WBE.2022.243
WBE.2022.243 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-06-15
15. Juni 2022Deutsch10 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.243 / nb / jb (KEFU.2022.13) Art. 89 Urteil vom 15. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Bühler Beschwerde- A._____ führerin Zustelladresse: Psych...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2022.243 / nb / jb (KEFU.2022.13) Art. 89
Urteil vom 15. Juni 2022
Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Bühler
Beschwerde- A._____ führerin Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königfelderstrasse 1, 5210 Windisch
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Verlängerung)
Entscheid des Familiengerichts G._____ vom 7. Juni 2022
Sachverhalt
1.
A. wurde mit Entscheid von Dr. med C., mobile aerzte AG, vom 28. April 2022 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen.
2.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 reichte die PDAG den Antrag von Dr. med. F., Leitender Arzt, auf Bestätigung resp. Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung von A. in der Klinik der PDAG beim Familiengericht G. ein.
3.
Am 2. Juni 2022 wurde A. durch eine Delegation des Familiengerichts G., bestehend aus dem Fachrichter D. und dem Gerichtsschreiber E., angehört. Für die Klinik der PDAG nahmen Dr. med. F., Assistenzpsychologe J., und K., Praktikantin, an der Anhörung teil.
4.
Mit Entscheid des Familiengerichts G. vom 7. Juni 2022 (KEFU.2022.13) wurde die fürsorgerische Unterbringung von A. in der PDAG bestätigt und verlängert (Dispositiv-Ziffer 1). Der Entscheid fällte das Familiengericht G. in Dreierbesetzung.
5.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (Posteingang: 13. Juni 2022) erhob A. Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts G. vom 7. Juni 2022.
6.
Am 14. Juni 2022 gingen beim Verwaltungsgericht die Verfahrensakten des Familiengerichts G. ein.
7.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG
ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts G. vom 7. Juni 2022 betreffend die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin zuständig. Der angefochtene Entscheid wurde am 8. Juni 2022 zugestellt. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts G. vom 7. Juni 2022 betreffend die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin zuständig. Der angefochtene Entscheid wurde am 8. Juni 2022 zugestellt. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB).
II.
1.
Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3).
2.
2.1. Fällt das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde einen Unterbringungsentscheid, sind in verfahrensmässiger Hinsicht namentlich die Art. 443 ff. ZGB zu beachten. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB).
Ein erstes wichtiges Mittel der Sachverhaltserhebung sind Auskünfte der beteiligten Personen. Die Behörde kann solche Auskünfte schriftlich einholen, sich die nötigen Informationen aber auch durch mündliche Befragungen verschaffen. Abklärungen in Form von persönlichen Befragungen haben den Vorteil, dass sie unter Umständen ein differenzierteres Bild über bestimmte Sachverhaltselemente vermitteln. Zudem gewinnt die Behörde einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von der befragten Person und deren Einstellung. Persönliche Befragungen sind vor allem dort nützlich, wo ein auch persönliche Aspekte umfassendes Bild einer Person oder Situation erhoben werden muss. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine persönliche mündliche Anhörung der betroffenen Person; vorbehalten sind Fälle, in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Die persönliche Anhörung verfolgt – wie der Anspruch auf rechtliches Gehör – zwei Ziele: Zum einen stellt sie ein Mitwirkungsrecht der betroffenen Person dar. Zum anderen bildet sie ein Mittel zur Sachverhaltsabklärung. Das Mitwirkungsrecht ist umfassend: Der betroffenen Person ist im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht genommenen Massnahme Kenntnis zu geben. Vielmehr sind ihr sämtliche Einzeltatsachen bekannt zu geben, auf die sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei ihrem Entscheid stützen will. Soweit die Anhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann auf sie nicht verzichtet werden, selbst wenn sich die betroffene Person widersetzen sollte. Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhörung einen umfassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und der jüngeren Vergangenheit der betroffenen Person zu verschaffen, der ihr mit Blick auf die Geeignetheit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient (vgl. LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 5 ff. zu Art. 447 ZGB). Für den Fall, dass eine fürsorgerische Unterbringung in Frage steht, hat die persönliche Anhörung der betroffenen Person gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB in der Regel durch das Kollegium (der entscheidenden Behörde) zu erfolgen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 94 f.; 102 ff.).
2.2. Von einer persönlichen Anhörung der betroffenen Person kann – wie erwähnt – wegen Unverhältnismässigkeit ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Ob die Anhörung unverhältnismässig erscheint, ist stets im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Unverhältnismässigkeit im Sinne von Art. 447 Abs. 1 ZGB kann etwa bei besonderer Dringlichkeit vorliegen. In einem solchen Fall ist die Anhörung bei nächster Gelegenheit nachzuholen. Unverhältnismässig kann die Anhörung auch dann sein, wenn sich eine urteilsfähige Person einer solchen widersetzt und sich die Anhörung in der Gewährung des Mitwirkungsrechts erschöpfen würde, d.h. nicht gleichzeitig der Sachverhaltsabklärung dient. Die blosse Passivität der betroffenen Person entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Anhörung. Kommt es auf den persönlichen Eindruck der betroffenen Person nicht (mehr) an, was beispielsweise zutrifft, wenn eine Massnahme aufgehoben wird, oder wenn bloss ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen, braucht es nicht notwendigerweise eine (weitere) Anhörung (vgl. AGVE 2015, S. 95 f.). Eine persönliche Anhörung kann ferner aufgrund persönlichkeitsbedingter Gründe der betroffenen Person unterbleiben. Besondere Gründe, welche im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung die Anhörung nur durch ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde rechtfertigen können, bestehen namentlich, wenn eine Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betroffenen Person entspricht. Die Einrichtungen können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen (§ 34 Abs. 2 EG ZGB).
3.
3.1. Das Familiengericht G. hat den angefochtenen Entscheid in der von § 3 Abs. 4 lit. a GOG vorgesehenen Dreierbesetzung gefällt, die Beschwerdeführerin jedoch nicht durch den gesamten Spruchkörper angehört. Die Anhörung wurde durch den Fachrichter D. durchgeführt. Die Gerichtspräsidentin M. und die Fachrichterin N., welche ebenfalls am angefochtenen Entscheid beteiligt waren, wohnten der Anhörung vom 2. Juni 2022 nicht bei.
3.2. Im angefochtenen Entscheid fehlt eine Begründung, weshalb auf eine Anhörung im Kollegium verzichtet wurde und stattdessen eine delegationsweise Durchführung der Anhörung erfolgte. Eine der in Erw. 2.2 hiervor angeführten Ausnahmesituationen, in welcher auf die Anhörung im Kollegium verzichtet werden konnte, ist aufgrund der Akten des Familiengerichts nicht erkennbar. Weder bestand besondere Dringlichkeit noch standen – soweit aus den Akten ersichtlich – einer Anhörung persönlichkeitsbedingte Hindernisse auf Seiten der Beschwerdeführerin entgegen. Dementsprechend enthält auch der Antrag von Dr. med. F. betreffend Bestätigung bzw. Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung kein Hinweis, dass eine Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der Beschwerdeführerin entsprochen hätte. Dass dem Grundsatz der Interdisziplinarität unter den konkreten Umständen keine entscheidende Bedeutung zugekommen wäre, kann nicht gesagt werden. Gerichtspräsidentin M. und Fachrichterin N. fällten ihren Entscheid anhand der Akten, des Votums von Fachrichter D. und des Anhörungsberichts vom 2. Juni 2022. Sie hatten nicht die Gelegenheit, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung persönlich kennenzulernen und sich auf diese Weise durch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von ihrem Wesen sowie ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation von der Richtigkeit und Angemessenheit der angeordneten Massnahme zu überzeugen. Dadurch sind die Parteirechte der Beschwerdeführerin in grundlegender Weise missachtet worden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb wegen Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB aufzuheben (MARANTA/AUER/MARTI, a.a.O., N. 31 f. zu Art. 447 ZGB; AGVE 2013, S. 96 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Entscheid hätte begründet werden müssen, weshalb ausnahmsweise von einer delegationsweisen Anhörung Gebrauch gemacht wird (vgl. PATRICK FASSBIND, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 148).
4.
Aufgrund des Verzichts auf eine Anhörung im Kollegium ist der angefochtene Entscheid des Familiengerichts G. in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aus formellen Gründen aufzuheben. Gemäss Auskunft der PDAG seien bei der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin psychotische Anteile vorhanden und eine hinreichende Stabilisierung des psychischen Zustands sei noch nicht eingetreten, was auch durch die bestehende 1:1-Betreuung verdeutlicht werde. Hinzu komme, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin zurzeit auf einer Geschäftsreise befinde und eine Entlassung der Beschwerdeführerin daher erst nach dessen Rückkehr am 24. Juni 2022 in Betracht gezogen werden könne (vgl. Aktennotiz vom 13. Juni 2022). Bei dieser Sachlage besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass eine sofortige Entlassung die Gesundheit der Beschwerdeführerin erheblich gefährden könnte. Eine umgehende Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist daher nicht möglich. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung bis 25. Juni 2022 unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin (Anhörung im Kollegium) an das Familiengericht G. zurückzuweisen. Sofern bis zum 25. Juni 2022 kein Entscheid des Familiengerichts G. erfolgt sein sollte, ist die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben.
III.
Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt trotz teilweisem Obsiegen der Beschwerdeführerin mangels Geltendmachung notwendiger Auslagen und mangels einer anwaltlichen Vertretung ausser Betracht (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts G. vom 7. Juni 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur formgültigen Neubeurteilung bis 25. Juni 2022 an das Familiengericht G. zurückgewiesen. Sollte bis 25. Juni 2022 kein Entscheid des Familiengerichts erfolgt sein, ist die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung (vorab per SecureMail) an: die Beschwerdeführerin das Familiengericht G. die PDAG
Beschwerde in Zivilsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 15. Juni 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Bauhofer Bühler