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Entscheid

WBE.2022.383

WBE.2022.383 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-03-06

6. März 2023Deutsch19 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.383 / MW/ tm (BVURA.21.100) Art. 24 Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____, vertreten durch MLaw Roger Felder,...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2022.383 / MW/ tm (BVURA.21.100) Art. 24

Urteil vom 6. März 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi

Beschwerde- A._____, vertreten durch MLaw Roger Felder, Rechtsanwalt, führer Schwertstrasse 1, 5401 Baden

gegen

Vorinstanzen Gemeinderat B._____, vertreten durch lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung (Verfahrens- und Parteikosten)

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 29. August 2022

Sachverhalt

A.

1.

Der Gemeinderat B. legte vom 27. August bis 25. September 2020 das nachträgliche Baugesuch von E. und F. betreffend "Überdachung Garagenvorplatz mit Windschutz, Gartenhaus (bereits erstellt), Rückbau Vordach" auf der Parzelle Nr. C öffentlich auf.

Mit E-Mail vom 10. September 2020 wandte sich A. an die Bauverwaltung und erkundigte sich, ob für die Erstellung und Erweiterung des gedeckten Sitzplatzes, den Sitzplatz auf der Fertiggarage mit Geländer- und Storen-Montage und den Abstellplatz mit Verbund- und Rasengittersteinen ohne Entwässerung eine Nachbesserung zum bestehenden Baugesuch oder eine zweite Baugesuchseingabe erfolge. Im Weiteren fragte er nach, weshalb auf dem Garagenvorplatz mit Windschutz nur ein Rückbau des Vordachs verlangt sei, stehe die erwähnte Baute doch im Unterabstand zum Landwirtschaftsland bzw. zur Bauzonengrenze. Die Bauverwaltung antwortete A. am 11. September 2020, sie werde die Masse des bestehenden Anbaus im Laufe des Verfahrens überprüfen und durch die Bauherrschaft nachbessern lassen. Die Zweitnutzung der Garage als Sitzplatz sei Bestandteil des aktuellen Baugesuchs. Die Rasengittersteine würden in einem neuen Baugesuch abgehandelt. Das Vordach, welches zurückgebaut werden solle, befinde sich seitlich an der Fertiggarage. Die Überdachung des Garagenvorplatzes sei Bestandteil des Baugesuchs. Über den Verbleib oder den Rückbau im Unterabstand zum Kulturland entscheide der Gemeinderat.

Eine Einwendung wurde während der öffentlichen Auflagefrist nicht erhoben.

2.

Am 9. November 2020 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung mit teilweiser Abweisung und Tolerierung. Materiell wurden folgende Bauten geprüft: Gartenhaus, Sitzplatzverglasung, Sitzplatz auf der Fertiggarage, Überdachung Garagenvorplatz mit Windschutz. Die Garagenvorplatzüberdachung wurde abgewiesen, jedoch toleriert. Die Nutzung der Decke der altrechtlich bewilligten Fertiggarage als Sitzplatz wurde zugestanden; gleichzeitig wurde festgehalten, dass im Falles eines Abbruchs der Fertiggarage kein Anspruch auf die Nutzung des Sitzplatzes im Unterabstand zum Kulturland und in der bestehenden Höhe besteht. Im Dienstbarkeitsvertrag im Zusammenhang mit dem Neubau auf Parzelle Nr. X müsse auch die Sitzplatzverglasung geregelt werden, andernfalls sei der bewilligte Zustand wiederherzustellen. Für das Gartenhaus sei die schriftliche Zustimmung des betroffenen angrenzenden Grundeigentümers einzureichen, andernfalls es zu entfernen bzw. zu versetzen sei. Die Materialablagerungen entlang der Fertiggarage seien zu entfernen.

3.

Mit E-Mail vom 22. Dezember 2020 wandte sich A. erneut an die Bauverwaltung. Er habe erfahren, dass beim Baugesuch von E. und F. eine Vorentscheidung, evtl. eine Baubewilligung, ergangen sei. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, was die Bauherrschaft alles nachbessern müsse und zur Bewilligung eingereicht habe. Er müsse annehmen, dass diverse Bauten im laufenden Baugesuchsverfahren beurteilt würden, von welchen er im Rahmen seines rechtlichen Gehörs keine Kenntnis habe nehmen und gegen welche er keine (allfällige) Einwendung habe erheben können.

Nach verschiedenen E-Mails zwischen den Gemeindebehörden und A. beantragte letzterer am 8. Januar 2021, die Baubewilligung vom 9. November 2020 sei aufzuheben und als ungültig zu erklären.

4.

Mit Protokollauszug vom 18. Januar 2021 nahm der Gemeinderat Stellung zu den von A. gerügten Punkten. Der Gemeinderat hielt fest, er sei der Auffassung, dass das Baugesuch für die bereits erstellten Bauvorhaben ordnungsgemäss erfolgt sei. Es stehe A. offen, den Weg einer Aufsichtsanzeige zu beschreiten. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Protokollauszug nicht.

B.

1.

Am 18. Februar 2021 reichte der mittlerweile anwaltlich vertretene A. beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, eine Aufsichtsanzeige ein. Er bezog er sich auf verschiedene Bauten von G. und H. und beantragte:

1.

Der Gemeinderat sei aufsichtsrechtlich anzuweisen, die im Baugesuchsverfahren EBPA-6985-7567 fehlerhaft ergangene Baubewilligung BG 2020-40 in Bezug auf die nicht ordnungsgemäss publizierten Bauten aufzuheben und bezüglich dieser Bauten ein neues nachträgliches Baugesuchsverfahren mit korrekter Auflage durchzuführen.

2.

Eventualiter sei die im Baugesuchsverfahren EBPA-6985-7567 fehlerhaft ergangene Baubewilligung BG 2020-40 in Bezug auf die nicht ordnungsgemäss publizierten Bauten direkt durch die Aufsichtsbehörde aufzuheben, soweit der Gemeinderat seinen Pflichten nicht ordnungsgemäss nachkommt.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gemeinderats (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).

Auf entsprechenden Hinweis des BVU, Rechtsabteilung, hin, teilte A. am 10. März 2021 mit, dass die Eingabe vom 18. Februar 2021 als formelle Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 entgegenzunehmen und zu behandeln sei.

2.

Das BVU, Rechtsabteilung, entschied am 29. August 2022:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats B. vom 18. Januar 2021 aufgehoben, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt wurde, und die Sache zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'950.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 468.–, insgesamt Fr. 2'418.–, werden je zur Hälfte der Einwohnergemeinde B. sowie dem Beschwerdeführer A. auferlegt.

3.

Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.

C.

Gegen den am 30. August 2022 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob A. am 29. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:

1.

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

1.1. Seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids vom 29. August 2022 des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Geschäfts-Nr. BVURA.21.100) aufzuheben und neu wie folgt zu fassen:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats B. vom 18. Januar 2021 aufgehoben, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt wurde, und die Sache zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'950.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 468.–, insgesamt Fr. 2'418.–, werden vollumfänglich der Einwohnergemeinde B. auferlegt.

1.2 sei Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom 29. August 2022 des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Geschäfts-Nr. BVURA.21.100) aufzuheben und die Einwohnergemeinde B. zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 zu bezahlen.

2.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Entscheids vom 29. August 2022 des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Geschäfts-Nr. BVURA.21.100) an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).

Zudem stellte er folgenden Prozessantrag:

4.

Es seien die vollständigen Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen.

3.

Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.

Mit Eingabe vom 14. November 2022 beantragte der Gemeinderat B. die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

5.

Am 21. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, mit welcher er an den Anträgen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie an deren Begründung festhielt.

6.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2022 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Ist die Zuständigkeit in der Hauptsache gegeben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte wie z.B. Verfahrens- und Parteikosten, welche auch allein mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 352, Erw. I/1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 VRPG, 1998, N. 5 zu § 52). Für die vorliegende, auf Kostenfragen beschränkte Beschwerde ist das Verwaltungsgericht somit zuständig.

2.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hinsicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2; RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 80, N. 22 zu Art. 66; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 25 und 43 zu § 13).

Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hinsicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2; RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 80, N. 22 zu Art. 66; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 25 und 43 zu § 13).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hob in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Gemeinderats B. vom 18. Januar 2021 auf, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt wurde, und wies die Sache zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurück. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Hinsichtlich der Kostenfolgen verpflichtete sie den Beschwerdeführer, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte zu bezahlen; die andere Hälfte auferlegte sie der Einwohnergemeinde B. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (angefochtener Entscheid, S. 20 [Dispositiv]).

Zur Begründung des Kostenpunkts führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, weshalb der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend gelte. Er dringe mit seinem Rechtsbegehren insoweit durch, als der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Sitzplatzverglasung aufgehoben werde. Hingegen unterliege er in Bezug auf den Sitzplatz auf der Fertiggarage sowie den Abstellplatz, wobei letzterer im Rahmen der Beschwerdebeurteilung als vernachlässigbar zu betrachten sei. Gemessen an seinen Rechtsbegehren erscheine es sachgerecht, ihn als zur Hälfte obsiegend zu betrachten (angefochtener Entscheid, S. 19). Im konkreten Fall rechtfertige es sich, die (Verfahrens-)Kosten dem Gemeinderat im Umfang seines Unterliegens, d.h. hälftig, aufzuerlegen, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs im dem vorliegend strittigen Wiederaufnahmeverfahren zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren derart schwer wiege, dass dies gar zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds geführt habe und diese damit kausal für das vorliegende Verfahren gewesen sei. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht mehr von einem "normalen" Verfahrensfehler gesprochen werden (angefochtener Entscheid, S. 19). Bezüglich der Parteikosten würden bei teilweisem Unterliegen und Obsiegen die Anteile verrechnet, und zwar auch dann, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten sei. Da vorliegend die Verfahrensbeteiligten je hälftig obsiegten, seien somit keine Parteikosten zu ersetzen (angefochtener Entscheid, S. 19). An dieser Beurteilung hält die Vorinstanz auch vor Verwaltungsgericht fest (siehe Beschwerdeantwort BVU).

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids sei dahingehend neu zu fassen, dass in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Gemeinderats B. vom 18. Januar 2021 aufzuheben sei, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt worden sei, und die Sache sei zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Einwohnergemeinde B. aufzuerlegen. Zudem sei die Einwohnergemeinde B. zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) zu bezahlen (vgl. Beschwerde, S. 3 [Antrag Ziffern 1.1 und 1.2]).

Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, der Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens bestimme sich zunächst einzig anhand der vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren. Der Be-

schwerdeführer habe im konkreten Fall nur die Aufhebung der Baubewilligung BG 2020-40 in Bezug auf die nicht ordnungsgemäss publizierten Bauten verlangt. Indem die Vorinstanz den Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens und damit die Kosten so verteilt habe, als hätte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt bzw. rechtsfehlerhaft entschieden. Der Sitzplatz auf der Fertiggarage sei nicht Bestandteil des angefochtenen Baubewilligungsverfahrens gewesen und sei nachweislich nicht öffentlich aufgelegen, obwohl es sich um eine Baute handle, bezüglich derer eine ordnungsgemässe Publikation hätte erfolgen müssen. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar. Die Vorinstanz rechtfertige diese Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich treuwidrig verhalten und werfe ihm vor, er hätte aufgrund bzw. trotz der offensichtlich falschen Behauptung des Bauverwalters Einwendungen geltend machen müssen. Damit begründe die Vorinstanz gewissermassen einen "umgekehrten Vertrauensschutz zum Nachteil des Privaten". Es werde eine falsche Auskunft von der zuständigen Behörde gegeben und sodann argumentiert, die falsch wiedergegebene Rechtslage gelte nun, da der Adressat der falschen Auskunft sich nicht gewehrt habe. Eine solche Rechtfertigung sei willkürlich und vermöge die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die unterlassene Auflage des Sitzplatzes auf der Fertiggarage keinesfalls zu heilen (zum Ganzen: Beschwerde, S. 12 ff., insbesondere S. 19 f.; ferner auch Replik).

2.

2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Obsiegender in einem Verfahren ist, wer gemessen am Dispositiv und unabhängig von der Begründung mit seinem Begehren durchgedrungen ist; massgebend ist stets der formelle Ausgang des Verfahrens (AGVE 1991, S. 153, Erw. 1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.34 vom 27. Juni 2017, Erw. II/5.2, WBE.2015.441 vom 26. April 2016 [WBE.2015.441], Erw. II/3.1).

2.2. Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, die im Baugesuchsverfahren EBPA-6985-7567 fehlerhaft ergangene Baubewilligung BG 2020-40 sei in Bezug auf die nicht ordnungsgemäss publizierten Bauten aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, bezüglich dieser Bauten ein neues nachträgliches Baugesuchsverfahren mit korrekter Auflage durchzuführen (vgl. Vorakten, act. 11 und 39, ferner act. 100). Aus der Begründung der Verwaltungsbeschwerde ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer dabei namentlich auf die Erstellung und Erweiterung des gedeckten Sitzplatzes in nordöstlicher Richtung (d.h. die Sitzplatzverglasung), den nordwestlich orientierten Sitzplatz auf der Fertiggarage mit Geländer- und Storenmontage (d.h. den Sitzplatz auf der Fertiggarage) sowie den ebenfalls in nordwestlicher Richtung erstellten Abstellplatz mit Verbund- und Rasengittersteinen ohne Entwässerung bezog (vgl. Vorakten, act. 12 ff. i.V.m. act. 39).

Die Vorinstanz hiess die Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 auf, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt worden war, und wies die Sache zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurück. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (angefochtener Entscheid, S. 20 [Dispositiv-Ziffer 1]). Mit anderen Worten hiess die Vorinstanz die Beschwerde ausschliesslich betreffend die Sitzplatzverglasung gut, nicht jedoch bezüglich der weiteren, angeblich nicht ordnungsgemäss publizierten Bauten, d.h. den vor Vorinstanz ausdrücklich gerügten Sitzplatz auf der Fertiggarage sowie den Abstellplatz. Deshalb wurde die Beschwerde bloss "teilweise" gutgeheissen.

2.3. Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Anpassung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids dahingehend, dass "in Gutheissung" der vor Vorinstanz erhobenen Beschwerde der Entscheid des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 aufzuheben sei, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt worden sei, und die Sache sei zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurückzuweisen (Beschwerde, S. 3 [Antrag Ziffer 1.1/1]). Dieser Antrag ist in sich nicht schlüssig. Bei einer vollständigen Gutheissung der vorinstanzlichen Beschwerde wäre der Entscheid des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 nicht nur aufzuheben gewesen, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt worden war, und die Sache wäre nicht nur zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurückzuweisen gewesen. Sondern der Entscheid des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 hätte konsequenterweise auch bezogen auf die weiteren angeblich nicht ordnungsgemäss publizierten Bauten – d.h. namentlich den Sitzplatz auf der Fertiggarage und den Abstellplatz – aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens auch bezüglich dieser Bauten an den Gemeinderat zurückgewiesen werden müssen. Der Beschwerdeführer beantragt solches vor Verwaltungsgericht jedoch nicht (siehe Beschwerde, S. 3 [Antrag Ziffer 1.1/1]). In der Vorbemerkung hält er zudem ausdrücklich fest, er hätte den Entscheid der Vorinstanz auch als Ganzes anfechten können, die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränke sich jedoch auf die Anfechtung der Kostenverteilung (Beschwerde, S. 12).

Grundlage für die Beurteilung der vorinstanzlichen Kostenverteilung bildet der Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht ist an diesen Verfahrensausgang gebunden. Ob die vorinstanzliche Beurteilung in der Sache, welche Grundlage für den umstrittenen Kostenentscheid bildete, richtig war, ist im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht zu hinterfragen. Bezüglich des Sitzplatzes auf der Fertiggarage kam die Vorinstanz zum Schluss, aufgrund seiner (Vor-)Kenntnisse wäre es dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben zuzumuten und von ihm auch zu erwarten gewesen, diesbezüglich eine Einwendung zu machen und geltend zu machen, dass für die Beurteilung des Baugesuchs und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs weitere Unterlagen nötig seien. Stattdessen habe er auf eine Einwendung verzichtet, womit es gegen Treu und Glauben verstosse, diesbezüglich nunmehr einen Wiederaufnahmegrund geltend zu machen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 17). Für den Sitzplatz auf der Fertiggarage kam für die Vorinstanz eine Anordnung wie bei der Sitzplatzverglasung daher nicht in Frage. Dieses Ergebnis ist hinzunehmen und im Rahmen des vorliegenden Kostenbeschwerdeverfahrens nicht zu überprüfen. Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erörtert, dass und weshalb die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Unrecht keine Auflage betreffend den Sitzplatz auf der Fertiggarage gemacht habe und die Baubewilligung auch in Bezug auf den Sitzplatz auf der Fertiggarage hätte aufgehoben werden müssen (vgl. Beschwerde, S. 15 ff.; ferner auch Replik), gehen die Ausführungen an der Sache vorbei. Hätte der Beschwerdeführer das Beurteilungsergebnis der Vorinstanz hinsichtlich des Sitzplatzes auf der Fertiggarage als falsch beanstanden wollen, hätte er den Entscheid der Vorinstanz auch in der Sache – und nicht bloss im Kostenpunkt – anfechten und beantragen müssen, die Baubewilligung sei (auch) bezüglich des Sitzplatzes auf der Fertiggarage aufzuheben und die Sache sei zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens (auch) bezüglich des Sitzplatzes auf der Fertiggarage an den Gemeinderat zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat, wie dargelegt, jedoch keinen solchen Antrag gestellt, sondern lediglich eine Kostenbeschwerde erhoben. Unter diesen Umständen muss es dabei bleiben, dass der Verfahrensausgang gemäss Entscheid der Vorinstanz die Grundlage für die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrensund Parteikosten bildet.

Dem vorinstanzlichen Verfahrensausgang entsprechend wurde die Verwaltungsbeschwerde teilweise gutgeheissen, indem der Entscheid des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 in Bezug auf die nachträgliche Baubewilligung für die Sitzplatzverglasung aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurückgewiesen wurde. Im Übrigen, d.h. soweit (sinngemäss) die Wiederaufnahme des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens in Bezug auf den Sitzplatz auf der Fertiggarage und den Abstellplatz verlangt wurde, wurde die Beschwerde abgewiesen (siehe angefochtener Entscheid, S. 18). Dass die Vorinstanz bei diesem Verfahrensausgang von einem je hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen des Beschwerdeführers ausging, ist nicht zu beanstanden, zumal diese Einschätzung ohne weiteres innerhalb des Beurteilungs- und Ermessensspielraums liegt, welcher der Vorinstanz bei der Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten zusteht (siehe Erw. I/2).

2.4. Angesichts des Verfahrensausgangs war es gemäss § 31 Abs. 2 VRPG richtig, dass die Vorinstanz dem (zur Hälfte unterliegenden) Beschwerdeführer die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte. Die andere Hälfte wurde dem Gemeinderat (bzw. der Einwohnergemeinde) überbunden, da die Vorinstanz dem Gemeinderat im Zusammenhang mit der Sitzplatzverglasung eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwarf (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG), weshalb es diesbezüglich auch zu einer Aufhebung und Rückweisung mit der Anordnung einer Wiederaufnahme kam.

Bei der Verlegung der Parteikosten berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht die Praxis, wonach bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen die Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens miteinander verrechnet werden (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1, 2009, S. 278, Erw. III). Da von einem je hälftigen Obsiegen / Unterliegen auszugehen war, waren keine Parteikosten zu ersetzen (1/2 - 1/2 = 0).

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem hat der dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat, welcher die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwere beantragte (Eingabe Gemeinderat vom 14. November 2022), die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Angesichts der geringen Bedeutung, der knapp mittleren Schwierigkeit und des marginalen mutmasslichen Aufwands des Anwaltes erscheinen Parteikosten in Höhe von Fr. 600.00 sachgerecht (siehe § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1, § 8a Abs. 2 und § 8c AnwT); der Betrag entspricht dem Minimalbetrag gemäss dem zur Verfügung stehenden Rahmen von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (siehe § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 234.00, insgesamt Fr. 1'734.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat B. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 600.00 zu ersetzen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat B. (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 6. März 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Winkler Wildi