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Entscheid

WBE.2022.221

WBE.2022.221 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-02-01

1. Februar 2023Deutsch41 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.221 / fb / jb ZEMIS [***]; (E.2021.143) Art. 6 Urteil vom 1. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Sri L...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2022.221 / fb / jb ZEMIS [***]; (E.2021.143) Art. 6

Urteil vom 1. Februar 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Peter

Beschwerde- A._____, von Sri Lanka führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, Kernstrasse 37, 8004 Zürich

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 26. April 2022

Sachverhalt

A.

Die Beschwerdeführerin reiste am 22. Februar 2009 zwecks Familienvereinigung im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in die Schweiz ein und erhielt hier am 18. Dezember 2009 erstmals eine Aufenthalts- und am 3. März 2014 die Niederlassungsbewilligung (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff., 6 f., 28).

Mit Schreiben vom 15. November 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen (MI-act. 40). Zudem teilte sie dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Schreiben vom 18. November 2016 mit, auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu verzichten, worauf dieses mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 das Erlöschen des gewährten Asyls und der Flüchtlingseigenschaft feststellte (MI-act. 41 f.).

Nachdem die Beschwerdeführerin am 18. April 2018 noch die Kontrollfrist für ihre Niederlassungsbewilligung auf den 30. Juni 2023 hatte verlängern lassen, meldete sie sich per 11. August 2018 beim Einwohnerdienst Q. nach Sri Lanka ab und verliess hierauf die Schweiz (MI-act. 48 ff., 57).

Nach ihrer Ausreise heiratete die Beschwerdeführerin einen Landsmann und lebte mit diesem und der am 9. Januar 2020 geborenen gemeinsamen Tochter in Sri Lanka zusammen (MI-act. 61, 66, 74 f.).

Am 30. August 2021 kehrte die Beschwerdeführerin alleine in die Schweiz zurück, wo sie am 6. September 2021 um die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersuchte (MI-act. 61, 66 ff., 71). Das MIKA verweigerte ihr mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 und anfechtbarer Verfügung vom 15. November 2021 die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer zehntägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 88 ff., 94 ff.).

B.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache und verlangte sinngemäss die Wiedererteilung ihrer Niederlassungsbewilligung, eventualiter die (Neu-)Erteilung einer solchen und subeventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Weiter sei ihrer Einsprache aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr eine Erwerbstätigkeit während des Verfahrens zu erlauben. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten und Entschädigungsfolgen (MI-act. 119 ff.).

Am 26. April 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gebühren erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe vom 26. Mai 2022 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte Folgendes (act. 13 ff.):

1.

Es sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. April 2022 betreffend Wiederherstellung/Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Zustimmung zur Wiederherstellung der Niederlassungsbewilligung zu erteilen oder die Niederlassungsbewilligung selbst zu erteilen;

2.

Eventualiter seien die Akten der Einwohnergemeinde Q. hinsichtlich Abmeldung zu editieren und es sei die Leiterin des Sozialdienstes Q. zu befragen;

3.

Sub-Eventualiter sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. April 2022 betreffend Erteilung Aufenthaltsbewilligung aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder diese selbst zu erteilen;

4.

Sub-Sub-Eventualiter sei der Streitgegenstand an den Beschwerdegegner zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und einen neuen Entscheid zu verfügen;

5.

Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

6.

Es sei der Beschwerdeführerin die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen;

7.

Es sei der Beschwerdeführerin der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben;

8.

Die Einreichung weiterer Beweismittel wird vorbehalten;

9.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Am 10. August 2022 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlicher Akten zugestellt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Hoffmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesetzt (act. 29 f.). Die Vorinstanz reichte ihre Akten am 25. August 2022 ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 31). Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin sodann mit Verfügung vom 29. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 32 f.). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erneut um Gutheissung der Beschwerde und wies zudem darauf hin, dass sich deren Tochter und deren Ehemann nach wie vor in Sri Lanka aufhielten (act. 34 f.).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des Rechtsdienstes des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des Rechtsdienstes des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. April 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

3.

Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 46 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde vorinstanzlich auch nicht entzogen, weshalb sich der entsprechende prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin als gegenstandslos erweist. Mangels vorbestehendem Aufenthaltsrecht vermag allerdings auch die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde der Beschwerdeführerin kein prozessuales Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AIG) und wird ein solches mit vorliegendem Endentscheid ohnehin gegenstandslos.

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Abmeldung ins Ausland sowie der Dauer ihrer Landesabwesenheit erloschen

und eine Wiederherstellung bzw. Neuerteilung praxisgemäss ausgeschlossen sei. Ihre Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft in Sri Lanka habe schon inhaltlich kein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand ihrer Niederlassungsbewilligung bzw. die Möglichkeit eines späteren Familiennachzugs begründet und sei mangels einer darauf gestützten Vertrauensdisposition auch nicht als Vertrauensgrundlage geeignet, nachdem ihre Niederlassungsbewilligung bei Auskunftserteilung bereits erloschen gewesen sei. Eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG falle unabhängig von den geltend gemachten Gründen (Reiseunfähigkeit nach Geburt der Tochter, Coronaviruserkrankung der Beschwerdeführerin und generelle Reiserestriktionen wegen der Coronaviruspandemie) aufgrund ihres über zweijährigen Auslandaufenthalts ausser Betracht und die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG scheitere am Fehlen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Die Beschwerdeführerin habe zwar relativ lange in der Schweiz gelebt und sich hier auch integriert, jedoch würde ihre freiwillige und rund dreijährige Rückkehr nach Sri Lanka der Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls entgegenstehen. Ihre Kernfamilie (Tochter und Ehemann) würden in Sri Lanka und nicht in der Schweiz leben und die Eltern der Beschwerdeführerin könnten die Familie auch weiterhin in Sri Lanka besuchen oder den Kontakt über die Distanz weiterpflegen. Die Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführerin in Sri Lanka seien intakt und die dortige (schlechtere) Wirtschaftslage begründe noch keinen Härtefall. Eine Zulassung zur Erwerbstätigkeit falle wiederum ausser Betracht, da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine hoch qualifizierte Arbeitskraft handle und sich die Beschwerdeführerin hierzu überdies auch nicht substanziiert geäussert habe. Ebenso wenig seien konventions- oder verfassungsmässig geschützte Beziehungen bzw. Abhängigkeitsverhältnisse zu ihren in der Schweiz niedergelassenen Eltern ersichtlich.

1.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung und verweist überdies auf Rechtsauskünfte und Angaben der schweizerischen Botschaft in Colombo, des Einwohnerdienstes Q. und der damaligen Leiterin des Sozialdienstes Q., auf welche sie als Rechtsunkundige habe vertrauen dürfen. Sie habe schon aus finanziellen Gründen nie die Absicht gehabt, die Schweiz dauerhaft zu verlassen und ihre von Anfang an geplante Rückkehr in die Schweiz sei von den Vorinstanzen ignoriert worden. Der geplante Familiennachzug sei gegenüber der Schweizer Botschaft in Sri Lanka wiederholt kommuniziert worden und die Beschwerdeführerin sei unter anderem aus diesem Grund wieder in die Schweiz gereist. Wäre sie richtig beraten worden, hätte sie rechtzeitig um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung ersucht. Weiter wird auf die Möglichkeit der Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) hingewiesen und ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG geltend gemacht, wobei die Beschwerdeführerin die zweijährige Frist der genannten Bestimmung nur aufgrund höher Gewalt bzw. ihrer Reiseunfähigkeit nach der Geburt ihrer Tochter verpasst habe und es sich dabei entgegen der Vorinstanz auch nicht um eine Verwirkungsfrist handle. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, zumal sie alle notwendigen Integrations- und Härtefallkriterien erfülle, ihre Eltern in der Schweiz leben würden und sie inskünftig auch bei der Kinderbetreuung unterstützen müssten. Zudem verweist sie auf die angespannte Sicherheitslage und wirtschaftliche Misere in Sri Lanka und rügt eine ungenügende Auseinandersetzung mit ihren Argumenten durch die Vorinstanz. Eventualiter sei der Sachverhalt weiter abzuklären und seien insbesondere die Akten der Einwohnerkontrolle zu edieren, die frühere Leiterin des Sozialdienstes zur Sache zu befragen und die Integration der Beschwerdeführerin in der nötigen Tiefe abzuklären und zu würdigen.

2.

2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden, vorausgesetzt die Gesuchstellung erfolgte noch vor Ablauf der sechsmonatigen Erlöschensfrist (Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE). Gemäss Weisungen des SEM muss zudem eine Rückkehrabsicht in die Schweiz bestehen bzw. der Auslandaufenthalt der Abklärung von Integrations- oder Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland dienen (aktuelle Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 11. Oktober 2022], Ziff. 3.5.3.2.3). Ansonsten stellt ein ununterbrochener Auslandaufenthalt während mehr als sechs Monaten einen zwingenden Erlöschensgrund dar. Der Grund für die Dauer der Landesabwesenheit ist unerheblich; selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland – z.B. wegen Krankheit oder Freiheitsentzugs – lässt die Bewilligung erlöschen (Urteil des Bundesgerichts 2C_980/2010 vom 21. Juni 2011, Erw. 2.2). Gemäss Art. 79 Abs. 1 VZAE wird die sechsmonatige Erlöschensfrist durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (SILVIA HUNZIKER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/ DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 20 zu Art. 61; ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 10.12).

2.2. Die Beschwerdeführerin meldete sich auf der Einwohnergemeinde Q. per 11. August 2018 nach Sri Lanka ab (MI-act. 57) und hielt sich ab diesem Datum bis zu ihrer Widereinreise am 30. August 2021 ununterbrochen im Ausland auf. Da unbestrittenermassen nicht rechtzeitig um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersucht wurde, ist die Niederlassungsbewilligung damit auf den Abmeldungszeitpunkt (11. August 2018), spätestens aber im Februar 2019 (nach mehr als sechsmonatigem Auslandaufenthalt) erloschen.

Ergänzend ist anzumerken, dass eine Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin ihren Entschluss für eine Wiedereinreise in die Schweiz erst nach der sechsmonatigen Frist von Art. 79 VZAE gefasst haben sollte. Hierfür sprechen vorliegend einige Indizien (vgl. hinten Erw. II/7.3.4).

3.

3.1. Bei erloschener Niederlassungsbewilligung ist eine direkte Wiederherstellung bzw. Neuerteilung derselben ausgeschlossen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-139/2016 vom 11. April 2017, Erw. 5.2; vgl. auch die die bereits erwähnten Weisungen AIG, a.a.O., Ziff. 3.5.3.2.1), was sich mitunter auch aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut von Art. 61 VZAE erschliesst: Art. 61 VZAE stellt eine Ausführungsbestimmung zu Art. 34 Abs. 3 AIG dar, welcher wiederum eine Ausnahme von den in Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG genannten Fristen umschreibt, nicht aber von dem dort ebenfalls aufgestellten Erfordernis des vorbestehenden Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung. Die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, wird in Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG gesondert geregelt. Mit anderen Worten räumt die als Kann-Bestimmung formulierte Regelung von Art. 61 VZAE die Möglichkeit ein, von den mit Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG geforderten Fristen abzuweichen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer früher schon während mindestens zehn Jahren im Besitze der Niederlassungsbewilligung war und der Auslandaufenthalt längstens sechs Jahre gedauert hat. Sie entbindet die Betroffenen jedoch nicht vom Erfordernis, vor erneuter Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung zu sein, weshalb kein Raum für eine direkte Wiedererteilung nach Art. 61 VZAE (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 AIG) besteht (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.259 vom 11. Dezember 2020, Erw. II/4.2; a.M. PETER BOLZLI, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 15 zu Art. 34 AIG).

3.2. Die direkte Wiederherstellung bzw. Neuerteilung einer bereits erloschenen Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 VZAE (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 AIG) ist nach dargelegter Praxis und Rechtsgrundlage ausgeschlossen und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht wiedererwägungsweise möglich: Die behördliche Feststellung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung nach Abmeldung oder sechsmonatigem Auslandaufenthalt ist grundsätzlich rein deklaratorischer Natur und kann entsprechend bei tatsächlichem Vorliegen eines Erlöschensgrundes auch nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bzw. eine Bewilligungserteilung gestützt auf einen persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Betracht zu ziehen ist oder Vertrauensschutzgründe eine Bewilligungserteilung gebieten.

4.

4.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. AIG abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Die Möglichkeit der Wiederzulassung wurde auf Verordnungsebene unter anderem durch Art. 49 VZAE konkretisiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Bei Überschreitung der letztgenannten Frist ist eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG selbst bei langjährigem und lebensprägendem Voraufenthalt in der Schweiz ausgeschlossen, jedoch kann der Dauer und Qualität des Voraufenthalts bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung getragen werden (ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI, a.a.O., Rz. 10.20; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/ FANNY DE W ECK, a.a.O., N. 29 zu Art. 30 AIG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-736/2017 vom 18. Februar 2019, Erw. 4.5; a.M. noch das Aargauer Rekursgericht im Ausländerrecht am 25. Juni 2010, Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010 S. 349, Erw. 4.2.3, wobei an dieser Rechtsprechung insbesondere aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht festzuhalten ist. Dies zumal es im Ergebnis einzig darum ging, darzulegen, dass die Verweigerung der Wiederzulassung mit Verweis auf die Überschreitung der Zweijahresfrist im konkreten Fall unverhältnismässig gewesen wäre, weshalb gleich wie durch ZÜND/BRUNNER [siehe oben] mit Verweis auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG angeregt, eine Härtefallprüfung verlangt wurde).

Wie in Bezug auf die sechsmonatige Erlöschensfrist von Art. 61 Abs. 2 AIG ist hierbei unerheblich, welche Gründe eine frühere Rückkehr in die Schweiz verhindert haben (vgl. dazu vorne Erw. II/2.1). Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE ist es, Personen, die aufgrund eines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz eine intensive Beziehung zu unserem Land aufgebaut haben und trotz Ausreise weiterhin über eine enge Bindung zu unserem Land verfügen, die Anwesenheit (und Erwerbstätigkeit) unter erleichterten Bedingungen wieder zu gestatten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.259 vom 11. Dezember 2020, Erw. II./5.1). Die erleichterte Wiederzulassung steht überdies (ebenso wie die nachfolgend zu erörternde Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) unter dem Vorbehalt, dass der Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).

4.2. Die Beschwerdeführerin erhielt am 18. Dezember 2009 eine Aufenthaltsbewilligung, die am 3. März 2014 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Sodann lebte sie zum Ausreisezeitpunkt bereits über neun Jahre in der Schweiz. Die Voraussetzung eines fünfjährigen, dauerhaften Voraufenthalts gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE ist damit unbestrittenermassen erfüllt.

Jedoch hielt sich die Beschwerdeführerin nach ihrer freiwilligen Ausreise im August 2018 für über drei Jahre im Ausland auf, womit bereits die zeitlichen Anforderungen von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE für eine erleichtere Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind. Sodann ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin durch höhere Gewalt an einer früheren Rückkehr in die Schweiz gehindert wurde, namentlich durch ihre eingeschränkte Reisefähigkeit nach der Geburt ihrer Tochter, ihre spätere Coronaviruserkrankung und die pandemiebedingten Reiserestriktionen. Selbst ein unfreiwilliger Auslandaufenthalt bewirkt mit zunehmender Dauer eine Entfremdung von der Schweiz und eine fortschreitende Verwurzelung am neuen Aufenthaltsort, weshalb die Nichtberücksichtigung allfälliger Hinderungsgründe nicht nur der analogen Handhabung des Fristenlaufs von Art. 61 Abs. 2 AIG entspricht, sondern auch mit dem Zweck der Regelung von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG übereinstimmt. Wie sich überdies aus dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE erschliesst, muss lediglich die Ausreise freiwillig erfolgen, während unvorhergesehene Verzögerungen der Rückreise allenfalls im Rahmen der nachfolgend zu erörternden Härtefallprüfung Berücksichtigung finden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um erleichterte Wiederzulassung auch rechtzeitig aus dem Ausland hätte stellen können, womit die Pandemie ohnehin keinen Einfluss auf die verpasste Frist hatte.

Die Möglichkeit der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt daher ausser Betracht.

5.

5.1. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, sind die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten.

Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass Ausländerinnen und Ausländern, die ihre Identität offenlegen, bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:

- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE und Art. 58a Abs. 1 AIG beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermag. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen.

Die für das Vorliegen eines Härtefalls zu beachtenden Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen werden kann. Indessen ergibt

sich bereits aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (im Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und der einschlägigen altrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. BVGE 2017 VII/6, Erw. 6.2 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-501/2018 vom 13. Dezember 2019, Erw. 5.3, und C-2283/2010 vom 9. August 2011, Erw. 6.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

5.2. Bezüglich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin reiste in ihrem 11. Lebensjahr mit ihren Eltern in die Schweiz und hielt sich die folgenden neuneinhalb Jahre im Land auf, was grundsätzlich eine eher lange Zeit darstellt, zumal ihr Aufenthalt in einen prägenden Lebensabschnitt fiel, sie hier die Schule besuchte und einen namhaften Teil ihres noch jungen Lebens verbrachte (zur Bedeutung der lebensprägenden Jahre vgl. auch MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/ FANNY DE W ECK, a.a.O., N. 29 zu Art. 30 AIG).

Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Wie hoch das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse an einem erneuten Verbleib ausfällt und inwieweit demzufolge die frühere Aufenthaltsdauer dafürspricht, dass bei Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein Härtefall vorliegt, lässt sich vielmehr erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.137 vom 28. November 2022, Erw. II/6.4.2.1). Der Voraufenthalt in der Schweiz ist sowohl qualitativ als auch quantitativ zu relativieren: Die Beschwerdeführerin musste auch nach ihrer Volljährigkeit durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden und konnte erst mit Verzögerung und nach Absolvierung eines Sozialjahres Anfang August 2016 eine Ausbildung als Assistentin Gesundheit und Soziales EBA beginnen, welche sie aber später ohne Abschluss abbrach (MI-act. 29, 34, 62, 89). Seit dem 1. Februar 2022 arbeitet sie in einem Aargauer Restaurant im Mittagsservice, wobei aber aufgrund ihrer derzeitigen Bewilligungssituation ihre Arbeitsberechtigung zweifelhaft erscheint und sie jedenfalls nicht mit einer Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses rechnen kann (vgl. auch hinten Erw. II/6). Ob angesichts all dieser Umstände überhaupt von einer hinreichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gesprochen werden kann, erscheint fraglich. In sprachlicher und sozialer Hinsicht kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin der Dauer ihres Voraufenthalts entsprechend integriert hat. Ihre Integration geht jedoch insgesamt nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und lässt keine besonders starke Verwurzelung in der Schweiz vermuten.

Dies gilt umso mehr, als auch die Beschwerdeführerin selbst ihre Zukunft zunächst ausserhalb der Schweiz sah: Bereits als 18-Jährige fasste sie den Entschluss, in ihr Heimatland zurückzukehren. Selbst wenn aus ihrer damaligen Ankündigung noch nicht zwingend auf dauerhafte Ausreisepläne geschlossen werden musste, haben sich ihre Ausreisepläne spätestens mit ihrer Abmeldung im August 2018 konkretisiert und lebte sie in der Folge über drei Jahre in Sri Lanka, wo sie heiratete und eine Familie gründete. Demzufolge spricht der Voraufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der bereits vor Jahren getroffene freiwillige Entscheid, nach Sri Lanka zurückzukehren, der Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls offensichtlich entgegensteht.

Weiter ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie bei der Prüfung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausführt, dass familiäre Bindungen, welche auch ohne die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mittels gegenseitiger Besuchsaufenthalte in hinreichender Weise gelebt werden können, keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen. Wie nachstehend noch zu erläutern ist, verfügt die Beschwerdeführerin in der Schweiz über keine konventions- oder verfassungsmässig geschützte Beziehungen oder Abhängigkeitsverhältnisse und muss die Betreuung ihrer Tochter nicht durch ihre Eltern sichergestellt werden (vgl. hinten Erw. II/8). Die Beschwerdeführerin kann den Kontakt zu ihren hier lebenden Familienangehörigen auch nach einer Rückkehr in ihr Heimatland ungehindert mittels Besuchsaufenthalten und modernen Kommunikationsmitteln pflegen. Sie hat überdies freiwillig in Sri Lanka geheiratet und eine Familie gegründet, wo ihre Tochter und ihr Ehemann bis heute leben. Die familiären Verhältnisse sprechen damit eher für eine Fortsetzung des Familienlebens in Sri Lanka als für eine Verlegung desselben in die Schweiz. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise massive Konflikte mit ihren Eltern hatte, gerade auch wegen ihrer Beziehung zu ihrem späteren Ehemann. Dabei kam es sogar zu einer polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt (MI-act. 52 ff.). Die Beschwerdeführerin machte denn auch selbst das angespannte Verhältnis zu ihren Eltern für ihre Ausreise nach Sri Lanka (mit)verantwortlich. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht geboten, das bislang in Sri Lanka gelebte Familienleben der Kernfamilie in die Schweiz zu verlegen.

Was die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka betrifft, ist die Beschwerdeführerin hiervon nicht mehr als ihre Landsleute betroffen und ist ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch unter Würdigung der aktuellen Wirtschafts- und Sicherheitslage zuzumuten (vgl. das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-374/2020 vom 16. Januar 2023, Erw. 8.5.2 sowie hinten Erw. II/9). Die schwierige wirtschaftliche und politische Lage in Sri Lanka hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch nicht davon abgehalten, mehrere Jahre in ihre Heimat zurückzukehren und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr das Leben dort heute nicht mehr zumutbar sein sollte. Vielmehr stellen sich ihre Reintegrationschancen in Sri Lanka heute besser dar, als bei ihrem letzten Aufenthalt, wo sie ihr Heimatland nur aus ihrer Kindheit kannte.

Andere härtefallbegründende Umstände sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. Ergänzend ist auf die ausführliche vorinstanzliche Härtefallprüfung zu verweisen (vgl. Einspracheentscheid, Erw. 6).

5.3. Nach dem Gesagten ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE mit der Vorinstanz zu verneinen. Damit erübrigt sich zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.

6.

Eine Zulassung der Beschwerdeführerin zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 ff. AIG wird im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich beantragt und fällt aus den vorinstanzlich genannten Gründen ohnehin ausser Betracht (vgl. Einspracheentscheid, Erw. 7). Die Beschwerdeführerin verfügt sodann weder über eine abgeschlossene Lehre noch ist sie in einem Bereich tätig, wo ein besonderer Fachkräftemangel herrscht, weshalb auch eine Zulassung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b (zweiter Teilsatz) AIG entfällt. Mangels substanziierter Anträge und aufgrund der klaren Sachund Rechtslage erübrigt sich diesbezüglich eine weitergehende Prüfung.

Anzumerken ist allerdings, dass die gegenwärtige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bewilligungspflichtig ist und sie sich mit der Arbeitsaufnahme allenfalls nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG strafbar gemacht haben könnte. Dies zumal ihr das entsprechende Bewilligungserfordernis bekannt war und ihr vorinstanzliches Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung während der Verfahrenshängigkeit abgewiesen wurde (vgl. MI-act. 119,

157 f.).

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin behauptete erstmals im Einspracheverfahren, am 26. Juli 2021 von der Schweizer Botschaft in Colombo die Zusicherung erhalten zu haben, mit ihrer C-Bewilligung in die Schweiz zurückreisen und hier ein Nachzugsgesuch für ihre Familie stellen zu können (MI-act. 120). Aufgrund ihrer (angeblich) überstürzten Abreise und mangels Rechtskenntnissen will sie es zuvor unterlassen haben, rechtzeitig ein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung gestellt zu haben (MI-act. 120). Im Beschwerdeverfahren wurde zudem neu behauptet, dass auch die Einwohnerdienste und die damalige Leiterin des Sozialdienstes Q. falsch bzw. unvollständig informiert hätten. Der Beschwerdeführerin sei gesagt worden, dass sie sich abmelden müsse. Zudem habe sie die Leiterin des Sozialdienstes nicht darauf hingewiesen, dass in ihrem Fall ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung und nicht eine Abmeldung angezeigt gewesen sei.

7.2. 7.2.1. Grundsätzlich obliegt es den betroffenen Ausländerinnen oder Ausländern, sich rechtzeitig über die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu informieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_339/2019 vom 14. November 2019, Erw. 5.1, und 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 7.2.1). Nebst den publizierten Gesetzestexten selbst stehen hierzu unter anderem die im Internet abrufbaren sowie beim MIKA erhältlichen behördlichen Merkblätter zur Verfügung. In diesem Sinne werden insbesondere auch die migrationsrechtlichen Folgen eines längeren Auslandaufenthalts und die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt und besteht diesbezüglich keine behördliche Aufklärungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_980/2010 vom 21. Juni 2011, Erw. 2.2).

Entgegen anderslautender Lehrmeinungen besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch aufgrund von Art. 57 Abs. 1 AIG – wonach Bund, Kantone und Gemeinden ausländische Personen "über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten" informieren und beraten – keine umfassende behördliche Aufklärungspflicht. Mithin sind die Migrationsbehörden nicht verpflich-tet, von sich aus alle ausländischen Personen auf sämtliche für sie geltenden Fristen hinzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2019 vom 14. November 2019, Erw. 5.1; so auch bereits Urteil des Bundesgerichts 2C_97/2013 vom 26. August 2013, Erw. 4.2 betr. die altrechtliche Vorgängerregelung von Art. 56 Abs. 1 AuG; anderer Meinung TAMARA NÜSSLE, Tragweite der Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Frist zum Familiennachzug – Fristwiederherstellung bei unvollständiger oder unterbliebener Rechtsaufklärung?, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2010, S. 887 ff., 890; differenzierend MARC SPESCHA, a.a.O., N. 2 zu Art. 57 AIG; vgl. zum Ganzen auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.347 vom 27. Januar 2021, Erw. II/2.2.1). Die genannte Bestimmung bezieht sich im Übrigen auf "die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz", weshalb eine behördliche Auskunftspflicht bei Abmeldung ins Ausland bereits vom Wortlaut her zweifelhaft erscheint.

Nur ausnahmsweise besteht im verwaltungs- bzw. migrationsrechtlichen Verfahren – aufgrund der Fairnessgarantien von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) – eine prozessuale Treuepflicht der verfahrensleitenden Behörde gegenüber den Verfahrensbetroffenen, infolge derer die Behörde unter Umständen gehalten sein kann, eine rechtsungewohnte, nicht anwaltlich vertretene Partei aufzuklären, wenn sich diese anschickt, einen offensichtlichen Verfahrensfehler zu begehen, welcher für sie zu einem Rechtsnachteil führt und welcher sich noch verhindern oder beheben lässt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.8 vom 22. November 2021, Erw. 2.3.2.4.1 m.w.H.).

7.2.2. Wurde eine behördliche Auskunft erteilt, verleiht der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus dem erwähnten Grundsatz unter Umständen auch ein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ergeben kann (BGE 126 II 377, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018, Erw. 4.1). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die auskunftgebende Behörde a) in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, b) für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder aus zureichenden Gründen als zuständig erachtet wurde, c) die Auskunft vorbehaltslos erteilt wurde, d) die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennbar war, e) im Vertrauen auf die Falschauskunft nicht mehr ohne weiteres rückgängig machbare Dispositionen getroffen wurden, f) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat und g) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen der Bewilligungserteilung entgegen stehen (vgl. allgemein BGE 116 V 298, Erw. 3.a). Die blosse (frühere) Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (BGE 126 II 377, Erw. 3b m.w.H.).

7.3. 7.3.1. Die E-Mail Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Schweizer Botschaft in Sri Lanka vom 25./26. Juli 2021 ist weder inhaltlich noch zeitlich geeignet, berechtigte Erwartungen in die (Wieder-)Erteilung oder den Fortbestand einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu wecken: Inhaltlich bezog sich die Anfrage bei der Schweizer Botschaft lediglich auf die Einreisemöglichkeit in die Schweiz und nicht auf eine dauerhafte Rückkehr. Für die Regelung des dauerhaften Aufenthalts und die Bewilligung eines allfälligen Familiennachzugs war die Botschaft sodann auch offenkundig nicht zuständig. Weiter entsprechen die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Anfrage vom 25. Juli 2021 auch nicht den Tatsachen, bezeichnete sie ihre Rückkehr nach Sri Lanka doch lediglich als "Urlaub" und musste die Botschaft aufgrund ihrer Angaben von einer weiterhin gültigen Niederlassungsbewilligung ausgehen. Die Antwort der Botschaft vom 26. Juli 2021 erschöpfte sich sodann in der allgemein gehaltenen und insoweit korrekten Auskunft, wonach die Beschwerdeführerin mit einer gültigen Niederlassungsbewilligung zurück in die Schweiz reisen und hier um Familiennachzug ersuchen könne (MI-act. 134). Verbindliche Zusicherungen zur Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung und den Erfolgsaussichten eines Familiennachzugsgesuchs wurden nicht gemacht und hätten von der Botschaft schon mangels Zuständigkeit nicht gemacht werden können. Die Korrespondenz mit der Botschaft konnte damit von vornherein keine hinreichende Vertrauensgrundlage für eine Bewilligungserteilung bilden. Unabhängig hiervon korrespondierte die Beschwerdeführerin erst nach Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung und mehr als zwei Jahre nach ihrer Ausreise mit der Botschaft, weshalb von vornherein keine nicht wiedergutzumachenden Dispositionen ersichtlich sind, welche sie gestützt auf eine allfällige Falschauskunft gemacht haben könnte. Vielmehr waren die entsprechenden Rechtsnachteile zu diesem Zeitpunkt längst eingetreten und hätte selbst ihre sofortige Rückkehr ihre Rechtslage nicht mehr entscheiderheblich verbessert.

Eine sonst wie entscheidrelevante Kommunikation mit der Schweizer Botschaft ist aus den Akten nicht ersichtlich. Soweit in der Beschwerdeschrift auf weitere Anfragen betreffend geplanter Rückreise und geplantem Familiennachzug Bezug genommen wird, fehlt es an einer näheren Substanziierung.

7.3.2. Was die angeblich fehlerhaften bzw. unvollständigen Auskünfte des Einwohneramts und der Leiterin des Sozialdienstes Q. angeht, ist zunächst festzuhalten, dass allfällige Hinweise auf die Abmeldepflichten der Beschwerdeführerin keineswegs eine Falschauskunft darstellen würden: Selbst bei einer lediglich vorübergehenden Rückkehr nach Sri Lanka hätte sich die Beschwerdeführerin bei der Einwohnerkontrolle abmelden müssen, ist eine solche doch gemäss § 7 des Gesetzes über die Register und das Meldewesen vom 18. November 2008 (Register- und Meldegesetz, RMG; SAR 122.200) bei jedem Wohnsitzwechsel und jeder Wohnsitzaufgabe zwingend erforderlich, unabhängig davon, ob zugleich beim MIKA um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersucht wurde. Weiter sind weder Einwohnerkontrolle noch Sozialdienst zuständig für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung oder die Erteilung diesbezüglicher Auskünfte. Die Beschwerdeführerin hätte diesbezügliche Fragen direkt an das zuständige MIKA richten müssen, was sie aber auch eigenen Angaben zufolge aufgrund ihrer (angeblich) überstürzten Abreise nicht getan hatte. Die grundsätzliche Zuständigkeit des MIKA in der Angelegenheit scheint der Beschwerdeführerin überdies auch bekannt gewesen zu sein, adressierte sie ihr Schreiben vom 15. November 2016, mit welchem sie bereits Rückkehrabsichten nach Sri Lanka offenbarte (MI-act. 40), doch an das Migrationsamt und nicht etwa an die Einwohnerkontrolle. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin erst vor Verwaltungsgericht geltend macht, durch das Einwohneramt bzw. die Leiterin der Sozialdienste Q. fehlerhaft bzw. unvollständig informiert worden zu sein, während weder in der vorangegangenen E-Mail-Korrespondenz mit dem Migrationsamt noch im Einspracheverfahren hierauf Bezug genommen wurde (MI-act. 61 ff., 86, 91).

7.3.3. Mangels kommunizierten Rückkehrabsichten hatten die involvierten Behörden und insbesondere das MIKA sodann keinerlei Veranlassung, die Beschwerdeführerin auf den drohenden Bewilligungsverlust oder die Möglichkeit der Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung aufmerksam zu machen: Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits in ihrem Schreiben an das Migrationsamt vom 15. November 2016 mit keinem Wort, dass ihre Rückkehr nach Sri Lanka lediglich vorübergehender Natur sein sollte. Sodann behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht, bei ihrer Abmeldung im August 2018 auf Wiedereinreisepläne hingewiesen zu haben. Entsprechende Rückkehrabsichten ergeben sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass es aufgrund der zum Ausreisezeitpunkt diesbezüglich noch nicht abgeschlossenen Abklärungen zu keiner Kostenübernahme bei der Rückkehrhilfe kam. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aus der Thematisierung der Rückkehrhilfe gerade schliessen müssen, dass die Behörden von einer dauerhaften Rückkehr nach Sri Lanka ausgingen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin damit schon im Ausreisezeitpunkt von einer baldigen Rückkehr in die Schweiz ausgegangen wäre, hätte sie dies den Behörden gegenüber nicht richtig kommuniziert bzw. mit ihrem Verhalten gerade Gegenteiliges suggeriert.

7.3.4. Ohnehin erscheint es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Ausreise aus der Schweiz mit einer baldigen Wiedereinreise rechnete: Nachdem sie ihre Auswanderungspläne bereits fast zwei Jahre zuvor dem MIKA gegenüber anzeigt hatte und für ihre Ausreise nach Sri Lanka freiwillig auf ihren Flüchtlingsstatus verzichtete, kann von einer überstürzten und unplanmässigen Ausreise keine Rede sein, wenngleich ihre damaligen Konflikte mit ihren Eltern in der Schweiz ihre Ausreisepläne am Ende allenfalls etwas beschleunigten und sie noch kurz vor ihrer Ausreise die Kontrollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung verlängern liess (MI-act. 40 ff., 48,

52 ff.). Für ihre spätere Wiedereinreise in die Schweiz machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. September 2021 die schlechte Lebensqualität in ihrem Heimatland, die Geburt ihrer Tochter und die besseren Erwerbsaussichten in der Schweiz verantwortlich (MI-act. 66). Dies lässt darauf schliessen, dass sie ihren Entschluss zu einer Rückkehr in die Schweiz erst nach negativen Erfahrungen in Sri Lanka und der Geburt ihrer Tochter gefasst hatte und ihre Zukunft ursprünglich in ihrem Geburtsland sah, wo sie auch heiratete, eine Familie gründete und ihr Ehemann erwerbstätig war (MI-act. 91). Sodann erklären weder die erst ab Mitte März 2020 implementierten Reiserestriktionen aufgrund der Coronaviruspandemie noch die Geburt der Tochter am 9. Januar 2020, weshalb die Beschwerdeführerin bei einem angeblich nur ganz vorübergehend geplanten Heimataufenthalt jahrelang dort verblieb, traten diese Ereignisse doch erst über ein Jahr nach ihrer Ausreise ein. Wie es sich damit verhält, kann aber ohnehin offenbleiben, da letztlich nicht auf die Absicht, sondern auf die nach aussen kommunizierten Pläne der Beschwerdeführerin und deren versäumtes Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung abzustellen ist.

7.4. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Kommunikation mit verschiedenen Behörden nichts zu ihren Gunsten ableiten kann und nicht in guten Treuen vom Fortbestand oder der Wiedererteilung ihrer ausländerrechtlichen Bewilligung ausgehen durfte. Sodann sind die diesbezüglichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin von vornherein ungeeignet, an der entscheiderheblichen Sachlage etwas zu ändern, weshalb auf deren Abnahme und weitere Sachverhaltsabklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

8.

Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Ehemann und Kind) befinden sich in Sri Lanka und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, welches über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausginge, wird nicht substanziiert und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens fällt somit ausser Betracht. Gleiches gilt für das durch Art. 8 EMRK ebenfalls geschützte Privatleben. Einerseits hielt sich die Beschwerdeführerin lediglich knapp neuneinhalb Jahre in der Schweiz auf, als sie im August 2018 nach Sri Lanka zurückkehrte, andererseits ist bei der Beschwerdeführerin keine ausgeprägte Integration ersichtlich, welche ihr trotz Nichterreichen der bundesgerichtlich definierten zehnjährigen Aufenthaltsdauer einen allfälligen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK einräumte (vgl. BGE 144 I 266).

9.

Mit der Vorinstanz ist abschliessend festzuhalten, dass nichts auf das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG hindeutet (Einspracheentscheid, Erw. 10). Das (abgeleitete) Asyl der Beschwerdeführerin ist rechtskräftig erloschen und die Beschwerdeführerin hat auf ihren (abgeleiteten) Flüchtlingsstatus bereits vor ihrer Rückkehr nach Sri Lanka freiwillig verzichtet. Eine individuelle Verfolgungssituation wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Sodann lassen weder der 2019 erfolgte Machtwechsel in Sri Lanka noch die sich seither verschlechterte Wirtschafts- und Sicherheitslage eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen, zumal ihr weiterhin dort lebender Ehemann und dessen Umfeld sie bei der Wiedereingliederung unterstützen können (zur generellen Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Sri Lanka vgl. das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-374/2020 vom 16. Januar 2023, Erw. 8.5.2). Weiter beweist gerade der jahrelange Aufenthalt in ihrer Heimat nach der Rückkehr, dass ihr die Wiedereingliederung in Sri Lanka möglich und zumutbar ist, wenngleich sie selbst ihre Zukunft inzwischen nicht mehr dort verortet.

10.

Wie sich aus vorstehenden Erwägungen erschliesst, haben die Vorinstanzen weder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin noch die Begründungspflicht verletzt. Der entscheiderhebliche Sachverhalt wurde vorinstanzlich hinreichend abgeklärt und von weiteren Untersuchungen – insbesondere zur Kommunikation mit der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka, dem Einwohnerdienst Q. und der (damaligen) Leiterin des Sozialdienstes Q. – konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Dies zumal die Vorwürfe gegenüber dem Einwohnerdienst und der Leiterin des Sozialdienstes ohnehin erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben wurden. Auch weitere Abklärungen zur Integration der Beschwerdeführerin erscheinen im Lichte vorstehender Ausführungen nicht angezeigt.

11.

11.1. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde sinngemäss auch für das Einspracheverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

Während das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit instruktionsrechtlicher Verfügung vom 10. August 2022 guthiess, lehnte die Vorinstanz das entsprechende Gesuch trotz erwiesener Bedürftigkeit ab, weil sie der Ansicht war, die gestellten Begehren seien aussichtslos (act. 11). Seit Einreichung der Einsprache präsentiert sich der vorliegend massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen unverändert.

11.2. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen auf Gesuch von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Verweis auf BGE 139 III 475, Erw. 2.2, und BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4, je mit Hinweisen; vgl. auch AGVE 1989, S. 282 f.).

11.3. Auch wenn die Beschwerdeführerin letztlich unterliegt, durfte aufgrund ihres eher langen und in eine lebensprägende Phase fallenden Voraufenthalts in der Schweiz auch im Einspracheverfahren nicht von offensichtlich aussichtslosen Begehren ausgegangen werden. Entsprechend hätte die Vorinstanz im Einspracheverfahren dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stattgeben müssen. In Anwendung von § 49 VRPG ist ihr deshalb nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das abgeschlossene vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und ihr Vertreter, lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, Zürich, rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren zu bestellen.

12.

Zusammenfassend ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Abmeldung ins Ausland und ihrem mehr als sechsmonatigen Heimataufenthalt erloschen und liegen weder Gründe für eine Wiedererteilung nach Art. 61 VZAE noch für eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG vor. Ebenso wenig ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu bejahen oder gebieten Vertrauensschutzgründe eine Bewilligungserteilung. Mangels konventions- bzw. verfassungsmässig geschützter Beziehungen in der Schweiz und mangels Vollzugshindernissen sind die materiellen Begehren der Beschwerdeführerin damit ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen. Jedoch ist ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung nachträglich auch für das vorangegangene Einspracheverfahren zu bewilligen, da ihre Begehren trotz Unterliegens nicht als aussichtslos bezeichnet werden können.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Sache unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführerin ist für das abgeschlossene Einspracheverfahren nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ihr Anwalt ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einsprache-verfahren zu bestellen (siehe vorne Erw. II/11).

2.2. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht und der Vorinstanz je eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. das Einspracheverfahren einzureichen.

2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter mit separater Verfügung festzusetzen.

2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Einspracheentscheids vom 26. April 2022 aufgehoben, für das abgeschlossene Einspracheverfahren nachträglich die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt und lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, Zürich, rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren bestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 328.00, gesamthaft Fr. 1'528.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.

Das MIKA wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die durch die Vorinstanz noch festzusetzenden Parteikosten für das Einspracheverfahren zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

5.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht und der Vorinstanz je eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. für das Einspracheverfahren einzureichen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 1. Februar 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Peter