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Entscheid

WBE.2022.24

WBE.2022.24 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-05-20

20. Mai 2022Deutsch12 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.24 / ME / wm (LVV.2021.111) Art. 53 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter Beschwerde- A._____, führer...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2022.24 / ME / wm (LVV.2021.111) Art. 53

Urteil vom 20. Mai 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter

Beschwerde- A._____, führerin

gegen

Gerichte Kanton Aargau Obergericht, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Kostenerlass

Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 24. Januar 2022

Sachverhalt

A.

In den Verfahren ZSU.2020.7 und ZSU.2020.8 trat das Obergericht,

4. Kammer des Zivilgerichts, mit Entscheiden vom 5. März 2020 jeweils nicht auf die Beschwerde von A. ein und auferlegte ihr Gerichtskosten von je Fr. 100.00. Die betreffenden Beschwerden betrafen die vorläufige Einstellung von Betreibungen. Im Verfahren ZSU.2020.64 auferlegte das Obergericht, 3. Kammer des Zivilgerichts, A. eine Spruchgebühr von Fr. 375.00 (Entscheid vom 2. Juni 2020). Dieses Verfahren hatte eine Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung zum Gegenstand wie auch der Entscheid des Obergerichts, 3. Kammer des Zivilgerichts, vom 2. Juni 2020, womit A. Verfahrenskosten von Fr. 600.00 auferlegt wurden (ZSU.2020.65).

Die Kosten der Verfahren ZSU.2020.7, ZSU.2020.8. ZSU.2020.64 und ZSU.2020.65 von insgesamt Fr. 1'175.00 sind bei der Obergerichtskasse offen.

B.

1.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 stellte A. ein "Gesuch um Erlass/Abschreibung aller Rechnungen/Gerichtskosten". Die Obergerichtskasse leitete dieses am 9. März 2021 mit weiteren Eingaben an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) weiter und beantragte die Abweisung des Gesuchs.

2.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wies das Generalsekretariat GKA das Kostenerlassgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

C.

1.

Gegen die Verfügung des Generalsekretariats GKA erhob A. mit Eingabe vom 26. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, ihr Kostenerlassgesuch sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen.

2.

Das Generalsekretariat GKA hat am 4. Februar 2022 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Mai 2022 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Kostenerlassgesuch hätte bewilligt werden müssen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie zusammen mit ihrem Ex-Mann Steuerschulden von über Fr. 100'000.00 habe. Diese Forderung habe Priorität vor den Verfahrenskosten. Das Spezialverwaltungsgericht habe im Urteil vom 20. Mai 2020 erwogen, es sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht möglich bzw. zumutbar, die betreffenden Steuerschulden zu begleichen. Das Bezirksgericht (Familiengericht) S. habe ihr und ihrem Ex-Mann im Urteil vom 10. Juni 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

2.

Das Generalsekretariat GKA hat das Kostenerlassgesuch abgewiesen. Zur Begründung erwog es, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse seien unklar und nicht belegt. Immerhin habe das Spezialverwaltungsgericht im vorgelegten Urteil vom 20. Mai 2020 einen Einnahmenüberschuss von rund Fr. 1'500.00 festgehalten (S. 14), unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin im betreffenden Verfahren auf anstehende Veränderungen hingewiesen habe. Es sei nicht anzunehmen, dass Verfahrenskosten von Fr. 1'175.00 das finanzielle Weiterkommen der Beschwerdeführerin ernsthaft in Bedrängnis bringen könnten. Daran änderten die geltend gemachten Schulden nichts, zumal sich die Beschwerdeführerin weigere, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen und diesbezügliche Belege einzureichen. Sie werde die Verfahrenskosten innerhalb der Verjährungsfrist von 10 Jahren zumindest in Raten begleichen können. Das öffentliche Interesse an einer rechtsgleichen Einforderung von Gerichtskosten überwiege das private Interesse der Gesuchstellerin, von der Zahlung der geschuldeten Kosten befreit zu werden.

3.

3.1. Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (Aargauische Gerichts- und Veraltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.164 vom 18. Oktober 2018, Erw. II/4.4; WBE.2005.261 vom 27. Oktober 2005, Erw. II/2.3). Gemäss § 23 Abs. 1 VRPG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 2 VRPG).

3.1. Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (Aargauische Gerichts- und Veraltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.164 vom 18. Oktober 2018, Erw. II/4.4; WBE.2005.261 vom 27. Oktober 2005, Erw. II/2.3). Gemäss § 23 Abs. 1 VRPG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 2 VRPG).

3.2. Was die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin anbelangt, liegt das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 vor (bei der Datumsangabe der Vorinstanz handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb). Diesem Entscheid lassen sich gewisse Angaben entnehmen, die aber auf Unterlagen basieren, welche die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Mann im Februar 2020 einreichten (S. 14 ff., 27). Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren gehalten, aktuelle Angaben insbesondere zu ihren Einkünften zu machen und diese zu belegen. Sie wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. November 2021 aufgefordert, die aktuelle finanzielle Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögenssituation darzulegen und hierzu die notwendigen Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Die Beschwerdeführerin wurde im erwähnten Schreiben vom 24. November 2021 auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht sowie auf die Konsequenzen der Missachtung. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Verhalten würdigte und aufgrund der vorhandenen Akten entschied.

4.

4.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) können Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Die Bestimmung gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass der Gerichtskosten. Auch im Fall einer dauerhaften Mittellosigkeit bleibt es dem Ermessen der zuständigen Behörde anheimgestellt, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil des Bundesgerichts 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016, Erw. 4.3.2 mit Hinweis). Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. insbesondere unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots, des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Pflicht zur Wahrung von öffentlichen Interessen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei bedarf es einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse insbesondere an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen einerseits sowie der Belastung des Pflichtigen andererseits.

4.2. Die Verschuldung der Beschwerdeführerin ist – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – für sich alleine nicht ausreichend, um eine dauernde Mittellosigkeit anzunehmen. Literatur und Rechtsprechung setzen dafür voraus, dass die Gerichtskosten voraussichtlich während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht beglichen werden können (vgl. DAVID JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],

3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KD120010 vom 21. Dezember 2012, Erw. 3.3; Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau KES.2015.52 vom 1. Oktober 2015, Erw. 3/f/bb, in: RBOG 2015, S. 240). Wegen fehlender Angaben zu den aktuellen Einkünften und Ausgaben ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor arbeitstätig ist und ein Erwerbseinkommen erzielt. Im Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 wurde auf Monatseinkünfte von rund Fr. 5'500.00 abgestellt (vgl. S. 14 ff.). Ein entsprechendes Einkommen dürfte – auch bei hoher Verschuldung – mittel- und längerfristig zulassen, Verfahrenskosten der Gerichte abzutragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt angeblich nicht arbeitete und keine Einnahmen hatte (Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020, S. 15); gemeinsam zu tragende Ausgaben fielen daher erwartungsgemäss vorwiegend bei der Beschwerdeführerin an (die gemeinsame Adresse besteht noch). Insofern kann die Beschwerdeführerin auch nicht mit der Priorisierung anderer Schulden argumentieren.

Die Vorinstanz hat weitere Gründe angeführt, welche der Annahme einer dauernden Mittellosigkeit entgegenstehen können. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass ein Kostenerlass nicht in Betracht kommt, wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen (Erwerbstätigkeit, Veräusserung von Vermögenswerten, wegfallende Kosten) oder einen absehbaren Vermögenszufluss (Erbteilung, güterrechtliche Auseinandersetzung, Versicherungsleistungen) voraussichtlich beseitigt werden kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KD120010 vom 21. Dezember 2012, Erw. 3.3; Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau KES.2015.52 vom 1. Oktober 2015, Erw. 3/f/bb, in: RBOG 2015, S. 240). Aufgrund der vorliegenden Informationen können insbesondere Vermögensanfälle nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

4.3. Was den Verweis auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 anbelangt, betrifft dieses den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 sowie Zahlungserleichterungen für 2016 bis 2019, welche der Beschwerdeführerin nicht gewährt wurden. Die Voraussetzungen des Steuererlasses gemäss § 230 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) und für Zahlungserleichterungen (§ 229 StG) unterscheiden sich von jenen des Erlasses von Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Somit kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts aus einzelnen Erwägungen des (für sie abschlägigen) Entscheids ableiten. Gleich verhält es sich mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2020 (betreffend definitive Rechtsöffnung; Nichteintreten). Im betreffenden Verfahren verzichtete das Bundesgericht darauf, Kosten zu erheben, da die Umstände es rechtfertigten (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Schlüsse für das Kostenerlassgesuch lassen sich daraus nicht ziehen. Vom erwähnten Urteil des Bezirksgerichts S. (vgl. vorne Erw. 1) liegt lediglich ein Auszug vor, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Mann für Verfahrenskosten von Fr. 2'700.00 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Beschwerdebeilage). Dafür gelten gemäss Art. 117 ff. ZPO unterschiedliche Voraussetzungen, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich ableiten kann.

4.4. Auf das Profil, welches der Ex-Mann der Beschwerdeführerin in einem sozialen Netzwerk anlegte, braucht im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden. Gleich verhält es sich mit seiner Registrierung beim Strassenverkehrsamt.

4.5. Somit lässt sich der angefochtene Entscheid – jedenfalls im Rahmen der vorliegend relevanten Rechtskontrolle – nicht beanstanden. Insbesondere wurden die massgebenden privaten Interessen, soweit dies trotz verweigerter Mitwirkung möglich war, korrekt bewertet. Die vorgenommene Abwägung der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. vorne Erw. 2) stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

III.

1.

1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine niedrige Staatsgebühr von grundsätzlich Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

1.2. Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kostenpflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Von letzterem kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. vorne Erw. II/3) und hat auch vor Verwaltungsgericht keine Angaben zu ihren aktuellen Einkünften und Ausgaben gemacht (vgl. vorne Erw. II/4.2). Unter diesen Voraussetzungen muss ihre Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden und kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden. Das Gesuch ist somit abzuweisen.

2.

Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 115.00, gesamthaft Fr. 615.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 20. Mai 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier