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Entscheid

WBE.2022.28

WBE.2022.28 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-06-08

8. Juni 2022Deutsch30 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.28 / jl / wm (30782 / STV.2012.118) Art. 83 Urteil vom 8. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Miotti Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Lang Rechtspraktikantin Zulauf Beschwerde- A....

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2022.28 / jl / wm (30782 / STV.2012.118) Art. 83

Urteil vom 8. Juni 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Miotti Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Lang Rechtspraktikantin Zulauf

Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: B._____ unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Sandra Sutter-Jeker, Rechtsanwältin, Totentanz 4, Postfach, 4001 Basel

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 62 StGB

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 26. Januar 2022

Sachverhalt

A.

1.

Am 1. Dezember 2011 wurde A. vom Bezirksgericht Muri wegen Gefährdung des Lebens und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (abzüglich 350 Tagen Untersuchungshaft) verurteilt, nachdem er unter anderem in einem Streit mit seinem Vermieter einen Schuss mit einer Pistole abgegeben hatte. Das Bezirksgericht Muri schob die Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen auf (Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).

2.

A. befand sich vom 12. September 2009 bis zum 27. August 2010 in Untersuchungshaft und trat den Massnahmenvollzug formell am 8. Februar 2012 an. Die stationäre therapeutische Massnahme wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Muri vom 4. April 2017 rückwirkend auf den 8. Februar 2017 um weitere fünf Jahre verlängert. Die gegen die Verlängerung der stationären Massnahme gerichteten Rechtsmittel von A. blieben dabei erfolglos (vgl. Entscheid des Obergerichts SBK.2017.131 vom 10. August 2017; Urteil des Bundesgerichts 6B_969/2017 vom 25. Oktober 2017). Seit dem 13. Oktober 2020 befindet sich A. im Rahmen des Massnahmenvollzugs in der B.

3.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug (AJV), verfügte am 11. Januar 2022 (begründete Verfügung vom 26. Januar 2022):

1.

A. wird, sofern sein weiteres Verhalten im Vollzug bis dahin keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, am 17.01.2022 bedingt aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme entlassen.

2.

Die Probezeit wird auf 4 Jahre festgesetzt.

3.

Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet.

4.

A. werden für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen erteilt:

 Wohnen und Arbeiten in der B. (inkl. der Möglichkeit, in der Aussenwohngruppe zu wohnen) oder einem anderen Betreuten Wohnen mit entsprechendem Betreuungsangebot.

 Aktive Teilnahme an einer ambulanten störungs- und deliktspezifischen Nachbehandlung beim [...].

Zu Beginn der Probezeit findet die ambulante Nachbehandlung alle

2 Wochen statt. Die Frequenz der ambulanten Behandlung kann auf Antrag der behandelnden Stelle bzw. der Bewährungshilfe reduziert werden.

 Weiterführung der medikamentösen Behandlung, wobei das [...] bei Verdacht umgehend, mindestens jedoch halbjährlich, eine Überprüfung des Medikamentenspiegels vornimmt.

 Konsumverbot bezüglich Alkohol, illegaler Suchtmittel und nicht ärztlich verordneter Medikamente.

 Verpflichtung, sich in unregelmässigen Zeitabständen Suchtmittelabstinenzkontrollen zu unterziehen.

Derzeit werden die Proben zur Abstinenzkontrolle von der B. abgenommen und vom [...] ausgewertet. Bei Änderung der Wohnsituation kann die Bewährungshilfe die Modalitäten der Abstinenzkontrollen den neuen Gegebenheiten anpassen.

5.

A. wird für die Dauer der Probezeit bezüglich der Weisung, keinen Alkohol, illegale Suchtmittel oder nicht fachärztlich verordnete Medikamente einnehmen zu dürfen, national im polizeilichen Fahndungsregister ausgeschrieben. Die Vollzugsbehörde wird im Falle einer polizeilichen Kontrolle umgehend informiert, wenn die ausgeschriebene Person die ihr auferlegten Auflagen und Weisungen missachtet.

6.

Für die Kosten einer Weisung hat in der Regel die verurteilte Person aufzukommen. Auf begründetes Gesuch hin können die anfallenden Kosten durch das Amt für Justizvollzug, Sektion VDB, übernommen werden.

7.

[Zustellung]

B.

1.

Gegen die Verfügung des AJV vom 26. Januar 2022 liess A. mit Eingabe vom 2. Februar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen:

1.

Es sei die Ziffer 4 Punkt 1 der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 26. Januar 2022 aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Ziffer 4 Punkt 1 der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 26. Januar 2022 durch die Weisung zu ersetzen, dass sich der Beschwerdeführer für die Dauer eines Jahres in der B. (inkl. der Möglichkeit, in der Aussenwohngruppe zu wohnen) oder einem anderen

Betreuten Wohnen mit entsprechendem Betreuungsangebot aufhalten muss.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

4.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der unterzeichneten Advokatin zu gewähren.

2.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 wurde dem AJV die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Beschwerdeantwort und Aktenvorlage zugestellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen.

3.

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 11. Februar 2022 die angeforderten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein.

4.

Das AJV übermittelte am 14. Februar 2022 die Verfahrensakten, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung.

5.

Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrens- und die eigenen Parteikosten und bestellte lic. iur. Sandra Sutter-Jeker, Rechtsanwältin, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Zudem wurde die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zum Verfahren beigeladen.

6.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme.

7.

Mit Replik vom 28. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort des AJV vom 14. Februar 2022 Stellung.

8.

Am 11. März 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.

9.

Mit Verfügung vom 19. April 2022 wurde die zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht eingegangene begründete Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern

(KoFako) vom 1. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 25. April 2022 vernehmen.

10.

Am 3. Mai 2022 erstattete das AJV den seitens des Verwaltungsgerichts angeforderten Bericht zur Frage, inwiefern sich die Auswirkungen des aktuellen Settings auf die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers von denjenigen unterscheiden, die mit dem stationären Massnahmenvollzug bis am 17. Januar 2022 verbunden waren. Der Beschwerdeführer liess seine diesbezügliche Stellungnahme mit Eingabe vom 6. Mai 2022 einreichen.

11.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre aktualisierte Kostennote ein.

12.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Strafund Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 54 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 2 EG StPO).

Vorliegend ist eine mit der bedingten Entlassung aus dem stationären therapeutischen Massnahmenvollzug verbundene Weisung angefochten. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).

II.

1.

1.1

Das AJV führt in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2022 im Wesentlichen aus, dass die derzeitige Wohn- und Arbeitssituation des Beschwerdeführers innerhalb der B. gefestigt und die finanziellen Aspekte unter Kontrolle seien. Die Rückfallgefahr sei dementsprechend gering, sofern das aktuelle therapeutische Setting beibehalten werde (angefochtene Verfügung, S. 10). Trotz der günstigen Legalprognose sei während des Massnahmenvollzugs zu beobachten gewesen, dass der Beschwerdeführer die ihm gewährten Vollzugsöffnungen nie vollständig ausgeschöpft habe. In neuen Situationen sei er oftmals skeptisch und unsicher gewesen. Eine (bedingte) Entlassung in eine Privatwohnung werde weder von der Gutachterin Dr. med. E. noch von den Bezugspersonen der B. oder dem behandelnden Therapeuten der C. in Betracht gezogen. Bei einem Wegfall des derzeitigen Settings mit betreutem Wohnen und etablierter Tagesstruktur wäre die Gefahr gross, dass sich rasch Überforderungssituationen einstellen würden, welche wiederum zu einer Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers führen und die günstige Legalprognose gefährden könnten. Um die für die weitere Bewährung notwendige Stabilität zu gewährleisten, sei es zentral, dass er auch in Zukunft auf ein unterstützendes Setting zurückgreifen könne (angefochtene Verfügung, S. 11).

Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer Fortschritte erzielt habe. Diese Fortschritte sowie seine Bereitschaft, die ambulante Psychotherapie weiterzuführen und die Medikamente weiterhin einzunehmen, würden jedoch nicht genügen, damit er bereits jetzt selbständig wohnen könne. Dementsprechend sei im Therapieverlaufsbericht der C. vom 29. September 2021 (nachfolgend: Therapieverlaufsbericht C.) eine geregelte Tagesstruktur mit einer engmaschigen Begleitung, Vermeidung von Überforderung und Möglichkeit zum punktuellen Rückzug bei Reizüberflutung empfohlen worden. Auch im Vollzugsbericht der B. vom 8. Oktober 2021 (nachfolgend: Vollzugsbericht B.) sei ein betreutes Setting empfohlen worden. Die angefochtene Weisung komme diesen Empfehlungen nach (Beschwerdeantwort AJV, Ziff. 4).

1.2

Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die von ihm angefochtene Weisung betreffend Wohnen und Arbeiten im Wesentlichen geltend, dass diese eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme durch die Hintertür darstelle und zudem weit über das Ziel hinausschiesse (Beschwerde, II.B/Ziff. 7). Er würde sich nach der bedingten Entlassung faktisch in der gleichen Situation befinden, wie wenn er nicht bedingt entlassen worden wäre. Eine solche Verlängerung der Massnahme sei jedoch unzulässig (Beschwerde, II.B/Ziff. 9). Die angefochtene Weisung sei im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Deliktsprävention nicht erforderlich (Beschwerde, II.B/Ziff. 10). Er sei nun seit längerer Zeit medikamentös eingestellt und zeige eine gute Medikamentencompliance. Gemäss dem aktuellen Gutachten seien weitere Delikte nicht ernsthaft zu erwarten, solange er sich in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde (Beschwerde, II.B/Ziff. 11). Die übrigen mit der Verfügung angeordneten Weisungen habe der Beschwerdeführer akzeptiert und diese würden für die Rückfallprävention bei weitem ausreichen. Seine weitere Entwicklung könne in der ambulanten Therapie genau beobachtet werden. Daher sei eine adäquate Reaktion im Falle einer Verschlechterung seines Zustandes gewährleistet. Ausserdem verfüge er über eine Beiständin, welche bei sämtlichen persönlichen und gesundheitlichen Belangen Unterstützung bieten würde (Beschwerde, II.B/Ziff. 8 und 11). Eventualiter lasse sich die betreffende Weisung während einer Übergangsfrist von maximal einem Jahr rechtfertigen. In dieser Zeit könnte er bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung und einer Tagesstruktur über die IV unterstützend begleitet werden (Beschwerde, II.B/Ziff. 12).

In seiner Replik weist der Beschwerdeführer ferner darauf hin, dass die angefochtene Weisung unmittelbar in sein Grundrecht der persönlichen Freiheit eingreife und ein solcher Eingriff sich nach einer bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme nicht mehr rechtfertige. Massgebend sei vorliegend vor allem das aktuelle Gutachten, wobei die Gutachterin die Weiterbetreuung in einem betreuten Wohnen mit keinem Wort erwähne. Auch aus dem Vollzugs- und Therapiebericht könne keine derartige Empfehlung abgeleitet werden. Eine geregelte Tagesstruktur mit einer engmaschigen Begleitung und Betreuung werde bereits mit Hilfe der übrigen flankierenden Massnahmen auch ausserhalb eines betreuten Wohnens gewährleistet. Die als wichtig erachtete Tagesstruktur könne auch umgehend über die IV organisiert werden.

2.

2.1

Die verurteilte Person wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald es ihr Zustand rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB ein bis fünf Jahre. Die bedingt entlassene Person kann gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen und die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Die Weisungen müssen einem spezialpräventiven Zweck dienen und sollen helfen, die Bewährungschancen der bedingt entlassenen Person zu verbessern. Die rückfallgefährdete Person soll mit den Weisungen unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2020 vom 22. April 2020, Erw. 3.2). Die zu verfolgende Zielsetzung ergibt sich aus dem Zweckgedanken der bedingten Entlassung als Teil des Stufenstrafund Massnahmenvollzugs, bei welchem die betroffene Person allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, Erw. 2.2.3).

Die Ausgestaltung der Weisungen richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Weisungen betreffen gemäss Art. 94 StGB insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Rahmen einer bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme auch Weisungen wie die Pflicht zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim möglich. Die Wahl und der Inhalt der Weisungen liegen im Ermessen der kantonalen Behörden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2020 vom 22. April 2020, Erw. 3.2, mit Hinweisen).

2.2

Staatliches Handeln muss gemäss Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) stets verhältnismässig sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Weisung für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, Erw. 2.4.3, mit Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1. Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer mit Gutachten vom 14. November 2016 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.00), eine Sedativa-, Hypnotika-, Anxiolytikakonsumstörung in kontrolliertem Setting (DSM-5 304.10) sowie eine Amphetaminkonsumstörung, anhaltend remittiert, in geschützter Umgebung (DSM-5 304.40) (Vorakten, Register 7, act. 07 259).

Dr. med. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hält im psychiatrischen Aktengutachten vom 21. Oktober 2021 (nachfolgend: Gutachten E.; Vorakten, Register 7) im Wesentlichen fest, dass sich der Massnahmenverlauf nach der Begutachtung durch Dr. med. F. und der angepassten störungsspezifischen Behandlung substanziell verbessert habe. Die Einstellung auf eine Depotmedikation habe eine Besserung der Impulskontrolle, der Positivsymptomatik, des Durchhaltevermögens und des subjektiven Wohlbefindens des Beschwerdeführers ergeben. Der Behandlungsverlauf seit Ende 2016 bzw. Anfang 2017 bestätige daher die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, wobei diese mittlerweile unvollständig remittiert sei (Gutachten E., S. 26 und 31). In Bezug auf die Störungen durch psychotrope Substanzen sei der Beschwerdeführer seit Jahren abstinent. Es sei wahrscheinlich, dass die adäquate Behandlung der schizophrenen Symptomatik das Risiko eines Rückfalls in den Substanzkonsum erheblich vermindere. Die ICD-10 Kriterien für diese Störungsbilder erfülle er daher nicht mehr (Gutachten E., S. 26 f. und 31).

Die Risikofaktoren seien aktuell gut kontrolliert. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem geeigneten Behandlungs- und Betreuungssetting und kooperiere zuverlässig. Die schizophrene Erkrankung sei dennoch chronisch. Es sei davon auszugehen, dass er lebenslang auf eine störungsspezifische Behandlung angewiesen sein werde, um die im Rahmen der Massnahme erlangte Stabilität und gute Legalprognose nicht zu gefährden. Der grösste Risikofaktor wäre der Abbruch der langfristig indizierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Ohne die neuroleptische Medikation sei zu erwarten, dass sich der psychopathologische Befund verschlechtere. Ein allfälliger Suchtmittelkonsum würde diese ungünstige Entwicklung noch verstärken. Wichtig sei eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, um Schwankungen des Zustandsbildes zeitnah bemerken und geeignete Interventionen, wie beispielsweise eine Anpassung der Medikation, Entlastung im Alltag oder eine stationäre Krisenintervention, vornehmen zu können (Gutachten E., S. 30 und 34).

Ein Rückfall sei nicht ernsthaft zu erwarten, solange sich der Beschwerdeführer in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde,

bei der die Störung angemessen behandelt werde (medikamentös, stützende Psychotherapie, Einbezug des sozialen Umfelds, geeignete Unterstützung im Alltag, Berücksichtigung der Substanzproblematik) (vgl. Gutachten E., S. 33 f.). Es sei auch in Zukunft damit zu rechnen, dass sich geeignete Behandlungs- und Kontrollmassnahmen, sprich eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung, ein geeignetes Wohnund Tagesstruktursetting sowie die Abstinenz von psychotropen Substanzen, stabilisierend auf das Zustandsbild bzw. positiv auf den Krankheitsverlauf auswirken würden. Störungsbedingt sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Bewältigung von Stress auch in Zukunft eingeschränkt. Diese Einschränkung könne durch eine externe Unterstützung (z.B. geeignetes Wohnsetting) kompensiert werden (Gutachten E., S. 29).

3.1.2

Gemäss Therapieverlaufsbericht C. (siehe Vorakten, Register 6) sei der Beschwerdeführer regelmässig zu seinen psychotherapeutischen Konsultationen erschienen, habe engagiert mitgemacht und aktiv teilgenommen. Alle vier Wochen habe er sich eine Depotspritze verabreichen lassen (Therapieverlaufsbericht C., S. 1). Der Hauptrisikofaktor sei seine chronische psychische Erkrankung. Der Beschwerdeführer akzeptiere seine Erkrankung und zeige eine anhaltende Medikamentencompliance. Er sehe ausserdem ein, dass die Behandlung seiner psychischen Erkrankung notwendig sei. Frühwarnzeichen und relevante Risikofaktoren seien ein auffällig beeinträchtigter Schlaf (wenig oder gestörter Schlaf) über mehrere Tage, ein vermehrter sozialer Rückzug oder eine Vermeidung von Situationen ohne rationale Erklärung sowie eine grundlegend erhöhte Reizbarkeit oder eine über Tage anhaltende dysphorische Stimmung, deren Ursprung vom Betroffenen nicht plausibel beschrieben werde. Neben der Einhaltung der Substanzabstinenz seien mit Blick auf diese Risikofaktoren eine geregelte Tagesstruktur mit einer engmaschigen professionellen Begleitung, die Vermeidung von Überforderung und die Möglichkeit zum punktuellen Rückzug bei Reizüberflutung zu empfehlen (vgl. Therapieverlaufsbericht C., S. 2). Seit März 2017 werde er mit einer neuroleptischen Depotmedikation behandelt. Während der ambulanten Behandlung habe es keine konkreten Anhaltspunkte für risikorelevante Symptome gegeben. Es hätten auch keine Aggressionen und Impulsdurchbrüche beobachtet werden können. Auch sei es zu keinen besonderen respektive deliktrelevanten Vorkommnissen gekommen (Therapieverlaufsbericht, S. 2 f.). Zusammenfassend sei es empfehlenswert, weitere Lockerungsschritte vorzunehmen, damit der Beschwerdeführer vermehrt mit den üblichen Lebensanforderungen konfrontiert werde und sich im realen Alltag bewähren könne. Vorstellbar sei dabei ein grösserer Bewegungsrahmen ausserhalb der geschützten Institution, mehr selbständige Aktivitäten und eventuell auch Arbeitseinsätze ausserhalb der Institution, wobei die medikamentöse Behandlung und eine gesprächstherapeutische Begleitung sichergestellt werden sollten (Therapieverlaufsbericht C., S. 3).

3.1.3

Gemäss Vollzugsbericht B. (siehe Vorakten, Register 5) halte sich der Beschwerdeführer an die Hausordnung und die Auflagen im Zusammenhang mit der Massnahme. Er zeige sich grundsätzlich kooperativ und absprachefähig. Teilweise trete er jedoch fordernd auf und reagiere abweisend sowie verstimmt, wenn ein Anliegen nicht nach seinen Wünschen umgesetzt werden könne (Vollzugsbericht B., S. 2). Seit seinem Eintritt arbeite er innerhalb der B. in einem 50 %-Pensum, wobei er stets pünktlich sei und sich an die Regeln und individuelle Abmachungen halte. Sämtliche im Tagesstrukturbereich G. anfallenden Arbeiten könne er erledigen. Bei neuen Arbeiten traue er sich allerdings wenig zu und benötige viel Zuspruch. Neuen Herausforderungen weiche er aus und wähle, wenn immer möglich, den bekannten Weg (Vollzugsbericht B., S. 3). Das Ausgangskontingent von maximal fünf Stunden täglich habe der Beschwerdeführer nie voll ausgeschöpft. Er nutze die festgelegte Rayonfreigabe ein- bis zweimal wöchentlich für Einkäufe im Dorf. Seine Freizeit gestalte er selbständig und verbringe sie vorwiegend in seinem Zimmer, wobei er unter anderem mit Mitklienten spreche oder mit seiner Mutter telefoniere. Am 8. Oktober 2021 habe er diese im Rahmen seines ersten teilbegleiteten Ausgangs besuchen können. Coronabedingt hätten die vorgesehenen Tagesurlaube (je zwei Tagesurlaube à maximal acht respektive zwölf Stunden) bisher nicht wahrgenommen werden können (Vollzugsbericht B., S. 4).

Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, nach der bedingten Entlassung weiterhin in der B. zu leben, wobei es zu einem Wechsel der Wohneinheit kommen würde. Eine geregelte Tagesstruktur sei wichtig und die Arbeit in der G. gefalle ihm sehr gut, weswegen diese Arbeit beibehalten werden sollte. Er könne nach der bedingten Entlassung weiterhin am bestehenden Tagesstrukturangebot teilnehmen, sofern er in der B. verbleibe. In der Zeit nach der bedingten Entlassung werde ein betreutes Setting als unterstützend erachtet. Die Anschlusslösung sollte dabei – wie die B. – über eine integrierte Beschäftigung verfügen, da sich eine regelmässige Beschäftigung positiv und stabilisierend auf den weiteren Verlauf auswirke. Auch werde eine Fortführung der Therapiegespräche unterstützt, die einer allfälligen Verschlechterung der Stabilität entgegenwirken könne (Vollzugsbericht B., S. 5).

Zusammenfassend sei der Vollzugsverlauf als positiv und stabil zu bezeichnen. Die Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers sei gefestigt und beständig und seine Mitarbeit sei aktiv und kooperativ. Die schrittweise Umsetzung der Öffnungsschritte hätten ihn in seiner Stabilität und seinem Selbstvertrauen bestärkt. Die äusseren Strukturen wie die regelmässigen Konsumkontrollen und das ihm vertraute Betreuungsangebot hätten einen weiteren stabilisierenden Einfluss auf ihn. Er verfüge über gute Ressourcen im Bereich der Eigenverantwortung und der Wohnkompetenz und könne in seiner Selbständigkeit weiterhin gefördert werden (Vollzugsbericht B., S. 5). Empfohlen werde daher eine bedingte Entlassung unter Prüfung von Auflagen und Weisungen betreffend Wohnen, Arbeiten, Fortführung der therapeutischen Begleitung sowie der Abstinenzauflage (Vollzugsbericht B., S. 6).

3.1.4

In der neuesten Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 1. Dezember 2021 (nachfolgend: Beurteilung KoFako) stellt diese im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Störungsbild auseinandersetze, zuverlässig die Medikation einnehme und Einsicht in seine Problematik habe entwickeln können. Unter der aktuellen Medikation und im strukturierten und unterstützenden Setting habe er seine sozialen Kompetenzen deutlich verbessern können. Günstig zu werten sei zudem, dass er in der Lage sei, sich Hilfe und Unterstützung zu holen und eine aktive Mitarbeit zeige (Beurteilung KoFako, S. 7). Seit der letzten Beurteilung der KoFako könne eine weitere psychische Stabilisierung festgestellt werden. Das Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahnerleben sei stark in den Hintergrund getreten und es sei insgesamt ein deutlich verbessertes Konfliktverhalten erkennbar. Die B. biete das für die Behandlung benötigte Therapiekonzept und den dazugehörigen Rahmen an (Beurteilung KoFako, S. 8). Im Hinblick auf seinen sozialen Empfangsraum sei ein unterstützendes Beziehungsnetz zu seiner Mutter und seinem Bruder vorhanden. Günstig zu werten sei zudem, dass er durch seine IV-Rente finanziell abgesichert sei und durch ein Beiständin in finanziellen Angelegenheiten unterstützt werde (Beurteilung KoFako, S. 9). Es bestünde jedoch im Falle eines erneuten Wahnerlebens ein leichter Zugang zu potentiellen Opfern, wobei geeignete Kontrollmöglichkeiten fehlen würden. Der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt auch zukünftig auf eine geregelte Tagesstruktur mit einer engmaschigen professionellen Begleitung, Vermeidung von Überforderung und Möglichkeit zum punktuellen Rückzug bei Reizüberflutung angewiesen (Beurteilung KoFako, S. 9 f.).

Die zum Tatzeitpunkt vorliegenden Risikofaktoren hätten infolge der Behandlung deutlich abgeschwächt werden können, lägen aber heute noch vor. Zum Zeitpunkt der Beurteilung seien die Risikofaktoren insbesondere das Absetzen der Medikation sowie ein erneuter Suchtmittelkonsum und infolgedessen ein Wiederauftreten des Verfolgungs- und Beeinträchtigungserlebens, der eingeschränkten körperlichen und psychischen Belastbarkeit, der gestörten Impulskontrolle sowie der Waffenaffinität (Beurteilung KoFako, S. 10). Weil sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers im gegebenen Setting unter der aktuellen Medikation deutlich stabilisiert habe und er eine höhere soziale Leistungsfähigkeit und allgemeine Belastbarkeit aufweise, sei eine bedingte Entlassung aus legalprognostischer Sicht möglich, solange gewisse Rahmenbedingungen eingehalten werden würden. Zu diesen Rahmenbedingungen würden die Anordnung einer Probezeit von vier Jahren, die Bewährungshilfe, die Weisung, nach der bedingten Entlassung in einem betreuten Wohnen und Arbeiten zu verbleiben, die Fortführung der ambulanten störungs- und deliktorientierten Behandlung in der C., die Einnahme der fachärztlich verordneten Medikation sowie die Totalabstinenz (Alkohol und illegale Suchtmittel) mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zählen (Beurteilung KoFako, S. 10).

3.2

3.2.1. Aus den vorgenannten Berichten und Gutachten ist zu schliessen, dass beim Beschwerdeführer trotz des chronischen Verlaufs der Schizophrenie eine geringe Rückfallgefahr besteht, solange seine psychische Verfassung stabil bleibt. Entscheidend für die Verbesserung seiner Bewährungschancen ist somit, dass mit den angeordneten Weisungen die Stabilität des psychischen Zustands längerfristig gewährleistet werden kann. Die nun eingetretene psychische Stabilisierung ist dabei einerseits auf die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung und andererseits auf die geregelte Tagesstruktur gekoppelt mit der engen Betreuung in der B. zurückzuführen. Es mag zutreffen, dass die Gutachterin Dr. E. im Rahmen der Beantwortung der gestellten Fragen nicht explizit ein betreutes Wohnen und Arbeiten empfiehlt, jedoch vertritt sie klar die Auffassung, dass der Beschwerdeführer unter anderem auf eine Unterstützung im Alltag angewiesen ist, um der Rückfallgefahr zu begegnen. Zudem hält sie ausdrücklich fest, dass sich namentlich ein geeignetes Wohn- und Tagesstruktursetting stabilisierend auf seinen psychischen Zustand auswirke und seine eingeschränkte Stressbewältigungsfähigkeit insbesondere durch ein adäquates Wohnsetting kompensiert werden könne (vgl. Gutachten E., S. 29 und 34). Die C. geht in ihrem Therapieverlaufsbericht ebenfalls davon aus, dass weiterhin eine geregelte Tagesstruktur mit engmaschiger Begleitung des Beschwerdeführers gewährleistet werden muss, um zu verhindern, dass sich die Risikofaktoren aufgrund einer möglichen Überforderungssituation verwirklichen (vgl. Therapieverlaufsbericht C., S. 2). Diese Ansicht teilt auch die KoFako (vgl. Beurteilung KoFako, S. 10). Zudem lässt sich auch dem Vollzugsbericht B. entnehmen, dass eine geregelte Tagesstruktur wichtig ist und ein betreutes Setting mit regelmässiger Beschäftigung als sinnvoll erachtet wird (Vollzugsbericht B., S. 5). Sämtliche Fachpersonen sind sich somit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – einig, dass er weiterhin auf ein – seinen psychischen Zustand stabilisierendes – professionell begleitetes Wohn- und Tagesstruktursetting angewiesen ist, um die günstige Legalprognose nicht zu gefährden. Ohne diesen Halt gebenden Rahmen besteht insbesondere die Gefahr, dass er aufgrund der fehlenden Struktur überfordert sein und die dadurch entstehenden Stresssituationen nicht mehr selbst bewältigen könnte. Diesfalls wäre mit einer psychischen Dekompensation zu rechnen, wobei nicht auszuschliessen wäre, dass er in der Folge die Medikamente absetzt oder gar erneut zu Suchtmitteln greift, was sich wiederum negativ auf den psychischen Zustand auswirken würde. Die im Gutachten E. und im Therapieverlaufsbericht C. genannten Risikofaktoren respektive Frühwarnzeichen können zudem nur durch eine engmaschige Begleitung zeitnah erkannt werden. Mit dem Verbleib in einem betreuten Wohn- und Beschäftigungssetting ist es ferner möglich, rasch mit adäquaten Massnahmen auf eine allfällige Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu reagieren. Angesichts dieser Ausgangslage dient die angefochtene Weisung dem spezialpräventiven Zweck, auch nach der bedingten Entlassung eine stabile psychische Verfassung zu gewährleisten, indem ihm ein unterstützendes Betreuungsnetz und eine adäquate Tagesstruktur geboten werden, und ihm dadurch letztendlich ermöglicht wird, sich in Freiheit zu bewähren. Daraus erhellt, dass sich ein betreutes Wohn- und Beschäftigungssetting – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – auch positiv auf seinen Gesundheitszustand auswirkt. Die angefochtene Weisung ist folglich insgesamt geeignet, um seine Bewährungschancen zu verbessern und damit die Rückfallgefahr zu minimieren.

3.2.2

Wie vorstehend ausgeführt, wird eine Unterstützung des Beschwerdeführers in Form einer geregelten Tagesstruktur und einem Betreuungsangebot empfohlen und vorliegend als geeignete Rahmenbedingung erachtet. Aufgrund der psychischen Verfassung und der Invalidität des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, dass er nach der bedingten Entlassung einer Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen kann. Auch ist weder erkennbar noch legt er dar, wie er mittels einer Beschäftigung seinen Alltag strukturieren würde. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass er ausserhalb eines betreuten Wohnens und Arbeitens automatisch über einen geregelten Tagesablauf verfügen wird, der für die Gewährleistung der psychischen Stabilität allerdings als zentral zu erachten ist. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass auch die IV eine Tagesstruktur organisieren könne. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass in dieser Hinsicht bereits Vorkehrungen getätigt wurden. Es ist unwahrscheinlich, dass die Invalidenversicherung umgehend und ohne Weiteres eine Tagesstruktur sicherstellen kann. Die Mutter des Beschwerdeführers ist aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Situation ebenfalls nicht in der Lage, eine genügende Betreuungsfunktion wahrzunehmen und ihm eine ausreichende Tagesstruktur zu bieten, zumal sie eine Verschlechterung des psychischen Zustands ihres Sohnes im Übrigen auch nicht rasch zu erkennen vermöchte. Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Beiständin bei sämtlichen persönlichen und gesundheitlichen Belangen Unterstützung bieten würde und eine schnelle und adäquate Reaktion auch ausserhalb eines betreuten Wohnens möglich sei, kann nicht gefolgt werden.

Einerseits nimmt die Beiständin keine psychologische Betreuungsfunktion wahr und andererseits ist nicht anzunehmen, dass sie jederzeit einen genügend engen Kontakt zum Beschwerdeführer aufrechterhält und pflegt. Es ist daher nicht realistisch, dass die Beiständin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ohne Verzug erkennen würde. Eine mildere Massnahme, welche die psychische Stabilität des Beschwerdeführers in gleichwertiger Weise gewährleisten würde, ist somit derzeit nicht vorhanden, zumal eine zeitnahe und adäquate Reaktion im Falle einer Verschlechterung seines psychischen Zustands ohne die angefochtene Weisung nicht sichergestellt wäre. Eine sofortige und vollständige Loslösung aus dem gewohnten Wohn- und Beschäftigungssetting, ohne dabei vorgängig schrittweise günstige Rahmenbedingungen zu schaffen und den Beschwerdeführer gezielt auf diese neue Situation vorzubereiten, ist vorliegend nicht vertretbar. Mit einer solchen abrupten Änderung bestünde die Gefahr, den Beschwerdeführer stark zu überfordern und damit eine Destabilisierung seines nunmehr erfreulich guten psychischen Zustands herbeizuführen. Dies läge letztlich nicht in seinem Interesse und ist ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung auch nicht zumutbar. Dementsprechend empfiehlt auch die KoFako die bedingte Entlassung unter anderem nur unter der Bedingung des Verbleibs in einem betreuten Wohnen und Arbeiten. Die Weisung ist folglich erforderlich, um einer möglichen Rückfallgefahr ausreichend zu begegnen und damit die Bewährungschancen des Beschwerdeführers zu fördern.

3.2.3

Im vorliegenden Fall stehen als öffentliche Interessen sowohl die Deliktsprävention als auch Rechtsgüter Dritter, wie die körperliche Unversehrtheit, und damit der Schutz der Öffentlichkeit auf dem Spiel. Es liegen folglich legitime und gewichtige öffentliche Interessen an einem präventiv wirksamen, unterstützenden Setting vor, die einen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen vermögen. Die angefochtene Weisung greift zwar in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein. Bei einem Verzicht auf ein betreutes Wohn- und Beschäftigungssetting besteht allerdings das Risiko, dass er den zur Sicherstellung seiner psychischen Stabilität erforderlichen Halt verliert, der ihn bisher vor Überforderungs- und Risikosituationen bewahrt hat, und es infolge einer daraus resultierenden Verschlechterung seines psychischen Zustands zu einem Rückfall kommt. Demzufolge erhöht sich die Rückfallgefahr bei einer bedingten Entlassung ohne den Verbleib in einem betreuten Wohnen und Arbeiten. Das öffentliche Interesse an der Deliktsprävention und am Schutz hochwertiger Rechtsgüter wiegt vorliegend schwerer als das private Interesse des Beschwerdeführers an der freien Wahl seiner Wohn- und Arbeits- respektive Beschäftigungsverhältnisse. Die angefochtene Weisung führt entgegen seinen Ausführungen auch nicht zu einer Verlängerung der stationären Massnahme durch die Hintertür. Durch die bedingte Entlassung wird es ihm trotz Anordnung eines Wohnund Beschäftigungssettings im Vergleich zur im Massnahmenvollzug geltenden Vollzugsstufe 4 möglich sein, weitere Freiheiten wahrzunehmen. Dies lässt sich insbesondere dem Bericht des AJV vom 3. Mai 2022 entnehmen. Während er im Massnahmenvollzugsregime bei der Dauer des täglichen Ausgangs und dem Bezug von Tagesurlauben noch deutlich eingeschränkt war, kann er sich nach der bedingten Entlassung frei bewegen, sich gar ins Ausland begeben und muss sich lediglich an- und abmelden. Insofern ist er auch bei der Pflege seiner familiären Beziehungen nicht eingeschränkt. Zudem hat er die Möglichkeit, innerhalb der B. eine beliebige Wohnform zu wählen und beispielsweise eine Wohnung in der Aussenwohngruppe zu beziehen (siehe dazu auch Vollzugsbericht B., S. 5). Dass er dabei einer gewissen Kontrolle unterliegt und sich an die geltende Hausordnung zu halten hat, ist im Rahmen eines betreuten Wohnens üblich und daher hinzunehmen. Der aus der angefochtenen Weisung resultierende Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ist daher zumutbar und insgesamt verhältnismässig.

3.2.4

Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Befristung der angefochtenen Weisung auf ein Jahr erscheint im vorliegenden Fall nicht angebracht. Wie erwähnt ist es von zentraler Bedeutung, dass sich die psychische Stabilität des Beschwerdeführers mittels geeigneter Rahmenbedingungen längerfristig aufrechterhalten lässt, um seine Bewährungschancen nicht zu gefährden. Gemäss Gutachten E. wird er daher lebenslang auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein (vgl. Gutachten E., S. 34). Daneben wirkt sich jedoch insbesondere auch das engmaschige Wohn- und Tagesstruktursetting stabilisierend auf seine psychische Verfassung aus (vgl. Gutachten E., S. 29; Therapieverlaufsbericht C., S. 2; Vollzugsbericht B., S. 5). Für die künftige Sicherstellung einer längerfristigen psychischen Stabilität ist daher ein längerer Beobachtungszeitraum als nur gerade ein Jahr erforderlich, um beurteilen zu können, wie der Beschwerdeführer mit den neu gewonnenen Freiheiten umgeht, ob er dabei psychisch stabil bleibt und ob er sich entsprechend bewährt. Hinzu kommt, dass auch die KoFako die vom AJV definierten Rahmenbedingungen unterstützt. Sie äussert sich diesbezüglich zwar nicht explizit zur Dauer der Weisungen. Allerdings sind Weisungen mit der Probezeit verknüpft (vgl. Art. 62 Abs. 3 und Art. 94 StGB). Dabei ist nicht ersichtlich, dass die KoFako ein betreutes Wohnen und Arbeiten von einer die Probezeit von vier Jahren unterschreitenden Dauer befürwortet hätte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die KoFako es ebenfalls als notwendig erachtet, dieses Setting einstweilen für die Dauer der Probezeit festzulegen, andernfalls sie die Möglichkeit einer kürzeren Dauer thematisiert hätte. Der Beschwerdeführer weist ferner selbst darauf hin, dass ihm die Freiheit seit nunmehr über 12 Jahren entzogen sei. Eine Befristung der angefochtenen Weisung auf ein Jahr erscheint angesichts dessen, dass er seit über einem Jahrzehnt nicht selbstbestimmt über seine Wohnund Beschäftigungssituation entscheiden konnte, als zu kurz bemessen, um die Rückfallgefahr im jetzigen Zeitpunkt ausreichend zu bannen. Ein Verzicht auf diejenigen Weisungen und Auflagen, welche sich im Verlauf der Probezeit als nicht mehr notwendig herausstellen, ist dabei nicht ausgeschlossen. Sollte sich infolge eines positiven Verlaufs ergeben, dass das betreute Wohnen und Arbeiten zur Verbesserung der Bewährungschancen in dieser Form nicht mehr nötig ist und die entsprechende Weisung daher aufgehoben werden kann, wäre eine Anpassung der Weisungen während der laufenden Probezeit somit denkbar. Dies liegt jedoch im Ermessen des AJV, welches die angeordneten Weisungen und Auflagen ständig anhand von Verlaufsberichten der involvierten Stellen auf ihre Tauglichkeit überprüft.

4.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Weisung in Ziffer 4 Punkt 1 der Verfügung des AJV vom 26. Februar 2022 "Wohnen und Arbeiten in der B. (inkl. der Möglichkeit, in der Aussenwohngruppe zu wohnen) oder einem anderen Betreuten Wohnen mit entsprechendem Betreuungsangebot" als verhältnismässig und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

III.

1.

Ausgangsgemäss gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

2.

2.1

Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich stattgegeben, womit lediglich noch auf die Höhe der auszurichtenden Parteientschädigung einzugehen ist.

2.2. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 16. Mai 2022 eine Kostennote über Fr. 3'215.25 (inkl. Auslagen und MWSt) ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität des vorliegenden Verfahrens als angemessen. Die beantragte Entschädigung von Fr. 3'215.25 ist demnach gerechtfertigt und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin aus der Obergerichtskasse zu bezahlen.

2.2. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 16. Mai 2022 eine Kostennote über Fr. 3'215.25 (inkl. Auslagen und MWSt) ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität des vorliegenden Verfahrens als angemessen. Die beantragte Entschädigung von Fr. 3'215.25 ist demnach gerechtfertigt und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin aus der Obergerichtskasse zu bezahlen.

2.3. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der auf der Obergerichtskasse einstweilen vorzumerkenden Verfahrenskosten und zur Rückerstattung der Parteikosten an die Obergerichtskasse verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 328.00, gesamthaft Fr. 1'528.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'215.25 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft

Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau die Obergerichtskasse

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 8. Juni 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Cotti Lang