WBE.2022.23
WBE.2022.23 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-05-20
20. Mai 2022Deutsch12 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.23 / ME / wm (LVV.2021.107) Art. 52 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter Beschwerde- A._____, führer...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2022.23 / ME / wm (LVV.2021.107) Art. 52
Urteil vom 20. Mai 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter
Beschwerde- A._____, führer
gegen
Gerichte Kanton Aargau Obergericht, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Kostenerlass
Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 24. Januar 2022
Sachverhalt
A.
A. zog am 5. Februar 2020 seine Beschwerde im Verfahren XBE.2020.2 der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts zurück. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Februar 2020 wurde das Verfahren abgeschrieben und wurden A. reduzierte Kosten von Fr. 200.00 auferlegt. Diese Verfahrenskosten sind bei der Obergerichtskasse offen.
B.
1.
Am 19. Februar 2021 stellte A. ein "Gesuch um Erlass/Abschreibung aller Rechnungen/Gerichtskosten". Die Obergerichtskasse leitete dieses am 9. März 2021 mit weiteren Eingaben an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) weiter und beantragte die Abweisung des Gesuchs.
2.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wies das Generalsekretariat GKA das Kostenerlassgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
C.
1.
Gegen die Verfügung des Generalsekretariats GKA erhob A. mit Eingabe vom 26. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, sein Kostenerlassgesuch sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen.
2.
Das Generalsekretariat GKA hat am 4. Februar 2022 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
3.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Mai 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
2.
Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Kostenerlassgesuch hätte bewilligt werden müssen. Die Vorinstanz habe sein geleastes Fahrzeug als Vermögenswert betrachtet, obwohl es sich im Eigentum der B. befinde. Weiter habe sie nicht berücksichtigt, dass er zusammen mit seiner Ex-Frau Steuerschulden von über Fr. 100'000.00 habe. Diese Forderung habe Priorität vor den Verfahrenskosten. Das Spezialverwaltungsgericht habe im Urteil vom 20. Mai 2020 erwogen, es sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht möglich bzw. zumutbar, die betreffenden Steuerschulden zu begleichen. Das Bezirksgericht (Familiengericht) T. habe ihm und seiner Ex-Frau im Urteil vom 10. Juni 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Schliesslich habe die Vorinstanz auf sein LinkedIn-Profil Bezug genommen, was nicht aussagekräftig sei. Er sei seit mehreren Monaten arbeitsunfähig.
2.
Das Generalsekretariat GKA hat das Kostenerlassgesuch abgewiesen. Zur Begründung erwog es, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Seine aktuellen finanziellen Verhältnisse seien unklar und nicht belegt. Immerhin habe das Spezialverwaltungsgericht im vorgelegten Urteil vom 20. Mai 2020 einen Einnahmenüberschuss von rund Fr. 1'500.00 festgehalten (S. 14), unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren auf anstehende Veränderungen hingewiesen habe. Entsprechend seinem LinkedIn-Profil sei der Beschwerdeführer bei einer Privatbank tätig. Zudem sei er als Halter eines Fahrzeugs Mercedes Benz GLE 350d registriert. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen verfüge und sich ein Fahrzeug im oberen Preissegment leisten könne. Es sei nicht anzunehmen, dass Verfahrenskosten von Fr. 200.00 das finanzielle Weiterkommen des Beschwerdeführers ernsthaft in Bedrängnis bringen könnten. Daran änderten die geltend gemachten Schulden nichts, zumal sich der Beschwerdeführer weigere, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen und diesbezügliche Belege einzureichen. Dieser werde die Verfahrenskosten innerhalb der Verjährungsfrist von 10 Jahren begleichen können. Das öffentliche Interesse an einer rechtsgleichen Einforderung von Gerichtskosten überwiege das private Interesse des Gesuchstellers, von der Zahlung der geschuldeten Kosten befreit zu werden.
3.
3.1. Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (Aargauische Gerichts- und Veraltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.164 vom 18. Oktober 2018, Erw. II/4.4; WBE.2005.261 vom 27. Oktober 2005, Erw. II/2.3). Gemäss § 23 Abs. 1 VRPG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 2 VRPG).
3.1. Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (Aargauische Gerichts- und Veraltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.164 vom 18. Oktober 2018, Erw. II/4.4; WBE.2005.261 vom 27. Oktober 2005, Erw. II/2.3). Gemäss § 23 Abs. 1 VRPG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 2 VRPG).
3.2. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers anbelangt, liegt das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 vor (bei der Datumsangabe der Vorinstanz handelt es sich um einen offensichtlichen
Verschrieb). Diesem Entscheid lassen sich gewisse Angaben entnehmen, die aber auf Unterlagen basieren, welche der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau im Februar 2020 einreichten (S. 14 ff., 27). Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren gehalten, aktuelle Angaben insbesondere zu seinen Einkünften zu machen und diese zu belegen. Er wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 aufgefordert, die aktuelle finanzielle Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögenssituation darzulegen und hierzu die notwendigen Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer wurde im erwähnten Schreiben vom 27. Oktober 2021 auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht sowie auf die Konsequenzen der Missachtung. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Verhalten würdigte und aufgrund der vorhandenen Akten entschied.
4.
4.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) können Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit gestundet oder erlassen werden. Die Bestimmung gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass der Gerichtskosten. Auch im Fall einer dauerhaften Mittellosigkeit bleibt es dem Ermessen der zuständigen Behörde anheimgestellt, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil des Bundesgerichts 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016, Erw. 4.3.2 mit Hinweis). Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. insbesondere unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots, des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Pflicht zur Wahrung von öffentlichen Interessen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei bedarf es einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse insbesondere an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen einerseits sowie der Belastung des Pflichtigen andererseits.
4.2. Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – für sich alleine nicht ausreichend, um eine dauernde Mittellosigkeit anzunehmen. Literatur und Rechtsprechung setzen dafür voraus, dass die Gerichtskosten voraussichtlich während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht beglichen werden können (vgl. DAVID JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KD120010 vom 21. Dezember 2012, Erw. 3.3; Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau KES.2015.52 vom 1. Oktober 2015, Erw. 3/f/bb, in: RBOG 2015, S. 240). Davon kann beim Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der fehlenden Angaben zu den aktuellen Einkünften und Ausgaben nicht ausgegangen werden. Es ist nicht ausreichend, dass er vom 16. Januar bis 16. Februar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig war (Beschwerdebeilage). Die Vorinstanz hat weitere Gründe angeführt, welche der Annahme einer dauernden Mittellosigkeit entgegenstehen können. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass ein Kostenerlass nicht in Betracht kommt, wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen (Erwerbstätigkeit, Veräusserung von Vermögenswerten, wegfallende Kosten) oder einen absehbaren Vermögenszufluss (Erbteilung, güterrechtliche Auseinandersetzung, Versicherungsleistungen) voraussichtlich beseitigt werden kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KD120010 vom 21. Dezember 2012, Erw. 3.3; Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau KES.2015.52 vom 1. Oktober 2015, Erw. 3/f/bb, in: RBOG 2015, S. 240). Aufgrund der vorliegenden Informationen kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, Erwerbseinkünfte zu erzielen. Es kann daher nicht ohne Weiteres auf Budgets im Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 (S. 14 ff., 27) abgestellt werden. Insofern kann der Beschwerdeführer auch nicht mit der Priorisierung anderer Schulden argumentieren.
4.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz nicht davon aus, dass sich das Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz in seinem Eigentum befindet. Sie hat lediglich auf die Registrierung beim Strassenverkehrsamt und die Haltereigenschaft Bezug genommen. Diese Informationen konnten im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1 VRPG) beigezogen werden, weshalb der Vorwurf des "Ausspionierens" fehlgeht. Im Rahmen der Würdigung der vorhandenen Unterlagen durfte die Vorinstanz auf üblicherweise anfallende Kosten für den Betrieb des Motorfahrzeugs hinweisen. Diese entstehen unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer Eigentümer oder Leasingnehmer des Fahrzeugs ist.
4.4. Was den Verweis auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 anbelangt, betrifft dieses den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 sowie Zahlungserleichterungen für 2016 bis 2019, welche dem Beschwerdeführer nicht gewährt wurden. Die Voraussetzungen des Steuererlasses gemäss § 230 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) und für Zahlungserleichterungen (§ 229 StG) unterscheiden sich von jenen des Erlasses von Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Somit kann der Beschwerdeführer grundsätzlich nichts aus einzelnen Erwägungen des (für ihn abschlägigen) Entscheids ableiten. Gleich verhält es sich mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2020 (betreffend definitive Rechtsöffnung; Nichteintreten). Im betreffenden Verfahren verzichtete das Bundesgericht darauf, Kosten zu erheben, da die Umstände es rechtfertigten (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Schlüsse für das Kostenerlassgesuch lassen sich daraus nicht ziehen. Vom erwähnten Urteil des Bezirksgerichts T. (vgl. vorne Erw. 1) liegt lediglich ein Auszug vor, woraus sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau für Verfahrenskosten von Fr. 2'700.00 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Beschwerdebeilage). Dafür gelten gemäss Art. 117 ff. ZPO unterschiedliche Voraussetzungen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten kann.
4.5. Der Einbezug von Aussagen im LinkedIn-Profil des Beschwerdeführers erscheint nicht unproblematisch. Vorliegend ist jedoch nicht näher darauf einzugehen, da sie nicht entscheidrelevant sind bzw. die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss.
4.6. Somit lässt sich der angefochtene Entscheid – jedenfalls im Rahmen der vorliegend relevanten Rechtskontrolle – nicht beanstanden. Insbesondere wurden die massgebenden privaten Interessen, soweit dies trotz verweigerter Mitwirkung möglich war, korrekt bewertet. Die vorgenommene Abwägung der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. vorne Erw. 2) stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
1.
1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine niedrige Staatsgebühr von grundsätzlich Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kostenpflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Von letzterem kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. vorne Erw. II/3) und hat auch vor Verwaltungsgericht keine Angaben zu seinen aktuellen Einkünften und Ausgaben gemacht (vgl. vorne Erw. II/4.2). Unter diesen Voraussetzungen muss seine Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden und kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden. Das Gesuch ist somit abzuweisen.
2.
Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 115.00, gesamthaft Fr. 615.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau
Mitteilung an: die Obergerichtskasse
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 20. Mai 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier