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Entscheid

WBE.2022.193

WBE.2022.193 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-05-30

30. Mai 2022Deutsch14 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.193 / cs / lc Art. 81 Urteil vom 30. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin i.V. Spalinger Beschwerde- A._____ führer gegen Psychiatrische Die...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2022.193 / cs / lc Art. 81

Urteil vom 30. Mai 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin i.V. Spalinger

Beschwerde- A._____ führer gegen

Psychiatrische Dienste Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Elektive Behandlung ohne Zustimmung gemäss § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO

Entscheid der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vom 4. Mai 2022

Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft wirft A. vor, am 2. August 2020 seiner ehemaligen Lebenspartnerin eine Sprachnachricht geschickt zu haben, in der er ihr in Aussicht gestellt habe, das schärfste Messer zu nehmen und ihre Mutter aufzuschlitzen, wenn es sein müsse vor ihr, und ihr ansonsten ein Video davon zu schicken. In der weiteren Sprachnachricht habe er ihr mitgeteilt, diese Menschen auf die bestialischste Art, die ihm einfalle, aus dem Verkehr zu ziehen, damit diese nie mehr so etwas tun würden, und sie [mutmasslich die Mutter der ehemaligen Lebenspartnerin von A.] aufzuschlitzen und ihr die Innereien mit dem Darm meterlang zum Bauch heraus zu reissen. Am 19. November 2020 soll A. einem Mitarbeiter der R. AG mittels Sprachnachricht mitgeteilt haben, dass der ehemalige Chef von A. erschossen werden müsse. Am 14. Oktober 2020 soll A. gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft seiner Mutter sodann eine Sprachnachricht übermittelt haben, in der er ausgeführt habe, er wünsche seiner Familie den grössten Krieg sowie Bomben und dass Putin ihr Haus angezielt habe. Am 18. Oktober 2020 soll er seiner Mutter mit einer weiteren Sprachnachricht angekündigt haben, sie zu erschiessen. Gleichentags habe er ihr in einer weiteren Sprachnachricht gesagt, dass es "klöpfen" werde, wenn irgendetwas passieren sollte, dass sie alle von ihm erschossen würden und er hierfür nicht schuldig sein werde. A. werden ausserdem verschiedene Beschimpfungen zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seiner Mutter sowie ein Hausfriedensbruch zum Nachteil seiner Mutter vorgeworfen. Am 26. Dezember 2020 wurde er in Untersuchungshaft versetzt, welche später durch eine Sicherheitshaft ersetzt wurde. A. befindet sich derzeit im Zentralgefängnis Lenzburg.

Mit Urteil vom 24. August 2021 sprach das Bezirksgericht Baden A. der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Beschimpfung schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, ordnete den Widerruf einer bedingten Vorstrafe von 35 Tagessätzen Geldstrafe sowie eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Gegen dieses Urteil erklärte A. Berufung. Das Berufungsverfahren ist aktuell am Obergericht (Strafkammer) hängig.

B.

Am 29. April 2022 wurde A. zur Krisenintervention vom Zentralgefängnis Lenzburg in die Klinik der PDAG versetzt, wo er sich bis zu seiner Rückversetzung am 9. April 2022 aufhielt. Im Rahmen dieses Aufenthalts wurde er am 29. April 2022 einmalig gegen seinen Willen mit 100 mg Clopixol und 15 mg Valium behandelt. Weitere Behandlungen lehnte er ab. Am 4. Mai 2022 erliess der zuständige Kaderarzt der PDAG gestützt auf den Behandlungsplan vom 27. April 2022 einen Entscheid über eine elektive Behandlung ohne Zustimmung. Der Entscheid sieht eine Behandlung mit Risperidon (Handelsname Risperdal Consta) 50 mg i.m. vor, mit einer Wiederholung alle 14 Tage.

C.

1.

Gegen diesen Entscheid beschwerte sich A. am 12. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht. In der Folge zog der Verfahrensleiter die bei der PDAG vorhandenen medizinischen Akten, das erstinstanzliche Strafurteil sowie das im Strafverfahren erstattete forensisch-psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer bei. Ferner setzte er Dr. B. als Gutachter ein.

2.

Am 20. Mai 2022 fand in der Klinik der PDAG eine Verhandlung mit persönlicher Befragung des Beschwerdeführers sowie von C., Chefarzt der PDAG, statt. Im Anschluss daran erstattete Dr. B. ein mündliches Gutachten. Nachdem der Beschwerdeführer von einem Teil der Verhandlung ausgeschlossen werden musste, wurde ihm am 23. Mai 2022 die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ausführungen von C. und des Gutachters B. schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2022 (Posteingang) nach. Im Anschluss daran hat das Verwaltungsgericht den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Mit dem angefochtenen Entscheid wird eine medizinische Zwangsmassnahme i.S.v. § 47 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes vom 16. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SAR 251.200) angeordnet. Nach § 55a Abs. 3 EG StPO kann ein Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen gemäss § 47 EG StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).

Mit dem angefochtenen Entscheid wird eine medizinische Zwangsmassnahme i.S.v. § 47 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes vom 16. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SAR 251.200) angeordnet. Nach § 55a Abs. 3 EG StPO kann ein Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen gemäss § 47 EG StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).

2.

Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.

II.

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Zwangsmedikation, welche gestützt auf § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO angeordnet wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) dar und betrifft die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16, Erw. 3 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2016 vom 8. Juni 2016, Erw. 5.2.2 m.w.H).

Damit Einschränkungen von Grundrechten zulässig sind, bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage, wobei im Falle von schweren Eingriffen eine hinreichend klare und ausdrückliche Regelung im formellen Gesetz erforderlich ist (Art. 36 Abs. 1 BV). Darüber hinaus muss die Einschränkung durch das öffentliche Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV) sowie den Kerngehalt des betroffenen Grundrechts wahren (Art. 36 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen bzw. grundrechtlich geschützten privaten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 134 I 221, Erw. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019, Erw. 2.3; 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010, Erw. 3.3). Der Eingriff in die Grundrechte verlangt nach einer vollständigen und umfassenden Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012, Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 130 I 16, Erw. 4 und 5). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 mit Verweis auf BGE 130 I 16, Erw. 5.3).

2.

2.1. Die Behandlung des Beschwerdeführers wurde gestützt auf § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO angeordnet. Danach dürfen medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren bei gefangenen Personen, denen die Freiheit nicht im Rahmen einer richterlich angeordneten Massnahme gemäss den Art. 59, 60 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311) entzogen ist, gegen ihren Willen nur durchgeführt werden, wenn die gefangene Person aufgrund einer Krankheit nicht urteilsfähig ist, sich selbst oder andere in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Beim Beschwerdeführer, dem im Rahmen einer über ihn verhängten Sicherheitshaft die Freiheit entzogen worden ist, liegt damit die erforderliche gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BV für eine Zwangsbehandlung vor.

Auch die von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO aufgestellten Anforderungen an medizinisch indizierte Vorkehren ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen des Betroffenen sind erfüllt:

Der Beschwerdeführer wurde der PDAG am 29. April 2022 aus der Sicherheitshaft im Zentralgefängnis der JVA Lenzburg aufgrund seines Verhaltens und zur psychischen Stabilisierung zugewiesen. Die Zuweisung erfolgte, weil sich der Beschwerdeführer in der Erregung zunehmend gesteigert und er zeitweise in der Zelle nur noch geschrien und gepoltert hatte. Ausserdem habe er bedrohlich gewirkt und wie auf dem Absprung, auch tätlich zu werden. Ferner habe auch die Hygiene abgenommen (Protokoll, S. 18).

Gemäss dem im Strafverfahren erstatteten forensischen Gutachten von Dr. D. vom 8. März 2021 zeigt der Beschwerdeführer ein paranoides Zustandsbild, das sowohl einer anhaltenden wahnhaften Störung als auch einer symptomarm verlaufenden paranoiden Schizophrenie entsprechen könnte. Der Chefarzt der PDAG und der durch das Verwaltungsgericht eingesetzte Gutachter gehen ebenfalls von einer wahnhaften Störung, differentialdiagnostisch von einer paranoiden Schizophrenie aus (Protokoll, S. 17 und 21). Sowohl bei der wahnhaften Störung als auch bei der paranoiden Schizophrenie handelt es sich um Krankheiten gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10; F22.0; F20.0). Trotz gewisser Unsicherheiten bei der Diagnose steht aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen von drei Fachpersonen fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung bzw. einer Krankheit im Sinne von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO leidet. Auch das Verwaltungsgericht konnte sich anlässlich der Verhandlung vom 20. Mai 2022 davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer die äussere Wirklichkeit teilweise in nicht rational erscheinender Art und Weise interpretiert und er Verknüpfungen zwischen Informationen herstellt, die ein gesunder Mensch nicht herstellen würde.

Sowohl nach Einschätzung von C. als auch des Gutachters B. fehlt dem Beschwerdeführer die Einsicht in seine Krankheit und die Behandlungsbedürftigkeit (Protokoll, S. 18 und 22). Der Beschwerdeführer gab sich an der Verhandlung davon überzeugt, dass er gesund ist, er von allen missverstanden wird und nur er in der Lage ist, die äussere Wirklichkeit richtig zu interpretieren. Aufgrund des fehlenden Krankheitserlebens fehlen ihm die Einsicht und der Wille, sich behandeln zu lassen. Damit ist eine Urteilsunfähigkeit im Sinne von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO zu bejahen.

Im konkreten Fall liegt eine schwerwiegende Eigengefährdung im Sinne von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO vor. Aufgrund der plausibel erscheinenden Ausführungen von C., die auch der Gutachter B. bestätigt hat, droht ohne Behandlung des Beschwerdeführers eine Zunahme der Wahngedanken und eine Chronifizierung der Krankheit. Damit verbunden sind ein anhaltender und zunehmender Leidensdruck sowie eine erschwerte Behandelbarkeit der Krankheit.

Ausserdem ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt aufgrund der wahnhaften Symptomatik ein erhebliches Risiko für abrupte fremdaggressive Fehlhandlungen bestand, womit die von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO geforderte schwere Drittgefährdung ebenfalls als erfüllt zu erachten ist. Bis anhin ist der Beschwerdeführer zwar körperlich nicht gewalttätig in Erscheinung getreten, aufgrund seiner inneren Überzeugung, falsch verstanden und ungerecht behandelt zu werden, sowie seiner Defizite im Bereich der Impulskontrolle und Emotionsregulation muss schon heute und insbesondere auch bei einem Fortschreiten der Krankheit von einer schweren Fremdgefährdung von Personen ausgegangen werden, von denen er sich missverstanden oder ungerecht behandelt fühlt.

Schliesslich ist unter Berücksichtigung der Akten nicht ersichtlich, durch welche mildere Massnahmen als die angeordnete Behandlung die notwendige Fürsorge des Beschwerdeführers gewährleistet werden könnte. Insbesondere ist nach den Einschätzungen von C. und Gutachter B. nicht mit einer spontanen Verbesserung des Gesundheitszustands zu rechnen. Bei einer Behandlung mit Risperdal können zwar Nebenwirkungen in der Form von Extrapyramidalen Symptomen (EPS) auftreten, ihnen kann jedoch mit Medikamenten (z.B. Akineton) entgegengewirkt werden. Auch eine Gewichtszunahme erscheint denkbar (Protokoll, S. 23). Insgesamt ist jedoch nicht mit schwerwiegenden oder lang andauernden Nebenwirkungen zu rechnen. Die mit der Behandlung zu erwartenden Vorteile überwiegen allfällige Nachteile deutlich. Ausserdem könnte die Behandlung bei einem Auftreten von schwerwiegenden Nebenwirkungen angepasst werden. Aus diesem Grund wurde für den Beginn der Behandlung auch ein Depot gewählt, dass alle 14 Tage (und nicht alle 28 Tage) erneuert werden muss. Zwar wäre es besser, zuerst mit einer oralen Behandlung zu beginnen, jedoch ist es der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers geschuldet, dass direkt mit einer Depotmedikation begonnen werden muss. Unter den konkreten Umständen erscheint dieses Vorgehen alternativlos. Abgesehen davon, dass der Spiegel auf diese Weise weniger schnell aufgebaut werden kann und bei allfälligen Nebenwirkungen weniger schnell auf ein anderes Medikament umgestellt werden kann, ist der direkte Start mit der Depotmedikation auch nicht mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden. Die in § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO genannten Voraussetzungen für medizinisch indizierte Vorkehren gegen den Beschwerdeführer ohne seine Zustimmung bzw. gegen seinen Willen sind somit nach dem Dargelegten als erfüllt zu erachten.

2.2. Auch die übrigen sich aus Art. 36 BV ergebenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:

Hinsichtlich das einen Grundrechtseingriff rechtfertigende öffentliche Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) an Zwangsmedikationen geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass das Schicksal von kranken Personen dem Gemeinwesen nicht gleichgültig sein könne. Aus der persönlichen Freiheit, welche die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung sichern solle, sowie dem Anspruch auf minimale Hilfe und Betreuung nach Art. 12 BV und der Verpflichtung des Staates zur Leistung der für die Gesundheit notwendigen Pflege gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b BV könne eine minimale Sorgepflicht des Gemeinwesens hergeleitet werden, welcher letztlich auch das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde i.S.v. Art. 7 BV zugrunde liege. In abstrakter Weise könne daher ein den Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigendes Interesse an einer zwangsweisen Behandlung kranker Menschen nicht grundsätzlich verneint werden. Wie weit dieses konkret reiche und wo die Grenzen zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verlaufe, sei vor dem Hintergrund einer umfassenden Interessenabwägung und in Anbetracht der Notwendigkeit der Behandlung zu beurteilen (zum Ganzen: BGE 130 I 16, Erw. 5.2).

Wie dargelegt ist ohne Behandlung nicht mit einer spontanen Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu rechnen. Ohne adäquate medizinische Therapie würde sich sein Leidensdruck verlängern und die Chronifizierung der Krankheit würde um den Preis der erschwerten Behandelbarkeit voranschreiten. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich auch nicht, mit der Behandlung bis zur Rechtskraft des Urteils über die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zuzuwarten. Der gerichtlich bestellte Gutachter bestätigte zudem die Zweckmässigkeit der angeordneten Behandlung. Es darf damit gerechnet werden, dass sie zu einer Abnahme des Wahns und einer Verbesserung der Affektivität führen wird, wovon der Beschwerdeführer profitieren kann. Die Aussichten auf einen Behandlungserfolg werden auch durch die positiven Auswirkungen der einmaligen Behandlung vom 29. April 2022 mit Clopixol und Valium untermauert (vgl. Protokoll, S. 19 f.). Aufgrund der fehlenden Krankheitsund Behandlungseinsicht erscheint auch die Behandlung in der Form einer Depotmedikation angezeigt. Demzufolge ist die angeordnete Behandlung sowohl geeignet als auch erforderlich, der Eigen- und Fremdgefährdung entgegenzuwirken.

2.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die zwangsweise verordnete Medikation des Beschwerdeführers grundrechtskonform und damit als rechtmässig zu qualifizieren ist.

3.

Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.

III.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200]). Die Auferlegung der Verfahrenskosten würde für ihn jedoch mutmasslich zu einer untragbaren Härte führen. Es rechtfertigt sich daher, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Auf eine Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Psychiatrischen Dienste Aargau, Klinik für Forensische Psychiatrie

Mitteilung an: die JVA Lenzburg, Zentralgefängnis das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 30. Mai 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Cotti Spalinger