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Entscheid

WBE.2022.353

WBE.2022.353 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-11-18

18. November 2022Deutsch7 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.353 / pm / jb (DVIRD.22.13) Art. 193 Urteil vom 18. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Meyer Beschwerde- A._____ führer gegen Departeme...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2022.353 / pm / jb (DVIRD.22.13) Art. 193

Urteil vom 18. November 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Meyer

Beschwerde- A._____ führer

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Straf- und Massnahmenvollzug (Wiederaufnahme)

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 6. Juli 2022

Sachverhalt

A.

1.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 widerrief das Amt für Justizvollzug gegenüber A. die Bewilligung für den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit vom 20. November 2020 und stellte den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit ein.

2.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 ab. Dieser begründete Entscheid wurde A. am 15. Oktober 2021 zugestellt. Innert der Rechtsmittelfrist erhob A. keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

B.

1.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 stellte A. ein Begehren um Revision des Urteils (Entscheids) des DVI vom 8. Oktober 2021 und machte sinngemäss die Nichtigkeit des Entscheids vom 8. Oktober 2021 geltend.

2.

Mit Schreiben des DVI vom 28. Januar 2022 wurde A. mitgeteilt, dass der Entscheid des DVI vom 8. Oktober 2021 rechtskräftig geworden sei und feststehe, dass der Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit eingestellt werde. Weiter wurde ihm erläutert, welche Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens erfüllt sein müssen. Zudem wurde A. die Möglichkeit geboten, das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Auf dieses Schreiben hat A. nicht reagiert.

3.

Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 verfügte das DVI:

1.

Auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 300.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 66.80, zusammen Fr. 366.80, hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Beschwerde vom 8. September 2022 gelangte A. an das Verwaltungsgericht und beantragte:

1.

Der vorliegende Entscheid bzw. die verfügten Massnahmen sind vollumfänglich aufzuheben und die Kosten und Gebühren sind auf die Staatskassen zu nehmen bzw. abzuschreiben.

2.

Die Gerichtsgebühren und Bussen sind abzuschreiben.

3.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind abzuschreiben.

4.

Das Verfahren ist wie beantragt wieder aufzunehmen (Wiederaufnahme).

2.

Mit Verfügung vom 16. September 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 600.00 zu leisten oder gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.

3.

Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bis zum 10. Oktober 2022 nicht geleistet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, sollte er den einverlangten Vorschuss innert der angesetzten Nachfrist nicht leisten.

4.

Nach Versand der Verfügung vom 12. Oktober 2022 übergab der Beschwerdeführer der Post am 17. Oktober 2022 eine auf den 5. Oktober 2022 datierte Eingabe, worin er um Erstreckung der mit Verfügung vom 16. September 2022 angesetzten Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bzw. zur Einreichung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege um zwei Wochen bis Ende Oktober 2022 ersuchte. Die Eingabe des Beschwerdeführers ging am 18. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht ein.

5.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 trat der Instruktionsrichter auf das Fristerstreckungsgesuch nicht ein, da dieses nach Ablauf der mit Verfügung vom 16. September 2022 angesetzten Frist eingereicht worden war

und wies den Beschwerdeführer darauf hin, er habe innert der ihm mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 angesetzten Frist entweder den Kostenvorschuss zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, zu begründen und zu belegen.

6.

Am 13. November 2022 übergab der Beschwerdeführer der Post eine auf den 4. November 2022 datierte Eingabe, in der er geltend machte, er wisse nichts von der Verfügung vom 12. Oktober 2022 und damit auch nichts von der zuletzt angesetzten Frist. Fristen von zehn Tagen seien zudem zu kurz. Dieser Eingabe legte er eine Kopie der Verfügung vom 18. Oktober 2022 bei, wobei er auf dem Geschäftskopf handschriftlich "Antrag unentgeltliche Rechtspflege" vermerkt hatte.

7.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

II.

1.

Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die instruierende Behörde in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer angemessenen Frist einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss erheben. Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert angemessener Frist, setzt ihr die instruierende Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten wird (§ 30 Abs. 2 VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss innert der von Gesetzes wegen als letztmalig ausgestalteten Frist von 10 Tagen nicht. Zwar brachte er auf der Beilage zu seiner Eingabe vom 4. November 2022 (Postaufgabe 13. November 2022 / Posteingang 14. November 2022) einen Vermerk "Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege" an, auf dieses Gesuch ist jedoch nicht einzutreten, nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen ist. Der Beschwerdeführer hatte zudem genügend Zeit, ein solches Gesuch zumindest knapp zu begründen und mit den wichtigsten Belegen zu versehen. Fehl geht auch sein Einwand, er habe keine Kenntnis von der Verfügung vom 12. Oktober 2022 und der darin enthaltenen Frist erhalten, lässt sich doch dem Sendungsnachweis entnehmen, dass die betreffende Verfügung der Post am 12. Oktober 2022 übergeben und dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2022 am Postschalter gegen Unterschrift ausgehändigt bzw. zugestellt wurde.

III.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang und mangels anwaltlicher Vertretung nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 94.00, gesamthaft Fr. 594.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 18. November 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Cotti Meyer