WBE.2022.395
WBE.2022.395 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-09-11
11. September 2023Deutsch50 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.395 / nk / sp ZEMIS [***]; (E.2021.138) Art. 72 Urteil vom 11. September 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber i.V. Käser Beschwerde- A._____, v...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2022.395 / nk / sp ZEMIS [***]; (E.2021.138) Art. 72
Urteil vom 11. September 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber i.V. Käser
Beschwerde- A._____, von der Türkei führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Lehenstrasse 72, 8037 Zürich
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 7. September 2022
Sachverhalt
A.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, reiste am 2. September 1986 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Gesuch um Asyl (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act. 7]). Das Asylgesuch wurde am 4. Februar 1987 vom Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW; heute Staatsekretariat für Migration SEM) abgelehnt (MI-act. 17 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer am 18. Juli 1988 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt (MI-act. 42 f., 47 ff.). Am 7. September 1993 liess sich das Ehepaar scheiden (MI-act. 176 ff.). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde in der Folge jeweils verlängert (MI-act. 195, 200, 203, 206, 214 und weitere), zuletzt mit Gültigkeit bis 31. Januar 2020 (MI-act. 649).
Am 29. Dezember 1995 heiratete der Beschwerdeführer eine türkische Staatsangehörige (geb. 1959). Aus dieser Beziehung gingen drei Töchter hervor: B. (geb. […] 1986), C. und D. (beide geb. am […] 1991; MI-act. 207 ff., 806). Mit türkischem Urteil vom 18. März 2009 wurde die Ehe geschieden (MI-act 517 f.). Die Kindsmutter und die drei Töchter leben in der Türkei (MI-act. 229, 806; act. 2, 32).
Am 26. Juli 1999 wurde der gemeinsame Sohn von E. und dem Beschwerdeführer geboren (MI-act. 810). E. war am 21. Februar 1995 die Ehe mit dem Bruder des Beschwerdeführers eingegangen und die damalige Fremdenpolizei des Kantons Aargau (Frepo; später Migrationsamt des Kantons Aargau [MKA]; heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) hegte den Verdacht, dass bei besagter Hochzeit nicht der Bruder des Beschwerdeführers, sondern er selbst anwesend gewesen sei und die Heiratsdokumente unterzeichnet habe und effektiv der Beschwerdeführer und nicht sein Bruder in Beziehung mit E. gelebt hatte (MI-act. 201 f., 228 ff., 235 f.).
Der Beschwerdeführer heiratete am 19. August 2014 eine bulgarische Staatsangehörige (MI-act. 540). Die Ehe wurde mit Urteil vom 31. März 2017 geschieden (MI-act. 631).
Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA Aargau) vom 21. Januar 2003 wurde dem Beschwerdeführer ab 1. September 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 erfolgte eine Herabsetzung auf eine halbe Rente und mit Verfügung vom 27. August 2008 eine vollständige Aufhebung (MI-act. 736 ff.). Auf drei weitere Gesuche um Zusprache einer Invalidenrente in den Jahren 2015, 2016 und 2020 trat die SVA Aargau jeweils nicht ein (MI-act. 652, 686, 725 ff.).
Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamt R. vom 12. Juli 2016 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
25 offene Verlustscheine aus Pfändungen von zusammengerechnet Fr. 44'432.95 registriert (MI-act. 583 ff.). Der Beschwerdeführer musste zudem vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2011 und ab 1. Juli 2012 mit Sozialhilfe unterstützt werden. Der Saldo der bezogenen Sozialhilfeleistungen belief sich per 12. Juli 2016 auf Fr. 102'770.30 (MI-act. 582). Aufgrund der Schulden und des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers verfasste das MIKA gegen den Beschwerdeführer zwei Verfügungen, datiert auf den 1. bzw. 2. November 2016, mit denen er unter Androhung der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz hätte verwarnt werden sollen (MI-act. 611 ff., 616 ff.). Effektiv zugestellt wurde jedoch bloss die Verfügung vom 1. November 2016 betreffend Verwarnung aufgrund von Schulden (MI-act. 819).
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz von 1988 bis 2019 mehrfach straffällig. Am 17. November 1988 wurde er zu einer Gefängnisstrafe von sieben Tagen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt, da er wiederholt einen Personenwagen zum Gebrauch entwendet, wiederholt einen Personenwagen nur mit Lernfahrausweis ohne Begleitperson geführt und beim Rückwärtsfahren eine Kollision ohne Sachschaden verursacht hatte (MI-act. 53). Wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 6. Juni 1990 zu einer Busse von Fr. 60.00 verurteilt (MI-act. 111). Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer mit Fr. 150.00 gebüsst, da er einer Pfändung unentschuldigt ferngeblieben war (MI-act. 292). Wegen Tätlichkeiten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 6. März 2003 zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt (MI-act. 366). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2008 erneut einer Pfändung unentschuldigt fernblieb, auferlegte ihm das Bezirksamt Baden mit Strafbefehl vom 29. Januar 2009 eine Busse in der Höhe von Fr. 200.00 (MI-act. 426). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 23. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft (MI-act. 633 f.). Da der Beschwerdeführer ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs benutzt hatte, bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Baden zudem mit Strafbefehl vom 8. Mai 2020 mit einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 669).
Da sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers weiter verschlechterte und er bis November 2020 insgesamt Fr. 197'987.00 Sozialhilfe bezogen hatte (MI-act. 679), verweigerte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-
act. 697 f.) mit Verfügung vom 19. November 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisfrist nach Rechtskraft des Entscheids, aus der Schweiz weg (MI-act. 763 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 19. November 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt, am 13. Dezember 2021 Einsprache beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz; MI-act. 774).
In der Folge nahm die Vorinstanz weitere Abklärungen vor und forderte den Beschwerdeführer auf, den Familienausweis und ein Deutsch-Sprachzertifikat einzureichen (MI-act. 802 f.).
Am 7. September 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird mit separater Verfügung entschieden.
Auf die Begründung des Einspracheentscheids wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2021 (Postaufgabe 10. Oktober 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 19 ff.).
1.
Der Entscheid des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau (Rechtsdienst) vom 7. September 2022 sei aufzuheben;
2.
dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern;
3.
eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;
4.
dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Insbesondere sei auf Erhebung von Kostenvorschüssen zu verzichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten des Einsprachegegners.
Die Begründung der Beschwerde ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. November 2022 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt und lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 39 f.).
Am 15. November 2022 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, nahm zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs Stellung, hielt im Übrigen an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 41) Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme zugestellt (act. 43 f.). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 (Postaufgabe 4. Dezember 2022) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 45 ff.). Die Stellungnahme wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 49).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Der Beschwerdeführer beantragt mit Antrag 2 seiner Beschwerde, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter – mit Antrag 3 – sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Bewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag bzw. die Anträge sind daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. ihm eine solche zu erteilen.
Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. September 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass das Recht auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden sei. Zwar treffe es zu, dass das MIKA die Deutschkenntnisse des
Beschwerdeführers nur knapp gewürdigt habe und zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer nichts aus seinen Deutschkenntnissen ableiten könne. Diese Schlussfolgerung sei denn auch richtig gewesen, wie sich nach erbrachtem Sprachtest in der Vernehmlassung herausgestellt habe. Ob der Sachverhalt falsch gewürdigt worden sei, sei allenfalls Prüfgegenstand in der materiellen Beurteilung der Einsprache und stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine Rechtsfolge oder Rückweisung ans MIKA aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt. Folglich sei eine Gehörsverletzung zu verneinen.
Weiter hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer mit diversen Unterbrüchen seit 1993 bis heute mit Sozialhilfe in erheblichem Umfang unterstützt worden sei und werden müsse. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig auf Sozialhilfe angewiesen sei. Damit erfülle er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG.
Nach Einstellung der IV-Rente im Jahre 2008 habe der Beschwerdeführer wiederholt IV-Gesuche gestellt, auf welche jeweils nicht eingetreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen könne. Auch habe er sich unzureichend darum bemüht, sich eine angepasste Arbeit zu suchen und sich nach Möglichkeit von der Sozialhilfe zu lösen. Dementsprechend sei die Sozialhilfeabhängigkeit als selbstverschuldet zu qualifizieren. Angesichts der Höhe der bezogenen Leistungen sowie der schlechten Prognose sei von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen.
Sodann erscheine eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und des Grads seiner Integration, der persönlichen und familiären Nachteile, welche sich leicht erhöhend auswirkten, verhältnismässig: Der Beschwerdeführer habe sich trotz seines langen Landesaufenthalts nur schlecht integriert. Mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und schriftlich auf dem Niveau A1 seien nach einer 35-järhigen Anwesenheit in der Schweiz als klar ungenügend einzustufen. Auch die berufliche und wirtschaftliche Integration sei angesichts der während vieler Jahre erfolgten Unterstützung mit Sozialhilfe sowie der seit Jahren bestehenden Schulden als schlecht zu qualifizieren. Eine Rückkehr in die Türkei erscheine trotz der sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht unmöglich, da der Beschwerdeführer seine ganze Jugend und einige Jahre als junger Erwachsener dort verbracht habe. Ausserdem würden seine drei Töchter sowie seine frühere Ehefrau in der Türkei leben. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein gewisses Beziehungsnetz verfüge und nach wie vor mit den dortigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten sowie seiner Muttersprache vertraut sei. Die Beziehung zu seinem Sohn, welcher über das Schweizer Bürgerrecht verfüge und volljährig sei, könne der Beschwerdeführer nach einer Ausreise auch mittels gegenseitiger Besuchsaufenthalte und Nutzung moderner Kommunikationsmittel pflegen. Auf ein konventionalrechtlich geschütztes Recht auf Familienleben könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Auch sei ein Eingriff in das geschützte Privatleben vorliegend zu verneinen, da es dem Beschwerdeführer, trotz der langen Anwesenheitsdauer, an den über die normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur fehle. Selbst wenn diese zu bejahen wären, wäre der Eingriff durch das überwiegende öffentliche Interesse gerechtfertigt.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids und weist die Vorwürfe betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime zurück. Weiter sei festzuhalten, dass Ergänzungsleistungen Sozialhilfecharakter zukämen, wenn diese im Rahmen einer Frühpensionierung zur Ablösung von der Sozialhilfe ausbezahlt würden. Somit ändere sich auch der festgestellte Sachverhalt nicht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer lediglich das Deutschniveau mündlich A2 und schriftlich A1 erreicht, was als schlechte sprachliche Integration zu werten sei.
1.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, einen Antrag auf vorzeitige Pensionierung gestellt zu haben. Damit werde er sich von der Sozialhilfe loslösen können.
Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz eine solche Verletzung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keine Rechtsfolge aus der geltend gemachten Gehörsverletzung abgeleitet und auch keine Rückweisung in der Sache beantragt, verneint habe. Auch sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erblicken, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2010 stütze, obwohl dies längst nicht mehr aktuell sei. Darauf könne nicht mehr abgestellt werden. Schliesslich habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Härtefallkriterien nicht geprüft habe.
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, in solchem Ausmass krank zu sein, dass er keinerlei Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne. Daran würde der Nichteintretensentscheid der SVA Aargau vom 8. März 2021 nichts ändern. Die restriktive IV-Praxis betreffend nicht somatisch nachweisbaren gesundheitlichen Gebrechen dürfe dem Beschwerdeführer vorliegend nicht zum Nachteil gereichen. Die vorliegenden Arztberichte würden seine echte Gesundheitseinschränkung und seine Arbeitsunfähigkeit lückenlos bestätigen. Darauf sei im Rahmen der Beurteilung der Vorwerfbarkeit eines Sozialhilfebezugs abzustellen. Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sei unverschuldet und auch bestehe eine gute Prognose aufgrund der Anmeldung zur vorzeitigen Pensionierung. Dem Beschwerdeführer könne folglich aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung und seiner Arbeitsunfähigkeit nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht um eine Arbeitstätigkeit bemüht habe.
Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegen würde, erweise sich eine Wegweisung als unverhältnismässig. So lebe der Beschwerdeführer bereits seit
35 Jahren in der Schweiz und er sei hier sehr gut integriert. Hingegen habe er zu seiner Heimat praktisch keinen Bezug mehr. Dort verfüge er über kein soziales Netzwerk. Zu seinen dort lebenden erwachsenen Kindern und der Kindsmutter bestehe kaum Kontakt. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Türkei Anspruch auf finanzielle Unterstützung habe. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters und seiner gesundheitlichen Verfassung würde er keine Arbeit finden und eine adäquate Behandlung aller seiner Gebrechen sei nicht gesichert. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass er eine enge Beziehung zu seinem hier lebenden Sohn pflege und somit ein hohes Interesse am Verbleib in der Schweiz bestehe. Insgesamt überwiege das private Interesse am Verbleib das öffentliche Interesse an einer Wegweisung. Zum Schluss führt der Beschwerdeführer aus, dass eine Wegweisung aus der Schweiz nach über 35-jährigem Aufenthalt bei besonders ausgeprägter Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht, gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verstosse. Dies stelle eine Verletzung des Rechts auf Privatleben dar.
Mit Replik vom 13. Dezember 2021 (Posteingang 4. Dezember 2022) bringt der Beschwerdeführer vor, es erscheine nicht sachgerecht, Ergänzungsleistungen Sozialhilfecharakter zukommen zu lassen. Sie würden der Existenzsicherung von AHV/IV-Bezügern dienen. Ebenfalls sei diese Sichtweise bundesrechtswidrig, da das AIG durchaus Unterschiede zwischen Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen kenne. So werde beim Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG vorausgesetzt, dass keine Ergänzungsleistungen bezogen würden. Bei den Widerrufsgründen nach Art. 62 ff. AIG würde der Bezug von Ergänzungsleistungen fehlen. Es sei zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen beziehen werde. Dies sei eine blosse Vermutung der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass er sprachlich schlecht integriert sei. Der Sprachenpass weise eine angemessene sprachliche Integration aus und die Kommunikation sei problemlos und ohne Dolmetscher möglich. Nach einem 10jährigen Aufenthalt sei eine hinreichende Integration zu vermuten und für die Verlängerung des Aufenthalts könne auf ein Sprachzertifikat verzichtet werden.
2.
Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz sowie das MIKA seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt haben, zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu stark auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2010, welches längst nicht mehr aktuell sei, abgestellt. Zwar stützen sich sowohl das MIKA wie auch die Vorinstanz in ihrer Begründung auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2010, nehmen aber auch Bezug auf die aktuellste Nichteintretensverfügung der SVA Aargau vom 8. März 2021 (MI-act. 725 ff.). Die Vorinstanz äusserte sich zudem ausführlich zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztzeugnissen (act. 8 ff.). Der Beschwerdeführer begnügt sich demgegenüber pauschal geltend zu machen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, zeigt aber nicht ansatzweise auf, welche konkreten Vorbringen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden. Nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern das rechtliche Gehör durch die Vorinstanz(en) verletzt wurde, ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter einzugehen.
3.
3.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28.März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.
3.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufsbzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).
Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im massgeblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich gehandhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).
3.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.
Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.).
4.
4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. II/3.1).
4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG können Bewilligungen – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist, wird objektiv, d.h. ohne Rücksicht auf das Verschulden, beurteilt. Die Frage des Verschuldens am bisherigen Sozialhilfebezug ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses zu klären. Ausschlaggebend für das Vorliegen des Widerrufsgrundes sind die Höhe der bisher ausgerichteten Sozialhilfe und die prognostische Beurteilung, wie hoch die Chance einer Loslösung von der Sozialhilfe einzustufen ist. Anders als beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG wird keine erhebliche und dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit verlangt. Gleichwohl setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG voraus, dass der Sozialhilfebezug ein gewisses Mindestmass erreicht und die Sozialhilfeabhängigkeit zu einem gewissen Grad dauerhaft erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_370/2021 vom 26. Dezember 2021, Erw. 3.4 zum Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.223 vom 19. März 2021).
Die Höhe der bisher bezogenen Sozialhilfegelder, welche zu einer Erfüllung des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG führen, lässt sich unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung annährungsweise bei einem saldierten Sozialhilfebezug im Bereich zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 30'000.00 für eine Einzelperson verorten (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_1053/2017 vom 13. März 2018, Erw. 4.3.4, wo das Gericht den Bezug von rund Fr. 15'000.00 Sozialhilfe für eine Einzelperson während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren als zu wenig hoch qualifiziert, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG [heute AIG] zu erfüllen, und 2C_429/2020 vom 6. Oktober 2020, Erw. 5.2 und 5.5, wo das Gericht offenlässt, ob der Bezug von gut Fr. 15'000.00 Sozialhilfe für eine Einzelperson während weniger als drei Jahren den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu erfüllen vermöchte, und schliesslich 2C_1039/2019 vom 6. Februar 2020, Erw. 5.2, wo das Gericht bei einem Sozialhilfebezug von rund Fr. 33'000.00 für eine Einzelperson während ca. zwei Jahren den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bejaht).
Zu erwähnen bleiben im Zusammenhang mit der Bezugshöhe, ab welcher von einer migrationsrechtlich relevanten Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden kann, die revidierten Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. November 2007 (VAIR; SAR 122.315), die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind (bis dahin: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 und seinen Ausführungsbestimmungen 14. November 2007 [VAuG; SAR 122.315]). Neu definiert § 6 Abs. 4 lit. a VAIR Schwellenwerte von Fr. 25'000.00 und Fr. 50'000.00 pro sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit, ab deren Erreichung das MIKA für ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung eine Verwarnung (bei Fr. 25'000.00) bzw. einen Bewilligungsentzug (bei Fr. 50'000.00) zu prüfen hat. Als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit gelten gemäss § 32 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit. Da auch eine förmliche migrationsrechtliche Verwarnung verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG), ist § 6 Abs. 4 lit. a VAIR so zu verstehen, dass das MIKA ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 25'000.00 pro Unterstützungseinheit von einer relevanten Sozialhilfeabhängigkeit ausgehen soll, welche potentiell ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer migrationsrechtlichen Massnahme zu begründen vermag. Nach dem vorstehend Gesagten erscheint der so verstandene Schwellenwert von Fr. 25'000.00 für eine Unterstützungseinheit nicht zu beanstanden und dürfte sich auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vereinbaren lassen. Mithin dürfte die Anwendung eines entsprechenden Schwellenwerts der bundesrechtskonformen Verfügung einer migrationsrechtlichen Massnahme wegen Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht im Wege stehen.
Ausgangspunkt der vorzunehmenden Zukunftsprognose sind die bisherigen und aktuellen Verhältnisse, aufgrund derer die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten des oder der Betroffenen sowie gegebenenfalls sämtlicher weiterer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Um im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose berücksichtigt zu werden, müssen allfällige Erwerbsmöglichkeiten und ein damit verbundenes Einkommen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1144/2014 vom 6. August 2015, Erw. 4.5.2).
4.2.2. Gemäss dem Kontoauszug des Gesundheitsdepartements des Kantons Aargau vom 22. Februar 2006 musste der Beschwerdeführer ab 1993 bis 1999 immer wieder mit Sozialhilfe unterstützt werden. Der Saldo der bezogenen Sozialhilfe belief sich zu diesem Zeitpunkt auf knapp Fr. 15'000.00 (MI-act. 402). Dem Auszug ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2002 Sozialhilfe von insgesamt Fr. 4'379.45 bezogen hatte (MI-act. 403). Mit Schreiben vom 11. November 2020 teilte die Gemeinde Q. mit, der Beschwerdeführer werde seit dem 1. Januar 2013 bis heute mit Sozialhilfe unterstützt, wobei der aufgelaufene Saldo der bezogenen Gelder rund Fr. 198'000.00 betrage. Auch geht aus dem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer monatlich Arztzeugnisse einreiche, welche seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Eine berufliche Integration sei als aussichtslos zu erachten und es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensionierung Sozialhilfe beziehen müsse (MI-act. 679 f.). Auf ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprache einer Invalidenrente trat die SVA Aargau mit Verfügung vom 8. März 2021 nicht ein (MI-act. 725 ff.). Aufgrund der Höhe und der Dauer des Sozialhilfebezugs sowie des Umstandes, dass der Sozialhilfebezug andauert und eine Loslösung von der Sozialhilfe nach dem Gesagten und trotz angekündigter Frühpensionierung nicht konkret absehbar ist, steht fest, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist. Daran ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – seine angekündigte Frühpensionierung nichts, da gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) Männer erst ab dem vollendeten 63. Lebensjahres zum Vorbezug einer AHV-Rente berechtigt sind. Der am 1. Dezember 1963 geborene Beschwerdeführer muss damit mindestens noch rund drei Jahre warten, bis ein frühzeitiger Renteneintritt überhaupt in Frage kommt. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, mit welchen finanziellen Mitteln er anstelle der Sozialhilfe diesen Zeitraum zu überbrücken gedenkt. Von einer absehbaren Loslösung von der Sozialhilfe ist nach dem Gesagten daher nicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist auf die Ausführungen zum allfälligen Bezug von Ergänzungsleistungen neben einer AHV-Rente nicht weiter einzugehen, auch wenn solche Ergänzungsleistungen – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – grundsätzlich nicht als Sozialhilfe zu qualifizieren sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 Erw. 3.2 mit Hinweisen, 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 Erw. 4.5 bezüglich Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023, Erw. 3.3.2 bezüglich Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.474 vom 6. März 2023, Erw. II/3.2.2). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit dem Sozialhilfebezug von rund Fr. 198'000.00 per 11. November 2020 und der fehlenden konkreten Loslösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zeit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben ist.
5.
Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/3.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
6.
6.1. Zu prüfen bleibt, ob bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz resultiert, sodass sich die aufenthaltsbeendenden Massnahmen als verhältnismässig erweisen (siehe vorne Erw. II/3.3).
Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
6.2. 6.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung entsprechend zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit ist für die Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung zunächst auf die bisher aufgelaufene Höhe, die bisherige Dauer und die mutmasslich zu erwartende zukünftige Entwicklung des Sozialhilfebezugs abzustellen. Dabei gilt im Grundsatz: Je höher der Saldo der bisher bezogenen, noch nicht zurückerstatteten Sozialhilfegelder und je grösser die Wahrscheinlichkeit, dass die massnahmebetroffene Person auch in Zukunft nicht längerfristig ohne Bezug von Fürsorgeleistungen für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie wird aufkommen können, umso grösser ist das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen zu qualifizieren.
Werden durch einen Sozialhilfebezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehepaaren oder Familien mit minderjährigen Kindern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren erwerbsfähigen Personen, ist dies bei der Bemessung des von der Sozialhilfeabhängigkeit herrührenden öffentlichen Interesses – nebst der Bezugshöhe – ebenfalls zu berücksichtigen. Wird nur eine Person mit Sozialhilfe in einer bestimmten Höhe unterstützt, ist das öffentliche Interesse aufgrund des Sozialhilfebezugs höher zu veranschlagen, als wenn mit der (gleich hohen) Sozialhilfe mehrere Personen unterstützt werden. Gleichzeitig erhöht sich das öffentliche Interesse, wenn mehrere volljährige, erwerbsfähige Personen von der Sozialhilfe unterstützt werden, welche zusammen besser (als eine Einzelperson) in der Lage wären, den Sozialhilfebezug zu reduzieren oder zu beenden. Entscheidend sind dabei jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls.
Sodann ist für die Bemessung des öffentlichen Interesses von besonderer Bedeutung, inwieweit eine konkrete Gefahr zukünftiger Fürsorgeabhängigkeit besteht. Schliesslich wird mit der Entfernung einer ausländischen Person aus der Schweiz wegen Bedürftigkeit in erster Linie bezweckt, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren.
Neben der bisherigen Höhe, der bisherigen Dauer und der mutmasslichen zukünftigen Entwicklung des Sozialhilfebezugs ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (Urteil des Bundesgerichts 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018, Erw. 2.2). Fälle unverschuldeter Notlage sollen keine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit zur Folge haben (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat [Amtl. Bull. N] 2004, S. 1089, Voten Blocher und Leuthard; noch einschränkender MARC SPESCHA, Ausländische Sozialhilfebeziehende im Fokus der Migrationsbehörde, in: Jusletter 8. März 2021, Rz. 69 ff., der einen Paradigmenwechsel proklamiert und verlangt, dass Sozialhilfebezug, gleich wie Schuldenwirtschaft, erst bei qualifizierter Vorwerfbarkeit zu ausländerrechtlichen Massnahmen führen soll).
6.2.2. 6.2.2.1. Der Beschwerdeführer wird seit dem 1. Januar 2013 bis heute durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt. Dabei ist er schon früher für längere Perioden von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Die bezogenen Leistungen summierten sich bis per 11. November 2020 auf rund Fr. 198'000.00, wobei die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers andauert und er Stand November 2020 monatlich mit Fr. 1'487.00 unterstützt werden musste. Gemäss Einschätzung der Sozialen Dienste Q. ist die berufliche Integration des Beschwerdeführers als aussichtslos zu qualifizieren und wird der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensionierung auf Sozialhilfe angewiesen sein (MI-act. 679). Eine Loslösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zeit vermochte der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzutun. Eine Frühpensionierung ist frühestens in drei Jahren möglich und auf ein erneutes Gesuch um Zusprache einer Invalidenrente trat die SVA Aargau mit Verfügung vom 8. März 2021 nicht ein (siehe zum Ganzen vorne Erw. II/4.2.2). Aufgrund der Dauer und des Umfangs des bisherigen Sozialhilfebezugs, welchen er zumindest seit seiner Scheidung im Jahr 2017 für sich allein beanspruchte, ist grundsätzlich von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen.
6.2.2.2. Zu prüfen bleibt, inwieweit dem Beschwerdeführer ein Verschulden an seinem Sozialhilfebezug trifft.
Gemäss eigenen Angaben erlitt der Beschwerdeführer 1999 oder 2000 einen schweren Arbeitsunfall, bei dem ihm eine schwere Schalltafel auf den Kopf gefallen sei (MI-act. 595). Seither habe er gesundheitliche Probleme. In der Folge meldete er sich am 5. November 2001 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2003 gutgeheissen und rückwirkend per 1. September 2001 eine ganze IV-Rente zugesprochen (MI-act. 737). Aufgrund des am 27. Februar 2006 erstellten Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, wonach der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Gipser zu 50 % erwerbsfähig sei, wurde seine bisherige ganze auf eine halbe Rente gekürzt (MI-act. 738). Am 15. April 2008 erstattete die ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH ein weiteres Gutachten. Danach wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für seine angestammte Tätigkeit als Gipser attestiert, wobei betreffend eine adaptierte Tätigkeit von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (MI-act. 738). Folglich hob die SVA Aargau die Zusprache einer halben IV-Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. August 2008 auf, da der Invaliditätsgrad mit 21 % bzw. 20 % unter 40 % lag (MI-act. 732 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. März 2010 ab (MI-act. 736 ff.). Drei weitere Gesuche um Zusprache einer IV-Rente blieben erfolglos. Die IV-Stelle trat zuletzt mit Verfügung vom 8. März 2021 auf ein Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein (MI-act. 652, 686, 725 ff.). Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben (MI-act. 731). Nach dem Gesagten ist grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift besteht auch kein Anlass, die nachvollziehbaren und einlässlich begründeten versicherungsmedizinischen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die ihm darin attestierte Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit in Frage zu stellen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2020 eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle vorgenommen hatte und es dabei versäumte, neue bzw. geänderte Verhältnisse, was seine Arbeitsfähigkeit bzw. seinen Gesundheitszustand anbelangt, glaubhaft zu machen. Im Übrigen decken sich die Diagnosen in den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten der Klinik für Schlafmedizin vom 7. Dezember 2012, vom 2. April 2013 und vom 8. Juni 2018 (MI-act. 705 ff.), welche im Rahmen der erneuten IV-Verfahren berücksichtigt wurden. Auch im Urteil des Versicherungsgerichts vom 4. März 2010 finden sich mehrheitlich dieselben Diagnosen (MI-act. 744 ff.). Sodann vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Sozialdienst lückenlos mit Arztzeugnissen belegt hat (MI-act. 679 ff.), an der vorliegenden Ausgangslage ebenfalls nichts zu ändern. Stellen doch Berichte von behandelnden Ärzten grundsätzlich keine unabhängige Begutachtung dar, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit migrations- oder sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc; vgl. auch BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1). Ausserdem enthalten die Arztzeugnisse teilweise gar keine Begründung bzw. keine Ausführungen, weshalb von den im Rahmen der IV-Verfahren eingeholten fachärztlichen Einschätzungen betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuweichen wäre (MI-act. 704 ff.). Zumindest in Bezug auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers widersprechen sie den dargelegten Einschätzungen der IV-Stelle sowie des Versicherungsgerichts, welche praxisgemäss eine erhöhte Glaubhaftigkeit aufweisen (vgl. BGE 136 V 376, Erw. 4.1.2).
Was die Bemühungen des Beschwerdeführers zu Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation anbelangt, geht aus dem Bericht der Klinik für Schlafmedizin vom 8. Juni 2018 hervor, dass diverse Therapien innert kurzer Zeit hätten aufgegeben werden müssen. Anfangs hätte noch eine gute Zusammenarbeit mit den Ärzten bestanden, dann seien die Termine nicht mehr eingehalten worden und letztendlich sei der Beschwerdeführer zur weiteren Durchführung der Therapie nicht mehr motivierbar gewesen. Für den vorzeitigen Abbruch der Therapie könnten nebst der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers ebenfalls eine mögliche Unverträglichkeit eine Rolle gespielt haben (MI-act. 705 f.). Der Sozialdienst Q. hielt im Schreiben vom 11. November 2020 fest, der Beschwerdeführer komme seiner Schadenminderungspflicht nicht aktiv nach (MI-act. 679). Was das heisst, führte der Sozialdienst nicht weiter aus. Gemäss dem Schreiben des Sozialdiensts belegte der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeit lückenlos mit Arztzeugnissen. Weiter erachtete der Sozialdienst eine berufliche Integration des Beschwerdeführers als aussichtslos. Ob eine Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz möglich wäre, wurde nicht abgeklärt. Es ist daher nicht klar, was vom Beschwerdeführer verlangt wurde, damit dieser seiner Schadensminderungspflicht nachkommen könnte. Bemühungen für eine neue Arbeitsstelle sind kaum aktenkundig. Für die Zeit nach dem Urteil des Versicherungsgerichts legte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsverträge zu den Akten, wobei er die Stelle bei der F. nie angetreten hatte und der Einsatz bei der G. AG nur von Januar bis April 2012 dauerte. Der Nichtantritt bzw. der Abbruch der Stellen sei auf seine gesundheitlichen Probleme zurückzuführen (MI-act. 499). Insofern ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer zwar eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestiert wurde, er sich jedoch nicht um eine solche bemüht hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer viele Jahre arbeitslos war und nach wie vor sozialhilfeabhängig ist. Dass eine berufliche Reintegration schwer fallen dürfte, nachdem zunächst eine ganze IV-Rente zugesprochen und nach wenigen Jahren schliesslich wieder abgesprochen wurde, ist nachvollziehbar. Diese Umstände liegen allerdings bereits viele Jahre zurück und der Beschwerdeführer ist seit April 2010 in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Seither hat er sich aktenkundig kaum um eine Loslösung von der Sozialhilfe bzw. um eine Arbeitsstelle bemüht. Vor diesem Hintergrund ist die langjährige und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers als grösstenteils selbstverschuldet zu bezeichnen, womit eine Herabsetzung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens nicht angezeigt ist.
6.2.2.3. Der Beschwerdeführer erwirkte wegen wiederholten Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch, Nichtabgabe der Kontrollschilder und
des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung eine Freiheitsstrafe von sieben Tagen, eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen und Bussen in der Gesamthöhe von Fr. 1'010.00 gegen sich (MI-act. 53, 111, 292, 426, 633, 669). Weiter ist der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Baden, aufgrund einer begangenen Tätlichkeit, zu einer bedingten Haftstrafe von drei Tagen verurteilt worden (MI-act. 366). Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der im Zeitraum von 1988 bis 2020 8 Mal strafrechtlich verurteilt wurde, führt jedoch zu keiner entscheidrelevanten Erhöhung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz. Dies, zumal die relativ wenigen, relativ geringfügigen und bereits lang zurückliegenden Delikte, die der Beschwerdeführer begangen hat, weder für sich allein genommen noch in ihrer Gesamtheit eine genügend ausgeprägte Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE darstellen, dass deswegen das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und einer Wegweisung anders einzustufen wäre.
Gemäss Auszug des Betreibungsamts R. vom 27. Oktober 2020 lagen zu diesem Zeitpunkt 32 nicht getilgte Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 42'834.10 vor. Zudem gehen aus dem Auszug insgesamt acht Verlustscheine nach durchlaufenen Betreibungen in den Jahren 2018 und 2019 von zusammengerechnet rund Fr. 17'000.00 hervor, wobei als Gläubiger unter anderem eine Krankenkasse und Behörden erfasst sind (MI-act. 677 f.). Dem Beschwerdeführer ist seine Schuldenwirtschaft vorzuwerfen, zumal sein Lebensbedarf bereits durch Sozialhilfeleistungen gedeckt war und deshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer weitere Schulden anhäufte (vgl. dazu auch LARA BENSEGGER, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, Rz. 9). Auch wenn seine Schuldenwirtschaft im Vergleich zum massiven Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers nicht allzu stark ins Gewicht fällt, ist sie gleichwohl geeignet, dass öffentliche Fernhalteinteresse leicht zu erhöhen.
6.2.2.4. Damit ist beim Beschwerdeführer von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen.
6.3. 6.3.1. Dem festgehaltenen grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung und der Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.
6.3.2. 6.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3).
Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer in der Schweiz für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.
6.3.2.2. Der Beschwerdeführer ist als junger Erwachsener in die Schweiz eingereist und lebt seit über 35 Jahren hier. Entsprechend dieser sehr langen Aufenthaltsdauer ist ihm grundsätzlich ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert.
6.3.2.3. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbringt, dass der Beschwerdeführer über hervorragende Deutschkenntnisse verfügt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind trotz jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz nach wie vor eher bescheiden: So hat der Beschwerdeführer am 7. Mai 2022 einen digitalen Sprachtest absolviert, bei dem er ein mündliches Deutschniveau A2 und ein schriftliches Deutschniveau A1 erreichte (MI-act. 816 f.). Dies entspricht den sprachlichen Anforderungen, die bei einer normalen Integration bereits nach zehnjährigem Aufenthalt zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt werden (vgl. Art. 60 Abs. 2 VZAE). In Relation zur sehr langen Aufenthaltsdauer ist die sprachliche Integration des Beschwerdeführers bestenfalls als noch knapp normal zu bezeichnen.
6.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.
Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre in der Türkei verbracht. Angesichts dessen, dass er als junger Erwachsener in die Schweiz einreiste und nun über 35 Jahre hier lebt, dürfte er mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut sein. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers lassen sich hingegen weder den Akten noch den Vorbingen in der Beschwerde entnehmen. Was seine soziale Integration betrifft, finden sich in den Akten keine Hinweise auf besonders ausgeprägte ausserfamiliäre Beziehungen zu Personen aus der Schweiz. Nach Gesagtem ist beim Beschwerdeführer in kultureller und sozialer Hinsicht von einer bestenfalls durchschnittlichen Integration auszugehen, womit diese bestenfalls normal einzustufen ist.
6.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.
Der Beschwerdeführer ging in der Türkei in die Primarschule, hat danach drei Jahre eine Mittelschule absolviert und anschliessend das Gymnasium besucht. Nach seinem Militärdienst von 1984 bis 1985 hat er als Landarbeiter auf dem Bauernhof seiner Eltern gearbeitet (MI-act. 8). In der
Schweiz ging er nur zeitweise einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als Hilfsgipser und als Hilfsarbeiter nach. Im Zeitraum von 1986 bis 2000 war er in diversen Anstellungsverhältnissen (MI-act. 351). Nach einem Arbeitsunfall bezog der Beschwerdeführer vom 1. September 2001 bis 30. September 2008 eine IV-Rente im Umfang von 100% (MI-act. 732, 736). Von 1993 bis 1999 (mit Unterbrechungen; MI-act. 296, 357, 402), von Oktober 2002 bis Dezember 2002 (MI-act. 760) und ab November 2010, mit Unterbrechungen vom 1. November 2011 bis 1. Juli 2012 und August 2012 bis 1. Januar 2013 (MI-act. 679), vermochte er jahrelang kein regelmässiges existenzsicherndes Einkommen mehr zu erzielen. Obwohl zeitweise auch gesundheitliche Gründe seine Erwerbsfähigkeit eingeschränkt haben, lassen sich die fehlenden beruflichen Integrationsbemühungen nicht durchwegs mit seiner gesundheitlichen Situation erklären. Insbesondere bemühte sich der Beschwerdeführer trotz Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit aktenkundig nur marginal um eine berufliche (Re-)Integration (siehe vorne Erw. II/6.2.2.2).
Damit liegt in beruflicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer eine klar mangelhafte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz vor und eine Wegweisung würde ihn nicht aus einem stabilen Arbeitsumfeld reissen, was sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend relativiert.
6.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.
Auch diesbezüglich ist die Integration des Beschwerdeführers klar mangelhaft: Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren Sozialhilfe, ist verschuldet und hat sich während eines Grossteils seines Aufenthalts in der Schweiz nur unzureichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht (siehe vorne Erw. II/6.2.2.2 f.). Da der Beschwerdeführer nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist auch nicht davon auszugehen, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit verbessern wird. Damit ist auch die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers weiterhin als unzureichend bzw. klar mangelhaft zu bezeichnen.
6.3.2.7. Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht bestenfalls normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. In beruflicher sowie wirtschaftlicher Hinsicht ist seine Integration unterdurchschnittlich verlaufen und als klar mangelhaft zu bezeichnen. Das angesichts seines sehr langen Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich als sehr gross einzustufende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist aufgrund der dabei erfolgten insgesamt mangelhaften Integration zu relativieren und es ist beim Beschwerdeführer lediglich noch von einem mittleren bis grossen privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen.
6.3.3. 6.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Familienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).
6.3.3.2. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner letzten Ehefrau ist geschieden. Seine aus zweiter Ehe stammenden Kinder, drei Töchter, sind volljährig und leben in der Türkei. Sein volljähriger Sohn lebt in der Schweiz (siehe vorne lit. A).
6.3.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend eine enge Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden volljährigen Sohn zu haben. Dass es sich dabei um ein besonderes, über normale gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis handeln soll, legte der Beschwerdeführer nicht dar und davon ist aufgrund der Aktenlage auch nicht auszugehen. Damit besteht keine faktische Familieneinheit ausserhalb der Kernfamilie (vgl. BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2007 in Sachen Emonet gegen die Schweiz [Nr. 39051/03], Rz. 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Die Beziehung zu seinem erwachsenen in der Schweiz lebenden Sohn führt somit zu keiner entscheidrelevanten Erhöhung des privaten Interesses am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz.
6.3.4. Grundsätzlich schliessen gesundheitliche Probleme eine Bewilligungsverweigerung nicht aus. Der gesundheitliche Zustand ist lediglich ein Aspekt, der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.214/2002 vom 23. August 2002, Erw. 3.4). Der Umstand, dass die betroffene Person in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung und Betreuung erhält als in ihrem Herkunftsland, steht einer Wegweisung nicht entgegen, sofern die medizinische Versorgung sichergestellt ist und der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer gravierenden Gefahr für die Gesundheit führt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6664/2011 vom 18. Mai 2012, Erw. 4.4).
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme wohl die Einnahme von Medikamenten notwendig machen. Hinweise, dass diese in der Türkei nicht verfügbar wären, bestehen allerdings nicht. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich die gesundheitlichen Probleme bei einer Wegweisung in die Türkei verschlechtern würden. Jedenfalls finden sich in den Akten diesbezüglich keine entsprechenden ärztlichen Zeugnisse. Auch enthalten die Arztberichte keine Hinweise zu einer vom Beschwerdeführer geltend gemachten inadäquaten Gesundheitsversorgung in der Türkei. Welche konkreten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers er in der Türkei nicht behandeln lassen könnte, legte er nicht dar. Unter diesem Aspekt ist dem Beschwerdeführer keine entscheidrelevante Erhöhung seines privaten Interesses zuzubilligen.
6.3.5. 6.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).
6.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit, Jugend und die ersten Jahre als junger Erwachsener in der Türkei. Von 1984 bis 1985 absolvierte er dort den Militärdienst (MI-act 13). Im Alter von 22 Jahren reiste er in die Schweiz (MI-act. 4). Weiter leben seine frühere Ehefrau und ihre drei gemeinsamen Töchter nach wie vor in der Türkei. Auch wenn der Kontakt, gemäss seinen Angaben, kaum noch bestehe, stellen dies Anhaltspunkte dar, dass er nach wie vor mit seiner heimatlichen Kultur vertraut sein dürfte. Auch reiste der Beschwerdeführer kürzlich zurück in seine Heimat (act. 51), was ebenfalls auf eine noch bestehende Verbindung deutet. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt davon auszugehen, dass ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland grundsätzlich nach wie vor vertraut sein dürften. In kultureller Hinsicht sind ihm daher mindestens intakte bis gar gute Wiedereingliederungschancen in der Türkei zu attestieren.
6.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re) Integrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.
Nachdem der Beschwerdeführer die ersten 22 Jahren seines Lebens in der Türkei verbrachte, dort Militärdienst leistete, eine ebenfalls aus der Türkei stammende Frau heiratete und drei Kinder in der Türkei hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache nach wie vor beherrscht. Er macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren.
6.3.5.4. Angesicht des Alters des Beschwerdeführers, seiner langjährigen Abwesenheit im Berufsleben und seiner gesundheitlichen Beschwerden wäre die soziale Integration in die Gesellschaft der Türkei mit erheblichen Herausforderungen verbunden und dürfte den Beschwerdeführer ohne fremde Unterstützung überfordern. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus früherer Beziehung drei Töchter hat, welche alle in der Türkei wohnhaft sind (MI-act. 806). Der Beschwerdeführer führte aus, kaum noch Kontakt zu ihnen zu haben. Den Akten lässt sich hierzu nichts Weiteres entnehmen. Unklar ist deshalb, ob diese ihn bei einer Reintegration tatsächlich unterstützen würden bzw. könnten. Über welche weiteren Kontakte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland verfügt, geht aus den Akten nicht hervor. Während des vorliegenden Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer jedoch ein Rückreisevisum ausgestellt (act. 51) und seine Reise in seine Heimat lässt zumindest darauf schliessen, dass er dort über gewisse Kontakte verfügen dürfte. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass seine (Wieder)Eingliederungschancen im Heimatland zumindest intakt sind, womit unter diesem Aspekt bestenfalls ein leicht erhöhtes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz resultiert.
6.3.5.5. Dem Beschwerdeführer dürfte es angesichts seines Alters, seines Gesundheitszustands und seiner langen Arbeitslosigkeit schwer fallen, in der Türkei beruflich Fuss zu fassen und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Im Vergleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflicher Hinsicht indessen keine entscheiderhebliche Verschlechterung zu erwarten und es darf von ihm erwartet werden, dass er sich, wie er dies auch in der Schweiz tun müsste, um eine Arbeitsstelle in adaptierter Tätigkeit bemüht. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ist zudem davon auszugehen, dass er sich in wenigen Jahren seine AHV in sein Heimatland wird überweisen lassen können. Trotzdem ist dem Beschwerdeführer in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund seiner Situation ein erhöhtes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
6.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
6.3.5.7. Unter dem Gesichtspunkt der (Re-)Integrationschancen im Heimatland erfährt das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz somit eine leichte Erhöhung. Dies in erster Linie wegen den eher schwierigen beruflich-wirtschaftlichen Reintegrationschancen im Heimatland.
6.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz mittlere bis grosse private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/6.3.2.7) aufgrund der Situation im Heimatland nur leicht und ist insgesamt bestenfalls als gross zu bezeichnen.
6.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt damit das öffentliche Interesse und ist die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird.
Aufgrund des rund 35-jährigen migrationsrechtlich anrechenbaren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/6.3.2.2) ist – unabhängig von individuell-konkreten Integrationsaspekten – davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Der Eingriff ist vorliegend jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/6.4).
Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem erwachsenen Sohn ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art.
8 EMRK ersichtlich (siehe vorne Erw. II/6.3.3.3). Bezüglich des erwachsenen Sohnes ist das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben folglich nicht tangiert.
Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.
8.
Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2022 ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
III.
1.
Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG).
2.
2.1. Dem Beschwerdeführer wurde für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 39 f.).
2.2. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch den Beschwerdeführer gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.
Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat demnach die Vorinstanz zu entscheiden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2021 (Posteingang 5. Dezember 2022) seine Kostennote ein. Der geltend gemachte Aufwand von rund neun Stunden erscheint nachvollziehbar und die geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 2'153.85 (inkl. Auslagen und MwSt) als angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist somit eine Entschädigung von Fr. 2'153.85 (inkl. Auslagen und MwSt) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten.
2.4. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der auf der Obergerichtskasse einstweilen vorzumerkenden Verfahrenskosten und zur Rückerstattung der Parteikosten an die Obergerichtskasse verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 426.00, gesamthaft Fr. 1'626.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag wird dem unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführer auf der Obergerichtskasse einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung an den Kanton Aargau, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'153.85 (inkl. Auslagen und MwSt) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Mitteilung an: die Obergerichtskasse
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 11. September 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:
Busslinger Käser