WBE.2022.195
WBE.2022.195 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-08-23
23. August 2022Deutsch19 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.195 / or / wm (DVIRD.21.42) Art. 53 Urteil vom 23. August 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Martin Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch lic....
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2022.195 / or / wm (DVIRD.21.42) Art. 53
Urteil vom 23. August 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Martin Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin Ruth
Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch lic. iur. Hans Luginbühl, Fürsprecher, Effingerstrasse 6, Postfach, 3001 Bern
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gebühren
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 11. April 2022
Sachverhalt
A.
1.
B., Verwaltungsrat der C. in S., füllte am 19. September 2020 für die beiden Fahrzeuge SEAT Leon SP 1.5 eTSI (Stammnummer xxx.xxx.xxx) und SEAT Cupra Ateca (Stammnummer yyy.yyy.yyy.yyy) sowohl die jeweilige "Prüfbestätigung für Anhängerkupplung an Personen- und Lieferwagen für Betriebe mit Selbstabnahmebewilligung" als auch je separat das Formular
13.20 A aus.
2.
Mit Rechnung vom 6. Oktober 2020 erhob das Strassenverkehrsamt (StVA) im Zusammenhang mit den besagten Fahrzeugen eine Gebühr von jeweils Fr. 22.00 für den Eintrag der sog. Verfügung 234 (auch "Code 234").
3.
Nachdem auch eine erste Mahnung am 23. Februar 2021 unbeantwortet blieb, erliess das StVA am 23. März 2021 gegenüber der C. eine Gebührenverfügung und stellte folgende Beträge in Rechnung:
Betroffene Rechnung / Mahnung: Rechnung vom: 06.10.2020
1. Mahnung vom: 23.02.2021
Beträge: Rechnungsbetrag: CHF 44.00 Mahngebühr: CHF 35.00 Total: CHF 79.00
B.
Gegen die Verfügung vom 23. März 2021 erhob die C., handelnd durch ihren Verwaltungsrat B., am 22. April 2021 Beschwerde beim Departement für Inneres (DVI). Das DVI, Generalsekretariat, entschied am 11. April 2022:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.- sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 91.60, zusammen Fr. 1'091.30, zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Den Entscheid des DVI, Generalsekretariat, vom 11. April 2022 zog die nunmehr anwaltlich vertretene C. mit Beschwerde vom 16. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht weiter und stellte folgendes Rechtsbegehren:
1.
Der Entscheid des Department[s] Volkwirtschafts und Inneres vom 11. April 2022 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Das DVI, Generalsekretariat, verwies in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 auf seine Ausführungen im Entscheid und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.
In seiner Eingabe vom 17. Juni 2022 verwies das StVA, Verkehrszulassung, auf seine bisherigen Ausführungen sowie den angefochtenen Entscheid und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 23. August 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht entscheidet als zweite Rechtsmittelinstanz über Beschwerden gegen Entscheide des StVA (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]; § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRPG i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). Es ist damit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).
Das Verwaltungsgericht entscheidet als zweite Rechtsmittelinstanz über Beschwerden gegen Entscheide des StVA (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]; § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRPG i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). Es ist damit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).
2.
Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.
II.
1.
1.1. Umstritten und nachfolgend zu klären ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung einer Gebühr von je Fr. 22.00 für den Eintrag der sog. "Verfügung 234" (Code 234) in den Fahrzeugausweisen der Personenwagen SEAT Leon SP 1.5 eTSI (Stammnummer 223.743.687) und SEAT Cupra Ateca (Stammnummer xxx.xxx.xxx) verpflichtet wurde.
1.2. Die Vorinstanz hat dies zusammengefasst mit der Begründung bejaht, die Vorgänge, die zum Eintrag des Code 234 in den Fahrzeugausweisen der beiden SEAT Fahrzeuge geführt hätten, ständen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. Letztere ergäben sich aus der Richtlinie Nr. 6 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa-Richtlinie Nr. 6; insb. Ziff. 4 "Katalog der Auflagen und Bewilligungen im Fahrzeugausweis"), Art. 10 Abs. 1 und Art. 9 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), Art. 67 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) sowie Art. 80 i.V.m. 74 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51). Dass für die vom StVA unternommenen Schritte – namentlich den Eintrag des Code 234 in den Fahrzeugausweisen – eine Gebühr in einem Rahmen von Fr. 10.00 bis Fr. 50.00 geschuldet sei, ergebe sich sodann aus § 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung über Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984 (nachfolgend: Gebührenverordnung; SAR 755.111). Inwiefern die Gebühr von Fr. 22.00 für den Eintrag des Codes 234 im Fahrzeugausweis das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip verletzten würde, werde von der Beschwerdeführerin weder in substantiierter Weise gerügt, noch sei dies aus anderen Gründen ersichtlich. Denn der administrative Aufwand, der dem StVA durch die Kontrolle des eingereichten Formulars 13.20 A und den Eintrag der darin enthaltenen Auflage in den Fahrzeugausweis sowie allenfalls in weitere (verwaltungsinterne) Kontrollsysteme entstehe, stehe in einem angemessenen Verhältnis zur dafür in Rechnung gestellten Gebühr.
1.3. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die zusätzliche Gebühr für den Eintrag Anhängelast bei serienmässigen Fahrzeugen sei nicht notwendig, da bereits eine Immatrikulationsgebühr in der Höhe von Fr. 40.00 und eine Gebühr "Kontrolle Prüfungsbericht" in der Höhe von
Fr. 18.00 erhoben worden sei. Des Weiteren würden die gesetzlichen Grundlagen, auf denen § 8 Abs. 1 lit. i Gebührenverordnung beruhe, – konkret: § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 (SAR 911.100), § 15 und § 17 des Dekretes über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr (SAR 755.110) sowie § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren (nachfolgend: Dekret staatliche Gebühren; SAR 661.110) – den Kreis der Abgabepflichtigen nicht umschreiben. Mithin bleibe unklar, ob die Gebühren durch den Auftragsersteller oder den Halter zu bezahlen seien. Für die mit der Rechnung vom 11. August 2020 (richtig: 6. Oktober 2020) erhobenen Gebühren für den Eintrag der Auflage in den Fahrzeugausweisen fehle es daher bereits an einer gesetzlichen Grundlage. Selbst wenn vom Bestehen einer gesetzlichen Grundlage ausgegangen würde, sei vorliegend das Äquivalenzprinzip verletzt, da vorliegend keine nachträgliche Übertragung der Auflage durch das StVA in die Fahrzeugausweise stattgefunden habe, sondern dieser Eintrag anlässlich der Ausstellung der Fahrzeugausweise vorgenommen worden sei. Diese Handlung sei jedoch bereits durch die Gebühr von Fr. 40.00 für die Ausstellung des Fahrzeugausweises sowie jene für die Kontrolle des Prüfungsberichts von Fr. 18.00 gedeckt. Darüber hinaus noch weitere Gebühren im Zusammenhang mit dem Code 234 zu erheben, sei unter diesen Umständen unverhältnismässig und willkürlich. Schliesslich werde durch die beanstandete Gebühr auch das Kostendeckungsprinzip verletzt, da auf Seite 52 des Jahresberichts 2020 des Kantons Aargau Ertragsüberschüsse von 12.2 % bzw. 7.6 % des Aufgabenbereichs Verkehrszulassung hervorgingen.
2.
2.1. Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Sodann ist gemäss Art. 12 Abs. 1 SVG für das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Motorfahrzeugen und ihren Anhängern eine Typengenehmigung erforderlich. Gemäss Art. 2 lit. b TGV handelt es sich bei der Typengenehmigung um die vom Bundesamt ausgestellte amtliche Bestätigung (vgl. Art. 5 TGV), dass ein Typ (vgl. Definition in Art. 2 lit. a TGV) den einschlägigen technischen Anforderungen entspricht und sich für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet. Art. 3a TGV legt sodann fest, dass anstelle einer Typengenehmigung für ein Fahrzeug ein Datenblatt (vgl. Definition in Art. 2 lit. l TGV) ausgestellt wird, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und a) eine EU-Gesamtgenehmigung auf der Grundlage von Vorschriften erteilt wurde, die den in der Schweiz geltenden Vorschriften für Ausrüstung und Prüfung mindestens gleichwertig sind, und wenn b) die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten verfügbar sind.
2.2. Die Typengenehmigung bzw. das Datenblatt enthalten insbesondere die für die Zulassung (vgl. Art. 1 VZV) erforderlichen Angaben (vgl. Art. 8 Abs. 1 TGV), zu denen auch die mit dem Fahrzeugausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen gehören (vgl. Vorakten Beilage [VB] 5). Art. 80 Abs. 1 lit. a VZV definiert Auflagen als die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde. Missachtet der Fahrzeughalter die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, wird er gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG mit Busse bestraft. Daraus folgt insgesamt, dass Auflagen zwingend im Fahrzeugausweis einzutragen sind. Mit der Erteilung des Fahrzeugausweises durch die Zulassungsbehörde des Standortkantons (vgl. Art. 74 Abs. 1 VZV) gelten die Auflagen als eröffnet. Bei erstmaliger Zulassung eines Fahrzeugs wird der Fahrausweis dem Halter zudem nur erteilt, wenn der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und der Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) gegebenenfalls mit Zollstempel oder separater Zollbewilligung vorliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. a VZV).
2.3. 2.3.1. Den sich in den Akten befindlichen Prüfungsberichten Form. 13.20 A (erstellt am 19. September 2020 betreffend den SEAT Leon SP 1.5 eTSI [VB 3; act. 5] und am 25. September 2020 für den SEAT Cupra Ateca [VB 3, act. 3]) kann unter der jeweiligen Ziff. 13/14 der Eintrag "234 AHL [Anhängelast ungebremst] 700 kg; SL [Stützlast] 80 kg" (SEAT Leon SP 1.5 eTSI) bzw. "234 AHL ungebremst 750 kg" (SEAT Cupra Ateca) entnommen werden. Der Code 234 steht gemäss asa-Richtlinie Nr. 6 "Ziffer 4 Katalog der Auflagen und Bewilligungen im Fahrzeugausweis" für den bei "differenzierter Anhängelast" erforderlichen Eintrag, wobei die maximal zulässige Stützlast, sofern vorhanden, immer einzutragen sei. Art. 67 Abs. 5 VRV bestimmt zudem, dass das Betriebsgewicht der Anhänger die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen darf.
Gestützt auf die erläuterten rechtlichen Grundlagen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Eintrag des Codes 234 in den beiden Fahrzeugausweisen durch das StVA vorgenommen werden durften bzw. mussten.
2.3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Angesichts des technischen Charakters der infrage stehenden Regelungen ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Strassenverkehrsämter der verschiedenen Kantone in der asa-Richtli-
nie Nr. 6 (in der hier entgegen dem angefochtenen Entscheid massgebenden Fassung vom 1. Januar 2021, die sich indessen mit Blick auf den Eintrag des Codes 234 im Fahrzeugausweise nicht von späteren Fassungen unterscheidet) ihre Praxis zum Eintrag von Auflagen und Bewilligungen koordiniert haben und die entsprechenden Regelungen im Kanton Aargau als Dienstanweisungen bzw. Verwaltungsverordnungen, nach denen das StVA vorzugehen hat, übernommen wurden. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Regelung in der asa-Richtlinie Nr. 6 betreffend den Code 234 bzw. der Auflage, die Anhängelast ungebremst sowie die Stützlast des betreffenden Fahrzeuges im Fahrzeugausweis einzutragen, keine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. keine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (vgl. dazu BGE 145 V 84, Erw. 6.1.1; 142 V 442, Erw. 5.2; 133 V 257, Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021, Erw. 6.2). Entgegen der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden, dass der vom StVA vorgenommene Eintrag im Fahrzeugausweis vorgenommen wurde.
3.
3.1. Umstritten ist ferner, ob der Beschwerdeführerin für den Eintrag des Codes
234 (Anhängelast ungebremst und Stützlast) in den Fahrzeugausweisen der beiden SEAT Fahrzeuge zu Recht eine Gebühr von je Fr. 22.00 in Rechnung gestellt wurde. Wie erwähnt, rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht. Sie bringt vor, die Gebührenerhebung für den Eintrag des Codes 234 entbehre einer gesetzlichen Grundlage und verletze das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip (Beschwerdeschrift, III./2.4 ff.).
3.2. Gebühren stellen das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) dar (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, Rz. 2764 ff.). Die Verwaltungsgebühr ist mit anderen Worten das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 2764 f.). Mit der hier zur Diskussion stehenden Abgabe soll der Aufwand für die Handlungen des StVA abgegolten werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese als Gebühr qualifiziert hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die strittige Gebühr auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht.
3.3. 3.3.1. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht verlangt, dass sich öffentliche Abgaben auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen, welche diese in den Grundzügen umschreibt. Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 132 II 371, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Nach den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen dürfen diese Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Das Kostendeckungsund das Äquivalenzprinzip vermögen aber nur die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabe zu lockern, jedoch nicht eine gesetzliche Grundlage völlig zu ersetzen. Sie können einzig die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend begrenzen, so dass der Gesetzgeber deren Bemessung dem Verordnungsgeber überlassen darf, nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. Dezember 2007, Erw. 4.1; BGE 132 II 371, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
3.3.2. Vorliegend findet sich die formelle gesetzliche Grundlage zur Erhebung der genannten Gebühr in § 1 des Dekrets staatliche Gebühren. Die Festlegung der Gebührenhöhe wird in § 2 Abs. 1 des vorgenannten Dekrets an den Regierungsrat delegiert. Gestützt hierauf erliess dieser die Gebührenverordnung. Gemäss letzterer werden für den Eintrag oder Änderungen von Verfügungen oder Auflagen in den Fahrzeugausweisen Gebühren von Fr. 10.00 bis Fr. 50.00 erhoben (§ 8 Abs. 1 lit. i Gebührenverordnung).
3.3.3. § 1 Abs. 1 des Dekrets staatliche Gebühren bestimmt, dass für Amtshandlungen von Behörden, Beamten und Angestellten des Staates Verwaltungsgebühren erhoben werden. Die Buchstaben a) bis g) zählen die Gebühren verursachenden Leistungen detailliert auf. Der Gegenstand der Abgabe ist somit im Gesetz geregelt. Als abgabepflichtige Person hat sodann aus dem Sachzusammenhang heraus ohne Weiteres die leistungsempfangende Person zu gelten. Insofern ist die formelle gesetzliche Grundlage – entgegen der Beanstandung der Beschwerdeführerin – ausreichend bestimmt.
3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die auferlegte Gebühr für den Eintrag des Codes 234 sei unverhältnismässig. Es ist nachfolgend daher zu prüfen, ob die umstrittene Gebühr vor dem Äquivalenzprinzip standhält.
3.4.2. Das Äquivalenzprinzip bestimmt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 141 I 105, Erw. 3.3.2). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges; allerdings bleibt auch hier eine gewisse Pauschalierung zulässig (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 2787 f.).
3.4.3. Wie dargelegt, vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, der administrative Aufwand entstehe, indem das von der Beschwerdeführerin eingereichte Formular "Prüfungsbericht Form. 13.20 A" vom StVA kontrolliert und die darin enthaltene Auflage in den Fahrzeugausweis sowie allenfalls in weitere (verwaltungsinterne) Kontrollsysteme übertragen werden müsse. Die Gebühr von Fr. 22.00 stelle im Sinne des Äquivalenzprinzips einen verhältnismässigen und angemessenen Betrag für diese staatliche Leistung dar, wobei eine gewisse Pauschalisierung zulässig sei. Das Äquivalenzprinzip sei demnach nicht verletzt worden.
3.4.4. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geäusserten Vorbringen und die von ihr erhobene Rüge der Verletzung des Äquivalenzprinzips (vgl. vorne Erw. 1.3) sind begründet: Weder das StVA noch die Vorinstanz haben substantiiert dargelegt, worin die zusätzliche Dienstleistung, die zu bezahlen ist, bestehen soll, wenn ohnehin schon ein Fahrzeugausweis ausgestellt und der Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) kontrolliert wird. Der Beschwerdeführerin ist daher zuzustimmen, dass der administrative Aufwand für die Eintragung der streitgegenständlichen Auflagen bereits mit den erhobenen Gebühren für die Ausstellung des Fahrzeugausweises sowie die Kontrolle des Prüfungsberichts von insgesamt Fr. 58.00 (Fr. 40.00 + Fr. 18.00) abgegolten und hierfür keine zusätzliche Gebühr mehr zu erheben ist. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet.
4.
4.1. Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass sich die gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Gebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 44.00 (pro SEAT Fahrzeug Fr. 22.00) als unverhältnismässig erweist und entsprechend aufzuheben ist. Ob und inwieweit auch eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vorliegt, ist unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen.
4.2. Die Beschwerde ist folglich wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des DVI vom 11. April 2022 ist antragsgemäss aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts wird damit gleichzeitig die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 23. März 2021 aufgehoben, was entsprechend im Dispositiv festzustellen ist. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung, womit sich weitere Aussagen hierzu erübrigen. Aufgrund des akzessorischen Verhältnisses der Mahngebühren zur hiermit dahingefallenen Verfügung vom 23. März 2021 ist auch auf sie nicht weiter einzugehen.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Nachdem die Beschwerdeführerin obsiegt und der vorinstanzliche Entscheid nicht geradezu als willkürlich einzustufen ist (§ 31 Abs. 2 VRPG), gehen die Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Kantons. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss für die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird ihr zurückerstattet.
2.
2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach dem Verfahrensausgang auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind – neben der Beschwerdeführerin (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) – das DVI als Vorinstanz (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) und das Strassenverkehrsamt als erstinstanzlich entscheidende Behörde Partei (Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 BGG; AGVE 2016, S. 321). Nachdem die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt, haben ihr aufgrund ihrer Parteistellung das DVI und das Strassenverkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen.
2.2. Die Höhe des Parteikostenersatzes bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Nach § 8a Abs. 1 AnwT ist für die Bemessung der Parteientschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen der Streitwert massgebend. Bei einem Streitwert von Fr. 57.00 beläuft sich der Rahmen für die Parteientschädigung auf Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Frage nach der Parteientschädigung stellt sich vorliegend nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, zumal die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war. Da keine Verhandlung stattgefunden hat und der Aufwand als eher gering sowie die Komplexität des Falles als höchstens durchschnittlich einzustufen sind, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT anzusiedeln. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 1'000.00 anzusiedeln. Dabei handelt es sich um den Gesamtbetrag, worin Auslagen und Mehrwertsteuer enthalten sind (§ 8c AnwT).
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, vom 11. April 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 23. März 2021 aufgehoben ist.
2.
Die vorinstanzlichen und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, und das Strassenverkehrsamt werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'000.00 je hälftig mit Fr. 500.00 zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat (DVI) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
In allen anderen Fällen kann dieser Entscheid wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG vom 17. Juni 2005).
Aarau, 23. August 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Berger Ruth