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Entscheid

WBE.2022.291

WBE.2022.291 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-10-03

3. Oktober 2022Deutsch59 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.291 / sr / we (DVIRD.22.16) Art. 158 Urteil vom 3. Oktober 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Huber Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2022.291 / sr / we (DVIRD.22.16) Art. 158

Urteil vom 3. Oktober 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Huber Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Hallwylstrasse 78, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verwahrungsvollzug

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 4. Juli 2022

Sachverhalt

A.

1.

Am 10. September 1991 verurteilte das Bezirksgericht Y. A. wegen Mordes, Körperverletzung, Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Raubes, mehrfacher Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, vorsätzlicher Brandstiftung, versuchter Brandstiftung und Störung des Totenfriedens zu 16 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von

716 Tagen Untersuchungshaft. Zusätzlich ordnete das Bezirksgericht eine vollzugsbegleitende, ambulante psychotherapeutische Behandlung an.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Y. vom 11. Oktober 2005 wurde A. gemäss Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; in der bis zum 30. Dezember 2006 gültigen Fassung) nachträglich verwahrt. Am 4. September 2008 beschloss das Obergericht Aargau gestützt auf Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht.

Zum Vollzug der Verwahrung wurde A. mit Verfügung der damaligen Abteilung Strafrecht des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) vom 13. September 2006 auf unbestimmte Zeit in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies, Regensdorf, eingewiesen, wo er zuvor seit dem 12. Juli 1999 seine Zuchthausstrafe verbüsst hatte. Später wurde er je zweimal in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel und in die JVA Lenzburg versetzt, zuletzt per 21. März 2019 in die JVA Lenzburg.

2.

Am 10. Juli 2021 stellte A. beim Amt für Justizvollzug (AJV) ein Gesuch, mit welchem er im Wesentlichen auf eine Veränderung der Bedingungen des Verwahrungsvollzugs abzielte. Mit Antwortschreiben vom 22. Juli 2021 teilte ihm das AJV mit, es sei für ihn bei der JVA Solothurn ein Gesuch um Aufnahme in die dort getrennt (vom Strafvollzug) geführte Wohngruppe Verwahrungsvollzug plus eingereicht worden, das derzeit geprüft werde. Nachdem A. vom 28. Oktober bis 4. November 2021 ein klaglos verlaufenes Probewohnen in der besagten Wohngruppe absolviert hatte, erliess das AJV am 10. Dezember 2021 den Vollzugsbefehl, mit welchem A. per 13. Dezember 2021 in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, eingewiesen wurde.

3.

Auf das Gesuch vom 10. Juli 2021, an welchem A. trotz seiner Verlegung in die JVA Solothurn festhielt, verfügte das AJV am 26. Januar 2022 Folgendes:

1.

Der Antrag auf räumliche Trennung des Verwahrungsvollzugs vom Strafvollzug sowie eigener Zellenraum mit konventionskonformer Mindestgrösse wurde umgesetzt und wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Anträge auf freie Wahl der Arbeit, bessere Entlöhnung und Zugriff auf das Sperrkonto wurden umgesetzt, soweit zuständigkeitshalber auf diese eingetreten werden kann.

3.

Die Anträge auf andere Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit als im Strafvollzug (Ermöglichung einer vermehrten Mediennutzung, Besitz eines MP3-Players, Internetzugriff, eigenverantwortliche Ausgestaltung alltäglicher Verrichtungen, längere Zellenöffnungszeiten [06.00–22.00 Uhr], Wohngruppen bzw. Abteilungen auch nachts intern offen zu halten) wurden umgesetzt, soweit zuständigkeitshalber darauf eingetreten werden kann.

4.

Der Antrag auf Ausstellung eines individuellen Vollzugsplans wurde umgesetzt und wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.

Der Antrag auf Gewährung von Resozialisierungs- und freiheitsorientierter Therapie wird abgewiesen.

6.

Der Antrag auf Gewährung von Ausgängen und Urlauben wird abgewiesen.

7.

Auf den Antrag auf Ausbau von Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Institution wird nicht eingetreten.

8.

Der Antrag auf Verschicken und Empfangen von Paketen ohne quantitative Vorgabe wurde umgesetzt, soweit zuständigkeitshalber darauf eingetreten werden kann.

9.

Der Antrag auf Feststellung eines EMRK-widrigen Vollzugs wird abgewiesen.

10.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

11.

Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

12.

[Zustellung]

B.

1.

Dagegen reichte A. am 7. Februar 2022 Beschwerde beim DVI ein, mit den Anträgen:

1.

Es sei die beiliegende Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. Januar 2022 aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass der Verwahrungsvollzug von A. Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt hat. Diese Verletzungen seien insbesondere dadurch erfolgt, dass bis am 13. Dezember 2021 unterlassen wurde, folgende baulichen, organisatorischen und strukturellen Verbesserungen von Amtes wegen umzusetzen:

 Der Verwahrungsvollzug von Herrn A. fand nicht unter räumlicher Trennung vom Strafvollzug statt. Weder wurden verschiedene Vollzugsanstalten vorgesehen, noch unterschiedliche Abteilungen innerhalb derselben Vollzugsanstalt. Dabei wurde ihm kein eigener Zellenraum zugewiesen, der eine konventionskonforme Mindestgrösse aufwies und den er selber als Zimmer einrichten konnte.

 Herr A. durfte die Art seiner Arbeit unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Ausbildung und Neigungen nicht selber wählen und es wurde ihm keine Arbeit als Buchbinder ermöglicht. Die geleistete Arbeit wurde sodann nicht besser entlöhnt als im Strafvollzug. Herr A. wurde kein freier Zugriff auf sein Sperrkonto ermöglicht.

 Die Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit im Verwahrungsvollzug unterschied sich nicht deutlich von derjenigen des Strafvollzugs. Dabei wurde Herrn A. keine vermehrte Mediennutzung gestattet, insbesondere der Besitz eines MP3-Players und der Zugriff auf das Internet blieben ihm verwehrt. Sodann konnten alltägliche Verrichtungen wie Kochen, Waschen, Putzen oder die Gestaltung der Freizeit nicht eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Auch längere Zellenöffnungen und grosszügigere Hofbenutzung wurden nicht gewährt, beispielsweise im Sinne von Zellenöffnungszeiten von 6.00–22.00 Uhr und im Übrigen wurden die Wohngruppen bzw. Abteilungen nachts nicht auch intern offengehalten und nur als Einheiten abgeschlossen.

Sodann erfolgten und erfolgen die genannten Konventionsverletzungen dadurch, dass der Verwahrungsvollzug von Herrn A. nicht auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung ausgerichtet wurde. Auch diese Verletzungen sind festzustellen. Insbesondere wurde es unterlassen, folgende konventionsrechtlichen Mindeststandards umzusetzen:

 Der Vollzugsplan von A. wurde nicht individuell ausgestaltet und enthielt keine konkreten Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung.

 Die Therapie wurde auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzuges beschränkt und umfasste nicht auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung.

 Auch innerhalb der Institution wurden die Kontaktmöglichkeiten nicht ausgebaut, etwa durch Videokonferenzen oder grosszügigere Regelungen bezüglich Telefonate, Briefverkehr und Besuchen. Insbesondere wurde monatlich nicht mindestens zehn Stunden Besuchszeit vorgesehen, wobei auch mehrstündigen unbeaufsichtigten Besuchen von Angehörigen nicht explizit Rechnung getragen wurde. Sodann wurde das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne quantitative Vorgabe nicht gestattet.

 Es wurden keine Kontakte zur Aussenwelt durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht und keine Vollzugslockerungen gewährt.

3.

Sodann sei der aktuelle Verwahrungsvollzug von Herrn A. konventionskonform auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung auszurichten. Insbesondere seien innert einem Monat folgende Verbesserungen umzusetzen:

 Der Vollzugsplan von A. sei individuell auszugestalten und habe konkrete Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung zu enthalten.

 Die Therapie sei nicht auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzuges zu beschränken, sondern habe auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung zu umfassen.

 Auch innerhalb der Institution seien die Kontaktmöglichkeiten auszubauen. Insbesondere seien monatlich mindestens zehn Stunden Besuchszeit vorzusehen, wobei mehrstündigen unbeaufsichtigten Besuchen von Angehörigen explizit Rechnung zu tragen sei. Sodann sei das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne Vorgaben zu gestatten.

 Kontakte zur Aussenwelt sollen durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht werden und Vollzugslockerungen seien zu gewähren.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) des Verfahrens vor Vorinstanz und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zulasten der Staatskasse.

5.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Vorinstanz sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Stephan Bernard als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2.

Am 4. Juli 2022 entschied das DVI, Generalsekretariat:

1.

Anträge 1–4 der Beschwerde vom 7. Februar 2022 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.

2.

Antrag 5 der Beschwerde vom 7. Februar 2022 wird abgewiesen, soweit er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren betrifft.

3.

3.1. Antrag 5 der Beschwerde vom 7. Februar 2022 wird gutgeheissen, soweit er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betrifft.

3.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen in Höhe von Fr. 276.10, insgesamt Fr. 1'276.10, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlungen, vorgemerkt.

3.3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren durch lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Zürich, bewilligt. Dem Rechtsvertreter werden die auf Fr. 3'609.65 (inklusive MwSt. von Fr. 258.05) festgelegten Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse ersetzt.

Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.

C.

1.

Diesen Entscheid liess A. mit Beschwerde vom 14. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen:

1.

Es sei der beiliegende Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 4. Juli 2022 aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass der Verwahrungsvollzug von A. Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt hat. Diese Verletzungen seien insbesondere dadurch erfolgt, dass bis am 13. Dezember 2021 unterlassen wurde, folgende baulichen, organisatorischen und strukturellen Verbesserungen von Amtes wegen umzusetzen:

 Der Verwahrungsvollzug von Herrn A. fand nicht unter räumlicher Trennung vom Strafvollzug statt. Weder wurden verschiedene Vollzugsanstalten vorgesehen, noch unterschiedliche Abteilungen innerhalb derselben Vollzugsanstalt. Dabei wurde ihm kein eigener Zellenraum zugewiesen, der eine konventionskonforme Mindestgrösse aufwies und den er selber als Zimmer einrichten konnte.

 Herr A. durfte die Art seiner Arbeit unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Ausbildung und Neigungen nicht selber wählen und es wurde ihm keine Arbeit als Buchbinder ermöglicht. Die geleistete Arbeit wurde sodann nicht besser entlöhnt als im Strafvollzug. Herr A. wurde kein freier Zugriff auf sein Sperrkonto ermöglicht.

 Die Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit im Verwahrungsvollzug unterschied sich nicht deutlich von derjenigen des Strafvollzugs. Dabei wurde Herrn A. keine vermehrte Mediennutzung gestattet, insbesondere der Besitz eines MP3-Players und der Zugriff auf das Internet blieben ihm verwehrt. Sodann konnten alltägliche Verrichtungen wie Kochen, Waschen, Putzen oder die Gestaltung der Freizeit nicht eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Auch längere Zellenöffnungen und grosszügigere Hofbenutzung wurden nicht gewährt, beispielsweise im Sinne von Zellenöffnungszeiten von 6.00–22.00 Uhr und im Übrigen wurden die Wohngruppen bzw. Abteilungen nachts nicht auch intern offengehalten und nur als Einheiten abgeschlossen.

Sodann erfolgten und erfolgen die genannten Konventionsverletzungen dadurch, dass der Verwahrungsvollzug von Herrn A. nicht auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung ausgerichtet wurde. Auch diese Verletzungen sind festzustellen. Insbesondere wurde es unterlassen, folgende konventionsrechtlichen Mindeststandards umzusetzen:

 Der Vollzugsplan von A. wurde nicht individuell ausgestaltet und enthielt keine konkreten Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung.

 Die Therapie wurde auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzuges beschränkt und umfasste nicht auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung.

 Auch innerhalb der Institution wurden die Kontaktmöglichkeiten nicht ausgebaut, etwa durch Videokonferenzen oder grosszügigere Regelungen bezüglich Telefonate, Briefverkehr und Besuchen. Insbesondere wurde monatlich nicht mindestens zehn Stunden Besuchszeit vorgesehen, wobei auch mehrstündigen unbeaufsichtigten Besuchen von Angehörigen nicht explizit Rechnung getragen wurde. Sodann wurde das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne quantitative Vorgabe nicht gestattet.

 Es wurden keine Kontakte zur Aussenwelt durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht und keine Vollzugslockerungen gewährt.

3.

Sodann sei der aktuelle Verwahrungsvollzug von Herrn A. konventionskonform auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung auszurichten. Insbesondere seien innert einem Monat folgende Verbesserungen umzusetzen:

 Der Vollzugsplan von A. sei individuell auszugestalten und habe konkrete Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung zu enthalten.

 Die Therapie sei nicht auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzuges zu beschränken, sondern habe auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung zu umfassen.

 Auch innerhalb der Institution seien die Kontaktmöglichkeiten auszubauen. Insbesondere seien monatlich mindestens zehn Stunden Besuchszeit vorzusehen, wobei mehrstündigen unbeaufsichtigten Besuchen von Angehörigen explizit Rechnung zu tragen sei. Sodann sei das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne Vorgaben zu gestatten.

 Kontakte zur Aussenwelt sollen durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht werden und Vollzugslockerungen seien zu gewähren.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zulasten der Staatskasse.

5.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Stephan Bernard als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2022 legte das DVI die Akten vor und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).

II.

1.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass der Verwahrungsvollzug bis zu seiner Versetzung in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, per 13. Dezember 2021 in verschiedener Hinsicht gegen Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984 (7. Zusatzprotokoll zur EMRK; SR 0.101.07) verstossen habe, und beantragt diesbezüglich mit Antrag 2 der vorliegenden Beschwerde verschiedene Feststellungen zu nach seinem Dafürhalten konventionswidrigen Vollzugsbedingungen.

Ferner verlangt der Beschwerdeführer mit Antrag 3 der vorliegenden Beschwerde bestimmte Verbesserungen im Hinblick auf die aktuellen Vollzugsbedingungen in der JVA Solothurn.

2.

2.1. Auf Antrag 2 betreffend die Feststellung von konventionswidrigen Vollzugsbedingungen bis 13. Dezember 2021 ist die Vorinstanz mit der Begründung nicht eingetreten, der Beschwerdeführer habe kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an den von ihm beantragten Feststellungen. Es gelte missbräuchliche und nutzlose Prozessführungen zu verhindern. Ein ausreichendes Feststellungsinteresse sei nur dann zu bejahen, wenn eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung aktuell vorliege (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 165). Unzulässig seien somit Begehren, mit denen die betroffene Person lediglich die Bestätigung ihrer Rechtsauffassung bezwecke, ohne dass mit der beantragten Feststellung aktuelle Unklarheiten beseitigt würden. Konkret sei im Zusammenhang mit Feststellungsbegehren ein weiterhin bestehendes aktuelles Bedürfnis an der autoritativen Klärung eines konkreten Rechtszustands vorausgesetzt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/ MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 258; BGE 132 I 166, Erw. 7). Negative Voraussetzung des Feststellungsanspruchs sei die fehlende Möglichkeit, in gleicher Sache eine Gestaltungsverfügung zu erwirken. Stehe einem Beschwerdeführer zur Klärung derselben Rechtsfrage(n) ein Gesuch oder Beschwerde um Erlass einer gestaltenden Verfügung offen, bestehe kein Feststellungsinteresse und dürfe auf entsprechende Begehren nicht eingetreten werden (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, § 38 N 26 ff.). Feststellungsbegehren seien gegenüber Gestaltungs- und Leistungsbegehren subsidiär (RENÉ W IEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, Handkommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Winterthur 2021, Art. 25 N 21 ff.).

Im Rahmen seiner Beschwerde habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern er weiterhin über ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der von ihm geltend gemachten Rechtsverstösse verfüge, obwohl er bereits am 13. Dezember 2021 in die Abteilung für Verwahrte (der JVA Solothurn) versetzt worden sei, wo er einem anderen Vollzugsregime unterstellt sei. Die Anpassung der beanstandeten Vollzugsmodalitäten hätte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit Gesuchen um Erlass von rechtsgestaltenden Verfügungen stellen können. Hinsichtlich der Gewährung von Vollzugsöffnungen in Form von Ausgängen und Urlauben habe der Beschwerdeführer bislang während der gesamten Dauer des Verwahrungsvollzugs schon einige Male solche Gesuche gestellt. Ein solches Gesuch sei vom AJV zuletzt mit Verfügung vom 22. August 2019 abgewiesen worden. Auch betreffend die weiteren Vollzugsmodalitäten wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden, zuhanden der Vollzugsbehörde entsprechende Gesuche um Erlass rechtsgestaltender Entscheide zu stellen. Daher sei es ihm nun wegen der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Gestaltungsbegehren verwehrt, die Rechtswidrigkeit dieser Vollzugsmodalitäten im Nachhinein feststellen zu lassen.

2.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dem Erfordernis des Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK werde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 I 274, Erw. 1.3) nur Genüge getan, wenn die von einem Beschwerdeführer erhobenen Rügen von Konventionsverletzungen, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorgebracht werden könnten, schon von den innerstaatlichen Gerichtsinstanzen geprüft würden, was der Grundsatz der Einheit des Verfahrens gebiete. Zur Individualbeschwerde gemäss Art. 34 EMRK sei berechtigt, wer substanziiert und schlüssig vortrage, durch die angegriffene hoheitliche Handlung oder Unterlassung unmittelbar in einem seiner Konventionsrechte berührt zu sein. Dieses Berührtsein, die sogenannte "Opfereigenschaft", bestimme sich gemäss Rechtsprechung des EGMR ausschliesslich nach konventionsrechtlichen Kriterien und unabhängig von im innerstaatlichen Recht bestehenden, verwandten Regeln über Klage- bzw. Beschwerdebefugnisse oder Rechtsschutzbedürfnisse. Als Minimum der Opfereigenschaft werde vorausgesetzt, dass ein Rechtsakt zumindest vorübergehend Rechtswirkungen entfalte und dadurch Auswirkungen auf die beschwerdeführende Partei und ihre Situation habe. Eine wie auch immer geartete Beschwer im Sinne eines Schadens oder Nachteils sei nicht erforderlich. Für den Wegfall der Opfereigenschaft verlange der EGMR, dass die nationale Behörde den Eingriff aufhebe, die Konventionsverletzung ausdrücklich oder jedenfalls implizit anerkenne und die Konventionsverletzung angemessen wiedergutmache. Hierfür sei nicht ausreichend, dass die innerstaatlichen Behörden eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung treffen würden (ULRICH KARPENSTEIN/FRANZ C. MAYER, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Auflage 2022, Art. 34 N 79; JENS MEYER-LADEWIG/MARTIN NETTESHEIM/STEFAN VON RAUMER [HRSG.], EMRK Handkommentar, 4. Auflage 2017, Art. 34 N 30 f.).

Im Falle des Beschwerdeführers seien die Konventionsverletzungen vor der Vorinstanz substanziiert und ausführlich dargetan worden. Ein Gestaltungsbegehren sei im Zeitpunkt der Beschwerde nicht mehr möglich gewesen und eine Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts sei heute nur

noch durch die Feststellung der Verletzung der Grundrechte möglich. Der Beschwerdeführer habe einen konventionsrechtlichen Anspruch auf materielle Prüfung und bejahendenfalls auf Feststellung der von ihm gerügten EMRK-Verletzungen. Indem die Vorinstanz nicht auf die diesbezüglichen Feststellungsbegehren eingetreten sei, habe sie eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) begangen sowie gegen Art. 13 EMRK verstossen, was festzustellen sei. Der konventionsrechtliche Anspruch auf materielle Prüfung der EMRK-Verletzungen finde auch im jetzigen Beschwerdeverfahren Anwendung. Der Beschwerdeführer erfülle die Opfereigenschaft gemäss Art. 34 EMRK. Mit seiner Versetzung in die JVA Solothurn sei diese Opfereigenschaft nicht weggefallen. Würden die substanziiert vorgebrachten Verletzungen der EMRK nicht behandelt, würde in der Folge kein nationales Gericht darüber entscheiden, ob die EMRK verletzt worden sei. Um die Kriterien für die Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Erfordernis des effektiven Beschwerderechts im Sinne von Art. 13 EMRK in Einklang zu bringen, sei folglich von einer Beschwerdelegitimation auszugehen und auf seine Feststellungsbegehren betreffend Konventionsverletzungen im Verwahrungsvollzug bis 13. Dezember 2021 einzutreten.

2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Den Konventionsrechten steht dabei die (behauptete) Verletzung eines der in den Zusatzprotokollen garantierten Rechte gleich (MARTEN BREUER, in: KARPENSTEIN/MAYER, a.a.O., Art. 13 N 11). Ob Art. 13 EMRK vorrangig Primärrechtsschutz fordert oder ob grundsätzlich auch blosser Sekundärrechtsschutz den Anforderungen der EMRK genügen kann, ist in allgemeiner Form bislang noch nicht geklärt. Im Grundsatz verlangt der EGMR lediglich, die nationale Stelle (nicht notwendigerweise eine gerichtliche Instanz) müsse sich der Sache nach mit der geltend gemachten Konventionsverletzung befassen und angemessene Abhilfe schaffen können (BREUER, a.a.O., Art. 13 N 33). Im Falle von menschenunwürdigen Haftbedingungen hat der EGMR jedoch wiederholt eine Kombination aus präventiven und kompensatorischen Rechtsbehelfen verlangt (BREUER, a.a.O., Art. 13 N 35). Der geforderte Rechtsbehelf muss auf jeden Fall in praktischer wie in rechtlicher Hinsicht wirksam sein, wobei sich die Effektivität auch aus einem Zusammenspiel mehrerer Rechtsbehelfe ergeben kann (BREUER, a.a.O., Art. 13 N 44). Wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK ist der Rechtsbehelf, wenn mit ihm eine angebliche Konventionsverletzung oder ihre Fortdauer verhindert oder angemessene Entschädigung für die Verletzung erlangt werden kann. Bei schlechten Gefängnisbedingungen muss es einen Rechtsbehelf geben, mit dem Betroffene erreichen können, dass die Verletzung von Art. 3 EMRK abgestellt wird. Hat der Betroffene die Einrichtung bereits verlassen, muss er eine Entschädigung verlangen können. Nicht effektiv ist ein Rechtsmittel, wenn sich der Betroffene über die Bedingungen in einer Arrestzelle beschwert und erst nach Ende des Arrestes über die Beschwerde entschieden wird (JENS MEYER-LADEWIG/DENISE RENGER, in: MEYER-LADEWIG/ NETTESHEIM/VON RAUMER, a.a.O., Art. 13 N 9 und 30). Aus Art. 13 EMRK können sich auch Einschränkungen hinsichtlich des Prinzips der prozessualen Überholung ergeben. Aus diesem Grund hat der EGMR die schweizerische Rechtsprechung, wonach zur Beschwerdeführung nur befugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid zumindest noch teilweise beschwert und demzufolge an dessen Änderung interessiert sei, im Falle einer Hausdurchsuchung wegen fehlender Effektivität beanstandet (BREUER, a.a.O., Art. 13 N 48 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 21353/93 vom 16. Dezember 1997 in Sachen Camenzind gegen Schweiz). Diese Rechtsprechung des EGMR wiederum hat das Bundesgericht dazu veranlasst, in gewissen Fällen auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Behandlung der Beschwerde zu verzichten, namentlich in Fällen von Haftbeschwerden, damit in diesem Kontext geltend gemachte Konventionsverletzungen auch noch geprüft werden können, wenn der Betroffene bereits wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist (BGE 136 I 274, Erw. 1.3). Weil Hausdurchsuchungen nur sehr kurz andauern und sich auch die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft oftmals erst nach ausgestandener Haft überprüfen lässt, würde die Forderung nach einem aktuellen praktischen oder schutzwürdigen Interesse die Wirksamkeit von Rechtsbehelfen oder Rechtsmittel gegen solche Massnahmen empfindlich abschwächen.

2.3.2. Anders ist die Rechtslage hingegen im vorliegenden Fall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 9. Mai 2006 im Verwahrungsvollzug. Spätestens seit dem auch von ihm mehrfach zitierten Urteil des EGMR Nr. 19359/04 vom 17. Dezember 2009 in Sachen M. gegen Deutschland steht die gemeinsame Unterbringung von "Sicherungsverwahrten" (nach deutschem Recht) und Strafgefangenen in derselben Strafvollzugsanstalt und unter denselben oder vergleichbaren Haftbedingungen in der Kritik. Bis zu seinem Gesuch an das AJV vom 10. Juli 2021, mit welchem der Beschwerdeführer einen vom Strafvollzug räumlich getrennten Vollzug seiner Verwahrung sowie eine Verbesserung verschiedener Vollzugsbedingungen forderte, verstrichen mehr als zehn Jahre, in denen er sich gegen die aus seiner Sicht konventionswidrigen Zustände hätte zur Wehr setzen können. Auf das Gesuch vom 10. Juli 2021 hin wurde er innert weniger Monate in die JVA Solothurn mit einer eigenen Abteilung für Verwahrte verlegt. Weitere Vollzugsbedingungen wurden in seinem Sinne angepasst. Dass die Vollzugsbedingungen nicht schon früher entsprechend revidiert wurden und der Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre lang konventionswidrigen Vollzugsbedingungen ausgesetzt gewesen sein soll, ist somit in erster Linie seiner eigenen Untätigkeit zuzuschreiben. Er wurde während Jahren nicht daran gehindert, zeitnah auf die von ihm gewünschte Verbesserung der Vollzugsbedingungen hinzuwirken und die angebliche Konventionswidrigkeit seiner Verwahrung mit einem darauf ausgerichteten Gestaltungsbegehren bei der Vollzugsbehörde beseitigen zu lassen, mit anschliessender Rechtsmittelmöglichkeit.

Vor diesem Hintergrund hielt ihm die Vorinstanz mit Bezug auf seine Feststellungsbegehren, mit denen er nach seiner Verlegung in die Abteilung für Verwahrte der JVA Solothurn im Nachhinein die Konventionswidrigkeit von per 13. Dezember 2021 weggefallenen, zuvor während Jahren nicht bemängelten Vollzugsbedingungen feststellen lassen möchte, zu Recht ein fehlendes aktuelles schutzwürdiges Interesse vor, das nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich vorliegen muss, um nutzlosen Prozessführungen vorzubeugen. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. statt vieler AGVE 2011, S. 165 ff.; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.66 vom 31. Mai 2021, Erw. I/2.2, und WBE.2018.113 vom 16. Juli 2018, Erw. I/2.1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mangels weggefallener "Opfereigenschaft" nach wie vor eine Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK beim EGMR einreichen könnte, das Bundesgericht in BGE 136 I 274, Erw. 1.3, befand, der Grundsatz der Einheit des Verfahrens gebiete es, dass das Bundesgericht Rügen prüfe, die beim EGMR erhoben werden könnten, und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorschreibt, dass sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss, wer zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt ist, und dort zumindest bei der unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts mit den gleichen Rügen zugelassen werden muss. Im Unterschied zu den vom Bundesgericht in BGE 136 I 274 und auch in BGE 137 I 296 (= Pra 101/2012 Nr. 25) beurteilten Fällen war und ist der Beschwerdeführer, um zu seinem Recht zu gelangen, nicht darauf angewiesen, die Konventionswidrigkeit von früheren Vollzugsbedingungen feststellen lassen zu können. Er hat bereits mit seinem Gesuch an das AJV erreicht, dass die Vollzugsbedingungen angepasst wurden, während in all den vom Bundesgericht in BGE 137 I 296, Erw. 4.3.3, zitierten Entscheiden nunmehr die Rechtmässigkeit bzw. Vereinbarkeit der Untersuchungshaft (oder Administrativhaft) mit Art. 5 EMRK einer im Verlaufe des Verfahrens entlassenen Person geprüft und festgestellt werden konnte. Eine effektive Beseitigung der Unrechtmässigkeit der Haft oder Haftbedingungen war in jenen Fällen nicht mehr möglich.

Im Allgemeinen sieht das Bundesgericht ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und im Einzelfall eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2021 vom 4. Juli 2022, Erw. 4 mit Hinweisen). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Vollzug erneut mit den von ihm kritisierten, zwischenzeitlich nicht mehr geltenden Vollzugsbedingungen konfrontiert wird und die angebliche Konventionswidrigkeit nicht rechtzeitig geprüft werden könnte. Auch kann nicht gesagt werden, es bestünde ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Klärung dessen, ob die per 13. Dezember 2021 beseitigten Bedingungen des Verwahrungsvollzugs konventionswidrig waren, zumal die zentrale Frage, ob die Verwahrung vom Strafvollzug räumlich abgegrenzt werden muss, vom EGMR bereits beantwortet wurde und sich die Vollzugsbehörde danach ausgerichtet und den Beschwerdeführer in eine eigene Abteilung nur für Verwahrte verlegt hat. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer – wie erwähnt – die Möglichkeit, sich rechtzeitig gegen die aus seiner Sicht konventionswidrigen Vollzugsbedingungen zur Wehr zu setzen, und zwar auf eine viel effektivere Weise als mit der nachträglichen Feststellung der Konventionswidrigkeit. Nebenbei bemerkt bildet eine solche Feststellung keine Voraussetzung für eine Haftung des Gemeinwesens bzw. daraus abgeleitete Entschädigungsansprüche.

Somit kann der Vorinstanz weder eine gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossende formelle Rechtsverweigerung noch eine Verletzung von Art. 13 EMRK vorgeworfen werden, indem sie mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht auf die Feststellungsbegehren in Antrag 2 seiner Beschwerde eingetreten ist. Die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs (Gesuch an das AJV mit anschliessender Rechtsmittelmöglichkeit), mit dem der Beschwerdeführer erreicht hat, dass die Bedingungen des Verwahrungsvollzugs angepasst, mithin die behaupteten Konventionsverletzungen eingestellt wurden, war in seinem Fall gewährleistet. Es kann in der vorliegenden Konstellation gerade nicht gesagt werden, die als verletzt gerügten Konventionsgarantien (Art. 3 EMRK [Folterverbot]; Art. 5 [Recht auf Freiheit und Sicherheit; Einschränkung des Freiheitsentzugs auf bestimmte Konstellationen]; Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK [Verbot der Doppelbestrafung]) wären ihres Sinnes entleert, wenn die gerichtliche Kontrolle der Vollzugsbedingungen nur so lange möglich wäre, als die Wirkungen der Verwahrung anhalten; denn die Verwahrung ist zeitlich nicht dergestalt begrenzt, dass eine rechtzeitige Prüfungsmöglichkeit entfiele. Demnach ist die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt (Antrag 2) als unbegründet abzuweisen.

3.

3.1. Die aktuellen, seit 13. Dezember 2021 geltenden Bedingungen des Verwahrungsvollzugs in der Abteilung für Verwahrte der JVA Solothurn hält der Beschwerdeführer insofern für konventionswidrig und verbesserungswürdig, als sein Vollzugsplan nicht genügend individuell ausgestaltet sei und keine Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung enthalte, seine (Psycho-)Therapie auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzugs beschränkt werde, anstatt sie freiheitsorientiert auf seine Resozialisierung auszurichten, die Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Abteilung für Verwahrte, die Besuchszeiten (für Angehörige) sowie das Verschicken und Empfangen von Paketen zu stark eingeschränkt seien und ihm Kontakte zur Aussenwelt durch Ausgänge und Urlaube zu ermöglichen sowie Vollzugslockerungen zu gewähren seien.

3.2. 3.2.1. Zum für den Beschwerdeführer erstellten Vollzugsplan der JVA Solothurn vom 19. Januar 2022 (Vorakten, act. 05 150–152) hielt die Vorinstanz fest, dieser entspreche den rechtlichen Vorgaben. Gemäss Art. 90 Abs. 2 StGB habe ein Vollzugsplan namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung zu enthalten. Die Aufzählung sei nicht abschliessend und es gehe bei der Vollzugsplanung darum, die Eckwerte des Vollzugs festzulegen, wobei sich die Planungsdichte nach Art und Dauer der zu vollziehenden Massnahme, der Schwere der Delinquenz und den Ressourcen der betroffenen Person richte (vgl. MARIANNE HEER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS W IPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, 4. Auflage 2018, Art. 90 N 17). Neben Art. 90 Abs. 2 StGB sei das Merkblatt "Empfehlungen und Erläuterungen betreffend den Vollzug der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB" (fortan: Merkblatt) zu beachten, wonach die Vollzugsplanung die aufgrund einer Analyse des individuellen Rückfallrisikos möglichen Resozialisierungsmassnahmen beinhalte (Art. 4 Abs. 1). Das Ziel der Resozialisierungsmassnahmen sei, die deliktrelevanten Faktoren der verwahrten Person zu bearbeiten und dadurch das Rückfallrisiko zu senken (Art. 5 Abs. 1 Merkblatt). Es sei anzugeben, welche Resozialisierungsmassnahmen anzustreben und welche Veränderungsschritte dafür erforderlich seien (Art. 5 Abs. 3 Merkblatt). Die spezialpräventive Therapierbarkeit der verwahrten Person sei regelmässig zu überprüfen (Art. 7 Abs. 1 Merkblatt). Die Behandlungswilligkeit der verwahrten Person sei zu fördern und entsprechende Behandlungsversuche seien durchzuführen, wenn zu erwarten sei, dass sich die Legalprognose aufgrund solcher Behandlungsversuche massgeblich verbessern lasse (Art. 7 Abs. 2 Merkblatt).

Im vom Beschwerdeführer kritisierten Vollzugsplan der JVA Solothurn würden insgesamt sieben Ziele in den Bereichen Sozialtherapie, Beschäftigung und Psychotherapie festgelegt. Im ersten Jahr in der Abteilung für Verwahrte sei der Hauptfokus darauf ausgerichtet, dass sich der Beschwerdeführer an den Verwahrungsvollzug in der Kleingruppe gewöhne, was angesichts dieser für den Beschwerdeführer neuen Vollzugsform nachvollziehbar sei. Selbstverständlich seien bei der Vollzugsplanung nach dem vorstehend Gesagten auch Resozialisierungsmassnahmen zu prüfen. Dies erfordere aber, dass eine Resozialisierung der verwahrten Person realistisch sei. Bei der Erstellung des Vollzugsplans sei das aktuellste aktenkundige psychiatrische Gutachten von Dr. med. B., X., vom 13. Januar 2019 (Vorakten, act. 07 318–376) berücksichtigt worden, welches dem Beschwerdeführer eine schizoide Persönlichkeitsstörung von schwerem Ausmass diagnostiziere. Aufgrund der Schwere der Störung und der geringen Beeinflussbarkeit derselben würden die Therapiemöglichkeiten als ausgeschöpft erachtet. Entsprechend sei nicht mit einer wesentlichen Senkung des Rückfallrisikos zu rechnen. Gleichwohl bestehe ein intensiver Behandlungsbedarf, bei dem es darum gehe, den Beschwerdeführer im Umgang mit seiner Verwahrung zu begleiten und zu unterstützen, damit er ein möglichst sinnerfülltes Leben im geschlossenen Vollzug habe. Im Falle einer Entlassung aus der Verwahrung wäre das Rückfallrisiko für schwere Gewalt- und Sexualdelikte als deutlich bis sehr hoch zu beurteilen. Aus dieser schlüssigen Expertise ergebe sich, dass eine Resozialisierung des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht realistisch sei. Aufgrund der Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten sei es zudem sachgerecht, den Vollzugsplan auf die darin genannten Ziele eines möglichst sinnerfüllten Lebens im geschlossenen Verwahrungsvollzug auszurichten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vollzugsplanung der Folter oder einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

3.2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, in seinem Fall zeige sich, dass die Entlassung aus der Verwahrung heute kaum noch vorkomme. Die Verwahrung stelle regelmässig einen lebenslang dauernden Freiheitsentzug dar. Resozialisierungsmassnahmen stünden bei Verwahrten nicht im Fokus, was sich beispielsweise daran zeige, dass Verwahrte psychotherapeutisch oft nicht behandelt bzw. begleitet würden. Werde aber die Entlassung nur noch zu einer theoretischen und kaum mehr durch das Verhalten der verwahrten Person beeinflussbaren Perspektive, sei die Sanktion als unmenschliche Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren.

Ein individueller Vollzugsplan sei die Grundvoraussetzung für sämtliche Resozialisierungsbestrebungen. Die Nelson Mandela Rules statuierten, dass ein Vollzugsplan zu erstellen sei, der den individuellen Bedürfnissen,

Fähigkeiten und Neigungen des Betroffenen Rechnung trage. Nach Ziff. 103.2 und 103.4 lit. d der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze gehöre die Vorbereitung der Entlassung zum Gegenstand des Vollzugsplans. Besonderes Augenmerk sei dabei den Langzeitinhaftierten zu schenken und die zur Verfügung stehende Zeit sei bestmöglich zu nutzen. Gemäss Ziff. 8 der Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates betreffend Langzeitinhaftierte (Recommendation Rec[2003]23) solle eine individuelle Vollzugsplanung eine fortlaufende Entwicklung sicherstellen. Durch die Vorgabe spezifischer, in einem bestimmten Zeitraum erreichbarer Ziele könne die Verantwortung nach und nach gesteigert werden und einen konstruktiven Übergang vom Leben im Freiheitsentzug zum Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Auf unbestimmte Zeit inhaftierte Personen befänden sich in einer besonderen Belastungssituation. Daher sei von grosser Bedeutung, dass die Vollzugsplanung Möglichkeiten zur Entwicklung der betroffenen Person einräume. In Ziff. 20 und 31 der Empfehlungen werde verlangt, für jede verwahrte Person schriftlich festzuhalten, welche Möglichkeiten bestünden, die spezifischen Risikofaktoren und Charakteristika anzugehen, die zur Einstufung der Gefährlichkeit beitragen, um Verwahrten eine reelle Chance zu geben, ihre Gefährlichkeit zu mindern, die Grund für den Freiheitsentzug sei. Im Urteil Nr. 19359/04 vom 17. Dezember 2009 in Sachen M. gegen Deutschland habe der EGMR einen ernsthaften Versuch zur Verringerung der Rückfallgefahr durch psychologische und psychiatrische Unterstützung gefordert, um dem der Verwahrung zugrundeliegenden Zweck der Kriminalprävention zu dienen. Der Entwurf zur Neuregelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung setze die vom deutschen Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 4. Mai 2011 vorgegebene Verpflichtung zu einem freiheits- und therapiegerichteten Vollzug für die gesamte Dauer der Sicherungsverwahrung um. Die Bundesländer hätten diese Vorgaben weitgehend in ihre Gesetze übernommen. Auch das Schweizer Recht sehe mit Art. 90 Abs. 2 StGB und Art. 16 Abs. 3 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (Konkordat-NWI; SAR 253.020) die Erstellung eines Vollzugsplans mit Angaben zur Behandlung von psychischen Störungen und zur Vermeidung von Drittgefährdung vor.

Diese Vorgaben würden in seinem Fall nicht eingehalten. Der Vollzugsplan vom 24. Mai 2019 sei sehr kurz und allgemein gehalten gewesen. Anstelle von individuellen Zielen seien darin allgemeine Richtziele festgehalten worden, die im Prinzip auf jede eingewiesene Person anwendbar seien. Dasselbe gelte für den aktuellen Vollzugsplan vom 19. Januar 2022. Auch aus den bisherigen Vollzugsberichten sei ersichtlich, dass kaum individuelle Ziele vereinbart worden seien. Ohne konkrete Vollzugsziele für eine Resozialisierung fehle es an einer Beurteilungsgrundlage dafür, ob die betroffene Person diesbezüglich Fortschritte erziele. So sei auch eine Beurteilung schwierig bis unmöglich, ob weitergehende Massnahmen zur Unterstützung der Resozialisierung (insbesondere Vollzugslockerungen) angezeigt wären. Dem Beschwerdeführer werde keine Perspektive aufgezeigt, wie er mit eigenen Anstrengungen und Bemühungen auf eine mögliche Vollzugslockerung und damit einhergehende Resozialisierung einwirken könne. Folglich sei als Ergebnis festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer zwar ein Vollzugsplan erstellt worden sei, der aber in der aktuellen Form dem Resozialisierungsziel nicht angemessen Rechnung trage und daher nicht den Anforderungen an einen konventionskonformen Vollzugsplan entspreche.

3.2.3. Es trifft zu, dass im Vollzugsplan vom 24. Mai 2019 für den Beschwerdeführer kaum individuelle Ziele vereinbart wurden (vgl. dazu u.a. den Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 9. Dezember 2021 [Vorakten, act. 05

153 f.). Im Bereich Forensische Therapie / Auseinandersetzung mit dem Delikt wurde im erwähnten Vollzugsbericht festgehalten, dass keine forensisch-deliktorientierte Behandlung erfolgt sei, was dem im Vollzugsplan definierten Ziel entsprach. Als Vollzugsziel war die Fortführung einer niederschwelligen psychotherapeutischen Begleitung vereinbart worden, gemäss der Empfehlung im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B. vom 13. Januar 2019, wonach der Beschwerdeführer in der Bewältigung seiner Verwahrung zu unterstützen sei. Dagegen riet die Gutachterin von einer forensisch-deliktorientierten Therapie ab. Damit eine solche Therapie legalprognostisch günstige Effekte erzielen könne, müssten – so die Gutachterin – die deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile handlungsrelevant verändert werden können. Dies sei beim Beschwerdeführer bislang nicht möglich gewesen und es sei bedauerlicherweise anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung hierbei auch auf lange Sicht enge Grenzen gesetzt seien. Insbesondere müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch durch intensive therapeutische Interventionen nie in der Lage sein werde, seine Emotionen zu kanalisieren und adäquat mit ihnen umzugehen. Ferner seien auch die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich in andere einzufühlen und seine Handlungen auf sein Gegenüber abzustimmen, weitestgehend ausgeschöpft. Er habe zwar auf der Persönlich-keitsebene diskrete Fortschritte erzielen können, die aber nicht hinreichend deliktprotektiv wirkten. Ob der Beschwerdeführer die für eine intensivere therapeutische Arbeit mit milieutherapeutischen Ansätzen benötigte Gruppenfähigkeit aufweise, sei aus gutachterlicher Sicht höchst fraglich. Eine intensivere therapeutische Auseinandersetzung würde auch bedeuten, dass sich der Beschwerdeführer emotional auf seine Therapeuten einlassen müsste, was vor dem Hintergrund seiner schweren schizoiden Persönlichkeitsstörung kaum realisierbar sein werde. Es sei vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer einen intensiveren Therapieprozess rasch als bedrohlich erleben und abbrechen oder den Nutzen in Frage stellen würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sich das Rückfallrisiko mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB massgeblich senken liesse (Vorakten, act. 07 371 f.).

Bei seiner gesamten Argumentation blendet der Beschwerdeführer aus, dass ihn eine Therapie ohne reelle Chance auf eine Verhaltensänderung im Hinblick auf seine dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile, die ihn für sein Umfeld besonders gefährlich machen und für eine deutlich bis sehr hohe Rückfallgefahr in die einschlägige Gewaltdelinquenz sorgen (Vorakten, act. 07 372 und 07 374), der beabsichtigten Resozialisierung keinen Schritt näherbringt. Es ist keinesfalls so, dass sich jede noch so schwere psychische Störung erfolgreich therapieren liesse. Ist dies nicht der Fall, darf der Verwahrungsvollzug durchaus auf andere Ziele als eine (möglichst rasche) Resozialisierung bzw. Wiedereingliederung in die Gesellschaft ausgerichtet sein, die aufgrund der dem Beschwerdeführer attestierten Gemeingefährlichkeit ohnehin illusorisch ist. Das kommt auch in der vom Beschwerdeführer zitierten Empfehlung Nr. (2003)23 des Ministerkomitees des Europarats vom 9. Oktober 2003 betreffend die Behandlung der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten und anderen Langzeitgefangenen durch die Strafvollzugsverwaltungen zum Ausdruck. Darin heisst es beispielsweise, den spezifischen Problemen, die von den Gefangenen aufgeworfen werden, die möglicherweise ihr Leben im Gefängnis verbringen werden, sei besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere sollte die Planung des Vollzugs ihrer Strafe ausreichend dynamisch sein und es ihnen ermöglichen, Zugang zu sinnvollen Aktivitäten und angemessenen Programmen, einschliesslich Interventionen und psychosozialer Unterstützung, zu finden, die ihnen bei der Bewältigung ihrer Strafe behilflich sind (Ziff. 31). Daran zeigt sich sehr deutlich, dass eine Resozialisierung nicht bei jedem (verwahrten) Straftäter das oberste Vollzugsziel ist und sein kann, sondern sich die Vollzugsziele bei besonderer Gefährlichkeit des Betroffenen für die Gesellschaft auch ganz einfach darin erschöpfen können, das Leben im dauerhaft geschlossenen Vollzug möglichst angenehm und erträglich zu gestalten. Beim in Ziff. 8 der Empfehlung formulierten Progressionsprinzip, wonach die individuelle Planung hinsichtlich der lebenslangen oder langfristigen Freiheitsstrafe des Strafgefangenen darauf abzielen sollte, eine fortlaufende Entwicklung durch das Strafvollzugssystem zu gewährleisten, handelt es sich demgegenüber um einen allgemeinen Grundsatz für den Umgang mit zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten und anderen Langzeitgefangenen, der daran anknüpft, dass sich ein Fortschritt bei der Entwicklung eines Gefangenen überhaupt erzielen lässt. Auch die in Ziff. 103.2 und 103.4 lit. d der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (2006) erwähnte Planung der Entlassungsvorbereitung baut darauf auf, dass sich die Entlassung im konkreten Fall einigermassen zuverlässig planen lässt, was bei einem verwahrten Straftäter, der nach jahrelangen mehr oder weniger erfolglosen Therapieversuchen und Bemühungen zur Senkung seiner Rückfallgefahr als nicht weiter therapierbar eingestuft wird, nicht der Fall ist. Oder anders ausgedrückt: Wenn sich die psychische und deliktrelevante Störung eines verwahrten Straftäters nicht (weiter) erfolgsversprechend behandeln lässt, braucht der Vollzugsplan trotz der Vorgaben in Art. 90 Abs. 2 StGB, die sich primär auf den Massnahmenvollzug beziehen, auch keine Angaben zu einer nicht (länger) angezeigten Behandlung der (einstweilen) nicht behandlungsfähigen psychischen Störung zu enthalten.

Der aktuelle Vollzugsplan vom 19. Januar 2022 (Vorakten, act. 05 150– 152) enthält durchaus individuelle, auf die Situation des Beschwerdeführers zugeschnittene Vollzugsziele, auch wenn diese dem Beschwerdeführer vor allem mit Blick auf Vollzugslockerungen zu wenig ambitioniert erscheinen mögen. So wird im Bereich Sozialtherapie festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit daran sei, sich in seiner neuen, im Vergleich zum bisherigen Vollzug veränderten Umgebung örtlich einzuleben, seinen Platz im Kleinkollektiv (Wohngruppe ViK) zu finden und den Verwahrungsvollzugsalltag mit seinen Spezifikationen kennenzulernen. Er befinde sich aktuell in einem mehrschichtigen Prozess des Kennenlernens. Bei der bereits gut ausgebildeten Selbstfürsorge bestehe das Ziel darin, diese beizubehalten. Bei der Freizeitgestaltung stünden ihm im Rahmen des ViK viele Möglichkeiten offen, zu denen er eigene Ideen entwickeln könne und wolle. Im Bereich Beschäftigung/Arbeitsagogik wird als Ziel die Erhaltung der guten Ressourcen für die Ausübung von verschiedenen Tätigkeiten in einem Montageatelier sowie die Erhaltung seiner sozialen Fähigkeiten am Arbeitsplatz formuliert. Im Bereich Psychotherapie besteht die Zielsetzung darin, mit der für ihn zuständigen Therapeutin für stützende Therapiegespräche in eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zu treten. Als kurzfristiges Integrationsziel wird eine gefestigte Integration innerhalb des Verwahrungsvollzugs in Kleingruppen genannt, während auf die Formulierung von mittelund langfristigen Integrationszielen verzichtet und auch kein Zeitplan für die Progression erstellt wurde.

Den angeführten Vollzugszielen ist gemeinsam, dass sie darauf ausgerichtet sind, das Leben des Beschwerdeführers im Verwahrungsvollzug möglichst angenehm zu gestalten, während eine Resozialisierung im Sinne einer Überführung in ein Leben ausserhalb des geschlossenen Verwahrungsvollzugs derzeit kein Thema ist. Zu bedenken gilt es dabei auch, dass dieser Vollzugsplan die Vollzugsziele lediglich für ein Jahr (von Januar 2022 bis Januar 2023) abdeckt. Danach kann der Vollzugsplan wieder auf die bis dahin allenfalls fortgeschrittene Entwicklung des Beschwerdeführers im Verwahrungsvollzug angepasst werden. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass ihm der Vollzugsplan vorderhand keine Perspektive für Vollzugsöffnungen oder eine Entlassung gibt, was daran liegt, dass er aufgrund seiner schweren und momentan nicht weiter therapierbaren Persönlichkeitsstörung weiterhin als gefährlich eingeschätzt wird und sich daran zumindest kurz- bis mittelfristig auch nichts ändern (lassen) wird. Bloss weil dem Beschwerdeführer im gegenwärtigen Vollzugsplan keine Perspektive auf eine Resozialisierung aufgezeigt wird, ist sein Verwahrungsvollzug nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren, zumal der Sinn der Verwahrung (nach Art. 64 StGB) gerade darin besteht, die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern zu schützen, was mit grosszügigen Vollzugsöffnungen unter Umständen nicht hinreichend gewährleistet werden kann. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass im aktuellen Vollzugsplan des Beschwerdeführers konkrete Vollzugsziele im Hinblick auf eine derzeit nicht angebrachte Resozialisierung fehlen. Der vom Beschwerdeführer beantragten Verbesserung des Vollzugsplans ist insofern nicht stattzugeben.

3.3. 3.3.1. Die Kritik des Beschwerdeführers, dass seine Therapie nicht auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzugs beschränkt werden dürfe, sondern auch Massnahmen zu seiner Resozialisierung umfassen müsse, konterte die Vorinstanz damit, dass eine verwahrte Person gemäss Art. 64 Abs. 4 StGB zwar Anspruch auf eine psychiatrische Grundversorgung habe, die aber im Gegensatz zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht auf die Verbesserung der Legalprognose ausgerichtet sei, sondern der Bewältigung des Verwahrungsvollzugs dienen soll (vgl. CHRISTOPH SIDLER/TANJA ZANGGER, in: BENJAMIN F. BRÄGGER [HRSG.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Auflage, Basel 2022, S. 678). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017, Erw. 6.3) sowie Art. 7 Abs. 2 Merkblatt (betreffend den Vollzug der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB) seien zwar im Rahmen der Verwahrung grundsätzlich die Behandlungswilligkeit zu fördern und Behandlungsversuche durchzuführen, aber nur, wenn dadurch tatsächlich eine massgebliche Verbesserung der Legalprognose der betroffenen Person zu erwarten sei.

Davon sei beim Beschwerdeführer nicht auszugehen, wozu auf die diesbezüglichen, bereits im Zusammenhang mit der Vollzugsplanung wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten von Dr. med. B. zu den fehlenden Therapiemöglichkeiten und -aussichten (siehe hiervor Erw. 3.2.1) verwiesen werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das AJV gestützt auf Art. 64b StGB regelmässig prüfe, ob der Beschwerdeführer bedingt entlassen oder beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB gestellt werden könne. Mit Verfügung vom 16. März 2021, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, habe das AJV letztmals eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme geprüft und gestützt auf das Gutachten B. verworfen. Für den Beschwerdeführer gebe es gegenwärtig keine auf seine Resozialisierung ausgerichtete Therapie, die eine massgebliche Verbesserung seiner Legalprognose erwarten lasse. Unter diesen Vorzeichen verstosse der Verzicht auf eine entsprechende Therapie weder gegen Art. 3 EMRK noch gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK, der in lit. a und e den Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht und für psychisch kranke Personen als rechtmässig vorsehe. Diese beiden Bedingungen seien mit Bezug auf die Verwahrung des Beschwerdeführers erfüllt. Zu Recht habe das AJV unter den gegebenen Umständen einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine auf Resozialisierung ausgerichtete Therapie verneint.

3.3.2. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, er müsse mittels Therapie darin unterstützt werden, sich selbst bzw. seine Persönlichkeit zu entwickeln, damit er eine reelle Chance erhalte, auf Vollzugslockerungen hinzuwirken, die für seine Resozialisierung unabdingbar seien. Diesem Anspruch sei jahrzehntelang nicht nachgelebt worden und auch jetzt werde ihm keine Nachachtung verschafft. Die Sichtweise der Vorinstanz übersehe zum einen, dass der konventionsrechtliche Anspruch auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung bei schuldüberschiessend weggeschlossenen Personen auch dann bestehe, wenn die Erfolgschancen nicht als hoch eingeschätzt würden. Sodann gehe es bei Resozialisierungsbemühungen nicht um eine Heilung der ihm zugeschriebenen schizoiden Persönlichkeitsstörung, sondern um eine Senkung der ihm zugeschriebenen Gefährlichkeit. Das Aufzeigen eines Lebens ausserhalb der Vollzugsanstalt oder auch nur das Thematisieren zukünftiger Schritte in Richtung Vollzugslockerungen sei nie Gegenstand von Therapiegesprächen gewesen. Es bleibe daher festzuhalten, dass in der Therapie kaum auf eine Resozialisierung hingearbeitet werde. Es dürfe nicht das alleinige Ziel der Therapie sein, die Akzeptanz der Verwahrung zu unterstützen. Das Einstellen jeglicher Bemühungen um Resozialisierung stelle eine unzulässige vorweggenommene Kapitulation zu seinen Lasten dar und indiziere eine Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK

3.3.3. Erneut scheint der Beschwerdeführer nicht wahrhaben zu wollen, dass es für ihn gemäss gutachterlicher Einschätzung derzeit keine auch nur einigermassen erfolgsversprechende Therapie (mehr) gibt, die seine problematischen und deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale massgeblich verändern, seine Gefährlichkeit dadurch senken und so seiner Entwicklung im Hinblick auf die Gewährung von Vollzugslockerungen zur Vorbereitung seiner Resozialisierung förderlich sein könnten. Die Erfolgschancen für eine massgebliche Senkung der Rückfallgefahr werden in seinem Fall nicht nur als "nicht hoch", sondern als praktisch inexistent eingeschätzt. Die von Gutachterin B. im Falle einer Entlassung nach wie vor als deutlich bis sehr hoch eingestufte Rückfallgefahr ist entscheidend durch seine schwere schizoide Persönlichkeitsstörung geprägt, welche somit in hohem Masse deliktrelevant ist, weshalb ohne Milderung dieser Störung – eine vollständige Heilung dürfte aufgrund der Art und Ausprägung der Persönlichkeitsstörung von vornherein ausser Betracht fallen – keine massgebliche Reduktion der Gefährlichkeit denkbar ist. Beim Beschwerdeführer wurden sehr wohl Versuche unternommen, auf seine Persönlichkeitsstörung Einfluss zu nehmen und die Rückfallgefahr zu reduzieren.

Im Rahmen des Vollzugs seiner 16-jährigen Zuchthausstrafe wurde er gemäss Anordnung des Bezirksgerichts Y. im Strafurteil vom 10. September 1991 vollzugsbegleitend ambulant therapiert. Zu Beginn bestand das Therapieziel darin, dem Beschwerdeführer einen besseren Zugang zu seiner Emotionalität zu ermöglichen und dadurch seine Beziehungsfähigkeit zu verbessern (Vorakten, act. 06 1 ff.), was im Erfolgsfall zu einer Milderung seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung beigetragen hätte. Gemäss Therapiebericht vom 4. Juni 1996 (Vorakten, act. 06 5 ff.) wurde seit eineinhalb Jahren, mithin seit Anfang 1995 auch das von ihm begangene Tötungsdelikt konsequenter und intensiver bearbeitet. Aus einem Bericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 28. Februar 2000 (Vorakten, act. 06 10 f.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt schon seit neun Jahren therapiert wurde. Allerdings waren die Therapien von Seiten der psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau offenbar auch von Rückschlägen bei der Therapiemotivation des Beschwerdeführers gekennzeichnet, die etwa dem Umstand geschuldet waren, dass ein über ihn angefertigtes forensisch-psychiatrisches Gutachten nicht nach seinen Vorstellungen ausgefallen war (vgl. Vorakten, act. 06 12 f.). Der Beschwerdeführer lehnte es zudem beharrlich ab, an der vom psychiatrisch-psychologischen Dienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich im Frühjahr 2000 dringend empfohlenen intensiven Gruppentherapie (AIP-Programm) teilzunehmen. Stattdessen wurde mit ihm mit mässigen Fortschritten bezüglich der angestrebten Senkung der Rückfallgefahr die angestammte deliktorientierte Einzeltherapie fortgeführt (Vorakten, act. 06 14, 06 17 f. und 06 19 ff.). Diese dauerte auch noch in den Folgejahren (bis mindestens Ende 2004) an, wobei vom Beschwerdeführer initiierte Therapeutenwechsel und zwischenzeitliche Behandlungsabbrüche einer positiven Entwicklung abträglich waren (Vorakten, act. 06 26 ff.). Im Laufe des Verwahrungsvollzugs (ab Mai 2006) sind dann vorübergehend nur noch stützende Therapien zur psychischen Stabilisierung des Beschwerdeführers bzw. zur Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen dokumentiert (Vorakten, act. 06 48 ff.). Dies änderte sich jedoch im Berichtszeitraum September 2010 bis August 2011 wieder, in welchem sich das übergeordnete Ziel der Behandlung von der Unterstützung bei Alltagsproblemen hin zur Behandlung der schizoiden Persönlichkeitsstörung und Reduktion der Rückfallgefahr für neue einschlägige Delikte wandelte (Vorakten, act. 06 55 ff.). Im Berichtszeitraum von März bis November 2013 liessen die Therapie- und Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers allerdings nach (Vorakten, act. 06 77 ff.).

Per Februar 2014, September 2015 und Anfang 2017 kam es zu weiteren Therapeutenwechseln; die Therapien waren aber nach wie vor delikt- und störungsorientiert (Vorakten, act. 06 80 ff., 06 83 ff. und 06 88 ff.). Ab Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine vollzugsbegleitende, stützende Therapie mit deliktorientierten Elementen zuteil. Zusätzlich besuchte er die Gesprächsgruppen für Verwahrte (Vorakten, act. 06 93 ff.). Die besagte Therapie wurde im Verlauf des Jahres 2019 abgebrochen (vgl. Vorakten, act.06 99). Die vom Beschwerdeführer ab 10. Oktober 2019 besuchte Therapie hatte nur noch stützenden Charakter, ohne deliktorientierte Elemente im engeren Sinne (Vorakten, act. 06 102 ff.).

Von einer "vorweggenommenen" Kapitulation bei den Bemühungen um eine Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers kann angesichts der geschilderten therapeutischen Massnahmen und gescheiterten Versuche, die Behandlung des Beschwerdeführers in gebotenem Masse zu intensivieren, gleichwohl keine Rede sein. Im Gegenteil fanden über viele Jahre (von 1991 bis mindestens 2017) mit gewissen, hauptsächlich vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Unterbrüchen intensive Bemühungen zur Resozialisierung des Beschwerdeführers statt, die aber nicht zuletzt wegen des inneren Widerstands des Beschwerdeführers (auch gegen noch intensivere Therapieformen) nicht im erforderlichen Masse erfolgreich waren. Die EMRK schreibt den Mitgliedstaaten nicht vor, auf die Resozialisierung ausgerichtete Therapien, die über viele Jahre hinweg nicht den erhofften Erfolg bringen und ab einem bestimmten Punkt keine weiteren Fortschritte mehr erwarten lassen, beliebig lang fortzusetzen. Die Sichtweise der Vorinstanz, wonach Art. 64 Abs. 4 StGB verwahrten Personen lediglich einen Anspruch auf eine psychiatrische Grundversorgung verleihe, die nicht in erster Linie auf Rückfallprävention ausgerichtet sei, sondern die Heilung oder Linderung der jeweiligen psychischen Störung des Verwahrten und somit die Verbesserung seiner Lebensqualität anstrebe, was ihm dabei helfen soll, den Vollzugsalltag besser zu bewältigen (vgl. SIDLER/ZANGGER, a.a.O., S. 678), erscheint daher berechtigt und mit den freiheitsentzugsbezogenen Garantien der EMRK vereinbar. Folglich sind die Bedingungen des Verwahrungsvollzugs des Beschwerdeführers auch insoweit nicht – wie von ihm beantragt – anzupassen.

3.4. 3.4.1. Hinsichtlich der Forderungen des Beschwerdeführers, die Kontaktmöglich-keiten innerhalb der Abteilung für Verwahrte und die Besuchszeiten für externe Kontaktpersonen (Angehörige) auszubauen, sowie Pakete ohne Gewichts- und Wertbeschränkungen verschicken und empfangen zu können, erwog die Vorinstanz, das AJV sei mangels sachlicher Zuständigkeit für die Festlegung solcher Vollzugsbedingungen zu Recht nicht auf die entsprechenden Begehren eingetreten.

Es gelte vorauszuschicken, dass das StGB (Art. 74 ff.) den Straf- und Massnahmenvollzug nur in den Grundzügen regle. Die Einzelheiten des Vollzugs von Strafen und Massnahmen richteten sich nach kantonalem Recht. Nach Art. 84 Abs. 1 StGB hätten Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Mit nahestehenden Personen sei der Kontakt zu erleichtern. Art. 84 Abs. 2 StGB erlaube es aber auch, den Kontakt zu kontrollieren und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt zu beschränken oder untersagen. Besonders geschützt seien gemäss Abs. 4, 5 und 7 von Art. 84 StGB einzig der Briefverkehr mit Verteidigern, Aufsichtsbehörden und konsularischen Vertretungen. Für Personen im Verwahrungsvollzug gelte Art. 84 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_264/2021 vom 30. März 2022, Erw. 2.4.4) sinngemäss.

Für die Regelung des Empfangs von Besucherinnen und Besuchern sowie des Paketverkehrs von Personen im Verwahrungsvollzug in der JVA Solothurn seien primär die Bestimmungen des Solothurner Gesetzes über den Justizvollzug vom 13. November 2013 (JUVG; BGS 331.11) von Bedeutung. Nach § 20 Abs. 1 JUVG hätten Gefangene das Recht, im Rahmen der Hausordnung und gemäss den Vorgaben der einweisenden Behörde mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung Kontakte zu pflegen. Weiter relevant seien die §§ 46 und 49 der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn vom 24. März 2014 (HO JVA; BGS 331.16). Gemäss § 46 Abs. 3 HO JVA lege die Leitung der Vollzugseinrichtung Anzahl und Gewicht der zulässigen Paketsendungen fest und informiere die Gefangenen in angemessener Weise darüber. Zudem könne die Leitung der Vollzugsanstalt gemäss § 49 Abs. 2 HO JVA die Besuchszeiten beschränken. Von diesen Befugnissen habe die Leitung der Vollzugseinrichtung Gebrauch gemacht. Die betreffenden Dokumente ("Paketlieferungen"; "Besucherinformation JVA") seien auf der Internetseite der JVA Solothurn abrufbar.

3.4.2. Der Beschwerdeführer rügt, gemäss den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen sei den Gefangenen der Kontakt zu Personen ausserhalb der Strafvollzugsanstalt so oft wie möglich zu gestatten. Die deutschen Ländergesetze sähen zum Beispiel durchwegs eine Mindestbesuchszeit von zehn Stunden pro Monat vor. Ferner sei Sicherungsverwahrten gestattet, Pakete zu empfangen und zu versenden, wobei die Anzahl nicht beschränkt werde. Ähnliches sähen die Nelson Mandela Rules vor. Der Förderung von Aussenkontakten als zentrales Element für die Resozialisierung von Strafgefangenen bzw. Verwahrten trage auch Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 StGB Rechnung. Gerade für Verwahrte sei es von grosser Wichtigkeit, die Kontaktmöglichkeiten grosszügig auszugestalten. Ansonsten drohe eine Vereinsamung der betroffenen Person und längerfristig deren Isolierung von der Aussenwelt, was eine spätere Wiedereingliederung erheblich erschwere. Die Besuchszeiten in der JVA Solothurn stellten zwar schon einen Fortschritt gegenüber früheren Vollzugsregimes in anderen Strafvollzugsanstalten dar, aber entsprächen nach wie vor nicht den angemessenen zehn Stunden pro Monat. Die Anzahl von versendeten oder empfangenen Paketen werde zwar nicht beschränkt, dafür sei eine Gewichtslimite von

4 kg und ein maximaler Warenwert von Fr. 120.00 pro Paket vorgesehen. Diese Vorgaben seien nicht menschen- und grundrechtskonform.

3.4.3. Auf die Frage, ob das aargauische AJV und die Rechtsmittelinstanzen überhaupt auf Besuchszeiten- und Paketverkehrsregelungen in einer solothurnischen Strafvollzugsanstalt Einfluss nehmen dürfen, geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Den Entscheid, die Besuchszeiten auf drei Besuche à eineinhalb Stunden pro Monat und die Paketlieferungen (von externen Privatpersonen) auf monatlich zwei Pakete sowie ein Gewicht von 4 kg und einen Warenwert von Fr. 120.00 pro Paket zu beschränken, hat die Leitung der JVA Solothurn allgemeingültig, mithin nicht nur für den Beschwerdeführer getroffen, gestützt auf die diesbezüglichen Kompetenzzuweisungen in § 46 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 HO JVA. Gemäss § 3 Abs. 3 der aargauischen Verordnung über den Vollzug von Strafen- und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) beurteilt das AJV als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Entscheide der Leitungen der Vollzugsanstalten betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug. Dabei geht es allerdings um Entscheide, die den individuellen Straf-, Massnahmen- oder Verwahrungsvollzug einer Person betreffen, der aufgrund der Kompetenzausscheidung im Konkordat-NWI von den Vollzugsbehörden des einweisenden Kantons zu beaufsichtigen ist (vgl. Art. 16 Konkordat-NWI; ferner Art. 3 der Richtlinie SSED 11.1 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom 3. November 2017 [in der Fassung vom 30. Oktober 2020]). Hingegen stellt Art. 15 Abs. 2 Konkordat-NWI klar, dass die Zuständigkeit für den Erlass von Hausordnungen beim Standortkanton liegt. Für Beschwerden gegen solche Hausordnungen oder gestützt darauf ergangene Verfügungen betreffend die Beschränkung von Besuchszeiten und des Paketverkehrs sind folglich ebenfalls die Behörden des Standortkantons zuständig. Es ist nicht an der Aargauer Behörden, die Regelungen in Hausordnungen ausserkantonaler Vollzugsanstalten zu kontrollieren und korrigieren. Dementsprechend hat die Vorinstanz den Entscheid des AJV, auf die Begehren betreffend Ausdehnung der Besuchszeiten und des Paketverkehrs mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, richtigerweise geschützt.

Abgesehen davon sind Beschränkungen von Besuchszeiten und Einschränkungen des Paketverkehrs zulässig, wenn sie – wie im vorliegenden

Fall – mit dem Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt begründet werden (vgl. BENJAMIN F. BRÄGGER, a.a.O., S. 162 und 167; ANDREA BAECHTOLD/JONAS W EBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 178 ff.). Der Umfang der Besuchszeiten ist mit insgesamt viereinhalb Stunden pro Monat grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 118 Ia 64, Erw. 3n/cc). In welcher Hinsicht sich der Beschwerdeführer mehr oder intensivere Kontakte innerhalb der Abteilung für Verwahrte wünscht, ist aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der JVA Solothurn der Paketverkehr im Versandhandel nicht kontingentiert zu sein scheint, wobei Bestellungen bei einem Versandhaus mit der Bezugsperson vorgängig abgesprochen werden müssen. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Verbesserung der Vollzugsbedingungen besteht somit auch im Kontext der Intensivierung der Beziehungen innerhalb der Anstalt und zur Aussenwelt durch Besuche von Angehörigen kein Raum.

3.5. 3.5.1. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer in allgemeiner Weise beantragten, nicht näher konkretisierten Ausgänge, Urlaube und weiteren Vollzugslockerungen gelangte die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.5, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 2.3.3 und 2.4, 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3) zum Schluss, dass Vollzugsöffnungen in Form von Ausgängen und Urlauben nur aus den in Art. 84 Abs. 6 StGB genannten Gründen, nicht in pauschaler Weise gewährt werden dürften. Ausgänge nur aus humanitären Gründen kämen nicht in Betracht. Jeder Ausgang und Urlaub müsse daher für sich genommen zulässig und begründet sein. Erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen der jeweils beantragten Vollzugsöffnung lasse sich diese in einem konkreten Einzelfall beurteilen. Vollzugsöffnungen seien ausschliesslich zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen, mithin zur Verrichtung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender oder rechtlicher Angelegenheiten, möglich. Beim Entscheid betreffend Gewährung von Vollzugsöffnungen verfügten die zuständigen kantonalen Behörden über ein weites Ermessen, wobei sich die Nichtbewilligung von Vollzugsöffnungen auf ernsthafte und objektive Gründe stützen müsse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015, Erw. 3.6).

Die Einzelheiten der Ausgangsgewährung richteten sich nach kantonalem Recht sowie den verbindlichen Richtlinien 09.0 des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 (vgl. die Urteile des Bundesgerichts

6B_774/2011 vom 3. April 2012, Erw. 1, und 6B_368/2008 vom 4. September 2008, Erw. 3.3.1). Bestehe bei der betroffenen Person Fluchtgefahr oder sei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten, so müssten Ausgangs- und Urlaubsgesuche gemäss § 67 Abs. 2 SMV und Ziff. 6.1 der erwähnten Konkordatsrichtlinien abgelehnt werden.

Das beim AJV am 10. Juli 2021 gestellte Ausgangs- und Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers habe jedoch schon wegen dessen pauschalierter Formulierung abgewiesen werden dürfen. Gleichermassen sei sein entsprechender Beschwerdeantrag abzuweisen. Selbstverständlich stehe es dem Beschwerdeführer frei, konkretere Anträge betreffend Gewährung von Ausgängen und Urlauben ans AJV zu richten. Es werde dann Sache der Vorinstanz sein, die Zulässigkeit solcher Vollzugsöffnungen jeweils im Einzelfall und gestützt auf die vorerwähnten rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen.

3.5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, im Zusammenhang mit den von ihm beantragten Vollzugslockerungen nicht auf die Implikationen der EMRK und des weiteren Völkerrechts eingegangen zu sein. Gemäss Europäischen Standards sollten auch Verwahrte von Vollzugslockerungen profitieren können, um Fortschritte im Hinblick auf eine Beendigung der Massnahme prüfen zu können. So seien nach den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen (Ziff. 107.2) Hafturlaube vorzusehen, die in grösstmöglichem Umfang aus medizinischen, erzieherischen, beruflichen, familiären und anderen sozialen Gründen gewährt werden sollten. In Deutschland stehe Eingewiesenen bereits auf Bundesebene ein Anspruch auf die Gewährung von Vollzugslockerungen zu, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstünden. Die meisten Ländergesetze sähen eine stufenweise Erprobung in Vollzugslockerungen zur Entlassungsvorbereitung vor. Den Sicherheitsverwahrten werde im Abstand zum Strafvollzug ein Rechtsanspruch auf mindestens vier Ausgänge im Jahr gewährt. Es sollte ein Angebot von begleiteten Ausgängen bestehen, um Familie und Freunde zu besuchen oder auch, um an Ereignissen teilzunehmen, die für die betroffene Person in persönlicher Hinsicht besonders wichtig seien. Eine Gefährdung für Dritte lasse sich durch geeignete Massnahmen (detailliertes Ausgangs-/Urlaubsprogramm inkl. Vor- und Nachbesprechung mit der Vollzugseinrichtung, Kontrollanrufe, die Begleitung durch Anstaltspersonal oder technische Geräte wie beispielsweise GPS-Tracker) vermeiden.

Auf nationaler Ebene seien Vollzugslockerungen gemäss Art. 90 Abs. 4ter StGB lediglich für lebenslänglich Verwahrte ausgeschlossen. Im Umkehrschluss seien Vollzugsöffnungen bei ordentlich Verwahrten möglich. Dabei müsse das oberste Ziel die Resozialisierung der betroffenen Person sein. Soweit keine Fluchtgefahr oder die Gefahr der Begehung neuer Straftaten bestehe, sei Gefangenen zur Vorbereitung ihrer Entlassung nach Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Art. 84 Abs. 6 StGB in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren. Es seien verschiedene Arten von Urlaub als integrierende Bestandteile des allgemeinen Strafvollzugs vorzusehen (Ziff. 103.6 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze). Insbesondere sollte die Vollzugsanstalt verlassen werden dürfen, um kranke Verwandte zu besuchen, um an einer Beerdigung teilzunehmen oder aus anderen humanitären Gründen (Ziff. 24.7 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze). Nach Art. 7 lit. c und e der konkordatlichen Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung dienten Ausgänge insbesondere der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und der Strukturierung eines langen Vollzugs sowie schliesslich der Vorbereitung der Entlassung. Ausgänge und Urlaube seien zu bewilligen, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr der Flucht oder die Begehung weiterer Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen begegnet werden könne (Art. 18 Abs. 1 lit. a der Konkordatsrichtlinie).

In der Praxis seien jedoch kaum Resozialisierungsmassnahmen für Verwahrte vorgesehen und auch Entlassungen seien selten geworden. Die vorherrschende allgemeine Haltung, wonach auf eine Wiedereingliederung ausgerichtete Vollzugsöffnungen nicht sinnvoll seien, da der Verwahrungsvollzug nicht auf eine bedingte Entlassung abziele, widerspreche klar Art. 64a StGB, der explizit eine bedingte Entlassung für Verwahrte unter bestimmten Voraussetzungen vorsehe. Die Rechtsgrundlagen auf nationaler und konkordatlicher Ebene trügen zwar der aus Art. 3 EMRK abgeleiteten Verpflichtung Rechnung, auch bei lebenslang oder auf unbestimmte Zeit Inhaftierten eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft anzustreben, die Praxis setze diese Grundlagen aber mangelhaft um, wie auch im Falle des Beschwerdeführers, dem noch nie ein Ausgang oder Urlaub gewährt worden sei. Entlassungsvorbereitungen würden unter Hinweis lediglich auf seinen derzeitigen Haftstatus abgelehnt. Bewährungsfelder seien ihm insofern nicht eröffnet worden. Auf diese Weise werde es ihm verunmöglicht, seine Fortschritte unter Beweis zu stellen. Faktisch sei ihm sogar die Teilnahme an der Beerdigung seines Vaters untersagt worden, indem er nur in Polizeibegleitung und in Hand- und Fussschellen sowie unter Einhaltung eines Mindestabstands von zehn Metern zu seinen Angehörigen daran hätte teilnehmen dürfen. Seine Beziehungen zur Aussenwelt seien auf gelegentliche Besuche von Familienangehörigen beschränkt. Diese Umstände verletzten die aufgezeigten Konventionsgarantien.

3.5.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach Ausgänge und Urlaube gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für bestimmte Anlässe zu bewilligen seien und es ihm unbenommen sei, für solche Anlässe ein konkretes Urlaubsgesuch zu stellen, das alsdann vom AJV im Einzelnen zu prüfen und aufgrund der konkreten Verhältnisse zu beurteilen wäre. Stattdessen verharrt er weiterhin in seiner allgemeinen Betrachtungsweise und fordert pauschal Ausgänge und Urlaube zum Beispiel zur Pflege seiner familiären Beziehungen, ohne nähere Angaben dazu zu machen, wann, für wie lange und bei welcher Gelegenheit er wen besuchen möchte. Im bereits von der Vorinstanz zitierten Urteil 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 2.3.3, hielt das Bundesgericht unmissverständlich dafür, dass Urlaube und Ausgänge nur in der gesetzlich bestimmten Form bewilligt werden dürfen und auch Ausgänge den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB unterliegen. Anstaltsverlassungen, die nur dem sogenannten "Lüften" des Insassen dienen oder aus humanitären Gründen gewährt werden, nicht aber in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet sind, dürfen danach nicht bewilligt werden, da sie aus Sicht des Bundesgerichts ein zu grosses Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen. Im Urteil 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.4, verlangte das Bundesgericht, dass einerseits jeder Urlaub für sich genommen zulässig und begründet sein müsse und andererseits nicht zum Vornherein die Anzahl und Dauer der Urlaube festgeschrieben werden könne, weil sich die Zulässigkeit von Urlauben erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen beurteilen lasse. Aus dieser Rechtsprechung erhellt, dass in jedem Einzelfall geklärt werden muss, welchem Zweck ein Urlaub oder Ausgang dient. Hernach muss die Vollzugsbehörde in Würdigung der im Zeitpunkt des Gesuchs gegebenen konkreten Situation entscheiden, ob das Gesamtkonzept der individuellen Vollzugs- und Resozialisierungsplanung den beantragten Urlaub oder Ausgang zulässt und keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen. Auch daraus ergibt sich, dass Ausgänge und Urlaube nicht ohne Nennung konkreter Ausgangs- und Urlaubsgründe bewilligt werden können. Ausserdem müssen sie auf die Entwicklung der betroffenen Person abgestimmt sein. Dass dem Beschwerdeführer nur aus konkretem Anlass und auf ein konkret begründetes Gesuch hin Ausgänge oder Urlaube bewilligt werden können, stellt auch keinen ersichtlichen Verstoss gegen Art. 3 EMRK, andere völkerrechtliche Garantien oder die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze dar.

Neben Ausgängen und Urlauben möchte der Beschwerdeführer weitere Vollzugsöffnungen zur Vorbereitung seiner Entlassung bzw. zur Erprobung seiner Fortschritte gewährt erhalten, wiederum ohne sich konkret dazu zu äussern, an welche Art von möglichen Vollzugsöffnungen er dabei in seinem Fall denkt. Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub (oder Ausgängen), die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Art. 4 der Richtlinie SSED 09.0 des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 (nachfolgend: Ausgangs- und Urlaubsrichtlinie) enthält eine etwas längere, aber ebenfalls nicht abschliessende Liste von Vollzugsöffnungen (begleitete und unbegleitete Ausgänge sowie Sach- und Beziehungsurlaube; Beschäftigung ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugseinrichtung; Versetzung aus einer geschlossenen in eine offene Vollzugseinrichtung; Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber, externe Arbeitstrainings; Arbeitsexternate; Wohn- und Arbeitsexternate; bedingte Entlassungen). Zwar kommen solche Vollzugsöffnungen, namentlich das Arbeits- und Wohnexternat und die bedingte Entlassung auch für verwahrte Personen in Frage (vgl. Art. 64b Abs. 1 StGB und Art. 90 Abs. 2bis StGB), doch müssen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Arbeitsexternat beispielsweise schliesst in der Regel an einen Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt an (vgl. Art. 77a Abs. 2 StGB). Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats (vgl. Art. 77a Abs. 3 StGB). Diese beiden lockeren Vollzugsformen scheiden für den Beschwerdeführer im derzeitigen Stadium des Verwahrungsvollzugs schon deshalb aus, weil er sich seit vielen Jahren im geschlossenen Vollzug befindet und gemäss eigenen Angaben noch keinen Ausgang oder Urlaub gewährt bekommen hat. Als erste Art von Vollzugsöffnungen wäre daher ganz klar an Ausgänge und Urlaube zu denken, wobei keine Gefahr (mehr) bestehen darf, dass der Beschwerdeführer im Ausgang oder auf Urlaub weitere Gewaltdelikte begehen könnte (vgl. Art. 84 Abs. 6 StGB). Das müsste anhand eines Gesuchs um Gewährung eines für einen bestimmten Zweck beantragten, genau definierten Ausgangs oder Sach- oder Beziehungsurlaubs unter Angabe der konkreten Ausgestaltung und Rahmenbedingungen des geplanten Ausgangs oder Urlaubs, der Empfehlungen für allfällige Auflagen oder Begleitmassnahmen sowie einer Stellungnahme seines/seiner jeweiligen Therapeuten/Therapeutin näher angeschaut und beurteilt werden (vgl. dazu Art. 11 Abs. 2 Ausgangs- und Urlaubsrichtlinie). Unbegleiteten Ausgängen und Urlauben dürfte weiterhin die gutachterlich bestätigte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sowie der Umstand entgegenstehen, dass er ihm Rahmen der langjährigen deliktorientierten und auf eine Senkung der Rückfallgefahr ausgerichteten Therapien keine massgeblichen Fortschritte erzielen konnte (siehe dazu schon Erw. 3.3.3 vorne). Nach den Empfehlungen im psychiatrisch-forensischen Gutachten von Dr. med. B. werden dementsprechend lediglich (vom Vollzugspersonal) begleitete Ausgänge zum Besuch von Angehörigen, insbesondere der betagten Mutter empfohlen, die mittelfristig wohl nicht mehr in der Lage sein werde, den Beschwerdeführer in der Vollzugsanstalt zu besuchen (Vorakten, act. 07 373). Weitergehende Vollzugsöffnungen dürften gegenwärtig verfrüht und mit dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit kaum zu vereinbaren sein.

Auf jeden Fall liegt eine generelle Anweisung an das AJV als Vollzugsbehörde, dem Beschwerdeführer nicht näher bezeichnete und umschriebene

Ausgänge, Urlaube und andere Vollzugslockerungen zu ermöglichen, nicht im Bereich des Möglichen und gesetzlich Zulässigen. Zu Recht hat daher die Vorinstanz davon abgesehen, dem AJV diesbezüglich Vorgaben für den Verwahrungsvollzug des Beschwerdeführers zu machen.

4.

Zusammenfassend erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, auch die aktuellen Vollzugsbedingungen in der Abteilung für Verwahrte in der JVA Solothurn verletzten die EMRK oder seien sonstwie rechtswidrig, als unbegründet, soweit die aargauischen Behörden für deren Überprüfung überhaupt zuständig sind. Auch in diesem Punkt (Antrag 3) ist die Beschwerde abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach vollumfänglich zu bestätigen. Für dessen Aufhebung oder Abänderung (gemäss Antrag 1 der vorliegenden Beschwerde) besteht kein Anlass.

III.

Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seines Anwaltes als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter wegen ausgewiesener Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, fehlender Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde und Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu seiner Interessenwahrung ist er aber einstweilen von der Übernahme von Verfahrenskosten befreit, die stattdessen auf die Staatskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt der Nachzahlung durch den Beschwerdeführer, sobald er dazu innerhalb der nächsten zehn Jahre in der Lage sein sollte (§ 34 Abs. 1 und 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272]). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese Entschädigung steht unter dem gleichen Nachzahlungsvorbehalt wie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Mit der zusammen mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Kostennote macht der unentgeltliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) von Fr. 2'190.90 geltend, welche innerhalb des Rahmens gemäss § 3 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltsdekret; SAR 291.150) liegt und der Bedeutung sowie Schwierigkeit des Falles angemessen Rechnung trägt. Entsprechend ist die Obergerichtskasse anzuweisen, das Honorar in der geltend gemachten Höhe auszubezahlen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrens- und die eigenen Parteikosten bewilligt und lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 473.00, gesamthaft Fr. 2'273.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'190.90 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 3. Oktober 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Cotti Ruchti