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Entscheid

WBE.2022.236

WBE.2022.236 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-04-12

12. April 2023Deutsch37 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.236 / MW / ly (2022-00511) Art. 37 Urteil vom 12. April 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichterin Lang Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führer 1.1 Beschwerde- B._____ fü...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2022.236 / MW / ly (2022-00511) Art. 37

Urteil vom 12. April 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichterin Lang Gerichtsschreiber Wildi

Beschwerde- A._____ führer 1.1

Beschwerde- B._____ führerin 1.2 beide vertreten durch lic. iur. Werner Schib, Rechtsanwalt, Jurastrasse 4, Postfach, 5001 Aarau

gegen

Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ vertreten durch lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung

Entscheid des Regierungsrats vom 27. April 2022

Sachverhalt

A.

Im Jahre 2017 erwarben A. und B. die am E.bächli liegende Parzelle Nr. aaa in Q. Anschliessend begannen sie, den vorhandenen Garten mit verschiedenen baulichen Massnahmen umzugestalten. Mit Schreiben vom 11. März 2020 forderte die Gemeindeverwaltung Q. die Eheleute A. und B. auf, die Bauarbeiten ab sofort einzustellen und ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Das am 20. April 2020 eingereichte und am 18. Mai 2020 ergänzte Baugesuch wurde von der Gemeindeverwaltung am 19. Mai 2020 dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, zur Erteilung der kantonalen Zustimmung vorgelegt. Während der öffentlichen Auflage zwischen dem 30. Oktober 2020 und dem 30. November 2020 gingen keine Einwendungen ein.

Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen erteilte am 1. Oktober 2020 für einzelne Bauten bzw. Anlagen (Treppe mit seitlicher Granitstelenmauer [Nrn. 3 und 4], Parkplatz [Nr. 11], Stützmauern um den Pool [Nr. 10], Gerätehaus [Nr. 12]) nachträglich die kantonale Zustimmung, für die übrigen zu beurteilenden Bauten bzw. Anlagen wies es das nachträgliche Baugesuch jedoch ab und verlangte den Rückbau. Am 25. Januar 2021 eröffnete der Gemeinderat die kantonale Teilverfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 1. Oktober 2020 und ordnete den Rückbau verschiedener Bauten und Anlagen an.

B.

Auf Beschwerde von A. und B. hin fällte der Regierungsrat am 27. April 2022 folgenden Entscheid:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 330.60, gesamthaft Fr. 2'830.60, sind von den Beschwerdeführenden A. und B. zu tragen.

Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– wird den Beschwerdeführenden noch der Betrag von Fr. 330.60 in Rechnung gestellt.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

C.

1.

Gegen den am 5. Mai 2022 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben A. und B. am 7. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:

1.

Der Entscheid des Regierungsrats vom 27.04.2022 und Ziffer II und III der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 01.10.2020 sowie Ziffer 2 – 6 des Entscheids des Gemeinderats Q. AG vom 25.01.2021 seien aufzuheben.

2.

Die angrenzende Stützmauer (Nr. 8), die Granitstelen zwischen der Treppe und der Bacheindolung (Nr. 2), die Terrainveränderung (Nr. 9) mit Stützmauer (Nr. 5), die Blocksatzmauer (Nr. 6) mit Stellriemen (Nr. 1) und die ins Abflussprofil ragende Leitung seien zu bewilligen.

Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 beantragte der Gemeinderat Q.:

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MWST).

3.

Am 22. August 2022 erstattete das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, für den Regierungsrat die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4.

Die Beschwerdeführer reichten am 21. September 2022 eine Replik ein, mit welcher sie an den Begehren gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2022 vollumfänglich festhielten.

5.

Mit Duplik vom 14. Oktober 2022 hielt der Gemeinderat an den mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 gestellten Rechtsbegehren fest.

6.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 12. April 2023 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig.

2.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1

Entlang der Grenze der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer und der Nachbarparzelle Nr. bbb verläuft das nicht vermarkte E.bächli. Es fliesst von Südwesten kommend nach Nordosten und verläuft auf den ersten rund

28 m der Grenze offen, auf den restlichen rund 4.5 m eingedolt. Beim Bächli handelt es sich um ein öffentliches Gewässer im Eigentum des Kantons (angefochtener Entscheid, S. 2; vgl. § 114 Abs. 1 und 2 sowie § 116 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]). Die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgänger haben innerhalb des Gewässerraums des E.bächlis (siehe dazu Erw. II/3.1.2) verschiedene Bauten bzw. Anlagen erstellt, deren nachträgliche Bewilligungsfähigkeit umstritten ist. Uneinig sind sich die Parteien des Weiteren, ob im Falle eines Bauabschlags die betreffenden baulichen Vorkehrungen zurückgebaut werden müssen.

28 m der Grenze offen, auf den restlichen rund 4.5 m eingedolt. Beim Bächli handelt es sich um ein öffentliches Gewässer im Eigentum des Kantons (angefochtener Entscheid, S. 2; vgl. § 114 Abs. 1 und 2 sowie § 116 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]). Die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgänger haben innerhalb des Gewässerraums des E.bächlis (siehe dazu Erw. II/3.1.2) verschiedene Bauten bzw. Anlagen erstellt, deren nachträgliche Bewilligungsfähigkeit umstritten ist. Uneinig sind sich die Parteien des Weiteren, ob im Falle eines Bauabschlags die betreffenden baulichen Vorkehrungen zurückgebaut werden müssen.

1.2. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bilden – wie bereits vor Vorinstanz – die senkrecht zum Bach verlaufende und bis nahe an seine Grenze reichende neue, aus Stelen bestehende Stützmauer Nr. 8, die Blocksteinmauer Nr. 6 mit den darauf befindlichen Stellriemen sowie dem aus der Blocksteinmauer herausragenden Leitungsrohr, die direkt im Anschluss an die erwähnte Blocksteinmauer Nr. 6 anschliessende Terrainveränderung Nr. 9 mit der aus Quadersteinen bestehenden Stützmauer Nr. 5, die unterhalb der Stützmauer Nr. 5 entlang der Grundstücks- bzw. Gewässergrenze erstellten Stellriemen Nr. 1 und – entlang der nordöstlichen Parzellengrenze und quer zum Bachlauf – die errichteten Stelen Nr. 2. Ein rund 4 m langer Teil der Stellriemen Nr. 1 verläuft entlang des offen fliessenden Bachs, der rund 2 m kürzere Teil verläuft entlang des an dieser Stelle eingedolten Bachs (angefochtener Entscheid, S. 3 f.; Vorakten, act. 14 f. sowie act.10 ff.).

Während die Vorinstanz die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der erwähnten Bauten bzw. Anlagen aus Gründen des Gewässerschutzes verneinte und in Abrede stellte, dass ein Besitzstandsfall vorliege oder ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe (angefochtener Entscheid, S. 3 ff.), sind die Beschwerdeführer der Ansicht, die angrenzende Stützmauer (Nr. 8), die Granitstelen zwischen der Treppe und der Bacheindolung (Nr. 2), die Terrainveränderung (Nr. 9) mit Stützmauer (Nr. 5), die Blocksatzmauer (Nr. 6) mit Stellriemen (Nr. 1) und die ins Abflussprofil ragende Leitung seien zulässig und nachträglich zu bewilligen (Beschwerde, S. 2 [Antrag Ziffer 1 und 2], 5 ff.). Anders als die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 4 ff.) sind die Beschwerdeführer darüber hinaus der Auffassung, dass auf einen Rückbau der Bauten bzw. Anlagen (im Falle der Nichtbewilligung) zu verzichten wäre. Die Wiederherstellungspflicht sei nach

30 Jahren verwirkt, ein Rückbau wäre auch mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, des Gutglaubensschutzes und der Rechtsgleichheit nicht vereinbar (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.).

2.

2.1. Dass es sich bei den zu beurteilenden Bauten und Anlagen (Erw. II/1.2, erster Absatz) um baubewilligungspflichtige Vorkehrungen handelt, ist zu Recht nicht umstritten. Die fraglichen Bauten und Anlagen wurden ohne Baubewilligung erstellt, d.h. sie sind formell rechtswidrig. Zu prüfen ist, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann. Vorab stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren Recht.

2.2. 2.2.1. Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten erachtet das Bundesgericht in der Regel den Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute als massgeblich, es sei denn die Baute könne nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden "milderen" Recht bewilligt werden (BGE 123 II 248, Erw. 3a/bb; 102 Ib 64, Erw. 4; Urteile des Bundesgerichts 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021, Erw. 3.1.1, 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020, Erw. 8.1). Auf strengeres neues Recht wird nur abgestellt, wenn der Bauherr bewusst keine Bewilligung eingeholt hat, weil er wusste, dass vor der Erteilung der Bewilligung neues strengeres Recht in Kraft treten werde (BGE 104 Ib 301, Erw. 5c; Urteile des Bundesgerichts 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021, Erw. 3.1.1, 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020, Erw. 8.1). Diese, der Grundregel des intertemporalen Rechts – wonach die erstinstanzlich entscheidende Behörde das zur Zeit ihres Entscheids geltende Recht anwendet – widersprechende Praxis wirft zahlreiche praktische Probleme auf (z.B. fehlende Dokumentation des Ausgangszustands bei geänderten Bauten; Schwierigkeit der Feststellungen weit zurückliegenden kantonalen und kommunalen Rechts). Wer keine Baubewilligung eingeholt hat, kann nicht in jedem Fall auf den Schutz der von ihm getätigten Investitionen im Falle einer Rechtsänderung vertrauen (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020, Erw. 8.1).

2.2.2. Jedenfalls aber kann die zitierte Praxis nicht auf Rechtsvorschriften angewendet werden, die zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind. Solche Bestimmungen sind zwingend anzuwenden, auch wenn sie erst im Lauf eines Rechtsmittelverfahrens in Kraft treten (BGE 125 II 591, Erw. 5e/aa), und müssen daher erst recht bei der erstmaligen (nachträglichen) Bewilligung einer formell rechtswidrigen Baute zur Anwendung kommen. Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung neuen Rechts hat das Bundesgericht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (BGE 139 II 470, Erw. 4.2; 135 II 384, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_519/2020 vom 28. Oktober 2021, Erw. 5.2, 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020, Erw. 8.2).

Dazu gehören namentlich die am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) über den Gewässerraum (vgl. BGE 139 II 470, Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020, Erw. 8.2 mit Hinweisen). Bauten im Gewässerraum, die vor dem Stichtag (1. Juni 2011) ohne Baubewilligung errichtet oder geändert wurden, sind somit in ihrem Bestand nur geschützt, wenn sie auch heute noch im Gewässerraum bewilligt werden könnten. Art. 41c Abs. 2 GSchV, wonach Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt sind, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind, umfasst somit nur formell rechtmässige, d.h. rechtskräftig bewilligte Bauten und Anlagen (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020, Erw. 8.2).

2.3. Die zu beurteilenden Bauten und Anlagen wurden ohne Baubewilligung erstellt, womit sie formell rechtswidrig sind. Festzuhalten ist im weiteren, dass auch allfällige Vorgängerbauten bzw. -anlagen – welche von den Beschwerdeführern freiwillig beseitigt und durch neue Bauten bzw. Anlagen (z.B. Stützmauer Nr. 8, Terrainveränderung Nr. 9 mit Stützmauer Nr. 5, den Stellriemen Nr. 1 und Granitstelen Nr. 2) ersetzt wurden – formell rechtswidrig waren. Der Bestandesschutz nach Art. 41c Abs. 2 GSchV greift daher nicht. Hinsichtlich des Gewässerschutzes sind die zu beurteilenden Bauten und Anlagen in ihrem Bestand nur geschützt, wenn sie auch heute noch im Gewässerraum bewilligt werden könnten.

3.

3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) fest, der für die Gewährleistung folgender Funktionen erforderlich ist: (a) die natürlichen Funktionen der Gewässer; (b) den Schutz vor Hochwasser; (c) die Gewässernutzung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG).

Bis zur definitiven Festlegung der Gewässerräume (Art. 41a und Art. 41b Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]) kommen die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es Aufgabe der Nutzungsplanung, den Gewässerraum für jedes einzelne Gewässer konkret festzulegen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.19 vom 23. November 2020, Erw. II/2.2, WBE.2017.511 vom 24. Mai 2018, Erw. II/2.2, WBE.2017.224 vom 1. März 2018, WBE.2016.451, WBE.2016.452 vom 21. Juni 2017). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 legen die Kantone den Gewässerraum gemäss den Art. 41a und 41b GSchV bis zum 31. Dezember 2018 fest. Solange sie diesen nicht festgelegt haben, so Abs. 2 lit. a, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite.

3.1.2. Die Gemeinde Q. hat den Gewässerraum des E.bächli in der Nutzungsplanung noch nicht festgelegt (vgl. Vorakten, act. 90 [Votum D.]). Im Bereich der Parzelle Nr. aaa beträgt die Gerinnesohle 0.40 m (Vorakten, act. 30, 90 [Votum C.]), womit sich in Anwendung der Übergangsbestimmungen auf jeder Seite des Bachs ein Uferstreifen von 8.40 m ergibt. Dies gilt auch für den eingedolten Bereich. Die auf der Parzelle Nr. aaa umstrittenen Bauten bzw. Anlagen (zum Streitgegenstand siehe Erw. II/1.2) liegen allesamt innerhalb des linken Uferstreifens. Zu prüfen ist daher, ob die fraglichen Bauten bzw. Anlagen einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung zugänglich sind. Die Beschwerdeführer berufen sich namentlich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV.

3.2. Gemäss Art. 41c Abs.1 GschV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung der in lit. a – d genannten Anlagen bewilligen. Dazu gehören zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten (lit. a) sowie zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen (lit. abis). Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV wurde im Rahmen der Revision der GSchV vom 22. März 2017 geschaffen. Bereits zuvor war es zulässig, in dicht überbautem Gebiet neue zonenkonforme Anlagen im Gewässerraum zuzulassen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Im Erläuternden Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 22. März 2017 führte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) aus, dass auch ausserhalb von dicht überbautem Gebiet Situationen auftreten könnten, bei denen die Freihaltung des Gewässerraums auf einzelnen unbebauten Parzellen entlang des Gewässers auch auf lange Sicht keinen Nutzen für das Gewässer bringen könne, weil die Raumverhältnisse für dieses ohnehin auf Grund von bestehenden Anlagen mit Bestandesschutz auf lange Sicht beengt blieben. Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV solle neu das Schliessen solcher Lücken ermöglichen (Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 22. März 2017, Bundesamt für Umwelt BAFU [Abteilung Wasser], S. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_540/2021, vom 9. August 2022, Erw. 4.2, 1C_481/2020 vom 3. November 2021, Erw. 6.4, 1C_41/2021 vom 1. April 2021, Erw. 3.2, 1C_217/2018 vom 11. April 2019, Erw. 3.5). Diese Situation kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch gegeben sein, wenn eine grosse Parzelle nur teilweise überbaut ist und sich der unüberbaute Teil als Baulücke innerhalb einer Reihe von bereits überbauten Parzellen präsentiert, die den Gewässerraum erheblich und voraussichtlich auf lange Sicht einengen (Urteile des Bundesgerichts 1C_540/2021 vom 9. August 2022, Erw. 4.2, 1C_217/2018 vom 11. April 2019, Erw. 3.6: Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2020.19 vom 23. November 2020, Erw. II/2.3).

3.3. Dass das Baugrundstück nicht in einem dicht überbauten Gebiet gemäss der restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt, ist zu Recht nicht umstritten (vgl. Vorakten, act. 30). Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, ging in der Zustimmungsverfügung vom 1. Oktober 2020 indes von einer Baulücke aus: Sie hielt fest, die neue Treppe mit seitlicher Granitstelenmauer (Nr. 3 und 4), der Parkplatz (Nr. 11) und die Stützmauern um den Pool (Nr. 109) sowie das Gerätehaus (Nr. 12) kämen in eine Baulücke bzw. sinngemäss in eine Lücke einer Gebäudegruppe zu liegen. All diese Bauten führten zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des E.bächlis; diesen Bauten werde gestützt auf Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV eine Ausnahmebewilligung erteilt. Die Bauherrschaft habe jedoch zur Kenntnis zu nehmen, dass der Gewässerabstand unter dem Titel der Baulücke nicht vollständig reduziert bzw. aufgehoben werden könne (vgl. Vorakten, act. 30, u.a. unter Hinweis auf die hier umstrittenen Bauten bzw. Anlagen). Die Beurteilung, wonach auf der Parzelle Nr. aaa eine Baulücke im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV vorliegt, ist mit Blick auf die Rechtsprechung nicht haltbar. Die Parzelle Nr. aaa hat eine Fläche von 562 m2 und ist bereits bebaut, namentlich mit einer Doppeleinfamilienhaushälfte, einem Vorplatz, einem Sitzplatz und einem Aussenpool. Von einer "grossen Parzelle, die nur teilweise überbaut ist" (siehe Erw. II/3.2 am Ende) kann keine Rede sein. Der vom BVU, Abteilung für Baubewilligungen, als Baulücke bezeichnete Bereich umfasst einzig und allein den südöstlichen Streifen der Parzelle, d.h. im Wesentlichen bloss den Bereich welcher innerhalb des Uferstreifens von 8.40 m entlang des E.bächlis (siehe Erw. II/3.1.2) liegt. Hinzu kommt, dass sich der Bereich (bzw. die angebliche "Baulücke) auch nicht "innerhalb einer Reihe von bereits überbauten Parzellen präsentiert, die den Gewässerraum erheblich und voraussichtlich auf lange Sicht einengen". Die Parzelle Nr. aaa liegt auf der nordwestlichen Uferseite des E.bächlis. Die bachaufwärts anschliessenden, teilweise sehr grossen Parzellen Nrn. ccc (308 m2), ddd (1'211 m2), eee (1'958 m2) und fff (2'952 m2) sind (noch) nicht bebaut oder weitgehend unbebaut. Abgesehen von einer Zufahrt, welche das E.bächli (auf der Parzelle Nr. ddd) überquert, sind entlang des westlichen Ufers auf einer Länge von über 100 m (ab Grenze Parzellen Nrn. aaa und ccc) keinerlei Bauten bzw. Anlagen in Gewässernähe vorhanden. In den kantonalen Baugesuchsakten BVUAFB.19.1816 betreffend ein Bauvorhaben auf den Parzellen Nrn. ddd und ccc weisen die Pläne aus, dass lediglich die Ecke eines Sitzplatzes am Rand in den Uferstreifen ragt (aus den kantonalen Baugesuchsakten ergibt sich jedoch nicht, ob der Gemeinderat letztlich eine Baubewilligung erteilt hat und ob diese rechtskräftig ist). Das im Aargauischen Geografischen Informationssystem (AGIS) in der Online-Karte "Amtliche Vermessung" auf den Parzellen Nrn. ggg, fff und eee aktuell (Stand: 12. April 2023) eingetragene Bauvorhaben verletzt den Uferstreifen – soweit ersichtlich – nicht. Damit kann festgehalten werden, dass bachaufwärts in der nahen Umgebung der übergangsrechtliche Gewässerabstand weitestgehend eingehalten wird und somit die Raumverhältnisse für das E.bächli nicht als beengt (und auch inskünftig nicht als beengt) bezeichnet werden können. Dass dies auf der gegenüberliegenden Seite des Baches anders ist, spielt keine Rolle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_41/2021 vom 1. April 2021, Erw. 3.3, 1C_217/2018, vom 11. April 2019, Erw. 3.6). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV kommt für die umstrittenen Bauten bzw. Anlagen (Erw. II/1.2) somit nicht in Betracht. Eine Interessenabwägung erübrigt sich.

3.4. Offenbleiben kann im Übrigen, ob für die weiteren auf der Parzelle Nr. aaa innerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums erstellten Bauten bzw. Anlagen (Granitstelenmauer [Nr. 3 und 4], Parkplatz [Nr. 11], Stützmauern um den Pool [Nr. 10], Gerätehaus [Nr. 12]) von der ersten Instanz zurecht eine nachträgliche Zustimmung erteilt wurde (vgl. Vorakten, act. 29, 30, 35). Diese baulichen Massnahmen bilden nicht Streitgegenstand (vgl. Erw. II/1.2), das Verwaltungsgericht darf über die Beschwerdebegehren nicht hinausgehen (§ 48 Abs. 2 VRG, Verbot der reformatio in peius). Seitens der Vorinstanz wurde anlässlich des Augenscheins zwar festgehalten, es scheine, dass das BVU den rechtlichen Rahmen zugunsten der Beschwerdeführer überspannt habe; es sei deshalb möglich, dass der Regierungsrat noch mehr beseitigen lasse (vgl. Vorakten, act. 89 [Votum F.]). Im Entscheid verzichtete der Regierungsrat dann allerdings – trotz § 48 Abs. 1 VRPG – auf eine weitergehende Prüfung.

4.

4.1. Wird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuchs sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten oder Anlagen angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands muss mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und des Gutglaubensschutzes vereinbar sein. So kann der Abbruch oder die Abänderung der rechtswidrig erstellten Baute bzw. Anlage unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des rechtwidrigen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 132 II 21, Erw. 6; 111 Ib 213, Erw. 6; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 125, Erw. 3.1). Weiter verwirkt der Anspruch der Baubehörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb der Bauzonen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nach 30 Jahren (vgl. BGE 147 II 309, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2021 vom 30. August 2022, Erw. 2.3).

4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei zufolge Ablaufs der 30-jährigen Frist verwirkt. Die umstrittenen Bauten bzw. Anlagen sind daher näher zu betrachten.

4.2.2. Bezüglich der Stützmauer Nr. 8 (siehe Plan, in: Vorakten, act. 15) bringen die Beschwerdeführer vor, diese habe die Funktion, das im Jahr 1986 gebaute Gartenhaus zu stützen. Sie sei vorbestehend gewesen, habe seit 1986 bestanden und sei nur unwesentlich erhöht worden (Beschwerde, S. 5; Replik, S. 4, 7 f.). Diese Angaben treffen so nicht zu. Tatsache ist, dass die aus Granit-Stelen bestehende Stützmauer Nr. 8 von den Beschwerdeführern neu erstellt wurde. Zuvor war an der Stelle eine Mauer aus Steinblöcken. Letztere wurde komplett beseitigt, um neu die Stützmauer Nr. 8 zu erstellen. Bei der Stützmauer Nr. 8 handelt es sich um eine Neubaute (zu den Vorher- / Nachher-Bildern: Vorakten, act. 39 [Beilage 6], 9). Die 30-jährige Verwirkungsfrist ist diesbezüglich nicht abgelaufen.

4.2.3. Zur Blocksteinmauer Nr. 6 mit herausragendem Leitungsrohr (siehe Plan, in: Vorakten, act. 15) führen die Beschwerdeführer aus, diese bestehe seit 1984/1985 im Originalzustand. Die Beschwerdeführer hätten lediglich die obersten Stellriemen erstellt. Sie hätten nur eine leichte Änderung vorgenommen und die bestehenden Steine durch Granitstelen ersetzt. Mit dieser geringfügigen Änderung sei die Gartengestaltung nur unwesentlich verändert worden. Auch die aus der Blocksteinmauer herausragende Leitung sei seit 1985 bestehend (Beschwerde, S. 5 f.; ferner: Replik, S. 4, 7 f.). Dass die Beschwerdeführer die Stellriemen auf der Blocksteinmauer Nr. 6 erstellt haben, ist somit unbestritten; die 30-jährige Verwirkungsfrist ist diesbezüglich noch nicht abgelaufen.

Auf der anderen Seite besteht die Blocksteinmauer Nr. 6 mit herausragendem Leitungsrohr seit Jahren. Wann diese Baute erstellt wurde, ist nicht bekannt und konnte trotz aller Suchbemühungen in den Akten der Behörden und der Beschwerdeführer nicht herausgefunden werden. Die Beschwerdeführer bringen – unter Bezugnahme zum Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021, Erw. 5.2 – vor, wenn der Erstellungszeitpunkt wegen des Zeitablaufs nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne, könnten Beweiserleichterungen gewährt und insbesondere das Beweismass auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt werden (Replik, S. 7 f.). Zieht man diese Rechtsprechung heran, so wäre der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verwirkt zu betrachten, wenn die Blocksteinmauer Nr. 6 mit herausragendem Leitungsrohr am 11. März 1990 – d.h. 30 Jahre vor der erstmaligen Intervention der Behörden am 11. März 2020 (vgl. Vorakten, act. 1) – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bestanden hätte.

Die Beschwerdeführer behaupten, die Blocksteinmauer Nr. 6 bestehe seit 1984/1985 (Beschwerde, S. 5) bzw. seit über 30 Jahren (Beschwerde, S. 7 f.; Replik, S. 7 f.). Es bestehe eine "natürliche Vermutung", dass das Gelände mit dem Bau des Doppeleinfamilienhauses so gestaltet worden

sei und zum Bach hinab eine Stützmauer verlangt habe (vgl. Beschwerde, S. 8; Replik, S. 8). Diese Ausführungen sind jedoch reine Mutmassungen, die durch nichts untermauert sind. Genauso gut kann es sein, dass das Gelände zum Bach hin beim Bau des Doppeleinfamilienhauses angeböscht und natürlich bestockt wurde und die Blocksteinmauer Nr. 6 erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt wurde, zu einem Zeitpunkt als für die Eigentümerschaft das Bedürfnis nach einer grösseren ebenen Gartenfläche entstand – was z.B. mit oder nach der Erstellung des Pools der Fall gewesen sein könnte, zumal der Pool einen nicht unwesentlichen Teil des bisherigen Gartens beanspruchte. In diese Richtung gehen auch die Erörterungen der Abteilung Bau und Planung der Gemeinde. Diese hielt am 22. Juli 2020 fest, man habe zusammen mit der Bauherrschaft versucht, die Punkte zu klären und ergänzende Unterlagen aufzutreiben. Bezüglich der Blocksteinmauer wurde festgehalten, diese sei nie bewilligt und vermutlich zusammen mit dem 1995 bewilligten Pool vom Vorbesitzer erstellt worden. Auf den AGIS-Luftbildern sei dies jedoch erst 2011 erkennbar (Vorakten, act. 24). Die im AGIS abrufbaren Luftbilder zeigen die heutige Blocksteinmauer Nr. 6 in der Tat erst ab dem Luftbild 2011 sowie den zeitlich späteren Luftbildern. Auf den früheren Luftbildern war der Bereich entlang des Gewässers teilweise verdeckt (Bestockung), auf verschiedenen Luftbildern (z.B. 2006, 2009) finden sich aber auch Bereiche ohne verdeckende Bestockung, wo jedoch die die heute vorhandene massive Blocksteinmauer nicht erkennbar ist.

Demgemäss ist es zwar möglich, dass die Blocksteinmauer Nr. 6 mit herausragendem Leitungsrohr am massgeblichen Stichtag (11. März 1990) bereits bestand, überwiegend wahrscheinlich ist es jedoch nicht. Genauso gut ist es möglich, dass die Baute später erstellt wurde, z.B. mit oder nach Erstellung des Pools, welcher 1995 bewilligt wurde und einen nicht unwesentlichen Teil des bisherigen Gartens beanspruchte. Gemäss den im AGIS abrufbaren Luftbildern ist es sogar möglich, dass die fragliche Mauer erst in der Zeit zwischen den Luftbildaufnahmen 2009 und 2011 erstellt wurde. Da die Beschwerdeführer bzw. die Voreigentümer den Garten ohne Bewilligung mit Bauten und Anlagen umgestalteten und es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Blocksteinmauer Nr. 6 mit herausragendem Leitungsrohr am 11. März 1990 bereits bestand, haben die Beschwerdegegner die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_480/2019, 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 5.1, 1C_283/2017 vom 23. August 2017, Erw. 4.2). Dies bedeutet, dass der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht als verwirkt betrachtet werden kann.

4.2.4. Zur Terrainveränderung Nr. 9 mit Stützmauer Nr. 5 (siehe Plan, in: Vorakten, act. 15) bringen die Beschwerdeführer vor, es habe schon vorher eine Stützmauer bestanden. Das abfallende Gelände sei immer schon gestaltet

worden, mit Mauer, Pflanzen und Steinen. Die absolute Höhe des Terrains (Garten) sei nicht angepasst bzw. erhöht worden. Der Garten sei nur zeitgemäss erneuert worden (Beschwerde, S. 6). Ausweislich der Akten wurden die Stützmauer Nr. 5 und die dahinter befindliche Terrainveränderung Nr. 9 von den Beschwerdeführern indes neu erstellt (vgl. Vorakten, act. 11 ff. 39 [Beilage 6], 83 ff.). Zuvor waren im betreffenden Bereich am bzw. im Hang angeordnete Steinblöcke (siehe z.B. Vorakten, act. 85 [Abbildung 1]). Diese baulichen Massnahmen wurden beseitigt, um neu die Stützmauer Nr. 5 und die dahinter angelegte Terrainveränderung Nr. 9 zu realisieren. Bei der Stützmauer Nr. 5 und der Terrainveränderung Nr. 9 ist von einer Neubaute auszugehen. Die 30-jährigen Verwirkungsfrist ist daher noch nicht abgelaufen.

4.2.5. Bezüglich der Stellriemen Nr. 1 und der Granitstelen Nr. 2 (siehe Plan, in: Vorakten, act. 15) machen die Beschwerdeführer geltend, diese stellten eine Ersatzbaute bzw. Terrainveränderung dar. Die bestehenden Steine bzw. Stellriemen seien durch neue ersetzt worden (Beschwerde, S. 6; Replik, S. 4 f.). Auch hier gilt festzuhalten, dass die Stellriemen Nr. 1 und die Granitstelen Nr. 2 von den Beschwerdeführern vollumfänglich neu errichtet wurden. Die etwa mit Bereich der heutigen Granitstelen Nr. 2 früher vorhanden gewesene Mauer aus Steinblöcken wurde entfernt, um neu die Granitstelen zu erstellen. Bei den Stellriemen Nr. 1 und den Granitstelen Nr. 2 handelt es sich um Neubauten (zu den Vorher- / Nachher-Bildern: Vorakten, act. 39 [Beilage 6], 84 f., 12 ff.). Die 30-jährige Frist, nach welcher der Anspruch der Baubehörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt, ist auch bei diesen baulichen Vorkehrungen noch nicht abgelaufen.

4.2.6. Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Verwirkung der Wiederherstellungspflicht nach 30 Jahren berufen, kann ihnen somit nicht gefolgt werden.

Anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins äusserte der Verhandlungsleiter zwar die Vermutung ("gehe davon aus"), dass die Verwirkungsfrist, wenn sie zum Tragen komme, für die Stützmauer Nr. 8, die unterste Steinreihe der Blocksatzmauer Nr. 6, das Einleitungsrohr und die Brunnenstube abgelaufen wäre (vgl. Vorakten, act. 87 [Votum F.]). Das BVU weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die an der Verhandlung aufgestellte Vermutung nach Prüfung der Akten und Berücksichtigung der Beweislast offensichtlich habe verworfen werden müssen, wie aus dem Entscheid klar herausgelesen werden könne (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 4). Tatsache ist denn auch, dass die Stützmauer Nr. 8 neu erstellt wurde, womit von einer Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs keine Rede sein kann (Erw. II/4.2.2). Bei der Blocksteinmauer Nr. 6 mit dem herausragenden Leitungsrohr kann bei richtiger Betrachtung zudem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Baute bzw. Anlage bereits vor dem 11. März 1990 bestand (Erw. II/4.2.3). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der vorinstanzliche Augenschein diesbezüglich andere Erkenntnisse ergeben hätte (vgl. Vorakten, act. 82 ff., 86 ff.). Die Brunnenstube bildet im Übrigen nicht Streitgegenstand (siehe Erw. II/1.2), weshalb sich diesbezüglich Ausführungen erübrigen.

4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführer berufen sich auf den guten Glauben. Sie hätten von der Baubewilligungspflicht keine Kenntnis gehabt und die zumutbare Sorgfalt walten lassen, indem sie Auskünfte eingeholt hätten. Sie seien bezüglich der von ihnen vorgenommenen Arbeiten und Terrainveränderungen gutgläubig gewesen, was sich auch aus der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort des Gemeinderats ergebe. Umso gutgläubiger seien sie bezüglich der vorbestehenden Gestaltung des Gartens gewesen. Kein Liegenschaftskäufer müsse davon ausgehen, dass eine vorbestehende Gartenanlage nicht gesetzeskonform sei (Beschwerde, S. 9 f.; Replik, S. 5 f.).

4.3.2. 4.3.2.1. Nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Zur Wahrung dieses Anspruchs können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Der damit gewährte Schutz des Vertrauens in behördliches Handeln setzt namentlich voraus, dass die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, sie sich auf eine konkrete Angelegenheit bezog, die auskunftserteilende Behörde hiefür zuständig war oder der Rechtssuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, er die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen darauf Dispositionen traf, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 137 II 182, Erw. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015 [1C_205/2015], Erw. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Berufung auf den guten Glauben nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Dabei darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_77/2021 vom 25. Mai 2021, Erw. 6.1, 1C_10/2019 vom 15. April 2020, Erw. 5.1).

Soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen, sie hätten die zumutbare Sorgfalt walten lassen, indem sie Auskünfte eingeholt hätten, kann dem nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführer fragten lediglich ihren

Bauunternehmer, der den Abbruch für sie erledigt hat, und unterhielten sich mit den Nachbarn (vgl. Vorakten, act. 87 [Votum B.]). Bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätten sie indes die massgebenden Rechtsnormen konsultieren bzw. bei den zuständigen Behörden Abklärungen treffen müssen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste den Beschwerdeführern die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt sein. Die Beschwerdeführer können insoweit nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Daran ändert die von ihnen zitierte Stelle aus der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort des Gemeinderats nichts. Das Verwaltungsgericht ist an solche Ausführungen nicht gebunden. Selbst wenn es nie die Absicht der Bauherrschaft war, etwas Unrechtmässiges zu tun (vgl. Vorakten, act. 65), darf und muss von einem Bauherrn erwartet werden, dass er eine Rechtsnorm kennt bzw. das Vorhandensein bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen müssen.

4.3.2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten die Liegenschaft im Jahre 2017 übernommen. Bezüglich der vorbestehenden Gartengestaltung seien sie mit Sicherheit gutgläubig gewesen; kein Liegenschaftskäufer müsse davon ausgehen, dass eine vorbestehende Gartenanlage nicht gesetzeskonform sei. Diese Auffassung trifft nicht zu. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts erhält der Käufer eines Grundstücks als Rechtsnachfolger des Verkäufers grundsätzlich dessen Rechtsschutzmöglichkeiten. Der Käufer kann sich daher (vorbehältlich nachträglicher Änderungen der Rechts- und Sachlage) gegen die Pflicht, eine widerrechtliche Baute abzubrechen, im gleichen Umfang wehren, wie dies der Verkäufer konnte. Der Käufer kann sich somit auf Zusicherungen der Behörde oder andere Vertrauenstatbestände berufen, die dem Verkäufer gegenüber erteilt bzw. geschaffen wurden, der Käufer muss sich aber dessen bösen Glauben anrechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_171/2017 vom 3. Oktober 2017, Erw. 4.4; siehe auch: Urteile des Bundesgerichts 1C_515/2021 vom 30. August 2022, Erw. 2.3, 1C_205/2019 vom 21. Februar 2019, Erw. 4.3, 1C_533/2015 vom 6. Januar 2016, Erw. 3.4). Demnach hat sich der Käufer als Rechtsnachfolger des Verkäufers dessen bösen Glauben auch dann anrechnen zu lassen, wenn die Behörden diesem gegenüber keine Bewilligungen erteilt oder Vertrauenstatbestände geschaffen haben. Andernfalls könnte ein Grundeigentümer den Fortbestand eines ohne Baubewilligung geschaffenen gesetzwidrigen baulichen Zustands erreichen, indem er seine Baute auf einen Dritten überträgt und dabei das Fehlen einer Baubewilligung verschweigt (vgl. BGE 101 Ib 313, Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_171/2017 vom 3. Oktober 2017, Erw. 4.4).

Da die Voreigentümerschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die von ihr unmittelbar entlang des Bachs erstellte Blocksteinmauer Nr. 6 mit herausragendem Leitungsrohr einer Baubewilligung bedurft hätte (alle übrigen der umstrittenen Bauten bzw.

Anlagen wurden von den Beschwerdeführern neu erstellt und sind nicht mehr vorbestehend; vgl. zum Ganzen Erw. II/4.2.2 – 4.2.5), kann sie bezüglich der ohne Baubewilligung erstellten Baute bzw. Anlage nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Den fehlenden guten Glauben haben sich die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger anrechnen zu lassen.

4.3.3. Den Beschwerdeführern kann somit nicht attestiert werden, gutgläubig gehandelt zu haben. Zudem müssen sie sich den fehlenden guten Glauben der Voreigentümerschaft anrechnen lassen.

4.4. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) geltend machen (vgl. Beschwerde, S. 11), kann auf die Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, S. 4 f.), mit denen sich die Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinandersetzen. Sie legen nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein sollen. Zudem ist daran zu erinnern, dass die erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörden der Treppe mit seitlicher Granitstelenmauer (Nr. 3 und 4), dem Parkplatz (Nr. 11) und den Stützmauern um den Pool (Nr. 10) sowie dem Gerätehaus (Nr. 12) – alles Bauten bzw. Anlagen, welche den Uferstreifen gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 ebenfalls (jedenfalls teilweise) verletzen – nachträglich über eine Ausnahmebewilligung (Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV) zustimmten (Vorakten, act. 29, 30, 35). Der Regierungsrat hätte diese Zustimmung durchaus hinterfragen können, was er jedoch nicht getan hat (siehe Erw. II/3.4). Da sich die Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzen, erübrigen sich weitere Ausführungen. Es bleibt dabei, dass sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot kein Anspruch ableiten lässt, auf die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten.

4.5. 4.5.1. Zu prüfen bleibt, ob die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig ist. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21, Erw. 6.4; 111 Ib 213, Erw. 6b; Urteil des Bundesgerichts 1C_535/2012 vom 4. September 2013, Erw. 4.2.1; statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.277 vom 16. Dezember 2019, Erw. II/3.3.2.2). Schliesslich muss die festgesetzte Beseitigungs- oder Anpassungsfrist den Verhältnissen angemessen sein. Es ist ausreichend Zeit für den geordneten Vollzug der Entfernung bzw. Anpassung einzuräumen (AGVE 2011, S. 125, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.277 vom 16. Dezember 2019, Erw. II/3.3.2.2).

4.5.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanzen hätten im Rahmen der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands keine Abklärungen und Auflagen zum Schutz vor Hochwasser gemacht, obwohl ein Teil der Parzelle Nr. aaa entlang des E.bächlis im Bereich der "gelben" Gefahrenstufe (gemäss Gefahrenkarte Hochwasser) liege (vgl. Beschwerde, S. 11). Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hält dem entgegen, es sei anzunehmen gewesen, dass aufgrund der Einstufung in der Gefahrenkarte und der örtlichen Verhältnisse und Topographie die verfügte Böschung von 2:3 ab Bach unproblematisch sei. Dennoch habe das BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Wasserbau, den Einwand der Beschwerdeführer geprüft. Aus den Ausführungen der Abteilung und Gewässer gehe hervor, dass die Böschung die Hochwassergefährdung nicht beeinflussen würde und die Eindolung die Schwachstelle darstelle. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass dereinst Massnahmen im eingedolten Bereich des Bachs notwendig sein würden. Folglich sei auch der Rückbau der Bauten im eingedolten Bereich gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen: Beschwerdeantwort BVU, S. 4 f.). Diese Erörterungen sind mit Blick auf die vom BVU, Abteilung für Baubewilligungen, zitierten Angaben der kantonalen Fachstelle (Abteilung Landschaft und Gewässer) nicht zu beanstanden. Die kantonale Fachstelle kam zum Schluss, bei einer fachgerechten Umsetzung der verfügten Böschung mit einer Neigung von 2:3 ergäben sich keine relevanten Auswirkungen auf die Hochwassergefährdung (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 4 f.). Der angeordnete Rückbau der umstrittenen Bauten bzw. Anlagen sowie die Instandstellung des Bachufers mit einem maximalen Neigungsverhältnis von 2:3 (Höhe:Breite) auf der gesamten Bachanstosslänge von 26 m ohne Steinverbau (siehe Vorakten, act. 29, 35) ist somit geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Ebenso ist die Erforderlichkeit der Massnahme zu bejahen, eine mildere Massnahme zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ist nicht ersichtlich. Von einer bloss geringfügigen Abweichung vom Erlaubten kann bei den zahlreichen und massiven Verbauungen im Gewässerraum keine Rede sein. Die Beschwerdeführer stellen sinngemäss das öffentliche Interesse an der Wiederherstellungsanordnung in Frage. Sie behaupten, das E.bächli sei kein "Naturjuwel" (vgl. Beschwerde, S. 11) und das ökologische Interesse sei bei diesem Gewässer gering (Beschwerde, S. 4). Dem steht jedoch die Beurteilung der kantonalen Fachstellen gegenüber, welche betonen, wie wichtig ein Fliessgewässer wie das E.bächli – selbst wenn es periodisch trockenfalle und wenig Wasser führe – für die Quer- und Längsvernetzung von Kleintieren sei (vgl. Vorakten, act. 61; Stellungnahme des BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, vom 19. August 2022 [Beschwerdeantwortbeilage des BVU]). Die Ufervegetation bilde einen wichtigen Bestandteil des Gewässers und Element für dessen Lebensraumqualität (Art. 37 Abs. 2 GSchG). Die Wichtigkeit der Ufervegetation werde unterstrichen, indem sie mit Art. 21 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) ausdrücklich geschützt werde. Ufergehölze seien als ökologischer Bestandteil von Gewässern zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren (§ 13 Abs. 3 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 [NLD; SAR 785.110]; § 117 Abs. 2 BauG). In diesem Sinne diene auch bei einem solch kleinen Gewässer seine bachbegleitende Ufervegetation als Lebensraum sowie zur Vernetzung von Kleintieren (nicht nur aquatische Lebewesen), zur Verbesserung des Wassertausches zwischen dem Oberflächen- und Grundwasser und zur Stabilisierung der Ufer bzw. zur Minderung der Erosion (vgl. Beschwerdeantwortbeilage des BVU). Diese Ausführungen der kantonalen Fachstelle sind nachvollziehbar und schlüssig. Ebenso leuchtet ein, wenn die kantonale Fachstelle vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, durch die getätigten baulichen Massnahmen sei die Situation für den Bach und den ökologischen Wert des Uferbereichs verschlechtert worden (vgl. Beschwerdeantwortbeilage des BVU). Es liegt auf der Hand, dass eine Verbauung des Uferbereichs das Aufkommen der wichtigen Ufervegetation verhindert und das Gewässer und seine Vernetzungsfunktion einschränkt. Das öffentliche Interesse an einer Wiederstellung des rechtmässigen Zustands und damit an der Freihaltung des Uferbereichs von Bauten bzw. Anlagen ist daher als hoch einzustufen. Hinzu kommt, dass ein Tolerieren des eigenmächtigen Vorgehens auch erhebliche präjudizielle Auswirkungen hätte. Eigenmächtiges Vorgehen soll sich indes nicht lohnen können, dies wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) nicht vereinbar. Auch dies spricht für die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands steht das Interesse der Beschwerdeführer gegenüber, welches in den Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung des rechtmässigen Zustands besteht. Diesen finanziellen Interessen der Beschwerdegegner kann nur sehr untergeordnetes Gewicht beigemessen werden. Die Beschwerdegegner können nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Beurteilte man die Verhältnismässigkeit zudem allein nach der Höhe der Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung des rechtmässigen Zustands, führte dies zur unhaltbaren Konsequenz, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umso eher verletzt und die Herstellung des rechtmässigen Zustands umso erschwerter wäre, je umfangreichere Investitionen in Abweichung von der erteilten Bewilligung und im Widerspruch zum materiellen Baurecht getätigt worden sind. Im Rahmen der Interessenabwägung ergibt sich daher, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmässigen Zustands das entgegenstehende private Interesse der Beschwerdeführer überwiegt.

Der Rückbau ist somit zumutbar. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die angesetzte Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands von drei Monaten ab Rechtskraft (vgl. Vorakten, act. 29, 35). Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hält somit auch vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand.

5.

Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Durchführung eines (erneuten) Augenscheins beantragen (vgl. Beschwerde, S. 8), ist ein solcher nicht erforderlich, um den Fall schlüssig beurteilen zu können. Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den Akten mit genügender Klarheit, u.a. liegen von den aktuellen und den früheren Verhältnissen zahlreiche Fotos vor. Ein Augenschein würde zu keinen neuen Erkenntnissen führen (siehe im Übrigen auch vorne Erw. II/4.2.6) und vermöchte am vorliegenden Beurteilungsergebnis nichts zu ändern. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). Ebenso kann im Übrigen auf anderweitige zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet werden.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

2.

2.1. Zudem haben die Beschwerdeführer dem Gemeinderat, dem Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG), die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).

2.2. Zur Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Vorliegend gilt als Streitwert die finanzielle Belastung der Beschwerdeführerin, die mit der Befolgung der Wiederherstellungsverfügung gesamthaft verbunden ist (vgl. AGVE 1989, S. 289, Erw. II/2b). Vorliegend ist von einem Streitwert von Fr. 50'000.00 auszugehen (vgl. Baugesuchsdeckel [Beschwerdeantwortbeilage 1 des Gemeinderats]); bei einem Streitwert über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung in Beschwerdeverfahren Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

Im konkreten Fall liegt der Streitwert am oberen Rand des Rahmens, die Schwierigkeit des Falles ist als durchschnittlich und der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters ist als knapp mittel einzustufen. Unter Berücksichtigung dieser Einstufung sowie des massgeblichen Rahmens (Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00) erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.00 sachgerecht.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 381.00, gesamthaft Fr. 3'381.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3.

Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Gemeinderat Q. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q. (Vertreter) den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 12. April 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Winkler Wildi