WBE.2022.413
WBE.2022.413 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-07-13
13. Juli 2023Deutsch49 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.413 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2022.003) Art. 64 Urteil vom 13. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Kosov...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2022.413 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2022.003) Art. 64
Urteil vom 13. Juli 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter
Beschwerde- A._____, von Kosovo führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Beat Rohrer, Rechtsanwalt, Obergrundstrasse 65a, 6003 Luzern
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 27. September 2022
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer wurde am […] 1993 in der Schweiz geboren (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1). Zunächst lebte er mit seiner Mutter im Kosovo und reiste am 1. August 1997 in die Schweiz ein (MI-act. 2, act. 20). Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 31. Januar 2021 verlängert wurde (MI-act. 349).
In den Jahren 2011 bis 2014 wurde der Beschwerdeführer mehrmals straffällig und wie folgt verurteilt: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Juni 2014 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00 (MI-act. 266 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Juni 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 264 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. Juli 2014 wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes durch den Fahrzeugführer; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 272 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. November 2014 wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 283 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Februar 2015 wegen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 250.00 (MI-act. 285 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. März 2015 wegen Angriffs und mehrfacher einfacher Körperverletzung; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 (MI-act. 290 ff.).
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 vom Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten (MI-act. 301 ff.).
Am […] Juli 2018 heiratete der Beschwerdeführer eine 1995 geborene Schweizerin (MI-act. 336). Die Eheleute haben einen gemeinsamen Sohn
(geb. […] 2020), welcher ebenfalls über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt (MI-act. 434).
In den Jahren 2017 bis 2020 erwirkte der Beschwerdeführer folgende weitere Straferkenntnisse:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. April 2017 wegen Nichtanbringens spezieller Rückspiegel bei Mitführung sichthemmender Anhänger am Motorwagen; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 250.00 (MI-act. 325 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. September 2019 wegen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 341 f.); - Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2019 wegen schwerer Körperverletzung; Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren (MI-act. 355 ff.). Bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2020 vom 4. Februar 2021 (MI-act. 396 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. April 2020 wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes durch den Fahrzeugführer; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 389 f.).
Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gewährte ihm das MIKA am 18. März 2021 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 417 f.). Mit Eingaben vom 7. April und 21. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer hierzu durch seine Rechtsvertretung Stellung nehmen (MI-act. 428 ff., 452 ff.). Nachdem das MIKA festgestellt hatte, dass eine andere rechtliche Grundlage zur Anwendung kommt, da der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist, wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2021 erneut das rechtliche Gehör gewährt (MI-act. 458 ff.). Am 2. Dezember 2021 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen auf den Termin der Haftentlassung bzw. unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist, falls die Verfügung bis dahin nicht rechtskräftig sein sollte, aus der Schweiz weg (MI-act. 475 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 488 ff).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 bestraft (MI-act. 546 ff.).
Am 27. September 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird mit separater Verfügung entschieden.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 16 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 27. September 2022 (ZEMIS: 2001454) sei aufzuheben.
2.
Die am 31. Januar 2021 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern und von einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei abzusehen. Stattdessen sei der Beschwerdeführer zu verwarnen.
3.
Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer sei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
5.
Unter kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und der Anwalt des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 37 f.). Die
Vorinstanz reichte am 22. November 2022 aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte, auch unter Verweis auf ihre Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid, die Abweisung der Beschwerde (act. 39). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen (act. 42 ff.).
Der beim Verwaltungsgericht am 20. Januar 2023 eingegangene Vollzugsauftrag der zuständigen Zürcher Strafvollzugsbehörde wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 47 ff., 51 f.).
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. März 2023 weitere Unterlagen einreichen (act. 53 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 27. September 2022 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Antrag 2). Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligung erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. ihm eine solche zu erteilen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. September 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten liege ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreite. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2019 liege eine vom 19. auf den 20. August 2016 begangene Tat zugrunde, weshalb die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Ausführungsbestimmungen zur Landesverweisung nicht hätten angewendet werden können. Dasselbe gelte für mit Strafbefehl erledigte Strafverfahren. Was das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Februar 2022 anbelange, wonach der Beschwerdeführer eine Straftat im Sinne von Art. 66abis i.V.m. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) begangen habe und somit eine nichtobligatorische Landesverweisung hätte geprüft werden können, sei dieses ohne schriftliche Begründung ergangen und habe sich nicht zur Landesverweisung geäussert. Vor diesem Hintergrund und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe in solchen Fallkonstellationen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte geprüft werden. In der Folge dürfe dem Beschwerdeführer der Widerrufsgrund betreffend Straffälligkeit entgegengehalten werden. Mit seinem strafrechtlichen Verhalten habe der Beschwerdeführer eine besondere Gefährlichkeit sowie ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung manifestiert. Er scheine völlig unbelehrbar zu sein. Die wiederholte und über Jahre fortgesetzte Begehung diverser Straftaten zeuge von einer mit Blick auf den ausländerrechtlichen Sicherheitsaspekt nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr. Insgesamt sei von einem äusserst grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen. Betreffend das private Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz führt die Vorinstanz aus, dieser sei in der Schweiz geboren, halte sich seit insgesamt über 25 Jahren in der Schweiz auf und gelte in sprachlicher Hinsicht als integriert. Hingegen seien in sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht Vorbehalte anzubringen und ihm könne diesbezüglich keine gelungene Integration attestiert werden. Durch die im Fall einer Wegweisung drohenden persönlichen und familiären Nachteile werde das private Interesse erhöht, sodass insgesamt von einem grossen bis sehr grossen privaten Interesse auszugehen sei. Im Ergebnis überwiege das äusserst grosse öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen den Beschwerdeführer, womit sich diese als verhältnismässig erwiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz seien unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe im Rahmen der Interessenabwägung verschiedene für den Beschwerdeführer sprechende Elemente zu wenig gewichtet, sodass die Abwägung insgesamt unzutreffend ausgefallen sei. So habe der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Tathandlung, wonach er dem Privatkläger "nur" einen Schlag versetzt und ihn dabei nicht am Kopf getroffen habe, keine Relativierung seines strafrechtlichen Verschuldens begründen wollen. Er bereue sein damaliges Verhalten zutiefst. Vielmehr gehe es ihm darum, beim im ausländerrechtlichen Verfahren zu beurteilenden Kriterium der "Art und Schwere des Delikts und des Verschuldens" darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des Strafverfahrens auch stichhaltige Argumente gegeben habe, welche gegen einen Schlag auf den Kopf gesprochen hätten. Weiter treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht und keine Verhaltensänderung zeige, auch sei er nicht völlig unbelehrbar. So hätten weder die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm noch das Bezirksgericht Zofingen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. März 2021 (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) eine Landesverweisung in Erwägung gezogen. Der Beschwerdeführer habe seit dem 20. August 2016 keine schweren Straftaten mehr begangen. Weiter spreche für eine positive Verhaltensänderung, dass der Beschwerdeführer eine Familie gegründet habe, dass er bis zur pandemiebedingten Arbeitslosigkeit einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, dass er sich in der Freizeit dem Familienleben widme und dass er aktuell eine Berufslehre absolviere.
2.
2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.
2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufsbzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).
Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im massgeblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich gehandhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).
2.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Auf-
enthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.
Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.).
3.
3.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen unter anderem, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im erwähnten Sinne ist praxisgemäss immer dann auszugehen, wenn die betroffene Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.1073 vom 27. März 2013, Erw. II/2.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010, Erw. 2.1). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6).
3.2. Der Beschwerdeführer ist seit 2018 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Vor Strafantritt lebten die Eheleute zusammen und beabsichtigen das Zusammenleben wiederaufzunehmen, sobald der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen wird (MI-act. 453 ff.). Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG sind damit grundsätzlich gegeben.
3.3. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung mit einer
Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren bestraft (MI-act. 355 ff.). Der Verurteilung liegt eine vor dem 1. Oktober 2016 begangene Tathandlung zugrunde, weshalb das Dualismusverbot gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG nicht greift. Mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt und der Erlöschensgrund von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG gegeben.
4.
4.1. Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51 AIG führt nicht automatisch zum Erlöschen der gesetzlichen Ansprüche auf Bewilligung des Familiennachzugs (MARTINA CARONI, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O. Art. 51 N 3; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 51 AIG N 13). Dies hat auf jeden Fall für die Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 1 lit. b sowie Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG zu gelten, was sich unter anderem aus dem Verweis auf die Widerrufsgründe von Art. 62 f. AIG ergibt, bei deren Vorliegen die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen kann (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.48 und 8.55). Mit anderen Worten ist eine Bewilligung nach den Art. 42, 43, 48 und 50 AIG trotz Vorliegens von Erlöschensgründen gemäss Art. 51 AIG nicht zwingend zu widerrufen bzw. zu verweigern (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009).
4.2. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung aus der Schweiz resultieren.
Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf oder die Verweigerung einer Bewilligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
5.
5.1. 5.1.1. Beim Vorliegen von Widerrufsgründen infolge Straffälligkeit bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Verschuldens des oder der Betroffenen. Ausgangspunkt und Massstab dafür sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist aus migrationsrechtlicher Sicht das Verschulden der betroffenen Person – und damit einhergehend das öffentliche Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit – zu qualifizieren. Bei Festsetzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätzlich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012, Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Bezug auf die Strafzumessung rechtskräftig, bleibt damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Raum, im migrationsrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters zu relativieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_925/2020 vom 11. März 2021, Erw. 4.4; 2C_421/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 6.4.1 und 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020, Erw. 2.3.2, je mit Hinweisen).
Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrechtlicher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung entsprechend.
5.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2019 wegen schwerer Körperverletzung zur einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt (MI-act. 355 ff.). Das vom Beschwerdeführer erwirkte Strafmass liegt weiter über der Grenze, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs.1 lit. b AIG massgeblich ist (siehe vorne Erw. II/3.1). Die Dauer der Freiheitsstrafe allein lässt daher aus migrationsrechtlicher Sicht bereits auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers schliessen. Zudem handelt es sich um eine schwerwiegende Tat: es liegt ein Gewaltdelikt gegen die körperliche Integrität vor. Der Gesetzgeber erachtet solche Delikte als besonders verwerflich; so stellt schwere Körperverletzung eine in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV angelegte und in Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB gesetzlich verankerte Anlasstat dar, welche seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben kann.
Zum Tathergang geht aus dem Urteil des Obergerichts hervor, der Beschwerdeführer habe sich in der Nacht vom […] auf den […] August 2016
zusammen mit einem Kollegen in […] zum "Party machen" aufgehalten und dabei hätten sie Alkohol getrunken. Gegen neun Uhr morgens sei es zu einer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gekommen, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer schliesslich einmal zugeschlagen habe. Dabei sei der Privatkläger unkontrolliert zu Boden gefallen und mit seinem Hinterkopf mit voller Wucht auf den Boden geprallt, wo er bewusstlos liegen geblieben sei. Beim Aufprall auf den Strassenbelag habe der Privatkläger einen Schädelbruch am hohen Hinterkopf mit Ausstrahlung ins linke Felsenbein und in die Schädelbasis sowie Unterblutungen der harten und der weichen Hirnhaut erlitten. Der Privatkläger habe sich in akuter Lebensgefahr befunden und sei aufgrund der erlittenen Hirnverletzungen vollumfänglich pflegebedürftig sowie in seiner Kognition schwer eingeschränkt. Eine verbale Kommunikation sei ihm nicht mehr möglich. Er sei auf einen Rollstuhl angewiesen, könne diesen indessen nicht selber bedienen, sei inkontinent und müsse mit Psychopharmaka behandelt werden. Die Therapien dienten einzig dem Erhalt der bestehenden minimalen Funktionen. Aussicht auf eine Verbesserung des physischen, psychischen und kognitiven Zustands bestehe nicht. Der Privatkläger werde zeitlebens schwerstbehindert sein (MI-act. 362 f.). Der vom Beschwerdeführer ausgeführte Schlag, habe dazu gedient, den Gegner K.-o. zu schlagen. Ein solcher K.-o.-Schlag trage die Gefahr eines unkontrollierten Sturzes und damit eines Kopfaufpralls am Boden typischerweise in sich, was allgemein bekannt sei. Damit stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer mit Eventualvorsatz gehandelt habe (MI-act. 378). Was die Tatschwere in objektiver Hinsicht anbelangte, habe der Beschwerdeführer dem Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen und schwerste bleibende Schäden zugefügt. Die verursachten Verletzungen würden zu den schwersten denkbaren Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 122 StGB gehören. Die Tat sei zwar nicht geplant gewesen und der Beschwerdeführer habe auch nur einmal zugeschlagen. Allerdings handle es sich beim Faustschlag um einen Akt roher Gewalt. Vor diesem Hintergrund sei das Tatverschulden in objektiver Hinsicht mittelschwer mit an der Grenze zu schwer zu gewichten (MI-act. 380 f.). In subjektiver Hinsicht sei relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer lediglich eventualvorsätzlich gehandelt habe und sich die Tat aus einer verbalen Konfrontation ergeben habe, welche der Privatkläger durch sein hartnäckiges Beharren verlängert habe. Die Eskalation der Ereignisse habe jedoch der Beschwerdeführer allein zu verantworten. Der Grund für die exzessive Gewalt gegen den Privatkläger sei wohl vor allem in der Demütigung durch den zuvor erfolgten eigenen Sturz des Beschwerdeführers zu erblicken. Dies relativiere das subjektive Verschulden des Beschwerdeführers zumindest insofern, als ihm nicht eigentliche Kaltblütigkeit unterstellt werden könne, sondern davon auszugehen sei, dass er aus einer Emotion heraus gehandelt habe. Das subjektive Verschulden relativiere die objektive Tatschwere folglich nur, aber immerhin, leicht. Insgesamt sei von einem mittelschweren Verschulden auszugehen (MI-act. 381 f.).
Die Hintergründe und Umstände, die dazu geführt haben, dass sich der Beschwerdeführer einer derart schwerwiegenden Straftat schuldig gemacht hat, wurden vom Obergericht als Verschuldenselemente bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der Ausgangslage nichts zu ändern. Ob der von ihm verübte Schlag nun tatsächlich gegen die Brust oder den Kopf gerichtet war, wurde im Urteil des Obergerichts bereits diskutiert. Dabei war relevant, dass der Schlag schliesslich dazu gedient habe, den Gegner K.-o. zu schlagen bzw. schlagen zu können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht daher kein Anlass, die Beurteilung des Obergerichts im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren zu relativieren.
Zusammenfassend ist insbesondere aufgrund der Art des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts und der dafür ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem äusserst grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen.
5.1.3. Der Beschwerdeführer war bereits sechs Mal per Strafbefehl verurteilt und dabei mit Geldstrafen von zusammengezählt 220 Tagessätzen und Bussen im Gesamtumfang von Fr. 2'310.00 bestraft worden, als er im August 2016 die am 1. November 2019 durch das Obergericht des Kantons Zürich abgeurteilte und das vorliegende migrationsrechtliche Verfahren auslösende Straftat beging (siehe vorne lit. A). Hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor eines Gewaltdelikts schuldig gemacht hatte und wegen Angriffs und mehrfacher einfacher Körperverletzung verurteilt worden war (MI-act. 290 ff). Zudem hatte ihn das MIKA bereits im Jahr 2015 – im Nachgang zu den erwähnten sechs Straferkenntnissen – migrationsrechtlich verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, sich künftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten (siehe vorne lit. A). Bis heute sind sodann vier weitere Straferkenntnisse mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und Bussen im Umfang von insgesamt Fr. 810.00 hinzugekommen (siehe vorne lit. A und lit. B). Weder die mehreren Straferkenntnisse, mit einschlägiger Delinquenz, noch die migrationsrechtliche Verwarnung haben den Beschwerdeführer davon abgehalten, die schwerwiegende Tat im August 2016 zu begehen. Auch danach hielt sich der Beschwerdeführer nicht an die Rechtsordnung und wurde erneut straffällig. Dies zeugt von einer Unbelehrbarkeit, Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung im Allgemeinen und vor allem einer Geringschätzung gegenüber der Unversehrtheit anderer im Besonderen. Entsprechend erhöht sich unter diesem Gesichtspunkt das öffentliche Interesse an der Beendigung des hiesigen Aufenthalts des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2013 vom 17. Dezember 2013, Erw. 3.4.1).
5.1.4. 5.1.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit August 2016 keine schwerwiegende Tat mehr begangen zu haben und seither eine positive Verhaltensänderung an den Tag gelegt zu haben. Er habe eine Familie gegründet und absolviere aktuell eine Berufslehre. Von seinem früheren kriminellen Beziehungsnetz habe er sich noch vor Strafantritt, spätestens mit Geburt seines Sohnes, gelöst und habe seine Freizeit mit seiner Familie verbracht. Er setze sich mit dem von ihm verübten Delikt und seinem Verhalten intensiv auseinander. Er wolle ein Vorbild für seinen Sohn sein. Entsprechend habe er im Strafvollzug ab Januar 2022 das "Do it plus" Lernprogramm, welches von psychologischen Betreuungspersonen in Einzelsitzungen durchgeführt werde, besucht und mittlerweile abgeschlossen.
5.1.4.2. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person wegen deren Straffälligkeit ist zu berücksichtigen, ob konkrete Gründe vorliegen, die auf ein reduziertes Rückfallrisiko schliessen lassen. So kann nach den gesamten Umständen die Gefahr, dass der oder die Betroffene in absehbarer Zukunft erneut gegen die Rechtsordnung verstösst, im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Beurteilung ausnahmsweise derart reduziert sein, dass deswegen das öffentliche Interesse an seiner oder ihrer Entfernung aus der Schweiz entscheidwesentlich tiefer zu veranschlagen ist als aufgrund des erwirkten Strafmasses und unter Berücksichtigung allfälliger interessenserhöhender Faktoren festgestellt (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung, Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/ THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.31). Allerdings geht das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass bei Staatsangehörigen von Drittstaaten grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung der Anwesenheit mitberücksichtigt werden können (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, WBE.2016.429 vom 31. Mai 2017, Erw. II/3.2.3, und WBE.2011.1020 vom 27. März 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau 1-BE.2009.00031 vom 16. November 2010, Erw. II/3.2.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2011 vom 22. März 2011, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2017 vom 10. August 2017, Erw. 2.6). Entsprechend kommt im Rahmen einer Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie im Anwendungsbereich des FZA (Urteil des Bundesgerichts 2C_516/2014 vom 24. März 2015, Erw. 4.3.2). Nach dem Gesagten ist bei Drittstaatsangehörigen grundsätzlich erst dann ausnahmsweise von einer entscheidwesentlichen Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses auszugehen, wenn das individuelle Rückfallrisiko nur noch sehr klein erscheint. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten ist in ausländerrechtlicher Hinsicht zum Schutz der Öffentlichkeit kein Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter hinzunehmen und es steht den Migrationsbehörden frei, diesbezüglich einen strengeren Massstab anzulegen als der Strafrichter (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2 und WBE.2012.1015 vom 14. Juni 2013, Erw. II/5.2.2; BGE 139 I 16, Erw. 2.2.1, und 125 II 521, Erw. 4a/bb).
Der Beschwerdeführer hat mit der schweren Körperverletzung eine schwerwiegende Straftat begangen (siehe vorne Erw. II/5.1.2). Damit ist das öffentliche Interesse an der Beendigung seiner Anwesenheit in der Schweiz – zumindest nach den innerstaatlichen Regeln – grundsätzlich erst und nur dann entscheidwesentlich tiefer zu veranschlagen, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer ohne signifikantes Restrisiko – d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – ausgeschlossen werden kann, dass er in absehbarer Zukunft erneut delinquiert. Im Folgenden ist zu prüfen, ob solche Umstände gegeben sind.
5.1.4.3. Handelt es sich bei der betroffenen ausländischen Person um einen Ersttäter, stellt also die für das migrationsrechtliche Verfahren anlassgebende Verurteilung das erste gegen die Person ergangene Straferkenntnis dar, ist dieser Umstand bei der Beurteilung der Rückfallgefahr aus migrationsrechtlicher Perspektive zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015, Erw. 5.3; vgl. auch BGE 139 I 145, Erw. 3.8).
Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt (Erw. II/5.1.3), ist der Beschwerdeführer mit der Begehung der schweren Körperverletzung nicht zum ersten Mal straffällig geworden. Bereits zuvor hat er sich eines Gewaltdelikts (Angriff und mehrfache einfache Körperverletzung) schuldig gemacht. Vor diesem Hintergrund kann ausländerrechtlich von Ersttäterschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rede sein, weshalb eine Reduktion der Rückfallgefahr unter diesem Gesichtspunkt von vornherein ausser Betracht fällt.
5.1.4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich seit der schweren Körperverletzung im August 2016 keiner schwerwiegenden Tat mehr schuldig gemacht und macht sinngemäss ein Wohlverhalten geltend. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass aus migrationsrechtlicher Sicht dem Wohlverhalten während eines hängigen Strafverfahrens, einer laufenden Probezeit oder eines hängigen migrationsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014, Erw. 4.2; 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014, Erw. 3.3.2 und 2A.605/2005 vom 28. Februar 2006, Erw. 2.5.2). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann eine betroffene Person sodann aus ihrem Wohlverhalten in Untersuchungshaft bzw. im Straf- oder Massnahmen Vollzug. Eine gute Führung in Untersuchungshaft bzw. im Strafoder Massnahmen-Vollzug wird allgemein erwartet und lässt angesichts der dort herrschenden engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (Urteile des Bundesgerichts 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013, Erw. 2.3 und 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, Erw. 3.2.4). Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Beurteilung des Wohlverhaltens seit der migrationsrechtlich massgebenden Tat im Rahmen der Interessenabwägung in erster Linie auf die Dauer der in Freiheit verbrachten Zeit abzustellen, in welcher die betroffene Person nicht unter dem Druck drohender straf- oder migrationsrechtlicher Sanktionen stand.
Der Beschwerdeführer hat nach der Begehung der schweren Körperverletzung im August 2016 weitere drei Straferkenntnisse gegen sich erwirkt (siehe vorne lit. A und lit. B). Dabei handelt es sich nicht nur um Bagatelldelikte, so wurde der Beschwerdeführer wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen verurteilt (siehe vorne lit. B). Von einem Wohlverhalten seit der Begehung der schweren Körperverletzung kann daher keine Rede sein. Hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Begehung der schweren Körperverletzung noch in der Probezeit befand, welche mit Strafbefehl vom 24. März 2015 wegen Angriffs und mehrfacher einfacher Körperverletzung für vier Jahre angeordnet wurde (MI-act. 291). Im Nachgang zu dieser strafrechtlichen Verurteilung wurde der Beschwerdeführer migrationsrechtlich verwarnt (siehe vorne lit. A). Diese mit Strafbefehl vom 24. März 2015 angeordnete Probezeit wurde indessen mit der Verurteilung vom 1. November 2019 wegen schwerer Körperverletzung durch das Obergericht des Kantons Zürich um zwei Jahre verlängert (MI-act. 386). Seit dem 26. Juli 2021 befindet sich der Beschwerdeführer sodann im Strafvollzug (MI-act. 521). Zusammenfassend stand der Beschwerdeführer bereits bei Begehung der schweren Körperverletzung unter dem Druck der gegen ihn ausgesprochenen vierjährigen Probezeit und der migrationsrechtlichen Verwarnung. Unter diesen Umständen ist nicht von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers auszugehen, welches auf eine (bestenfalls leichte) Reduktion der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr schliessen lässt.
5.1.4.5. Insgesamt liegen damit keine Umstände vor, aufgrund derer ohne signifikantes Restrisiko ausgeschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft erneut delinquiert (siehe vorne Erw. II/5.1.4.2). Der Beschwerdeführer hat sich auch unter straf- und
migrationsrechtlichem Druck nicht wohlverhalten. Zudem kam es auch nach der Heirat im Jahr 2018 und nach der Geburt seines Sohnes im Jahr 2020 zu weiterer Straffälligkeit seitens des Beschwerdeführers. Die Gründung seiner Familie hat somit ebenfalls nicht zu einer nachhaltig positiven Verhaltensänderung des Beschwerdeführers geführt. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug positiv und im Rahmen der von ihm begonnen Ausbildung wohl vorbildlich verhält, keine "biografische Kehrtwende" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019, Erw. 6.3.2), welche eine signifikante Reduktion der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr untermauern würde. Damit ist das öffentliche Interesse unter dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr nicht in entscheidrelevanter Weise tiefer zu veranschlagen.
5.1.5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der gegen den Beschwerdeführer ausgefällten längerfristigen Freiheitsstrafe und der Art der von ihm begangenen Straftat ein äusserst grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines hiesigen Aufenthalts besteht. Dieses wird aufgrund seiner wiederholten Delinquenz und seiner Straffälligkeit trotz migrationsrechtlicher Verwarnung weiter erhöht.
5.2. 5.2.1. Dem festgestellten äusserst grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.
Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland.
5.2.2. 5.2.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3).
Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.
5.2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am […] 1993 in der Schweiz geboren, lebte danach mit seiner Mutter im Kosovo und reiste im Alter von vier Jahren wieder in die Schweiz ein (siehe vorne lit. A). Damit lebt er heute seit über
25 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz. Entsprechend diesem fast durchgehenden Aufenthalt praktisch seit Geburt ist grundsätzlich auf ein äusserst grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zu schliessen.
Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert.
5.2.2.3. Hinsichtlich der sprachlichen Integration bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht (vgl. z.B. act. 60). Damit ist bei ihm in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer von einer mindestens normalen Integration auszugehen.
5.2.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der
Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren, lebte zunächst mit seiner Mutter im Kosovo und reiste im Alter von vier Jahren zurück in die Schweiz. Hier verbrachte er somit den Grossteil seiner Kindheit und seine gesamte Jugend- und Adoleszenzzeit. Es liegt auf der Hand, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen sich indes weder den Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Was die soziale Integration betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass nicht bereits deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in der Schweiz, weil er wiederholt straffällig wurde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.197 vom 1. Dezember 2021, Erw. II/3.3.1.1). Gemäss den Angaben in der Beschwerde, wohnen seine Freunde und weitere Bekannte alle in der Schweiz (act. 20). Insbesondere mit Blick auf die in der Schweiz durchlaufene Sozialisation ist beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten in kultureller und sozialer Hinsicht von einer normalen Integration auszugehen.
5.2.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.
Der Beschwerdeführer schloss in der Schweiz die obligatorische Schulzeit ab und begann danach eine Lehre als Strassenbauer, schloss diese indessen nicht ab. Er arbeitete als Lagerist, als Dachdecker und nach bestandener Autoprüfung nahm er eine Arbeit im Transportunternehmen seines Vaters auf (MI-act. 382). Ab 1. Januar 2020 war der Beschwerdeführer sodann auf Stellensuche und befindet sich seit 26. Juli 2021 im Strafvollzug (MI-act. 392, 521). Im August 2022, während des Strafvollzugs, nahm der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Küchenangestellten EBA in Angriff. Diese Möglichkeit wurde ihm eröffnet, nachdem der Beschwerdeführer gute Leistungen und eine hohe eigene Motivation bei der Arbeit in der Gemeinschaftsverpflegungsküche gezeigt habe. Er arbeite sehr gewissenhaft und zuverlässig. Dem Arbeitszeugnis ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich am 30. Juni 2024, nach Abschluss der Lehre, aus der Justizvollzugsanstalt austreten kann (act. 43). Der Beschwerdeführer reichte sodann einen unterzeichneten Lehrvertrag Koch EFZ per 1. August 2024 zu den Akten (act. 55 f.). Gemäss dem Schreiben des künftigen Lehrbetriebs vom 1. Februar 2023 sei eine unbefristete Festanstellung des Beschwerdeführers, unabhängig vom Zeitpunkt seiner Freilassung, gesichert (act. 57). Die Berufsschullehrerin der Allgemeinbildung führte sodann aus, der Beschwerdeführer sei eine echte Bereicherung für die Klasse, da er sich äusserst gut integriert habe und die jungen Lernenden darauf aufmerksam mache, worauf es im Leben wirklich ankomme. Seine Leistungen seien mit einem Durchschnitt von über 5.5 in allen Fächern hervorragend. Er setze alles daran, mit einem hervorragenden Qualifikationsverfahren abschliessen zu können. Mit seinem Potential stehe einer anschliessenden verkürzten EFZ-Lehre nichts im Wege (act. 58). Damit zeigt der Beschwerdeführer Engagement im Hinblick auf seine künftige berufliche Laufbahn auch in Freiheit und präsentiert zumindest in beruflicher Hinsicht eine Verhaltensänderung, dies allerdings im Rahmen des Strafvollzugs. Insgesamt und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bislang mehrheitlich arbeitstätig war, sich aktuell um eine auch künftig gelungene berufliche Integration bemüht und im Falle einer Wegweisung die ihm in Aussicht gestellte Lehre nicht antreten könnte, ist ihm in beruflicher Hinsicht gemessen an der sehr langen Aufenthaltsdauer gerade noch eine normale Integration zu attestieren.
5.2.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits, wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.
Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 2. März 2021 war zu diesem Zeitpunkt eine Pfändung in der Höhe von Fr. 227.55 registriert (MI-act. 410 f.). Sodann musste der Beschwerdeführer nie mit Sozialhilfe unterstützt werden. Mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer ist in wirtschaftlicher Hinsicht von einer normalen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen.
5.2.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Dies untermauert sein aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer und der hier durchlaufenen Sozialisation äusserst grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.
5.2.3. 5.2.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sowie das Vorhandensein von minderjährigen Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie mit Abhängigkeitsverhältnis relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).
5.2.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit [...] Juli 2018 mit einer Schweizerin verheiratet. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn (geb. 2020), welcher ebenfalls Schweizer Bürger ist (siehe vorne lit. A).
5.2.3.3. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass die eheliche Beziehung auch während des Strafvollzugs nach wie vor gelebt wird, intakt ist und sehr eng erscheint. So führt die Ehefrau in ihrem Schreiben aus, ihr Leben mit dem Beschwerdeführer verbringen zu wollen, auch trotz der aktuell schweren Zeit. Während der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft war, während des Gerichtsprozesses und auch in Zukunft werde sie in guten sowie schlechten Zeiten zu ihm stehen. Das würde er auch für sie machen (MI-act. 454 f.). Das private Interesse der Ehegatten nach Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug wieder in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben zu können, ist offensichtlich. Der Ehefrau, als Schweizer Staatsangehörige, ist es grundsätzlich nicht zumutbar, zwecks Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer in dessen Heimat zu übersiedeln. Zumal sie nicht einmal Albanisch versteht und spricht (MI-act. 454). Eine Wegweisung des Beschwerdeführers führte dazu, dass die Eheleute physisch getrennt würden und ihre Beziehung bloss noch via moderne Kommunikationsmittel und besuchsweise pflegen könnten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 (MI-act. 301 ff.) – und damit noch vor der Heirat am [...] Juli 2018 – bereits aufgrund seiner Straffälligkeit migrationsamtlich verwarnt worden war. Die Eheschliessung erfolgte nur kurz vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 25. Oktober 2018 wegen schwerer Körperverletzung, welche der Beschwerdeführer bereits im August 2016 begangen hatte (MI-act. 355 ff.). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten daher im Zeitpunkt der Eheschliessung damit rechnen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht in der Schweiz verbleiben und damit ein zukünftiges eheliches Zusammenleben in der Schweiz allenfalls unmöglich sein würde. Damit vermag die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau sein privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz nur leicht zu erhöhen.
5.2.3.4. Bevor der Beschwerdeführer den Strafvollzug antrat, lebte er mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Geplant ist, das gemeinsame Familienleben wiederaufzunehmen, nachdem der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen wird (MI-act. 453 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Sohn eine grundrechtlich geschützte Familienbeziehung besteht. Während des Strafvollzugs hat der Beschwerdeführer seine Familie regelmässig besucht (zweimal fünf Stunden pro Monat, alle sechs Wochen zusätzlich für 52 bzw. bald für 58 Stunden). Der Beschwerdeführer will eigenen Angaben zufolge einen möglichst engen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn und zu seiner Ehefrau aufrechterhalten (act. 27). Der Sohn ist ebenfalls Schweizer Staatsangehöriger, wie seine Mutter. Ihm ist es daher grundsätzlich nicht zumutbar, zwecks Aufrechterhaltung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu übersiedeln. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers führte demzufolge dazu, dass der minderjährige Sohn von seinem Vater physisch getrennt würde und die Beziehung bloss noch besuchsweise gepflegt werden könnte. Da der Sohn knapp drei Jahre alt ist, erweist sich eine Kontaktpflege via moderner Kommunikationsmittel nur begrenzt möglich. Wie bereits ausgeführt, mussten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau allerdings bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung damit rechnen, dass ein zukünftiges eheliches Zusammenleben in der Schweiz allenfalls nicht möglich sein würde. Der am […] 2020 geborene Sohn wurde somit zu einem Zeitpunkt gezeugt, als sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau damit rechnen mussten, dass der Beschwerdeführer möglicherwiese nicht würde in der Schweiz bleiben können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit ihr einen gemeinsamen Sohn hat, vermag nach dem Gesagten das private Interesse des Beschwerdeführers ebenfalls nur leicht zu erhöhen.
5.2.3.5. Nach dem Gesagten resultiert aufgrund der Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Ehefrau und zu seinem Schweizer minderjährigen Sohn bestenfalls eine leichte, vorliegend indessen nicht entscheidrelevante Erhöhung des privaten Interesses an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz.
5.2.4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen in der Beschwerde Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen wäre.
5.2.5. 5.2.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).
5.2.5.2. Der Beschwerdeführer wurde vor rund 30 Jahren in der Schweiz geboren und verbrachte nach den ersten vier Lebensjahren im Kosovo sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/5.2.2.2). Vor diesem Hintergrund würde eine erstmalige Übersiedlung in den Kosovo einen nicht zu unterschätzenden Einschnitt im Leben des Beschwerdeführers darstellen, weshalb es ihm in kultureller Hinsicht schwerfallen dürfte, sich in die heimatliche Gesellschaft einzugliedern. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann daher nicht ohne Weiteres und bloss aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis vor Antritt des Strafvollzuges mit seinen Eltern zusammenwohnte, darauf geschlossen werden, er sei mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Kosovo bestens vertraut. Für eine solche Annahme fehlen weitere konkrete Anhaltspunkte. Hingegen dürften ihm die Gepflogenheiten lediglich, aber immerhin, im Grundsatz vertraut sein. Bei einer Übersiedlung in den Kosovo dürfte der Beschwerdeführer somit zwar auf grössere, allerdings nicht unüberwindbare, Integrationshindernisse stossen. Die Eingliederungschancen des Beschwerdeführers sind somit als intakt zu bezeichnen. Unter diesem Aspekt ist von einem leicht erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen.
5.2.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die Integrationschancen der betroffenen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.
Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er mündlich und schriftlich nur Deutsch beherrsche (act. 20), erscheinen angesichts dessen, dass anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2014 die Kantonspolizei neben Deutsch auch Albanisch als seine Muttersprache erfasste (MI-act. 187), wenig glaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass eine Integration im Kosovo aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht möglich wäre. Es ist somit auch in sprachlicher Hinsicht von intakten bis gar guten Integrationschancen in seinem Heimatland auszugehen.
5.2.5.4. Bezüglich der sozialen Eingliederungschancen im Heimatland ist aufgrund der bereits in Erw. II/5.2.5.2 dargelegten Umstände davon auszugehen, dass ihm die Gepflogenheiten seines Herkunftslandes zumindest im Grundsatz vertraut sein dürften und seine Eingliederungschancen in die
heimatliche Gesellschaft als intakt erscheinen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Kosovo über kein tragfähiges familiäres und soziales Netz verfüge. Seine Eltern, seine Geschwister, seine Familie, seine Freunde und Bekannten seien alle in der Schweiz (act. 20). Seine Ehefrau führt in ihrem Schreiben ebenfalls aus, dass die Familie und Freunde alle in der Schweiz lebten, der Beschwerdeführer im Kosovo auch kein Haus habe und überhaupt unklar sei, wo er, im Falle einer Wegweisung, denn unterkommen könnte. Im Übrigen spreche und verstehe sie kein Albanisch (MI-act. 454). Da aus den Akten nichts Gegenteiliges hervorgeht, ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er sich sein Beziehungsnetz bei einer Übersiedlung in den Kosovo wohl komplett neu aufbauen müsste. Dies erscheint angesichts seines noch eher jungen Alters, der Beschwerdeführer ist heute rund 30 Jahre alt, und seiner heimatlichen Sprachkenntnisse indessen nicht unmöglich. Inwiefern ihm beim Aufbau eines solchen Beziehungsnetzes aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit Schwierigkeiten begegnen werden, weil es sich bei den katholischen Christen um eine Minderheit handle, begründet der Beschwerdeführer nicht substantiiert. Ein unüberwindbares Integrationshindernis ist nicht zu erblicken. Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht (knapp) intakte Eingliederungschancen im Heimatland zu attestieren.
5.2.5.5. Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Integrationschancen des Beschwerdeführers im Kosovo kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er seine in der Schweiz erworbene berufliche Erfahrung auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verwerten könnte. Es besteht ausweislich der Akten kein Grund zur Annahme, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, im Kosovo beruflich Fuss zu fassen und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Er macht in seiner Beschwerde diesbezüglich auch nichts geltend. Selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Wirtschaftslage sowie allfälliger Startschwierigkeiten sind damit seine beruflich-wirtschaftlichen Integrationschancen ebenfalls als intakt einzuschätzen.
5.2.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Zudem gilt Kosovo gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311, Stand 1. Januar 2023) als verfolgungssicherer Herkunftsstaat und es sind ohnehin keine Anzeichen dafür vorhanden, dass dem Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung drohen würde.
5.2.5.7. Gesamthaft betrachtet, dürfte die Eingliederung im Kosovo den seit über
25 Jahren in der Schweiz lebenden und hier sozialisierten Beschwerdeführer vor allem in sozialer Hinsicht vor Schwierigkeiten stellen, wobei unüberwindbare Integrationshindernisse zu verneinen sind. Insgesamt ist ihm bezüglich der Integrationschancen im Heimatland somit ein bestenfalls leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
5.2.6. Zusammenfassend besteht aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer, der hier durchlaufene Sozialisation und der dabei erfolgten normalen Integration in der Schweiz sowie seiner familiären Situation und gewisser Integrationsschwierigkeiten im Heimatland ein äusserst grosses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
5.3. Dem äusserst grossen privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz steht bereits aufgrund der gegen den Beschwerdeführer ausgefällten längerfristigen Freiheitsstrafe und der Art der von ihm begangenen Straftat ein äusserst grosses öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz entgegen. Dieses erhöht sich zusätzlich aufgrund seiner wiederholten Delinquenz und seiner Straffälligkeit trotz migrationsrechtlicher Verwarnung, weshalb insgesamt von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen ist.
6.
Zu prüfen ist weiter, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird.
Aufgrund des über 25-jährigen migrationsrechtlich anrechenbaren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/5.2.2.2) ist – unabhängig von individuell-konkreten Integrationsaspekten – davon
auszugehen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Der Eingriff ist vorliegend jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/5.3).
Wie sodann aus den obigen Erwägungen hervorgeht, ist der Ehefrau und dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers nicht zumutbar, mit diesem in den Kosovo zu übersiedeln (siehe vorne Erw. II/5.2.3.3 f.). Im Hinblick auf die Beziehungen zu ihnen tangieren demnach die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz das geschützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Allerdings ist auch dieser Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/5.3).
Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.
7.
In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).
Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (siehe vorne Erw. II/3.3), kommt eine Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG). Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG erscheinen lassen. Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen in der Beschwerde noch aus den Akten Hinweise, die zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Verwarnung bleibt damit kein Raum (Art. 96 Abs. 2 AIG). Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ein Bericht der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos als Beweis beizuziehen. Die Vorinstanz habe auf einen Beizug eines solchen Berichts verzichtet, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (act. 24). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht sowie auch der Vorinstanz freisteht, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme eines Beweises zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenlage des Beschwerdeführers vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche den Beizug eines Berichts der Justizvollzugsanstalt erforderlich erscheinen lassen würden. Dass sich die Sachlage aufgrund der offerierten Beweise anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist somit nicht ersichtlich, dies gilt umso mehr, als das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug unbestritten ist.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich.
2.
2.1. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 37 f.).
2.2. Unterliegt – wie hier – die unentgeltlich prozessierende Partei, gehen die Gerichtskosten zulasten des Kantons und ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin bzw. der unentgeltliche Rechtsvertreter durch den Kanton angemessen zu entschädigen (§ 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 122 Abs. 1 lit. a und b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die unentgeltlich prozessierende Partei ist zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten und die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin bzw. dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind der unentgeltlich prozessierenden Partei vorzumerken.
2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.
2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter mit separater Verfügung festzusetzen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 398.00, gesamthaft Fr. 1'598.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (unentgeltlicher Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der
angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 13. Juli 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Busslinger Peter