WBE.2022.357
WBE.2022.357 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-05-09
9. Mai 2023Deutsch21 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.357 / jl / jb (DVIRD.22.27) Art. 84 Urteil vom 9. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2022.357 / jl / jb (DVIRD.22.27) Art. 84
Urteil vom 9. Mai 2023
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Nüschelerstrasse 49, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises / Sperrfrist
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 22. Juni 2022
Sachverhalt
A.
1.
A., geboren am tt.mm. 1999, erwarb den Führerausweis auf Probe der Kategorie B (Personenwagen) am tt.mm. 2017 mit einer Gültigkeitsdauer bis und mit tt.mm. 2020. Ihm gegenüber wurde bis anhin die folgende Administrativmassnahme ausgesprochen:
21.02.2019 Verwarnung (leichte Widerhandlung; Missachten Brillenauflage [begangen am 22.11.2018]).
2.
Nachdem A. am tt. Oktober 2021 den vorgeschriebenen Weiterbildungskurs absolviert hatte, erteilte ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) am tt. Oktober 2021 den unbefristeten Führerausweis.
3.
Am tt. Oktober 2021 traf der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Oktober 2021 beim Strassenverkehrsamt ein. Darin wurde A. unter anderem vorgeworfen, am 23. September 2021 auf der Autobahn A1 in Zürich zum Zweck des Rechtsüberholens den Pannenstreifen benützt, ohne die erforderliche Berechtigung ein Fahrzeug gelenkt und die Auflage der Brillentragpflicht missachtet zu haben.
4.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis von A. gestützt auf "Art. 15e i.V.m. Art. 16 ff." des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) für sechs Monate ab 18. März 2022 bis und mit 28. August 2022 (unter Anrechnung eines Teilentzugs in der Zeit ab 23. September 2021 bis und mit tt. Oktober 2021). Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus:
Fahren ohne Führerausweis (Führerausweis auf Probe abgelaufen) Missachten Brillenauflage im Führerausweis
Begangen am: 23. September 2021 in Zürich.
B.
1.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. Januar 2022 liess A. am 24. Februar 2022 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sperrfrist von sechs Monaten sei vom 24. September 2021 bis zum 23. März 2022 festzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
2.
Am 22. Juni 2022 entschied das DVI:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 190.–, zusammen Fr. 1'190.–, zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Mit Eingabe vom 14. September 2022 liess A. gegen den ihm am 27. Juli 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sperrfrist von sechs Monaten sei vom 24. September 2021 bis zum 23. März 2022 festzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beschwerdegegners.
2.
Am 17. Oktober 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 verzichtete das Strassenverkehrsamt unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 14. März 2022 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
4.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. März 2023 wurden bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafakten angefordert und den Beteiligten wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben.
5.
Am 14. März 2023 gingen die Strafakten betreffend den Vorfall vom 23. September 2021 beim Verwaltungsgericht ein.
6.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
II.
1.
1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende – unbestrittene – Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):
Am 23. September 2021 um 18.34 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit einem Lieferwagen auf der Autobahn A1 in Zürich, Fahrtrichtung Bern. Über eine Distanz von mindestens 500 m befuhr er den Pannenstreifen mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h bis 80 km/h. Dabei fuhr er an der stockenden Fahrzeugkolonne rechts vorbei. Seine Fahrt setzte er fort bis zum Rastplatz Büsisee, wo er auf einem Parkplatz für Gehbehinderte parkierte. Bei der darauffolgenden polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einerseits die Auflage 01 seines Führerausweises (Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen) missachtet hatte und andererseits der Führerausweis auf Probe bereits abgelaufen war. Er hatte den erforderlichen Weiterbildungskurs noch nicht besucht (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Oktober 2021).
1.2. Als Folge des Vorfalls vom 23. September 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Oktober 2021 unter anderem wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]), Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe (Art. 95 Abs. 2 SVG) und Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung (Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Beschwerdeführer am 23. Januar 2022 seine dagegen erhobene Einsprache zurückgezogen hatte.
1.3. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2021 mit einem abgelaufenen Führerausweis auf Probe ein Motorfahrzeug lenkte und er daher nicht im Besitz eines (gültigen) Führerausweises im Sinne von Art. 15e SVG war. Umstritten sind die daraus resultierenden Rechtsfolgen.
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar, dass gestützt auf Art. 15e SVG grundsätzlich eine Sperrfrist von sechs Monaten, die am Tag der Widerhandlung zu laufen beginne, anzuordnen sei. Da dem Beschwerdeführer am tt. Oktober 2021 in Unkenntnis der am 23. September 2021 begangenen Widerhandlung der Führerausweis definitiv erteilt worden und er somit ab jenem Zeitpunkt stets fahrberechtigt gewesen sei, sei es aber gerechtfertigt, die Sperrfrist erst im Zeitpunkt der Entzugsverfügung zu vollziehen. Dieses Vorgehen sei vergleichbar mit dem Annullierungsverfahren: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es zulässig, als Beginn der Sperrfrist das Datum der Annullierungsverfügung festzulegen, wenn der Führerausweis bis zum Abschluss des Administrativverfahrens belassen worden sei. Würde im vorliegenden Fall die Sperrfrist bereits im Zeitpunkt der Widerhandlung zu laufen beginnen, wäre der Beschwerdeführer, der ab dem tt. Oktober 2021 jederzeit am Strassenverkehr habe teilnehmen können, erheblich bessergestellt im Vergleich zu all jenen, die den Führerausweis bereits im Zeitpunkt der Widerhandlung für die Dauer der Sperrfrist abgeben müssten. Da der Beschwerdeführer den unbefristeten Führerausweis nicht beim Strassenverkehrsamt hinterlegt und keinen umgehenden Vollzug der Massnahme beantragt habe, könne die Zeit des angeblichen Verzichts auf das Lenken eines Motorfahrzeugs nicht an die Sperrfrist angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, er sei – nach entsprechender Auskunft der Polizei und seines Rechtsvertreters – von einer Sperrfrist von sechs Monaten ab Widerhandlungsdatum gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG ausgegangen. Er habe daher gewusst, dass er aufgrund dieser sechsmonatigen Sperrfrist erst in einem halben Jahr wieder Fahrzeuge lenken dürfe. Dementsprechend habe er den unbefristeten Führerausweis nach Erhalt entsorgt und per 11. November 2021 auch die Kontrollschilder seines Fahrzeugs hinterlegt. Die Anordnung einer Sperrfrist sei ihm in der Folge auch vom Strassenverkehrsamt im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. November 2021 eröffnet worden. Bei der Ausstellung des unbefristeten Führerausweises müsse von einem Versehen ausgegangen werden, zumal kein Anspruch darauf bestanden habe und die Fahrt mit abgelaufenem Führerausweis "evident" gewesen sei. Da der Beschwerdeführer seit dem Vorfalldatum – mit Ausnahme der einmaligen Tagesfahrbewilligung für das Nachholen des Weiterbildungskurses – auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichtet habe, treffe es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu, dass der "Vollzug gemäss klarem gesetzlichem Wortlaut" zu einer erheblichen Besserstellung führen würde. Es erscheine "willkürlich", dass sich der Beschwerdeführer in Kenntnis der gesetzlichen Grundlage durch die Zustellung des unbefristeten Führerausweises wieder zum Führen von Fahrzeugen legitimiert betrachtet hätte. Zumindest müsste die Zeit zwischen dem Vorfall und der Eröffnung des rechtlichen Gehörs an die Sperrfrist angerechnet werden.
2.
2.1. Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis (Art. 15e Abs. 1 Satz 1 SVG). Diese Bestimmung ist seit 1. Januar 2013 in Kraft und entspricht dem vorherigen Art. 14 Abs. 2bis aSVG (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8501; JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 1 zu Art. 15e SVG). Gemäss den einschlägigen Materialien verfolgt sie einen repressiven Zweck. Danach sollen jene Personen für mindestens sechs Monate keinen Lernfahr- oder Führerausweis erhalten, die ohne Berechtigung gefahren sind (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG], BBl 1999 4484; so auch BICKEL, a.a.O., N. 3 zu Art. 15e SVG; CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 622; gemäss PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 15e SVG hat die Norm demgegenüber vorab einen sichernden Zweck). Die Sperrfrist nach Art. 15e Abs. 1 Satz 1 SVG beginnt mit der Begehung der Widerhandlung oder, wenn die betroffene Person das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht hat, ab diesem Zeitpunkt (BBl 1999 4484; "à compter du jour où l'infraction a été commise", Message du 31 mars 1999 concernant la modification de la loi fédérale sur la circulation routière [LCR], BBl 1999 4128; vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 15e SVG). Gemäss Botschaft sind von dieser Bestimmung Personen nicht betroffen, die zwar einen gültigen Führerausweis besitzen, aber nicht für die entsprechende Fahrzeugart, und solche, die trotz eines Führerausweisentzugs gefahren sind. Diese Fälle würden in den damals neu vorgeschlagenen Art. 16b Abs. 1 lit. c und 16c Abs. 1 lit. f SVG geregelt (vgl. BBl 1999 4484; BICKEL, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 15e SVG). Die Sperrfrist dauert mindestens sechs Monate. Bei ihrer Bemessung hat die Behörde alle Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen (vgl. BBl 1999 4484; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 9 und 11 zu Art. 15e SVG). Namentlich soll die Mindestdauer dann erhöht werden, wenn die Widerhandlung mehrmals begangen wurde oder auf der verbotenen Fahrt Verkehrsregeln verletzt wurden und dadurch der Verkehr gefährdet wurde (vgl. BBl 1999 4484).
Die Person, deren Führerausweis auf Probe abgelaufen ist, weil sie innerhalb der Probezeit den vorgeschriebenen Weiterbildungskurs nicht besuchte, gilt als Motorfahrzeugführerin ohne gültigen Führerausweis. Daran ändert nichts, dass das Gesetz eine solche Tat wegen geringerer Schwere in Art. 95 Abs. 2 SVG milder bestraft (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 15e SVG). Somit gelangt Art. 15e Abs. 1 SVG auch in derartigen Fällen – wie dem vorliegenden – zur Anwendung (BICKEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 15e SVG; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 15e SVG; HANS GIGER, SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 15e SVG).
2.2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 ordnete das Strassenverkehrsamt an, dass dem Beschwerdeführer "gestützt auf Art. 15e i.V.m. Art. 16 ff." SVG "der Führerausweis entzogen" werde. Die Vorinstanz schützte das Vorgehen des Strassenverkehrsamts insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer "in der Zeit, als die Sperrfrist nach gesetzlichem Wortlaut vollzogen werden sollte, im Besitz eines gültigen Führerausweises" gewesen sei (angefochtener Entscheid, Erw. III/2h). Die Vorinstanzen sind somit (sinngemäss) der Ansicht, dass in Fällen, in denen trotz Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe in der Folge ein unbefristeter Führerausweis erteilt wird, statt der an sich vorgesehenen Sperrfrist gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG ein Führerausweisentzug von entsprechender Dauer (nachträglich) angeordnet werden kann.
Nachdem der Beschwerdeführer am 23. September 2021 unbestrittenermassen mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe, und damit ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein, ein Motorfahrzeug lenkte, sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15e Abs. 1 SVG erfüllt. Wie ausgeführt, beginnt die diesfalls vorgesehene Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bei Personen, die – wie hier – das entsprechende Mindestalter bereits erreicht haben, am Tag der Widerhandlung. Diese gesetzliche Regelung ist eindeutig und unmissverständlich. Dementsprechend verfügt die Administrativbehörde in Bezug auf die Festlegung des Sperrfristbeginns über kein Ermessen; insbesondere besteht daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (angefochtener Entscheid, Erw. III/2g f.; Stellungnahme des Strassenverkehrsamts vom 14. März 2022 [Akten DVI, act. 10]) – kein Raum, den Beginn der Sperrfrist nach Belieben hinauszuschieben. Die (analoge) Anwendung der Entzugsbestimmungen gemäss Art. 16 ff. SVG fällt hier ebenfalls ausser Betracht. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption sind die unter Art. 15e SVG zu subsumierenden Sachverhalte und die daraus resultierenden Rechtsfolgen von jenen, die einen Entzug gemäss Art. 16 ff. SVG nach sich ziehen, klar abzugrenzen (vgl. BBl 1999 4484). Art. 16 Abs. 2 SVG ist die Grundnorm für Warnungsmassnahmen und wird durch die Spezialbestimmungen in Art. 16a–16cbis SVG konkretisiert (vgl. BERNHARD RÜTSCHE, BSK SVG, N. 30 zu Art. 16 SVG). Diese Bestimmungen regeln den Führerausweisentzug nach leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen und knüpfen zwingend an die konkrete Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften an (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.364 vom 25. November 2015, Erw. II/4.4). Dabei wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der entsprechenden Widerhandlung grundsätzlich über einen gültigen Führerausweis verfügt haben muss, ansonsten dieser nicht entzogen werden könnte. Dasselbe muss – mit Blick auf die gesetzliche Konzeption – auch in Bezug auf die in Art. 16b Abs. 1 lit. c und Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG enthaltenen Sonderkonstellationen gelten. Da der Beschwerdeführer am 23. September 2021 nicht mehr im Besitz eines gültigen Führerausweises war, sind Art. 16 ff. SVG somit nicht anwendbar, wobei Art. 16b Abs. 1 lit. c und Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG hier ohnehin nicht einschlägig wären.
Fehl geht auch die Auffassung der Vorinstanz, die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Annullierung des Führerausweises auf Probe könne im vorliegenden Fall herangezogen werden. Gemäss dieser Rechtsprechung steht es der Behörde frei, den Beginn der einjährigen Sperrfrist gemäss Art. 15a Abs. 5 SVG – statt auf das Datum der Widerhandlung – erst auf das Datum des Empfangs der Annullierungsverfügung festzulegen, sofern sie die betreffende Person nach der zweiten Widerhandlung während der Probezeit, die einen Entzug zur Folge hat, unbehelligt weiterfahren liess (Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2021 vom 25. November 2021, Erw. 4.4; 1C_324/2013 vom 9. September 2013, Erw. 2.5; BICKEL, a.a.O., N. 51 zu Art. 15a SVG; kritisch zu dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung W EISSENBERGER, a.a.O., N. 28 zu Art. 15a SVG). Bei der Anwendung von Art. 15e Abs. 1 SVG stellt sich jedoch die Frage gar nicht erst, ob der betreffenden Person der Führerausweis bis zum Abschluss des Administrativverfahrens zu belassen ist oder nicht, da die Person in diesen Fällen – wie vorliegend – gerade nicht über einen (gültigen) Führerausweis verfügt. Des Weiteren verfolgt die Sperrfrist nach Art. 15e SVG wie erwähnt und entgegen der Auffassung der Vorinstanz einen repressiven Zweck, wogegen die Annullierung des Führerausweises auf Probe und die damit zusammenhängende einjährige Sperrfrist nicht nur warnende, sondern vor allem sichernde Elemente enthalten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.324 vom 20. Oktober 2022, Erw. II/2.4.3 mit Hinweisen). Die Regelungsgegenstände von Art. 15a Abs. 5 und Art. 15e SVG unterscheiden sich damit massgeblich, weshalb im Rahmen der Rechtsanwendung diesbezüglich keine Analogien vorzunehmen sind.
Die Erteilung des unbefristeten Führerausweises durch das Strassenverkehrsamt vom tt. Oktober 2021, nachdem der Beschwerdeführer den eintägigen Weiterbildungskurs besucht hatte (vgl. Art. 15a Abs. 2bis SVG, 15b Abs. 2 SVG, Art. 24b Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51], Art. 27a Abs. 1 VZV), ändert an der Anwendbarkeit von Art. 15e SVG bzw. dem Beginn der Sperrfrist ebenfalls nichts: Angesichts des Vorfalls vom 23. September 2021 hatte er zu jenem Zeitpunkt zweifellos keinen Anspruch auf Erteilung eines definitiven Führerausweises, was sich zwar nicht aus Art. 15b Abs. 2 SVG ergibt, jedoch aus Art. 15e SVG folgt. Dementsprechend erweist sich jene (Erteilungs-)Verfügung als ursprünglich fehlerhaft, da die verfügende Behörde im Zeitpunkt der Erteilung des definitiven Führerausweises noch keine Kenntnis von der am 23. September 2021 erfolgten Fahrt mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe hatte und sie die Bewilligung unter den gegebenen Umständen nicht erteilt hätte (vgl. BGE 110 Ib 364, Erw. 2). Daher wäre es wohl angezeigt gewesen, die definitive Erteilung des Führerausweises umgehend nach Kenntnis des betreffenden Vorfalls zu widerrufen (§ 37 VRPG); dies gilt umso mehr, als das Strassenverkehrsamt nur zwei Tage später von der die Sperrfrist gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG auslösenden Widerhandlung erfuhr. Damit hätte sich eine unbefriedigende Situation respektive die von der Vorinstanz ins Feld geführte "Besserstellung" des Beschwerdeführers vermeiden lassen.
3.
Zusammenfassend wurde dem Beschwerdeführer der definitive Führerausweis zwar zu Unrecht erteilt. Dieses fehlerhafte Vorgehen der Behörde kann jedoch nicht durch Anwendung der Bestimmungen zum Führerausweisentzug nach Art. 16 ff. SVG, die den vorliegenden Sachverhalt nicht
erfassen, korrigiert werden. Für einen Entzug des Führerausweises fehlt es vorliegend somit an einer gesetzlichen Grundlage; massgebend ist vielmehr Art. 15e Abs. 1 Satz 1 SVG. Dementsprechend war eine mindestens sechsmonatige Sperrfrist anzuordnen. Dem Strassenverkehrsamt wäre es unbenommen gewesen, unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2021 noch eine weitere, nicht unerhebliche Widerhandlung begangen hatte (vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln), gegebenenfalls eine über das Minimum hinausgehende Dauer der Sperrfrist zu verfügen. Die verfügte Minimaldauer von sechs Monaten ist allerdings unbestritten und dürfte aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Verbots einer reformatio in peius ohnehin nicht erhöht werden (§ 48 Abs. 2 VRPG; vgl. etwa den Entscheid des Verwaltungsgerichts [Leitentscheid] WBE.2021.170 vom 13. Dezember 2021, Erw. II/ 7.3 letzter Absatz).
Die Sperrfrist hätte im vorliegenden Fall vom 23. September 2021 (Tag der Widerhandlung) bis und mit 22. März 2022 gedauert. Nachdem der Beschwerdeführer eine sechsmonatige Dauer bis 23. März 2022 verlangt und das Verwaltungsgericht über dieses Beschwerdebegehren nicht hinausgehen darf (vgl. wiederum § 48 Abs. 2 VRPG), dauerte die Sperrfrist vom 24. September 2021 bis 23. März 2022. Diese ist im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) einzutragen (Art. 89c lit. d Ziff. 13 SVG).
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts sind entsprechend abzuändern.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Der Beschwerdeführer obsiegt vollumfänglich, da der angefochtene Entscheid in seinem Sinne abzuändern ist. Weder der Vorinstanz noch dem Strassenverkehrsamt können schwerwiegende Verfahrensfehler oder Willkür in der Sache vorgeworfen werden, weshalb sowohl die vorinstanzlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons gehen.
2.
2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens
auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Nachdem der Beschwerdeführer vollständig obsiegt, haben ihm das DVI und das Strassenverkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG aufgrund ihrer Parteistellung die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 321, Erw. III/1.3.1). Das Strassenverkehrsamt hat dem Beschwerdeführer als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zudem die Parteikosten des Verfahrens vor DVI zu ersetzen.
2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif).
2.3. Wie bereits ausgeführt, wird durch die Grundentschädigung unter anderem auch die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Administrativverfahren fand allerdings keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters ist als gering zu bezeichnen, was sich auch am Umfang der eigentlichen materiellrechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in seiner Replik vom 22. April 2022 (insgesamt rund drei Seiten) zeigt. Etwas höher zu gewichten als der Aufwand sind die Schwierigkeit und die Bedeutung des Falls für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 2'400.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen.
2.4. Nachdem sich gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif die Entschädigung der anwaltlichen Rechtsvertretung im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand auf fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags beläuft und beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch vor Verwaltungsgericht kein grosser Aufwand entstanden sein dürfte (rund 2.5 Seiten materiell-rechtliche Ausführungen, die zu grossen Teilen wörtlich mit der Beschwerdeschrift vor DVI übereinstimmen), wird die Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Das DVI und das Strassenverkehrsamt sind anzuweisen, dem Beschwerdeführer diese Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 22. Juni 2022 wie folgt abgeändert:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. Januar 2022 aufgehoben und Ziffer 1 wird wie folgt geändert:
"Gegenüber A. wird eine Sperrfrist verfügt.
Dauer: 6 Monate ab: 24.09.2021 bis und mit: 23.03.2022".
2.
Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, die Eintragung der Sperrfrist im Informationssystem Verkehrszulassung zu veranlassen.
3.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres gehen zu Lasten des Kantons.
4.
Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'400.00 zu ersetzen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrsamt werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 je hälftig mit je Fr. 750.00 zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat
Strafakten (nach Rechtskraft dieses Urteils) an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 9. Mai 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Schircks Lang