WBE.2022.31
WBE.2022.31 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-06-28
28. Juni 2022Deutsch32 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.31 / jl / jb (DVIRD.21.85) Art. 98 Urteil vom 28. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Miotti Verwaltungsrichter Vögtli Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten du...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2022.31 / jl / jb (DVIRD.21.85) Art. 98
Urteil vom 28. Juni 2022
Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Miotti Verwaltungsrichter Vögtli Gerichtsschreiberin Lang
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Nüschelerstrasse 49, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 9. November 2021
Sachverhalt
A.
1.
A., geboren am […] 1963, erwarb den Führerausweis der Kategorie B am […] 1982 und den Führerausweis der Kategorie C am […] 1988.
2.
Gegenüber A. wurden bis anhin folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen:
27.03.2009 Entzug 1 Monat (mittelschwere Widerhandlung; mangelnde Aufmerksamkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, Geschwindigkeit/Selbstunfall. Entzugsablauf gemäss Vollstreckungsentscheid vom 03.04.2009 am 30.04.2009)
26.07.2012 Verwarnung (leichte Widerhandlung; mangelnde Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel)
26.09.2013 Entzug 3 Monate (mittelschwere Widerhandlung, ungenügendes Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrollen; leichte Widerhandlung, Nichtfreigabe der Fahrbahn, Nichtbenützen des rechten äusseren Fahrstreifens, unbegründetes Langsamfahren mit Behinderung des nachfolgenden Verkehrs. Entzugsablauf gemäss Vollstreckungsentscheid vom 31.10.2013 am 20.03.2014)
05.09.2014 Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab sofort (Charakter)
23.01.2015 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 13.09.2014 (Fahreignung verneint)
06.01.2016 Wiedererteilung des Führerausweises
29.09.2016 Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab sofort (Charakter)
18.08.2017 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 03.12.2016 (Charakter)
3.
Am 16. Juli 2021 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) die folgende Verfügung:
1.
A. wird der Führerausweis entzogen.
Dauer: für immer ab: 12.05.2020
[Umfang des Entzugs und Hinweis auf Art. 23. Abs. 3 SVG]
2.
Die Wiedererteilung des Führerausweises wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:
Dauer der Massnahme mindestens 5 Jahre;
Glaubhaftmachung, dass die Voraussetzungen für den Entzug weggefallen sind; Weitere Abklärungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
4.
Die Verfahrenskosten betragen Fr. 350.00. Die Rechnung folgt zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Post.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt:
Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG
Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis Nicht Beachten polizeiliches Haltezeichen Missachtung Stoppsignal ohne Behinderung
Begangen am: 30. März 2017 in Zufikon (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020)
Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG
Führen eines Lastwagens trotz entzogenem Führerausweis Unvorsichtiges Rückwärtsfahren ohne Hilfsperson Verursachen eines Selbstunfalles
Begangen am: 7. Oktober 2017 in Zürich, innerorts (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020)
Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG
Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis
Festgestellt am: 7. August 2018 in Reinach (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020)
Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG
Führen eines Lastwagens trotz entzogenem Führerausweis
Festgestellt am: 14. September 2018 in Zürich (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020)
Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG
Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts Missachtung des Signals "Stopp" und der Markierung "Haltelinie" Missachten von polizeilichen Haltezeichen Missachten des Signals "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis Begangen am: 24. April 2019 in Hefenhausen, innerorts und ausserorts (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020)
Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG
Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis Vereitelung einer Voruntersuchung als Motorfahrzeugführer
Begangen am: 28. Mai 2019 in Zetzwil (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020)
Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG
Besonders krasse Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts Besonders waghalsiges Überholen in unübersichtlichem Kreisverkehrsplatz Besonders waghalsiges Überholen in unübersichtlicher Einmündung Besonders waghalsiges Überholen in unübersichtlicher Kurve Nicht Beachten des Vorschriftssignals "Einfahrt verboten" Missachtung der allgemeinen oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts Nicht Gewähren des Vortritts gegenüber Fussgängern bei Fussgängerstreifen Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis · Befahren Trottoir durch Motorfahrzeugführer Nicht Beherrschen des Fahrzeugs Überholen über eine Sperrfläche Nicht Beachten des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" Missachtung Vortritt bei Wegfahrt aus Parkplatz oder Tankstelle Nicht Beachten des Vorschriftssignals "Einfahrt verboten" Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall ohne Personenschaden Nicht Freigabe der Strasse gegenüber Fahrzeugen mit besonderen Warnsignalen Mehrfaches Unterlassen der Zeichengebung bei Richtungsänderung Gefährdung des Lebens Verursachen eines Verkehrsunfalles Begangen am: 11. Mai 2020 in Wohlen, innerorts und ausserorts (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020)
B.
1.
Am 18. August 2021 liess A. gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 16. Juli 2021 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:
1.
Die Verfügung vom 16.07.2021 sei aufzuheben.
2.
Es sei eine neue Verfügung zu erlassen, worin eine Sperrfrist von 30 Monaten festzusetzen und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines die Fahreignung bejahenden Gutachtens abhängig zu machen sei.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer liess zudem den folgenden Verfahrensantrag stellen:
Es sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
2.
Am 9. November 2021 entschied das DVI:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 229.80, zusammen Fr. 1'229.80, zu bezahlen.
Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.
4.
Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die in der Höhe von Fr. 3'678.05 (inkl. MwSt. Fr. 262.95) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet.
Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.
C.
1.
A. liess am 1. Februar 2022 gegen den ihm am 17. Dezember 2021 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 09.11.2021 sei aufzuheben.
2.
Es sei eine Sperrfrist vom 30 Monaten festzusetzen und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines die Fahreignung bejahenden Gutachtens abhängig zu machen.
3.
Dem Beschwerdeführer sei zuhanden seines damaligen Rechtsvertreters, RA B., eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe der genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung von CHF 3'678.05 vom Staat auszurichten.
Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 09.11.2021 aufzuheben [und] die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Staates.
Der Beschwerdeführer liess zudem die folgenden Verfahrensanträge stellen:
1.
Es sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
2.
Es seien die gesamten Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen.
2.
Am 10. Februar 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
3.
Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2022 auf eine Stellungnahme und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
4.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die angeforderte Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.
5.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
2.
2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) geltende Praxis kodifiziert (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27 [nachfolgend: Botschaft Regierungsrat], S. 56 f.). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) vollständig und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen (vgl. Botschaft Regierungsrat, S. 56 f.).
2.2. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abgesehen von den grundsätzlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den gestützt auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG ergangenen Sicherungsentzug als solchen, auf welche im Rahmen der materiellen Behandlung der Beschwerde einzugehen ist, findet sich in der Beschwerdeschrift für den Fall der Abweisung des Hauptantrags keine konkrete Begründung für diesen Antrag. Das Fehlen einer Begründung des eventualiter gestellten Rückweisungsbegehrens schadet vorliegend jedoch nicht, da mit einem Antrag auf Aufhebung des Entscheids die Rechtsfolge in das Ermessen der Behörde gestellt wird (SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 47 zu Art. 52 VwVG), womit eine Rückweisung auch von Amtes wegen möglich ist, sofern sie angezeigt wäre.
3.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
4.
Ist – wie hier – die Erteilung oder der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).
II.
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, mitunter der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich in Missachtung einer in casu zwangsläufig vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Hinblick auf die Legalprognose nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeschrift auseinandergesetzt, wonach der Beschwerdeführer für seine diversen Delikte eine mehrjährige Freiheitsstrafe erhalten habe. Ebenso wenig setze sich die Vorinstanz mit der Erwägung auseinander, wonach für den Beschwerdeführer unbestritten sei, dass er sich vor der Wiedererteilung des Führerausweises einer Fahreignungsabklärung werde unterziehen müssen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5, Rz. 9).
1.2. Gemäss § 26 Abs. 2 VRPG sind Entscheide grundsätzlich schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Die Begründung eines Entscheids entspricht den diesbezüglichen Anforderungen, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl. BGE 134 I 83, Erw. 4.1, mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1071).
1.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die begangenen Widerhandlungen dargestellt und erwähnt, dass der Beschwerdeführer dafür zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (angefochtener Entscheid, Erw. II/2 f.). Weiter hat sie ausgeführt, dass sich ihre Gesamtbeurteilung
auf diese begangenen Widerhandlungen, die angeordneten Sicherungsentzüge, Fahreignungsbeurteilungen und Therapien stütze (angefochtener Entscheid, Erw. III/2a). Dass die Vorinstanz nebst den Widerhandlungen die dafür erfolgte Verurteilung und den absolvierten Strafvollzug nicht auch nochmals explizit erwähnt hat, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, da ohne Weiteres erkennbar ist, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrer Beurteilung leiten liess. Zudem hat die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass ihre Gesamtwürdigung auf den bisherigen Fahreignungsbeurteilungen basiere und dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 23 SVG nach fünf Jahren die Aufhebung der Massnahme verlangen könne, wenn er glaubhaft mache, dass die Voraussetzungen für den Entzug weggefallen seien (angefochtener Entscheid, Erw. III/2a). Auch diesbezüglich erweist sich der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG keinen eigenständigen Gehalt aufweise, sondern lediglich als Verweisungsnorm auf Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zu verstehen sei. Er erfülle die Voraussetzungen dieser beiden Bestimmungen offensichtlich nicht. Folglich hätte auf einen Entzug des Führerausweises für immer verzichtet werden müssen. Indem die Vorinstanz den Führerausweisentzug dennoch auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG stütze, verletze sie Bundesrecht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4, Rz. 6).
2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass sich das Bundesgericht bis anhin zur Abgrenzung des Unverbesserlichkeitstatbestands vom Entzugstatbestand auf unbestimmte Zeit und zur Frage, ob Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG neben den gesetzlich festgelegten Sicherungsentzügen für immer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG noch weitere Fälle erfassen würden, nicht geäussert habe. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stelle Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG jedoch nicht bloss eine Verweisungsnorm dar, sondern eine neue Konstellation eines Führerausweisentzugs für immer. Es sei demnach zu beurteilen, ob beim Beschwerdeführer unter einer Gesamtwürdigung von Anzahl, Schweregrad und Zeitabstand der begangenen Verkehrsregelverletzungen sowie unter Berücksichtigung von allfälligen fachärztlichen Beurteilungen und der Wirkung von bereits besuchten Therapien von einer unverbesserlichen Person im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG auszugehen sei, bei welcher der Versuch des "Verbesserns" mittels Strafen und Administrativmassnahmen sich als fruchtlos herausgestellt habe, sodass ein Sicherungsentzug für immer als ultima ratio sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sei (angefochtener Entscheid, Erw. III/1b).
2.3. Die Vorinstanz beruft sich zu Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Die Unverbesserlichkeit wäre nicht explizit unter Art. 16d SVG (Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung) aufgeführt worden, wenn sie als blosse Verweisungsnorm dienen würde. Andernfalls wäre diese Bestimmung überflüssig und man könnte Abs. 3 von Art. 16d SVG auf den Tatbestand unter lit. b reduzieren, welcher übrigens auch keine Verweisungsnorm ist, sondern (ebenfalls) eine neue Konstellation eines Führerausweisentzugs für immer erfasst. Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG berücksichtigen für die Beurteilung, ob ein Führerausweisentzug für immer gerechtfertigt erscheint, bloss die Anzahl und Schwere der Widerhandlungen innerhalb einer gewissen Zeitspanne. Für die Beurteilung, ob eine Person als unverbesserlich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG gelte, scheint es nicht einleuchtend, sich nur auf diese Kriterien abzustützen. Vielmehr sind neben den begangenen Verkehrsregelverletzungen auch allfällige fachärztliche Beurteilungen und die Wirkung von bereits besuchten Therapien sowie von ergangenen Strafurteilen und bereits verfügten Administrativmassnahmen zu berücksichtigen. Somit können weitere Konstellationen, und zwar auch solche mit weniger hohen Anforderungen an die Rückfälligkeit als die gesetzlich festgelegten Unverbesserlichkeitstatbestände, unter Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG subsumiert werden (AGVE 2015, S. 79 f., Erw. II/3.6). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht Bundesrecht verletzt, erweist sich damit als unbegründet.
3.
3.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es gerechtfertigt ist, dem Beschwerdeführer die Fahreignung abzusprechen, ihn als unverbesserlich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG einzustufen und ihm deshalb den Führerausweis für immer zu entziehen.
3.2. 3.2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1, mit Hinweis; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d SVG).
Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG)
nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Diese sogenannten Sicherungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Lenkerinnen und Lenkern. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384, Erw. 3.1).
3.2.2. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung. Die öffentliche Verkehrssicherheit erfordert die Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmenden. Die Art und Weise, wie jemand sich im Verkehr verhält, ist weitgehend eine Frage des Charakters. Bestehen in dieser Hinsicht Mängel, so müssen sie sich als nachteilig für das Verhalten und die Einstellung als motorfahrzeugführende Person herausstellen, um einen Entzug des Führerausweises zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Führerausweisentzuges, der eine Administrativmassnahme darstellt und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt. Massgebend für einen unbefristeten Führerausweisentzug im Sinne einer verkehrsrechtlichen Sicherungsmassnahme ist, ob auf Charaktermängel geschlossen werden muss, die ernsthaft befürchten lassen, die fahrzeugführende Person werde früher oder später wieder verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen begehen (AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.2). Im vormaligen Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26. April 2000 wurde betreffend charakterliche Defizite festgehalten, dass fahrzeuglenkende Personen über eine Reihe minimaler charakterlicher Eigenschaften verfügen müssten, so Risikobewusstsein, Tendenz zu Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit. Diese für die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr erforderlichen Charaktereigenschaften müssen weiterhin im Mindestmass vorliegen, um einer Person die Fahreignung attestieren zu können, auch wenn sie im aktuellen "Leitfaden Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 nicht mehr aufgeführt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/2.5.2).
3.2.3. Anzeichen dafür, dass eine Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, bestehen, wenn Charaktermerkmale der betroffenen Person, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass sie als Lenkerin eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführerin und Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Führerausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die betroffene Person rücksichtslos fahren bzw. sich rücksichtslos verhalten wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE 125 II 492, Erw. 2a, mit Hinweisen).
Bezugspunkt für die Beurteilung des Charakters ist dabei einzig die Verkehrssicherheit. Ein Sicherungsentzug hat zu erfolgen, wenn eine motorfahrzeugführende Person zu der fundierten Annahme Anlass gibt, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmenden darstellt. Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat die Behörde die weiteren erforderlichen Abklärungen zu treffen. Um eine Prognose für das künftige Verhalten einer motorfahrzeugführenden Person fällen zu können, ist somit eine umfassende Würdigung ihrer Persönlichkeit notwendig (vgl. auch AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.3).
3.2.4. Gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG wird Unverbesserlichen der Ausweis für immer entzogen. Es handelt sich dabei um einen Sicherungsentzug, der sich von den übrigen Sicherungsentzügen einzig dadurch unterscheidet, dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SVG der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG, d.h. frühestens nach fünf Jahren und wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Entzug weggefallen sind, wiedererteilt werden kann. Unverbesserlich ist, wer in verhältnismässig kurzer Folge immer wieder trotz Strafen und Administrativmassnahmen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begeht (AGVE 2015, S. 79 f., Erw. 2.4, mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz führte im Rahmen der Beurteilung der Unverbesserlichkeit des Beschwerdeführers aus, dieser habe sich bis anhin drei Fahreignungsabklärungen unterzogen. Das erste am 14. Oktober 2014 erstellte verkehrspsychologische Gutachten habe seine charakterliche Fahreignung verneint, da er sich zu wenig selbstkritisch und reflektiert mit seiner Verkehrsvorgeschichte auseinandergesetzt habe. Auch das zweite verkehrspsychologische Gutachten vom 11. Mai 2015 habe die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund von Verdrängungstendenzen verneint. Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten externalisiert bzw. bagatellisiert. Das dritte verkehrspsychologische Gutachten vom 28. Dezember 2015 habe schliesslich die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers bejaht. Dieser habe von den angeordneten und absolvierten Massnahmen sichtlich profitiert und mache glaubhaft klar, dass er sich in Zukunft an die verkehrsrechtlichen Bestimmungen halten werde (angefochtener Entscheid, Erw. III/1c).
Was die seitens des Beschwerdeführers begangenen Widerhandlungen betrifft, so habe er zwischen 2009 und 2013 für zwei leichte und für zwei mittelschwere Widerhandlungen eine Verwarnung und zwei Warnungsentzüge (1 Monat und 3 Monate) erhalten. Im Sinne der Verkehrssicherheit sei ihm der Führerausweis zuerst vorsorglich und nach der negativen Fahreignungsbeurteilung definitiv für unbestimmte Zeit entzogen worden. Knapp sechs Monate, nachdem ihm am 6. Januar 2016 (gestützt auf das die Fahreignung bejahende dritte Gutachten) der Führerausweis wiedererteilt worden sei, sei der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Nötigung und grober Verkehrsregelverletzung verzeigt worden. Er sei beschuldigt worden, am 2. Juli 2016 eine Motorfahrzeugfahrerin mit seinem Motorrad mehrmals ausgebremst und ihre Fahrertür aufgerissen zu haben. In der Folge sei ihm der Führerausweis abermals vorsorglich entzogen worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen keine Beschwerde erhoben und sich auch nicht der angeordneten Begutachtung unterzogen. Der Führerausweis sei ihm deshalb (am 18. August 2017) definitiv entzogen worden. Danach sei er trotz Führerausweisentzug weiterhin mit Motorfahrzeugen gefahren. Dem Argument des Beschwerdeführers, der Ausweisentzug sei nicht aufgrund einer tatsächlich begangenen Widerhandlung erfolgt, weshalb ihm diese Fahrten nicht in gleichem Masse vorgeworfen werden könnten wie einer anderen Person, könne nicht gefolgt werden. Die erneute Auffälligkeit kurz nach Wiedererteilung des Führerausweises, der Freispruch in dubio pro reo, der bereits getrübte automobilistische Leumund und die zweimalig negativ beurteilte charakterliche Fahreignung hätten aus damaliger Sicht zu berechtigten Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers geführt. Diese Zweifel hätten sich später erhärtet. Zwischen 2017 und 2020 habe der Beschwerdeführer sieben schwere Widerhandlungen begangen, für die er mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020 rechtskräftig verurteilt worden sei (angefochtener Entscheid, Erw. III/1d).
Die Vorinstanz hat die zwischen 2017 und 2020 begangenen schweren Verletzungen der Verkehrsregeln einlässlich dargestellt (angefochtener Entscheid, Erw. II/2). Diese Vorfälle hätten gezeigt, dass sich die vom Beschwerdeführer absolvierten Verkehrstherapien längerfristig als nicht wirksam erwiesen hätten. Insbesondere der Vorfall vom 11. Mai 2020 in Wohlen, bei dem der Beschwerdeführer unter anderem die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in besonders krasser Weise missachtet und mehrmals besonders waghalsig überholt habe, verdeutliche, dass er die in der zweiten Fahreignungsbegutachtung festgestellten Probleme des Ausblendens potentieller Gefahren nicht habe aufarbeiten können. Gerade die Einsicht in das eigene Fehlverhalten, eine reife Konfliktverarbeitung sowie psychische Ausgeglichenheit seien wichtige Komponenten der charakterlichen Fahreignung. Würden sie fehlen, könne der Betroffene keine Gewähr bieten, dass er für den Strassenverkehr keine Gefahr darstelle (angefochtener Entscheid, Erw. III/1e)
3.4. Der Beschwerdeführer erklärt im Wesentlichen, er sei sich bewusst, dass sein Verhalten in den letzten Jahren ganz erhebliche Zweifel an der charakterlichen Fahreignung genährt habe. Diese müsse durch eine qualifizierte Gutachterstelle überprüft werden. Gegen die Unterstellung der Unverbesserlichkeit werde jedoch opponiert. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf den Vorfall, der zum vorsorglichen Entzug geführt habe, freigesprochen worden. Er habe damals nicht den Rechtsweg beschritten, weil er diesbezüglich ein "gebranntes Kind" gewesen sei, habe doch bereits der frühere, mit Verfügung vom 4. [recte: 5.] September 2014 angeordnete vorsorgliche Entzug auf Vorwürfen basiert, welche sich in der Folge als unsubstanziiert erwiesen hätten. Zuvor sei sein Leumund entgegen der Vorinstanz keineswegs erheblich getrübt gewesen. Bei den Widerhandlungen habe es sich um blosse Übertretungen ohne eine rücksichtlos begangene erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit gehandelt. Bezüglich Unverbesserlichkeit sei darauf hinzuweisen, dass er zwischen dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises im September 2014 und dessen Wiedererteilung am 6. Januar 2016 keinerlei Fahrzeuge gelenkt und sich klaglos den Begutachtungen und Therapien unterzogen habe, obwohl dieser Entzug, retrospektiv betrachtet, ungerechtfertigt angeordnet und vom Beschwerdeführer subjektiv als ungerecht empfunden worden sei. Er gestehe zwar ein, dass sein Verhalten nicht gerechtfertigt gewesen sei und er deswegen zuerst seine charakterliche Fahreignung nachzuweisen habe. Das ganze Übel sei aber auf den fehlenden Führerausweis zurückzuführen. Der Beschwerdeführer verlangt deshalb, dass ihm die Gelegenheit für eine erneute Begutachtung gegeben werde und er bei Vorliegen einer günstigen verkehrspsychologischen Prognose und nach Ablauf einer Sperrfrist von
30 Monaten den Führerausweis wiederum erhalten soll (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 10–14).
3.5. 3.5.1. Die Argumentation des Beschwerdeführers gegen die Annahme seiner Unverbesserlichkeit stützt sich auf die Behauptung, die ihm zur Last gelegten
sieben Vorfälle vom 30. März 2017 bis 11. Mai 2020 seien im Grunde genommen darauf zurückzuführen, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war. Er versucht damit zu erklären, dass dieser Führerausweisentzug ungerechtfertigt war oder von ihm zumindest als ungerechtfertigt empfunden werden durfte. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorfälle vom 27. August 2013 in Basel sowie vom 19. August 2014 in Kleindöttingen als unsubstanziiert erwiesen hätten, rechtfertigten diese beiden Vorfälle unter Mitberücksichtigung von drei bereits ausgesprochenen Administrativmassnahmen einen (vorsorglichen) Sicherungsentzug. Es trifft zwar zu, dass das Strassenverkehrsamt hinsichtlich dieser beiden Vorfälle das Administrativverfahren eingestellt und damit von einem Warnungsentzug abgesehen hatte. Als Grundlage für einen (vorsorglichen) Sicherungsentzug konnten diese Vorfälle jedoch herangezogen werden. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils ist bei einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug nicht erforderlich, weil dieser allein aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt. Aus dem gleichen Grunde kommt auch die Unschuldsvermutung nicht zum Tragen (BGE 122 II 359, Erw. 2b und 2c). Zudem ging, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, auch das dritte erstellte Gutachten davon aus, dass diese Vorfälle von Relevanz waren. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen dieser Begutachtung zugegeben, dass er bei beiden Ereignissen beteiligt gewesen sei und seinen Anteil dazu beigetragen habe. Letzten Endes habe er gemäss Urteilen nicht die Hauptvergehen begangen. Dennoch sei es beide Male sein Verschulden gewesen, dass er, statt sich von der Problemsituation zu entfernen, sich in dieselbe hineingeschickt habe. Die jeweilige Situation habe ihn verärgert (Gutachten von C. vom 28. Dezember 2015, S. 6). Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer, aus verkehrspsychologischer Sicht werde ersichtlich, dass dieser sich mit seiner gesamten Aktenlage sowie den beiden letzten Vorfällen, bei denen er administrativrechtlich nicht mit weiteren Massnahmen sanktioniert worden sei, auseinandergesetzt habe. Er habe die beiden letzten Vorfälle nicht als Anlass genommen, um seine Unschuld zu beweisen, sondern gegenteilig auch dort seine Eigenanteile benannt (Ärger nicht kontrolliert und entsprechend destruktiv gehandelt). Entgegen der letzten Begutachtung könne er die Vorfälle nun anhand innerpersonaler Fehleranteile beschreiben (erwähntes Gutachten, S. 8). Im Rahmen der dritten Begutachtung wurde somit die Fahreignung nicht etwa deswegen bejaht, weil sich die besagten Vorfälle, wie vom Beschwerdeführer angeführt, als "unsubstanziiert" erwiesen, sondern weil der Beschwerdeführer seine eigenen Fehleranteile erkennen konnte.
Damit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei wegen des ersten, aus seiner Sicht ungerechtfertigten Sicherungsentzuges ein "gebranntes Kind" gewesen und habe deswegen den erneuten Sicherungsentzug nach dem Vorfall vom 2. Juli 2016 in Wildegg nicht angefochten, nicht zu
hören. Bei jenem Vorfall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe versucht, mit seinem Motorrad im Kreisverkehr in Wildegg eine Automobilistin zu überholen. Auf der Strecke von Wildegg nach Lenzburg sei diese vom Beschwerdeführer mehrmals ausgebremst worden. Bei der Lichtsignalanlage in Lenzburg habe der Beschwerdeführer die Fahrertür aufgerissen und in das Fahrzeug hineingegriffen (vgl. Entscheid des Obergerichts, Strafgericht, SST.2020.50 vom 14. Juli 2020, Erw. 1.2). Dem Beschwerdeführer war erst ein halbes Jahr zuvor der Führerausweis gestützt auf das Gutachten vom 28. Dezember 2015, in welchem er eingestanden hatte, dass es ihm jeweils schwerfalle, in Verkehrssituationen seinen Ärger zu kontrollieren (vgl. erwähntes Gutachten, S. 6), wieder erteilt worden. Aufgrund des Vorfalls vom 2. Juli 20216 musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass es ihm nach wie vor schwerfällt, im Strassenverkehr seine Emotionen zu kontrollieren, und dass somit die Problematik, die zum ersten Sicherungsentzug geführt hatte, nach wie vor besteht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer später bezüglich jenes Vorfalls freigesprochen wurde. Der Freispruch erfolgte erst vier Jahre später in zweiter Instanz und lediglich in dubio pro reo, weil die Belastungszeugin nicht zur Verhandlung erschienen war (vgl. Entscheid des Obergerichts, Strafgericht, SST.2020.50 vom 14. Juli 2020, Erw. 1.2).
3.5.2. Dem Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits zweimal die charakterliche Fahreignung abgesprochen. Anlässlich der dritten Begutachtung wurde seine Fahreignung zwar bejaht, jedoch fiel er gerade einmal ein halbes Jahr nach Wiedererteilung des Führerausweises wiederum negativ im Strassenverkehr auf, was einen erneuten vorsorglichen Sicherungsentzug zur Folge hatte. Da er sich der angeordneten verkehrspsychologischen Begutachtung nicht unterzog und er daher die Zweifel an seiner Fahreignung nicht zu zerstreuen vermochte, sondern aufgrund seiner Verweigerungshaltung im Gegenteil verstärkte, erfolgte am 18. August 2017 als logische Konsequenz ein definitiver Sicherungsentzug. Der Beschwerdeführer hat nach diesem Sicherungsentzug unbestrittenermassen weiterhin Motorfahrzeuge geführt und sich damit bewusst über die Anordnungen der Behörden und über das Strassenverkehrsrecht hinweggesetzt. Er liess sich davon nicht abhalten, obwohl er dabei mehrmals von der Polizei erwischt wurde. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit entschuldigen, er habe dies getan, weil er den Führerausweisentzug als ungerechtfertigt empfunden hatte. Wie oben dargestellt (siehe vorne Erw. 3.5.1) musste ihm bewusst sein, dass für die Behörden ausreichende Gründe bestanden, an seiner charakterlichen Fahreignung zu zweifeln. Zudem hat er nicht nur mehrfach trotz Entzugs des Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt, sondern hat dabei zusätzlich weitere Verkehrsregeln in mitunter gravierender Weise verletzt und damit auch andere Verkehrsteilnehmende – teilweise konkret – gefährdet. Um sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen, schreckte der Beschwerdeführer auch nicht vor massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen und waghalsigen Fahrmanövern zurück, was deutlich zeigt, dass er im Strassenverkehr seine Emotionen und infolgedessen sein Verhalten nicht beherrschen kann.
Es ist offensichtlich, dass die bisher ausgesprochenen Administrativmassnahmen und die nach zweimaliger Verneinung der Fahreignung absolvierten Verkehrstherapien längerfristig betrachtet wirkungslos waren und ihr Ziel somit verfehlt haben, ansonsten der Beschwerdeführer nicht in verhältnismässig kurzer Folge immer wieder – und zwar nicht nur durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs – gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen hätte. Dabei muss ihm klar gewesen sein, dass sein Handeln sowohl straf- als auch administrativrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Insofern hat sich auch die positive Prognose, die im verkehrspsychologischen Gutachten vom 28. Dezember 2015 noch gestellt wurde, nicht bewahrheitet. Aufgrund seiner unzähligen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften lässt sich kein anderer Schluss ziehen, als dass er gerade nicht über die charakterlichen Eigenschaften, die für die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr in einem Mindestmass vorhanden sein müssen, wie etwa psychische Ausgeglichenheit, Risiko- und soziales Verantwortungsbewusstsein, eine geringe Impulsivität, eine reife Konfliktverarbeitung und eine soziale Anpassungsbereitschaft, verfügt. Insbesondere die Verfehlungen vom 11. Mai 2020 in Wohlen zeigen eine unvergleichliche Eskalation, die verdeutlicht, dass er offensichtlich nicht in der Lage ist, sich an die geltenden Verkehrsregeln zu halten und auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden Rücksicht zu nehmen. Deshalb ist anzunehmen, dass er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmenden darstellt. Das Rückfallrisiko ist entsprechend als erheblich zu betrachten, weshalb auch die Prognose über sein künftiges Verhalten negativ ausfällt. Der Beschwerdeführer muss folglich als unverbesserlich bezeichnet werden. Angesichts der beharrlichen und in eskalierender Weise begangenen Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und mit Blick auf die allgemein ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber behördlich angeordneten Massnahmen ist offensichtlich, dass er sich auch in Zukunft über die Verkehrsregeln hinwegsetzen wird. Daher durfte auf das vorgängige Einholen eines (verkehrspsychologischen) Gutachtens verzichtet werden; von einem Zweifelsfall, welcher vor der Anordnung eines Sicherungsentzugs für immer eine Fahreignungsbegutachtung erfordern würde, ist hier nämlich gerade nicht auszugehen (siehe vorne Erw. 3.2.3; vgl. CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 176).
3.6. Das Verwaltungsgericht erachtet es deshalb unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Fahr-
eignung aus charakterlichen Gründen abzusprechen, ihn als unverbesserlich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG zu bezeichnen und ihm den Führerausweis für immer zu entziehen. Dem Eventualbegehren, wonach die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann daher nicht entsprochen werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
III.
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung.
2.2. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde auf Gesuch hin natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen einer Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG).
2.3. Gestützt auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist dessen Bedürftigkeit ausgewiesen (vgl. die Bestätigung der Gemeinde Q. vom 1. Februar 2022, gemäss welcher dem Beschwerdeführer materielle Hilfe ausbezahlt wird [Beschwerdebeilage 3]). Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Begehren in der Sache unterliegt, war nicht von vornherein klar, dass dieses kaum ernsthafte Gewinnaussichten gehabt hätte und die Beschwerde somit aussichtslos gewesen wäre. Der Sicherungsentzug für immer ist des Weiteren zweifellos eine schwerwiegende Massnahme, welche eine anwaltliche Vertretung rechtfertigt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Zürich, ist zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. Demzufolge wird der Beschwerdeführer einstweilen von der Tragung der Verfahrenskosten befreit, ist aber zu deren Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO;
SR 272]). Zudem ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Obergerichtskasse angemessen zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
2.4. Gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) regelt der Grosse Rat durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivil- und Verwaltungssachen bemisst sich nach den §§ 3–8 (§ 10 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif; SAR 291.150]), womit die gleichen Regeln wie für die Festsetzung der Parteientschädigung anwendbar sind. In Verfahren in Verwaltungssachen, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten nach § 8a Abs. 3 Anwaltstarif die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. In § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif ist für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Grundentschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 vorgesehen. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die in den §§ 3 bis 6 vorgesehene Entschädigung um bis zu fünfzig Prozent (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Nach § 13 Abs. 1 Anwaltstarif sind dem Anwalt neben der Entschädigung sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (vgl. § 8c Anwaltstarif). Gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 14. Juni 2022 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 2'708.65 (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif) angemessen. Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'708.65, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO), zu ersetzen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 371.00, gesamthaft Fr. 1'871.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'708.65 (inkl. MWSt) zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 28. Juni 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Bauhofer Lang