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Entscheid

WBE.2022.302

WBE.2022.302 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-12-12

12. Dezember 2022Deutsch11 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.302 / jl / we (DVIRD.22.60) Art. 211 Urteil vom 12. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer geg...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2022.302 / jl / we (DVIRD.22.60) Art. 211

Urteil vom 12. Dezember 2022

Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- A._____ führer

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 7. Juni 2022

Sachverhalt

A.

1.

A., geboren am […] 1970, ist Halter des Personenwagens Peugeot [...] (Kontrollschilder AG aaa).

2.

Am 5. April 2022 erliess das Strassenverkehrsamt die folgende, an A. gerichtete Verfügung:

"Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (Haftpflichtversicherung)

Nach Art. 68 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 7 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) ist der Fahrzeugausweis zu entziehen, sobald die Haftpflichtversicherung erloschen ist. Gemäss Mitteilung der Versicherungsgesellschaft vom 29.03.2022 ist die Versicherung für das/die folgende/n Kontrollschild/er erloschen:

Kontrollschild/er: AG aaa Versicherung: C.

Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG wird verfügt:

1. Fahrzeugausweis(e) und Kontrollschild(er) werden entzogen.

2. Fahrzeugausweis(e) und Kontrollschild(er) sind innert 5 Tagen dem Strassenverkehrsamt abzugeben oder mit der Post zuzustellen.

3. Werden Fahrzeugausweis(e) und Kontrollschild(er) nicht fristgerecht abgegeben, so muss die Polizei mit dem Einzug beauftragt werden. Die Kosten dafür betragen Fr. 150.–.

4. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Der Entzug fällt dahin, wenn dem Strassenverkehrsamt innert 5 Tagen ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird (Prämienquittung oder Bescheinigungen genügen nicht).

6. Die Kosten dieser Verfügung betragen Fr. 200.– und müssen auch dann bezahlt werden, wenn ein neuer Versicherungsnachweis eingereicht wird oder die Kontrollschilder deponiert werden. Es wird eine separate Rechnung zugestellt.

(Rechtsmittelbelehrung)

(Strafbestimmung)"

B.

1.

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhob A. am 10. April 2022 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) und stellte folgende Anträge:

- Zustellung der Briefe an A. privat im Gefängnis Q. Es geht um:

- Rechnung Haftpflichtversicherung (C.) - Rechnungen Monatsleasing für das Auto (Peugeot). Leasingbank ist B.

[Angabe der Zustelladresse]

A. kann auf diese Weise über einen schriftlichen Zahlungsauftrag die offenen Rechnungen bezahlen.

- Fahrzeugausweis + Kontrollschilder dürfen A. nicht entzogen werden.

- A. dürfen keine Strafrechnungen diesbezüglich gestellt werden. U.a.  Entzug Fz-Ausweis + Kontrollschilder durch Polizei Fr. 150.–  Kosten d. Verfügung v. 05.04.2022 Fr. 200.–

2.

Am 7. Juni 2022 entschied das DVI:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 143.80, zusammen Fr. 643.80 zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ihm am 22. Juli 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI und stellte folgende Anträge:

- Fahrzeugausweis + Kontrollschilder dürfen A. nicht entzogen werden.

- Die Verfahrenskosten, Fr. 643.80, müssen vom Departement Volkswirtschaft und Inneres bezahlt werden. Die Haftpflichtversicherung wird von A. bezahlt.

2.

Am 10. August 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 19. August 2022 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, sofort aus dem Gefängnis entlassen zu werden, kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden, da der aktuell bestehende Freiheitsentzug vom Streitgegenstand nicht erfasst wird.

3.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe vorne Erw. 2) – auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, geltend gemacht werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1. Das DVI ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen (angefochtener Entscheid, Erw. II):

Der Beschwerdeführer ist Halter des Personenwagens "Peugeot [...]" mit den Kontrollschildern "AG aaa".

Am 29. März 2022 teilte die C. auf der Clearingstelle des Schweizerischen Versicherungsverbandes mit, dass die obligatorische Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug erloschen sei. Diese Mitteilung wurde vom Strassenverkehrsamt am 30. März 2022 auf der genannten Clearingstelle abgerufen.

1.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar, das Strassenverkehrsamt habe aufgrund der Meldung der C. vom 29. März 2022 zu Recht davon ausgehen dürfen, dass für das Motorfahrzeug des Beschwerdeführers kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Das Strassenverkehrsamt sei nach Kenntnisnahme dieser Meldung verpflichtet gewesen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder wegen des Fehlens des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes unverzüglich zu entziehen. Es verfüge in einem solchen Fall über kein Ermessen und sei weder berechtigt noch verpflichtet, zusätzliche Abklärungen, etwa hinsichtlich der Gründe für das Fehlen des Versicherungsschutzes, zu treffen. Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises werde im vorliegenden Fall gewährleistet, dass das Motorfahrzeug des Beschwerdeführers, für welches keine Haftpflichtversicherung mehr bestehe, nicht im öffentlichen Strassenverkehr geführt werde.

1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt auseinandersetzt, macht er sinngemäss geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Rechnung der Haftpflichtversicherung bis am 29. März 2022 zu bezahlen. Er befinde sich seit dem 2. Dezember 2021 in Haft. Die Post aus seinem Briefkasten habe er erst am 14. Juni 2022 erhalten und die Umleitung der Post ins Gefängnis bestehe erst seit Anfang Juni 2022.

2.

2.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Der Fahrzeugausweis darf unter anderem nur erteilt werden, wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11 Abs. 1 SVG). Ohne Haftpflichtversicherung darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 SVG). Dementsprechend hat die Behörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder unverzüglich zu entziehen, sobald die Meldung des Versicherers über das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung eintrifft (Art. 68 Abs. 2 SVG, Art. 7 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV; SR 741.31]). Unterlässt die zuständige Behörde die Einziehung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, handelt sie widerrechtlich (vgl. HARDY LANDOLT, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 19 zu Art. 68 SVG).

2.2. Vorliegend steht fest, dass am 29. März 2022 seitens der Versicherung die Meldung an die Behörde erfolgte, wonach die Haftpflichtversicherung für das auf den Beschwerdeführer eingelöste Fahrzeug erloschen sei. Der Beschwerdeführer stellt diesen Umstand nicht in Abrede (vgl. Beschwerde, S. 9). Entsprechend war das Strassenverkehrsamt als zuständige Zulassungsbehörde aufgrund des Wegfalls der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu entziehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, war es dabei nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen zu den Gründen für das Erlöschen des Versicherungsschutzes zu treffen. Somit ist es ohne Belang, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die Rechnung der Versicherung bis am 29. März 2022 zu bezahlen. Abgesehen davon leuchtet es nicht ein, inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage hätte sein sollen, die Rechnung der Versicherung rechtzeitig zu begleichen oder mit Hilfe seiner Beiständin, die ihn offenbar in finanziellen Angelegenheiten unterstützt (vgl. Beschwerde, S. 3, 6 f.), begleichen zu lassen. Angesichts der Ausführungen in seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres fähig, seine Anliegen auf schriftlichem Weg zu unterbreiten. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb es ihm ab dem Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht möglich gewesen sein soll, dafür zu sorgen, dass ihm die im Briefkasten befindliche Post übermittelt wird, damit er von den direkt an seine Wohnadresse gerichteten Schreiben Kenntnis nehmen kann. Dass ein "bandenmässiger Betrug" zum Nachteil des Beschwerdeführers dazu geführt haben soll, dass er die Haftpflichtversicherung bis am 29. März 2022 nicht bezahlen konnte und diese in der Folge erlosch, ist dabei schlicht nicht nachvollziehbar.

Ist die Versicherung erloschen, räumt das Gesetz in Bezug auf die Rechtsfolge keinerlei Ermessen ein. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entzogen hat. Damit wird verhindert, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers ohne Versicherungsschutz in den öffentlichen Verkehr gelangt, wobei unerheblich ist, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe angefochtener Entscheid, Erw. III/3).

Des Weiteren ist auch das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers unbehelflich, wonach seine schriftlichen Zahlungsaufträge bei der Postkontrolle im Gefängnis zurückbehalten würden. Er behauptet gerade

nicht, dass er für die Rechnung der Versicherung einen entsprechenden Zahlungsauftrag erstellt hätte, der nicht ausgeführt worden wäre. Zudem bestätigte der für die Postkontrolle zuständige Verfahrensleiter, dass sämtliche ein- und ausgehende Post weitergeleitet wurde und nie Veranlassung bestand, Post zurückzuhalten (Akten DVI, act. 26). Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren innerhalb von wenigen Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten vermochte. Somit ist es ihm offenbar auch in Haft ohne Weiteres möglich, schriftliche Zahlungsanweisungen zu tätigen. Dementsprechend wäre es ihm nach der Zustellung der Entzugsverfügung freigestanden, sich um die Ausstellung eines neuen Versicherungsnachweises zu bemühen; diesfalls wäre der Entzug des Fahrzeugausweises nämlich dahingefallen (Art. 7 Abs. 3 VVV). Dies hat er bis dato jedoch offenbar unterlassen.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers zu den aktuell in anderer Sache hängigen Gerichtsverfahren betreffend seine Person oder seine eingereichten Straf- und Aufsichtsanzeigen gegen diverse Personen vorliegend von Relevanz sein sollten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.

Zusammenfassend erweist sich der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten durch den Beschwerdeführer zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Angesichts des unterdurchschnittlichen Begründungsaufwands erscheint es gerechtfertigt, eine reduzierte Staatsgebühr von Fr. 600.00 zu erheben (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 167.00, gesamthaft Fr. 767.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 12. Dezember 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Bauhofer Lang