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Entscheid

WBE.2022.354

WBE.2022.354 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-10-14

14. Oktober 2022Deutsch13 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.354 / ae / we (BE.2022.017) Art. 106 Urteil vom 14. Oktober 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____, führerin 1 Beschwerde- B._...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2022.354 / ae / we (BE.2022.017) Art. 106

Urteil vom 14. Oktober 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Erny

Beschwerde- A._____, führerin 1

Beschwerde- B._____, führer 2

gegen

Gemeinderat C._____,

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 15. Juli 2022

Sachverhalt

A.

1.

B. und A. wohnten zusammen mit ihrer Tochter in C. Am 17. September 2020 stellten sie ein Gesuch um materielle Hilfe.

2.

Mit Protokollauszug vom 6. Dezember 2021 beschloss der Gemeinderat C.:

Das Gesuch um materielle Hilfe, von B., vom 17.09.2021 [richtig: 17.09.2020] wird abgelehnt.

B.

1.

Gegen diesen Entscheid erhoben B. und A. mit Eingabe vom 17. Januar 2022 Verwaltungsbeschwerde an das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG.

2.

Am 15. Juli 2022 entschied die Beschwerdestelle SPG:

Verfügung

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 91.00, gesamthaft Fr. 1'491.00, werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

C.

1.

Dagegen erhoben B. und A. mit Eingabe vom 14. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:

"1. Der Entscheid des DGS vom 15.7.22, eing. 19.7.22 sei aufzuheben. Die Gemeinde C. sei zu verurteilen, meiner Ehefrau + D., Sozialhilfe zu erteilen und vor 1.7.22 auch mir.

2. Die Sozialhilfe sei sofort superprovisorisch, vorsorglich anzuordnen.

3. Es seien unabhängige Verwaltungsrichter einzusetzen.

4. Es sei meinen Familienmitgliedern + mir eine Parteientschädigung von mindestens je 1'000.- + je eine Genugtuung von CHF 120'000.- zuzusprechen.

5. Es sei ein amtlicher unentgeltlicher Anwalt einzusetzen für uns alle."

2.

Mit Schreiben vom 16. September 2022 wies der instruierende Verwaltungsrichter darauf hin, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden war. Er gab den Beschwerdeführenden bis am 28. September 2022 Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen.

3.

Mit E-Mail vom 28. September 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden um eine Fristerstreckung bis zum 27. November 2022.

4.

Am 30. September 2022 verfügte der instruierende Verwaltungsrichter, dass auf das Fristerstreckungsgesuch nicht eingetreten werde, und ersuchte die Beschwerdestelle SPG um Einreichung sämtlicher Akten.

5.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Dessen Entscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden fordern mit Begehren Ziffer 3 die Einsetzung von "unabhängigen Richtern". Insbesondere verlangen sie die Beurteilung durch Richterinnen und Richter, die noch nie mit ihnen zu tun gehabt haben und die über eine "human-sozial-christlich-kommunistisch-liberale" Grundeinstellung verfügen. Sämtliche amtierenden aargauischen Verwaltungsrichterinnen und -richter werden abgelehnt. Die Beschwerdeführenden bringen vor, schon mehrere Beschwerden am Verwaltungsgericht eingereicht zu haben, welche allesamt abgewiesen worden seien. Aus der Mitwirkung an diesen Abweisungsentscheiden, welche die Beschwerdeführenden als qualifiziert unrichtig erachten, leiten sie eine Vorbefassung der abgelehnten Gerichtspersonen ab.

2.2

Der Anspruch einer Person auf die Beurteilung durch ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der Anspruch gewährt Schutz vor der Beurteilung durch ein Gericht, das tatsächlich und nach dem auf objektiven Anzeichen beruhenden äusseren Anschein sachfremden Einflüssen ausgesetzt ist, die seine Stellung als Vermittler zwischen den Parteien beeinträchtigen (vgl. JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 30 N 23). Nach der Rechtsprechung besteht der Anschein der Befangenheit, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.1; 140 I 326, Erw. 5.1; 137 I 227, Erw. 2.1; 136 I 207, Erw. 3.1).

Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich die Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326, Erw. 5.1; 131 I 113, Erw. 3.4; 131 I 24, Erw. 1.2; 114 Ia 50, Erw. 3d).

Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen praxisgemäss im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Gerichtsperson zu erregen, die sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400, Erw. 3b). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGE 116 Ia 135, Erw. 3a;

Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen praxisgemäss im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Gerichtsperson zu erregen, die sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400, Erw. 3b). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGE 116 Ia 135, Erw. 3a;

115 Ia 400, Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018, Erw. 2.1).

2.3. Ist der Ausstand streitig, entscheidet, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde in der Regel unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 16 Abs. 4 VRPG). Ein Gericht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst über den eigenen Ausstand entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsgründe unzulässig sind. Unzulässigkeit ist speziell bei missbräuchlichen Ausstandsgesuchen gegeben, oder wenn es offensichtlich an einer vernünftigen Grundlage mangelt oder wenn das Ausstandsgesuch nachweislich sonstwie untauglich erscheint (vgl. BGE 129 III 445, Erw. 4.2.2; 122 II 471, Erw. 3a mit Hinweisen). Ein untauglicher Ablehnungsgrund liegt vor, wenn eine Gerichtsperson einzig aus dem Grund abgelehnt wird, weil diese in früheren Verfahren mitgewirkt habe, die nicht im Sinne eines Gesuchstellers entschieden wurden (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen). In solchen Fällen genügt es, wenn eine Gerichtsabteilung feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzungen für ein Ausstandsverfahren fehlen, da keine Ermessensausübung durch die Richterinnen und Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. Die in der Sache selbst zuständige Gerichtsabteilung kann über diese Feststellung entscheiden, auch wenn einzelne Mitglieder vom Ausstandsbegehren betroffen sind.

2.4. Die Beschwerdeführenden zeigen in ihrer Begründung nicht auf, inwiefern sich die amtierenden Verwaltungsrichterinnen und -richter ihnen gegenüber in einem Mass festgelegt hätten, das den Ausgang des Verfahrens als nicht mehr offen erscheinen liesse. Sie legen nicht dar, in welchem Verfahrensstadium und bei welchen Fragen eine qualifiziert falsche Beurteilung vorgenommen worden wäre oder ein besonders krasser und wiederholter Irrtum vorgelegen hätte. Sie substantiieren auch nicht, inwiefern Gerichtspersonen sich ihnen gegenüber parteiisch und unsachlich verhalten hätten, indem sie beispielsweise eigene Interessen verfolgten. Die Beschwerdeführenden begründen die angeblich fehlende soziale Grundhaltung einzig damit, dass noch keine Beschwerde gutgeheissen worden sei. In Anbetracht dieser Erfolgsquote mag es ein Stück weit nachvollziehbar sein, dass die Beschwerdeführenden in ihrem subjektiven Empfinden zur Schlussfolgerung gelangen, dass die beteiligten Richterinnen und Richter ihnen nicht wohlgesinnt wären. Es gibt jedoch objektiv keine Anhaltspunkte dafür. Es fehlt offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG. Das Ausstandsgesuch erweist sich folglich als unzulässig. Damit steht es den betroffenen Richterinnen und Richtern zu, über den eigenen Ausstand zu entscheiden (vgl. vorne Erw. 2.3).

Zusammenfassend erweist die Begehren Ziffer 3 als offensichtlich unbegründet; auf das Ausstandsgesuch (und damit das Gesuch um Einsetzung ausserordentlicher Richterinnen und Richter) ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG ist innert

30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen (§ 58 Abs. 3 SPG und § 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 44 Abs. 1 VRPG). Im sozialhilferechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstillstandsfristen (§ 58 Abs. 2bis SPG). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbrechung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG).

Die Beschwerdefrist beginnt nach der Zustellung des Entscheids am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch dann, wenn der Folgetag ein Samstag, Sonntag oder ein Feiertag ist (NINA J. FREI, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2014, Art. 142 N 7). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Gerichtsort bundesrechtlich oder von kantonalem Recht anerkannten Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, ist von Amtes wegen zu prüfen (sog. Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung). Wird die (Rechtsmittel-)Frist nicht gewahrt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, Vorbem. zu § 38 N 1 ff.; § 40 N 6; siehe auch MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19 – 28a N 50 ff.).

3.2. Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs ist eine ordnungsgemässe Zustellung des Entscheids. Als ordnungsgemässe Zustellung gilt grundsätzlich die tatsächliche Aushändigung des Entscheids an die Adressatin bzw. den Adressaten oder an eine andere zur Entgegennahme berechtigte Person bzw. bei Zustellung durch gewöhnlichen Brief der Einwurf in den betreffenden Briefkasten. In der allgemeinen kantonalen Verwaltungsrechtspflege ist nicht festgelegt, wie Entscheide zuzustellen sind (vgl. § 26 VRPG, Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.258 vom 20. Dezember 2017, Erw. I/2.2.2). Die Eröffnung kann somit unter anderem mittels Zustellung per A-Post Plus erfolgen.

Als Tag der Zustellung gilt derjenige Tag, an welchem der Entscheid der Adressatin bzw. dem Adressaten tatsächlich zugeht, wobei es für eine ordnungsgemässe Zustellung genügt, wenn die Sendung in ihren bzw. seinen Machtbereich gelangt. Ob die Adressatin bzw. der Adressat die Verfügung respektive den Entscheid nach der Zustellung zur Kenntnis nimmt oder nicht, ist für den Beginn des Fristenlaufs unerheblich. Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist.

3.3. Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch die Empfängerin bzw. den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird die Adressatin bzw. der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich der Empfängerin bzw. des Empfängers nachzuverfolgen (zur Praxis betreffend A-Post Plus-Zustellung vgl. BGE 142 III 599, Urteil des Bundesgerichts 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019, Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.258 vom 20. Dezember 2017).

3.4. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG wurde den Beschwerdeführenden am 19. Juli 2022 per A-Post Plus zugestellt (vgl. Akten SPG, S. 115 f.). Entsprechend begann der Fristenlauf am 20. Juli 2022 und endete am 18. August 2022. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde datiert vom 14. September 2022 und wurde gleichentags der Post übergeben. Damit erfolgt die Eingabe verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden darf.

II.

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 800.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2.

Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss (§ 32 Abs. 2 VRPG) und mangels anwaltlicher Vertretung (§ 29 VRPG) ausser Betracht.

3.

Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege, d.h. um Befreiung von den Verfahrenskosten und um gerichtliche Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da die Beschwerdefrist klar verpasst worden ist. Dies wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. September 2022 auch angezeigt; auf das Angebot, innert Frist die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückziehen, haben sie indessen nicht reagiert. Den Beschwerdeführenden musste im Übrigen die Bedeutung der Fristeinhaltung umso mehr bewusst sein, als aufgrund verpasster Fristen bereits auf frühere Beschwerden von ihnen nicht eingetreten werden durfte (Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2017.402 vom 9. November 2017; WBE.2021.473 vom 2. Februar 2022).

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

4.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 133.00, gesamthaft Fr. 933.00, sind von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

5.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden den Gemeinderat C. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 14. Oktober 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Michel Erny