WBE.2022.237
WBE.2022.237 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-02-22
22. Februar 2023Deutsch26 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.237 / mk / jb (DVIRD.21.138) Art. 34 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Klein Beschwerde- A._____ führer vertreten...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2022.237 / mk / jb (DVIRD.21.138) Art. 34
Urteil vom 22. Februar 2023
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Klein
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Gustav Lienhard, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, 5000 Aarau
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 25. März 2022
Sachverhalt
A.
1.
A., geboren am […] 1956, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am […] 1975. Gemäss den beigezogenen Akten wurden gegenüber A. folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen:
29.11.2018 Verwarnung (leichte Widerhandlung, Geschwindigkeitsüberschreitung 17km/h, innerorts, 2. Mai 2018)
06.02.2020 Entzug 1 Monat (leichte Widerhandlung, Geschwindigkeitsüberschreitung 30km/h, Autobahn, 13. Juli 2019. Entzugsablauf 02.05.2020).
2.
Dem Strassenverkehrsamt wurden sodann verschiedene Akten betreffend A. übermittelt, worin es um insgesamt fünf Vorfälle im Strassenverkehr ging, die sich zwischen dem 27. Juni 2020 und dem 13. Juni 2021 ereignet hatten (Überfahren der Sperrfläche, Verkehrsunfall infolge mangelnder Aufmerksamkeit, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Auffahrkollision auf der Autobahn; Abstellen eines Lieferwagens auf öffentlichem Grund ohne Kontrollschild; Überlassen eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand; Geschwindigkeitsüberschreitung).
3.
Am 18. November 2021 erliess das Strassenverkehrsamt gegenüber A. nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs die folgende Verfügung:
1.
A. hat sich einer verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen.
Die Vereinbarung eines Untersuchungstermins sowie die Kostenregelung ist Sache der betroffenen Person.
2.–4. [...]
5.
Sollte innert 3 Monaten kein Gutachten vorliegen, muss aufgrund der unterlassenen Mitwirkungspflicht im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit ein vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlicher Strasse führen wolle, bedürfe neben theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung. Entsprechend müssten Fahrzeuglenkende über eine Reihe von mindestens minimal vorliegenden charakterlichen Eigenschaften verfügen. A. habe innerhalb von drei Jahren sieben Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen, weshalb ein Verdacht auf mangelnde Fahreignung wegen verkehrsrelevanter charakterlicher Defizite begründet sei. Hinzu komme, dass es bei zwei Fällen auch zu einem Unfall gekommen sei. Es bestehe der Verdacht, dass sich der Betroffene der Gefahren, die mit dem Lenken eines Motorfahrzeuges verbunden seien, entweder nicht richtig bewusst sei oder es am Willen fehle, diese Gefahren durch eine angepasste Fahrweise auf ein sozialadäquates Mass zu beschränken, was zu einer schlechten Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens als Motorfahrzeuglenker führe.
B.
1.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. November 2021 liess A., vertreten durch lic. iur. Gustav Lienhard, Rechtsanwalt, Aarau, mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (nachfolgend: DVI) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
1.
Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Aargau.
Am 25. März 2022 entschied das DVI Folgendes:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat dem Strassenverkehrsamt innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids ein verkehrspsychologisches Gutachten einer anerkannten Untersuchungsstelle gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung einzureichen. Im Unterlassungsfall müsste das Administrativverfahren weitergeführt werden.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 177.40, zusammen Fr. 1'177.40, zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Gegen den ihm am 6. Mai 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI liess A., nach wie vor vertreten durch lic. iur. Gustav Lienhard, mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
1.
Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Aargau.
2.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte.
3.
Mit Eingabe vom 30. August 2022 verzichtete das Strassenverkehrsamt mit Verweis auf die Akten und die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
4.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2023 wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt.
5.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2023 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Angefochten ist ein Entscheid über die Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt.
Grundsätzlich sind verfahrensleitende Entscheide nicht selbständig anfechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn Zwischenentscheide für die betroffene Person unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen können, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [aVRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N. 55 zu § 38 aVRPG).
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da sich der Beschwerdeführer infolge des angefochtenen Entscheids auf eigene Kosten einer verkehrspsychologischen Begutachtung unterziehen müsste, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist der angefochtene Zwischenentscheid selbständig anfechtbar (vgl. auch BGE 147 II 44 E. 1.1 S. 46 f. mit Hinweisen).
3.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
4.
Ist der (vorsorgliche) Entzug eines Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Da auch die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung (bloss) einen Schritt im Verfahren betreffend Entzug bzw. Wiedererteilung von Lernfahr- oder Führerausweisen darstellt, erstreckt sich diese Befugnis auch auf Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahreignungsabklärung.
II.
1.
1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegen im Wesentlichen die folgenden Sachverhalte zu Grunde (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2):
Fall 1: Ein durch den Beschwerdeführer aufgrund eines Wendemanövers mit einer Fahrzeugkombination (Lieferwagen und Sachentransportanhänger) verursachter Verkehrsunfall am 27. Juni 2020, wobei der Beschwerdeführer eine gut sichtbare Sperrfläche überquert habe und sich trotz der von ihm verursachten Beschädigung an einem parkierten Fahrzeug von den Unfallörtlichkeiten entfernt habe, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Daraufhin wurde er mit Strafbefehl vom 13. Januar 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt.
Fall 2: Eine durch den Beschwerdeführer verursachte Auffahrkollision am 22. September 2020 auf der Autobahn, wobei eine Person verletzt wurde. Hierfür wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 2. August 2021 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.
Fall 3: Das Abstellen eines Lieferwagens auf öffentlichem Grund am 17. Dezember 2020 ohne Kontrollschild, das mittels Strafbefehl vom 14. April 2021 mit einer Busse von Fr. 100.00 sanktioniert wurde.
Fall 4: Das Überlassen (als Halter) eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand am 24. Mai 2021, worauf der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2021 zu einer Busse von – bei Erfüllen von zwei weiteren, vorliegend nicht relevanten, Straftatbeständen – insgesamt Fr. 900.00 verurteilt wurde.
Fall: 5: Eine Verzeigung aufgrund einer durch den Beschwerdeführer am 13. Juni 2021 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn von netto 29 km/h.
Die Sachverhalte als solche sind unbestritten.
1.2. Es stellt sich die Frage, ob alle fünf erwähnten Vorfälle für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgeblich sind.
Bei den Vorfällen vom 17. Dezember 2020 (Fall 3) und vom 24. Mai 2021 (Fall 4) hat das Strassenverkehrsamt nach deren Kenntnisnahme bewusst auf den Erlass einer Administrativmassnahme verzichtet. Das DVI beurteilte diese beiden Vorfälle sodann als nicht massgeblich, da sich kaum Schlüsse auf die Fahreignung des Beschwerdeführers ziehen liessen.
Dieser Ansicht ist zu folgen: Zum einen handelt es sich bei diesen Sachverhalten um Konstellationen, bei denen der Beschwerdeführer nicht (nur) selbst agierte, sondern auch Angestellte involviert waren. Zum anderen hängen weder das Abstellen eines Lieferwagens auf öffentlichem Grund ohne Kontrollschild noch das Überlassen (als Halter) eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand im engeren Sinn mit der Fahreignung einer Person zusammen resp. lassen die betreffenden Verkehrsregelverletzungen kaum Rückschlüsse bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Strassenverkehr zu. Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, inwiefern die Geschehnisse in den Fällen 1, 2 und 5 sowie der bereits zuvor getrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers begründete Zweifel an dessen charakterlicher Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges erwecken könnten.
2.
2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete verkehrspsychologische Begutachtung zwecks Abklärung seiner Fahreignung. Zu prüfen ist, ob diese Anordnung sachlich geboten und unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2.2. 2.2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d).
2.2.2. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person u.a. dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Ein derartiger Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit einer fahrzeuglenkenden Person verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1; BGE 122 II 359, Erw. 2b; BGE 107 Ib 395, Erw. 2a). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen des Einzelnen (dessen Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. hierzu Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 196 mit Hinweisen).
2.2.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen; von dieser Regel kann in begründeten
Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_500/2021 18. August 2022, Erw. 3.3 und 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 Erw. 5.2, je mit Hinweisen). Immerhin setzt der Gesetzgeber für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung einerseits und diejenige eines vorsorglichen Ausweisentzugs andererseits unterschiedlich hohe Schwellen an, indem gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG (einfache) Zweifel an der Fahreignung genügen, während Art. 30 VZV "ernsthafte" Zweifel an der Fahreignung voraussetzt (BERNHARD RÜTSCHE/NADJA D'AMICO, BSK SVG, N. 31 zu Art. 16d).
Ob hinreichende Anhaltspunkte die Fahreignung einer Person in Frage stellen und damit eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1 mit Hinweis).
2.2.4. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der fragliche Führerausweisinhaber mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.2; je mit Hinweisen). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die Begutachtung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. RUDOLF HAURI-BIONDA, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1994, S. 458 f.). Eine Fahreignungsabklärung in Form einer Verpflichtung zu einer Begutachtung auf eigene Kosten (und unter Androhung eines Entzugs des Führerausweises bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses) muss sich somit auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnismässig sein, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Betroffene ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt.
In Art. 15d Abs. 1 SVG sind exemplarisch und damit in nicht abschliessender Weise ("namentlich") die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen (Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 3.2 und 1C_384/2017 vom 7. März 2018, Erw. 2.2, je mit Hinweisen). Liegt kein Sondertatbestand im Sinne von lit. a-e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 15d). Es sind somit weitere Konstellationen denkbar, in welchen Zweifel an der Fahreignung einer Person entstehen können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.276 vom 25. November 2015 Erw. 4.3). Es ist davon auszugehen, dass die Generalklausel Konstellationen betrifft, die ähnlich schwerwiegend sind wie die in lit. a-e aufgezählten Sondertatbestände.
In den in Art. 15d Abs. 1 SVG explizit genannten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil des Bundesgerichts 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
2.2.5. Konkrete Zweifel an der Fahreignung begründen unter anderem Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Zur Konkretisierung von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG wird in der Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010 (Bundesblatt [BBl] 2010, S. 8447 ff.; nachfolgend: Botschaft zu Via sicura), ausgeführt, bei den genannten Widerhandlungen liege ein Charakterdefizit nahe. Wer grobfahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen beispielsweise mit Schikanestopps bei hohen Geschwindigkeiten gefährde, illegale Rennen veranstalte oder die Geschwindigkeitsvorschriften in krasser Weise missachte, müsse sich untersuchen lassen (Botschaft zu Via sicura, BBl 2010 8500). Geringfügige Verkehrsregelverstösse lassen in der Regel nicht auf rücksichtsloses Verhalten schliessen. Vielmehr müssen Verkehrsregelverletzungen vorliegen, die einen besonderen Schweregrad aufweisen (grobe Verkehrsregelverletzungen) und im Zusammenhang mit dem Charakter des Lenkers stehen (JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 25 f. zu Art. 15d; zu Anwendungsfällen in der Rechtsprechung vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2 ff. und 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3).
Der neue Leitfaden zum Thema Fahreignung der interdisziplinären Arbeitsgruppe vom 27. November 2020 (nachfolgend: Leitfaden Fahreignung), der als Auslegungshilfe beigezogen werden kann, definiert Rücksichtslosigkeit als die Bereitschaft einer Person, bei der Verfolgung ihrer eigenen Interessen und Ziele, Leben und Gesundheit anderer Personen aufs Spiel und sich dazu gleichgültig und unbekümmert über das Gesetz hinweg zu setzen (Leitfaden Fahreignung, S. 10).
Bei anderen Fällen, welche auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (ohne "gesetzliche Eignungsmängel"), kann der Leumund für die Abklärungsnotwendigkeit beigezogen werden. Zum Beispiel können vier oder mehr nicht
ausschliesslich leichte Widerhandlungen den Verdacht auf eine charakterliche Fahreignungsproblematik erhärten (Leitfaden Fahreignung, S. 18, Ziff. 3).
2.3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, das Strassenverkehrsamt sei zu Recht von Zweifeln an der Fahreignung i.S.v. Art. 15d Abs. 1 SVG ausgegangen. Bei fünf der insgesamt sieben Vorfälle innerhalb von drei Jahren habe es sich um eher leichte Verstösse gehandelt. Als nicht mehr leichten Vorfall stufte sie den Auffahrunfall (Fall 2) ein, für welchen der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde. Da dieser die Widerhandlung als "Bagatelldelikt" durch eine "ganz kleine Unaufmerksamkeit" eingestuft habe, fehle dem Beschwerdeführer die notwendige Einsicht in sein Fehlverhalten und die dadurch verursachte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer. Die erzieherische Wirkung des Führerausweisentzuges sei zweifelhaft, da der Beschwerdeführer zwei Monate nach Wiedererlangung des Führerausweises bereits wieder gegen Strassenverkehrsregeln verstossen habe (Fall 1), wobei auch Sachschaden entstanden sei. Nach der zwei Jahre zuvor verfügten Verwarnung sei er zudem ebenfalls nur gerade 8 Monate lang ohne Vorkommnisse im Strassenverkehr unterwegs gewesen. Die mehrmaligen Verstösse innert kurzer Zeit würden den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer sich um die geltenden Vorschriften foutiere. Positiv dagegen sei die lange Fahrpraxis des Beschwerdeführers zu werten, welcher den Führerausweis am […] 1975 erworben habe und somit zu dieser Zeit bereits seit 43 Jahren unauffällig im Strassenverkehr unterwegs gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei den Vorfällen jeweils unter Stress und Zeitdruck gestanden habe, dichter Morgenverkehr geherrscht habe und es sich beim überwiegenden Teil der Verstösse um leichte Widerhandlungen handle. Zudem seien die Verstösse ohne Vorsatz geschehen, wobei eine mangelnde Fahreignung aus charakterlichen Gründen jedoch nicht notwendigerweise Vorsatz erfordere. Auch sei das Verschulden bei Verfahren im Hinblick auf einen Sicherungsentzug im Gegensatz zum Warnungsentzug nur in wenigen Fällen zu berücksichtigen. Es sei schwergewichtig darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer als Motorfahrzeugführer eine mögliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Bezüglich der beiden Kollisionen habe dieser angegeben, dass er in Gedanken gewesen sei und auch Zeitdruck eine Rolle gespielt habe, worin allenfalls Anhaltspunkte erblickt werden könnten, die auf eine möglicherweise unzureichende Stressresistenz oder ein ungenügendes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Zeitdruck im Strassenverkehr hindeuten könnten. Da der Beschwerdeführer überwiegend nur leichte Widerhandlungen begangen habe und dieser eine lange unfallfreie Fahrpraxis hinter sich habe, seien ausreichend spezielle Umstände vorhanden, die es rechtfertigten, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug zu verzichten.
2.4. Der Beschwerdeführer stellt sich gemäss Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er seit bald 50 Jahren beinahe unfallfrei im Strassenverkehr unterwegs sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er auf den Führerausweis angewiesen sei und er berufsbedingt täglich im Strassenverkehr unterwegs sei, weshalb es "willkürlich" sei, sich nur auf die Jahre 2019 bis und mit 2021 zu fokussieren und dabei den unfallfreien Zeitraum von fast 50 Jahren auszublenden. Zudem sei selbst in der ausschliesslichen Betrachtung der vergangenen Monate zu berücksichtigen, dass er sich seit dem letzten Vorfall vom 10. August 2021 nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Entsprechend sei er seit rund einem Jahr ohne Unfall oder Verkehrsregelverletzung unterwegs, was deutlich aufzeige, dass er aus den "Vorfällen" gelernt habe und somit "überhaupt kein Grund" für eine verkehrspsychologische Begutachtung mehr bestehen würde (Beschwerde S. 3).
Bezüglich der verbleibenden drei Fälle habe er nie vorsätzlich gehandelt. In Fall 1 habe er unter starkem zeitlichem Druck in einer Stresssituation gestanden, weshalb er das unerlaubte Wendemanöver durchgeführt habe. Jedoch sei ihm zugute zu halten, dass die Strasse frei gewesen sei und er keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindert habe. Dass er dabei unbemerkt ein parkiertes Fahrzeug beschädigt habe, sei nachvollziehbar, da er mit einem "riesengrossen, lärmigen und klappernden Anhänger" unterwegs gewesen sei. Der Auffahrunfall (Fall 2) sei wohl der bedeutendste der genannten Vorfälle, wobei dieser aber im dichten Morgenverkehr wegen einer "kleinen Unaufmerksamkeit" (nicht vorsätzlich) passiert sei und keine gravierenden Folgen nach sich gezogen habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung in Fall 5 sei sodann ebenfalls nicht vorsätzlich erfolgt und zudem nachvollziehbar, da vor und nach dieser kleinen Strecke, die max. mit
80 km/h befahren werden dürfe, jeweils die Maximalgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h gelte. Zudem qualifiziere selbst das Strassenverkehrsamt diese Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nur als leicht (Beschwerde S. 4).
In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es sei die Frage zu stellen, ob "mit hoher Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer für andere Verkehrsteilnehmer "eine grosse Gefahr" darstelle, was klar zu verneinen sei, trotz der drei verbleibenden Verfehlungen, die ihm vorgeworfen würden. Dazu lässt der Beschwerdeführer sodann ausführen, dass es sich bei der Geschwindigkeitsübertretung (Fall 5) um eine "im Volksmund genannte Radarfalle" gehandelt habe, wo "fast jeder nicht ortskundige Autofahrer geblitzt" werde. Dieser Vorfall könne "mit Sicherheit nicht als eine gemeingefährliche Tat qualifiziert" werden. Dieser Radarkasten sei nur "Geldmacherei der Behörden im Kanton Zürich" und habe mit Verkehrssicherheit nichts zu tun (Beschwerde S. 5).
Somit handle es sich lediglich beim Auffahrunfall (Fall 2) um einen – den einzigen – Vorfall, bei welchem es zu einem Sachschaden und einem "kleinen Personenschaden" gekommen sei, nachdem er seit 1975 als Autofahrer unterwegs sei. Seiner Meinung nach wären "alle GutachterInnen masslos überlastet", wenn man diesen Vorfall als Massstab für die Anordnung eines verkehrspsychologischen Gutachtens nehmen müsste, da "täglich hunderte solcher Gutachten" gemacht werden müssten (Beschwerde S. 6).
Zusammenfassend lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass er weder eine grosse Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle noch davon ausgegangen werden könne, er sei charakterlich nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen.
2.5. 2.5.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim überwiegenden Teil der Vorfälle um eher leichte Verstösse handelt. Zudem sind, wie bereits ausgeführt, zwei dieser Vorfälle vorliegend nicht massgeblich, da sie keine Schlüsse auf die Fahreignung des Beschwerdeführers zulassen. Keine der Verfehlungen ist hinsichtlich der Schwere vergleichbar mit denjenigen, die in der Botschaft des Bundesrates beispielhaft aufgezählt werden (grobfahrlässig oder gar vorsätzlich begangene Gefährdungen anderer Menschen beispielsweise durch Schikanestopps bei hohen Geschwindigkeiten, illegale Rennen oder krasse Missachtung von Geschwindigkeitsvoraussetzungen [Botschaft zu Via sicura, BBl 2010 8500 f.]). Bei allen Verstössen handelte der Beschwerdeführer ohne Vorsatz und seit nun gut eineinhalb Jahren liess er sich – soweit ersichtlich – im Strassenverkehr nichts mehr zu Schulden kommen.
2.5.2. Im Fall 1 wendete der Beschwerdeführer seine Fahrzeugkombination, da sein Fahrziel in entgegengesetzter Richtung gelegen habe. Es kann nicht auf Rücksichtslosigkeit oder ein Verhalten vergleichbarer Schwere zurückgeführt werden, dass der Anhänger beim Wenden weit ausscherte und dadurch ein parkiertes Fahrzeug beschädigt wurde, zumal der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber mit seinem eigenen Arbeitsmaterial unterwegs war und damit hatte rechnen müssen, dass auch sein eigenes Eigentum beschädigt werden könnte. Ähnlich verhält es sich im Fall 2, wo es zu einem Auffahrunfall gekommen ist, auch wenn es dabei zu einem – entgegen der Beschwerdeschrift keineswegs zu verharmlosenden – Personenschaden kam. In beiden Fällen liegen jedenfalls keine gegenteiligen Hinweise vor. Bei der dritten der hier relevanten Verfehlungen des Beschwerdeführers (Fall 5) handelte es sich um eine Geschwindigkeitsübertretung von immerhin 29 km/h nach Abzug der Toleranz. Aufgrund der konkreten Umstände, wonach die Verfehlung auf der Autobahn begangen wurde, relativiert sich diese Geschwindigkeitsübertretung etwas. Es handelt sich weder um ein "Raserdelikt" noch waren Umstände wie waghalsige Überholmanöver, Rennen fahren oder ähnliche Sachverhalte mit der Geschwindigkeitsüberschreitung verknüpft. Zu Recht wurde diese zufolge auch vom Strassenverkehrsamt als leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz qualifiziert.
In keinem der erwähnten Fälle ist die Bereitschaft des Beschwerdeführers erkennbar, bei der Verfolgung seiner eigenen Interessen und Ziele, Leben und Gesundheit anderer Personen oder die Unversehrtheit fremden Eigentums aufs Spiel zu setzen und sich hierzu gleichgültig und unbekümmert über das Gesetz hinweg zu setzen.
2.5.3. Es liegen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht über die übrigen erforderlichen Charaktereigenschaften zum Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr verfügen würde, wie etwa Risikobewusstsein, Tendenz zur Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken oder psychische Ausgeglichenheit. Aus den verschiedenen Verfehlungen kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gleichgültig und unbekümmert im Strassenverkehr unterwegs sei, weshalb auch eine per se schlechte Prognose zu verneinen ist. Es kann demgemäss auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleisten würde.
2.5.4. Darüber hinaus stellt sich aber die Frage, ob aufgrund der Anzahl der Verfehlungen in einem entsprechend kurzen Zeitraum auf Rücksichtslosigkeit oder ein Verhalten vergleichbarer Schwere geschlossen werden kann, was wiederum auf charakterliche Defizite schliessen lassen könnte. Diesbezüglich sind die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2007 vom 13. September 2007, Erw. 4.1 mit Hinweis auf BGE 104 Ib 95, Erw. 1). Dieser führt als Mitinhaber und Geschäftsführer den Betrieb einer Autogarage und Carrosserie mit Unterhalt und Reparaturen von Motorfahrzeugen sowie Handel mit Neu- und Occasionsfahrzeugen und Zubehör. Er nimmt aus beruflicher Notwendigkeit also wohl beinahe täglich am Strassenverkehr teil. Aus rein statistischen Überlegungen heraus, ist daher sein Risiko, sich geringfügiger Verkehrsregelverstösse schuldig zu machen, im Vergleich zum durchschnittlichen Verkehrsteilnehmenden – in quantitativer Hinsicht – entsprechend höher. Aus den persönlichen Schilderungen des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers über das angebliche Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer kann jedoch selbstredend nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden (Beschwerde S. 6 f.).
2.5.5. In der Gesamtschau, unter Berücksichtigung der relevanten Vorkommnisse und insbesondere des über Jahrzehnte (43 Jahre) währenden unauffälligen Fahrverhaltens vor der ersten Administrativmassnahme, bestehen aktuell noch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine Person wäre, welche Verkehrsregelverletzungen begehen würde, die nach Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG auf Rücksichtslosigkeit oder ein Verhalten vergleichbarer Schwere schliessen liessen. Auch darüber hinaus liegen trotz des getrübten automobilistischen Leumundes und der aktuell relevanten Vorkommnisse noch nicht genügend konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG erwecken würden. Zudem liess das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer nach dem letzten Vorfall unbehelligt weiterfahren und soweit ersichtlich gab er seit rund eineinhalb Jahren keinen Anlass zu Beanstandungen mehr. Insgesamt lässt sich daher die Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung – jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt – nicht (mehr) rechtfertigen.
2.6. Zusammenfassend und unter Würdigung der gesamten Umstände bestehen gegenwärtig nicht genügend konkrete Verdachtsgründe für die Annahme, der Beschwerdeführer könnte andere Verkehrsteilnehmer als Folge einer allfälligen fehlenden Charaktereignung in erhöhtem Masse gefährden. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung sind somit nicht erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden gemäss § 31 Abs. 2 VRPG Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt, aber weder dem DVI noch dem Strassenverkehrsamt Verfahrensmängel oder Willkür in der Sache vorgeworfen werden können, sind sowohl die vorinstanzlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
2.
2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren in der Regel auch die Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 278 f., Erw. III)
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat das Strassenverkehrsamt als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens die Parteikosten des Verfahrens vor DVI zu ersetzen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben das DVI und das Strassenverkehrsamt aufgrund ihrer Parteistellung dem Beschwerdeführer die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 321 f. Erw. III/1.3.1).
2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif).
2.3. Wie bereits ausgeführt, wird durch die Grundentschädigung unter anderem auch die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Da im Administrativverfahren keine Verhandlung stattgefunden hat, der mutmassliche Aufwand als eher gering und die Komplexität der Materie sowie die Bedeutung des Falls für den Beschwerdeführer als höchstens durchschnittlich einzustufen sind, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen.
2.4. Nachdem sich gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand auf fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags beläuft, wird die Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 1'500.00 (inkl. MWSt) festgesetzt.
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 25. März 2022 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. November 2021 aufgehoben.
2.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3.
3.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu ersetzen.
3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrsamt werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 je hälftig mit je Fr. 750.00 zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 22. Februar 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Schircks Klein