. Februar 2021 erschien der Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] für Mobilfunk- und WLL-Stationen (BUWAL 2002). Zuvor waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen nach dem "worst-case"-Szenario zu beurteilen (vgl. Schreiben des BAFU vom 17. April 2019 "Information an die Kantone, Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz"; Schreiben des BAFU vom 31. Januar 2020 "Informationen zur adaptiven Antenne und 5G" an die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte bereits mehrfach und zu Recht fest, dass eine derartige "worst-case"-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung eine mit Anhang 1 Ziffer 63 NISV vereinbare Berechnungsmethode darstellt, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen. Der von Anhang 1 Ziffer 63 NISV geforderten Variabilität der Sendeleistung wird damit Rechnung getragen, als in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden. Der Wortlaut von Anhang 1 Ziffer 63 lässt es zu, dass die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne die Anwendung eines Korrekturfaktors berücksichtigt wird. Bei jedem einzelnen möglichen Beam wird dann – anders als bei einer konventionellen Antenne, die keine einzelnen Beams hat – auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung abgestellt. Mit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen muss jedenfalls sichergestellt sein, dass der jeweilige Anlagegrenzwert nach Anhang 1 Ziffer 64 NISV an OMEN eingehalten wird, was hier dadurch, dass die Strahlung mit dieser Berechnung tendenziell über-, nicht aber unterschätzt wird, der Fall ist. Die Berechnung nach dem "worst-case"-Szenario ist zulässig und mit Anhang 1 Ziffer 63 vereinbar (vgl. zum Ganzen: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen, VB.2021.00397 vom 22. Dezember 2021, Erw. 5.2.1).
Mit diesem Vorgehen ist nicht zu befürchten, dass eine Bewilligung für eine Mobilfunkanlage erteilt wird, die nach Erscheinen der Vollzugshilfe (bzw. des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung) nicht mehr verordnungskonform wäre. Anhang 1 Ziffer 63 NISV lässt an sich Raum für die "privilegierte" Beurteilung von adaptiven Antennen gegenüber den gewöhnlichen Antennen. Es ging bei dieser Bestimmung gemäss den Materialien ausdrücklich um das Berücksichtigen der Vorteile von adaptiven Antennen für die Belastung der Bevölkerung durch nichtionisierende Strahlung. Die Bestimmung soll dazu dienen, dass die Einführung von adaptiven Antennen nicht behindert wird (Erläuterungen des BAFU vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019, S. 8). Entsprechend konstatiert das BAFU im Rahmen der "Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)" vom 23. Februar 2021, der Bundesrat habe Anhang 1 Ziffer 63 NISV festgelegt, damit adaptive Antennen gegenüber konventionellen Antennen nicht benachteiligt würden. Dies erfolge gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, indem auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor angewendet werde. Da die unterschiedlichen Antennendiagramme, die dem umhüllenden Diagramm zugrunde lägen, aber nicht alle gleichzeitig auftreten könnten, überschätzten Berechnungen basierend auf den umhüllenden Antennendiagrammen die in der Realität auftretende Strahlung deutlich. Mit dem bisher angewendeten "worst-case"Szenario würden adaptive Antennen folglich strenger beurteilt als konventionelle Antennen (Erläuterungen des BAFU vom 23. Februar 2021, S. 12). Entsprechend sei im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung inzwischen nur mehr verlangt, dass die über einen Zeitraum von 6 Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung nicht überschreite (Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung, S. 8, 10, 12). Kurzzeitig könnten der Spitzenwert der Sendeleistung und die für die adaptive Antenne berechnete Feldstärke ein Mehrfaches betragen (Erläuterungen des BFU vom 23. Februar 2021, S. 22). Die Berechnung der Strahlung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors bedingt, dass Qualitätssicherungssysteme mit zusätzlichen Parametern, welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahlverhalten haben, dokumentiert und überwacht werden (Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung, S. 13) (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 5.1.3).
Dass die Strahlungswirkung der strittigen Mobilfunkanlage ohne Anwendung eines Korrekturfaktors nach dem "worst-case"-Szenario berechnet wurde, wirkt sich somit zugunsten der Beschwerdeführer aus. Es besteht keine Verpflichtung, die Antennenanlage einer erneuten Beurteilung im Sinn des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung – der bloss eine Möglichkeit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen darstellt – zu unterziehen. Inwiefern Anhang 1 Ziffer 63 NISV angesichts dessen gesetzesund verfassungswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist damit keine Umgehung der Grenzwerte verbunden. Da die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht entsprechend dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung vorgenommen wird, ist der Frage, ob Letztere eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt bzw. ob damit eine Umgehung der Grenzwerte verbunden ist, im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Auch die bloss hypothetische Frage, wie (in verfahrensrechtlicher Hinsicht) zu verfahren wäre, wenn die streitbetroffene Anlage auf einen Betrieb gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung abgeändert würde, kann und muss im vorliegenden Verfahren offengelassen werden (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 5.1.3).
4.4. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkeh-
rungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Kontrollmöglichkeiten nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2007 vom 17. März 2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378, Erw. 4 und Urteil des Bundesgerichts 1A.160/2004 vom 10. März 2005, Erw. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 "Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunkt und drahtlose Teilnehmeranschlüsse", abrufbar auf: www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Fachinformationen", "Massnahmen Elektrosmog", "Mobilfunk: Qualitätssicherung [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019, Erw. 6.2 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.1.1).
Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleich behandelt werden wie konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des BAKOM korrekt dargestellt wird (Schreiben des BAFU vom 31. Januar 2020, S. 2). Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt, sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche Prüfung des QS-Systems erübrigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.1.2).
Hinzu kommt, dass eine inzwischen durchgeführte mehrteilige Prüfung des BAKOM bei den Netzbetreibern ergab, dass sowohl die automatische Leistungsbegrenzung wie auch die Qualitätssicherungssysteme den rechtlichen Vorgaben Rechnung tragen. Die Messungen des BAKOM zeigten, dass die Betreiber die automatische Leistungsbegrenzung so einsetzen, dass die Sendeleistung von adaptiven Antennen automatisch gemäss den Anforderungen der Vollzugshilfe auf den bewilligten Wert reduziert wird. Die geprüften Systeme erfüllen ihre Funktion zuverlässig. Die technischen Voraussetzungen zur Benutzung der automatischen Leistungsbegrenzung sind somit gegeben. Ausserdem wurden die obligatorischen QS-Systeme von den Betreibern mit den für adaptive Antennen notwendigen Parametern gemäss der Vollzugshilfe ergänzt. Die Validierung der Systeme durch das BAKOM zeigte auf, dass sie den Betrieb der adaptiven Antennen überwachen. Das BAKOM stellte daraufhin die jeweiligen Validierungszertifikate aus (siehe www.bakom.admin.ch, Rubriken "Telekommunikation", "Technologie", "5G", "Voraussetzungen zum Betrieb adaptiver Antennen sind erfüllt" [u.a. inkl. Validierungsbericht vom 8. Juli 2021 zur automatischen Leistungsbegrenzung bei F.] [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]).
4.5. Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter; das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlungen der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter; das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 Prozent der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet werden (Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung, S. 14) – können (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.2.2).
Es existiert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ein Messverfahren bzw. eine Messempfehlung für adaptive Antennen. Das METAS hat am 18. Februar 2020 den technischen Bericht "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert (Messmethode METAS). Darin wird erläutert, wie die Strahlung adaptiver Antennen gemessen und auf den Beurteilungswert hochgerechnet wird. Das METAS schlägt zwei verschiedene Messmethoden vor: Die codeselektive Messmethode (Referenzmethode) sowie die frequenzselektive Messmethode. Mit der codeselektiven Messmethode lasse sich die Konformität oder Nichtkonformität einer Anlage eindeutig nachweisen. Mit der frequenzselektiven Messmethode hingegen lasse sich lediglich die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen, nicht hingegen die Nichtkonformität, womit das METAS diese Messmethode nur als orientierende Messung empfiehlt (Messmethode METAS, S. 4 f., 14 und 16). Am 15. Juni 2020 hat das ME-TAS den "Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert (abrufbar auf: www.metas.ch, Rubriken "Dokumentation", "Messen im Bereich nichtionisierender Strahlung [NISV]", "Mobilfunk", "Technische Berichte" [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer können gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung, S. 14) (zum Ganzen: Urteile es Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.2.3, VB.2021.00705 vom 3. März 2022, Erw. 6.4). Demgemäss bestehen an der Existenz einer geeigneten Messmethode keine ernsthaften Zweifel.
5.
5.1. Die Beschwerdeführer verlangen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung die Durchführung einer akzessorischen Normenkontrolle. Es solle geprüft werden, ob die Immissionsund anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht so noch vereinbar seien. Sie rügen eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und weisen namentlich auf das Gesundheitsrisiko nichtionisierender Strahlung hin (Beschwerde, S. 42 ff.).
5.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, das Bundesgericht habe die Gesetzmässigkeit der Grenzwerte für bisherige Antennentechnologien schon mehrfach bestätigt. Es sei Sache der Bundebehörden zu beurteilen, inwiefern neuere wissenschaftliche Erkenntnisse betreffend die gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen der neuesten Technologie umweltschutzrechtlich die Festlegung von strengeren Grenzwerten erforderten. Dass die Bundesbehörden die neueren wissenschaftlichen Entwicklungen verfolgten, lasse sich den Erläuterungen entnehmen, die das Bundesamt für Umwelt (BAFU) dem Nachtrag vom 23. Februar 2021 zu den NISV-Vollzugsempfehlungen angefügt habe. Es sei somit weiterhin von der Rechtmässigkeit der festgelegten Grenzwerte und ihrer Anwendbarkeit auch für die 5G-Technologie auszugehen (angefochtener Entscheid, S. 3).
5.3. Die Erwägungen der Vorinstanz treffen zu. Das BAFU hat als Umweltfachstelle des Bundes die Aufgabe, die Forschung über gesundheitliche Auswirkungen nichtionisierender Strahlung zu verfolgen, die Ergebnisse zu bewerten und die Öffentlichkeit über den Stand der Wissenschaft und der Erfahrung zu informieren (vgl. Art. 19b NISV). Art. 19b NISV bildet Grundlage für die Immissionsgrenzwerte der NISV. Das BAFU würde dem Bundesrat eine Anpassung dieser Grenzwerte empfehlen, wenn neue gesicherte Erkenntnisse aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erforderten. Das BAFU hat zur beratenden Unterstützung eine Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) eingesetzt. Diese sichtet die neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht zum Schutz des Menschen von Bedeutung sind oder sein könnten. Die Bewertung der Ergebnisse wissenschaftlicher Studien dient auch der Früherkennung potentieller Risiken. Es soll möglichst kein Hinweis auf Schädlichkeit, der ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die Bewertung muss Aussagen darüber machen, wie stichhaltig biologische Effekte nachgewiesen sind, ob sie für die Gesundheit relevant sind, und wie viele Menschen gegebenenfalls betroffen sind (vgl. www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Newsletter", "Beratende Expertengruppe NIS [BERENIS] [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]).
Die BERENIS kam in der Newsletter-Sonderausgabe vom Januar 2021 zwar zum Schluss, dass sich trotz methodischer Unsicherheiten bzw. Schwächen einiger Studien, ein Trend abzeichne, dass EMF-Exposition, sogar im niedrigen Dosisbereich, durchaus zu Veränderungen des oxidativen Gleichgewichtes führen könne. Organismen und Zellen seien in der Lage auf oxidativen Stress zu reagieren und auch nach Befeldung sei in vielen Studien eine Adaption nach einer Erholungsphase zu sehen. Vorschädigungen, wie Immunschwächen oder Erkrankungen, kompromittierten die Abwehrmechanismen inklusive der antioxidativen Schutzmechanismen des Organismus und es sei daher zu erwarten, dass bei Individuen mit solchen Vorschädigungen vermehr Gesundheitseffekte auftreten würden. Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen weniger effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was selbstverständlich auch für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress hervorrufen würden (BERENIS Newsletter-Sonderausgabe Januar 2021, S. 8 f. [www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Newsletter, zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]).
Die BERENIS wies aber trotzdem darauf hin, dass weiterführende Untersuchungen unter standardisierten Bedingungen notwendig seien, um diese Phänomene und Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Grenzwertanpassungen wurden keine empfohlen (BERENIS Newsletter-Sonderausgabe Januar 2021, S. 9)
Es ist nicht an den Gerichten, den weiteren Abklärungen, welche die BE-RENIS und das BAFU für notwendig erachten, vorzugreifen. Es ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden, die entsprechende internationale Forschung, die technische Entwicklung und die Erfahrungen zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen, was bis anhin noch nicht erfolgte. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neuesten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (zur Erhebungs- und Informationspflicht des BAFU siehe Art. 19b NISV). Deshalb ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Die Anwendung der geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV ist vorliegend nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor (siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00705 vom 7. März 2022, Erw. 4.3).
5.4. Der Vorinstanz lässt sich im Weiteren auch nicht vorwerfen, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, es sei Sache der Bundesbehörden zu beurteilen, inwiefern neuere wissenschaftliche Erkenntnisse betreffend die gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen der neuesten Technologie umweltschutzrechtlich die Festlegung von strengeren Grenzwerten erforderten.
6.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Korrekturfaktor (Beschwerde, S. 20 ff.) ist nicht näher einzugehen. Die Baubewilligung wurde auf Basis des Standortdatenblatts für Mobilfunkt und WLL-Basisstationen vom 1. November 2018 (vgl. Vorakten, act. 18 ff.) erteilt; ein Korrekturfaktor wurde nicht angewandt. Die Anwendung eines Korrekturfaktors bildet somit nicht Teil der Baubewilligung.
Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 5. Juli 2022 (vgl. S. 5) in diesem Zusammenhang lediglich auf eine Verfahrenssistierung hinweisen, liegt kein rechtsgenüglicher Antrag vor. Darüber hinaus sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Sistierung des Verfahrens erforderlich machten.
7.
Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die Vorbringen zum Landschaftsund Ortsbildschutz (vgl. Replik, S. 8 f.). Wie der Rechtsdienst des Regierungsrats in seiner Duplik richtig ausführte, ist die Einordnung einer Baute ins Ortsbild vom öffentlichen Raum aus zu beurteilen. Die ungestörte Aussicht einzelner Anwohner von ihrem Balkon aus fällt nicht unter den Landschafts- und Ortsbildschutz. Eine entsprechende Beeinträchtigung der Anwohner ist hinzunehmen, dies umso mehr, als es sich vorliegend um eine Gewerbezone handelt, der gewählte Standort an einer Kantonsstrasse liegt und vom Gemeinderat nicht als sensibel eingestuft wird (vgl. Protokollauszug des Gemeinderats vom 31. Mai 2021 [act. 106b]). Eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch die Mobilfunkanlage liegt daher nicht vor.
In diesem Zusammenhang ergibt sich auch keine Notwendigkeit für einen Augenschein (vgl. Replik, S. 9). Auf einen solchen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3).
8.
8.1. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als grösstenteils unbegründet. Dem Umstand, dass der erste Evaluationsbericht (entgegen der Ansicht der Vorinstanz) ungenügend war, dieser Mangel im vorinstanzlichen Verfahren jedoch geheilt wurde, ist im vorinstanzlichen Kostenpunkt mit ½ Rechnung zu tragen. Bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern daher ½ der Verfahrenskosten abzunehmen. Zudem ist der Gemeinderat G. zu verpflichten, den Beschwerdeführern ½ der vorinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Insoweit obsiegen die Beschwerdeführer teilweise.
8.2. Die Höhe der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Für die Bemessung ist der Streitwert massgebend. Dieser beträgt praxisgemäss 10 % der Bausumme (AGVE 1992, S. 398). Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Bausumme im Baugesuch auf Fr. 89'000.00. Der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren betrug somit Fr. 8'900.00. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 600.00 und Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8 Abs. 2 AnwT). Der anwaltliche Aufwand war im vorinstanzlichen Verfahren als leicht überdurchschnittlich (Beschwerde [act. 54-97], Replik [act. 132-145], Eingabe vom 27. September 2021 [act. 163-165] sowie Eingabe vom 13. Dezember 2021 [act. 173176]), die Komplexität des Rechtsstreits als durchschnittlich zu bezeichnen. Infolge dessen ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.00 zu bemessen. Davon hat der Gemeinderat G. den Beschwerdeführern ½ mit Fr. 1'400.00 zu ersetzen.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Kostenpunkt unterliegen die Beschwerdeführer in der Sache vollständig. Sie obsiegen nur dahingehend, dass das Verwaltungsgericht von Amtes wegen einen formellen Fehler der Vorinstanzen korrigiert und den vorinstanzlichen Kostenentscheid teilweise zugunsten der Beschwerdeführer abändert. Gemessen am Hauptantrag – dass der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu erteilen sei – sowie am Gesamtaufwand des Beschwerdeverfahrens, ist das Obsiegen als marginal einzustufen, weshalb es bei der Kostenregelung nicht ins Gewicht fällt (vgl. AGVE 2007, S. 225 ff.). Demgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich von den Beschwerdeführern zu bezahlen.
2.
Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Analog zur Verfahrenskostenregelung (Erw. III/1) ist auch bei den Parteikosten das Obsiegen der Beschwerdeführer als derart geringfügig einzustufen, dass es nicht ins Gewicht fällt. Die Beschwerdeführer haben ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mangels anwaltlicher Vertretung ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu ersetzen (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Regierungsrats vom 16. März 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2.
Die Beschwerdeführenden, das heisst die A., die B., C., D., und E., alle in Q., haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 689.20, insgesamt Fr. 3'189.20, zu ½ mit Fr. 1'594.60, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'594.60 trägt der Staat.
3.
Der Gemeinderat G. wird verpflichtet, den Beschwerdeführern die im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten zu ½ mit Fr. 1'400.00 zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 417.00, gesamthaft Fr. 3'417.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerin den Gemeinderat G. den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt
Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 7. Dezember 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:
Winkler Erny