WBE.2022.372
WBE.2022.372 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-02-22
22. Februar 2023Deutsch44 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.372 / jl / tm (DVIRD.22.20) Art. 36 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer gegen Stras...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2022.372 / jl / tm (DVIRD.22.20) Art. 36
Urteil vom 22. Februar 2023
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang
Beschwerde- A._____ führer
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 8. Juli 2022
Sachverhalt
A.
1.
A., geboren am […] 1978, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am […] 2002. Ihm gegenüber wurden bis anhin folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen:
20.12.2013 vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 17.11.2013 (Alkohol/Cannabis)
03.06.2015 Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen (Alkohol- und Cannabisabstinenz)
14.10.2015 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit ab sofort (Missachten Alkoholabstinenzauflage)
02.02.2017 Festhalten am Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit ab 22.10.2015 (verkehrspsychologische Begutachtung als neue Wiedererteilungsbedingung)
28.02.2017 Sperrfrist 3 Monate (schwere Widerhandlung, Geschwindigkeit [Vorfall vom 11.07.2011]; leichte Widerhandlung, Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand [Atem-Alkoholprobe 0.58 g/kg] [Vorfall vom 25.07.2011]; schwere Widerhandlung, Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand [Atem-Alkoholprobe 0.62 g/kg] und unter Betäubungsmitteleinfluss, Verweigerung der Blut- und Urinprobe [Vorfall vom 23.08.2011]; leichte Widerhandlung, Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand [Atem-Alkoholprobe 0.72 g/kg] [Vorfall vom 08.01.2013]; schwere Widerhandlung, Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand [Atem-Alkoholprobe 0.68 g/kg] und unter Betäubungsmitteleinfluss, Verweigerung der Blut- und Urinprobe [Vorfall vom 16.11.2013]; schwere Widerhandlung, Führen eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises [Vorfall vom 30.10.2016]. Sperrfristablauf am 29.01.2017)
2.
Der jeweils als Wiedererteilungsbedingung angeordneten verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung unterzog sich A. am 23. Juli 2021 respektive am 5. Oktober 2021. Sowohl in dem in der Folge erstellten verkehrspsychologischen Gutachten von B. vom 20. Oktober 2021 (nachfolgend: verkehrspsychologisches Gutachten) als auch im verkehrsmedizinischen Gutachten von Dr. med. C. vom 3. November 2021 (nachfolgend: verkehrsmedizinisches Gutachten) wurde die Fahreignung des Betroffenen verneint.
3.
Am 7. Januar 2022 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) die folgende Verfügung:
1.
A. bleibt der Führerausweis entzogen.
Dauer: unbestimmte Zeit ab: 22.10.2015
[Umfang des Entzugs]
2.
Die Wiedererteilung des Führerausweises wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:
Einhaltung einer Alkoholabstinenz Nachweis der Alkoholabstinenz o mittels mindestens 1 Haaranalyse auf Ethylglucuronid verteilt auf
6 Monate o [Kontrollstelle] o [Durchführung der Kontrollen] o [Probennahme der Barthaare] Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz o mittels mindestens 7 Urinproben auf Cannabis verteilt auf 6 Monate o [Kontrollstelle] o [Durchführung der Kontrollen] Absolvieren von 10 Sitzungen Verkehrstherapie im Einzelsetting bei einem Verkehrstherapeuten gemäss beiliegender Liste; Erneute verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung, welche die Fahreignung ausdrücklich bejaht; Erneute verkehrspsychologische Begutachtung, welche die Fahreignung ausdrücklich bejaht; Weitere Abklärungen bleiben vorbehalten.
3.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
4.
[Verfahrenskosten]
Zur Begründung wurden im Wesentlichen das verkehrspsychologische sowie das verkehrsmedizinische Gutachten herangezogen.
B.
1.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 erhob A. am 11. resp. 17. Februar 2022 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) und beantragte sinngemäss, der Sicherungsentzug sei per sofort aufzuheben oder ihm sei der Führerausweis unter Auflage wiederzuerteilen, eventualiter sei ein verkehrspsychologisches Gegengutachten bei einer anderen Gutachtensperson erstellen zu lassen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 stellte er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
Am 8. Juli 2022 entschied das DVI:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 233.70, zusammen Fr. 1'233.70, zu bezahlen.
Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Mit Eingabe vom 25. September 2022 erhob A. gegen den ihm am 27. August 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, der Sicherungsentzug sei per sofort aufzuheben oder ihm sei der Führerausweis unter Auflage wiederzuerteilen, eventualiter sei ein verkehrspsychologisches Gegengutachten bei einer anderen Gutachtensperson erstellen zu lassen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
Am 5. Oktober 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.
Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 auf die Erstattung einer Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
4.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer die zuvor angeforderten aktuellen Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit ein.
5.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2023 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 beantragt (Beschwerde, S. 4), ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Juli 2022 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1).
3.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei der Führerausweis wegen eines Laborergebnisses vom 31. Oktober 2015 entzogen worden, wobei er die Frage aufwirft, ob dabei der Nachweis seiner Fahrunfähigkeit gemäss dem ASTRA-Grenzwert von 1.5 µg/L THC erbracht worden sei (Beschwerde, S. 2). In den Akten findet sich zwar ein Laborergebnis vom 31. Oktober 2015 (Akten Strassenverkehrsamt, act. 300), allerdings fiel dieses in Bezug auf Cannabis negativ aus, weshalb es nicht als Grundlage für den mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017 angeordneten Sicherungsentzug herangezogen wurde. Insofern ist nicht erkennbar, weshalb sich der Beschwerdeführer an der Urinprobe vom 31. Oktober 2015 stören könnte. Die erwähnte Verfügung wurde infolge einer positiv auf Cannabis ausgefallenen Urinprobe vom 3. August 2016 erlassen (Akten Strassenverkehrsamt, act. 304, 317–319). Soweit er mit seinen Vorbringen das Ergebnis dieser positiv ausgefallenen Urinprobe und damit die Rechtmässigkeit der in der Folge ergangenen Verfügung vom 2. Februar 2017 in Frage stellen will, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da die besagte Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist (bestätigt durch rechtskräftigen Entscheid des DVI vom 31. Mai 2017 [Akten Strassenverkehrsamt, act. 347–350]).
4.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
5.
Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).
6.
In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 mit Hinweisen). Somit ist vorliegend grundsätzlich auch der erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellte, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegte ärztliche Befundbericht vom 6. September 2022 zur Haaranalyse zu berücksichtigen, sofern er sich als relevant erweisen sollte.
II.
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 angeordnete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juli 2022 bestätigte Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit aufgrund fehlender Fahreignung in verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Hinsicht und die damit im Zusammenhang stehenden Wiedererteilungsbedingungen.
2.
2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen-
schaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d SVG).
Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Diese sogenannten Sicherungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Lenkerinnen und Lenkern. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384, Erw. 3.1). Der Sicherungsentzug wird dabei unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeuglenkers verfügt (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit einer motorfahrzeugführenden Person berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmenden, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen der betroffenen Person (deren Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 195, Erw. II/2a mit Hinweisen).
2.2. Eine Trunksucht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die betreffende Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird, und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass die betroffene Person mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 127 II 122, Erw. 3c; 129 II 82, Erw. 4.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.1; 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.1; je mit Hinweisen). Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der betroffenen Person, namentlich die Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, ihre Vorgeschichte – insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr – und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335, Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
2.3. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen auch eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung. Die öffentliche Verkehrssicherheit erfordert die Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmenden. Die Art und Weise, wie jemand sich im Verkehr verhält, ist weitgehend eine Frage des Charakters. Bestehen in dieser Hinsicht Mängel, so müssen sie sich als nachteilig für das Verhalten und die Einstellung als motorfahrzeugführende Person herausstellen, um einen Entzug des Führerausweises zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Führerausweisentzuges, der eine Administrativmassnahme darstellt und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt. Massgebend für einen unbefristeten Führerausweisentzug im Sinne einer verkehrsrechtlichen Sicherungsmassnahme ist, ob auf Charaktermängel geschlossen werden muss, die ernsthaft befürchten lassen, die fahrzeugführende Person werde früher oder später wieder verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen begehen (AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.2). Im vormaligen Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26. April 2000 wurde betreffend charakterliche Defizite festgehalten, dass fahrzeuglenkende Personen über eine Reihe minimaler charakterlicher Eigenschaften verfügen müssten, so Risikobewusstsein, Tendenz zur Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit. Diese für die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr erforderlichen Charaktereigenschaften müssen weiterhin im Mindestmass vorliegen, um einer Person die Fahreignung attestieren zu können, auch wenn sie im aktuellen "Leitfaden Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 nicht mehr aufgeführt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/2.5.2).
Anzeichen dafür, dass eine Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, bestehen, wenn Charaktermerkmale der betroffenen Person, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass sie eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug (aus charakterlichen Gründen) ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführerin oder Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die motorfahrzeugführende Person rücksichtslos fahren bzw. sich rücksichtslos verhalten wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE 125 II 492, Erw. 2a mit Hinweisen).
Bezugspunkt für die Beurteilung des Charakters ist dabei einzig die Verkehrssicherheit. Ein Sicherungsentzug hat zu erfolgen, wenn eine motorfahrzeugführende Person zu der fundierten Annahme Anlass gibt, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmenden darstellt. Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat die Behörde die weiteren erforderlichen Abklärungen zu treffen. Um eine Prognose für das künftige Verhalten einer motorfahrzeugführenden Person fällen zu können, ist somit eine umfassende Würdigung ihrer Persönlichkeit notwendig (AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.3 mit Hinweis).
2.4. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person setzt der (definitive) Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Fahrten unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss, eine spezifische Alkohol- und Betäubungsmittelanamnese (betreffend Konsumverhalten bzw. Muster und Motivationen des Konsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkohol- oder drogenbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGE 129 II 82, Erw. 2.2).
3.
3.1. Der vom Strassenverkehrsamt am 7. Januar 2022 gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, verknüpft mit Bedingungen für die Wiedererteilung (Einhaltung und Nachweis einer sechsmonatigen Alkohol- und Cannabisabstinenz mittels mindestens einer Haaranalyse auf Ethylglucuronid respektive mindestens 7 Urinproben auf Cannabis; 10 Sitzungen Verkehrstherapie; erneute verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Begutachtung, welche die Fahreignung bejaht), stützt sich auf das verkehrspsychologische und das verkehrsmedizinische Gutachten, welche von der Vorinstanz als schlüssig und damit als taugliche Grundlage für die Anordnung des streitigen Führerausweisentzugs qualifiziert wurden.
3.2. Der Beschwerdeführer stellt in Bezug auf das verkehrsmedizinische Gutachten im Wesentlichen sinngemäss die Diagnose in Frage. Er habe während mehr als sechs Monaten eine Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz nachgewiesen. Er sei gesund und trinke weder Alkohol noch nehme er Drogen. Daher sei fraglich, weshalb er die medizinische Untersuchung wiederholen müsse. Was das verkehrspsychologische Gutachten betrifft, so macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss geltend, der Gutachter sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Zudem seien
80 % seiner Aussagen im Gutachten falsch wiedergegeben worden. Er bezweifle, dass der Gutachter ihm überhaupt zugehört habe. Des Weiteren beziehe sich der Gutachter auf Vorfälle, die 11 Jahre zurücklägen. Daher sei die Empfehlung im Gutachten unbeachtlich.
3.3. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 133 II 384, Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Ein Gutachten ist namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (Urteil des Bundesgerichts 1C_174/2021 vom 14. Februar 2022, Erw. 2.2).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der begutachtenden Person begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, Erw. 4.4 mit Hinweisen). Schlüssig ist ein Gutachten, wenn es in seiner Plausibilität, Vollständigkeit, Genauigkeit, Überprüfbarkeit und Widerspruchsfreiheit überzeugt (vgl. MANFRED DÄHLER, Rechtliche Anforderungen an Gutachten der Fahreignung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, S. 90).
4.
4.1. Am 5. Oktober 2021 erfolgte die verkehrspsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch B., einen behördlich anerkannten Verkehrspsychologen, der im Auftrag kantonaler Administrativbehörden verkehrspsychologische Eignungsuntersuchungen von Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenkern durchführt (vgl. <https://www.vfvspc.ch> unter Verkehrspsychologische Gutachten/GutachterInnen [zuletzt besucht am 22. Februar 2023]).
Das 14-seitige verkehrspsychologische Gutachten vom 20. Oktober 2021 stützt sich auf die Akten des Strassenverkehrsamts, die Anamnese und Exploration des Verkehrsverhaltens (Dauer: 175 Minuten), die Verhaltensbeobachtung und den persönlichen Eindruck, die kognitive Leistungsüberprüfung mit der Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung TAP-M (Dauer:
15 Minuten) sowie die Einstellungsüberprüfung mittels Verkehrsspezifischem Itempool (VIP) (Dauer: 20 Minuten).
Gemäss Gutachten müssten grundsätzlich folgende Voraussetzungen für eine positive Eignungsbeurteilung erfüllt sein: Intakte Verantwortungsübernahme, adäquates Problem- und Gefahrenbewusstsein, intakte Regelakzeptanz, Vermeidungs- und Kompensationsstrategien sowie ausreichende Leistungsfähigkeit (verkehrspsychologisches Gutachten, S. 11). Zusammenfassend kommt der Gutachter zum Schluss, dass die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer zu verneinen sei. Ausserdem sei er aus verkehrspsychologischer Sicht nicht fähig, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zuverlässig zu trennen. Der Beschwerdeführer habe sein Fehlverhalten und die daraus resultierenden Vorfälle noch nicht in ausreichendem Masse aufgearbeitet. Er sei nicht ausreichend in der Lage, sein Fehlverhalten in korrekten ursächlichen Bezug zu den Vorfällen zu setzen. Zwar könne von einem ausreichenden Gefahrenbewusstsein ausgegangen werden, jedoch seien Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen sowie widersprüchliche Aussagen feststellbar. Auf der Verhaltensebene zeige er weiter nicht ausreichend tragfähige Veränderungen bzw. Strategien, um zukünftiges Fehlverhalten zu vermeiden oder diesem vorzubeugen. Bezogen auf seine kognitiv-psychomotorischen Leistungen ergäben sich Defizite im Bereich der Flexibilität (verkehrspsychologisches Gutachten, S. 13).
In Bezug auf die detailliert dargelegten Schlussfolgerungen des Gutachtens kann auf die entsprechende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (angefochtener Entscheid, Erw. III/2a).
4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sachverständige Personen grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe gelten, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Das Misstrauen in deren Unparteilichkeit muss in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 133 II 384, Erw. 4.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer meint, der Gutachter sei "sauer", weil ein zwischen diesem und einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers abgeschlossener Handyabo-Vertrag storniert worden sei. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend machen sollte, der Verkehrspsychologe sei ihm gegenüber voreingenommen, so ist dieser Vorwurf nicht nachvollziehbar. Es erhellt nicht, weshalb die Auflösung eines Abonnementsvertrags mit einer Drittperson dazu führen sollte, dass der Gutachter gegenüber dem Beschwerdeführer negativ eingestellt sein soll. Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, dass dem Gutachter bekannt gewesen wäre, dass sein angeblicher Vertragspartner beruflich mit dem Beschwerdeführer verbunden war. Zudem steht der erhobene Vorwurf der Angabe des Beschwerdeführers, wonach er sich seriös behandelt gefühlt habe (verkehrspsychologisches Gutachten, S. 9), diametral entgegen. Es ist objektiv nicht ersichtlich, dass der Verfasser des verkehrspsychologischen Gutachtens ihm gegenüber eine ablehnende Haltung oder Anzeichen einer Verärgerung zu erkennen gegeben hätte. Aus den Formulierungen im Gutachten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Gutachter dieses einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers verfasst hätte. Im Gegenteil werden auch positive Aspekte entsprechend gewürdigt (verkehrspsychologisches Gutachten, S. 12 f.). Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer selbst für die Durchführung der Begutachtung bei B. entschieden (Akten Strassenverkehrsamt, act. 381), wobei dem Beschwerdeführer der von ihm ins Feld geführte Umstand in Bezug auf den angeblich aufgelösten Abonnementsvertrag zu jenem Zeitpunkt bekannt gewesen sein dürfte, zumal er ausführt, diese Geschehnisse hätten sich bereits vor ein paar Jahren zugetragen. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet und ohnehin als verspätet.
4.3. Der Beschwerdeführer scheint sich des Weiteren daran zu stören, dass ihm das Strassenverkehrsamt das Schreiben des Verkehrspsychologen vom 17. Januar 2022 nicht in Kopie zugestellt hat. Mit besagtem Schreiben übermittelte der Verkehrspsychologe dem Strassenverkehrsamt das korrigierte verkehrspsychologische Gutachten und teilte diesem mit, dass einer der festgestellten Werte im Einstellungsprofil (VIP) nicht korrekt ins Gutachten übertragen worden sei, wobei sich dadurch an den Schlussfolgerungen im Gutachten nichts ändern würde, weil der korrekte Wert immer noch einem durchschnittlichen Wert entspreche (Akten Strassenverkehrsamt, act. 429). In der Folge liess das Strassenverkehrsamt das korrigierte Gutachten dem Beschwerdeführer zukommen und erklärte, dass an den gutachterlichen Schlussfolgerungen nichts geändert worden sei, weshalb auch keine Änderung der Verfügung vom 7. Januar 2022 erfolge (Akten Strassenverkehrsamt, act. 430). Dass es dem Beschwerdeführer nicht auch das (Begleit-)Schreiben des Verkehrspsychologen vom 17. Januar 2022 zugestellt hatte, ist dabei nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer das korrigierte verkehrspsychologische Gutachten zur Kenntnis nehmen konnte, zumal sich aus dem Schreiben des Verkehrspsychologen keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse ergeben. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 die gesamten Verfahrensakten und damit auch das Schreiben des Verkehrspsychologen vom 17. Januar 2022 übermittelt. Sein diesbezüglicher Einwand ist somit unbehelflich.
4.4. Was die Beurteilung der Schlüssigkeit des verkehrspsychologischen Gutachtens betrifft, ist entscheidend, dass die im Gutachten enthaltenen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen in ihrer Gesamtbetrachtung einleuchtend und nachvollziehbar begründet sind. Aus der Gesamtschau der im
verkehrspsychologischen Gutachten dargestellten Fakten und Einschätzungen geht unzweifelhaft hervor, dass dieses in allen Punkten dem erforderlichen Standard entspricht. Es wird schlüssig begründet, dass beim Beschwerdeführer charakterliche Defizite festgestellt wurden, die sich negativ auf seine Fahreignung auswirken. Unter der Überschrift "Zusammenfassung und Schlussfolgerungen" werden die problematischen Eigenschaften des Beschwerdeführers – unter Bezugnahme auf seine Aussagen und die Ergebnisse der durchgeführten Tests – nachvollziehbar dargelegt und es wird verständlich und widerspruchsfrei aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer weder seine Vorgeschichte hinreichend selbstkritisch aufarbeiten noch tragfähige Strategien zur Vermeidung von weiterem Fehlverhalten im Strassenverkehr entwickeln konnte, sowie dass er kognitive Defizite im Bereich der Flexibilität aufweist (verkehrspsychologisches Gutachten, S. 12 f.). Folglich ist zur Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers in charakterlicher Hinsicht grundsätzlich auf das vorliegende Gutachten abzustellen.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die gutachterlichen Darlegungen und Schlussfolgerungen zu erschüttern oder widerlegen vermöchte. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf die blosse Erklärung, seine Aussagen seien im Gutachten zu 80 % falsch dargestellt worden, ohne diese Behauptung näher zu begründen. Er führt dazu einzig an, er habe keine "politische Hochschule" besucht, sei nie in psychiatrischer Betreuung gewesen und habe sich nicht von 2018 bis 2020, sondern von 2019 bis 2020 im Ausland aufgehalten. Dabei verkennt er, dass zum einen nicht auf eine Einzelbetrachtung der einzelnen Antworten abzustellen ist, sondern sich vielmehr aus der Gesamtheit der Antworten ein Bild seiner charakterlichen Eignung ergeben soll (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.91 vom 4. Mai 2011, Erw. II/5.1). Zum anderen erhellt nicht, inwiefern sich die diesbezüglichen Erläuterungen im Gutachten negativ auf die Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers ausgewirkt haben sollten. Weshalb hier von Relevanz wäre, welche Schule der Beschwerdeführer besucht hat, ob er – wie im Gutachten dargelegt aufgrund eines Burnouts – psychiatrisch betreut wurde und wie lange er sich im Ausland aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erläutert. Dass seine übrigen gegenüber dem Gutachter getätigten Angaben, etwa zu seiner Fahrpraxis, zu den einzelnen Vorfällen im Strassenverkehr und den entsprechenden Hintergründen, zu seinem Substanzkonsum oder zu seinem Veränderungsprozess und seinen Bewährungsstrategien, nicht korrekt wiedergegeben worden sein sollen, macht der Beschwerdeführer gerade nicht geltend.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die gutachterliche Begründung beziehe sich auf Vorfälle, die 11 Jahre zurücklägen, was gemäss einem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen nicht zulässig sei, ist nicht erkennbar, weshalb der Gutachter nicht den gesamten
automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers in seine Beurteilung einbeziehen dürfte, zumal im Rahmen einer Begutachtung auch relevante Vorfälle berücksichtigt werden können, die beispielsweise nicht mehr im Administrativmassnahmenregister aufgeführt sind (vgl. BGE 135 IV 87, Erw. 2.5; 135 I 71, Erw. 2.10; RÜTSCHE/D'AMICO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 3 [Fussnote 10] zu Art. 16d SVG). Selbstverständlich wäre auch die Zeit des fahrerischen Wohlverhaltens entsprechend zu würdigen. Der Beschwerdeführer war seit den Vorfällen im Jahr 2011 jedoch mehrheitlich nicht fahrberechtigt. Insbesondere war er in den letzten neun Jahren nur während rund vier Monaten im Besitz des Führerausweises. Deshalb kann er in diesem Zeitraum keinen positiven automobilistischen Leumund aufweisen, der zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnte. Im Gegenteil fiel der Beschwerdeführer erneut negativ auf, indem er trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug lenkte. Zudem legt der Beschwerdeführer weder dar noch erschliesst sich, inwiefern aus dem von ihm in diesem Zusammenhang genannten ausserkantonalen Entscheid, an dessen Rechtsprechung das Verwaltungsgericht im Übrigen ohnehin nicht gebunden ist, etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte.
4.5. Aufgrund einer Gesamtwürdigung bestehen – jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt – keine Anhaltspunkte, weshalb nicht auf das verkehrspsychologische Gutachten abgestellt werden könnte. Die nur sehr punktuell vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel daran hervorzurufen. Wie schon die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw. III/2b) erachtet deshalb auch das Verwaltungsgericht das verkehrspsychologische Gutachten als schlüssig. Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Abnahme weiterer Beweismittel, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, wonach ein Gegengutachten einzuholen sei, abzuweisen ist. Folglich ist der Beschwerdeführer infolge des schlüssigen verkehrspsychologischen Gutachtens in charakterlicher Hinsicht als nicht fahrgeeignet zu beurteilen.
5.
5.1. Das 18-seitige verkehrsmedizinische Gutachten vom 3. November 2021 basiert auf den Administrativakten des Strassenverkehrsamts, der Anamnese und den Befunden der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 23. Juli 2021 sowie dem Ergebnis der Laboruntersuchung (Laborblatt vom 26. Juli 2021 zur Urinprobe auf Cannabis). In Bezug auf die Darlegungen des Gutachters zu den Konsumgewohnheiten von Alkohol und Cannabis, zu den Untersuchungsbefunden sowie zum Labor und psychischen Befund kann auf die entsprechende Darstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (angefochtener Entscheid, Erw. III/3a).
Im Rahmen der Zusammenfassung und Beurteilung wird im Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2011 insgesamt dreimal wegen Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Dabei habe er Atemalkoholwerte von 0.62 ‰ (2011) und 0.72 ‰ (2013) aufgewiesen. Beim Vorfall vom 16. November 2013 sei zudem nicht nur ein Atemalkoholwert von 0.71 ‰ festgestellt worden, sondern es sei auch ein Drogenschnelltest positiv auf THC ausgefallen, wobei der Beschwerdeführer die Blut- und Urinprobe verweigert habe. Das in der Folge erstellte verkehrspsychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 15. Mai 2015 habe die Fahreignung unter der Auflage einer sechsmonatigen Alkohol- und Cannabisabstinenz bejaht. Die während der Auflage abgegebene Urinprobe vom 3. Oktober 2015 habe einen positiven Ethylglucuronid (EtG)Wert von 0.26 mg/l ergeben. Am 3. August 2016 sei eine Urinprobe positiv auf Cannabis ausgefallen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2016 trotz Führerausweisentzugs einen Personenwagen gelenkt.
Für die Wiedererteilung des Führerausweises sei seitens des Strassenverkehrsamts der Nachweis einer Alkohol- und Cannabistotalabstinenz verlangt worden, wobei bisher anscheinend keine Laborabklärungen durchgeführt worden seien. Zumindest die im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung abgegebene Urinprobe sei unauffällig gewesen. Die Barthaarlänge des Beschwerdeführers betrage knapp 2 cm. Zudem habe er berichtet, in geringen Mengen unregelmässig Alkohol konsumiert zu haben, zuletzt am 19. Juni 2021. Unter diesen Umständen wäre der Nachweis einer längeren Alkohol- und Drogentotalabstinenz nicht möglich gewesen. Positiv sei, dass der Beschwerdeführer aktuell eine gute Motivation zeige, die verkehrsmedizinischen Auflagen einhalten zu wollen.
Bei dem anamnestisch bekannten erheblichen Alkohol- und Cannabismissbrauch, welcher als verkehrsrelevant zu beurteilen sei, könne die Fahreignung infolge des fehlenden Abstinenznachweises noch nicht bejaht werden. Anamnestisch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Alkohol- und möglicherweise den Cannabiskonsum von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr mit ausreichender Sicherheit zu trennen. Daher sei von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass er erneut unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss ein Fahrzeug lenken könnte. Auch die Tatsache, dass es ihm bisher nicht gelungen sei, ein Abstinenzverhalten lückenlos zu belegen, spreche durchaus für einen gewissen Konsumdruck. Da aufgrund der eigenen Angaben und des aktuellen Resultats der Urinprobe vom 23. Juli 2021 als Abstinenzbeginn Juni 2021 angenommen werden könne, sei eine Kontrollbegutachtung Ende Januar 2022 sinnvoll. Bis dahin sollte der Beschwerdeführer mindestens alle 3–4 Wochen in unregelmässigen Abständen mittels Urinproben eine Cannabisabstinenz nachweisen. Der Beschwerdeführer wünsche, die Haarproben in dreimonatigen Abständen durchzuführen. Somit wäre eine erste Haaranalyse auf EtG auf Ende Oktober 2021 möglich. Die zweite Haaranalyse auf EtG sollte frühestens Ende Januar 2022 im Rahmen der Kontrollbegutachtung stattfinden (verkehrsmedizinisches Gutachten, S. 14–17).
5.2. Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, in den Akten fehle es im Zusammenhang mit den positiven Tests an der nötigen Dokumentation (vgl. Beschwerde, S. 4), so scheint er sich dabei auf die positiv auf THC ausgefallenen Drogenschnelltests zu beziehen, zumal er explizit den einen Vorfall in Basel erwähnt. Damit stellt er zumindest sinngemäss die entsprechende Sachverhaltsfeststellung in Frage.
Der vom Beschwerdeführer erwähnte Vorfall ereignete sich am 23. August 2011. Ihm wurde dabei u.a. vorgeworfen, unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt zu haben, was sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt – auch aus der hier zur Diskussion stehenden Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022, die ihrerseits auf die rechtskräftige Verfügung vom 28. Februar 2017 betreffend Sperrfrist verweist, ergibt. Diese Verfügung vom 28. Februar 2017 ist im vorliegenden Verfahren keiner Überprüfung mehr zugänglich, da sie ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt. Der Vorwurf an sich könnte sich aber als relevant erweisen, falls der Gutachter diesen negativ gewichtet hätte. Im aktuellen verkehrsmedizinischen Gutachten wird das Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss am 23. August 2011 zwar bei der Darstellung der Aktenlage aufgeführt, jedoch wird im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung nicht darauf Bezug genommen (vgl. Gutachten, S. 3, 14), woraus zu schliessen ist, dass der Gutachter dies nicht zuungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Daher ist hier nicht von Belang, ob betreffend den Vorfall vom 23. August 2011 ein ärztlicher Untersuchungsbericht oder andere, den Konsum von Cannabis belegende Dokumente vorliegen oder nicht.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2013, welches in diesem Punkt vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 24. September 2014 bestätigt wurde, ergibt, dass der Beschwerdeführer infolge des Vorfalls vom 23. August 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt wurde (Akten Strassenverkehrsamt, act. 241–269). Im Urteil finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 91 Abs. 2 SVG verurteilt worden wäre. Im Gegenteil wird im Urteilsdispositiv explizit nur das Fahren in alkoholisiertem Zustand erwähnt (Akten Strassenverkehrsamt, act. 242). Dem Urteil lässt sich zudem entnehmen, dass für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Busse ausgesprochen wurde (Akten Strassenverkehrsamt, act. 244), was bei einer Verurteilung infolge Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss nicht der Fall gewesen wäre (vgl. Art. 91 Abs. 2 SVG). Schliesslich wurde Art. 91 Abs. 2 SVG auch im Urteil des Appellationsgerichts nicht angewendet. Insofern ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2011 unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt hat. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das 3-Säulen-Prinzip, welches nicht der Beurteilung der Fahreignung, sondern der Fahrfähigkeit dient (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]; THOMAS KETTERER, Die Bedeutung der Rechtsmedizin bei Strassenverkehrsunfällen wegen Fahruntüchtigkeit, in: Strassenverkehrsrechts-Tagung 2010, S. 221), ist dementsprechend unbehelflich.
Was dagegen den Vorwurf betrifft, der Beschwerdeführer habe am 16. November 2013 ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt, so wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt u.a. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (namentlich Konsum von THC) gestützt auf Art. 91 Abs. 2 SVG rechtskräftig verurteilt. Unter diesen Umständen ist es ohne Belang, dass sich in den Akten keine weiteren, diesen Sachverhalt beweisenden Unterlagen oder Hinweise zur Anwendung des 3-Säulen-Prinzips befinden. Dass dieser Vorfall in die gutachterliche Beurteilung eingeflossen ist, ist daher nicht zu beanstanden (verkehrsmedizinisches Gutachten, S. 14 f.). Dasselbe gilt für alle Vorfälle, anlässlich derer der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hatte, zumal sie in der Folge allesamt zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers führten (Akten Strassenverkehrsamt, act. 241–272, 278–285, 287–297). Seine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellung erweisen sich somit als unbegründet.
5.3. 5.3.1. In der verkehrsmedizinischen Literatur wird von einem verkehrsrelevanten Alkohol- oder Drogenmissbrauch ausgegangen, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Alkohol- oder Drogenkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können, oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person zukünftig ein Motorfahrzeug unter Alkohol- oder Drogeneinfluss lenken wird, oder als Folge eines unkontrollierten Alkohol- oder Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen. Diesfalls ist die Fahreignung für sämtliche Kategorien nicht mehr gegeben (ROLF SEEGER, Alkohol und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung [nachfolgend: Handbuch], 2005, S. 26; BRUNO LINIGER, Drogen, Medikamente und Fahreignung, Handbuch, S. 32; siehe auch PHILIPPE WEISSENBERGER, Administrativrechtliche Massnahmen gegenüber Motorfahrzeuglenkern bei Alkohol- und Drogengefährdung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004 [nachfolgend: Jahrbuch 2004], S. 116 f.). Für die Wiederzulassung als Motorfahrzeugführerin oder Motorfahrzeugführer wird eine stabile Änderung des Konsumverhaltens respektive das Einhalten einer Abstinenz von in der Regel einem Jahr – in günstigen Fällen von mindestens sechs Monaten – verlangt (SEEGER, a.a.O., S. 27; LINIGER, Handbuch, S. 33). Bei bestätigtem günstigem Verlauf, d.h. bei Nachweis der geforderten Abstinenz, ist die Wiederzulassung respektive die Belassung des Führerausweises mit Abstinenzauflagen zu verbinden (LINIGER, Handbuch, S. 34; vgl. SEEGER, a.a.O., S. 29 f.; siehe zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.146 vom 27. Juni 2019, Erw. II/3.4.1).
Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung ist im Falle der Verneinung der Fahreignung darzulegen, weshalb die betroffene Person nicht ausreichend zwischen ihrem Alkoholkonsum und einem verantwortungsvollen Verhalten im Strassenverkehr zu differenzieren vermag bzw. weshalb die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.3; LINIGER, Zur «neuen Linie» des Schweizerischen Bundesgerichts betreffend Beurteilung von verkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachten bei Alkoholfällen mit Ethylglucuronid-Haaranalysen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2011 [nachfolgend: Jahrbuch 2011], S. 38). Relevante Aspekte, wie die aktenkundige Vorgeschichte, die Umstände der Trunkenheitsfahrt, die Alkoholanamnese, das Problembewusstsein, die körperlichen und psychischen Untersuchungsbefunde, die eingeholten medizinischen Fremdauskünfte und die Laborresultate, sind in die Fahreignungsbeurteilung einzubeziehen (LINIGER, Jahrbuch 2011, S. 39 f.; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.423 vom 27. Januar 2022, Erw. II/3.5.3). Es ist davon auszugehen, dass dieselben Kriterien auch bei einer verkehrsrelevanten Betäubungsmittelproblematik gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.5/2004 vom 17. Mai 2004, Erw. 3.3 mit Verweis auf BGE 129 II 82, Erw. 6.2.2).
5.3.2. Gemäss verkehrsmedizinischem Gutachten besteht beim Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter, anamnestisch bekannter erheblicher Alkoholund Cannabismissbrauch. Dass eine verkehrsrelevante Missbrauchsproblematik vorliegt, darf nicht leichthin angenommen und muss im Einzelfall sorgfältig begründet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2009 vom 9. März 2010, Erw. 5; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.146 vom 27. Juni 2019, Erw. II/3.4.2). Dem vorliegenden Gutachten lässt sich allerdings nicht entnehmen, woraus die gestellte Missbrauchsdiagnose konkret abgeleitet wird. Insbesondere legt der Gutachter die entsprechenden diagnostischen Kriterien nicht dar (vgl. die Diagnosekriterien des schädlichen Gebrauchs, der dem Suchtmittelmissbrauch gleichzustellen ist: DILLING/FREYBERGER, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl. 2019, S. 76; siehe auch WEISSENBERGER, Jahrbuch 2004, S. 127). Soweit sich der Gutachter auf anamnestisch Bekanntes bezieht, ist gestützt auf die Akten nicht ersichtlich, worauf diese Missbrauchsdiagnose basieren könnte. Sofern er sich damit implizit auf das verkehrspsychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 15. Mai 2015 stützen sollte (nachfolgend: Vorgutachten), ist festzuhalten, dass dieses nicht von einem erheblichen Suchtmittelmissbrauch, sondern von einer erheblichen Suchtgefährdung ausging (Vorgutachten, S. 10). Folglich könnte das Vorgutachten nicht unbesehen als Grundlage für die Diagnosestellung dienen, da es die Suchtgefährdung vom Substanzmissbrauch abzugrenzen gilt (vgl. W EISSENBERGER, Jahrbuch 2004, S. 117, 128). Sollte sich das aktuelle verkehrsmedizinische Gutachten diesbezüglich tatsächlich auf das Vorgutachten abstützen, hätte sich der Gutachter daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, weshalb aktuell nicht bloss von einer Suchtgefährdung, sondern von einer (verkehrsrelevanten) Missbrauchsproblematik auszugehen sei. Eine derartige Auseinandersetzung findet im Gutachten jedoch offensichtlich nicht statt. Insgesamt bleibt somit nicht nur die Herleitung des angeblich bestehenden Alkohol- und Cannabismissbrauchs unklar, sondern auch, ob der Gutachter überhaupt eine eigene, aktuelle Beurteilung vorgenommen hat. Das verkehrsmedizinische Gutachten erweist sich daher bereits in dieser Hinsicht als mangelhaft.
Des Weiteren wird vom Gutachter nicht konkret begründet, weshalb der festgestellte Alkohol- und Cannabismissbrauch als verkehrsrelevant eingestuft wird. Er weist lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der anamnestischen Daten nicht in der Lage gewesen sei, den Alkohol- und möglicherweise den Cannabiskonsum von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr mit ausreichender Sicherheit trennen zu können, weshalb von einem erhöhten Risiko ausgegangen werde, dass er erneut unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss ein Fahrzeug lenken könnte. Der Gutachter stellt in Bezug auf die Verkehrsrelevanz somit massgeblich auf die aktenkundigen Vorfälle im Strassenverkehr ab. Fahrten unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss als solche belegen zwar schon den Bezug zum Strassenverkehr und somit die verkehrsrelevante Bedeutung des zu beurteilenden Alkohol- oder Drogenproblems (vgl. LINIGER, Verkehrsmedizin: Fahreignungsbegutachtung und Auflagen, in: Jahrbuch 2004, S. 94). Allerdings sind auch die übrigen relevanten Aspekte, wie die Umstände dieser Fahrten, die Alkohol- und Betäubungsmittelanamnese und das Problembewusstsein, in die Beurteilung einzubeziehen. Eine gründliche Aufarbeitung der drei vom Gutachter erwähnten Trunkenheitsfahrten und der einen Fahrt unter Cannabiseinfluss wurde vorliegend nicht vorgenommen. So setzt sich der Gutachter etwa auch nicht mit der Tatsache auseinander, dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – bisher nicht in qualifiziert angetrunkenem Zustand verkehrsauffällig wurde. Zudem lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, weshalb sich die aktenkundigen Vorfälle, die sich vor rund zehn Jahren ereigneten, auch im heutigen Zeitpunkt noch als verkehrsrelevant erweisen. Dass der Gutachter festhält, der Beschwerdeführer sei möglicherweise nicht in der Lage, den Cannabiskonsum von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr mit ausreichender Sicherheit zu trennen, zeigt, dass in Bezug auf die Verkehrsrelevanz seitens des Gutachters gewisse Unsicherheiten bestanden zu haben scheinen. Des Weiteren wurde anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung zwar eine Betäubungsmittel- und eine (eher rudimentäre) Alkoholanamnese durchgeführt, jedoch findet im Gutachten keine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Konsumverhalten und den Motivationen des Konsums statt. Insbesondere fehlt es an einer Einschätzung von deren Verkehrsrelevanz. So zeigt der Gutachter nicht auf, wie die spezifischen Konsumgewohnheiten des Beschwerdeführers verkehrsmedizinisch einzuschätzen sind. Es befasst sich dabei auch nicht mit dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer soweit ersichtlich nie ein Alkoholüberkonsum im Sinne eines nicht mehr sozialverträglichen Konsums festgestellt wurde. Die lapidare Feststellung des Gutachters, wonach dem Beschwerdeführer bisher kein lückenloser Nachweis seines Abstinenzverhaltens gelungen sei, was durchaus für einen gewissen Konsumdruck spreche, kann unter diesen Umständen nicht nachvollzogen werden. Um von einem "Konsumdruck" ausgehen zu können, müsste zuerst das konkrete Konsumverhalten dargestellt und aufgearbeitet worden sein, was jedoch wie erwähnt nicht der Fall ist. Inwiefern der Beschwerdeführer unter einem Konsumdruck leiden sollte, bedürfte vor diesem Hintergrund daher einer weitergehenden Begründung. Schliesslich wird auch nicht auf ein allenfalls vorhandenes Problembewusstsein des Beschwerdeführers eingegangen, was zur Beurteilung der Verkehrsrelevanz jedoch unabdingbar wäre. Im Gutachten wird somit gesamthaft betrachtet nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung seines Konsumverhaltens, seiner Persönlichkeit und seiner persönlichen Umstände, nicht in der Lage ist, seinen Alkohol- und Cannabiskonsum von der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.7). Das verkehrsmedizinische Gutachten vermag den rechtlichen Anforderungen daher offensichtlich nicht zu genügen.
5.4. Im Übrigen ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Mit rechtskräftiger Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017 wurde unter anderem festgelegt, dass der Beschwerdeführer zunächst eine sechsmonatige Alkohol- und Cannabisabstinenz nachzuweisen und sich danach einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen habe, um wieder in den Besitz des Führerausweises zu gelangen. Das Aufgebot zur verkehrsmedizinischen Untersuchung erfolgte jedoch, ohne dass zuvor geprüft wurde, ob der Beschwerdeführer die geforderte Abstinenz belegen konnte. Dieses Vorgehen war offenbar dem Umstand geschuldet, dass die Untersuchungsstelle dem Strassenverkehrsamt zugesichert hatte, anlässlich der Untersuchung eine Haaranalyse auf Alkohol und THC-Carbonsäure in Auftrag zu geben (Akten Strassenverkehrsamt, act. 376). Diese Zusicherung erfolgte, ohne dass sich die Untersuchungsstelle vorab beim Beschwerdeführer erkundigt hätte, ob dieser die Abstinenz eingehalten habe und überhaupt über die dafür erforderliche Haarlänge verfüge, womit eine sechsmonatige Abstinenz hätte nachgewiesen werden können. Schliesslich fand im Rahmen der Untersuchung nur eine Urinanalyse auf Cannabis statt, was jedoch bekanntermassen keine Rückschlüsse auf einen vergangenen Konsum zulässt. Auf eine Haaranalyse wurde jedoch verzichtet, weil die Haare zu kurz waren und der Beschwerdeführer im Juni 2021 noch Alkohol konsumiert hatte (vgl. verkehrsmedizinisches Gutachten, S. 14 f.). Daraus schloss der Gutachter, dass der Nachweis einer längeren Alkohol- und Drogenabstinenz nicht möglich sei, was wiederum zur Folge hatte, dass er die Fahreignung insbesondere auch aufgrund des fehlenden Abstinenznachweises nicht bejahen konnte. Folglich wurde die Begutachtung durchgeführt, ohne vorher sicherzustellen, dass der für die Beurteilung der Fahreignung bedeutsame Abstinenznachweis vorliegt. Der Gutachter verzichtete bewusst und entgegen seiner Zusicherung auf die Abnahme einer entsprechenden Haaranalyse und sprach dem Beschwerdeführer gerade auch aufgrund des fehlenden Abstinenznachweises die Fahreignung ab. Ein derartiges Vorgehen, welches sich hier klarerweise zulasten des Betroffenen auswirkte, erscheint widersprüchlich und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unfair, wenn nicht gar stossend.
5.5. Nach dem Gesagten ist das verkehrsmedizinische Gutachten in Bezug auf den festgestellten verkehrsrelevanten Alkohol- und Cannabismissbrauch insgesamt nicht nachvollziehbar und damit nicht schlüssig. Dementsprechend kann es nicht als Grundlage dienen, um dem Beschwerdeführer die Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht abzusprechen. Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die übrigen gegen das verkehrsmedizinische Gutachten vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers einzugehen.
6.
Zusammenfassend erweist sich das verkehrspsychologische Gutachten – jedenfalls nach aktueller Beurteilung – als schlüssig, weshalb der definitive Sicherungsentzug, soweit er sich auf dieses Gutachten stützt, im aktuellen Zeitpunkt an sich als rechtmässig zu beurteilen ist. Auch sind die gestützt auf das verkehrspsychologische Gutachten angeordneten Wiedererteilungsbedingungen (10 Sitzungen Verkehrstherapie, erneute verkehrspsychologische Begutachtung) nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände dagegen vorbringt und insbesondere auch nicht geltend macht, seit seiner Begutachtung am 5. Oktober 2021 hätte sich in Bezug auf seine charakterliche Fahreignung etwas verändert. Im verkehrspsychologischen Gutachten wird dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer mit den eigenen Hintergründen für die Vorfälle auseinandersetzen und zur Vermeidung zukünftigen Fehlverhaltens tragfähige Bewährungsstrategien entwickeln müsse, weshalb die Absolvierung von zehn Stunden Verkehrstherapie sowie die Überprüfung des Erfolgs dieser Massnahme – auch mit Blick auf die im Bereich der Flexibilität festgestellten Defizite – im Rahmen einer erneuten verkehrspsychologischen Begutachtung als Wiedererteilungsbedingungen angemessen sind.
Allerdings ist das verkehrsmedizinische Gutachten als qualitativ ungenügend zu beurteilen, weshalb gestützt darauf kein definitiver Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG erfolgen kann. Dementsprechend ist es angezeigt, den angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuheben, zumal es hier nicht sachgerecht erscheint, den im Raum stehenden Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG in getrennten Verfahren zu behandeln.
7.
7.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG).
7.2. Nachdem das verkehrsmedizinische Gutachten nicht als Grundlage für den gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG erfolgten Sicherungsentzug dienen kann, gemäss rechtskräftiger Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017 für die Wiedererteilung des Führerausweises jedoch unter anderem ein die Fahreignung bejahendes verkehrsmedizinisches Gutachten vorliegen muss, ist die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, um eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer anderen Begutachtungsstelle durchführen zu lassen. Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Kantons, zumal es nicht der Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass das aktuelle Gutachten in rechtlicher Hinsicht nicht zu genügen vermag. Bei der neuerlichen Begutachtung wird auch zu würdigen sein, dass es dem Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – zumindest gelang, von August 2021 bis Februar 2022 eine Cannabisabstinenz und im Zeitraum von ca. April bis August 2022 eine Alkoholabstinenz einzuhalten (siehe Beschwerdebeilagen sowie Akten DVI, act. 6). Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass er im Zeitpunkt der Begutachtung einen aktuellen und lückenlosen sechsmonatigen Abstinenznachweis erbringen können sollte, um seine Chancen auf eine positive Beurteilung seiner Fahreignung nicht zu schmälern (vgl. Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017, S. 5). Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit des mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 angeordneten Sicherungsentzugs ändert nichts daran, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers gestützt auf die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017 bis auf Weiteres sicherungshalber entzogen bleibt.
8.
Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Sicherungsentzugs und die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflage. Diesem Antrag wird insofern entsprochen, als der angefochtene Entscheid und damit der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 angeordnete definitive Sicherungsentzug aufgehoben wird, wobei zumindest in verkehrsmedizinischer Hinsicht derzeit offen ist, ob der Beschwerdeführer fahrgeeignet ist und welche Auflagen nach durchgeführter Neubeurteilung allenfalls angeordnet werden. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang in Bezug auf die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.327 vom 4. Januar 2021, Erw. III/3 mit Hinweisen). Der Verfahrensausgang ist vorliegend allerdings nur teilweise offen. Dass es dem Beschwerdeführer in charakterlicher Hinsicht an der Fahreignung mangelt, ist erstellt. Der Beschwerdeführer hat somit ungeachtet des Ergebnisses der erneut zu absolvierenden verkehrsmedizinischen Begutachtung zumindest mit einem definitiven Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG zu rechnen. Zudem bleibt der Führerausweis bis auf Weiteres gestützt auf die Verfügung vom 2. Februar 2017 entzogen. Der Beschwerdeführer kann dementsprechend – im Umfang von einem Drittel – nur als teilweise obsiegend betrachtet werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Eine Person verfügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne die Mittel, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, zu beanspruchen. Für die Beurteilung dieser Frage ist die gesamte finanzielle Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 135 I 221, Erw. 5.1). Dazu hat diese ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechtsbegehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1).
2.2. Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe. Diese Tatsache ist durch das Schreiben der zuständigen Sozialbehörde vom 12. Mai 2022 belegt (Akten DVI, act. 46), wobei der Beschwerdeführer nachweisen konnte, dass er auch aktuell noch von der Sozialhilfe unterstützt wird (Eingabe vom 9. Januar 2023). Somit ist seine Bedürftigkeit hinreichend erstellt. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Begehren in der Sache zu einem überwiegenden Teil unterliegt, war nicht von vornherein klar, dass dieses kaum ernsthafte Gewinnaussichten gehabt hätte und die Beschwerde somit aussichtslos gewesen wäre. Immerhin wurde das verkehrsmedizinische Gutachten vorliegend als ungenügend beurteilt. Demzufolge ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entsprechen. Der Beschwerdeführer wird daher einstweilen von der Tragung der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten befreit, ist aber zu deren Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 8. Juli 2022 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 459.00, gesamthaft Fr. 2'259.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist im Umfang von 2/3 mit Fr. 1'506.00 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 22. Februar 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Schircks Lang