WBE.2022.417
WBE.2022.417 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-12-01
1. Dezember 2022Deutsch10 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.417 / ae / wm (LVV.2022.28) Art. 134 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führer gegen Gerichte Kant...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2022.417 / ae / wm (LVV.2022.28) Art. 134
Urteil vom 1. Dezember 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Erny
Beschwerde- A._____ führer
gegen
Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Kostenerlass
Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 12. September 2022
Sachverhalt
A.
Mit Beschluss vom 15. September 2021 (SST.2021.211) trat das Obergericht, 1. Kammer des Strafgerichts, auf ein Revisionsgesuch von A. gegen den Strafbefehl vom 23. März 2020 nicht ein. Für das obergerichtliche Verfahren wurden ihm Kosten von Fr. 800.00 auferlegt. Diese Gerichtskosten sind noch offen.
B.
1.
Am 28. März 2022 ersuchte A. die Gerichte Kanton Aargau (GKA), Zentrales Rechnungswesen und Controlling, um Erlass der Verfahrenskosten ("administrative Abschreibung").
2.
Mit Verfügung vom 12. September 2022 wies das Generalsekretariat GKA das Kostenerlassgesuch ab.
C.
1.
Gegen die Verfügung des Generalsekretariats GKA erhob A. mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, sein Kostenerlassgesuch sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Das Generalsekretariat GKA hat am 7. November die vorinstanzlichen Akten eingereicht. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht einverlangt.
3.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG;
SAR 155.200]). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
2.
Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
3.
Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG). Entsprechend waren diesbezüglich keine vorsorglichen Anordnungen zu treffen.
II.
1.
1.1
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe nicht hinreichend begründet, weshalb sein "schutzwürdiges privates Interesse an einer rechtsgleichen Befreiung von Zahlung der geschuldeten Verfahrenskosten" weniger hoch sein soll als das entgegenstehende öffentliche Interesse.
1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, damit der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 65; 137 II 270; 136 I 236; 133 III 445).
1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, damit der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 65; 137 II 270; 136 I 236; 133 III 445).
1.3. Der angefochtene Entscheid genügt den erwähnten Anforderungen und nennt die massgebenden Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess. Insbesondere setzt er sich auch mit den wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinander und nimmt eine Abwägung der
massgebenden privaten und öffentlichen Interessen vor. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, bedeutet selbstverständlich keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz "Willkür und Verletzung von Ermessen" vor. Entgegen der Annahme des Generalsekretariats GKA sei es ihm nicht zumutbar, die auferlegten Verfahrenskosten von seinem Grundbedarf abzusparen. Als Empfänger von Ergänzungsleistungen verfüge er nicht über die Mittel zur Bezahlung der umstrittenen Fr. 800.00. Dabei handle es sich um einen Betrag, der sein wirtschaftliches Weiterkommen ernsthaft in Bedrängnis bringe. Da ihm der Führerschein aufgrund des Strafbefehls vom 23. März 2020 zu Unrecht entzogen und deshalb wieder retourniert worden sei, habe in Bezug auf den Strafbefehl vom 23. März 2020 ein Revisionsgrund vorgelegen.
2.2. Das Generalsekretariat GKA hat das Kostenerlassgesuch abgewiesen. Zur Begründung erwog es, dass der Gesuchsteller mit dem Strafbefehl vom 23. März 2020 zu einer relativ geringen, bedingt aufgeschobenen Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt worden sei. Den Strafbefehl habe er nicht angefochten. Erst rund ein Jahr später habe er sich – obwohl keine Revisionsgründe vorgelegen hätten – dazu entschlossen, ein kostenpflich-tiges Revisionsverfahren vor Obergericht anzustreben. Allein dieser Umstand stehe einem Kostenerlass im Grundsatz entgegen. Bei den vorliegend infrage stehenden Fr. 800.00 handle es sich zudem um keinen Betrag, der das finanzielle Weiterkommen des Beschwerdeführers ernsthaft gefährde. Seine wirtschaftliche Situation sei bereits im Zusammenhang mit einem vor Kurzem abgewiesenen Kostenerlassgesuch (LVV.2021.110; dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.78 vom 20. Mai 2022) eingehend beurteilt worden. Eine Veränderung werde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich.
2.3. Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
Art. 425 StPO verschafft kein Recht auf einen Kostenerlass, solange noch Aussicht darauf besteht, dass die kostenpflichtige Person später zu finanziellen Mitteln gelangt, welche ihr die Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021,
Erw. 4). Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, Erw. 4; 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, Erw. 3).
Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Hohe finanzielle Auslagen können eine Resozialisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021, Erw. 2; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 425 N 3). Dies ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014, Erw. 3; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 N 3 f.).
2.4. Der Erlass von Verfahrenskosten wird in der kantonalen Praxis nicht gewährt, wenn die pflichtige Person frei gewählt hat, die betreffenden Prozesshandlungen vorzunehmen ("les frais afférents à des actes de procédure auxquels il avait librement choisi de procéder …"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2019, 6B_263/2019 vom 1. April 2019, Erw. 4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.78 vom 20. Mai 2022, Erw. II/4). In diesem Zusammenhang muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er den Strafbefehl vom 23. März 2020 nicht angefochten hat und dieses Versäumnis ein Jahr später trotz offensichtlich fehlendem Revisionsgrund mittels eines Revisionsgesuchs wettmachen wollte (vgl. Beschluss des Obergerichts, 1. Kammer des Strafgerichts, vom 15. September 2022 [SST.2021.211]). Allein darin, dass sich der ursprünglich angeordnete Führerausweisentzug im Nachhinein als unrechtmässig erwies, liegt klarerweise kein Revisionsgrund für den Strafbefehl vom 23. März 2020; das Strafverfahren sowie das Administrativmassnahmeverfahren sind voneinander getrennt und dienen verschiedenen Zwecken.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass sich seine finanzielle Situation seit dem letzten Verfahren, in welchem ein Kostenerlassgesuch zu beurteilen war, geändert hätte. Vor der Vorinstanz reichte er lediglich ein Schreiben der SVA Aargau vom 27. Dezember 2021 ein, in welchem er über die Änderung der EL-Berechnung ab Januar 2022 informiert worden war; auf das Einreichen der zugehörigen EL-Berechnung hat er jedoch verzichtet. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass sich die finanziellen Verhältnisse seit dem letzten Verfahren (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.78 vom 20. Mai 2022), welches weniger als ein Jahr zurückliegt, nicht wesentlich verändert haben. Das damalige Verfahren betraf Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'666.00. Es wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Vermögenswerte zur Verfügung hatte, die – unabhängig von einer allfälligen Gebrechlichkeit und gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers – der Gewährung des Kostenerlasses entgegenstanden (vgl. Erw. 4). Diese Ausführungen sind auch in Bezug auf den vorliegenden Fall zutreffend, zumal es sich nunmehr um einen deutlich geringeren Betrag handelt als damals. Im Übrigen ist – wie gesehen (vgl. vorne Erw. I/2) – in Verfahren betreffend Kostenerlass eine Ermessensüberprüfung ausgeschlossen.
Schliesslich hat auch das Strafgericht im Beschluss vom 15. September 2021 davon abgesehen, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 3 Abs. 3 des Dekretes über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) wegen untragbarer Härte zu reduzieren. Insofern kann im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Kostenerlassgesuchs nicht geltend gemacht werden, die Bezahlung der Verfahrenskosten sei für den Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen unzumutbar.
Der Vollständigkeit halber gilt es zusätzlich darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung von Ratenzahlungen an das Zentrale Rechnungswesen und Controlling des Generalsekretariats wenden kann (angefochtener Entscheid, Erw. 3).
3.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
1.
1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine niedrige Staatsgebühr von grundsätzlich Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Die Einkünfte und liquiden Mittel des Beschwerdeführers reichen aktuell nicht aus, um die gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer bringt weitestgehend die gleichen Rügen vor wie bereits im Verfahren WBE.2022.78, in welchem er unterlegen ist. Vorliegend kommt hinzu, dass die Verfahrenskosten in Zusammenhang mit einem Revisionsgesuch entstanden sind, dem klarerweise kein Revisionsgrund zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat mit Anhebung des Revisionsgesuches mit einer Kostenfolge rechnen müssen. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor einem knappen halben Jahr mit seinem Begehren um Kostenerlass eines noch grösseren Betrags unterlegen ist und den umstrittenen Kosten ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch zugrunde liegt, ist die vorliegende Beschwerde von Anfang an als aussichtslos zu werten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird deshalb abgewiesen.
2.
Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 90.00, gesamthaft Fr. 590.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau
Beschwerde in Strafsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 1. Dezember 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:
Michel Erny