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Entscheid

WBE.2022.2

WBE.2022.2 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-03-08

8. März 2022Deutsch33 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.2 / jl / jb (DVIRD.21.65) Art. 27 Urteil vom 8. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic....

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2022.2 / jl / jb (DVIRD.21.65) Art. 27

Urteil vom 8. März 2022

Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 21, 5400 Baden

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 15. Oktober 2021

Sachverhalt

A.

1.

A., geboren am [...] 1996, erwarb den Führerausweis (auf Probe) der Kategorie B (Personenwagen) am [...] 2016. Die Probezeit dauerte zunächst bis zum [...] 2019. Gegenüber A. wurden bisher folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen:

16.05.2019 Entzug 6 Monate und Verlängerung Probezeit um ein Jahr (schwere Widerhandlung; Geschwindigkeit; Entzugsablauf am 04.02.2019)

2.

Mit Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. April 2020 wurde A. wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss, Verweigerung/Vereitelung der Blutprobe als Motorfahrzeugführer sowie Konsums von Betäubungsmitteln verzeigt. Darin wird geschildert, dass der Betroffene am 1. März 2020 um ca. 00.45 Uhr in Baden als Lenker eines Personenwagens anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten worden sei. Aufgrund äusserer Anzeichen auf Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum sei ein Betäubungsmittelschnelltest durchgeführt worden, der ein positives Ergebnis in Bezug auf Cannabis und Amphetamin ergeben habe. Nachdem der Betroffene einen Betäubungsmittelkonsum vehement bestritten habe, sei ein zweiter Schnelltest mit demselben Ergebnis durchgeführt worden. Daraufhin sei durch die Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe angeordnet worden, deren Abgabe der Betroffene verweigert habe. Infolge dieses Vorfalls nahm die Kantonspolizei Aargau dem Betroffenen noch am selben Tag vorläufig den Führerausweis auf Probe ab.

3.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) führte mit Schreiben vom 28. April 2020 und im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber A. sinngemäss aus, dass aufgrund der anlässlich des Vorfalls vom 1. März 2020 festgestellten äusseren Anzeichen und der positiven Ergebnisse der Betäubungsmittelschnelltests in Bezug auf Cannabis und Amphetamin die Gefahr einer Betäubungsmittelabhängigkeit bestehe, welche die Fahreignung ausschliesse. Auch aufgrund der Einnahme von Modafinil sei eine verkehrsmedizinische Abklärung notwendig. Zudem habe der Betroffene als Inhaber eines Führerausweises auf Probe seit August 2017 zwei schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen, welche jeweils für sich eine Administrativmassnahme ausgelöst hätten bzw. auslösen würden. Deshalb müsse zusätzlich die charakterliche Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges in Zweifel gezogen werden. Das Strassenverkehrsamt forderte A.

daher auf, sich einer verkehrsmedizinischen sowie verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen, und machte ihn darauf aufmerksam, dass der Führerausweis auf Probe durch die Polizei vorläufig zu Handen der Entzugsbehörde abgenommen worden und er nach wie vor nicht fahrberechtigt sei. Der Betroffene wurde zudem darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den Vorfall vom 1. März 2020 das parallele Strafverfahren abgewartet werde und dass im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung von Gesetzes wegen eine Annullierung des Führerausweises auf Probe erfolge.

4.

Am 25. Mai 2020 traf der Anzeigerapport der Kantonspolizei St. Gallen beim Strassenverkehrsamt ein. Darin wird A. vorgeworfen, am 18. Februar 2020 in Kirchberg SG die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 21 km/h überschritten zu haben. Den eingegangenen Anzeigerapport übermittelte das Strassenverkehrsamt in der Folge an A. respektive an dessen Rechtsvertreter mit dem Hinweis, dass diese als leicht zu wertende Widerhandlung aufgrund des getrübten automobilistischen Leumunds ebenfalls zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führe.

5.

Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 nahm A. nach mehrfach erstreckter Frist zur verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung Stellung und beantragte, der Führerausweis sei umgehend und ohne Auflagen herauszugeben, woraufhin das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 9. Juli 2020 an den entsprechenden Massnahmen festhielt.

6.

Am 11. Juni 2021 erliess das Strassenverkehrsamt die folgende Verfügung:

1.

A. wird der Führerausweis entzogen.

Dauer: unbestimmte Zeit ab: 01.03.2020

[Umfang des Entzugs]

2.

Die Wiedererteilung des Führerausweises wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:

 Verkehrsmedizinische Begutachtung, welche die Fahreignung bejaht;  Verkehrspsychologische Begutachtung, welche die Fahreignung bejaht;  Weitere Abklärungen bleiben vorbehalten.

3.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4.

[Verfahrenskosten]

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse innert nützlicher Frist ein Endentscheid im Sicherungsentzugsverfahren ergehen. Da der Betroffene die mit Schreiben vom 28. April 2020 angeordnete verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Begutachtung bislang nicht habe durchführen lassen, werde ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit angeordnet und die Wiedererteilung des Führerausweises von einer die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig gemacht.

B.

1.

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Juni 2021 liess A. am 14. Juli 2021 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2021 sei aufzuheben.

2.

Das bei der Vorinstanz hängige Administrativmassnahmeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Beurteilung im Strafverfahren zu sistieren.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.

2.

Am 15. Oktober 2021 entschied das DVI:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 188.40, zusammen Fr. 1'188.40 zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 liess A. gegen den ihm am 3. Dezember 2021 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Oktober 2021 sei aufzuheben.

2.

Das beim Strassenverkehrsamt hängige Administrativmassnahmeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Beurteilung im Strafverfahren zu sistieren.

3.

Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.

2.

Das DVI überwies am 14. Januar 2022 aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 19. Januar 2022 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

4.

Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 übermittelte das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen Kopien der angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 18. Februar 2020 in Kirchberg SG.

5.

Am 26. Januar 2022 gingen die beim Bezirksgericht Baden in Bezug auf den Vorfall vom 1. März 2020 in Baden angeforderten Strafakten beim Verwaltungsgericht ein. Diese wurden nach erfolgtem Gebrauch an das Bezirksgericht Baden retourniert.

6.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

3.

Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).

4.

In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7, mit Hinweisen). Somit sind vorliegend grundsätzlich auch sämtliche Aktenstücke, welche Eingang in die die Vorfälle vom 18. Februar 2020 und 1. März 2020 betreffenden Strafverfahren fanden, zu berücksichtigen, selbst wenn sie den Vorinstanzen nicht vorlagen.

II.

1.

1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der vom Strassenverkehrsamt gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a, b und c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises sowie die Bedingungen für dessen Wiedererteilung.

1.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass für die Anordnung sicherungsrechtlicher Massnahmen die rechtskräftige Beurteilung im Strafverfahren grundsätzlich nicht abzuwarten sei, weshalb die Vorinstanz basierend auf dem Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. April 2020 die Fahreignungsabklärungen angeordnet habe. Dieser und der ebenfalls einschlägige Polizeirapport vom 21. Oktober 2021 seien schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, weshalb das Strassenverkehrsamt seine Verfügung zu Recht auf den darin beschriebenen Sachverhalt abstütze. Überdies sei der Verfall des Führerausweises auf Probe aus Gründen der Verkehrssicherheit in hohem Masse wahrscheinlich, wenn dessen Inhaber eine zweite Widerhandlung, die mit einem Ausweisentzug zu ahnden sei, begehe. Daher sei dem Beschwerdeführer der Ausweis grundsätzlich vorsorglich abzunehmen und brauche die Behörde den Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten.

Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis anlässlich des Vorfalls vom 1. März 2020 vorläufig abgenommen und mit Schreiben vom 28. April 2020 sei eine verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Begutachtung angeordnet worden. Auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung habe der Beschwerdeführer verzichtet. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen dieser rechtskräftig gewordenen Anordnungen verpflichtet worden, sich einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen. Diesen Massnahmen sei er nicht nachgekommen, weshalb er die Zweifel an seiner Fahreignung nicht habe beseitigen können und die verweigerte Mitwirkung im Gegenteil einen negativen Schluss auf seine Fahreignung nahelege. Nachdem ein über längere Zeit aufrechterhaltener vorsorglicher Sicherungsentzug nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt das Administrativmassnahmeverfahren weitergeführt und einen definitiven Sicherungsentzug verfügt habe.

1.3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst sinngemäss vor, auf die Polizeirapporte könne nicht abgestellt werden, da sie im entscheidenden Punkt

widersprüchlich seien. So treffe es zwar zu, dass er aufgrund einer Nadelphobie die Blutprobe, nicht hingegen, dass er die Urinprobe verweigert habe. Dies gehe sowohl aus dem polizeilichen Vollzugsbericht vom 21. Oktober 2020 als auch aus seinen Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hervor. Die Annahme, er habe die Urinprobe verweigert, ergebe sich dagegen einzig aus dem ursprünglichen Polizeirapport. Dieser Widerspruch sei von der Vorinstanz zu Unrecht unterschlagen worden. Da die Polizeirapporte nicht schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar seien, sei die Verwaltungsbehörde nicht an diese gebunden. Es könne eben gerade nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Mitwirkung verweigert habe. Vielmehr sei er zur Abgabe einer Urinprobe bereit gewesen, weshalb daraus keine negativen Schlüsse auf seine Fahreignung gezogen werden könnten. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei weiterhin hängig und es müsse dessen Ausgang abgewartet werden, ehe im Administrativmassnahmeverfahren entschieden werden könne, denn der Gegenstand des Strafverfahrens bildende Sachverhalt sei mit jenem, der (angeblich) Anlass des Administrativmassnahmeverfahrens gebe, identisch. Das Administrativmassnahmeverfahren sei daher bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.

Des Weiteren führt der Beschwerdeführer sinngemäss an, es sei weder nachvollziehbar, dass und warum die Verfügung überhaupt erlassen worden, noch weshalb sie zum betreffenden Zeitpunkt ergangen sei, da sich seit der polizeilichen Ausweisabnahme kein Umstand verwirklicht habe, der zu einer anderen Beurteilung veranlassen würde. Das Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2020 sowie die Nichtvornahme der darin geforderten Abklärungen würden keine derartigen Umstände darstellen. Ein vorsorglicher Sicherungsentzug sei zu keinem Zeitpunkt förmlich angeordnet worden und das Strassenverkehrsamt habe den definitiven Entzug erst sehr viel später verfügt, nämlich erst 13 Monate nach dem Schreiben vom 28. April 2020, in welchem es den Sicherungsentzug ohne weiteres rechtliches Gehör nach Ablauf von sechs Monaten angedroht habe. Schliesslich bestünden ohnehin keine Anhaltspunkte, die Fahreignung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, denn die bisherigen Vorfälle würden allenfalls zu Warnungsentzügen, nicht aber zu einem Sicherungsentzug veranlassen und hätten mit einem etwaigen Betäubungsmittelkonsum nichts zu tun. Selbst wenn von einem Cannabiskonsum ausgegangen würde, sei damit noch keine entsprechende Sucht belegt. Auch fehle es mangels relevanter Vordelikte an einer Grundlage für das Stellen einer beweismässig gesicherten schlechten Prognose. Damit fehle es an den Voraussetzungen einer Fahreignungsabklärung (Art. 15d Abs. 1 SVG) sowie eines Ausweisentzuges wegen fehlender Fahreignung (Art. 16d SVG).

2.

2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1, mit Hinweis; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d SVG).

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Diese sogenannten Sicherungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Lenkerinnen und Lenkern. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384, Erw. 3.1). Der Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeuglenkers verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit einer Motorfahrzeugführerin oder eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen der betroffenen Person (deren Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. hierzu Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 195, Erw. II/2a, mit Hinweisen).

Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV;

SR 741.51]). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, welche die fahrzeuglenkende Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an ihrer Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492, Erw. 2b). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492, Erw. 2b; 122 II 359, Erw. 3a, mit Hinweisen).

2.2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a VZV). Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass diese Person mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.2; je mit Hinweisen). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die Begutachtung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. RUDOLF HAURI-BIONDA, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, in: AJP 1994 S. 458 f.). Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu einer Begutachtung auf eigene Kosten (und unter Androhung eines Entzugs des Führerausweises bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses) muss sich somit auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnismässig sein, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach die betroffene Person ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt. Wird eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396, Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021, Erw. 3.1). Diesfalls steht die Fahreignung dieser Person ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021, Erw. 3.1, mit Hinweis).

3.

3.1. Im Schreiben vom 28. April 2020 – mit welchem die Fahreignungsabklärungen "angeordnet" wurden, denen sich der Beschwerdeführer bis anhin nicht unterzogen hat – hielt das Strassenverkehrsamt im Ergebnis fest, dass sich der Beschwerdeführer zur Beurteilung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen habe. Der Führerausweis auf Probe sei vorläufig durch die Polizei abgenommen worden und der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht fahrberechtigt. Vom Erlass einer Verfügung werde abgesehen, um das Verfahren so rasch wie möglich abzuwickeln und die Verfahrenskosten so gering wie möglich zu halten. Falls ein beschwerdefähiger Entscheid im Sinne eines vorsorglichen Sicherungsentzugs gewünscht werde, sei dies innert

14 Tagen mitzuteilen. Diesfalls sähe sich das Strassenverkehrsamt gezwungen, eine Massnahme ihm Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) einzutragen. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung, hingegen einen Hinweis auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs.

3.2. Aus dem Schreiben muss geschlossen werden, dass dieses aus Sicht des Strassenverkehrsamts keine Verfügung darstellt, ansonsten ergäben die Hinweise, wonach vom Erlass einer Verfügung abgesehen und um Mitteilung gebeten werde, falls der Beschwerdeführer einen beschwerdefähigen Entscheid wünsche, keinen Sinn. Damit gab das Strassenverkehrsamt gerade zu erkennen, dass es (noch) keine Verfügung erlassen wollte. Gegen das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Verfügung spricht auch der Umstand, dass die "angeordneten" Untersuchungen nicht im IVZ eingetragen wurden (vgl. Art. 89c lit. d Ziff. 8 SVG). Überdies muss aus dem Hinweis auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls geschlossen werden, dass das Schreiben keine Verfügung darstellen soll, wird doch das rechtliche Gehör vor Erlass einer Verfügung gewährt (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG). Dasselbe gilt für das Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 9. Juli 2020. Dieses kann ebenfalls nicht als Verfügung qualifiziert werden, was sich insbesondere darin zeigt, dass das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, einen beschwerdefähigen Entscheid zu verlangen, hinweist. Zum Schluss, dass das Schreiben vom 28. April 2020 oder jenes vom 9. Juli 2020 keine Verfügung darstellt, scheint auch die Vorinstanz gelangt zu sein, verzichtet sie doch bezeichnenderweise darauf, die besagten Schreiben als Verfügungen zu betiteln. Somit wurde der Beschwerdeführer formell nicht dazu verpflichtet, sich einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, womit eine solche Verpflichtung – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch nicht rechtskräftig besteht. Des Weiteren wurde gegenüber dem Beschwerdeführer – wie er zu Recht vorbringt – ein vorsorglicher Führerausweisentzug bis anhin nicht formell angeordnet. Dass der Beschwerdeführer keine anfechtbare Verfügung verlangt hat, kann ihm daher nicht vorgehalten werden. Spätestens als sich abzeichnete, dass sich der Beschwerdeführer der Untersuchung nicht unterzieht, was bei Ablauf der seitens des Strassenverkehrsamts gesetzten – notabene äusserst grosszügig bemessenen – Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses an die Untersuchungsstelle absehbar gewesen wäre, hätte sich die formelle Anordnung mittels Verfügung aufgedrängt, so dass er diese anfechten kann. Da nicht rechtskräftig feststeht, dass sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er diese bis anhin nicht absolviert und entsprechende Mitwirkungspflichten verletzt hat. Auch kann der Erlass des definitiven Sicherungsentzugs – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw. III/2b) – hier nicht damit begründet werden, dass die Administrativbehörde verpflichtet sei, bei einem vorsorglichen Sicherungsentzug innert nützlicher Frist einen definitiven Entscheid zu treffen, nachdem gerade kein formell angeordneter und rechtskräftiger vorsorglicher Sicherungsentzug vorliegt, der dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden könnte. Demzufolge ist der definitive Sicherungsentzug nicht gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.56 vom 7. Juni 2017, Erw. II/3.1).

Im Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2020 wird ausgeführt, aus Gründen der Kostenersparnis für den Beschwerdeführer auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verzichten. Diese Überlegung ist zwar bürgerfreundlich, allerdings erscheint eine solche Praxis rechtlich fragwürdig. Denn materiell stellt die Aufforderung, wonach sich eine Person einer Begutachtung zu unterziehen hat, eine Verfügung dar, da dadurch gestützt auf Verwaltungsrecht dem oder der Einzelnen Pflichten auferlegt werden sollen. Allerdings vermag eine solche materielle Verfügung in formeller Hinsicht § 26 Abs. 1 VRPG nicht zu genügen, da sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Ausserdem überzeugt es nicht, von einer fachunkundigen Person zu verlangen, dass sie eine (formelle) Verfügung verlangen muss, wenn sie mit einer "Anordnung" nicht einverstanden ist. Vielmehr liegt die Verfahrensleitung beim Strassenverkehrsamt, welches an das Legalitätsprinzip gebunden ist, deshalb von sich aus auch die formellen Anforderungen der Rechtsordnung erfüllen muss und die Einhaltung von Formvorschriften nicht der einzelnen Person übertragen kann. Sollen den Bürgerinnen und Bürgern Kosten erspart werden, so lässt sich dies dadurch verwirklichen, dass keine Gebühr erhoben wird, so wie dies etwa mit der – mittlerweile aufgehobenen – Verfügung vom 22. September 2017 gehandhabt wurde; ein solches Vorgehen ist auch mit § 27 Abs. 1 der Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984 (SAR 755.111) vereinbar, da in dieser Norm keine Mindestgebühr vorgeschrieben wird (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.56 vom 7. Juni 2017, Erw. II/3.1).

Im Übrigen sei angemerkt, dass auch die Vorgehensweise des Strassenverkehrsamts, gegenüber dem Beschwerdeführer für den Fall des Nichtabsolvierens der Fahreignungsabklärungen einen definitiven Sicherungsentzug anzudrohen und dabei darauf hinzuweisen, dieser würde dannzumal ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgen, respektive einen definitiven Sicherungsentzug ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs auch effektiv anzuordnen, in rechtlicher Hinsicht zweifelhaft erscheint, zumal sich die Gehörsgewährung vom 28. April 2020 gerade nicht auf den Erlass eines definitiven Sicherungsentzugs, sondern auf die beabsichtigten Begutachtungen bezogen hatte. Es sei vorliegend daran erinnert, dass das rechtliche Gehör nach § 21 Abs. 1 VRPG vor Ergehen eines Entscheids zu gewähren ist, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 VRPG wären erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführer eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geltend macht und der definitive Sicherungsentzug im vorliegenden Fall ohnehin aufzuheben ist, braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden.

3.3. Zusammenfassend erweist sich der angeordnete definitive Sicherungsentzug als unrechtmässig und der angefochtene Entscheid des DVI vom 15. Oktober 2021 ist demzufolge aufzuheben. Somit kann auch offengelassen werden, wie es sich mit den übrigen gegen den definitiven Sicherungsentzug vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers verhält.

4.

4.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG).

4.2. Nachdem der angefochtene definitive Sicherungsentzug aufzuheben ist, stellt sich die Frage, welche Massnahmen aufgrund der im Raum stehenden Widerhandlungen vom 18. Februar 2020 und 1. März 2020 angezeigt sind. Wie erwähnt wurden bis anhin weder die seitens des Strassenverkehrsamts beabsichtigten Fahreignungsuntersuchungen noch der vorsorgliche Sicherungsentzug formell angeordnet. Mithin existiert im jetzigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Verfügung des Strassenverkehrsamts, die nach der Aufhebung des definitiven Sicherungsentzugs ihre Wirkung entfalten könnte.

Was den Vorfall vom 1. März 2020 betrifft, so wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. September 2020 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu je Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Das Strafverfahren ist derzeit beim Bezirksgericht Baden hängig, nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat. Sollte der Beschwerdeführer rechtskräftig gestützt auf Art. 91a Abs. 1 SVG verurteilt werden, ist aller Voraussicht nach der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG erfüllt, der mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Führerausweisentzug führen wird. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Führerausweises auf Probe, wobei er innerhalb der Probezeit bereits einen anderweitigen Führerausweisentzug zu gewärtigen hatte. Mit dieser zweiten Widerhandlung läge voraussichtlich eine zweite Widerhandlung innerhalb der (verlängerten) Probezeit vor, weshalb die Annullierung des Führerausweises auf Probe droht (vgl. Art. 15a Abs. 4 SVG). Der Gesetzgeber hat bei Personen, die einen Führerausweis auf Probe besitzen, die gesetzliche Vermutung aufgestellt hat, dass diesen die Fahreignung abgeht, wenn sie während der Probezeit zwei Widerhandlungen begehen, die einen Ausweisentzug zur Folge haben (Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2021 vom 25. November 2021, Erw. 4.2; 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt vor der (definitiven) Annullierung des Führerausweises auf Probe zunächst andere Massnahmen in Betracht zog und es für den definitiven Entscheid das Ergebnis des in Bezug auf den Vorfall vom 1. März 2020 noch laufenden Strafverfahrens abwarten wollte (vgl. Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2020, S. 2). In derartigen Konstellationen ist es ausserdem aufgrund der von Gesetzes wegen fraglichen Fahreignung zulässig, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015, Erw. 2.1; 1C_324/2013 vom 9. September 2013, Erw. 2.4). Dies gilt insbesondere auch in jenen Fällen, in denen das parallel geführte Strafverfahren noch hängig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_199/2019 vom 12. September 2019, Erw. 2.2; BGE 122 II 359, Erw. 2b).

Im vorliegenden Verfahren ist allerdings zu beachten, dass in Bezug auf den für eine allfällige Annullierung des Führerausweises auf Probe ebenfalls relevanten Vorfall vom 18. Februar 2020 ein Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2020 vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde damit der (einfachen) Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Überschreitens der ausserorts signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 21 km/h für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 640.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist seit dem 7. August 2020 rechtskräftig. Nach Eingang des entsprechenden Anzeigerapports der Kantonspolizei St. Gallen hat das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2020 noch darüber informiert, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h im Ausserortsbereich eine leichte Widerhandlung darstelle und aufgrund des getrübten automobilistischen Leumunds ebenfalls zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führe. Soweit ersichtlich hat es in der Folge jedoch weder die Strafakten angefordert noch Erkundigungen darüber eingeholt, ob möglicherweise ein rechtskräftiger Strafentscheid ergangen war, andernfalls im Zeitpunkt, als der definitive Sicherungsentzug erlassen wurde, bekannt gewesen wäre, dass die Verkehrsregelverletzung vom 18. Februar 2020 in strafrechtlicher Hinsicht bereits rechtskräftig beurteilt worden war. Nachdem der Führerausweis des Beschwerdeführers bereits vom 5. August 2018 bis am 4. Februar 2019 entzogen und in Bezug auf die Verkehrsregelverletzung vom 18. Februar 2020 eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, die zum zweiten Ausweisentzug innerhalb der Probezeit führen könnte, ist zu prüfen, ob der Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers zu annullieren ist. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als erste Instanz über eine Annullierung des Führerausweises auf Probe zu befinden. Zudem wäre es dem Verwaltungsgericht aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (§ 48 Abs. 2 VRPG; sog. reformatio in peius) ohnehin verwehrt, statt eines definitiven Sicherungsentzugs eine Annullierung des Führerausweises auf Probe anzuordnen. Die vorliegende Sache ist daher an das Strassenverkehrsamt zur Neubeurteilung, insbesondere zur Prüfung, ob – nach vorheriger Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.457 vom 31. Januar 2018, Erw. II/3) – eine Annullierung des Führerausweise auf Probe anzuordnen ist, zurückzuweisen.

4.3. Für die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer infolge der Widerhandlung vom 18. Februar 2020 der Führerausweis auf Probe zu annullieren ist, ist es nicht erforderlich, den rechtskräftigen Abschluss des in Bezug auf den Vorfall vom 1. März 2020 noch hängigen Strafverfahrens abzuwarten. Entsprechend ist der Antrag auf Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens abzuweisen. Sollte das Strassenverkehrsamt zum Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen für die Annullierung des Führerausweises auf Probe nicht gegeben wären, stünde nach wie vor die Widerhandlung vom 1. März 2020 im Raum, die ebenfalls zur Annullierung führen könnte. Diesfalls hätte das Strassenverkehrsamt darüber zu befinden, ob eine Sistierung des weiteren Administrativmassnahmeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens angezeigt wäre. Im Übrigen sei angemerkt, dass das noch hängige Strafverfahren lediglich im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG verwirklicht hat, von Bedeutung sein wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht verurteilt werden sollte, ist es der Administrativbehörde unbenommen, gestützt auf die übrigen aus den Strafakten gewonnenen Erkenntnisse eine Sicherungsmassnahme anzuordnen, sofern sie der Auffassung sein sollte, die dafür notwendigen Voraussetzungen – beispielsweise für eine verkehrsmedizinische Abklärung hinsichtlich des allfälligen Vorliegens einer Suchterkrankung – seien erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2010 vom 10. August 2010, Erw. 2.3). Eine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr wäre dafür nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 140 II 334, Erw. 6; 133 II 331, Erw. 9.1).

4.4. Der Beschwerdeführer beantragt lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens bis zur rechtskräftigen Beurteilung im Strafverfahren. Zur Frage, ob ihm währenddessen der Führerausweis ausgehändigt werden soll, finden sich in seiner Beschwerde keine expliziten Hinweise. Aufgrund des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist allerdings anzunehmen, dass er auch die Wiederaushändigung des Führerausweises anstreben dürfte. Dazu ist festzuhalten, dass dieser an sich nach wie vor polizeilich abgenommen ist, wobei der vorläufigen Abnahme die Wirkung eines Entzugs zukommt, bis die Administrativbehörde über den Führerausweisentzug entschieden hat (vgl. Art. 54 Abs. 5 SVG). Das Strassenverkehrsamt hat vor dem Erlass des definitiven Sicherungsentzugs darauf verzichtet, einen vorsorglichen Führerausweisentzug formell anzuordnen, sondern es hat stattdessen lediglich die am 1. März 2020 erfolgte polizeiliche Abnahme des Führerausweises faktisch aufrechterhalten. Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 54 Abs. 5 SVG hätte es jedoch unverzüglich über den Entzug befinden müssen, was nun nachzuholen ist, zumal seit der polizeilichen Abnahme bereits rund zwei Jahre verstrichen sind. Das Strassenverkehrsamt wird somit zu prüfen haben, ob der Führerausweis dem Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens (formell) vorsorglich zu entziehen ist. Sollte es davon ausgehen, dass ausnahmsweise trotz der drohenden Annullierung des Führerausweises auf Probe und der damit einhergehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit kein vorsorglicher Entzug angezeigt ist, so wird es den Führerausweis dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auszuhändigen haben. Bis zum Entscheid des Strassenverkehrsamts über einen allfälligen vorsorglichen Sicherungsentzug kann dem Beschwerdeführer der Führerausweis aufgrund der – zumindest infolge der drohenden Annullierung – bestehenden Bedenken an seiner Fahreignung nicht ausgehändigt werden.

5.

Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, wobei derzeit kein Anlass besteht, das Administrativmassnahmeverfahren zu sistieren.

6.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2021 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Zuständig zur Anordnung des Entzugs oder der (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung oder zur Anordnung anderweitiger vorsorglicher Massnahmen ist die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied (§ 46 Abs. 2 VRPG). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (AGVE 1977, S. 283 f., Erw. 2; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 49 zu § 44 aVRPG).

Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil sich bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, im Wesentlichen die gleichen materiellen Fragen stellen wie beim Entscheid über den Ausweisentzug selbst. Das Verwaltungsgericht verzichtet deshalb auf einen vorgängigen, separaten Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und fällt stattdessen mit zeitlicher Präferenz den Entscheid in der Hauptsache. Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der vorinstanzliche Entscheid wird antragsgemäss aufgehoben, wobei offen ist, ob das Strassenverkehrsamt eine Annullierung des Führerausweises auf Probe anordnen wird. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang in Bezug auf die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.327 vom 4. Januar 2021, Erw. III/3, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist somit im Hinblick auf die Kostenverlegung als obsiegend zu betrachten. Folglich hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Indem das Strassenverkehrsamt es unterlassen hat, in Verfügungsform zu handeln, hat es einen Verfahrensfehler begangen, der angesichts des Umstands, dass über exakt dieselbe Rechtsfrage bereits mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.56 vom 7. Juni 2017 befunden wurde, als schwerwiegend bezeichnet werden muss. Das DVI hat den definitiven Sicherungsentzug zudem geschützt, obwohl ihm die besagte Rechtsprechung bekannt war. Entsprechend sind die vor Verwaltungsgericht entstandenen Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Strassenverkehrsamt und dem DVI, welchen im Verfahren vor Verwaltungsgericht Parteistellung zukommt (vgl. AGVE 2016, S. 321, Erw. III/1.3.1), aufzuerlegen (§ 33 Abs. 1 VRPG).

Da der Entscheid des DVI aufzuheben ist, sind auch die vorinstanzlichen Kosten durch das Verwaltungsgericht neu zu verlegen. Die Kostenregelung für das Verfahren vor der Vorinstanz richtet sich nach denselben Rechtsgrundlagen. Demgemäss gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufgrund des schwerwiegenden Verfahrensmangels zu Lasten des Strassenverkehrsamts.

2.

2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Nachdem der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend gilt, haben ihm aufgrund ihrer Parteistellung das DVI und das Strassenverkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen. Das Strassenverkehrsamt hat dem Beschwerdeführer als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zudem die Parteikosten des Verfahrens vor DVI zu ersetzen.

2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwalts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif).

2.3. Wie bereits ausgeführt, wird durch die Grundentschädigung unter anderem auch die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Administrativverfahren fand allerdings keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen. Etwas höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

2.4. Nachdem sich gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand auf fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags beläuft, wird die Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 15. Oktober 2021 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Juni 2021 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen.

1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auszuhändigen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein vorsorglicher Entzug oder eine Annullierung des Führerausweises auf Probe erfolgt.

2.

2.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 188.40, zusammen Fr. 1'188.40, gehen zu Lasten des Strassenverkehrsamts.

2.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 372.00, gesamthaft Fr. 2'172.00, sind je hälftig mit je Fr. 1'086.00 vom Strassenverkehrsamt und vom Departement Volkswirtschaft und Inneres zu bezahlen.

3.

3.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.

3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrsamt werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 je hälftig mit je Fr. 1'000.00 zu ersetzen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (samt Akten) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 8. März 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

i.V.

Bauhofer Lang