WBE.2022.282
WBE.2022.282 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-10-20
20. Oktober 2022Deutsch25 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.282 / mz / jb (DVIRD.22.1) Art. 171 Urteil vom 20. Oktober 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Huber Gerichtsschreiberin Zulauf Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2022.282 / mz / jb (DVIRD.22.1) Art. 171
Urteil vom 20. Oktober 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Huber Gerichtsschreiberin Zulauf
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Stephan A. Buchli, Rechtsanwalt, Stauffacherstrasse 35, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 2. Juni 2022
Sachverhalt
A.
1.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Mai 2019 wurde A. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, abzüglich
1 Tag Untersuchungshaft, und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (im Falle der Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
2.
Am 2. Juni 2021 reichte A. ein Gesuch "Strafvollzug in Form von Gemeinnütziger Arbeit anstelle Freiheitsstrafe" für die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, ein.
3.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 bewilligte das Amt für Justizvollzug (AJV) die Verbüssung der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit.
4.
Mit Verfügung vom 3. November 2021 stellte das AJV den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit ein und ordnete die Verbüssung der Freiheitsstrafe von 5 Monaten, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, im ordentlichen Vollzug an.
5.
Mit Schreiben vom 9. November 2021 liess A. die wiedererwägungsweise Aufhebung des Entscheids des AJV vom 3. November 2021 und eventualiter eine vollständige und begründete Ausfertigung des vorgenannten Entscheids beantragen.
6.
Am 24. November 2021 erliess das AJV folgende Verfügung in begründeter Ausfertigung:
1. Der Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit wird eingestellt.
2. A. hat die Freiheitsstrafe von 5 Monaten, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, im ordentlichen Vollzug zu verbüssen.
3. Die Behandlungsgebühr beträgt CHF 20.00 und ist von A. zu tragen. (Der Betrag wurde bereits beglichen.)
B.
1.
Gegen die Verfügung des AJV vom 24. November 2021 liess A. mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen:
Der Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 24. November 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Strafvollzug von 5 Monaten Freiheitsstrafe abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft in Form von gemeinnütziger Arbeit zu bewilligen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
2.
Am 2. Juni 2022 verfügte das Generalsekretariat des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI):
1.
Die Beschwerde vom 29. Dezember 2021 gegen die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 24. November 2021 wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.- sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 130.80, zusammen Fr. 1'130.80, zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Gegen den Entscheid des Generalsekretariats des DVI vom 2. Juni 2022 liess A. am 7. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die folgenden Anträge stellen:
Der Entscheid des Generalsekretariats des Departements für Volkswirtschaft und Inneres Kanton Aargau vom 2. Juni 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Strafvollzug von 5 Monaten Freiheitsstrafe abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft in Form von gemeinnütziger Arbeit zu bewilligen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
2.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 stellte das Verwaltungsgericht die Beschwerde dem Generalsekretariat des DVI zur Beschwerdeantwort und Aktenvorlage zu.
3.
Am 25. Juli 2022 übermittelte das Generalsekretariat des DVI die Verfahrensakten und nahm zur Beschwerde Stellung, wobei es deren kostenfällige Abweisung beantragte.
C.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist gemäss § 54 Abs. 1 VRPG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des Generalsekretariats des DVI betreffend Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 3 Abs. 3 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 [Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112] i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.111]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist gemäss § 54 Abs. 1 VRPG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des Generalsekretariats des DVI betreffend Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 3 Abs. 3 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 [Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112] i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.111]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können gemäss § 55 Abs. 1 VRPG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden. Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).
II.
1.
1.1. Das AJV begründet die Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit in der Verfügung vom 24. November 2021 (nachfolgend Verfügung AJV) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer verschiedene Versäumnisse zu verantworten habe. Zuerst habe er die Gebühr für die Bewilligung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit nicht bezahlt, weswegen er habe gemahnt werden müssen. Weil die Gebühr auch nach der Zustellung der Mahnung nicht beglichen worden sei, habe das AJV aus Goodwill den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig gemacht und feststellen müssen, dass er umgezogen sei. Diesen Wohnortswechsel im Juni 2021 habe er dem AJV nicht mitgeteilt (Verfügung AJV, Ziff. 19 f.). Auch über seinen zweiten Wohnortswechsel im Oktober 2021 habe er das AJV nicht informiert (Verfügung AJV, Ziff. 31). Schliesslich habe der Beschwerdeführer den persönlichen Gesprächstermin am 3. November 2021 unentschuldigt verstreichen lassen. Er habe sich am Tag des Besprechungstermins auch nicht beim AJV gemeldet. Die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit fordere ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft und Zuverlässigkeit. Das unentschuldigte Nichterscheinen des Beschwerdeführers weise weder auf Zuverlässigkeit noch Kooperationsbereitschaft hin. Diese beiden wichtigsten Grundvoraussetzungen für die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit seien somit nicht erfüllt (Verfügung AJV, Ziff. 27 und 31).
1.2. Das Generalsekretariat des DVI begründete den Entscheid vom 2. Juni 2022 (nachfolgend Entscheid DVI) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in den Schreiben des AJV vom 29. September 2021 und 11. Oktober 2021 darauf hingewiesen worden sei, dass die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft und Zuverlässigkeit fordere (Entscheid DVI, Erw. 3.2). Indem der Beschwerdeführer dem AJV seine Wohnortswechsel im Juni 2021 sowie im Oktober 2021 nicht mitgeteilt habe, habe er seine Mitwirkungspflichten verletzt und mangelnde Kooperationsbereitschaft gezeigt (Entscheid DVI, Erw. 3.3 und 3.5). Zudem habe der Beschwerdeführer den Termin vom 3. November 2021 unentschuldigt nicht wahrgenommen. Es sei kein Zustellungsfehler von Seiten der Behörde ersichtlich. Dem Beschwerdeführer hätten alle Schreiben und Verfügungen des AJV, wenn auch verspätet, zugestellt werden können. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb gerade die Aufforderung zum Besprechungstermin vom 11. Oktober 2022 nicht an ihn gelangt sei. Schliesslich weise der Zeitpunkt der Mandatierung seines Rechtsvertreters daraufhin, dass die Verfügung vom 3. November 2022 umgehend an den Beschwerdeführer gelangt sein müsse (Entscheid DVI, Erw. 3.4). Der Beschwerdeführer habe einen Mangel an Kooperationsbereitschaft erkennen lassen und seine Mitwirkungspflicht im Sinne von § 23 VRPG verletzt. Der Widerruf des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit sei angemessen und verhältnismässig (Entscheid DVI, Erw. 3.5).
1.3. Der Beschwerdeführer beantragt, der Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit sei zu bewilligen (Beschwerde, Ziff. 11). Er macht in Bezug auf seinen ersten Wohnortswechsel im Juni 2021 geltend, dass er beim Auszug aus dem Wohnhaus C. noch über keine eigene Unterkunft verfügt habe. Vielmehr sei seine alte Adresse bei seiner Mutter reaktiviert worden, an der er sich jedoch nie tatsächlich aufgehalten habe. Die Post sei daher auf Umwegen und damit stets verspätet zu ihm gelangt. Seine schlechte Erreichbarkeit sei jedoch nicht auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen (Beschwerde, Ziff. 6). Ferner sei der Beschwerdeführer während mehreren Jahren in diversen Institutionen und bei verschiedenen Pflegefamilien untergebracht gewesen, weswegen er nie mit Meldestellen oder mit Adressmutationen zu tun gehabt habe. Dies hätten jeweils die Institutionen oder sein Beistand erledigt. Er habe daher nicht wissen können, dass sein Wegzug aus dem Wohnhaus C. nicht automatisch gemeldet werden würde. Sein Versäumnis stelle kein Indiz für eine mangelhafte Kooperationsbereitschaft dar (Beschwerde, Ziff. 7). Ausserdem sei seine neue Adresse in Q. in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juli 2021 aufgeführt gewesen. Diese Anklageschrift sei dem AJV am 8. Juli 2021 zugekommen. Es sei daher gerechtfertigt und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von einer automatischen Aktualisierung seiner Adresse durch die Behörden ausgegangen sei (Beschwerde, Ziff. 8). Bezüglich seines zweiten Wohnortswechsels im Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer zwar seine Mitwirkungspflicht verletzt. Das laufende Strafverfahren habe jedoch grossen Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt, weswegen er sich nicht auf seine administrativen Pflichten habe konzentrieren können. Trotzdem sei aus der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht zu schliessen, dass er nicht zuverlässig und nicht kooperativ sei (Beschwerde, Ziff. 9). Schliesslich sei die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit unverhältnismässig. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe im Gefängnis sei für den Beschwerdeführer existenzbedrohend und psychisch kaum aushaltbar, während seine Versäumnisse erklärbar und weder böswillig noch gleichgültig erfolgt seien (Beschwerde, Ziff. 11).
2.
2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, sind die Kantone für den Strafund Massnahmenvollzug zuständig (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Zuständigkeit für den Vollzug von Strafen obliegt im Kanton Aargau dem Amt für Justizvollzug (Art. 372 StGB, Art. 439 StPO, § 14 und § 46 EG StPO, § 3 SMV). Die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs sind in den Art. 74 ff. StGB geregelt.
Nach Art. 79a Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten (lit. a) bzw. eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten (lit. b) auf Gesuch hin in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden. Über die bundesrechtlichen Vorgaben hinaus werden die Einzelheiten des Strafvollzugs durch die Kantone geregelt. Neben den Vorschriften der Strafvollzugsverordnung bestehen für die Ausgestaltung des Strafvollzugs von der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone erlassene Richtlinien. Dabei handelt es sich jeweils um für das Verwaltungsgericht nicht verbindliche Verwaltungsverordnungen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2007 vom 25. Oktober 2007, Erw. 3.3 mit Hinweisen; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S 107, Erw. 4.3.1). Nur soweit die Richtlinien dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung entsprechen, kann auf sie abgestellt werden. Einschlägig ist vorliegend die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen vom 24. März 2017, welche am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist (nachfolgend Richtlinie Vollzugsformen).
2.2. Erfüllt die verurteilte Person die entsprechenden Zulassungskriterien, so hat diese einen Anspruch auf den Vollzug der Strafe in einer besonderen Vollzugsform (BRÄGGER BENJAMIN F., Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Rz. 47 zu Art. 79a StGB). Der Vollzug der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit setzt ein Gesuch der verurteilten Person voraus (§ 21 Abs. 1 SMV; Richtlinie Vollzugsformen, Ziff. 1.3). Die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit erfordert ferner verschiedene persönliche Voraussetzungen. Unter anderem muss Gewähr dafür bestehen, dass die verurteilte Person die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde einhält. Die verurteilte Person muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (Richtlinie Vollzugsformen, Ziff. 1.3, Fussnote 6). Neben der Bereitschaft der verurteilten Person zur Leistung der gemeinnützigen Arbeit, sind daher auch die Fähigkeit und die Eignung der verurteilten Person zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2007 vom 17. März 2008, Erw. 6.3.3.3). Der Strafvollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit wird abgebrochen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Richtlinie Vollzugsformen, Ziff. 3.3; vgl. auch BRÄGGER, a.a.O., Rz. 30 zu Art. 79a StGB).
Das AJV entscheidet über das Gesuch, wobei das AJV die verurteilte Person zur Abklärung der Einsatzmöglichkeiten zu einer persönlichen Besprechung vorladen kann (§ 21 Abs. 3 SMV, vgl. Richtlinie Vollzugsformen,
Ziff. 1.4.2). Ein unentschuldigtes Nichterscheinen zur persönlichen Besprechung gilt als Verzicht auf die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit (§ 21 Abs. 3 SMV).
Im Verwaltungsverfahren trifft die Parteien gemäss § 23 Abs. 1 VRPG eine Mitwirkungspflicht. Demzufolge ist die Behörde gestützt auf § 23 Abs. 2 VRPG nicht verpflichtet auf Begehren einer Partei einzutreten, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert.
2.3. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 36 Abs. 3 BV stets verhältnismässig sein. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Gebot der Verhältnismässigkeit, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 139 I 180, Erw. 2.6.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. 3.1.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe weder Kooperationsbereitschaft noch Zuverlässigkeit gezeigt, weswegen der Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit nicht möglich sei (vgl. Verfügung AJV, Ziff. 31).
3.1.2. Nachdem der Beschwerdeführer um Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ersuchte, sandte ihm das AJV die Bewilligungsverfügung inkl. der Rechnung für die Bewilligungsgebühr am 15. Juni 2021 zu (Akten AJV, act. 50 und 78). Weil der Beschwerdeführer die Rechnung für die Bewilligungsgebühr in der Folge nicht bezahlte, stellte das AJV ihm mit Schreiben vom 29. Juli 2021 die erste Mahnung zu (Akten AJV, act. 78). Sowohl die Bewilligungsverfügung (inkl. der Rechnung für die Bewilligungsgebühr) vom 15. Juni 2021 als auch die Mahnung vom 29. Juli 2021 wurden dem Beschwerdeführer an seine Adresse im Wohnhaus C. in R. gesandt. Der Beschwerdeführer war im Juni 2021 noch dort wohnhaft und konnte die erste Sendung unmittelbar in Empfang nehmen. Zum Zeitpunkt des Versands der Mahnung Ende Juli 2021 befand er sich jedoch nicht mehr im Wohnhaus C., weswegen er diese nicht direkt entgegennehmen konnte. In einer Aktennotiz des AJV vom 25. August 2021 wurde jedoch festgehalten, dass das Wohnhaus C. die an den Beschwerdeführer adressierten Briefe an seine neue Adresse (X-Strasse, Q.) weiterleitete (Akten AJV, act. 58). Der Beschwerdeführer räumt diesbezüglich ein, er habe sich nicht an der X-Strasse in Q. aufgehalten, weswegen die Post jeweils auf Umwegen und verspätet zu ihm gelangt sei. Dies vermag jedoch nicht zu erklären, wieso er die Bewilligungsgebühr nach der Rechnung vom 15. Juni 2021 und der Mahnung vom 29. Juli 2021 erst nach einer dritten Aufforderung mit Schreiben vom 26. August 2021 bezahlte (vgl. Akten AJV, act. 59). Dass der Beschwerdeführer abrupt aus dem Wohnhaus C. habe ausziehen müssen, würde zwar sein Versäumnis in Bezug auf die Mahnung vom 29. Juli 2021 erklären, in Bezug auf die nicht bezahlte Rechnung vom 15. Juni 2021 gilt dies jedoch nicht. Er macht denn auch nicht geltend, er habe die Post gar nicht erhalten, sondern einfach mit einer gewissen Verzögerung (Beschwerde, Ziff. 6). Dass ihm die Bezahlung der Rechnung für die Bewilligungsgebühr "untergegangen" ist, ist ausserdem unbestritten (vgl. Akten DVI, act. 13 und Akten AJV, act. 91).
3.1.3. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zum 30. Juni 2021 im Rahmen einer jugendstrafrechtlichen Massnahme im Wohnhaus C. in R. auf. Nach seinem Auszug aus dem Wohnhaus C. fungierte seine alte Adresse (X-Strasse, Q.) als Zustelladresse. Der Beschwerdeführer versäumte es jedoch, dem AJV seine neue Adresse mitzuteilen (vgl. Akten AJV, act. 78). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konnte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er dem AJV nach seinem Auszug aus dem Wohnhaus C. eine aktuelle Adresse mitteilen würde, sodass ihm seine Post zuverlässig zugestellt werden kann. Als Gesuchsteller hat er denn auch ein Interesse daran, allfällige Schreiben der von ihm angerufenen Behörde zeitnah entgegennehmen zu können. Seiner Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach. Das AJV hatte zwar Kenntnis vom Auszug des Beschwerdeführers aus dem Wohnhaus C., es hatte jedoch keine Kenntnis von seiner aktuellen Adresse (vgl. Akten AJV, act. 17 ff.). Auf dem Gesuch des Beschwerdeführers für den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit vom 2. Juni 2021 wurde als Adresse die X-Strasse in Q. aufgeführt (Akten AJV, act. 44). Dasselbe gilt für die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juli 2021, auf welcher ebenfalls die X-Strasse in Q. aufgeführt wurde (Akten AJV, act. 56). Das AJV konnte zwar anhand der Angaben im vorgenannten Gesuch bzw. der Anklageschrift nicht einfach davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Auszug aus dem Wohnhaus C. wieder an seiner alten Adresse aufhält bzw. dass dies seine neue Zustelladresse sei. Es war aber auch nicht die Aufgabe des AJV, die neue Adresse des Beschwerdeführers zu erforschen. Vielmehr trifft diesen als Gesuchsteller gestützt auf § 23 Abs. 1 VRPG eine Mitwirkungspflicht, welcher er nach dem Gesagten nicht nachgekommen ist. Es ist naheliegend, dass ein Gesuchsteller die von ihm angerufene Stelle informieren muss, wenn er seinen Wohnort während eines laufenden Verfahrens wechselt. Ein solches Bewusstsein setzt weder besondere Rechtskenntnisse noch eine spezielle Lebenserfahrung voraus. Zudem war auf der Mahnung vom 29. Juli 2022 ersichtlich, dass diese noch an die Adresse im Wohnhaus C.
gesendet wurde. Spätestens nach dem Erhalt dieser Mahnung hätte der Beschwerdeführer reagieren können und müssen. Dass er daher weder die Bewilligungsgebühr rechtzeitig bezahlte noch dem AJV seine neue Wohnbzw. Zustelladresse mitteilte, lässt vor diesem Hintergrund den Schluss auf eine fehlende Zuverlässigkeit sowie Erreichbarkeit auf Seiten des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu.
3.1.4. Sodann wechselte der Beschwerdeführer im Oktober 2021 erneut seinen Wohnort. Mit Schreiben vom 29. September 2021 lud das AJV den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Besprechung auf den 13. Oktober 2021 vor. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen Fachspezialistin beim AJV mit, dass er den Termin am 13. Oktober 2021 nicht wahrnehmen könne. Die Fachspezialistin teilte ihm daraufhin mit, dass sie ihm den neuen Termin per Post mitteilen werde (Akten AJV, act. 63 f.). Der Beschwerdeführer bedankte sich gleichentags bei ihr für die Verschiebung und erklärte: "Dann warte ich auf ihren Brief und treffe Sie im November." (Akten AJV, act. 64). Er erwähnte dabei nicht, dass er in der Zwischenzeit umgezogen ist und eine neue Adresse hat (Akten AJV, act. 64 ff.). Die Fachspezialistin lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Oktober 2021, adressiert an die letzte dem AJV bekannte Adresse (X-Strasse, Q.), zur persönlichen Besprechung auf den 3. November 2021 vor (Akten AJV, act. 65).
Nach der Kontaktaufnahme mit der Fachspezialistin war es dem Beschwerdeführer bekannt, dass ihm der neue Termin per Post zugestellt würde. Diese Tatsache anerkannte er explizit im vorgenannten E-Mailverkehr. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2021 umzog, ist nicht nachvollziehbar, wieso er die Fachspezialistin bzw. das AJV nicht auf seine neue Wohnadresse hinwies. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer dem AJV seine neue Wohnadresse mitteilen müssen, stand er ja bereits im Kontakt mit der Behörde. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzte, indem er dem AJV seine neue Adresse nicht meldete (Beschwerde, Ziff. 9). Auch dieses Versäumnis weist auf die fehlende Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers hin.
3.1.5. Schliesslich blieb der Beschwerdeführer dem Besprechungstermin am 3. November 2021 unentschuldigt fern. Das Schreiben des AJV vom 29. September 2022 mit dem Aufgebot für den ersten Besprechungstermin vom 13. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer offensichtlich erhalten, ansonsten hätte er nicht um eine Verschiebung des Termins bitten können. Auf jenem Schreiben befindet sich die Information, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben als Verzicht auf den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit angesehen wird (Akten AJV, act. 61). Dementsprechend musste dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit des Termins bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer begründet sein Fernbleiben vom Besprechungstermin am 3. November 2021 nicht. Er hält lediglich fest, dass ihm die Einladung – aufgrund seines eigenen Versäumnisses, die neue Adresse anzugeben – an seine alte Adresse zugestellt worden sei (Beschwerde, Ziff. 9). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer das Schreiben weitergeleitet erhielt. Er macht auch nicht geltend, dass er das Schreiben überhaupt nicht erhalten habe und dementsprechend keine Kenntnis vom Termin am 3. November 2021 gehabt haben konnte. Vielmehr macht er geltend, dass er aufgrund des laufenden Strafverfahrens und der damit einhergehenden Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2021 unter grossem Druck gestanden sei und Mühe gehabt habe, sich daneben auf seine administrativen Pflichten zu konzentrieren (Beschwerde, Ziff. 9). Während es nachvollziehbar ist, dass ein solches Strafverfahren der beschuldigten Person Energie abverlangt, kann dieser Umstand die Mitwirkungspflichten in anderen Verfahren nicht aufheben. Auch wenn der Strafprozess den Beschwerdeführer beschäftigte, so war er am 11. Oktober 2021 offensichtlich imstande, um eine Verschiebung der Besprechung vom 13. Oktober 2021 zu bitten (Akten AJV, act. 63 f.). Dasselbe wäre auch für den Termin vom 3. November 2021 zu erwarten gewesen, insbesondere da die Hauptverhandlung am 28. Oktober 2021 stattfand. Der Druck des Strafverfahrens hat spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden. Der Beschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund nicht als zuverlässig bezeichnet werden. Zudem gilt, wie bereits dargelegt, ein unentschuldigtes Nichterscheinen zur persönlichen Besprechung als Verzicht auf die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit (§ 21 Abs. 3 SMV).
Die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit setzt verschiedene persönliche Voraussetzungen voraus. Dabei muss gewährleistet sein, dass die verurteilte Person die Rahmenbedingungen des AJV einhält, erreichbar und zuverlässig ist. Der Beschwerdeführer verletzte wiederholt seine Mitwirkungspflicht, indem er die Behörde nicht über seine Wohnortswechsel informierte. Ausserdem blieb der Beschwerdeführer dem Gespräch vom 3. November 2021 unentschuldigt fern. Er zeigte sich nicht in der Lage, den Informationsfluss zu den Behörden zuverlässig zu gewährleisten und Termine zuverlässig wahrzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ein Einzelunternehmen gegründet hat (vgl. Beilage 2 der Beschwerde). Dementsprechend durfte das AJV davon ausgehen, dass die persönlichen Voraussetzungen für den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit beim Beschwerdeführer nicht gegeben sind. Er hat die Folgen seines Verhaltens zu tragen.
3.1.6. Die Verfügung zur Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit datiert auf den 3. November 2021 und wurde dem Beschwerdeführer am 4. November 2021 zugestellt (Akten AJV, act. 69 und 94 f.). Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Ansicht des Generalsekretariats des DVI – der Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter mandatierte, nicht darauf schliessen lässt, dass die Verfügung vom 3. November 2022 umgehend an den Beschwerdeführer gelangt sein müsse (vgl. Entscheid DVI, Erw. 3.4). In der Verfügung des AJV vom 24. November 2021 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer das AJV telefonisch am 5. November 2021 kontaktiert habe und anlässlich dieses Telefongesprächs über die Einstellungsverfügung informiert worden sei (Verfügung AJV, Ziff. 29). Der Beschwerdeführer hatte dementsprechend – unabhängig von der Zustellung der Einstellungsverfügung vom 3. November 2021 – spätestens am 5. November 2021 Kenntnis von der Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit.
Die Verfügung wurde am selben Tag, an dem die Besprechung hätte stattfinden sollen, somit am 3. November 2021, verfasst und versandt. Der Beschwerdeführer hatte folglich keine Möglichkeit, seine Abwesenheit nachträglich zu erklären. Insbesondere hätte das AJV abklären müssen, ob tatsächlich ein unentschuldigtes Fernbleiben vorlag. Dem AJV wäre es zumutbar gewesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und ihn dementsprechend zuerst anzuhören, bevor sie den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit einstellte. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch auch im vorliegenden Verfahren keine Entschuldigungsgründe für sein Versäumnis vom 3. November 2021 vorzubringen vermag, bleibt dieser Gehörsmangel ohne Auswirkungen auf ihn. Zudem kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 130, Erw. 2b mit Hinweisen). Nachdem sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren umfassend zur Sache äussern konnte, kann folglich eine allfällige Verletzung seines Gehörsanspruchs als geheilt gelten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit rechtmässig erfolgte.
3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit verhältnismässig war.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Mai 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
5 Monaten, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, und zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (im Falle der Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt (Akten AJV, act. 11). Das AJV wurde mit dem Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe beauftragt (Akten AJV, act. 12). Mit dem Abbruch des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen (Art. 79a Abs. 6 StGB). Die Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit ist daher geeignet, den Vollzug der mit Strafbefehl vom 17. Mai 2019 ausgesprochenen Freiheitsstrafe sicherzustellen.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es sei unverhältnismässig, die Freiheitsstrafe im Normalvollzug zu vollziehen, weil er nur versäumt habe, seine Adressmutationen im Juni 2021 und im Oktober 2021 zu melden (Beschwerde, Ziff. 11). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass er in mehrfacher Hinsicht säumig bzw. unzuverlässig war: Trotz seines Gesuchs um Verbüssung der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit bezahlte er die Bewilligungsgebühr erst nach der zweiten Mahnung, meldete weder seinen Auszug aus dem Wohnhaus C. im Juni 2021 noch seinen zweiten Wohnortswechsel im Oktober 2021 und erschien schliesslich nicht zum Besprechungstermin am 3. November 2021 beim AJV. Die ersten beiden Vorfälle wiegen zwar einzeln nicht besonders schwer, in ihrer Gesamtheit und insbesondere zusammen mit dem unentschuldigten Fernbleiben vom Besprechungstermin kommen jedoch erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers auf. Dass er das Schreiben vom 11. Oktober 2021 mit dem Aufgebot für den Besprechungstermin aufgrund seines Wohnortswechsel gar nicht erhalten habe, macht er, wie bereits dargelegt, nicht geltend. Vielmehr begründete der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde vor Vorinstanz noch in der Beschwerde vor Verwaltungsgericht, wieso er den Termin vom 3. November 2021 nicht wahrnahm. Das AJV hat rechtskräftig ausgesprochene Strafen zu vollziehen. Nachdem das AJV feststellen musste, dass der Beschwerdeführer für den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit nicht genügend zuverlässig ist, hat es die Strafe im Normalvollzug zu vollziehen. Es ist auch keine weniger schwerwiegende Massnahme ersichtlich, welche das AJV hätte treffen können.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Verbüssung der Freiheitsstrafe für ihn existenzbedrohend und psychisch kaum aushaltbar sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 11). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe in einer Strafanstalt bewirkt jedoch in den meisten Fällen eine gewisse Härte für die verurteilte Person. Sie hat ihren Grund in der Delinquenz der verurteilten Person selber. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einem darüberhinausgehenden Mass betroffen wäre. Auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Fachpsychologen D., Msc. Psych. vom 22. Oktober 2021 ist nichts Anderes zu entnehmen (Beilage 4 zur Beschwerde). Es ist zudem weder erkennbar, noch wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er in beruflicher Hinsicht ausserordentlich vom Vollzug der Freiheitsstrafe betroffen wäre. Die Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit war folglich verhältnismässig.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten sowie die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG bzw. § 32 Abs. 2 VRPG).
Als vollständig unterliegende Partei ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie seine Parteikosten zu übernehmen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 206.00, gesamthaft Fr. 1'406.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in Strafsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 20. Oktober 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
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