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Entscheid

WBE.2022.218

WBE.2022.218 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-10-26

26. Oktober 2022Deutsch19 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.218 / ae / wm (BE.2021.095) Art. 107 Urteil vom 26. Oktober 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führer gegen Gemeinderat...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2022.218 / ae / wm (BE.2021.095) Art. 107

Urteil vom 26. Oktober 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Erny

Beschwerde- A._____ führer

gegen

Gemeinderat X._____

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 26. April 2022

Sachverhalt

A.

1.

A., geb. 1978 bezog vom 17. März 2014 bis am 31. Juli 2020 materielle Hilfe von der Gemeinde X.. Am 2. Februar 2021 reichte er erneut ein Gesuch um materielle Unterstützung bei der Gemeinde X. ein.

2.

Am 23. März 2021 entschied der Sozialdienst X.:

Beschluss:

1. Gewährung von materieller Hilfe gemäss beiliegendem Berechnungsblatt ab 02.02.2021 in der Höhe von CHF 2'273.75 pro Monat. Von diesem Betrag sind die Einkünfte in Abzug zu bringen

2. A. hat den Sozialdienst X. bei Bezug der materiellen Hilfe über jede Änderung der wirtschaftlichen oder sozialen Situation sofort zu informieren.

3. Der Gemeinderat hat im Beschluss vom 11.12.2017 die Richtmietzinse festgelegt. Entsprechen die Mietkosten diesen Richtmietzinsen nicht, wird A. verpflichtet, monatlich den Sozialdienst schriftlich über die erfolgten Bemühungen für eine neue Wohnung zu informieren. Wenn keine Wohnungsbemühungen vorliegen und keine günstigere Wohnung gefunden wurde, wird nach maximal 6 Monaten ab

01.10.2021 mit neuerlichem Verwaltungsentscheid der darüber hinaus gehende Betrag in der Höhe von CHF 255.00 in Abzug gebracht.

Auflagen / Weisungen:

(…)

4. Herr A. besucht das Integrationsprogramm von B. AG in Y.. Der Programmstart wird vom Sozialdienst festgelegt. Der Termin ist bindend und nicht aufschiebbar. Auch die Dauer ist vom Sozialdienst festzulegen. Die Präsenz[z]eit wird 100% betragen. Bei Nichterscheinen und/oder unbewilligtem Fernbleiben werden Sanktionen geprüft. Wenn gesundheitliche Gründe gegen die Aufnahme und/oder Absolvierung des Programms sprechen, muss dies mit einem detaillierten Arztzeugnis belegt werden.

5. Werden die mit der materiellen Hilfe verbundenen Auflagen/Weisungen nicht eingehalten, wird die materielle Hilfe mit separater rechtsmittelfähiger Verfügung gekürzt. Die Kürzung kann bis 30% vom Grundbedarf betragen.

6. Bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten wird die vollständige Einstellung der materiellen Hilfe ausdrücklich vorbehalten.

7. Die materielle Unterstützung wird bis längstens 28.02.2022 befristet.

B.

1.

Gegen diesen Entscheid des Sozialdienstes X. erhob A. mit Eingabe vom 6. April 2021 Beschwerde an den Gemeinderat X..

2.

An der Sitzung vom 7. Juni 2021 beschloss der Gemeinderat X.:

1. Herrn A. wird materielle Hilfe gemäss beiliegendem Berechnungsblatt ab 02.02.2021 in der Höhe von CHF 2'273.75 pro Monat gewährt. Von diesem Betrag sind die Einkünfte in Abzug zu bringen.

2. A. hat den Sozialdienst X. bei Bezug der materiellen Hilfe über jede Änderung der wirtschaftlichen oder sozialen Situation sofort zu informieren.

3. Der Gemeinderat hat im Beschluss vom 11.12.2017 die Richtmietzinse festgelegt. Entsprechen die Mietkosten diesen Richtsmietzinsen nicht, wird A. verpflichtet, monatlich den Sozialdienst schriftlich über die erfolgten Bemühungen für eine neue Wohnung zu informieren. Wenn keine Wohnungsbemühungen vorliegen und keine günstigere Wohnung gefunden wurde, wird nach maximal 6 Monaten ab 01.10.2021 mit neuerlichem Verwaltungsentscheid der darüber hinaus gehende Betrag in der Höhe von CHF 255.00 in Abzug gebracht.

Auflage / Weisungen:

(..)

4. A. wird unter der Voraussetzung, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, verpflichtet, das Beschäftigungsprogramm der Firma B. AG in Y. Vollzeit und für die vom Sozialdienst festgelegte Dauer zu besuchen. Ein Nichtantritt aus gesundheitlichen Gründen ist mit einem detaillierten Arztzeugnis zu belegen.

5. Werden die mit der materiellen Hilfe verbundenen Auflagen/Weisungen nicht eingehalten, wird die materielle Hilfe mit separater rechtsmittelfähiger Verfügung gekürzt. Die Kürzung kann bis 30% vom Grundbedarf betragen.

6. Bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten wird die vollständige Einstellung der materiellen Hilfe ausdrücklich vorbehalten.

7. Die materielle Unterstützung wird bis längstens 28.02.2022 befristet.

C.

1.

Gegen den Beschluss des Gemeinderats X. erhob A. mit Eingabe vom 23. Juni 2021 Verwaltungsbeschwerde an das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG.

2.

Am 26. April 2022 entschied die Beschwerdestelle SPG:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Gemeinderats X. vom 7. Juni 2021 wird von Amtes wegen angepasst und lautet neu wie folgt:

"3. Der Gemeinderat hat im Beschluss vom 11.12.2017 die Richtmietzinse festgelegt. Entsprechen die Mietkosten diesen Richtsmietzinsen nicht, wird A. verpflichtet, monatlich den Sozialdienst schriftlich über die erfolgten Bemühungen für eine neue Wohnung zu informieren. Wenn keine Wohnungsbemühungen vorliegen und keine günstigere Wohnung gefunden wurde, wird nach maximal 6 Monaten, ab 01.10.2022 mit neuerlichem Verwaltungsentscheid die Nichtübernahme des darüber hinausgehenden Betrags in der Höhe von CHF 255.00 geprüft.

Auflagen / Weisungen: […] "

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 121.00, gesamthaft Fr. 921.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

D.

1.

Hiergegen erhob A. mit Eingabe vom 23. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:

"1. Der Entscheid des Staatsrats des Kantons Freiburg [richtig: des Departements Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG] vom 26. April 2022 ist aufzuheben infolge diese Entscheid ist nach Abgelaufen der Verfügung der Sozialdienst am 31. Januar 2022 entschieden.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

3. Antrag auf vorsorgliche Massnahmen für Auszahlung Kinderbetreuungsgelder gemäss.

4. Antrag auf vorlegung der Behauptung das gemäss Punkt 2.1 die Vereinbarung der Kinderbetreuhung mit Kndesmuter.

5. Weitere Anträge und Fragen bleiben ausdrcklich Vorbehalten bis nach der erhalt Stellungsnahmen der Beschwerdegegner."

2.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen einen Vorschuss für die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 zu leisten.

3.

Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.

Der Gemeinderat X. verzichtete mit Eingabe vom 3. Juli 2022 auf eine Stellungnahme.

5.

Die Beschwerdestelle SPG verzichtete mit Eingabe vom 15. Juni 2022 ebenfalls auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

6.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. Oktober 2022 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat.

2.2

Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Wohnkosten des Beschwerdeführers nur im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen sind. Weiter wird der Beschwerdeführer zu monatlichen Bemühungen zur Wohnungssuche verpflichtet. Dadurch ist der Beschwerdeführer beschwert und insofern zur Beschwerde legitimiert.

2.3

In Ziffer 3 seiner Beschwerdebegehren beantragt der Beschwerdeführer die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für die Auszahlung von "Kinderbetreuungsgeldern".

Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein. Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 39 N 22 ff.; MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 45). Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 688).

Der Beschwerdeführer stellt sein Begehren im Zusammenhang mit "Kinderbetreuungsgeldern" erstmalig vor dem Verwaltungsgericht; sie waren nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren. Auf diesen Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Dabei kann offenbleiben, was der Beschwerdeführer unter "Kinderbetreuungsgeldern" versteht und ob er damit überhaupt einen sozialhilferechtlichen Anspruch geltend machen will.

2.4. Dem Beschwerdebegehren 4 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen unter Erwägung II/2.1 des angefochtenen Entscheids wehren will. Anfechtungsobjekt (im engeren Sinn) bildet indessen nur jener Teil eines Entscheids, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist (JÜRG BOSSHART/MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 19 N 5). Die Erwägung II/2.1 des angefochtenen Entscheids fasst einzig zusammen, was der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsbeschwerde im Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten wöchentlichen Barauszahlung vorbrachte. Die Erwägung ist somit ausschliesslich Teil der Begründung des angefochtenen Entscheids und kann nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Auch auf das Beschwerdebegehren 4 darf demzufolge nicht eingetreten werden.

2.4. Dem Beschwerdebegehren 4 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen unter Erwägung II/2.1 des angefochtenen Entscheids wehren will. Anfechtungsobjekt (im engeren Sinn) bildet indessen nur jener Teil eines Entscheids, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist (JÜRG BOSSHART/MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 19 N 5). Die Erwägung II/2.1 des angefochtenen Entscheids fasst einzig zusammen, was der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsbeschwerde im Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten wöchentlichen Barauszahlung vorbrachte. Die Erwägung ist somit ausschliesslich Teil der Begründung des angefochtenen Entscheids und kann nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Auch auf das Beschwerdebegehren 4 darf demzufolge nicht eingetreten werden.

3.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist – unter Vorbehalt von vorstehender Erw. 2 – einzutreten.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

Gemäss Ziffer 7 des Beschlusses des Gemeinderats vom 7. Juni 2021 wurde die materielle Unterstützung längstens bis zum 28. Februar 2022 befristet. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund dieser Befristung sei die Verpflichtung, die Wohnkosten zu reduzieren und die diesbezüglichen Bemühungen monatlich auszuweisen, zwischenzeitlich weggefallen.

Gemäss ausdrücklichem Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses wurde die materielle Unterstützung (und nicht der Beschluss als Ganzes) befristet. Dies erfolgte offensichtlich im Hinblick darauf, dass spätestens nach Zeitablauf die Anspruchsberechtigung und deren Höhe neu überprüft werden. Die erwähnte Verpflichtung betreffend Reduktion der Wohnkosten wurde indessen nicht befristet. Von einem entsprechenden Wegfall per Ablauf der Frist kann mithin keine Rede sein. Die Verpflichtung fällt grundsätzlich erst dann weg, wenn die angestrebte Reduktion der Wohnkosten erreicht ist oder keine materielle Hilfe mehr gewährt wird.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verpflichtung zur Wohnkostenreduktion sowie die damit verbundene Kürzungsandrohung. Auf ihn werde die Mietzinsrichtlinie für Einzelpersonen angewendet. Er sei jedoch eine Person mit zwei Kindern (9 und 12 Jahre). Seine Kinder seien regelmässig bei ihm und würden auch in dieser Wohnung essen, trinken und übernachten. Hierfür sei die Wohnung eher zu klein. In einer früheren Vereinbarung mit dem ehemaligen Leiter des Sozialdienstes X. sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen keine neue Wohnung suchen müsse.

2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Kinder hätten nur alle zwei Wochen tagsüber Kontakt zu ihrem Vater. Dies genüge nicht,

um die Übernahme der höheren Wohnungskosten zu rechtfertigen. Insbesondere würden die Kinder nicht beim Beschwerdeführer übernachten. Es werde vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt, dass er zwingend in eine kleinere Wohnung ziehen müsse. Er werde einzig verpflichtet, die Wohnungskosten zu senken. Dies könne auch mittels einer gleich grossen, aber günstigeren Wohnung geschehen.

2.3. Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG). Die materielle Hilfe ist eine Leistung, die in Form von Geld, durch Erteilung einer Kostengutsprache oder bei Vorliegen besonderer Umstände auf andere Weise erbracht werden kann (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Anzurechnen ist danach der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes, Kap. 12,). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, B.3; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 370, 375).

Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung bewohnen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien festgelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien beträgt der maximal anrechenbare Mietzins für einen 1-Personen-Haushalt Fr. 1'040.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat (vgl. Verwaltungsentscheid Sozialdienst X. vom 23. März 2021 [Vorakten Gemeinde, S. 108]).

2.4. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe

für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, werden gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen (§ 13a Abs. 2 SPG).

Es ist sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 3 VRPG) im Einklang, im Fall übermässig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen; im Widerhandlungsfall können entsprechende Kürzungen bei den Wohnkosten vorgenommen werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 229 f.; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 374).

2.5. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; AGVE 2003, S. 283).

Der monatliche Mietzins von Fr. 1'295.00 inkl. Nebenkosten (vgl. Vorakten Gemeinde, S. 108) liegt deutlich über dem maximalen Wohnkostenbeitrag der örtlichen Mietzinsrichtlinien. Die Übernahme der gesamten Wohnkosten verursacht der Gemeinde Mehrkosten von Fr. 3'060.00 pro Jahr. Wie der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsbeschwerde (Akten SPG, S. 1) selber vorgebracht hat, besteht zwischen ihm und der Kindsmutter eine "rechtlich gültige Vereinbarung", wonach die beiden Kinder jedes zweite Wochenende bei ihm verbringen. Hinweise, dass sich an dieser Regelung zwischenzeitlich etwas geändert hätte, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Aufgrund dessen, dass die Kinder lediglich 2-3 einzelne Nächte pro Monat beim Beschwerdeführer verbringen, sind an die Wohnsituation keine allzu grossen Anforderungen zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Kinder angeblich (über die erwähnte Vereinbarung hinaus) gelegentlich stunden- oder tageweise zum Beschwerdeführer kommen. Insbesondere führt dies nicht dazu, bei der Anwendung der Mietzinsrichtlinien auf den Beschwerdeführer nicht mehr von einem 1-Personen-Haushalt auszugehen. Erst recht besteht kein Anspruch darauf, dass die Kinder in der Wohnung des Beschwerdeführers je über ein eigenes Zimmer verfügen.

Wie die Vorinstanz denn auch zu Recht ausführte, wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, eine kleinere Wohnung zu suchen. Vielmehr besteht auch die Möglichkeit, die Wohnkosten durch den Umzug in eine gleich grosse, aber günstigere Wohnung den Mietzinsrichtlinien anzupassen.

Ausweislich der Akten bestehen sowohl in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers als auch in den umliegenden Gemeinden entsprechende Wohnangebote. Damit erweist sich die Weisung zur Wohnungssuche als zumutbar und ist nicht zu beanstanden.

3.

3.1. Der Gemeinderat X. hat in Ziffer 3 des Protokolls vom 7. Juni 2021 verfügt, dass der überhöhte Mietzins grundsätzlich längstens bis am 1. Oktober 2021 übernommen werde. Die Beschwerdestelle SPG hat Ziffer 3 in ihrem Entscheid vom 26. April 2022 von Amtes wegen dahingehend geändert, dass der überhöhte Mietzins grundsätzlich längstens bis am 1. Oktober 2022 übernommen werde.

3.2. Von den hilfesuchenden Personen, welche mit überhöhten Mietkosten belastet sind, kann nicht verlangt werden, dass sie ihre Wohnung "ins Blaue" kündigen. Die Auflagen und Weisungen verpflichten sie vielmehr, vorab eine neue Wohnung im Rahmen der sozialhilferechtlichen Kriterien zu suchen. Ein Umzug und die Kündigung der bisherigen Wohnung sind in der Regel erst geboten, wenn eine angemessene Ersatzwohnung gefunden wurde. Der Vollzug einer angedrohten Kürzung ist sodann nur unter der Voraussetzung möglich, dass die unterstützte Person keine Wohnung gesucht oder eine ihr angebotene angemessene Wohnung ohne zureichende Gründe abgelehnt hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.351 vom 4. März 2015, Erw. II/3.2; BE.2004.00386 vom 27. Januar 2005, Erw. II/2b/aa). Eine Kürzung der materiellen Hilfe, auch des Beitrages an die Wohnkosten, setzt ein Verschulden der unterstützten Person voraus (vgl. AGVE 2008, S. 258 f.). Der unterstützten Person gereicht es nach der Rechtsprechung zum Verschulden, wenn sie sich den Suchbemühungen entzieht oder zumutbare Wohnungsangebote aus nicht schützenswerten Gründen ablehnt (WBE.2014.351 vom 4. März 2015, Erw. II/3.2; WBE.2012.138 vom 20. September 2012, Erw. II/5.3).

Unzulässig wäre es, die Weisung zur Wohnungssuche mit einem Datum zu versehen, ab welchem die materielle Hilfe unabhängig von einem weisungswidrigen Verhalten oder Verschulden der unterstützten Person gekürzt würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gemäss Ziffer 3 des Protokolls des Gemeinderats X. und der Anpassung im Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 26. April 2022 erfolgt eine Kürzung ab dem jeweiligen Datum nur, falls keine genügenden Bemühungen zur Wohnungssuche vorliegen und keine den Richtlinien entsprechende Wohnung erhältlich war. Für eine Reduktion muss dem Beschwerdeführer mit anderen Worten ein weisungswidriges Verhalten vorgeworfen werden können. In diesem Sinne angewendet ist Ziffer 3 des Protokolls des Gemeinderats X. vom 7. Juni 2021 zulässig und nicht zu beanstanden.

4.

Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Die im Entscheid des Gemeinderats X. vom 7. Juni 2021 bzw. im Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 26. April 2022 festgelegt Frist (Ziffer 3) ist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) wurden die betreffenden Anordnungen noch nicht umgesetzt. Demzufolge ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen.

III.

1.

1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen.

1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG).

2.2. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen.

2.3. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nicht kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 255, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid kaum auseinander. Zwei seiner vier Anträge liegen ausserhalb des Streitgegenstandes. Im Übrigen beschränkt sich Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorab auf die Behauptungen, dass seine Kinder regelmässig bei ihm seien und der ehemalige Leiter des Sozialdienstes X. von der Verpflichtung zur Wohnungssuche abgesehen habe. Diese Ausführungen werden jedoch weder substantiiert noch werden entsprechende Belege eingereicht. In den restlichen Ausführungen tut der Beschwerdeführer primär seinen Unmut über sachfremde Umstände kund. Gestützt auf diese Ausgangslage waren der Beschwerde von Anfang an keine Erfolgsaussichten beschieden. Es ist nicht anzunehmen, dass eine vermögende Partei auf eigene Kosten einen solchen Prozess anstrengen würde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

3.

Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.

2.

Die Ziffer 3 des Entscheids des Gemeinderats X. vom 7. Juni 2021 wird von Amtes wegen wie folgt geändert:

"3. Der Gemeinderat hat im Beschluss vom 11.12.2017 die Richtmietzinse festgelegt. Entsprechen die Mietkosten diesen Richtmietzinsen nicht, wird A. verpflichtet, monatlich den Sozialdienst schriftlich über die erfolgten Bemühungen für eine neue Wohnung zu informieren. Wenn keine Wohnungsbemühungen vorliegen und keine günstigere Wohnung gefunden wurde, wird nach maximal 6 Monaten ab 1. Mai 2023 mit neuerlichem Verwaltungsentscheid die Nichtübernahme des darüber hinausgehenden Betrags in der Höhe von CHF 255.00 geprüft."

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 196.00, gesamthaft Fr. 1'396.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat X. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 26. Oktober 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Michel Erny