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Entscheid

WBE.2022.286

WBE.2022.286 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-11-11

11. November 2022Deutsch45 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.286 / ew / we ZEMIS [***] / ZEMIS [***] / ZEMIS [***] (E.2021.146) Art. 65 Urteil vom 11. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Willi...

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Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2022.286 / ew / we ZEMIS [***] / ZEMIS [***] / ZEMIS [***] (E.2021.146) Art. 65

Urteil vom 11. November 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William

Beschwerde- A._____, von Kosovo führerin unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Peter Steiner, Rechtsanwalt, Landstrasse 57, 5430 Wettingen

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 9. Juni 2022

Sachverhalt

A.

Die Beschwerdeführerin reiste am 13. August 2010 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 10. September 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehemann erteilte (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 37, 41 f., 45). In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin jeweils verlängert, letztmals bis zum 31. August 2021 (MI-act. 229).

Aus der Ehe gingen der Sohn B. (geb. tt.mm.jjjj) und die Tochter C. (geb. tt.mm.jjjj) hervor. B. erhielt abgeleitet von seinem Vater die Niederlassungsbewilligung. Das Aufenthaltsrecht der Tochter wurde bisher noch nicht geregelt (vgl. Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend B. und C.).

Mit Verfügung des MIKA vom 20. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schuldensituation unter Androhung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ausländerrechtlich verwarnt. Sie wurde aufgefordert, inskünftig allen ihren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und bereits bestehende Schulden zu tilgen (MI-act. 92 f., 96 ff.).

Während ihres Aufenthalts in der Schweiz wurde die Beschwerdeführerin überdies wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt:

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 23. September 2011 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch die Mitfahrerin oder den Mitfahrer zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 57 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 12. August 2015 wegen nicht oder nicht gut sichtbarem Anbringen des Parkzettels am Fahrzeug zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 121 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 28. Oktober 2015 wegen Ungehorsams als Schuldnerin im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 123 f.); - mit Strafbefehl der Staatanwaltschaft Y. vom 20. Januar 2016 wegen Ungehorsams als Schuldnerin im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 128 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 7. März 2016 wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug sowie wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 540.00 (MI-act. 132 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 10. Mai 2016 wegen Ungehorsams als Schuldnerin im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 134 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 7. Juli 2016 wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 136 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 8. Februar 2017 wegen Ungehorsams als Schuldnerin im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 164 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 8. Februar 2018 wegen Ungehorsams als Schuldnerin im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 182 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 16. Mai 2019 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 194 f.).

Am 1. Juli 2019 ging beim MIKA der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X. vom 26. Juni 2019 ein, wonach gegen die Beschwerdeführerin – neben laufenden Betreibungen – 44 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 51'175.20 registriert waren (MI-act. 198 ff.).

Aufgrund der zwischenzeitlich stark angestiegenen Verschuldung und der wiederholten Straffälligkeit wurde die Beschwerdeführerin sodann mit Verfügung des MIKA vom 24. Oktober 2019 unter Androhung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz erneut ausländerrechtlich verwarnt. Sie wurde aufgefordert, sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten und ihren finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen (MI-act. 208 ff.).

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 widerrief das MIKA die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und wies diesen aus der Schweiz weg. Der damalige Einwand des Ehemannes, die Verfügung sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden und folglich nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 10. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen, hatte weder vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) noch vor Bundesgericht Erfolg (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.135 vom 30. Juni 2020; Urteil des Bundesgerichts 2C_710/2020 vom 11. März 2021).

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 31. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin sodann erneut wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MI-act. 218 f.).

Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 teilte das MIKA der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Dahinfallens des Aufenthaltszwecks und des Fehlens eines eigenen originären Aufenthaltsrechts nicht mehr zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, und gewährte ihr das rechtliche Gehör (MI-act. 231 f.). Gleichzeitig klärte das MIKA erneut die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ab (MI-act. 240 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes X. vom 1. Juli 2021 waren gegen die Beschwerdeführerin – neben laufenden Betreibungen und Pfändungen – für die letzten 20 Jahre

57 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von nun Fr. 62'927.35 registriert (MI-act. 242 ff.). Des Weiteren wies sie gemäss Kontoauszug der Finanzverwaltung X. am 1. Juli 2020 offene Steuerschulden in Höhe von Fr. 16'876.70 auf (MI-act. 240 f.).

Mit Eingabe vom 30. August 2021 äusserte sich die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zur Sache und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem MIKA (MI-act. 255 ff.).

Am 7. September 2021 ging beim MIKA eine Meldung der Gemeinde X. ein, wonach sich das Ehepaar per 15. Juni 2021 getrennt habe (MI-act. 270).

Am 19. November 2021 erliess das MIKA folgende Verfügung (MI-act. 275 ff.):

1.

Die am 31. August 2021 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A. wird nicht mehr verlängert und die Genannte wird aus der Schweiz weggewiesen.

2.

A. hat die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Danach kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden.

3.

Die Kinder B., geb. tt.mm.jjj und C., geb. tt.mm.jjjj werden in diese Verfügung miteinbezogen.

4.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5.

Es wird eine Staatsgebühr von Fr. 600.00 erhoben.

B.

Gegen diese Verfügung erhob die nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache und verlangte die Aufhebung der Verfügung unter

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem MIKA und das Einspracheverfahren (MI-act. 286 ff.).

Am 9. Juni 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (MI-act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gebühren erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte Folgendes (act. 15 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 sei aufzuheben.

2.

Es sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

3.

Der Beschwerdeführerin seien die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Sektion Aufenthalt sowie das Einspracheverfahren zu bewilligen und der Unterzeichnete zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

4.

Der Beschwerdeführerin seien die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und der Unterzeichnete zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

D.

Am 13. Juli 2022 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlicher Akten zugestellt (act. 47 f.). Die Vorinstanz reichte ihre Akten am 19. Juli 2022 ein, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 49 f.). Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin sodann mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2022 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Dr. iur. Peter Steiner, Rechtsanwalt, Wettingen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 51 f.).

E.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des Rechtsdiensts des MIKA können innert

30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200]).

30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200]).

Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde, ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kaum mit dem Einspracheentscheid auseinandergesetzt hat. Ihre Beschwerde deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit ihren Vorbringen im Einspracheverfahren (MI-act. 286 ff.). Soweit sich bereits die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat, erübrigt sich, erneut detailliert darauf einzugehen.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf einen abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Bewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG berufen kann, da die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes rechtskräftig per 10. Januar 2020 widerrufen worden ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

2.2. Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AIG

nicht mehr zur Diskussion steht, da die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen dieser Bestimmung den Bestand eines abgeleiteten Rechtsanspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft voraussetzt. Ist ein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch – wie im vorliegenden Fall – bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, besteht somit kein Raum mehr für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3). Zu diesen Ausführungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere bestreitet sie nicht, dass die Widerrufsverfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend die Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes am 10. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, sie und ihr Ehemann lebten seit dem 30. September 2020 faktisch und wirtschaftlich getrennt voneinander. Die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann erfolgte somit erst zu einem Zeitpunkt, als dieser bereits nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte, womit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles nicht mehr zur Diskussion steht. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht den Eintritt der Rechtskraft per 10. Januar 2020 erst mit Urteil vom 11. März 2021 festgestellt hat.

Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf eine andere Anspruchs- oder Ermessensbestimmung eine Bewilligung zusteht.

2.3. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde, dass ihr bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 15. Oktober 2020 eine eigene originäre Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sein müsse, da aufgrund der Rechtskraft der Widerrufsverfügung seit dem 10. Januar 2020 gestützt auf Art. 43 AIG gar kein abgeleiteter Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr bestanden hätte (act. 20). Dem ist nicht so. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2022 zu Recht festhält, bestritt der Ehemann der Beschwerdeführerin vor allen Rechtsmittelinstanzen, dass ihm die Widerrufsverfügung vom 10. Dezember 2019 ordnungsgemäss zugestellt worden und diese anschliessend nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 10. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Eintritt der Rechtskraft der Widerrufsverfügung per 10. Januar 2020 wurde wie bereits ausgeführt erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2021 und damit nach dem 15. Oktober 2020 bestätigt. Dass das MIKA der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen die Aufenthaltsbewilligung am 15. Oktober 2020 erneut als abgeleitete Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängerte, ist rechtslogisch nachvollziehbar, zumal ein Anspruch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG solange bestehen bleibt, bis der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des originär Aufenthaltsberechtigten rechtskräftig feststeht. Dass es sich bei der Verlängerung vom 15. Oktober 2020 um eine im Rahmen des Familiennachzugs erteilte (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung und nicht um eine originäre Bewilligung handelte, geht sodann auch aus der Bewilligungskopie klar hervor (MI-act. 229). Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft davon ausgehen, dass ihr am 15. Oktober 2020 eine originäre Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war. Die diesbezüglich vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin zielen damit ins Leere. Unter diesen Umständen ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, einzig zu prüfen, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.

2.4. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG hat, da die Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. Dezember 2019 widerrufen und dieser aus der Schweiz weggewiesen wurde. Auch kommt ein Anspruch auf Erteilung einer originären Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 AIG) von vornherein nicht in Betracht, da vorliegend die Auflösung der Ehegemeinschaft erst erfolgte, nachdem der abgeleitete eheliche Aufenthaltsanspruch bereits untergegangen war. Damit steht einzig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zur Diskussion.

3.

3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.

3.2. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, sind die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:

- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE),

- die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE und Art. 58a Abs. 1 AIG beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermag. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen.

Die für das Vorliegen eines Härtefalls zu beachtenden Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen werden kann. Indessen ergibt sich bereits aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (im Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und der einschlägigen altrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. BVGE 2017 VII/6, Erw. 6.2 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F‑501/2018 vom 13. Dezember 2019, Erw. 5.3, und C‑2283/2010 vom 9. August 2011, Erw. 6.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich kann an die vom Bundesgericht massgebend mitgeprägte Praxis zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; aufgehoben am 1. Januar 2008) angeknüpft werden, wobei den Aspekten der Integration unter dem geltenden Recht verstärktes Gewicht beizumessen ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3786; vgl. zum Ganzen PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.191 ff.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG).

3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr privates Interesse an einem Verbleib in diesem Land und umso eher ist im Fall einer Wegweisung von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen.

Ausländischen Personen, welche seit ihrer Geburt oder seit ihren ersten Lebensjahren in der Schweiz leben, ist – ungeachtet ihres heutigen Alters – grundsätzlich ein besonders grosses privates Interesse am weiteren Verbleib zuzugestehen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.408 vom 17. April 2020, Erw. II/3.3.2.1 f., und WBE.2018.363 vom 27. September 2019, Erw. II/3.3.2.1 f.; vgl. zur Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung bei sog. "Ausländern der zweiten Generation" BGE 139 I 16, Erw. 2.2). Grund und Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene ausländische Person ihre gesamte Sozialisierung in der Schweiz durchlaufen hat. Der Begriff der Sozialisierung beschreibt den Prozess der Einordnung eines heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft, verbunden mit der Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen. Dieser Prozess nimmt seinen Anfang, wenn ein Kind beginnt, soziale Kontakte ausserhalb der eigenen Familie zu knüpfen, was spätestens mit dem Eintritt in den Kindergarten oder eine vergleichbare Institution der Fall ist. Im Sinne einer Faustregel und vorbehaltlich der Umstände des konkreten Einzelfalls ist demnach jedenfalls dann von einer Sozialisierung in der Schweiz auszugehen, wenn eine ausländische Person vor ihrem vierten Geburtstag in die Schweiz eingereist ist und sich seither hier aufhält.

Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Wie hoch das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse an einem weiteren Verbleib ausfällt und inwieweit demzufolge die Aufenthaltsdauer dafürspricht, dass bei einer Wegweisung ein Härtefall vorliegt, lässt sich vielmehr erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso eher ist von einem Härtefall auszugehen" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist entsprechend (noch) eher von einem Härtefall auszugehen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist entsprechend weniger von einem Härtefall auszugehen. Demnach lässt sich erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen, inwieweit die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall spricht.

3.3.1.2. Die Beschwerdeführerin reiste im August 2010 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz und hat hier seit 12 Jahren ihren ständigen Aufenthalt. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich von einer engen Beziehung zur Schweiz auszugehen, welche – vorbehaltlich der während des Aufenthalts erfolgten Integration – dafürspricht, ihr einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu attestieren.

Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und inwieweit letztlich die Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung des Integrationsgrads für einen Härtefall spricht.

3.3.1.3. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin werden im vorinstanzlichen Einspracheentscheid als völlig unzureichend bezeichnet (act. 7). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellung in ihrer Beschwerde nicht. Indem die Beschwerdeführerin selbst vorbringen lässt, sie werde durch Kurse die bestehenden sprachlichen Defizite beheben (vgl. act. 28 f.), bestätigt sie implizit, dass sie sich in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer mangelhaft in der Schweiz integriert hat.

3.3.1.4. Was die soziale und kulturelle Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeht, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie hier über ein soziales Netz verfügen würde, aus welchem sie im Fall einer Wegweisung herausgerissen würde. Auch Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung der Beschwerdeführerin in der Schweiz lassen sich weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer ist bei der Beschwerdeführerin in sozialer und kultureller Hinsicht somit ebenfalls von einer mangelhaften Integration auszugehen.

3.3.1.5. Schliesslich ist auch die wirtschaftliche und berufliche Integration der Beschwerdeführerin mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer als mangelhaft zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin ist erheblich verschuldet. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1. Juli 2021 lagen zu diesem Zeitpunkt insgesamt 57 offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 62'927.35 vor (MI-act. 242 ff.; siehe zum Ganzen vorne lit. A). Dass sich an der schlechten Finanzlage der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich etwas geändert hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, es sei ihr Ehemann gewesen, der seiner Pflicht zur Finanzierung des Haushaltes völlig ungenügend nachgekommen sei (vgl. act. 22), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Schuldensituation der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich zumutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2020.119 vom 18. Januar 2021, Erw. 3.2.1, betr. Sozialhilfeabhängigkeit). Auch wenn vorliegend die Teilzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 20–30 % während der Zeitperiode 2016–2021 durch Betreuungspflichten gegenüber ihrem Sohn erklärbar erscheint, muss sie sich – wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte – vorhalten lassen, dass sie sich trotz der schlechten finanziellen Verhältnisse nicht um eine Erwerbstätigkeit in einem höheren Arbeitspensum bemüht hat. Von einer gelungenen – d.h. der Dauer ihres Aufenthalts angemessenen – Integration der Beschwerdeführerin kann folglich weder in beruflicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht die Rede sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin seit September 2021 einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

3.3.1.6. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Iange Aufenthaltsdauer in sämtlichen Bereichen mangelhaft in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Damit spricht die Dauer des bisherigen Aufenthalts unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration insgesamt nicht in entscheidrelevantem Mass für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.

3.3.2. 3.3.2.1. Besondere Beachtung ist sodann den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin zu schenken, d.h. ihren persönlichen Beziehungen innerhalb der Familie und namentlich den Auswirkungen einer Verweigerung der nachgesuchten Härtefallbewilligung auf diese. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE ist dabei dem Zeitpunkt der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs allfälliger Kinder Rechnung zu tragen.

3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin lebt in der Schweiz mit ihren beiden Kindern (geb. 12. Juni 2011 und 27. Februar 2020) zusammen. Vater der Kinder ist der Ehemann der Beschwerdeführerin, der seinerseits mit Verfügung des MIKA vom 10. Dezember 2019 aus der Schweiz weggewiesen wurde. Die Kinder sind in der Schweiz geboren, wobei lediglich der Sohn im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist (siehe vorne lit. A). Sie sind heute 11 und 2 ½ Jahre alt.

3.3.2.3. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge haben Minderjährige schon aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen. Ein minderjähriges ausländisches Kind teilt also regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. betreuungsberechtigten Elternteils und hat das Land mit diesem zu verlassen, falls der Elternteil über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (BGE 143 I 21, Erw. 5.4; vgl. BGE 133 III 305, Erw. 3.3, sowie Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]).

Nach dem Gesagten müssten die minderjährigen, unter der elterlichen Sorge und Obhut der Beschwerdeführerin stehenden Kinder die Schweiz zusammen mit der Beschwerdeführerin verlassen, sollte diese weggewiesen werden. Daran ändert auch nichts, dass zumindest der Sohn über die Niederlassungsbewilligung verfügt (Urteile des Bundesgerichts 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 4.3.2, 2C_730/2018 vom 20. März 2019, Erw. 6.2.3, und 2C_164/2017 vom 12. September 2017, Erw. 3.4.3). Unter diesen Umständen ist mit Blick auf die allfällige Feststellung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bei der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob ihren Kindern die Übersiedelung in den Kosovo zugemutet werden kann. Erweist sich die Übersiedelung für eines der Kinder als unzumutbar, steht fest, dass bei diesem Kind ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, was zur Konsequenz hätte, dass auch der Beschwerdeführerin als obhutsinhabendem Elternteil sowie indirekt dem anderen Kind ein Härtefall zuzugestehen wäre (vgl. zum Ganzen Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8 November 2016, Rz. 27 f. und 46 f. betr. Berücksichtigung des Kindeswohls beim Entscheid über ausländerrechtliche Massnahmen gegen einen Elternteil).

3.3.2.4. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es ausländischen Kindern grundsätzlich zumutbar ist, ihren Eltern bzw. dem für sie sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. BGE 143 I 21, Erw. 5.4). In einem anpassungsfähigen Alter befinden sich Kinder solange, als ihre persönliche Entwicklung stark an die Beziehung zu den Eltern gebunden ist und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, wovon nach konstanter Rechtsprechung in der Regel bis zum Erreichen der Adoleszenz auszugehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1220/2008 vom 4. August 2011, Erw. 5.6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019, Erw. II/4.3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 4.3). Befindet sich ein Kind im anpassungsfähigen Alter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019, Erw. 6.2.1 f., und 2C_164/2017 vom 12. September 2017, Erw. 3.4.3, wo das Gericht bei einem 15-jährigen bzw. bei einem 14-jährigen Kind jeweils noch von einem anpassungsfähigen Alter ausgeht), heisst dies indes noch nicht, dass ihm eine Übersiedlung in sein Herkunftsland zugemutet werden kann. Es gilt vielmehr zu differenzieren: Bei einem Kleinkind ist die Zumutbarkeit einer Ausreise mit den Eltern bzw. dem (haupt-)betreuenden Elternteil regelhaft ohne Weiteres zu bejahen – bei bereits eingeschulten Kindern hingegen nur dann, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Herkunftsland vertraut sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020, Erw. 6.2.2, 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 4.4, und 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.5).

Je kürzer sodann der 16. Geburtstag eines Kindes bevorsteht (vgl. oben; Urteile des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019, Erw. 6.2.1 f., und 2C_164/2017 vom 12. September 2017, Erw. 3.4.3), umso eher ist davon auszugehen, dass sich dieses bereits an der Schwelle zur Adoleszenz befindet. Bei solchen altersmässigen Grenzfällen ist zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Übersiedlung ins Herkunftsland besonders zu beachten, ob Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Ausreise aus der Schweiz bereits zu einer unzumutbaren Entwurzelung des betroffenen Kindes führen würde. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich das Alter des Kindes bei der Einreise in die Schweiz, die im vorgesehenen Zeitpunkt der Rückkehr ins Herkunftsland bereits absolvierte Schulzeit, Schulstufe und leistungen sowie die Möglichkeit, die schulische Laufbahn bzw. berufliche Ausbildung im Herkunftsland weiterzuverfolgen. Vor allem Jugendliche, die mehrere Jahre in der Schweiz die Schule besucht und gute schulische Leistungen erbracht haben, kann eine Rückkehr ins Herkunftsland hart treffen (vgl. BGE 123 II 125, Erw. 4b; Urteil des Bundesgerichts 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007, Erw. 3).

Zu beachten ist weiter, ob die Ausreise zur Trennung von einem Elternteil führt und wie intensiv die Beziehung des Kindes zu diesem Elternteil ist. Besteht eine intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem in der Schweiz verbleibenden Elternteil, erweist sich die Ausreise für das Kind als unzumutbar und ist ohne Weiteres von einem Härtefall auszugehen.

3.3.2.5. Vorliegend befinden sich beide Kinder der Beschwerdeführerin noch in einem anpassungsfähigen Alter. Bei der Tochter kann aufgrund des Kleinkindalters nicht angenommen werden, dass bereits massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie geknüpft worden sind. Der 11-jährige Sohn geht bereits in die Primarschule. Trotz der erfolgten Einschulung ist jedoch auch bei ihm nicht von einer Lösung aus der Abhängigkeit von seiner Mutter und einer vertieften selbständigen Integration in die schweizerische Lebenswirklichkeit auszugehen. Mit der Ausreise aus der Schweiz wäre folglich nicht von einer unzumutbaren Entwurzelung der Kinder der Beschwerdeführerin auszugehen.

Was die Eingliederungschancen der Kinder im Kosovo betrifft, ist auf die in sich schlüssigen Feststellungen der Vorinstanz abzustellen (vgl. Einspracheentscheid, S. 8, Erw. II./5.3.4; act. 8). Dies mangels Bestreitung oder substantiierter gegenteiliger Angaben in der Beschwerde und da sich auch sonst keine gegenteiligen Hinweise in den Akten finden. Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kinder die heimatliche Sprache erlernt haben bzw. erlernen und ihnen die Gepflogenheiten ihres Herkunftslandes durch die elterliche bzw. mütterliche Erziehung vermittelt wurden bzw. werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst bis ins Erwachsenenalter im heutigen Kosovo lebte, bis heute schlecht deutsch spricht und sich ausweislich der Akten in sozialer Hinsicht kaum in der Schweiz integriert hat (sieh vorne Erw. 3.3.1.4). Hinzu kommt, dass der Vater der Kinder nach Angaben der Beschwerdeführerin die Schweiz im Juni 2021 verlassen und in den Kosovo zurückgekehrt ist. Mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten oder Vorbringen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der Ehemann und Kindsvater auch heute noch dort lebt und dass folglich die Ausreise der Beschwerdeführerin und der Kinder zur Wiedervereinigung der Gesamtfamilie im Kosovo führen würde. Die Kinder könnten im Fall einer Übersiedlung in den Kosovo somit wieder zu beiden Elternteilen persönlichen Kontakt pflegen, was ihre Integration im Herkunftsland erleichtern dürfte. Nach dem Gesagten erscheint für die beiden Kinder die erstmalige Übersiedlung in den Kosovo als zumutbar, obwohl insbesondere der Sohn der Beschwerdeführerin bereits seit einigen Jahren in der Schweiz die Schule besucht und die Ausreise für ihn einen beträchtlichen Einschnitt in seinem Leben darstellen wird.

3.3.2.6. Damit steht fest, dass es den Kindern der Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – zumutbar ist, zusammen mit ihrer Mutter in den Kosovo zu übersiedeln. Ein Härtefall liegt demnach bei keinem der Kinder vor, auch wenn die Übersiedlung zumindest für B. einen gewissen Einschnitt in sein Leben bedeutet. Entsprechend ist auch der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Situation ihrer Kinder kein schwerwiegender persönlicher Härtefall zuzugestehen.

3.3.2.7. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde schliesslich vor, in der Schweiz lebten noch viele Angehörige ihres Ehemannes, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde (act. 30 f.). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird von ihr jedoch nicht näher dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen könnte sie die Bindungen zu diesen Verwandten besuchsweise und über die traditionellen und neuen Kommunikationsformen auch vom Ausland aus aufrechterhalten. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist der Beschwerdeführerin demnach auch nicht mit Blick auf die in der Schweiz wohnhaften Verwandten ihres Ehemannes zuzugestehen.

3.3.3. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, finden sich weder in den Akten noch in den Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte, wonach in dieser Hinsicht etwas für das Vorliegen eines Härtefalls sprechen würde.

3.3.4. Weiter sind im Rahmen der Härtefallbeurteilung die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin für eine (Wieder-)Eingliederung im Herkunftsland zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE). Diese kam im Alter von

27 Jahren in die Schweiz. Sie hat somit ihre gesamte Kindheit, Jugend und ihre ersten Jahre als Erwachsene im Kosovo verbracht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten des Landes bestens vertraut ist und sich dort in ein noch bestehendes soziales Netz wird reintegrieren können. Dass ihre Beziehungen und Kontakte zum Kosovo seit ihrer Ausreise vollständig abgebrochen wären, ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt. Im vorliegenden Fall wäre selbst dann kein unüberwindbares Reintegrationshindernis anzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin ihr soziales Beziehungsnetz im Heimatland bei einer Rückkehr mangels familiärer Anknüpfungspunkte gänzlich neu aufbauen müsste. Die Beschwerdeführer ist knapp 40 Jahre alt, ihrer Heimatsprache mächtig, arbeitsfähig und hat ein schulpflichtiges Kind, was beste Voraussetzungen sind, um in einer neuen Umgebung soziale Kontakte zu knüpfen. Demnach dürfte es ihr keine Mühe bereiten, ihr soziales Netz wiederaufzubauen. Gleiches gilt mit Blick auf ihre beruflich-wirtschaftliche Reintegration. Trotz allfälliger Startschwierigkeiten sind ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt als intakt einzuschätzen. Ihre in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung als Reinigungsfachkraft und Serviceangestellte (MI-act. 228, 238, 252, 267) dürfte sie auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verwerten können. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls finden sich somit auch unter diesem Aspekt nicht.

Andere härtefallbegründende Umstände sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht oder zumindest nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere kann nicht pauschal behauptet werden, eine getrennte Frau werde im Kosovo geächtet (vgl. act. 23). Irgendwelche konkreten Umstände, die auf ein Zerwürfnis der Familie und eine Gefährdung der Wiedereingliederung schliessen liessen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

3.4. Nach dem Gesagten ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE mit der Vorinstanz zu verneinen. Dies zumal sie sich im Zeitpunkt ihrer Einreise bereits im jungen Erwachsenenalter befand, sie sich mit Blick auf ihre lange Aufenthaltsdauer mangelhaft integriert hat und auch sonst keine Umstände vorliegen, die mit dem nötigen Gewicht für die Feststellung eines Härtefalls sprechen würden – namentlich auch nicht in Bezug auf ihre Kinder. Damit erübrigt sich, zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.

4.

Die vorinstanzliche Feststellung, nach welcher Art. 8 EMRK nicht tangiert ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entsprechend kann diesbezüglich auf die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Einspracheentscheid, S. 9 f., Erw. II./8; act. 9 f.).

5.

Auch die verfügte Ausreisefrist von 90 Tagen erscheint mit Blick auf Art. 64d Abs. 1 AIG angemessen (vgl. Einspracheentscheid, S. 10, Erw. II./9; act. 10).

6.

Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass nichts auf das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG hindeutet (vgl. Einspracheentscheid, S. 10, Erw. II./10; act. 10).

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung ihres Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Einspracheverfahren (Beschwerdeantrag 3, act. 16).

8.2. 8.2.1. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen auf Gesuch von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

8.2.2. Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine Partei ausser Stande ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für Gerichts- und notwendige Anwaltskosten aufzukommen. Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Erfolgsaussichten beurteilen sich dabei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; steht aber fest, dass die gesuchstellende Partei im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: KARL SPÜHLER/LUCA TENCHIO/ DOMINIK INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 4 zu Art. 117 mit weiteren Hinweisen).

8.2.3. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO hält ausdrücklich fest, dass die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie zu den Beweismitteln zu äussern hat. Damit trifft die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungspflicht, bei welcher es sich allerdings nicht um eine eigentliche Rechtspflicht, sondern vielmehr um eine Obliegenheit handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2015 vom 29. August 2016, Erw. 4; FRANK EMMEL, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 6 f. zu Art. 119). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt somit ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016, Erw. 2.3.). Unbeholfenen Personen hat das Gericht bzw. die Behörde auf Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Das heisst, nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller werden eingeladen, unvollständige Angaben und Belege zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, Erw. 4.1.2). Ist die gesuchstellende Person dagegen anwaltlich vertreten oder selbst prozesserfahren, so gilt sie nicht als unbeholfen und ihre Mitwirkungspflicht ist insofern verschärft, als ihr bei mangelhaften Gesuchen keine Nachfrist zur Verbesserung gewährt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018, Erw. 5.4). Das Gesuch kann diesfalls vielmehr zufolge ungenügender Mitwirkung ohne weitere Vorkehren abgewiesen werden. Es ist damit festzuhalten, dass insbesondere bei anwaltlich vertretenen Personen ein mangelhaft begründetes oder dokumentiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine prozessuale Nachlässigkeit darstellt, welche nicht auf dem Weg der richterlichen Fragepflicht zu korrigieren ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, Erw. 4.1.2). Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen finanziellen Gesamtsituation erforderlichen Mitwirkung oder ist ihre Mitwirkung im Einzelfall als ungenügend zu betrachten, kann sie nicht zur Mitwirkung gezwungen werden. Die gesuchstellende Person hat jedoch die Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung oder Beweislegung zu tragen (FRANK EMMEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 119). Das Gericht bzw. die Behörde kann diesfalls nach gefestigter Praxis die Mittellosigkeit verneinen und damit die unentgeltliche Rechtspflege abweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2015 vom 29. August 2016, Erw. 4).

8.3. 8.3.1. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren führt die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dem MIKA sei hinsichtlich der Bedürftigkeit der Beschwerde-

führerin offensichtlich bewusst gewesen, dass diese im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung lediglich 20–30 % gearbeitet habe und regelmässig betrieben worden sei. Aus den Akten habe sich ferner ergeben, dass die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Demnach habe das MIKA nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin, welche auch für zwei Kinder zu sorgen habe, nicht als bedürftig gelte. Vielmehr habe die Bedürftigkeit in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin jedenfalls genau zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 30. August 2021 bestanden. Allerdings habe das MIKA zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Tage nach Einreichung des Gesuchs neu einer 100-prozentigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und gemäss den Akten offenbar auch weiterhin als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Eine Begründung des Gesuchs unter Einbezug dieser relevanten Sachverhaltsanpassung und unter Angabe der neuen Einkommenssituation habe gefehlt. Auch fehlten Angaben zu den massgeblichen Ausgaben. Hinweise auf laufende Pfändungsverfahren habe es damals nicht gegeben. Das MIKA habe unter diesen Umständen davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein werde, die geringfügigen Aufwendungen für die im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 30. August 2021 eingereichte 3-seitige Stellungnahme allenfalls in Raten selbst zu tragen. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, das MIKA habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurecht abgewiesen (act. 11).

8.3.2. Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber vorbringen, die Beurteilung der Vorinstanz sei offensichtlich willkürlich falsch. Die Vorinstanz habe zudem den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem ohne Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote der anwaltliche Aufwand einfach willkürlich falsch angenommen worden sei. Entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung habe dieser nicht nur im Verfassen einer 3seitigen Stellungnahme bestanden. Es sei ein Instruktionsgespräch von

1 Stunde, Aktenstudium von 0.5 Stunden sowie ein Aufwand für die Ausarbeitung der Stellungnahme von 1 Stunde erfolgt, was einen Gesamtaufwand von 2.5 Stunden bedeute bzw. Kosten von knapp Fr. 1'000.00 ergebe. Wohl sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ab dem 1. September 2021 in einem Vollzeitpensum zu arbeiten. Sie habe dabei aber nicht nur für ihre eigenen Kosten, sondern auch für diejenigen der beiden Kinder aufkommen müssen. Dem MIKA seien auch die Schulden bekannt gewesen. Es sei offensichtlich, dass bei hohen Schulden kein Geld für Prozesskosten zur Verfügung stehe, da über die Betreibungen zuerst die alten Schulden abbezahlt werden müssten (act. 31 f.).

8.3.3. Gemäss der eingangs beschriebenen und erläuterten Rechtslage (siehe vorne Erw. 8.2) war die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren

verpflichtet, mit den eingereichten Unterlagen und den dazugehörenden Erläuterungen ein transparentes, schlüssiges und verständliches Bild über ihre finanzielle Situation zu erstellen. Da die Beschwerdeführerin bereits damals anwaltlich vertreten war, waren an ihre Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen. In ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin lediglich einen Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle mit Arbeitsbeginn am 1. September 2021 ein, der jedoch keinen Lohn ausweist (vgl. MI-act. 267). Indem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch einzig anführte, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien offensichtlich erfüllt, kam sie ihrer Obliegenheit weder mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten noch bezüglich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach. Weder waren in ihrem Gesuch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgeführt, noch zeigte sie glaubhaft auf, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die Kosten für die Prozessführung jedenfalls ratenweise zu finanzieren. Dies obwohl der Beschwerdeführerin zum Gesuchszeitpunkt unbestrittenermassen bekannt war, dass sie in Kürze eine Vollzeitanstelle in einer Bäckerei werde antreten können und weiterhin zusätzlich als Reinigungskraft tätig sein werde. Indem es die Beschwerdeführerin unterliess, alle zur Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse und insbesondere zur objektiven Feststellung ihrer Mittellosigkeit nötigen Beweisstücke beizubringen, kam sie ihrer Mitwirkungs- und Dokumentationsobliegenheit nicht hinreichend nach, wodurch eine Überprüfung ihrer finanziellen Gesamtsituation durch das MIKA verunmöglicht wurde. Dass ihr diese einzureichen nicht möglich gewesen sein soll, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Insgesamt war damit die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids nicht transparent. Da die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, galt sie nicht als unbeholfen, weshalb das MIKA auch nicht zur Nachforderung der fehlenden Belege verpflichtet war. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist daher auch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und der damit einhergehend fehlenden Mittellosigkeit abzuweisen.

8.3.4. Im Ergebnis wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem MIKA zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

8.4. 8.4.1. Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen hat.

Vorab ist festzuhalten, dass im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden. Zu klären bleibt somit einzig, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte eingesetzt werden müssen.

8.4.2. Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst mit der Begründung, nach einer Gegenüberstellung des aktuellen Einkommens und der Bedarfszahlen der Beschwerdeführerin resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 746.13, der ausreiche, um für die mutmasslichen Anwaltskosten ratenweise innerhalb eines Jahres aufzukommen (act. 13).

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den erzielten Verdienst in den Monaten Januar bis März 2022 abgestellt und verschiedene Bedarfspositionen (Kosten für die Kinderbetreuung und Schuldenrückzahlungen) zu Unrecht nicht berücksichtigt (act. 33).

8.4.3. 8.4.3.1. Was zunächst die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 600.00 betrifft, so ist nicht belegt, dass diese effektiv angefallen sind. Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich insbesondere keine Dokumente ins Recht, die tatsächliche Zahlungen an die Grosseltern zu belegen vermöchten. Die Kinderbetreuungskosten sind mithin weder hinreichend substantiiert noch durch rechtsgenügende Belege untermauert. Die Vorinstanz hat die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten daher im Grundbedarf der Beschwerdeführerin zu Recht nicht angerechnet.

8.4.3.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde ferner geltend, es seien diverse Belege über Zahlungen an die D., die E. sowie die Finanzverwaltung eingereicht worden, die offensichtlich Ratenzahlungen für Schulden belegen würden. Schuldverpflichtungen sind nur zu berücksichtigen, sofern diese regelmässig bezahlt werden (für Steuerschulden: BGE 135 I 221, Erw. 5.2; für andere Schuldverpflichtungen siehe ALFRED BÜHLER, in: HEINZ HAUSHEER/HANS PETER W ALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N. 198 zu Art. 117). Dabei obliegt es der gesuchstellenden Partei, die regelmässige Abzahlung nachzuweisen. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, aus den eingereichten Belegen lasse sich nicht erkennen, ob die Beschwerdeführerin monatliche Ratenzahlungen geleistet habe bzw. leiste. Insbesondere werde nicht näher bezeichnet, um was für Schulden es sich bei den Rückzahlungen handle (act. 13). Dem hält die Beschwerdeführerin nichts von Belang entgegen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, was an den vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein soll. Vielmehr behauptet sie erneut pauschal, die ausgewiesenen Zahlungen seien offensichtlich Ratenzahlungen für Schulden, ohne diese näher zu erläutern. Aus den Akten geht nicht hervor, um was für Schulden es sich dabei konkret handelt. Es kann daher nicht überprüft werden, ob ihre Angaben zutreffend sind. Folglich hat die Vorinstanz die behauptete Schuldabzahlung von Fr. 657.55 monatlich (MI-act. 300) zu Recht bei der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt.

8.4.3.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, es wäre bei der Beurteilung des Gesuchs auf die Einkünfte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Dezember 2021 abzustellen gewesen. So habe die Beschwerdeführerin im massgeblichen Jahr 2021 gemäss den aufgelegten Unterlagen kein Einkommen gehabt, das ihren Bedarf hätte decken können. Auch mit dieser Rüge dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Wie in Erw. 8.2.2 dargelegt, kann auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nach Einreichung des Gesuchs abgestellt werden, wenn feststeht, dass die Bedürftigkeit im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr gegeben ist. Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltlichen Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Könnte eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Einreichung des Gesuchs – aber vor dem Entscheid über das Gesuch – hingegen nicht berücksichtigt werden, müsste zunächst die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und gleichzeitig durch Anordnung einer entsprechenden Rückzahlung wieder entzogen werden. Ein solcher rein bürokratischer Mehraufwand kann nicht der Sinn der Art. 117 ff. ZPO sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_79/20015 vom 15. September 2015, Erw. 2.2 mit weiterem Hinweis; so auch: ALFRED BÜHLER, a.a.O., N. 49 ff. zu Art. 119). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Januar 2022 aus zwei Anstellungen im Durchschnitt rund Fr. 5'692.00 netto pro Monat erzielt (MI-act. 361 ff.; act. 33 und 37 ff.). Dass die Vorinstanz somit auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse in den Monaten Januar bis März 2022 abstellte, ist nicht zu beanstanden.

8.4.4. Nach dem Gesagten bringt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nichts vor, was die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die

fehlende prozessuale Bedürftigkeit nachträglich in Zweifel zu ziehen vermöchte. Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über genügend finanzielle Mittel verfügt, um mittels Ratenzahlungen längstens innerhalb eines Jahres für die Anwaltskosten aufzukommen.

Angesichts der fehlenden Bedürftigkeit hat die Vorinstanz die Einsetzung des Vertreters der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.

9.

Zusammenfassend ist damit der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

III.

10.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

11.

11.1. Die Beschwerdeführerin hat auch für das Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung ihres Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersucht (Beschwerdeantrag 4, act. 16). Zwar erweist sich, wie soeben gesehen, dass die Vorinstanz das entsprechende Gesuch für das Einspracheverfahren zu Recht wegen fehlender Prozessarmut abgelehnt hat (siehe vorne Erw. II./8.4). Nachdem die Situation bei Beschwerdeeinreichung aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung anders beurteilt wurde, wurde das Gesuch für das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 10. August 2022 bewilligt (act. 51 f.; siehe vorne lit. D). An diesem Entscheid ist festzuhalten.

11.2. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.

11.3. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Verfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter mit separater Verfügung festzusetzen.

1.

Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 386.00, gesamthaft Fr. 1'586.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

12.

Die Verfahrenskosten werden in der unentgeltlichen Rechtspflege vorgemerkt, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.

13.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten zu ersetzen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt späterer Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.

14.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 11. November 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger William