WBE.2022.183
WBE.2022.183 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-09-26
26. September 2022Deutsch11 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.183 / ME / we (2022-000311) Art. 95 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny Beschwerde- A._____ AG...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2022.183 / ME / we (2022-000311) Art. 95
Urteil vom 26. September 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny
Beschwerde- A._____ AG führerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Härtefallmassnahmen gemäss Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Entscheid des Regierungsrats vom 23. März 2022
Sachverhalt
A.
1.
Die A. AG bezweckt den Weinbau sowie die Herstellung von und den Handel mit Wein und Spirituosen. Am 11. Mai 2021 stellte sie ein Gesuch um Ausrichtung von Härtefallmassnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
2.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 gewährte das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), der A. AG einen Betrag von Fr. 114'449.00 aus dem "Fixkostenprogramm für Zulieferer von behördlich geschlossenen Unternehmen". Diese Härtefallmassnahme bezog sich auf behördlich angeordnete Schliessungen während 119 Tagen (d.h. auf den Zeitraum ab Schliessung bis zum 18. April 2021).
B.
1.
Gegen die Verfügung des AWA erhob die A. AG mit Eingabe vom 20. Juni 2021 Verwaltungsbeschwerde mit folgendem Antrag:
Bitte prüfen Sie nochmals unser Gesuch im Blick auf unsere 100% Wertschöpfung unseres Weingutes, von der Traube bis zum Konsumenten. Die berechneten 119 Tage entsprechen nicht unserem Zeitraum des Minderumsatzes. Ich bitte um höheren Härtefallbeitrag.
2.
Am 12. Juli 2021 gewährte das AWA der A. AG als Zulieferin von behördlich geschlossenen Unternehmen (für den Zeitraum vom 19. April bis 30. Mai 2021) einen weiteren Härtefallbeitrag von Fr. 40'394.00.
3.
Der Regierungsrat beschloss am 23. März 2022:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 112.–, insgesamt Fr. 912.–, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob die A. AG mit Eingabe vom 6. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, es seien ihr über die ausgerichteten Fixkostenbeiträge hinaus zusätzliche Härtefallmassnahmen unter Berücksichtigung ihrer "Gesamtverlustberechnung" zu gewähren.
2.
Das DVI, Generalsekretariat, verzichtete am 15. Juni 2022 namens des Regierungsrats auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid.
3.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. September 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gemäss § 11 Abs. 1 der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 15. April 2020 (SonderV 20-2; SAR 961.212; in Kraft bis 15. April 2022) entscheidet das DVI über die Anträge zu Gesuchen betreffend Leistungen für Härtefälle gemäss den §§ 7a-7d SonderV 20-2. Ganz oder teilweise abschlägige Entscheide können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 11 Abs. 2 SonderV 20-2). Der Beschluss des Regierungsrats unterliegt gemäss § 54 Abs. 1 VRPG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Das Begehren der Beschwerdeführerin ist in dem Sinne zu verstehen, dass sie über die Fixkostenbeiträge für von geschlossenen Betrieben stark abhängige Unternehmen gemäss § 7c SonderV 20-2 hinaus zusätzlich Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit Umsatzeinbussen (§§ 7a und 7d SonderV 20-2) beansprucht.
2.2
Ob die Beschwerdeführerin im Gesuch und in der Verwaltungsbeschwerde zureichend um zusätzliche Härtefallmassnahmen ersucht hatte und diese streitgegenständlich sind, kann vorliegend offenbleiben. Wie sich zeigen wird, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Sache als unbegründet. Es braucht daher nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die Vorinstanz zu Recht Härtefallmassnahmen gemäss § 7d SonderV 20-2 geprüft hat.
3.
Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
4.
Gemäss § 55 Abs. 2 lit. a VRPG kann bei der Zusprechung von Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
Die § 55 Abs. 2 lit. a VRPG entsprechende Regelung findet sich auf Bundesebene in Art. 83 lit. k des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Danach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die betreffenden Entscheide letzter kantonaler Instanzen können gemäss Art. 113 BGG lediglich mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (vgl. Art. 116 BGG).
Entsprechend dem Bundesverfahrensrecht umfasst auch der Begriff der Subventionen gemäss § 55 Abs. 2 lit. a VRPG geldwerte Vorteile wie Finanzhilfen und Abgeltungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, Art. 83 N 196 ff.). Ein Anspruch auf eine Subvention ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn das einschlägige Recht die Bedingungen umschreibt, unter welchen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2014 vom 7. August 2015, Erw. 1.2.2; vgl. BGE 145 I 121, Erw. 1.2). Gemäss § 1 Abs. 2 SonderV 20-2 besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dieser Verordnung. Die Ausrichtung von Leistungen erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Mittel und in der Reihenfolge der eingegangenen Gesuche. Damit fallen insbesondere die Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit Umsatzeinbussen ab 25 % bzw. 40 % (§§ 7a und 7d SonderV 20-2) unter den Subventionsbegriff des VRPG.
Folglich ist vor Verwaltungsgericht lediglich die allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu prüfen.
II.
1.
Die Rechtsgrundlagen im Bereich der Härtefallmassnahmen wurden während der Pandemie laufend angepasst. Es ist daher vorab festzuhalten, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falls die Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids, d.h. am 4. Juni 2021, massgebend ist. Heranzuziehen ist somit die SonderV 20-2 in der Fassung vom 1. Juni 2021.
2.
Die Beschwerdeführerin argumentiert, die gewährten Fixkostenbeiträge würden ihren infolge der Covid-19-Pandemie erlittenen Gesamtverlust von Fr. 1'197'152.00 nicht ausgleichen. Im Unternehmen würden rund 50 % der Trauben in eigenen Rebbergen produziert, 50 % würden von zehn örtlichen Winzern eingekauft. Der betreffende Zukauf sei in längerfristigen Lieferverträgen festgelegt. Mit den Trauben werde eigener Wein produziert, der an Private, Gastronomie, Weinfachgeschäfte und bei Festanlässen verkauft werde. Der Gesamtverlust sei nicht lediglich aufgrund der Schliessung der Gastrobetriebe entstanden, sondern auch wegen fehlender Festanlässe sowie innerbetrieblicher Massnahmen, wie einer kleineren Traubenernte und der Deklassierung unverkäuflicher Weine. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich ohne eigenes Verschulden betriebswirtschaftliche Entscheidungen treffen müssen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung kaum zum Ausdruck kämen. Bei der Bestimmung des Verlustes sei auch zu beachten, dass in den (Vergleichs-)Jahren 2016 und 2017 Frostschäden aufgetreten seien.
3.
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von 17 % und einen Gewinn von Fr. 5'500.00 ausgewiesen. Die Härtefallentschädigung gemäss § 7c SonderV 20-2 (Fixkostenbeiträge für von geschlossenen Betrieben stark abhängige Unternehmen) sei korrekt berechnet worden. Den massgebenden Umsatzanteil habe die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten und der Fixkostenansatz entspreche der Branche. Ersetzt würden die ungedeckten Fixkosten, welche auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Weitere nicht gedeckte Kosten könnten nicht entschädigt werden. Weil die Beschwerdeführerin keinen genügenden Umsatzrückgang erlitten habe, seien keine weiteren Härtefallmassnahmen zu gewähren, insbesondere nicht aufgrund von § 7d SonderV 20-2. Frostschäden in den Jahren 2016 und 2017 sowie betriebswirtschaftliche Entscheide wie eine Reduzierung der Erntemenge, die Senkung von Lohnkosten oder das Zurückstellen von Investitionsbedarf seien für die Ausrichtung von Härtefallentschädigungen gemäss der SonderV 20-2 nicht relevant.
4.
4.1. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Vorinstanzen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben (vgl. vorne Erw. I/4). Die Beschwerdeführerin macht indessen nicht geltend, welche konkreten verfassungsmässigen Rechte ihres Erachtens tangiert sein könnten. Es rechtfertigt sich daher, sich im Folgenden auf die Prüfung zu beschränken, ob eine willkürliche Rechtsanwendung erfolgte (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 1.5).
4.1. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Vorinstanzen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben (vgl. vorne Erw. I/4). Die Beschwerdeführerin macht indessen nicht geltend, welche konkreten verfassungsmässigen Rechte ihres Erachtens tangiert sein könnten. Es rechtfertigt sich daher, sich im Folgenden auf die Prüfung zu beschränken, ob eine willkürliche Rechtsanwendung erfolgte (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 1.5).
4.2. Die Härtefallmassnahmen gemäss §§ 7a und 7d SonderV 20-2 setzen Umsatzeinbussen von 25 % bzw. 40 % voraus.
Laut der eingereichten Erfolgsrechnung erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 bzw. 2019 einen Rohertrag von Fr. 1'193'421.55 bzw. Fr. 1'023'478.74 und im Jahr 2020 einen solchen von Fr. 849'097.54. Im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 ergab sich damit im Jahr 2020 eine Umsatzeinbusse von 23,4 % (vgl. § 7a Abs. 1bis und § 7d Abs. 1 SonderV 20-2). Der von der Vorinstanz erwähnte Umsatzrückgang von 17 % betraf die Einbusse beim Rohertrag des Jahres 2020 verglichen mit dem Vorjahr. Angesichts der vorgelegten Abschlüsse lässt es sich im Ergebnis nicht beanstanden bzw. ist es zumindest nicht willkürlich, dass die Vorinstanzen die Voraussetzungen für zusätzliche Härtefallmassnahmen als nicht erfüllt erachteten.
Da § 7a Abs. 1bis und § 7d Abs. 1 SonderV 20-2 zur Bestimmung der Umsatzeinbusse auf den durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 abstellen, sind diese Referenzzahlen heranzuziehen. Die Nichtbeachtung des Umstands, dass die betreffenden Jahre allenfalls nicht repräsentativ sind (im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund behaupteter Frostschäden in den Vorjahren), ist jedenfalls nicht willkürlich.
4.3. Die Beschwerdeführerin betrachtet eine betriebswirtschaftlich begründete Reduktion der Traubenernte als Betriebsverlust. Gleich verfährt sie mit der Deklassierung grösserer Mengen Wein (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilage). Darunter wird die Abwertung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zu Tafelwein verstanden.
Es ist nicht willkürlich (und verletzt auch keine anderen verfassungsmässigen Rechte), dass die Vorinstanzen die pandemiebedingte Entscheidung der Beschwerdeführerin, weniger Trauben zu ernten, nicht mit einem Umsatzrückgang gleichsetzten. Dies ist betriebswirtschaftlich nicht naheliegend, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin sowohl ein Produktions- als auch ein Handelsgeschäft betreibt. Bei der Deklassierung von eingelagertem Wein handelt es sich um Wertberichtigungen auf den betreffenden Vorräten. Es ist ohne Weiteres vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich, dass die betreffende Verminderung von Aktiven nicht als Umsatzeinbusse im Sinne von §§ 7a und 7d SonderV 20-2 betrachtet wurde. Ohnehin hat der Bund im betreffenden Bereich ein spezielles Härtefallprogramm lanciert, wobei die Zuteilung entsprechender Beiträge durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erfolgt (vgl. Verordnung über die ausserordentliche finanzielle Unterstützung der Deklassierung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zu Tafelwein im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. Mai 2020 [Covid-19-Verordnung Deklassierung von Wein; SR 916.141]). Eine Überentschädigung kann nicht beabsichtigt sein.
4.4. Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin und ist insbesondere nicht willkürlich.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
2.
Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 120.00, gesamthaft Fr. 1'620.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Regierungsrat
Mitteilung an: das DVI, Generalsekretariat
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 26. September 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier