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Entscheid

WBE.2022.414

WBE.2022.414 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-05-24

24. Mai 2023Deutsch16 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.414 / ME / jb Art. 52 Urteil vom 24. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Brunschwiler Beschwerde- A._____ führer vertreten du...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2022.414 / ME / jb

Art. 52

Urteil vom 24. Mai 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Brunschwiler

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Hansjörg Geissmann, Rechtsanwalt, Schibli & Partner Advokatur und Notariat AG, Cordulaplatz 1, 5400 Baden

gegen

Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 19. September 2022

Sachverhalt

A.

1.

A. verfügte über eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes zum Treiben einer Wanderschafherde in der Saison 2021/2022.

2.

Anlässlich einer unangemeldeten Kontrolle stellte der Veterinärdienst am 9. Dezember 2021 bei der Tierhaltung von A. folgende Mängel fest:

Nr. Massnahme Anzahl Tiere, Frist zur An-Tierkategorie passung

1 Eselhengst "Camillo" ohne Sichtkontakt zu an- 1 sofort deren Equiden  2. Equide dazustellen

2 290 Auen + 260 Lämmer zügeln von Frühling 550 sofort auf Weide in Q. ohne Witterungsschutz & Wasser

Bem  1 Ziege seit Ende November allein, vergesell- 1 14 d schaften innert 2 Wochen

Auf dem Kontrollrapport wurde vermerkt, dass A. mit der Beanstandung zum Witterungsschutz nicht einverstanden war, wobei er auf Hochstammbäume auf der Weide verwies.

3.

Im Schreiben vom 16. Dezember 2021 erläuterte der Veterinärdienst die anlässlich der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 erfolgten Beanstandungen. Für die Kontrolle stellte er Kosten von Fr. 90.00 in Rechnung.

4.

A. verwehrte sich in der Eingabe vom 31. Januar 2022 gegen den Vorwurf, den Auen und Lämmern sei anlässlich der Kontrolle kein genügender Witterungsschutz und nicht ausreichend Wasser zur Verfügung gestanden. Eselhengst "Camillo" sei unmittelbar nach der Kontrolle zu den anderen Eseln gebracht worden.

5.

Der Veterinärdienst verfügte am 10. Februar 2022:

I. A., R., muss ab sofort sämtlichen, dauernd im Freien gehaltenen Schafen, welche sich gemäss TVD nicht auf Wanderschaft befinden, jeweils zwischen dem 1. Dezember und dem 28. Februar sowie an weiteren Tagen mit extremer Witterung, den gesetzlich vorgeschriebenen Witterungsschutz in ausreichender Grösse für alle Tiere zur Verfügung stellen.

II. Der Sozialkontakt sämtlicher gehaltener Equiden zu einem anderen Equiden ist ab sofort sicherzustellen.

III. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 150.00 werden A. auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert

30 Tagen zu begleichen.

IV. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst". Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".

V. Zustellung an: (…)

Hinsichtlich der Wasserversorgung hielt der Veterinärdienst in den Erwägungen fest, die Herde habe freien Zugang zum Xbach gehabt.

B.

1.

Gegen die Verfügung des Veterinärdienstes erhob A. mit Eingabe vom 14. März 2022 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Begehren:

1. Es sei die Verfügung des Veterinärdienstes vom 10. Februar 2022 aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass kein wesentlicher Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung in Bezug auf die dauernde Haltung von Schafen im Freien stattgefunden hat.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück zu weisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In der Replik vom 30. Juni 2022 stellte A. folgende geänderte Anträge:

1. Geändertes Rechtsbegehren 1: Es sei die Ziffer I der Verfügung des Veterinärdienstes vom 10. Februar 2022 aufzuheben.

2. Rückzug des Beschwerdebegehrens 3.

3. An den Beschwerdeanträgen 2 und 4 wird festgehalten.

2.

Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, entschied am 19. September 2022:

1.

1.1 Beschwerdeantrag Nr. I. wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I. der angefochtenen Verfügung wie folgt geändert:

"A., R., muss ab sofort sämtlichen, dauernd im Freien gehaltenen Schafen, welche sich gemäss TVD nicht auf Wanderschaft befinden, an Tagen mit extremer Witterung den gesetzlich vorgeschriebenen Witterungsschutz in ausreichender Grösse für alle Tiere zur Verfügung stellen."

1.2. Auf Beschwerdeantrag Nr. II wird nicht eingetreten.

1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'100.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'200.–, zu zwei Drittel zu übernehmen, d.h. im Betrag von Fr. 800.–. Im Übrigen, d.h. im Betrag von Fr. 400.–, werden sie auf die Staatskasse genommen.

3.

Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen.

C.

1.

Gegen den Entscheid des DGS, Generalsekretariat, erhob A. mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren:

1. Es sei der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 19. September 2022 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei Ziffer 1 der Verfügung des Amtes für Verbraucherschutz vom 10. Februar 2022 aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.

Das DGS, Generalsekretariat, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2022 die Abweisung der Beschwerde.

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Mai 2023 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der kantonale Veterinärdienst die Tierschutzgesetzgebung. Beschwerden gegen dessen Entscheide beurteilt das DGS (vgl. § 41 Abs. 1 sowie § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Beschwerdeentscheid des DGS unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG).

2.2. Der Beschwerdeführer verlangt in Antrag 1 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die integrale Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, mithin auch die Aufhebung von dessen Dispositiv-Ziffer 1.2. Darin wurde auf das Begehren um Feststellung, dass kein wesentlicher Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung in Bezug auf die dauernde Haltung von Schafen im Freien stattgefunden habe, nicht eingetreten.

2.2. Der Beschwerdeführer verlangt in Antrag 1 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die integrale Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, mithin auch die Aufhebung von dessen Dispositiv-Ziffer 1.2. Darin wurde auf das Begehren um Feststellung, dass kein wesentlicher Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung in Bezug auf die dauernde Haltung von Schafen im Freien stattgefunden habe, nicht eingetreten.

Im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise darauf ein, inwiefern aus seiner Sicht das erwähnte Nichteintreten nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Es fehlt mitunter in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Entscheids jegliche Begründung, weshalb sie aufgehoben werden müsste. Folglich darf diesbezüglich auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Tatsächlich fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar nach Massgabe seiner Begehren den erwähnten Nichteintretensentscheid anficht, jedoch darauf verzichtet, gleichzeitig eine entsprechende Feststellung durch das Verwaltungsgericht oder eine Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Entsprechend lässt sich darauf schliessen, dass er das Nichteintreten gar nicht wirklich in Frage stellen will.

3.

Entscheide können mit Beschwerde angefochten werden (§ 41 Abs. 1 VRPG). Der Entscheid bzw. die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2020, Rz. 849; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/ MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 639).

Entsprechend Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids muss der Beschwerdeführer "ab sofort sämtlichen, dauernd im Freien gehaltenen Schafen, welche sich gemäss TVD nicht auf Wanderschaft befinden, an Tagen mit extremer Witterung den gesetzlich vorgeschriebenen Witterungsschutz in ausreichender Grösse für alle Tiere zur Verfügung stellen" (vorne lit. B/2). Insoweit liegt eine Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer vor, welche öffentlich-rechtliche Pflichten beinhaltet. Diesbezüglich kann der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich mit Beschwerde angefochten werden. Dies gilt ebenso in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1.3, womit das in der Verwaltungsbeschwerde bzw. Replik gestellte Begehren, Ziffer 1 der Verfügung des Veterinärdienstes vom 10. Februar 2022 aufzuheben, abgewiesen wurde (soweit damit mehr verlangt wurde als die in Dispositiv-Ziffer 1.1 erfolgte Neuformulierung der ursprünglichen Verfügung).

4.

4.1. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Streitgegenstand sein. Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 367, Erw. 1a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.404 vom 5. November 2020, Erw. I/2; BGE 125 V 413 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 3, § 39 N 24 f.).

4.2. Der Beschwerdeführer hat – abgesehen von seinem Feststellungsbegehren – mit den geänderten Replikanträgen vom 30. Juni 2022 lediglich Ziffer I der Verfügung des Veterinärdienstes vom 10. Februar 2022 angefochten (vgl. vorne lit. B/1). Vom erstinstanzlichen Entscheid bildete lediglich dieser Teil den Streitgegenstand vor der Vorinstanz. Da sich der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern darf (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 688), gilt dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

4.3. Grundsätzlich nicht einzugehen ist somit auf die Strafdrohungen nach Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) und Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) in Ziffer IV der Verfügung des Veterinärdienstes. Dasselbe gilt auch für die Anordnung in Ziffer II der erstinstanzlichen Verfügung, den Sozialkontakt unter den Equiden sicherzustellen, und die Kostenauflage in Ziffer III (siehe vorne lit. A/5). Korrekterweise werden vom Beschwerdeführer zu diesen Themenbereichen auch keine Anträge gestellt.

Ergänzend rechtfertigt sich zu Art. 292 StGB jedoch folgender Hinweis: Amtliche Verfügungen dürfen nur dann mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden, wenn dieselbe Tathandlung nicht bereits durch eine andere, speziellere Bestimmung mit Strafe bedroht ist (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,

4. Auflage, 2019, Art. 292 N 20 f. mit Hinweisen, N 276). Dies ist mit Bezug auf Art. 28 Abs. 3 TSchG der Fall, weshalb im erstinstanzlichen Entscheid nicht sowohl darauf als auch auf Art. 292 StGB hätte hingewiesen werden dürfen (zu Art. 47 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [TSG; SR 916.40] vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_397/2010 und 6B_398/2010 vom 26. Oktober 2010, Erw. 6.3). Die in einer Verfügung enthaltene behördliche Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB ist daher vorliegend nicht wirksam und unbeachtlich (BGE 121 IV 29, Erw. 2b).

5.

5.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG).

Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die

erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (AGVE 2002, S. 278, Erw. 4a; MERKER, a.a.O., § 38 N 129). Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 944). Die Beschwerde soll also tatsächlich auch zum Erfolg führen können, d.h. dazu dienen, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden kann (Restitution) (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1446).

Am Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig dann, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann, im Fall der blossen Rechthaberei oder zur Abklärung bloss theoretischer Rechtsfragen; es muss etwas "Reales hinter dem Rechtsschutzansuchen" stecken. Aus diesem Grund ist auch die Anfechtung der Entscheidbegründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs verlangt wird, unzulässig (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N 130): Nur das Entscheiddispositiv bzw. die Verfügungsformel wird (zusammen mit der Kostenregelung) rechtswirksam; dementsprechend kann grundsätzlich auch nur dieser Teil des Entscheids angefochten werden (MICHEL DAUM, in: RUTH HERZOG/ MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 52 N 10).

Die Beschwerdelegitimation ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N 3 f.).

5.2. In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird der Beschwerdeführer lediglich auf geltende Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung hingewiesen bzw. angehalten, ab sofort sämtlichen dauernd im Freien gehaltenen Schafen, welche sich nicht auf Wanderschaft befinden, an Tagen mit extremer Witterung den gesetzlich vorgeschriebenen Witterungsschutz in ausreichender Grösse für alle Tiere zur Verfügung zu stellen.

Art. 36 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) lautet:

1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos

ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 (SR 455.110.1) lautet:

1 In einem Witterungsschutz müssen alle Tiere gleichzeitig Platz finden.

Dient ein Unterstand nur zum Schutz gegen Nässe und Kälte und wird in ihm nicht gefüttert, so muss er für Rinder, Schafe und Ziegen mindestens die in Anhang 2 Tabellen 1-3 festgelegten Flächen aufweisen.

Tatsächlich anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass der vorinstanzliche Entscheid in Dispositiv-Ziffer 1.1 "nichts anderes festhält als die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Verpflichtung besteht auch ohne Entscheid" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7).

5.3. Da dem Beschwerdeführer in der massgebenden Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids keine neuen, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Pflichten auferlegt werden, besteht offenkundig kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Demzufolge darf auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits die Feststellung der Witterungsverhältnisse in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2021 und macht geltend, es habe keine extreme Witterung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 TSchV vorgelegen; andererseits moniert er, die Vorinstanz habe seine Schafherde zu Unrecht nicht als Wanderschafherde betrachtet (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7). Damit rügt er eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Diese Beanstandungen beziehen sich jedoch lediglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Entsprechend fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung.

5.4. Als nicht hinreichend schutzwürdig gilt ein Interesse auch dann, wenn eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht, die von der Sache her näher liegt und einen gleichwertigen Rechtsschutz bietet bzw. den angestrebten Nutzen unmittelbar eintragen könnte (MICHAEL PFLÜGER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 65 N 13). Dementsprechend vermag der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der vom Veterinärdienst anlässlich der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 festgestellten Mängel Direktzahlungen gestrichen werden sollen (vgl. Beschwerdebeilage 10), im vorliegenden Verfahren kein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Der Beschwerdeführer kann sich direkt im entsprechenden Rechtsmittelverfahren gegen die Kürzung der Direktzahlungen zur Wehr setzen.

5.5. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der Hinweis auf die Ausführungen des Veterinärdienstes unter Ziffer 6 seiner Stellungnahme vom 29. April 2022 an den Rechtsdienst des DGS. Darin wird ausgeführt, nach Auffassung des Veterinärdiensts habe der natürliche Witterungsschutz für die am

9. Dezember 2021 angetroffenen Schafe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Ob tatsächlich ein Verstoss gegen Art. 36 Abs. 1 TSchV vorliege, sei letztlich jedoch nicht relevant für die umstrittene Anordnung, wonach sich der Beschwerdeführer an die gesetzlichen Vorgaben zu halten habe. Es bestünden hinreichende Gründe zur Sorge, dass der Beschwerdeführer nicht die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung des Witterungsschutzes treffen werde, einschliesslich der Vorsorgepflichten. So habe er auch keinerlei Angaben dazu gemacht, mit welchen Massnahmen er den Witterungsschutz tatsächlich hätte gewährleisten wollen, wenn sich die Verhältnisse noch weiter verschlechtert hätten. Die angefochtene Verfügung erfülle insofern "die Funktion einer Verwarnung" verbunden mit einer Klärung der rechtlichen Anforderungen an den Witterungsschutz.

Die Ausführungen zeigen, dass es dem Veterinärdienst nicht darum ging, den Beschwerdeführer zu sanktionieren, sondern einzig darum, an die Einhaltung der massgebenden Gesetzesbestimmungen zu appellieren. An der Aufhebung eines entsprechenden Aufrufs besteht kein schutzwürdiges Interesse. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass der Veterinärdienst den Begriff "Verwarnung" nicht im technischen Sinn als Disziplinarmassnahme verstand. Bezeichnenderweise verzichtete er darauf, den Begriff im Dispositiv zu verwenden. Tatsächlich besteht im vorliegenden Zusammenhang auch keine gesetzliche Grundlage für eine Verwarnung im Sinne einer eigentlichen Disziplinierung.

5.6. Folglich hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 1.1 des Beschwerdeentscheids des DGS. Entsprechend fehlt auch ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1.3; mit dem abgewiesenen Teil der Verwaltungsbeschwerde wurde nicht mehr und nichts Anderes verlangt als mit der vorliegenden Beschwerde.

6.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

II.

1.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).

Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2.

Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

3.

Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 156.00, gesamthaft Fr. 1'356.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das DGS, Generalsekretariat

Mitteilung an: das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 24. Mai 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier