WBE.2022.386
WBE.2022.386 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-03-21
21. März 2023Deutsch14 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.386 / pm / jb (DVIRD.22.55) Art. 53 Urteil vom 21. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Rechtspraktikantin Meyer Beschwerde- A.__...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2022.386 / pm / jb (DVIRD.22.55) Art. 53
Urteil vom 21. März 2023
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Rechtspraktikantin Meyer
Beschwerde- A._____, führer vertreten durch MLaw Rahel Unfried, Rechtsanwältin, Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 26. Juli 2022
Sachverhalt
A.
1.
Gegenüber A., geboren am […] 1965, wurde bisher folgende Administrativmassnahme ausgesprochen:
16.04.2020 Entzug 3 Monate (schwere Widerhandlung; Rechtsüberholen [begangen am 20. Oktober 2019]. Entzugsablauf am 11.07.2020).
2.
Mit Verfügung vom 10. März 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führerausweis von A. für vier Monate ab dem 6. Mai 2022 bis und mit dem 5. September 2022. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
Mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG
Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, 0.8 Sek. oder weniger (Geschwindigkeit von 96 km/h, Abstand von 18.2 m, in Sekunden: 0.7)
Begangen am: 2. Juni 2021 in Kirchberg-Schönbühl, Autobahn A1 (gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern vom 28. Juli 2021).
B.
1.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 10. März 2022 liess A., vertreten durch MLaw Rahel Unfried, Rechtsanwältin, Aarau, mit Eingabe vom 7. April 2022 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (nachfolgend: DVI) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
1.
Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 10. März 2022 (PIN aaa) sei aufzuheben.
2.
Es sei gestützt auf das Ereignis vom 2. Juni 2021 ein Führerausweisentzug für eine mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG von einem Monat zu verfügen.
3.
Eventualiter sei die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
2.
Am 26. Juli 2022 entschied das DVI:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 169.20, zusammen Fr. 1'169.20, zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Gegen den ihm am 31. August 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI liess A., nach wie vor vertreten durch MLaw Rahel Unfried, mit Eingabe vom 30. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
1.
Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 10. März 2022 (PIN aaa) sei aufzuheben.
2.
Der Entscheid vom 26. Juli 2022 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 3 des Entscheids seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3.
Es sei gestützt auf das Ereignis vom 2. Juni 2021 ein Führerausweisentzug für eine mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG von einem Monat zu verfügen.
4.
Eventualiter sei die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
2.
Am 21. Oktober 2022 gingen die bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 2. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht ein.
3.
Das DVI überwies mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte.
4.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
5.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. März 2023 wurde den Beteiligten die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben.
6.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 10. März 2022 beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbstständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 mit Hinweis).
3.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
4.
Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).
II.
1.
1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):
Am 2. Juni 2021 fuhr der Beschwerdeführer auf der Autobahn A1 in Kirchberg-Schönbühl bei einer Geschwindigkeit von 96 km/h mit ungenügendem Abstand (0.8 Sekunden oder weniger) hinter einem anderen Motorfahrzeug (Abstand: 18.2 m in: 0.7 Sekunden) her (Rapport der Kantonspolizei Bern vom 26. Juli 2021).
1.2. Als Folge des Vorfalls vom 2. Juni 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 28. Juli 2021 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes zum vorderen Fahrzeug auf Autostrassen- oder -bahnen (0.8 Sekunden oder weniger) zu einer Busse von Fr. 500.00 (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] sowie Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.
Seitens des Beschwerdeführers werden weder die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz noch das Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung in Frage gestellt (vgl. Beschwerde, Rz. 8). Auch die rechtliche Beurteilung der Widerhandlung als mittelschwer gemäss Art. 16b SVG anerkennt er (Beschwerdeantrag Ziffer 3 sowie Beschwerde, Rz. 29). Dementsprechend ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Vorinstanz – wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt (vgl. Beschwerde, Rz. 9) – fälschlicherweise davon ausgeht, er sei mit Strafbefehl vom 28. Juli 2021 gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG (statt Art. 90 Abs. 1 SVG) verurteilt worden (angefochtener Entscheid, Erw. II/3). Da Art. 90 Abs. 1 SVG rechtsprechungsgemäss sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und 16b SVG umfasst (vgl. BGE 135 II 138, Erw. 2.4 mit Hinweisen), kann der Beschwerdeführer daraus jedoch nichts für sich ableiten.
3.
3.1. Nachdem vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2021 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob der gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG erfolgte viermonatige Führerausweisentzug rechtmässig ist.
3.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 16. April 2020 wegen einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG (Rechtsüberholen) für drei Monate entzogen worden sei. Diese Verfügung sei gestützt auf die damalige Rechtslage erfolgt und in Rechtskraft erwachsen. Zwar sei am 1. Januar 2021 eine neue Sanktionierungsordnung für das Rechtsüberholen in Kraft getreten, wonach das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen mit einer Ordnungsbusse von Fr. 250.00 sanktioniert werde (Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 [OBV; SR 314.11], Anhang 1, Ziff. 314.3). Diese Rechtsänderung betreffe jedoch nur das Rechtsüberholen, nicht aber die Kaskadenwirkung gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG oder allfällige Abstandsdelikte. Aufgrund des mit Verfügung vom 16. April 2020 erfolgten Führerausweisentzugs wegen einer schweren Widerhandlung, der aufgrund seiner Rechtskraft nicht rückwirkend geändert werden könne, sei die Kaskade korrekt angewendet worden und der viermonatige Führerausweisentzug sei gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG zu Recht erfolgt (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/6f f.).
3.3. Der Beschwerdeführer verweist im Wesentlichen auf die Sanktionsänderung bei Rechtsüberholen, welche seit dem 1. Januar 2021 in Kraft sei und eine Ordnungsbusse vorsehe. Das am 20. Oktober 2019 vom Beschwerdeführer begangene Rechtsüberholen werde nach geltendem Recht dementsprechend lediglich noch als Bagatellwiderhandlung und nicht mehr als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert. Diese Rechtsänderung beruhe auf der stark veränderten gesellschaftlichen Wahrnehmung des Unrechtsgehalts des Rechtsüberholens sowie auf geänderten gesellschaftlichen Bedürfnissen. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen werde seit 1. Januar 2021 nicht mehr als gefährlich qualifiziert, sodass für diese Bagatellwiderhandlung eine Administrativmassnahme in Form einer Verwarnung oder eines Führerausweisentzugs ausgeschlossen sei. "Gesetzgeber" und Gesellschaft erachteten somit erzieherische und abschreckende Massnahmen beim Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen nicht mehr für notwendig, was umso mehr für die Kaskadenwirkung gelten müsse. Eine derartige Bagatellwiderhandlung dürfe daher keinerlei Auswirkungen im Kaskadensystem haben. Die Revision bringe eine "mildere ethische Wertung und Rechtsauffassung zum Ausdruck, aufgrund deren das betreffende Verhalten nicht mehr bzw. weniger strafwürdig" erscheine (vgl. Beschwerde, Rz. 13 ff.).
4.
Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sind anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG). Zu diesen allgemeinen Bestimmungen zählt auch Art. 2 Abs. 2 StGB, der den Grundsatz der lex mitior statuiert ([zur Publikation vorgesehenes] Urteil des Bundesgerichts 1C_626/2021 vom 3. November 2022, Erw. 4.2). Danach ist die Tat nach dem milderen Recht zu beurteilen, wenn zwischen Tat und Urteil eine Gesetzesänderung erfolgte (vgl. POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 2 StGB). Nach neuem Recht ist zu urteilen, wenn es die Strafbarkeit aufhebt, einschränkt oder die strafrechtlichen Folgen reduziert. Verschärft es hingegen die Folgen, so verbietet sich eine Rückwirkung wie bei allen belastenden Normen (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 3 zu Art. 2 StGB). Beurteilung bedeutet in erster Linie die Entscheidung über die Strafbarkeit einer Tat und die Anordnung von strafrechtlichen Sanktionen. Urteilszeitpunkt ist der Moment des Spruchs (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 12 zu Art. 2 StGB).
5.
5.1. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis unter anderem einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war. Die diesbezüglich zur Diskussion stehende frühere Widerhandlung ereignete sich am 20. Oktober 2019, als der Beschwerdeführer auf der Autobahn A1 in Kölliken ein anderes Fahrzeug durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholte. Aufgrund dessen wurde er wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt. Administrativrechtlich wurde die Widerhandlung als schwer im Sinne von Art. 16c SVG qualifiziert; dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis für drei Monate entzogen (Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 16. April 2020).
5.2. Die OBV enthält in Anhang 1 eine Bussenliste für Übertretungen nach dem SVG, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden (vgl. Art. 1 lit. a OBV). Am 1. Januar 2021 (AS 2020 2115) trat die neu in diese Bussenliste aufgenommene Ziff. 314.3 in Kraft, wonach Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen mit einer Ordnungsbusse von Fr. 250.00 sanktioniert wird. Sie nimmt Bezug auf den gleichzeitig in Kraft getretenen, geänderten Art. 36 Abs. 5 VRV. Danach ist auf Autobahnen und Autostrassen das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen untersagt. Hingegen darf in gewissen Fällen (vgl. Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV) mit der gebotenen Vorsicht rechts an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren werden (vgl. [das zur Publikation vorgesehene] Urteil des Bundesgerichts 1C_626/2021 vom 3. November 2022, Erw. 3.2).
5.3. Der Grundsatz der lex mitior ist vorliegend von vornherein nicht anwendbar: Das Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalls vom 20. Oktober 2019 war nämlich mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. April 2020 bereits abgeschlossen worden, bevor die erwähnte Verordnungsänderung per 1. Januar 2021 in Kraft trat. Diese Konstellation unterscheidet sich damit massgeblich von derjenigen bei noch pendentem Administrativverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsänderung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023, Erw. 5.1 [e contrario]). Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation des Beschwerdeführers insgesamt an der Sache vorbei. Daher ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch den Beizug der die Widerhandlung vom 20. Oktober 2019 betreffenden Verfahrensakten respektive des Videos neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch relevant wären. Dementsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Beizug zu verzichten (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 420 f., Erw. II/1c).
Auch wenn das neue Verordnungsrecht bezüglich Rechtsüberholen je nach den konkreten Umständen – allerdings nur ausnahmsweise – milder sein mag (vgl. [das zur Publikation vorgesehene] Urteil des Bundesgerichts 1C_626/2021 vom 3. November 2022, Erw. 5.7), gilt das Ereignis vom 20. Oktober 2019 somit weiterhin als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG, aufgrund derer dem Beschwerdeführer mit vor 2021 in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Führerausweis bis am 11. Juli 2020 und damit innerhalb der letzten zwei Jahre vor der aktuellen – unbestrittenermassen mittelschweren – Widerhandlung entzogen worden war. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das neue, mildere Recht sei "für die Frage der Kaskadenwirkung" anzuwenden (Beschwerde, Rz. 23), ist ihm schon deshalb nicht zu folgen, weil Art. 16b Abs. 2 SVG durch die erwähnte Anpassung der OBV und der VRV per 1. Januar 2021 keine Änderung erfuhr. Im vorliegenden Fall ist einzig relevant, dass beim Beschwerdeführer – nach rechtskräftig abgeschlossenem Administrativverfahren vor 2021 – der Tatbestand von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG erfüllt ist. Weitere Ausführungen zur Anwendung der lex mitior auf das Kaskadensystem erübrigen sich damit.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Grundsatz der lex mitior im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt und das Ereignis vom 20. Oktober 2019 daher nach wie vor als schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c SVG zu betrachten ist. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich. Nachdem der Führerausweis des Beschwerdeführers infolge jener schweren Widerhandlung bis am 11. Juli 2020 entzogen war und er am 2. Juni 2021 und damit innerhalb der zweijährigen Bewährungsfrist gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG eine mittelschwere Widerhandlung begangen hat, ist ihm der Führerausweis zwingend für mindestens vier Monate zu entziehen. Diese Mindestentzugsdauer darf – von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) – nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334, Erw. 2.2). Die verfügte Entzugsdauer von vier Monaten ist damit rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 222.00, gesamthaft Fr. 1'422.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das Departement Volkswirtschaft und Inneres das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau
Strafakten (nach Rechtskraft dieses Urteils) an: die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 21. März 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Schircks Lang