WBE.2022.378
WBE.2022.378 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-05-22
22. Mai 2023Deutsch31 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.378 / sr / ly (OHG 2'586) Art. 96 Urteil vom 22. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse:...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2022.378 / sr / ly (OHG 2'586) Art. 96
Urteil vom 22. Mai 2023
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Ruchti
Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: c/o B._____
gegen
Departement Gesundheit und Soziales Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe, Obere Vorstadt 3, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Opferhilfe (Entschädigung inkl. Vorschuss gemäss Art. 19 ff. OHG und Genugtuung gemäss Art. 22 f. OHG)
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 25. August 2022
Sachverhalt
A.
1.
Am 18. Januar 2012 war A., Jahrgang 1951, auf der Autobahn A1, Q., Fahrtrichtung R., in einen Verkehrsunfall involviert. Der Fahrzeuglenker C. geriet wegen nicht angepasster Geschwindigkeit an die winterlichen Witterungsverhältnisse ins Schleudern, worauf sein Fahrzeug mehrfach mit dem Personenwagen von A. und daraufhin dessen Wagen mehrfach mit der Betonwand am rechten Fahrbahnrand kollidierte. A. erlitt beim Unfall insbesondere eine HWS-Distorsion. Die Ersatzkasse UVG (nach Art. 72 und 73 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]) gab bei der Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel (asim) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag; zusätzlich waren Fragen des Haftpflichtversicherers zu beantworten. Gemäss asim-Gutachten vom 12. Juni 2014 wurden bei A. unter anderem eine HWS-Distorsion Grad III (ICD-10: S13.4) sowie eine Thoraxkontusion rechts diagnostiziert. Unfallkausale Restfolgen seien ein chronisches zervicocephales und zervicovertebrales Schmerzsyndrom, eine Angst- und depressive Störung gemischt sowie ein sehr schwerer dekompensierter Tinnitus rechts. Sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand demgemäss insgesamt noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Gemäss – soweit ersichtlich nicht aktenkundigem – Verlaufsgutachten der asim vom 3. Juli 2017 war der Endzustand erreicht und A. wurde in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert; in optimal angepasster Tätigkeit betrage die Einschränkung 60 %. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wurde dem inzwischen in Deutschland wohnhaften A. rückwirkend ab dem 1. November 2013 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Seit dem 1. Mai 2016 bezieht A. eine Altersrente gemäss AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946; SR 831.10). Ein von ihm auf das asim-Verlaufsgutachten vom 3. Juli 2017 gestütztes Rentenerhöhungsgesuch betreffend den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7456/2018 vom 10. Dezember 2019 ab.
2.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Januar 2016 wurde C. bezüglich des Vorfalls vom 18. Januar 2012 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, begangen durch Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Die Zivilforderung von A. im Betrag von Fr. 190'000 (Schadenersatz von Fr. 120'000.00 und Genugtuung von Fr. 70'000.00) wurde auf den Zivilweg verwiesen.
3.
Mit Wirkung ab 21. Januar 2012 erhielt A. von der Ersatzkasse UVG Taggelder als Versicherungsleistung an verunfallte Arbeitnehmer ausbezahlt, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. A. war zum Unfallzeitpunkt bei der D. GmbH angestellt, deren Hauptgesellschafter und Geschäftsführer er war (vgl. den HR-Eintrag auf www.zefix.ch [seit Juli 2014 "in Liquidation"], mit einem angeblichen Nettomonatslohn von Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 [vgl. Vorakten, act. 543], was angesichts eines Personalaufwands bzw. von Lohnkosten gemäss Erfolgsrechnung 2010/11 [Vorakten, act. 527] wenig plausibel respektive nachvollziehbar erscheint). Gestützt auf das asim-Verlaufsgutachten vom 3. Juli 2017 stellte die Ersatzkasse UVG ihre vorübergehenden Leistungen an A. mit – soweit ersichtlich nicht aktenkundiger – Verfügung vom 30. Oktober 2017 ein und sprach ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35% eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2'489.05 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 25% in Höhe von Fr. 31'500.00 zu.
Dagegen erhob A. Einsprache und beantragte eine Erhöhung der unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente auf monatlich Fr. 5'679.85 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 65% sowie eine Nachzahlung von Taggeldern im Betrag von mindestens Fr. 108'203.00. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 stellte die Ersatzkasse UVG A. in Aussicht, allenfalls zu seinen Ungunsten zu entscheiden (reformatio in peius) und gab ihm Gelegenheit zum Rückzug seiner Einsprache. Davon machte dieser keinen Gebrauch. Am 26. Januar 2021 wies die Ersatzkasse UVG die Einsprache ab, hob die Verfügung vom 30. Oktober 2017 auf und stellte sämtliche Leistungen an A. per 31. Januar 2013 ein, da spätestens ab diesem Datum der Status quo ante vel sine erreicht gewesen sei. Auf eine Rückforderung der zu viel erbrachten Leistungen wurde indessen verzichtet. Diesen Entscheid focht A. mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug an. Das Verfahren ist gemäss Aktenlage nach wie vor hängig.
4.
Weiterhin hängig – soweit ersichtlich – ist ferner eine von A. beim Bezirksgericht Baden gegen den Motorfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallverursachers (Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG) eingereichte Schadenersatz- und Genugtuungsklage. Der Haftpflichtversicherer bot A. vergleichsweise eine Zahlung in Höhe von Fr. 250'000.00 (Gesamterledigungsvorschlag unter allen Titeln) an, unter der Bedingung, dass auch die Beschwerde im UV-Verfahren zurückgezogen würde. Das Angebot war bis 15. Juni 2022 befristet und wurde von A. unter Verweis auf das im Zivilprozess noch ausstehende Kausalitätsgutachten nicht angenommen. Der Haftpflichtversicherer seinerseits lehnte mit Mail vom 23. Mai 2022 weitere Akontozahlungen an A. ab.
B.
1.
Am 2. Februar 2021, nach Erhalt des Einspracheentscheids der Ersatzkasse UVG vom 26. Januar 2021, stellte A. zum wiederholten Male beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst (KSD), Fachbereich Opferhilfe, ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) mit der Begründung, nach Einstellung der Invalidenrentenzahlungen durch die Ersatzkasse UVG benötige er für die Bestreitung seines Lebensunterhalts finanzielle Hilfe. Mit Gesuch vom 13. Januar 2022 beantragte der damalige Anwalt von A. einen Vorschuss auf Entschädigung im Umfang von 10% des Klagebetrags im Zivilprozess gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, mithin in Höhe von Fr. 25'000.00.
2.
Am 25. August 2022 entschied der KSD:
1.
Die Gesuche von A. vom 2. Februar 2021 und 11. Januar 2022 [recte: 13. Januar 2022] um Ausrichtung einer Entschädigung (inkl. Vorschuss) werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche von A. vom 2. Februar 2021 und 11. Januar 2022 [recte: 13. Januar 2022] um Ausrichtung einer Genugtuung werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
C.
1.
Gegen diesen Entscheid des KSD reichte A. am 28. September 2022 eine Beschwerde ("Beschwerde – Einsprache") beim Verwaltungsgericht ein, mit den sinngemässen Anträgen, dass der Entscheid des KSD aufzuheben und ihm ein Vorschuss auf Entschädigung in Höhe von Fr. 35'000.00 zu leisten sei. Zudem rügte er sinngemäss die Befangenheit der Unterzeichnenden des angefochtenen Entscheids. Schliesslich ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines "wenn nötig noch zu bestimmenden" unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.
2.
Mit Verfügung der instruierenden Verwaltungsrichterin vom 3. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde (eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift) innert zehn Tagen aufgefordert und auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens vor Verwaltungsgericht hingewiesen. Die eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift ging am 12. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht ein.
3.
Am 10. November 2022 reichte der Beschwerdeführer den Bescheid des Landratsamts E. vom 24. Oktober 2022 betreffend Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX zu den Akten, wonach der Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer seit 27. April 2022 100% betrage.
4.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 beantragte der KSD die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
5.
Die Beschwerdeantwort des KSD wurde dem Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.
6.
Mit Verfügung vom 6. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben.
D.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Gerichtsorganisationsgesetz vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Gegen Entscheide des KSD über (opferhilferechtliche) Entschädigungen oder Genugtuung gemäss Art. 19 ff. OHG kann gestützt auf § 54 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. April 2011 (VOH; SAR 255.113) direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher und funktioneller Hinsicht zuständig.
2.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, bei den Unterzeichnenden des angefochtenen Entscheids hätten Ausstandsgründe im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. a VRPG vorgelegen, weshalb diese befangen gewesen seien. Er begründet dies damit, dass gegen die zuständigen Vorgesetzten und Mitarbeitenden des KSD eine von ihm erhobene Aufsichtsbeschwerde beim DGS, Generalsekretariat, Rechtsdienst, hängig sei. Vor diesem Hintergrund sei von den Betroffenen keine neutrale Darlegung des Sachverhalts zu erwarten.
Gemäss § 16 Abs. 1 lit. a VRPG darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat. Dieser Ausstandsgrund betrifft lediglich Fälle der direkten und indirekten Betroffenheit, also wenn eine Amtsperson in einem Verfahren mitwirkt, in welchem sie selbst Parteistellung hat oder in dem sie in einer spürbaren Nähe zum Verfahrensoder Streitgegenstand steht, etwa als Organ einer verfahrensbeteiligten juristischen Person (vgl. RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 10 N 17). Dieser Ausstandsgrund war in der vorliegenden Konstellation klar nicht gegeben. Wenn überhaupt, wäre ein Ausstandsgrund nach § 16 Abs. 1 lit. e VRPG in Erwägung zu ziehen gewesen, falls im Umstand, dass die den angefochtenen Entscheid unterzeichnenden Personen (Leiterin und stellvertretender Leiter des Fachbereichs Opferhilfe) allenfalls in ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Aufsichtsverfahren involviert waren, ein Grund für den Anschein der Befangenheit dieser Personen erblickt würde. Dazu gilt es allerdings zu sagen, dass eine Strafanzeige oder eine Zivilklage gegen eine Amtsperson für sich allein keinen Ausstandsgrund bilden, wenn dies im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit erfolgt ist. Andernfalls hätte es eine Partei in der Hand, einen Mitarbeiter der Verwaltung in den Ausstand zu versetzen und auf diese Weise die Zusammensetzung der Behörde zu beeinflussen (vgl. FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 10 N 24). Analoges muss für eine Aufsichtsanzeige gelten, die tendenziell noch weniger geeignet ist als eine Strafanzeige, die Neutralität und Unbefangenheit des davon betroffenen Entscheidungsträgers in Frage zu stellen. Das Vorliegen von Ausstandsgründen ist damit zu verneinen.
Gemäss § 16 Abs. 1 lit. a VRPG darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat. Dieser Ausstandsgrund betrifft lediglich Fälle der direkten und indirekten Betroffenheit, also wenn eine Amtsperson in einem Verfahren mitwirkt, in welchem sie selbst Parteistellung hat oder in dem sie in einer spürbaren Nähe zum Verfahrensoder Streitgegenstand steht, etwa als Organ einer verfahrensbeteiligten juristischen Person (vgl. RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 10 N 17). Dieser Ausstandsgrund war in der vorliegenden Konstellation klar nicht gegeben. Wenn überhaupt, wäre ein Ausstandsgrund nach § 16 Abs. 1 lit. e VRPG in Erwägung zu ziehen gewesen, falls im Umstand, dass die den angefochtenen Entscheid unterzeichnenden Personen (Leiterin und stellvertretender Leiter des Fachbereichs Opferhilfe) allenfalls in ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Aufsichtsverfahren involviert waren, ein Grund für den Anschein der Befangenheit dieser Personen erblickt würde. Dazu gilt es allerdings zu sagen, dass eine Strafanzeige oder eine Zivilklage gegen eine Amtsperson für sich allein keinen Ausstandsgrund bilden, wenn dies im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit erfolgt ist. Andernfalls hätte es eine Partei in der Hand, einen Mitarbeiter der Verwaltung in den Ausstand zu versetzen und auf diese Weise die Zusammensetzung der Behörde zu beeinflussen (vgl. FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 10 N 24). Analoges muss für eine Aufsichtsanzeige gelten, die tendenziell noch weniger geeignet ist als eine Strafanzeige, die Neutralität und Unbefangenheit des davon betroffenen Entscheidungsträgers in Frage zu stellen. Das Vorliegen von Ausstandsgründen ist damit zu verneinen.
Abgesehen davon erweist sich diese formelle Rüge ohnehin als verspätet: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ausstandsgründe so früh als möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen, ansonsten diese als verwirkt gelten (BGE 143 V 66, Erw. 4.3 S. 69 f. mit Hinweisen; 141 III 210, Erw. 5.2; 140 I 271, Erw. 8.4.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 3.3). Wer zunächst stillschweigend den Ausgang des Verfahrens abwartet und erst dann auf dem Rechtsmittelweg gegen den Entscheid (wegen Verletzung der Ausstandspflicht) interveniert, wenn dieser zu seinen Ungunsten ausgefallen ist, verstösst gegen den in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben. Solches Verhalten sanktioniert das Bundesgericht mit der Verwirkungsfolge: Die Rüge der verletzten Ausstandsbestimmung ist im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid selbst nicht mehr zugelassen, es sei denn, die Besetzung einer Behörde sei dem Entscheidadressaten nicht vorgängig bekanntgegeben worden (vgl. FELLER/NOTTER-KUNZ, a.a.O., Art. 10 N 37). Vorliegend musste der Beschwerdeführer jedoch damit rechnen, dass die Leiterin des Fachbereichs Opferhilfe und deren Stellvertreter, mit denen er oder seine Rechtsvertreter jeweils korrespondiert hatten, am Entscheid über sein Entschädigungs- und Genugtuungsgesuch mitwirken würden. Das auf seine Anzeige hin eingeleitete Aufsichtsverfahren ist gemäss den Angaben in der Beschwerdeantwort schon seit mindestens Mitte Mai 2022 hängig. Folglich wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, sein Ausstandsgesuch gegen die Leiterin des Fachbereichs Opferhilfe und ihren Stellvertreter noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2022 und damit im vorinstanzlichen Verfahren zu stellen. Seine diesbezüglichen Vorbringen in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind damit deutlich verspätet.
3.
Weil das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 30 Abs. 1 OHG), fehlt es dem Beschwerdeführer am Bedarf und Interesse für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, womit auf sein entsprechendes Gesuch nicht einzutreten ist. Einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt der Beschwerdeführer nur für den Fall, dass er einen solchen beauftragen sollte, was bislang für das Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht geschehen ist. Da Prozesshandlungen im Allgemeinen bedingungsfeindlich sind (BGE 134 III 332, Erw. 2.2; 127 II 306, Erw. 6c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1448/2022 vom 21. Dezember 2022, Erw. 2.1), ist sein Begehren um Gewährung eines (allfälligen) unentgeltlichen Prozessbeistandes in der gestellten Form unzulässig. Auch darauf ist demnach nicht einzutreten.
4.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich – mit der vorerwähnten Ausnahme zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes – einzutreten.
5.
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Beschwerdeanträge freie Überprüfungsbefugnis, unter Einschluss der Ermessenskontrolle (Art. 29 Abs. 3 OHG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 lit. f VRPG).
II.
1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung nach den Art. 19 ff. OHG sowie einer Genugtuung nach Art. 22 f. OHG, primär aber die Gewährung eines Vorschusses auf der Entschädigung gestützt auf Art. 21 OHG. Dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG ist und daher grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe hat, ist dabei unbestritten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3). Kontrovers ist hingegen, ob der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf den in Art. 4 OHG vorgesehenen Subsidiaritätsgrundsatz die von ihm beantragten finanziellen Leistungen der Opferhilfe für sich beanspruchen kann.
2.
Die Vorinstanz verneinte einen solchen Anspruch des Beschwerdeführers und erwog dazu, im Falle einer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers (hier Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG) bestehe "grundsätzlich" kein Anspruch auf finanzielle Opferhilfeleistungen. In solchen Fällen sei davon auszugehen, dass es einen solventen Haftpflichtigen gebe, der für sämtliche adäquat kausalen Schäden des Opfers aufkomme. Die finanzielle Opferhilfe decke zudem keine über die zivilrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Schäden ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe mit Urteil OH.2020.00007 vom 24. Juni 2021 einen ablehnenden Entscheid der Opferhilfestelle bei vergleichbarer Ausgangslage geschützt. Gemäss (Peter) GOMM (Kommentator des OHG) seien Opferhilfeleistungen bei SVG-Delikten nicht grundsätzlich ausgeschlossen, namentlich auch Vorschussleistungen, die das SVG nicht kenne. Vorschussleistungen nach OHG seien etwa denkbar, wenn der Versicherte durch die Verweigerung einer sofortigen Leistung des Haftpflichtversicherers vor allem in der Phase kurz nach dem Unfall in eine finanzielle Notlage gerate. Auch im vorliegenden Fall gebe es mit dem Haftpflichtversicherer und der Ersatzkasse UVG vorleistungspflichtige Dritte und von diesen seien bereits Zahlungen an den Beschwerdeführer geflossen. Der Haftpflichtversicherer habe dem Beschwerdeführer ein Erledigungsangebot über Fr. 250'000.00 unterbreitet, das von ihm entgegen den Empfehlungen seiner anwaltlichen Vertreter abgelehnt worden sei. Auch gegenüber der Ersatzkasse UVG habe der Beschwerdeführer eine (notabene) lebenslängliche Invalidenrente von Fr. 2'489.85 nicht akzeptiert, die ihm neben der AHV-Rente ein monatliches Einkommen von fast Fr. 5'000.00 gesichert und obendrein auch einen allfälligen Rentenschaden abgedeckt hätte. Ein normativer Haushaltsschaden werde im Entschädigungssystem der Opferhilfe gemäss Art. 19 Abs. 4 OHG ohnehin nicht berücksichtigt.
Es sei zwar das gute Recht des Beschwerdeführers, aufwändige und potenziell risikoreiche Prozesse gegen die Versicherungen zu führen und das Maximum für sich herauszuholen. Es obliege jedoch nicht der Opferhilfe, diese Risiken insbesondere durch Vorschussleistungen auf sich zu nehmen. Ein solches Vorgehen stünde auch aus keiner Betrachtungsweise in Einklang mit dem Grundgedanken der Opferhilfe. Deren Leistungen seien – wie ausgeführt – subsidiär, bildeten mithin das letzte Auffangnetz und kämen somit vorliegend nicht zum Zug. Werde das Angebot des Haftpflichtversicherers ausgeschlagen, könnten nicht einfach entsprechende Leistungen bei der Opferhilfe beantragt werden, zumal dadurch der Subsidiaritätsgrundsatz (Art. 4 OHG) verletzt würde. Mit anderen Worten ausgedrückt: Weder unter dem Blickwinkel von Art. 4 Abs. 1 OHG noch unter demjenigen von Art. 21 OHG sei glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller ungenügende Leistungen durch die Versicherungen erhalten habe und hätte erhalten können. Sei ein Opfer mit dem Umfang der Versicherungsleistungen nicht einverstanden bzw. erachte es diese als zu tief, könne es sich für die Geltendmachung darüberhinausgehender Leistungen nicht an die Opferhilfe wenden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_96/2016 vom 26. September 2016, Erw. 2.3). Aus den genannten Gründen seien sämtliche geltend gemachten Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche (inkl. Vorschuss) zu verneinen und die Gesuche abzuweisen.
Was die aktuelle körperliche Verfassung des Beschwerdeführers anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass die Versicherungen leistungspflichtig seien, falls dieser Zustand auf den Verkehrsunfall vom 18. Januar 2012 zurückzuführen sein sollte. Kämen die Versicherungen zum Schluss, der Unfall sei nicht kausal für den Zustand und die Leistungen seien deswegen einzustellen, so müssten die zugrundeliegenden Entscheide der Versicherungen angefochten werden.
3.
3.1. 3.1.1. Der in Art. 4 OHG statuierte Subsidiaritätsgrundsatz besagt, dass Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt werden, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar (Abs. 2). Das bedeutet, dass die staatlichen Entschädigungsleistungen (der Opferhilfe) in der Rangordnung an unterster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter alle anderen Ansprüche zurücktritt. Nur dann, wenn kein Zahlungspflichtiger zur Deckung des Schadens verpflichtet ist oder dazu verpflichtete Dritte keine genügende Leistung erbringen können, muss letztlich der Staat dem Opfer finanzielle Leistungen ausrichten (PETER GOMM, in: Opferhilferecht, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 4 N 1).
Der Subsidiaritätsgrundsatz gemäss Art. 4 OHG, der für alle Leistungen der Opferhilfe gilt, wird in Art. 20 Abs. 1 OHG für Entschädigungen (nach den Art. 19 ff. OHG) dahingehend konkretisiert, dass Leistungen, welche die gesuchstellende Person von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, für die Berechnung der Entschädigung (nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 bis 4 und Art. 20 Abs. 2 OHG i.V.m. Art. 6 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. Februar 2008 [Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51]) an den Schaden angerechnet werden (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, 05.078, in: BBl 2005 S. 7165 ff., S. 7218). Als solche Leistungen gelten nicht nur Ansprüche gegenüber einem Haftpflichtversicherer, die immer anrechenbar sind, sondern auch Sozialversicherungsleistungen, wie Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der AHV. Unabhängig von der Straftat fliessende AHV- und IV-Renten bleiben bei der Bemessung des Schadens unberücksichtigt, werden jedoch ins Einkommen in der Formel von Art. 6 OHV mit eingerechnet (GOMM, a.a.O., Art. 20 N 2 und 5). In diesem Sinne ist die Leistung eines Dritten dann ungenügend und berechtigt zu subsidiären finanziellen Leistungen der Opferhilfe, wenn sie den vom Opfer durch eine Körperverletzung erlittenen und gestützt auf Art. 19 Abs. 2 OHG i.V.m. Art. 46 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) festgelegten Schaden (zufolge vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit), unter Abzug der nach Art. 19 Abs. 3 und 4 OHG nicht zu berücksichtigenden Schadenspositionen (Sachschaden; Schaden, der Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann; Haushaltsschaden und Betreuungsschaden ohne zusätzliche Kosten oder Reduktion der Erwerbstätigkeit), nicht vollständig deckt.
Richtet jedoch ein Haftpflichtversicherer für das schädigende Ereignis (auf der Basis eines Vergleichs) eine abschliessende Versicherungsleistung aus und verzichtet das Opfer auf Schadenersatzleistungen in weitergehendem Umfang, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Raum mehr für eine Entschädigung oder Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz (Urteil des Bundesgerichts 1C_582/2019 vom 9. April 2020, Erw. 2.5, und 1C_210/2010 vom 14. Dezember 2010, Erw. 2.5). Dasselbe gilt, wenn das Opfer sozialversicherungsrechtliche Leistungen akzeptiert, womit davon auszugehen ist, dass diese seinen Erwerbsausfall decken. In dieser Konstellation können keine Opferhilfeleistungen beansprucht werden, um die nicht angefochtenen, angeblich zu tiefen oder sich im Nachhinein als zu tief herausstellenden Versicherungsleistungen aufzustocken (Urteil des Bundesgerichts 1C_96/2016 vom 26. September 2016, Erw. 2.3).
3.1.2. Beim Beschwerdeführer liegt der Fall allerdings gerade umgekehrt: Er hat weder die ihm von der Ersatzkasse UVG (zunächst) mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 zugesprochenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungen (die ihm mit dem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 weitgehend wieder abgesprochen wurden) noch das ihm von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unterbreitete Vergleichsangebot für Leistungen der Haftpflichtversicherung akzeptiert (vgl. Vorakten, act. 78–81 und 410–419). Vielmehr setzt er sich auf dem Rechtsweg sowohl für eine Erhöhung der Taggelder und der Invalidenrente seitens der Ersatzkasse UVG als auch für das Vergleichsangebot der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG übersteigende Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen des Haftpflichtversicherers ein (bei der beim Bezirksgericht Baden hängigen Klage auf Ersatz von Haushaltsschaden und Genugtuung von insgesamt rund Fr. 222'400.00 handelt es sich um eine Teilklage, die unter dem expliziten Vorbehalt von Mehrforderungen steht; vgl. Vorakten, act. 141 ff.). Entgegen der Haltung der Vorinstanz können dem Beschwerdeführer die Anfechtung der ihm (zunächst) mit Verfügung der Ersatzkasse UVG vom 30. Oktober 2017 zugesprochenen, in seinen Augen ungenügenden Invalidenrente von Fr. 2'489.85 pro Monat und die Ablehnung des Vergleichsangebots der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG über eine nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ungenügende Schadenersatz- und Genugtuungszahlung in Höhe von Fr. 250'000.00 (mit der aufgrund des vorbehaltenen Beschwerderückzugs im UV-Verfahren auch die dort geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungen abgegolten sein sollten) noch nicht als Verzicht auf Drittleistungen im Sinne der oben angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt werden. Dies zumindest nicht, solange offen ist, ob der erlittene Schaden nicht allenfalls höher ist als die angebotenen (einschliesslich der bereits geflossenen) Drittleistungen und auf dem Rechtsweg Ersatz dafür erhältlich gemacht werden kann, was von der Vorinstanz nicht geprüft wurde. Bis dahin kann nicht von einem Leistungsverzicht ausgegangen werden. Andernfalls würden dem Opfer einer Straftat, das in der Übergangszeit bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung von Drittleistungen auf die finanzielle Unterstützung seitens der Opferhilfe angewiesen ist, die Erstreitung von Schadenersatzleistungen, die seinen tatsächlichen Erwerbsausfall vollumfänglich decken, je nach den Umständen unzumutbar erschwert oder sogar verunmöglicht, insbesondere dann, wenn vorleistungspflichtige Dritte Akontozahlungen (ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Betrag) verweigern. Der Gefahr der Finanzierung von übermässig riskanten bis aussichtslosen Prozessen gegen Drittleistungspflichtige ist durch eine gewissenhafte (summarische) Überprüfung des Entschädigungsgesuchs zu begegnen. Ergibt diese Überprüfung, dass kein durch die fragliche Straftat verursachter (ungedeckter) Schaden vorliegt, kann ein Vorschuss mit dieser Begründung verweigert werden (vgl. dazu mehr in Erw. 3.2 weiter hinten).
Nicht zugestimmt werden kann sodann der Auffassung der Vorinstanz, dass bei Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Motorfahrzeugen, bei denen in der Regel ein als solvent geltender Motorfahrzeughaftpflichtversicherer für den gesamten vom Opfer erlittenen und ersatzpflichtigen Schaden aufzukommen hat, finanzielle Leistungen der Opferhilfe "grundsätzlich" ausgeschlossen seien. Entsprechendes ist dem von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Entscheid des Zürcher Sozialversicherungsgerichts OH.2020.00007 vom 24. Juni 2021 denn auch nicht zu entnehmen. Dort wird einzig ausgeführt, dass bezüglich finanzieller Opferhilfeleistungen "Zurückhaltung" geboten sei, wenn eine (vermutungsweise solvente) Haftpflichtversicherung involviert ist, die für sämtliche adäquat kausal auf die Straftat zurückführenden Schäden aufkommt (a.a.O., Erw. 5.2 mit Hinweisen auf BGE 133 II 361, Erw. 5.1. und auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010, Erw. 5). Obwohl kaum ein Entschädigungssystem einen so umfassenden Opferschutz kennt wie das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), zumal bei einem zahlungsunfähigen Haftpflichtversicherer der Nationale Garantiefonds die Deckung des Schadens übernimmt, kann es auch in diesem Bereich zu Deckungslücken kommen, die finanzielle Leistungen der Opferhilfe als angezeigt erscheinen lassen. So kennt etwa das SVG im Gegensatz zum OHG keine gesetzlich statuierte generelle Vorschusspflicht. Einzig Art. 76 Abs. 5 lit. a SVG enthält eine beschränkte Vorleistungspflicht des Nationalen Garantiefonds, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist. Damit wird jedoch nur die Vorleistungspflicht geregelt, wenn umstritten ist, ob der Garantiefonds oder ein anderer Versicherer für den Schaden aufkommen muss (GOMM, a.a.O., Art. 4 N 17). Beide Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Die Ausrichtung eines Vorschusses auf Entschädigung bei Strassenverkehrsunfällen kann jedoch durchaus auch angezeigt sein, wenn die involvierte Haftpflichtversicherung ihre Leistungspflicht ablehnt, aber im Rahmen der summarischen Überprüfung der Anspruchsberechtigung eine Haftung glaubhaft dargelegt wird und das Opfer finanzielle Leistungen benötigt (GOMM, a.a.O., Art. 4 N 17). Darauf hat auch die Vorinstanz Bezug genommen, daraus dann aber den nicht restlos überzeugenden Schluss gezogen, dass die Vorschusspflicht der Opferhilfe nur in der Phase unmittelbar nach dem Unfall gelte, in welcher das Opfer wegen der Verweigerung von (Vorschuss-)Leistungen durch vorleistungspflichtige Dritte in eine finanzielle Notlage gerate. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Unterstützung der Opferhilfe nicht auch in einer späteren Phase noch greifen soll, wenn vorleistungspflichtige Dritte (Versicherungen) ihre zunächst erbrachten Leistungen vor der Deckung des vom Opfer geltend gemachten Schadens einstellen und das Opfer dadurch in finanzielle Bedrängnis gerät. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Vorschüssen der Opferhilfe richten sich dabei nach Art. 21 OHG (vgl. dazu sogleich nachfolgend).
3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 21 OHG gewährt die zuständige kantonale Behörde (Opferhilfestelle) einen Vorschuss auf Entschädigungen nach den Art. 19 ff. OHG, wenn (a) die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt, und (b) die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Der Anspruch auf Vorschuss besteht nur für Entschädigungsleistungen, nicht hingegen für Genugtuung nach Art. 22 OHG (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 2). Der Vorschuss hat Überbrückungsfunktion. Finanzielle Hilfe benötigt dasjenige Opfer, das durch die Straftat einen haftpflichtrechtlich relevanten Schaden erleidet und zur Fortführung des gewohnten Lebens (bislang geführter Lebensstandard) auf einen Vorschuss angewiesen ist, bis über die definitive Leistungspflicht entschieden werden kann. Voraussetzung der Anspruchsberechtigung bildet nicht etwa eine besondere, schwere Notlage. Vielmehr reicht es aus, wenn sich aus dem Alltag ein Bedarf zur Abdeckung von finanziellen Leistungen ergibt, damit das Opfer nicht in eine Notlage kommt oder darauf angewiesen ist, Lücken über nicht leistungspflichtige Dritte zu decken (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 14). Kumulativ muss über die Folgen der Straftat Ungewissheit bestehen. Die Unsicherheit bezüglich der Folgen der Straftat kann sich dabei auf verschiedene Weise zeigen: Sie kann sich auf die psychische Verarbeitung der Straftat oder den körperlichen Zustand des Opfers beziehen, weil sich die Heilbehandlung über längere Zeit hinzieht. Oft muss auch über einen längeren Zeitraum abgeklärt werden, ob das Opfer in der Lage ist, sich in den Erwerbsprozess oder in die vorher ausgeübte Tätigkeit wieder einzugliedern. Schliesslich können Rentenentscheide des gesetzlichen Unfallversicherers oder auch Gerichtsurteile mit Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zu Schadenersatzleistungen an das Opfer oft erst Jahre nach der Straftat ergehen (vgl. GOMM, a.a.O., Art. 21 N 15 ff.).
Die Gewährung des Vorschusses erfolgt aufgrund einer summarischen Überprüfung des Entschädigungsgesuchs (siehe Art. 29 Abs. 1 Satz 2 OHG). Das Entschädigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, die materielle Anspruchsberechtigung summarisch zu überprüfen. Zu dieser Abklärung gehört zunächst die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einreichung des Gesuchs, der Opfereigenschaft des Ansprechers und damit einhergehend das Vorliegen einer Straftat, die zur Ausrichtung von Entschädigungsleistungen berechtigt. Dazu gehören aber auch die vorläufige Bestimmung des (Erwerbsausfall-)Schadens und die Festlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die Voraussetzung für die Berechnung des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) und der für die Berechnung der Entschädigung gestützt auf Art. 6 OHV ausserdem massgeblichen anrechenbaren Einnahmen gemäss ELG bilden (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 3). Geht bereits aus dem Entschädigungsgesuch hervor, dass der Ansprecher nicht Opfer im Sinne von Art. 1 OHG ist oder kein durch die fragliche Straftat verursachter Schaden vorliegt oder das voraussichtliche Einkommen über dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG liegt, so ist das Entschädigungsgesuch als Ganzes abzuweisen. Das davon abhängige Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses wird dadurch gegenstandslos. Bedürfen hingegen Fragen der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen genauerer Abklärung, so ist auf das Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses einzutreten und die Behörde muss alsdann, und zwar nicht bloss summarisch, überprüfen, ob beide Voraussetzungen nach Art. 21 OHG, sofortige finanzielle Hilfe und Ungewissheit über die Folgen einer Straftat, erfüllt sind. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausrichtung eines Vorschusses auf Entschädigung und der Straftat muss dabei nicht bestehen. Zudem ist der Subsidiaritätsgrundsatz bei provisorischen Leistungen, wie dem Vorschuss auf Entschädigungsleistungen, weniger strikt zu handhaben (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 6).
Mit der Überprüfung der Voraussetzungen nach Art. 21 OHG ist aber materiell noch nicht über die Berechtigung zur Ausrichtung von Vorschussleistungen entschieden. Dafür hat die Entschädigungsbehörde vorläufig darüber zu befinden, ob sie die Anspruchsberechtigung als gegeben erachtet. Dazu gehört die Feststellung, ob anhand der vorgelegten und rasch zugänglichen Beweismittel die Opfereigenschaft und die Kausalität zwischen Straftat und eingetretenem Schaden bejaht werden können (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 8). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Anspruch auf Vorschussleistungen dann, wenn ein Dritter, sei dies der Sozial- oder Haftpflichtversicherer, Leistungen verweigert, weil er der Auffassung ist, die Kausalität zwischen Schaden und schädigendem Ereignis sei nicht (mehr) gegeben, oder es fehle an der Adäquanz. In der Praxis tritt dies häufig auf, wenn die Straftat als Unfall zu qualifizieren ist und beispielsweise der gesetzliche Unfallversicherer seine Leistungspflicht für psychische Beeinträchtigungen oder solche infolge von Halswirbelsäulenverletzungen mit Blick auf die unterschiedliche Rechtsprechung der sozialversicherungsrechtlichen und der zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts zur Adäquanz ablehnt. In einem solchen Fall hat die Entschädigungsbehörde die Kausalität zwischen Unfall und Schaden nach Massgabe der Praxis der Zivilabteilungen des Bundesgerichts bzw. nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen respektive einer vorläufigen Überprüfung zu unterziehen und darf nicht die restriktiveren Adäquanzkriterien des Sozialversicherungsrechts heranziehen (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 9; Urteil des Bundesgerichts 1C_152/2020 vom 8. September 2020, Erw. 3.4 mit Hinweisen, auch zum früheren Recht). Ausserdem darf sie nicht unbesehen auf die Entscheide der Sozialversicherungen abstellen, wenn sich aus den medizinischen Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese in Zweifel gezogen werden können; dies kann dann der Fall sein, wenn zwei konträre medizinische Berichte oder Gutachten bei den Akten liegen (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 10). Nötigenfalls kann der Vorschuss in Anwendung von Art. 7 OHV vom Opfer im Nachhinein zurückgefordert werden, sofern sich ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung einer Entschädigung (in Ermangelung eines haftpflichtrelevanten, ungedeckten Schadens) nicht gegeben sind (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 11).
3.2.2. Die Vorinstanz hat die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Gesuche des Beschwerdeführers um finanzielle Leistungen der Opferhilfe sowie seine Opfereigenschaft bejaht. Zudem scheint sie nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch den Verkehrsunfall vom 18. Januar 2012 gar kein haftpflichtrelevanter Schaden entstanden ist. Vielmehr spricht sie davon, dass der entstandene Schaden durch die bereits geflossenen und dem Beschwerdeführer angebotenen Drittleistungen der Ersatzkasse UVG und des Haftpflichtversicherers schon gedeckt sei, was allerdings ausweislich der Akten und der Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht näher überprüft worden zu sein scheint. Ferner hat sich die Vorinstanz nicht angeschaut, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögenssituation gemäss Art. 21 lit. a OHG zur Überbrückung bis zu den rechtskräftigen Gerichtsentscheiden über sozialversicherungsrechtliche Leistungen der Ersatzkasse UVG und Leistungen des Haftpflichtversicherers auf finanzielle Hilfe der Opferhilfe angewiesen ist. Davon, dass die Folgen der Straftat derzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit im Sinne von Art. 21 lit. b OHG feststellbar sind, muss wohl ausgegangen werden, nachdem betreffend den Umfang der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen der Ersatzkasse UVG (beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug) sowie der haftpflichtrechtlichen Leistungen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (beim Bezirksgericht Baden) Prozesse hängig sind, umso mehr, als im Rahmen des letzteren Verfahrens nach der Aktenlage ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben wurde. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn diese Prozesse aus begründeter Sicht der Vorinstanz mehr oder weniger aussichtslos, mithin die dort geltend gemachten Forderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet wären. Dazu äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch nur ungenügend.
Die Vorinstanz ist gehalten, vorab die finanzielle Situation des Beschwerdeführers abzuklären und hernach summarisch seinen Anspruch auf eine
Entschädigung nach den Art. 19 ff. OHG zu überprüfen und sich dabei insbesondere vertiefter mit der Frage zu befassen, ob beim Beschwerdeführer ein haftpflichtrelevanter Schaden (insb. Erwerbsausfall- und oder Rentenschaden) vorliegt bzw. glaubhaft erscheint, der durch die bereits erbrachten und angebotenen Versicherungsleistungen nicht gedeckt ist. Dabei ist speziell darauf hinzuweisen, dass auch auf das Verfahren um Ausrichtung eines Vorschusses die Prozessmaximen gemäss Art. 29 OHG anwendbar sind, namentlich der in Abs. 2 verankerte Untersuchungsgrundsatz, der nur durch die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers eingeschränkt wird. Für unvollständige und/oder ungenügende Angaben im Entschädigungsgesuch (hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse und/oder der Begründung seiner [auch vorbehaltenen] Forderungen gegenüber der Ersatzkasse UVG und dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers) wäre daher dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen (vgl. GOMM, a.a.O., Art. 21 N 13).
4.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung nach den Art. 19 ff. OHG respektive eines Vorschusses auf Entschädigung nach Art. 21 OHG bislang zu wenig untersucht und den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Demnach ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erscheint zudem angezeigt, dass die Vorinstanz im Rahmen der weiteren Abklärungen die Akten vervollständigt und übersichtlich führt, um unnötigen Aufwand zu vermeiden.
III.
1.
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 OHG keine Kosten erhoben.
2.
Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang in der Hauptsache gilt nach der Praxis als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 141 V 281, Erw. 11.1; 137 V 210, Erw. 7.1; 132 V 215, Erw. 6.1; Verwaltungsgerichtsentscheide WBE.2020.67 vom 9. Dezember 2020, Erw. III/1, WBE.2019.15 vom 27. Juni 2019, Erw. III/1).
Entsprechend ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten. Gleichwohl hat er mangels anwaltlicher Vertretung vor Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 29 VRPG), womit keine Parteikosten zu ersetzen sind.
1.
1.1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung für den Bedarfsfall wird nicht eingetreten.
1.2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe vom 25. August 2022 aufgehoben und die Sache wird zur Vervollständigung des Sachverhalts und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Gesundheit und Soziales, KSD (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Justiz
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110])
oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 22. Mai 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Schircks Ruchti