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Entscheid

WBE.2022.324

WBE.2022.324 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-10-20

20. Oktober 2022Deutsch33 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.324 / jl (DVIRD.22.79) Art. 168 Urteil vom 20. Oktober 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch M...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2022.324 / jl (DVIRD.22.79) Art. 168

Urteil vom 20. Oktober 2022

Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Michael Weltert, Rechtsanwalt, Advokatur am Rosenberg, Dufourstrasse 150, 9000 St. Gallen

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 6. Juli 2022

Sachverhalt

A.

1.

A., geboren am [...] 2001, erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 2. Juli 2020 auf Probe. Ihr gegenüber wurde bisher die folgende Administrativmassnahme ausgesprochen:

14.01.2021 Verwarnung (leichte Widerhandlung; Missachten von Auflagen)

2.

Mit Verfügung vom 28. April 2022 annullierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führerausweis auf Probe von A. Die Erteilung der Kategorien und Unterkategorien machte es vom Ablauf einer zwölfmonatigen Wartefrist, einem die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachten und einer vollständigen neuen Führerprüfung abhängig. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:

Leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG

 Ungenügende Rücksichtnahme auf andere Fahrzeuge beim Wechseln des Fahrstreifens  Verursachen eines Verkehrsunfalls

Begangen am: 21. Dezember 2021 in Dietikon, Autobahn A3

Leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG

 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h Gefahrene Geschwindigkeit: 66 km/h (nach Abzug der Toleranz)

Begangen am: 24. März 2022 in Q., innerorts

B.

1.

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2022 liess A. am 12. Mai 2022 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Die Verfügung vom 28. April 2022 betreffend Annullation des Führerausweises sei aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführerin sei der Führerausweis zwei Monate zu entziehen, wobei die Dauer seit der Führerausweisabgabe anzurechnen sei.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.

Am 6. Juli 2022 entschied das DVI:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 192.20, zusammen Fr. 1'192.20 zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Eingabe vom 15. August 2022 liess A. gegen den ihr am 10. August 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Der Entscheid vom 6. Juli 2022 des Departements Volkswirtschaft und Inneres Kanton Aargau sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführerin sei der Führerausweis aufgrund des Vorfalles vom 21. Dezember 2021 in Dietikon, Autobahn A3 (Verursachen eines Verkehrsunfalles) infolge leichter Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG für einen Monat zu entziehen.

3.

Der Beschwerdeführerin sei ihr Führerausweis sofort auszuhändigen, da der beantragte Führerausweisentzug von einem Monat (vgl. Ziff. 2) bereits vollzogen wurde.

4.

Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Ziff. 3).

5.

Die Vorakten seien dem hiesigen Beschwerdeverfahren beizuziehen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.

Das DVI überwies am 24. August 2022 aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte.

3.

Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 25. August 2022 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

4.

Das Bezirksgericht Baden reichte am 1. September 2022 die in Bezug auf den Vorfall vom 24. März 2022 angeforderten Akten des noch hängigen Strafverfahrens ein. Diese wurden nach erfolgtem Gebrauch ans Bezirksgericht Baden retourniert.

5.

Mit Eingabe vom 2. September 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

6.

Am 7. September 2022 gingen die beim Statthalteramt des Bezirks Dietikon angeforderten Strafakten des Vorfalls vom 21. Dezember 2021 ein.

7.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV;

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV;

SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt erstmals vor Verwaltungsgericht, der Führerausweis sei ihr aufgrund des Vorfalls vom 21. Dezember 2021 (Verursachen eines Verkehrsunfalls) für einen Monat zu entziehen (Ziff. 2 der Anträge). Zudem sei ihr der Führerausweis sofort auszuhändigen, da der beantragte Führerausweisentzug von einem Monat bereits vollzogen worden sei (Ziff. 3 der Anträge). Vor der Vorinstanz hatte sie noch die Anordnung eines zweimonatigen Warnungsentzugs verlangt, ohne dabei zwischen den beiden ihr vorgeworfenen Widerhandlungen zu unterscheiden. Zur Begründung dieses geänderten Antrags lässt sich der Beschwerde zumindest sinngemäss entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Qualifikation der Widerhandlung vom 21. Dezember 2021 als leicht und infolgedessen einen Führerausweisentzug von einem Monat anerkennt, wogegen sie in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. März 2022 Zweifel an ihrer Schuld geltend macht und das Abwarten des diesbezüglichen Strafverfahrens fordert. Diese Zweifel an ihrer Schuld hatte sie bereits vor der Vorinstanz vorgebracht, jedoch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und ohne einen entsprechenden Antrag zu formulieren. Ob ihr – im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren – geändertes Rechtsbegehren vor Verwaltungsgericht eine unzulässige Beschwerdeänderung oder -erweiterung darstellt, auf die nicht eingetreten werden könnte (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 611, Erw. 2c; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 13 f. und 28 zu § 39 aVRPG mit Hinweisen), kann an dieser Stelle angesichts der Unbegründetheit dieses Antrags offengelassen werden. Die Anordnung einer Warnungsmassnahme fällt im Verfahren vor Verwaltungsgericht offensichtlich ausser Betracht, zumal damit voraussichtlich zusätzlich eine Verlängerung der Probezeit zu verbinden wäre (vgl. hinten Erw. II/3.2). Soweit ihr geänderter Antrag zulässig wäre, ist er jedenfalls abzuweisen.

3.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

4.

Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).

II.

1.

1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):

Die Beschwerdeführerin überschritt am 24. März 2022, 07:13 Uhr, in Q., [Strasse, Fahrtrichtung], die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 16 km/h (Rapport der Stadtpolizei Baden vom 6. April 2022).

Etwa drei Monate zuvor nahm die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021, ca. 17:10 Uhr, in Dietikon, auf der Autobahn A3, beim Wechseln des Fahrstreifens ungenügend Rücksicht auf andere Fahrzeuge, wodurch sich eine Kollision zwischen ihrem Personenwagen und einem Lieferwagen ereignete (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. Januar 2022).

1.2. Als Folge des Vorfalls vom 21. Dezember 2021 verurteilte das Statthalteramt Bezirk Dietikon die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 31. Januar 2022 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge unvorsichtigen Fahrstreifenwechsels (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) zu einer Busse von Fr. 350.00. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Widerhandlung vom 24. März 2022 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Juni 2022 geahndet, wobei die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt wurde. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Strafverfahren ist derzeit beim Bezirksgericht Baden hängig.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass eine leichte Widerhandlung keine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu begründen vermöge. Dies ergebe sich daraus, dass gemäss Botschaft vom 17. November 2021 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (BBl 2021 3026) vorgesehen sei, dass der Führerausweis auf Probe nur dann verfalle, wenn der zweite Entzug des Aufweises während der Probezeit wegen einer mindestens mittelschweren Widerhandlung drohe. Die sofortige Annullierung des Führerausweises sei daher unverhältnismässig. Des Weiteren bestünden in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung Zweifel an ihrer Schuld und damit am Ausgang des Strafverfahrens. Insbesondere seien weder ihr Vater als Fahrzeughalter noch sie selbst über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden, weshalb die aus dem ausgefüllten Lenkerformular gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar seien. Zudem sei die fahrzeuglenkende Person auf dem Foto der Lasermessung nicht erkennbar. Aufgrund der ungenügenden Beweislage sei ein klarer Freispruch zu erwarten. Deshalb sei das Strafverfahren abzuwarten und das Administrativmassnahmeverfahren sei in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. März 2022 zu sistieren, wobei der Führerausweis bis zum Abschluss des Strafverfahrens mangels Gefährdung der Verkehrssicherheit auch nicht vorsorglich entzogen werden dürfe.

2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen auch leichte Fälle, für die (nach Art. 16a Abs. 2 SVG) ein weiterer Ausweisentzug anzuordnen wäre (BGE 146 II 300, Erw. 3.2 mit Hinweis). Bei mehreren aufeinanderfolgenden leichten Widerhandlungen kann zudem die Konstellation eintreten, dass erst nach dem dritten leichten Fall gestützt auf Art. 15a Abs. 4 i.V.m. Art. 16a Abs. 3 bzw. Abs. 2 SVG ein zweiter Ausweisentzug und damit eine Annullierung des Führerausweises auf Probe zu erfolgen hat (vgl. BGE 136 I 345, Erw. 6.2). Somit kann die Begehung von "nur" drei leichten Verstössen während der (vierjährigen) Probezeit aufgrund der Kaskadenregelung den Verfall der Fahrberechtigung zur Folge haben (vgl. CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 639). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, unterscheidet das geltende Recht somit nicht nach dem Schweregrad der Widerhandlung. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss geltend macht, eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG könne nicht zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führen. Daran vermag auch ihr Verweis auf die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (BBl 2021 3026) vom 17. November 2021 nichts zu ändern. Es mag zwar sein, dass anlässlich der laufenden Revision des SVG vorgesehen ist, die vom Gesetzgeber bewusst streng ausgestaltete Regelung für Neulenkende spürbar abzuschwächen. Es scheint dabei auf parlamentarischer Ebene unbestritten zu sein, dass künftig nur noch mittelschwere und schwere Widerhandlungen zum Verfall des Führerausweises auf Probe führen können sollen. Eine positive Vorwirkung der geplanten Änderung von Art. 15a Abs. 4 SVG ist jedoch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig, weil die Anwendung zukünftigen Rechts im Widerspruch zum Gebot der Rechtssicherheit und zum Legalitätsprinzip steht (Urteile des Bundesgerichts 1C_588/2020 vom 25. November 2021, Erw. 5; 1C_50/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 5; BGE 136 I 142, Erw. 3.2; 125 II 278, Erw. 3c; je mit Hinweisen; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 299). Zudem ist zum heutigen Zeitpunkt noch völlig offen, wann die Änderung in Kraft treten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung der künftigen Regelung von Art. 15a Abs. 4 SVG daher als unzulässig.

2.3. Der Verfall des Führerausweises auf Probe setzt des Weiteren nicht voraus, dass der vorangehende Ausweisentzug vollzogen worden oder auch nur, dass der betreffende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Entscheidend ist einzig, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung der Probezeit) führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat. Eine zweite Widerhandlung bewirkt somit den Verfall des Führerausweises auf Probe, auch wenn der Entscheid, welcher die erste Widerhandlung mit einem Ausweisentzug sanktionierte, noch nicht rechtskräftig ist und/oder noch nicht vollzogen wurde. Dies gilt gemäss Rechtsprechung auch dann, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung – und damit auch über die Verlängerung der Probezeit – noch nicht einmal gefällt und der fahrzeugführenden Person eröffnet worden ist, andernfalls diejenigen Personen, die innerhalb kurzer Zeit mehrere Entzugsgründe setzen, gegenüber jenen, die dies in grösseren zeitlichen Abständen tun, ungerechtfertigt privilegiert würden (vgl. BGE 146 II 300, Erw. 4.2 f.; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 24 zu Art. 15a SVG). Das Bundesgericht hat damit die von der Beschwerdeführerin noch vor der Vorinstanz postulierte Anordnung einer Gesamtmassnahme in derartigen Fällen wie dem vorliegenden ausdrücklich verworfen (BGE 146 II 300, Erw. 4.3).

2.4. 2.4.1. Umstritten ist vorliegend insbesondere, ob eine zweite Widerhandlung vorliegt, die einen Ausweisentzug zur Folge hat. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob die Administrativbehörde mit der Annullierung des Führerausweises auf Probe hätte zuwarten müssen, bis das Strafverfahren betreffend den Vorfall vom 24. März 2022 rechtskräftig abgeschlossen ist.

2.4.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Verwaltungsbehörde grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Diesfalls hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren von Amtes wegen auszusetzen oder zu sistieren. Ausnahmen sind zulässig, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keine Zweifel bestehen (BGE 119 Ib 158, Erw. 2c/bb; RÜTSCHE/ SCHNEIDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 25 zu Art. 23 SVG). Des Weiteren ist zu beachten, dass der Grundsatz, wonach das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils abzuwarten ist, nicht auf strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen anwendbar ist, die allein aus Gründen der Verkehrssicherheit, ohne Rücksicht auf ein Verschulden, erlassen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007, Erw. 3.2 mit Hinweis). Hierunter fallen Sicherungsentzüge, die aufgrund einer Fahreignungsabklärung erfolgen (Art. 16d Abs. 1 SVG), nicht aber jene Sicherungsentzüge, die kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung aufgrund einer wiederholten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften angeordnet werden (Art. 16b Abs. 2 lit. e und f, Art. 16c Abs. 2 lit. d und e, Art. 16d Abs. 3 lit. b SVG; RÜTSCHE/SCHNEIDER, a.a.O., N. 25 zu Art. 23 SVG; vgl. Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG], BBl 1999 4488, 4490).

2.4.3. Neulenkende müssen sich während einer dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren, bevor ihnen ein unbefristeter Führerausweis definitiv erteilt wird. Sie haben sich während der Probezeit durch ein einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr auszuweisen. Verstösse gegen Verkehrsregeln haben nicht nur Strafsanktionen und Administrativmassnahmen zur Folge, gleichzeitig wird während der Probezeit nämlich die Erlangung des unbefristeten Führerausweises erschwert (BGE 146 II 300, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Bei Besitzerinnen und Besitzern von Führerausweisen auf Probe hat der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass einer Person die Fahreignung abgeht, wenn sie während der Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die einen Führerausweisentzug zur Folge haben (Urteile des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1; 1C_324/2013 vom 9. September 2013, Erw. 2.2; JÜRG BICKEL, BSK SVG, N. 46 zu Art. 15a SVG; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 15a SVG). Mit der zweiten Widerhandlung innerhalb der Probezeit, die zum Ausweisentzug führt, verfällt der Führerausweis auf Probe somit von Gesetzes wegen (Art. 15a Abs. 4 SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). Diese Folge ist zwingend und liegt nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (BICKEL, a.a.O., N. 46 zu Art. 15a SVG). Dabei hängt der Verfall des Führerausweises auf Probe wie erwähnt nicht von der Schwere der Widerhandlung ab. Entscheidend ist vielmehr, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung der Probezeit) führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat (BGE 136 II 447, Erw. 5.3 = Pra 2011 S. 243). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass von einer über einen Führerausweis auf Probe verfügenden Person, der nach einer Widerhandlung gegen das SVG bereits der Ausweis entzogen und die Probezeit verlängert werden musste, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein bzw. sorgfältigem künftigem Fahrverhalten erwartet werden darf und muss (vgl. BGE 136 I 345, Erw. 6.5).

Die Annullierung des Führerausweises auf Probe bezweckt, Neulenkende, welche noch nicht über die nötige Reife zum sicheren und verkehrsregelkonformen Führen eines Motorfahrzeugs verfügen, vom Strassenverkehr einstweilen fernzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_202/2010 vom 1. Oktober 2010, Erw. 4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Annullierung des Führerausweises auf Probe zwar nicht nur sichernden Charakter, sondern verfügt mit Blick auf die Zielsetzung, dass sich die betreffende Person bewähren soll, und die damit verbundene subjektive Komponente auch über warnende Funktion (BGE 143 II 699, Erw. 3.5.3). Dennoch ist davon auszugehen, dass auch hier, wie bei den Sicherungsentzügen, die Frage der Verkehrssicherheit im Vordergrund steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.3; 1C_324/2013 vom 9. September 2013, Erw. 2.4; vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 15a SVG; MIZEL, a.a.O., S. 640 f.). Immerhin dient das Instrument der Annullierung des Führerausweises auf Probe der strengeren Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenkende und damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGE 136 I 345, Erw. 6.1). Darauf deutet im Übrigen auch die vom Gesetzgeber verhängte Sperrfrist von einem Jahr hin, die zur Klärung der Fahreignung der neulenkenden Person mittels verkehrspsychologischem Gutachten geboten ist (vgl. BBl 1999 4485).

Nach einer zweiten Widerhandlung innerhalb der Probezeit, die mit einem Ausweisentzug zu ahnden ist, erfordert es die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der betroffenen Neulenkerin oder dem betroffenen Neulenker den Führerausweis auf Probe grundsätzlich umgehend vorsorglich abzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015, Erw. 2.1; 1C_324/2013 vom 9. September 2013, Erw. 2.4; BICKEL, a.a.O., N. 46 zu Art. 15a SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 22 zu Art. 15a SVG). Herrscht noch keine Klarheit über die Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, ist der Führerausweis aber bereits vorsorglich entzogen, die Sperrfrist in Gang gesetzt und die Verkehrssicherheit dadurch gewährleistet, liegt es im Ermessen des zuständigen Strassenverkehrsamts, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls das Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2013 vom 9. September 2013, Erw. 2.4). Ist eine Verkehrsregelverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellt, kann die Behörde nicht nur den vorsorglichen Entzug, sondern sogleich die Annullierung des Führerausweises auf Probe anordnen (MIZEL, a.a.O., S. 643). Steht die Widerhandlung jedoch nicht zweifelsfrei fest, wartet die Behörde grundsätzlich den Ausgang des Strafverfahrens ab und kann von einem vorsorglichen Entzug absehen, sofern die Verkehrssicherheit nicht gefährdet erscheint (siehe zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.14 vom 25. März 2020, Erw. II/2.3; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 166 vom 29. Juli 2015, Erw. 2.2; MIZEL, a.a.O., S. 644).

Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Verkehrsregelverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit als erstellt gilt.

2.4.4. Zunächst ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, indem sie am 21. Dezember 2021 nicht mit genügender Rücksichtnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge einen Fahrstreifenwechsel vollzog und in der Folge eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug verursachte, eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG begangen hat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

In Bezug auf den Vorfall vom 24. März 2022 lässt sich den Strafakten und insbesondere der vorhandenen Fotodokumentation entnehmen, dass das Fahrzeug, welches auf den Vater der Beschwerdeführerin eingelöst ist, am besagten Tag in Q. mit einer Geschwindigkeit von 69 km/h von einem Messgerät erfasst und die innerorts zulässige Geschwindigkeit damit um (toleranzbereinigte) 16 km/h überschritten wurde. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf dem ihrem Vater zugestellten Formular zur Bekanntgabe der Personalien der verantwortlichen fahrzeuglenkenden Person ihre eigenen Daten vermerkte, zum Vorfall festhielt, sie habe einen Notfall im Büro gehabt und ein "Entzug von der Prüfung" könne zu ihrer fristlosen Kündigung führen, sowie die Angaben im Formular mit ihrer Unterschrift bestätigte. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass auf dem Radarbild nicht erkennbar ist, wer das Fahrzeug im betreffenden Zeitpunkt gelenkt hat. Zwar lassen sich die Umrisse eines Kopfs mit runder Gesichtsform ausmachen, jedoch lässt die Bildqualität keine konkreten Rückschlüsse auf die fahrzeuglenkende Person zu. Somit liefert das Radarbild keine Hinweise dafür, ob die Beschwerdeführerin zum besagten Zeitpunkt das Fahrzeug ihres Vaters gelenkt hat. Allerdings hat sie das Formular zu den Personalien der verantwortlichen fahrzeuglenkenden Person vorbehaltlos ausgefüllt und dabei die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Notfall im Büro gar zu erklären versucht. Dieses Verhalten darf als Indiz dafür gewertet werden, dass sie am 24. März 2022 um 07:13 Uhr das Fahrzeug ihres Vaters tatsächlich gelenkt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.277/2004 vom 15. September 2004, Erw. 3.1). Hinzu kommt, dass sie bereits am 21. Dezember 2021 auf ihrem Arbeitsweg mit demselben Fahrzeug unterwegs war. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie dieses regelmässig für ihren Arbeitsweg benutzt und sie unter Umständen als materielle Halterin des Fahrzeugs zu betrachten ist (vgl. BGE 129 III 102, Erw. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einer nicht identifizierten fahrzeuglenkenden Person begangen worden ist, nämlich ebenfalls ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_812/2011 vom 19. April 2012, Erw. 1.5). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin während der gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2022 laufenden Rechtsmittelfrist mit keinem Wort bestritt, die Widerhandlung am 24. März 2022 begangen zu haben und im Gegenteil beantragte, es sei infolge der beiden Widerhandlungen eine Gesamtmassnahme zu verfügen. Erst nach Ablauf der Beschwerdefrist führte sie in ihrer Replik aus, die Widerhandlung vom 24. März 2022 sei lediglich unter der Prämisse einer Gesamtmassnahmenbildung unbestritten. Dass die Forderung nach einer Gesamtmassnahme unter einem derartigen Vorbehalt gestanden hätte, lässt sich der Beschwerdeschrift allerdings nicht entnehmen, ein entsprechender Hinweis wäre jedoch von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, wenn sie sich tatsächlich auf den Standpunkt stellen möchte, es bestünden Zweifel an ihrer Schuld. Bezeichnenderweise macht sie im bisherigen Administrativmassnahmeverfahren nicht einmal geltend, das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt zu haben. Dieses Vorgehen ist als weiteres Indiz dafür zu betrachten, dass es mutmasslich die Beschwerdeführerin war, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Es bestehen demnach nicht unerhebliche Indizien dafür, dass der Tatvorwurf zutreffen könnte.

Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass sie zumindest im Strafverfahren den Tatvorwurf ausdrücklich bestreitet (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Mai 2022, S. 3 [Strafakten, act. 12]) und im vorliegenden Verfahren ein Beweisverwertungsverbot geltend macht, da sie vor der Bekanntgabe ihrer Personalien als verantwortliche Lenkerin nicht über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 erster und zweiter Satz der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Einvernahmen ohne die Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a–d StPO sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2021 vom 26. August 2021, Erw. 1.3.2 mit Hinweis). Sachlich besteht das Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich aller Fragen, insbesondere zur Sache und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Einzig hinsichtlich der Personalien besteht eine Aussagepflicht, ausser die entsprechenden Aussagen würden im Ergebnis einer Selbstbelastung gleichkommen (MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: BSK StPO], N. 4 zu Art. 113 StPO;

VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 113 StPO). Macht die beschuldigte Person Angaben, die in irgendeiner Form Eingang in die Strafakten finden, sind sie nur verwertbar, wenn vorgängig die Rechtsbelehrung nach Art. 158 StPO stattgefunden hat (NIKLAUS RUCKSTUHL, BSK StPO, N. 7 zu Art. 158 StPO).

Im vorliegenden Fall wurde der Vater der Beschwerdeführerin als Halter des betreffenden Fahrzeugs von der Stadtpolizei Baden aufgefordert, die Personalien der für die registrierte Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlichen Person mittels Formular mitzuteilen. In der Folge hat sich die Beschwerdeführerin selbst als für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortliche Lenkerin ausgegeben, was im Ergebnis einer Selbstbelastung gleichkommt, ansonsten kein Strafbefehl gegen sie ergangen wäre. Weder im polizeilichen Begleitschreiben noch im Formular war jedoch eine entsprechende Rechtsbelehrung aufgeführt; das Begleitschreiben enthielt lediglich vage Angaben über die möglichen Straffolgen. Wie diese Sachlage respektive die von der Beschwerdeführerin gewählte Verteidigungsstrategie letztendlich zu werten ist, wird die Strafbehörde zu entscheiden haben. Es ist jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen, dass diese den Argumenten der Beschwerdeführerin folgen und auf ein Beweisverwertungsverbot erkennen könnte. Ein Freispruch liegt somit durchaus im Bereich des noch Möglichen, weshalb zum heutigen Zeitpunkt noch nicht davon auszugehen ist, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verkehrsregelverletzung der Beschwerdeführerin angelastet werden kann. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich freigesprochen werden, fiele die Annullierung des Führerausweises auf Probe ausser Betracht. Deshalb ist zunächst das besagte Strafverfahren abzuwarten, bevor die Administrativbehörde über die (definitive) Annullierung des Führerausweises auf Probe entscheidet. Damit wird – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – auch verhindert, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Straf- und Administrativbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden (vgl. BGE 119 Ib 158, Erw. 2c/bb). Folglich erweist sich die Annullierung des Führerausweises auf Probe derzeit als verfrüht und daher als unrechtmässig, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.

3.

3.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG).

3.2. Nachdem die angefochtene Annullierung des Führerausweises auf Probe aufzuheben und in Bezug auf die Widerhandlung vom 24. März 2022 das

Strafverfahren abzuwarten ist, ist die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Dieses wird nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens eine Neubeurteilung bezüglich einer allfälligen Annullierung des Führerausweises auf Probe vornehmen müssen, wobei bis dahin das hängige Administrativmassnahmeverfahren zu sistieren sein wird. Das Strassenverkehrsamt wird in diesem Zusammenhang erneut darauf hingewiesen, dass es vor einer allfälligen Annullierung des Führerausweises auf Probe das rechtliche Gehör zu gewähren haben wird (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/4.2; WBE.2017.457 vom 31. Januar 2018, Erw. II/3). Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob während der weiteren Dauer des Administrativmassnahmeverfahrens aufgrund der im Raum stehenden Widerhandlungen allfällige Massnahmen angezeigt sind oder ob der Beschwerdeführerin der Führerausweis auf Probe, wie von ihr beantragt, herauszugeben ist.

Mit der am 21. Dezember 2021 begangenen leichten Widerhandlung hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen einen Entzugsgrund gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG gesetzt, da sie bereits mit Verfügung vom 14. Januar 2021 und daher weniger als ein Jahr zuvor mit einer Administrativmassnahme (Verwarnung) belegt worden war. Auch ist unbestritten, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 16 km/h grundsätzlich als leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG zu qualifizieren wäre (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8). Umstände, welche diesfalls das Handeln der Beschwerdeführerin in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, liegen vorderhand nicht vor, jedenfalls vermöchte ein "Notfall im Büro" eine derartige Verkehrsregelverletzung keinesfalls zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Sollte ihr die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. März 2022 angelastet werden können, hätte sie damit voraussichtlich eine leichte Widerhandlung begangen, die mit Blick auf die vorherigen Widerhandlungen einen erneuten Entzug des Führerausweises auf Probe und damit dessen Annullierung zur Folge hätte. Dabei ist es wie ausgeführt unerheblich, dass noch kein Entscheid des Strassenverkehrsamts über die erste Widerhandlung vom 21. Dezember 2021, die einen Entzugsgrund setzte, vorlag. Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass diese erste Widerhandlung zu einem Strafbefehl führte. Aufgrund ihres bereits in jenem Zeitpunkt getrübten automobilistischen Leumunds hätte ihr bewusst sein müssen, dass eine derartige Widerhandlung im Strassenverkehr administrativrechtliche Konsequenzen zeitigen würde. Immerhin hat sie auf der Autobahn einen Verkehrsunfall verursacht und somit eine nicht unerhebliche Verkehrsgefährdung geschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022, Erw. 6.2 f.). Es war wohl dem Zufall geschuldet, dass dabei kein Personenschaden entstanden ist, immerhin war die andere beteiligte Fahrzeuglenkerin mit ca. 50 km/h auf der Überholspur unterwegs, als die Beschwerdeführerin den Fahrbahnwechsel vollzog und es trotz der durch die Drittperson eingeleiteten Vollbremsung zur Kollision kam. Angesichts dieses Vorfalls durfte von der Beschwerdeführerin in der Folge ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und an sorgfältigem künftigem Fahrverhalten während der noch laufenden Probezeit erwartet werden (vgl. BGE 146 II 300, Erw. 4.3).

Nach dem Gesagten droht der Beschwerdeführerin durch die im Raum stehende Widerhandlung vom 24. März 2022 eine künftige Annullation des Führerausweises auf Probe. Wie erwähnt, erfordert es die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, diesfalls den Führerausweis auf Probe grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen. Das Strassenverkehrsamt wird zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführerin bis zur Klärung des bestrittenen Tatvorwurfs der Führerausweis auf Probe vorsorglich zu entziehen ist oder ob aufgrund der noch nicht zweifelsfrei feststehenden Widerhandlung die Verkehrssicherheit nicht als derart gefährdet erscheint, ein sofortiger vorsorglicher Führerausweisentzug entsprechend nicht gerechtfertigt und ihr der Führerausweis daher herauszugeben wäre. Sollte es davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall kein vorsorglicher Entzug angezeigt ist, so wird es den Führerausweis der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auszuhändigen haben. Bis zum Entscheid des Strassenverkehrsamts über einen allfälligen vorsorglichen Sicherungsentzug kann der Beschwerdeführerin der Führerausweis aufgrund der – zumindest infolge der drohenden Annullierung – bestehenden Bedenken an ihrer Fahreignung nicht ausgehändigt werden.

Was den Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, wonach ihr aufgrund der Widerhandlung vom 21. Dezember 2021 der Führerausweis für einen Monat zu entziehen sei, so ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, im Rahmen der Überprüfung einer erfolgten Annullierung als erste Instanz über einen Warnungsentzug des Führerausweises auf Probe zu befinden, zumal dieser wohl zusätzlich eine – von der Beschwerdeführerin nicht beantragte – Verlängerung der Probezeit zur Folge hätte (vgl. Art. 15a Abs. 3 SVG). Über die administrativrechtlichen Konsequenzen, welche die Widerhandlung vom 21. Dezember 2021 zeitigt, wird das Strassenverkehrsamt – gegebenenfalls erst nach rechtskräftigem Abschluss des in Bezug auf die Widerhandlung vom 24. März 2022 noch hängigen Strafverfahrens – zu entscheiden haben, womit auch sichergestellt ist, dass die Beschwerdeführerin keiner Instanz verlustig geht. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.

4.

Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans Strassenverkehrsamt zurückzuweisen.

5.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 6. Juli 2022 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Die Beschwerdeführerin beantragt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine leichte Widerhandlung begründe keine Gefährdung der Verkehrssicherheit (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8 f.).

Zuständig zur Anordnung des Entzugs oder der (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung oder zur Anordnung anderweitiger vorsorglicher Massnahmen ist die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied (§ 46 Abs. 2 VRPG). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (AGVE 1977, S. 283 f., Erw. 2; vgl. MERKER, a.a.O., N. 49 zu § 44 aVRPG).

Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil sich bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, im Wesentlichen die gleichen materiellen Fragen stellen wie beim Entscheid über den Ausweisentzug selbst. Das Verwaltungsgericht verzichtet deshalb auf einen vorgängigen, separaten Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und fällt stattdessen mit zeitlicher Präferenz den Entscheid in der Hauptsache. Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der vorinstanzliche Entscheid wird antragsgemäss aufgehoben, wobei offen ist, ob das Strassenverkehrsamt nach Abwarten des Strafverfahrens eine Annullierung des Führerausweises auf Probe anordnen wird. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang in Bezug auf die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.327 vom 4. Januar 2021, Erw. III/3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist somit im Hinblick auf die Kostenverlegung als obsiegend zu betrachten. Da dem DVI und dem Strassenverkehrsamt weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, gehen die vorinstanzlichen sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin der von ihr im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

2.

2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend gilt, haben ihr aufgrund ihrer Parteistellung das DVI und das Strassenverkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen. Das Strassenverkehrsamt hat der Beschwerdeführerin als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zudem die Parteikosten des Verfahrens vor DVI zu ersetzen.

2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif).

2.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Höhe von insgesamt Fr. 5'997.05 geltend, wobei er darauf verzichtet hat, die Parteikosten für die beiden Verfahren einzeln auszuweisen. Aus der detaillierten Aufstellung seiner Leistungen ergibt sich ein Zeitaufwand für das vorinstanzliche Verfahren von 11 Stunden und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von 10.4167 Stunden. Hinzu kommen gemäss Kostennote jeweils eine Pauschale von 4 % für die Spesen sowie 7.7 % Mehrwertsteuer. Somit macht er Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 3'080.20 sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Höhe von Fr. 2'916.90 geltend.

2.4. Wie bereits ausgeführt, wird durch die Grundentschädigung unter anderem auch die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Administrativverfahren fand allerdings keine Verhandlung statt. Die Komplexität der Materie ist höchstens als durchschnittlich zu bezeichnen, was sich auch darin zeigt, dass die Beschwerdeschrift sowie die Replik in materiell-rechtlicher Hinsicht auf insgesamt rund fünf Seiten relativ knapp ausfielen. Angesichts dessen erscheint der vom Rechtsvertreter vermerkte Zeitaufwand von 11 Stunden als eher an der oberen Grenze angesiedelt; von einem mehr als durchschnittlichen Arbeitsaufwand ist hier jedenfalls nicht auszugehen. Diesbezüglich sei angemerkt, dass der Rechtsvertreter am 3. Juni 2022 dieselbe Leistung (Studium der Beschwerdeantwort des Strassenverkehrsamts) doppelt verrechnet hat, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Etwas höher zu gewichten als die Schwierigkeit ist die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

2.5. Die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren beläuft sich je nach Aufwand auf fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Rechtsvertreter im Verfahren vor DVI bereits über 10 Stunden aufgewendet hat, ihm die Materie daher bereits bestens bekannt war und zudem keine besondere Komplexität der Sache vorlag, wird der geltend gemachte Aufwand für das Verfahren vor Verwaltungsgericht von ebenfalls über 10 Stunden als überhöht eingeschätzt. Es erscheint daher insgesamt angemessen, für das Rechtsmittelverfahren einen Abzug von 20 % vorzunehmen. Dementsprechend wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 2'400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Das DVI und das Strassenverkehrsamt sind anzuweisen, der Beschwerdeführerin diese Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 6. Juli 2022 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen.

1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Führerausweis auf Probe nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auszuhändigen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein vorsorglicher Entzug des Führerausweises auf Probe erfolgt.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

3.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.

3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrsamt werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'400.00 je hälftig mit je Fr. 1'200.00 zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (samt Akten) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat

Strafakten nach Rechtskraft an: das Statthalteramt Bezirk Dietikon

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. Oktober 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Bauhofer Lang