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Entscheid

WBE.2022.365

WBE.2022.365 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-10-14

14. Oktober 2022Deutsch9 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.365 / mk / jb (DVIRD.22.120) Art. 164 Urteil vom 14. Oktober 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bauhofer Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Klein Rechtspraktikantin Meyer Beschwerde- A._____ f...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2022.365 / mk / jb (DVIRD.22.120) Art. 164

Urteil vom 14. Oktober 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bauhofer Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Klein Rechtspraktikantin Meyer

Beschwerde- A._____ führer z.Zt.: Bezirksgefängnis T._____

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Regelung des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 13. September 2022

Sachverhalt

A.

1.

Am 5. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Bremgarten A. vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, üblen Nachrede, falschen Anschuldigung sowie weiterer Straftatbestände frei. Mit demselben Urteil wurde eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet. Gemäss einem im Rahmen des Strafverfahrens erstellten psychiatrischen Kurzgutachten von Dr. med. B. vom 28. Januar 2022 leidet A. unter anderem an einer schweren wahnhaften Störung mit einer organischen Persönlichkeitsstörung.

Ebenfalls am 5. Mai 2022 beschloss das Bezirksgericht Bremgarten, dass A. zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft verbleibt. Eine Beschwerde gegen diesen Entschluss wies das Obergericht mit Entscheid vom 9. Juni 2022 ab.

2.

Am 25. Mai 2022 stellte A. beim Bezirksgericht Bremgarten ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Antritts der stationären Massnahme. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 bewilligte der Verfahrensleiter des Bezirksgerichts Bremgarten den vorzeitigen Massnahmenvollzug.

3.

Am 13. Juli 2022 erliess das Amt für Justizvollzug (fortan: AJV) einen Vollzugsbefehl, mit welchem A. rückwirkend seit dem 15. Juni 2022 zum vorzeitigen Vollzug der stationären Massnahme ins Zentralgefängnis Lenzburg eingewiesen worden ist. Mit gleicher Verfügung wurden weitere Modalitäten des vorzeitigen Massnahmenvollzugs geregelt.

Mit einer gemäss § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200) zunächst im Dispositiv eröffneten Verfügung des AJV vom 15. Juli 2022 wurde A. zudem rückwirkend ab dem 14. Juli 2022 vom Zentralgefängnis Lenzburg ins Bezirksgefängnis T. versetzt.

B.

1.

Gegen den Vollzugsbefehl des AJV vom 13. Juli 2022 reichte A. am 19. Juli 2022 Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres (fortan: DVI) ein, mit der er die sofortige Freilassung beantragte.

Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 ergänzte A. seine Beschwerde.

2.

Die Verfügung vom 15. Juli 2022 erwuchs in Rechtskraft, nachdem A. innert der zehntägigen Frist gemäss § 26 Abs. 3 VRPG keine vollständige Ausfertigung verlangt hatte.

3.

Am 13. September 2022 entschied das DVI, Generalsekretariat:

1.

Auf die Beschwerde vom 19. Juli 2022 wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500-. sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 84.70, insgesamt Fr. 584.70, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Eingabe vom 19. September 2022 beschwert sich A. (fortan: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die sofortige Entlassung in Freiheit und Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Freiheitsberaubung, unter Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

2.

Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem Schadenersatz wegen angeblich ungerechtfertigten Freiheitsentzugs.

Im vorinstanzlichen Verfahren war Schadenersatz kein Thema. Durch das erstmals vor Verwaltungsgericht erhobene Schadenersatzbegehren weitet der Beschwerdeführer den Anfechtungsgegenstand in unzulässiger Weise aus (vgl. dazu MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 39 N 22 ff.; MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 45; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, Rz. 688), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

Ausserdem wäre das Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zuständig, einen solchen Haftungsanspruch zu beurteilen. Staatshaftungsansprüche wären mit verwaltungsrechtlicher Klage geltend zu machen, wobei vor der Einreichung einer Klage ein Vergleich mit dem Gemeinwesen zu suchen bzw. die Kompetenzstelle für Haftungsrecht anzurufen wäre (§ 11 Haftungsgesetz vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]).

Aus den dargelegten Gründen ist auf das Schadensersatzbegehren nicht einzutreten.

3.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist – unter Vorbehalt von vorstehender Erw. 2 – einzutreten.

4.

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).

II.

1.

Der Beschwerdeführer beantragt sodann die sofortige Haftentlassung.

2.

2.1. Die Vorinstanz ist auf das Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten. Sie begründete das Nichteintreten im Wesentlichen damit, mit Verfügung vom 13. Juli 2022 seien lediglich die Modalitäten des vorzeitigen Massnahmenvollzugs geregelt worden. Soweit der Beschwerdeführer die Entlassung beantrage, greife er in unzulässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen sei und ob er im Bejahungsfall wieder in Sicherheitshaft zu versetzen sei, sei ein Entscheid, welcher nicht der Strafvollzugsbehörde, sondern den strafrichterlichen Behörden obliege (angefochtener Entscheid, Erw. 2/c).

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurden im Vollzugsbefehl vom 13. Juli 2022 lediglich die Modalitäten des vorzeitigen Massnahmenvollzugs geregelt. Den eigentlichen Rechtstitel für den vorzeitigen Massnahmenvollzug bildete die Verfügung vom 15. Juni 2022, mit welcher der Verfahrensleiter des Bezirksgerichts Bremgarten den vorzeitigen Massnahmenvollzug auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022 hin bewilligte. Soweit der Beschwerdeführer mit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht mehr einverstanden gewesen sein sollte, stand es ihm frei, beim dannzumal zuständigen Verfahrensleiter des Bezirksgerichts Bremgarten um Entlassung zu ersuchen. Diesfalls wäre - bei Abweisung des Entlassungsgesuchs - an die Stelle des vorzeitigen Massnahmenvollzugs wiederum das Haftregime getreten (vgl. BGE 143 IV 160, Erw. 2.3).

Nachdem sich die Verfügung vom 13. Juli 2022 (wie auch die Verfügung vom 15. Juli 2022) lediglich mit den Modalitäten des vorzeitigen Massnahmenvollzugs befasst, die vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden, hielt die Vorinstanz zu Recht dafür, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 19. Juli 2022 über den Anfechtungsgegenstand hinausgreift. Die gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.

2.3. Anzufügen ist, dass der ursprüngliche Rechtstitel für den vorzeitigen Massnahmenvollzug mittlerweile durch den Beschluss des Obergerichts vom 31. August 2022 abgelöst wurde, mit welchem der Beschwerdeführer wiederum in Sicherheitshaft versetzt wurde. Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. September 2022 (1B_459/2022) nicht ein. Gleichwohl steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen (Art. 233 StPO). Ein solches Entlassungsgesuch ist durch die Verfahrensleitung des Obergerichts zu beurteilen, auch wenn der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts vom 31. August 2022 mittlerweile an das Bundesgericht weitergezogen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2021 vom 28. September 2021, Erw. 4.4) Die Beschwerde ist deshalb an die Verfahrensleitung des Obergerichts zur Behandlung als Entlassungsgesuch im Verfahren SST.2022.157 weiterzuleiten.

3.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang und mangels anwaltlicher Vertretung nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Beschwerde wird an die erste Strafkammer des Obergerichts weitergeleitet zur Behandlung als Entlassungsgesuch im Verfahren SST.2022.157.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 108.00, gesamthaft Fr. 708.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug das Bezirksgefängnis T. die erste Strafkammer des Obergerichts, Verfahrensleiter im Verfahren SST.2022.157

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 17. Oktober 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Cotti Klein