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Entscheid

WBE.2022.297

WBE.2022.297 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-12-01

1. Dezember 2022Deutsch15 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.297 / ae / we (BE.2021.108) Art. 130 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führerin gegen Departeme...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2022.297 / ae / we (BE.2021.108) Art. 130

Urteil vom 1. Dezember 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Erny

Beschwerde- A._____ führerin

gegen

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 21. Juni 2022

Sachverhalt

A.

1.

A., geb. tt.mm.jjjj, ist per 1. Juni 2021 nach X. gezogen und hat am 7. Juni 2021 ein Gesuch um materielle Hilfe gestellt. Sie war bereits in S., wo sie zuvor wohnhaft war, auf Leistungen der materiellen Hilfe angewiesen. In X. bewohnt sie eine 2 ½-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'200.00 inklusive Nebenkosten.

2.

Mit Protokollauszug vom 21. Juni 2021 beschloss der Gemeinderat X.:

1. Zur Existenzsicherung wird A. ab 1. Juli 2021 zulasten der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt.

Der Mietzins wird mit CHF 900 einberechnet (Mietzinsrichtlinien der Gemeinde X.).

(…)

10. Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe werden gemäss § 13 SPG mit den folgenden Auflagen und Weisungen verbunden:

a. Frau A. hat sich um eine neue Wohngelegenheit zu bemühen und dem Sozialdienst der Gemeinde X. jeweils bei der monatlichen Auszahlung des Lebensunterhaltes mindestens 10 Bemühungen vorzulegen. Vor der Unterzeichnung des Mietvertrages müssen in der entsprechenden Gemeinde die Mietzinsrichtlinien erfragt werden. Die Suche kann regional oder gar überregional erfolgen. Ungenügende Bemühungen haben unausweichlich die Kürzung der Sozialhilfe um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) für die Dauer von sechs Monaten zur Folge.

(…)

B.

1.

Gegen diesen Entscheid des Gemeinderats X. erhob A. mit Eingabe vom 12. Juli 2021 Verwaltungsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffer 10.a.

2.

Das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 21. Juni 2022:

Verfügung

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt.

Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Ziffer 10.a. des Entscheids des Gemeinderats X. vom 21. Juni 2021 wird von Amtes wegen wie folgt neu formuliert:

"10. Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe werden gemäss § 13 SPG mit den folgenden Auflagen und Weisungen verbunden: a. Frau A. hat sich um eine neue Wohngelegenheit zu bemühen und dem Sozialdienst der Gemeinde X. jeweils bei der monatlichen Auszahlung des Lebensunterhalts mindestens 10 Bemühungen vorzulegen. Vor Unterzeichnung des Mietvertrages müssen in der entsprechenden Gemeinde die Mietzinsrichtlinien erfragt werden. Die Suche kann regional oder gar überregional erfolgen. Bei ungenügenden Bemühungen wird die Kürzung der Sozialhilfe um bis zu 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) für die Dauer von bis zu sechs Monaten angedroht."

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00, Kanzleigebühren von Fr. 80.00 und den Auslagen von Fr. 11.00. gesamthaft Fr. 691.00, hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt.

C.

1.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Juli 2022 stellte A. folgenden Antrag:

Der Entscheid des Kant. Sozialdienstes vom 21.6.22 ist dahingehend zu korrigieren, dass die am 12.7.21 von A. eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderates vom 21.6.21 gutzuheissen wird und die Auflage betreffend Wohnungsbemühungen aufzuheben ist.

2.

Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 27. Juli 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3.

Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 verzichtete der Gemeinderat X. ebenfalls auf eine Stellungnahme.

4.

Mit Schreiben vom 28. November 2022 reichte der Beistand der Beschwerdeführerin u.a. einen neuen Mietvertrag ein.

5.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall 1. Dezember 2022 am beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat.

Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Wohnkosten der Beschwerdeführerin nur im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen sind und dass sich die Beschwerdeführerin trotz der Kürzung auf die Mietzinsrichtlinie um eine günstigere Wohnung zu bemühen sowie hierfür entsprechende Belege einzureichen hat. Damit hat die Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids ein schutzwürdiges Interesse und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).

3.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt

werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1

Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG). Die materielle Hilfe ist eine Leistung, die in Form von Geld, durch Erteilung einer Kostengutsprache oder bei Vorliegen besonderer Umstände auf andere Weise erbracht werden kann (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Anzurechnen ist danach der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; Handbuch Soziales des Kantonalen Sozialdienstes, Kap. 12). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, B.3; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 370, 375).

Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung bewohnen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien festgelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien beträgt der maximal anrechenbare Mietzins für einen 1-Personen-Haushalt Fr. 900.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat (Mietzinsrichtlinien der Gemeinde X. [Akten SPG, S. 32]).

1.2

Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, werden gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen (§ 13a Abs. 2 SPG).

Es ist sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 3 VRPG) im Einklang, im Fall übermässig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen; im Widerhandlungsfall können entsprechende Kürzungen bei den Wohnkosten vorgenommen werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 229 f.; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 374).

1.3. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in der früheren Wohngemeinde mit materieller Hilfe unterstützt. Vor dem Umzug war ihr bewusst, dass der Mietzins der neuen Wohnung nicht den örtlichen Mietzinsrichtlinien entspricht (vgl. Protokoll des Gemeinderates X. vom 21. Juni 2021 [Akten SPG, S. 3]). Gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde X. wird bei Sozialhilfeempfängern, die wissentlich in eine Wohnung ziehen, deren Miete die Mietzinsrichtlinien überschreitet, bei der Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe nur die gemäss Richtlinien zulässige Miete angerechnet (vgl. Akten SPG, S. 33). Mit dieser Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten war die Beschwerdeführerin von Beginn weg einverstanden; in diesem Punkt wird der Entscheid des Gemeinderats X. auch nicht bestritten.

1.3. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in der früheren Wohngemeinde mit materieller Hilfe unterstützt. Vor dem Umzug war ihr bewusst, dass der Mietzins der neuen Wohnung nicht den örtlichen Mietzinsrichtlinien entspricht (vgl. Protokoll des Gemeinderates X. vom 21. Juni 2021 [Akten SPG, S. 3]). Gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde X. wird bei Sozialhilfeempfängern, die wissentlich in eine Wohnung ziehen, deren Miete die Mietzinsrichtlinien überschreitet, bei der Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe nur die gemäss Richtlinien zulässige Miete angerechnet (vgl. Akten SPG, S. 33). Mit dieser Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten war die Beschwerdeführerin von Beginn weg einverstanden; in diesem Punkt wird der Entscheid des Gemeinderats X. auch nicht bestritten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Weisung, trotz der erfolgten Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten und unter Androhung der Kürzung des Grundbedarfs eine günstigere Wohnung suchen zu müssen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt es im Entscheidungsfreiraum von Sozialhilfeempfängern, eine Wohnung zu mieten, deren Kosten über den Mietzins-Richtlinien der jeweiligen Gemeinde liegt, sofern sie bereit sind, diese Differenz über Abstriche bei Positionen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu kompensieren. Da die Wohnkosten der Beschwerdeführerin über den Richtlinien der Gemeinde lägen und die Gemeinde diese Differenz zu Recht nicht trage, würden die Wohn-Mehrkosten gewissermassen zu einer Position des Grundbedarfs. Der Grundbedarf sei im Sinne des Selbstbestimmungsrechts bewusst pauschal angelegt, sodass die unterstützten Personen selbst entscheiden könnten, für welche Ausgabepositionen wie viel verwendet werde. Gemäss dem Handbuch Soziales bestehe das Sanktionsregime bei überhöhten Wohnkosten in der Reduktion der Wohnkosten auf die Mietzinsrichtlinien. Vorliegend sei die entsprechende Kürzung bereits realisiert worden. Der Gemeinde würden durch die überhöhten Wohnkosten auch keine finanziellen Nachteile entstehen. Bei der Beschwerdeführerin seien sodann keine Umstände zu erkennen, dass die überhöhten Wohnkosten dem primären Zweck der Sozialhilfe – die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit – entgegenstehen würden. Im Gegenteil würden die Wohn-Mehrkosten bei der Beschwerdeführerin einen klaren Anreiz zur Erwerbstätigkeit schaffen, indem sie sich die überhöhte Wohnung nur leisten könne, wenn ihr der Einkommensfreibetrag zur Verfügung stehe. Ebenfalls würden die erhöhten Wohnkosten bei der Beschwerdeführerin nicht als Ausgabe anerkannt und seien mithin sozialhilferechtlich nicht "budgetrelevant". Die Auflage zur Einreichung von Belegen für Wohnungssuchbemühungen verletze unter den gegebenen Bedingungen klar den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da sie mit Blick auf den angestrebten Zweck nicht geeignet sei.

2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass überhöhte Mietkosten zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen könnten, weil mit den zusätzlichen Ausgaben für die Miete weniger Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehe. Unter Umständen führe das Tolerieren von überhöhten Mietzinskosten bzw. die Finanzierung derselben mit Mitteln des Grundbedarfs dazu, dass eine Person die wirtschaftliche Selbständigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt wiedererlange. Dies widerspreche dem Grundgedanken der Sozialhilfe, die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit einer Person zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen. Demzufolge müsse eine Person selbst dann mittels Auflagen und Weisungen zur Suche nach einer kostengünstigen Wohnmöglichkeit angehalten werden, wenn sich die unterstützte Person bereit erkläre, den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf zu decken. Die Differenz von Fr. 300.00 zuzüglich allfällige Nachzahlungen für die Nebenkosten stelle längerfristig einen erheblichen Kostenfaktor im Haushaltsbudget der Beschwerdeführerin dar. Der Betrag liege denn auch annähernd an der Grenze der Existenzsicherung. Selbst unter Berücksichtigung des Einkommensfreibetrags würde eine längerfristige Finanzierung dieses Differenzbetrags dem Sinn und Zweck der Sozialhilfe, einer möglichst raschen und nachhaltigen Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, entgegenstehen.

2.3. Der Gemeinderat X. hat in Ziffer 10a des Protokollauszugs vom 21. Juni 2021 eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten angedroht, sollte die Beschwerdeführerin der Auflage zur Wohnungssuche nicht nachkommen. Hintergrund war die Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der materiellen Hilfe (vgl. Akten SPG, S. 4). Hierbei handelt es sich um eine Auflage nach § 13 Abs. 2 lit. f SPG. Eine Missachtung von Auflagen und Weisungen nach § 13 SPG kann gemäss § 13b Abs. 1 SPG und § 15 SPV zu einer Kürzung des Grundbedarfs führen.

2.4. Die ordentliche Sozialhilfe gewährleistet das soziale Existenzminimum. Das soziale Existenzminimum setzt sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung und aus situationsbedingten Leistungen (Handbuch Soziales, Kap. 4.1). Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst folgende Teilbereiche: Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), anrechenbare Wohnkosten, medizinische Grundversorgung sowie grundversorgende situationsbedingte Leistungen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).

Der Grundbedarf ist eine Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen (Nahrungsmittel, Bekleidung, Energieverbrauch etc.). Die Pauschalbeträge ermöglichen es der unterstützten Person, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Im Rahmen dieser Dispositionsfreiheit darf die unterstützte Person den Pauschalbetrag auch für Anschaffungen und Ausgaben verwenden, die nicht zum Grundbedarf gehören. Dies ist jedenfalls so lange zulässig, wie Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in angemessenem Umfang gewährleistet sind (Handbuch Soziales, Kap. 7.1).

2.5. Die tatsächlichen Wohnkosten der Beschwerdeführerin von Fr. 1'200.00 (gemäss Mietvertrag) übersteigen die gemäss Mietzinsrichtlinien anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 900.00 um Fr. 300.00 pro Monat. Die Beschwerdeführerin ist zu 50 % erwerbstätig, weshalb ihr ein Einkommensfreibetrag von Fr. 200.00 zusteht. Beim Einkommensfreibetrag handelt es sich um einen bestimmten Anteil des Erwerbseinkommens, der nicht als Einnahme im Unterstützungsbudget angerechnet wird (vgl. Handbuch Soziales, Kap. 9.1.3). Der den Grundbedarf für den Lebensunterhalt belastende Anteil entspricht deshalb noch Fr. 100.00. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist mit dem der Beschwerdeführerin zustehenden Grundbedarf abzüglich Fr. 100.00 die Grenze zur Existenzsicherung gemäss § 15 Abs. 2 SPV bei Weitem nicht erreicht.

2.6. Wie ausgeführt (vgl. Erw. II/2.4) steht es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Dispositionsfreiheit grundsätzlich offen, über den Pauschalbetrag des Grundbedarfs frei zu verfügen. Der Grundbedarf der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 986.00 (vgl. Protokoll des Gemeinderats X. vom 21. Juni 2021 [Akten SPG, S. 4]). Bei diesem Betrag muss die Beschwerdeführerin, um die für die Wohnung benötigten Kosten von Fr. 100.00 decken zu können, Abstriche bei verschiedenen Positionen des Grundbedarfs vornehmen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dadurch Nahrung, Kleidung und Körperpflege nicht mehr in angemessenem Umfang gewährleistet wären. Dass die Beschwerdeführerin den erwähnten Betrag für ihre Wohnung statt beispielsweise für teurere Nahrungsmittel, höherwertige Pflegeprodukte, Freizeitaktivitäten oder dergleichen verwendet, steht in ihrem freien Ermessen und ist nicht zu beanstanden.

2.7. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, wie die Situation zu beurteilen wäre, wenn der Beschwerdeführerin der Einkommensfreibetrag nicht mehr zur Verfügung stehen würde bzw. wenn der den Grundbedarf belastende Anteil für die Wohnkosten erheblich höher wäre. Allenfalls könnte in derartigen Konstellationen von einer zweckwidrigen Verwendung von Mitteln, die vorab für die Deckung des Grundbedarfs zur Verfügung stehen sollen, gesprochen werden. Die entsprechende Limite ist vorliegend jedoch klarerweise nicht erreicht. Wie die Beschwerdeführerin zudem zu Recht ausführt, kann in der vorliegenden Situation auch nicht von einer nachteiligen Ausgangslage für die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist nur dann in der Lage, die die Mietzinsrichtlinien übersteigenden Wohnkosten zu tragen, solange sie erwerbstätig bleibt und ihr somit ein Einkommensfreibetrag zusteht.

3.

An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Einwand des Gemeinderats X., dass an dieser Liegenschaft hohe jährliche Nebenkosten zu erwarten seien (vgl. Akten SPG, S. 21) nichts zu ändern. Soweit zusätzliche Nebenkosten anfallen, welche die Beschwerdeführerin selber übernehmen muss, ist ausweislich der Akten keine Gefährdung der zweckmässigen Verwendung der Sozialhilfe erkennbar.

4.

Mit dem neuen Mietvertrag, welcher per 1. Dezember 2022 in Kraft tritt, sinkt der Mietzins der Beschwerdeführerin offenbar auf Fr. 1'100.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten). Den die Mietzinsrichtlinie übersteigenden Anteil kann sie nun komplett über den Einkommensfreibetrag ausgleichen. Auf die veränderte Ausgangslage ist indessen vorliegend nicht näher einzugehen, da – wie ausführlich dargelegt (vgl. vorne Erw. 2) – die Auflage zur Wohnungssuche bereits auch beim bisherigen Mietzins von Fr. 1'200.00 unverhältnismässig war.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 21. Juni 2022 und Ziffer 10 a des Beschlusses des Gemeinderats X. vom 21. Juni 2021 sind aufzuheben.

III.

1.

Die Beschwerdeführerin obsiegt vollständig. Den Vorinstanzen sind keine schwerwiegenden Verfahrensfehler oder Willkür anzulasten, weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.

3.

Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 29 VRPG).

1.

In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 21. Juni 2022 und Ziffer 10 a des Beschlusses des Gemeinderats X. vom 21. Juni 2021 aufgehoben.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Gemeinderat X. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 1. Dezember 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Michel Erny