WBE.2022.20
WBE.2022.20 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-04-26
26. April 2022Deutsch9 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.20 / ME / we (PIN 67.541.420.115) Art. 39 Urteil vom 26. April 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer gegen Strassenverke...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2022.20 / ME / we (PIN 67.541.420.115) Art. 39
Urteil vom 26. April 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____, führer
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung
Entscheid des Strassenverkehrsamtes vom 13. Januar 2022
Sachverhalt
A.
1.
A., geb. aaa, überschritt am 21. Mai 2018 in B. (BL) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h (nach Abzug der Toleranz).
Nachdem er gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli 2018 Einsprache erhoben hatte, verurteilte ihn das Strafgerichtspräsidium am 19. Juni 2019 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 160.00, bei einer Probezeit von
2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.00.
2.
Mit Verfügung vom 26. September 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A. den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten wegen schwerer Widerhandlung im Sinne von Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01).
Die von A. erhobene Beschwerde wies das Departement Volkwirtschaft und Inneres (DVI) mit Entscheid vom 19. Juni 2020 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 4. Januar 2021, indem es die Beschwerde von A. abwies, soweit es darauf eintrat. Dagegen gelangte dieser vergeblich ans Bundesgericht, das seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 11. November 2021 abwies, soweit es darauf eintrat.
3.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 setzte das Strassenverkehrsamt den Vollzug des Führerausweisentzugs wie folgt neu fest:
Dauer: 3 Monate ab: 11.03.2022 bis und mit: 10.06.2022
B.
1.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. Januar 2022 wehrte sich A. mit Eingabe vom 21. Januar 2022 beim Leiter Warnungsentzüge.
2.
Das Strassenverkehrsamt überwies die Eingabe vom 21. Januar 2022 am 24. Januar 2022 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht. Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen einen Vollstreckungsentscheid entgegengenommen.
3.
Am 1. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, er werde den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.00 erst bezahlen, wenn eine Zusage vorliege, dass am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Augenscheinsverhandlung stattfinde.
Der instruierende Verwaltungsrichter hielt in der Verfügung vom 3. Februar 2022 fest, dass der Kostenvorschuss unabhängig von allfälligen Beweisanordnungen zu bezahlen sei, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist.
In der Eingabe vom 14. Februar 2022 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag, es sei am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Augenscheinsverhandlung durchzuführen.
4.
Das Strassenverkehrsamt hat am 7. März 2022 die Akten eingereicht, auf eine Stellungnahme verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
C.
1.
Der instruierende Verwaltungsrichter wies den Beschwerdeführer im Schreiben vom 10. März 2022 darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide weder eine Überprüfung des Führerausweisentzugs als solchen noch eine Überprüfung der Entzugsdauer erfolgt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, die Beschwerde mit reduzierten Verfahrenskosten zurückzuziehen.
2.
In der Eingabe vom 17. März 2022 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
3.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide.
Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zu Grunde liegende Sachverfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzelfall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage- und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 122). Das Strassenverkehrsamt hat die Dauer des Führerausweisentzugs im Sachentscheid vom 26. September 2019 auf drei Monate festgelegt. Diese Verfügung wurde im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren bestätigt, letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. November 2021. Mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2022 legte das Strassenverkehrsamt lediglich den Beginn des Führerausweisentzugs neu fest. Das Ansetzen eines neuen Termins bewirkte keinen neuen Sachentscheid und diente bloss der Umsetzung bereits getroffener Anordnungen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich daher um einen Vollstreckungsentscheid im Sinne der §§ 76 ff. VRPG. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
2.
Der Beschwerdeführer stellt kein ausdrückliches Rechtsbegehren. Er argumentiert im Wesentlichen damit, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht "innerorts" bzw. nicht in dicht besiedeltem Gebiet erfolgt. Weiter verwehrt er sich gegen die strafrechtliche Verurteilung und bringt schliesslich generelle Kritik an Verkehrsbussen sowie an der Justiz an (Eingaben vom 21. Januar und vom 17. März 2022). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er in sämtlichen Eingaben um Durchführung einer Augenscheinsverhandlung in B. (BL), d.h. am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers folgt somit, dass er sinngemäss beantragt, es sei auf einen Führerausweisentzug zu verzichten.
Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob eine formell genügende, insbesondere rechtskräftige Verfügung vorhanden ist und deren Grenzen eingehalten wurden
bzw. ob die Vollstreckung sachlich oder hinsichtlich ihres Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinausgeht (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 349, Erw. I/4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.322 vom 23. November 2020, Erw. I/2.1). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung, in der über den Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr beurteilt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.380 vom 19. Januar 2021, Erw. I/2).
bzw. ob die Vollstreckung sachlich oder hinsichtlich ihres Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinausgeht (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 349, Erw. I/4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.322 vom 23. November 2020, Erw. I/2.1). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung, in der über den Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr beurteilt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.380 vom 19. Januar 2021, Erw. I/2).
Die zu vollstreckende Anordnung kann grundsätzlich nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden (TOBIAS JAAG, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N 80; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.180 vom 23. Juli 2019, Erw. I/2). Soweit der Beschwerdeführer mit Aufnahmen und Plänen darzulegen versucht, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht "innerorts" bzw. nicht in dicht bebautem Gebiet erfolgte, richten sich seine Einwände gegen die Zulässigkeit des Führerausweisentzugs. Auf den Führerausweisentzug als solchen und die Entzugsdauer kann indessen im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid nicht zurückgekommen werden. Das vorliegende Verfahren hat einzig die Modalitäten des Vollzugs, insbesondere die Festlegung des Vollzugsbeginns, zum Gegenstand. Ohnehin nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ist die erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Auch in dieser Hinsicht kann vorliegend keine Überprüfung erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich generelle Kritik an Verkehrsbussen und an justiziellen Verfahren anbringt, ist sein Vorbringen einerseits zu unsubstantiiert, um behandelt zu werden, und andererseits richtet es sich nicht gegen den angefochtenen Vollstreckungsentscheid, mit welchem der Vollzugsbeginn des Führerausweisentzugs neu festgelegt wurde. Darauf kann ebenfalls nicht eingegangen werden.
3.
Somit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten; es fehlt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des (sinngemäss gestellten) Begehrens um Verzicht auf einen Entzug des Führerausweises bzw. um Reduktion der Entzugsdauer.
Bei diesem Ergebnis sind keine Beweise abzunehmen, weshalb insbesondere kein Augenschein und keine Verhandlung durchzuführen sind. Befragungen sind ebenfalls nicht vorzunehmen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide grundsätzlich keine Sachverhaltsabklärungen erfolgen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.180 vom
23. Juli 2019, Erw. II/1; WBE.2015.193 vom 15. September 2015, Erw. II/1.3).
4.
Das Strassenverkehrsamt hat den Beginn des Führerausweisentzugs auf den 11. März 2022 festgelegt und dieser Termin ist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war der Führerausweisentzug während des Beschwerdeverfahrens nicht vollstreckbar (vgl. § 46 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 VRPG). Daher hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen einen neuen Entzugsbeginn festzusetzen. Dieser ist mit Rücksicht auf die laufende Rechtsmittelfrist auf 15. Juni 2022 festzulegen.
II.
1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 800.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
2.
Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. Januar 2022 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt:
1. A. wird der Führerausweis entzogen.
Dauer: 3 Monate ab: 15.06.2022 bis und mit: 14.09.2022
Der Führerausweis ist spätestens am Tage vor dem Entzugsbeginn mit beiliegendem Couvert einzusenden (siehe auch Abschnitt "Vollzug").
Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zur Folge.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 124.00, gesamthaft Fr. 924.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Strassenverkehrsamt
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 26. April 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier